Kurz & klar
Modelo 100 wird von in Spanien ansässigen natürlichen Personen im normalen IRPF-Regime eingereicht, soweit eine Erklärungspflicht besteht oder freiwillig eine Erstattung beantragt wird; das Zuzüglerregime nutzt grundsätzlich Modelo 151 und Nichtresidenten regelmäßig Modelo 210. Für Renta 2025 lief die Einreichung vom 8. April bis 30. Juni 2026, bei Lastschrift einer Nachzahlung grundsätzlich bis 25. Juni. In Renta WEB sind persönliche und familiäre Daten, sämtliche spanischen und ausländischen Einkünfte, Immobilien, wirtschaftliche Tätigkeiten, Gewinne und Verluste, Reduktionen, Mindestbeträge, staatliche und balearische Abzüge sowie Einbehalte und Vorauszahlungen zu prüfen. Der von der AEAT bereitgestellte Entwurf darf erst nach eigener Kontrolle bestätigt werden.
Modelo 100 ist nicht bloß ein Formular zum Übernehmen der von der spanischen Finanzverwaltung angezeigten Daten. Es ist die eigene Steuerberechnung des Steuerpflichtigen für ein bestimmtes Kalenderjahr. Wer 2025 in Spanien steuerlich ansässig war, muss deshalb zuerst das richtige Besteuerungsregime bestimmen, dann sämtliche in- und ausländischen Sachverhalte vollständig erfassen und erst anschließend das Ergebnis einreichen.
Das Wichtigste im Überblick
Für die Einkommensteuererklärung 2025 ist diese Reihenfolge belastbar:
- Regime und Ansässigkeit bestimmen: normales IRPF mit Modelo 100, Zuzügler-Sonderregime mit Modelo 151 oder Nichtresidentenbesteuerung mit Modelo 210 auseinanderhalten.
- Erklärungspflicht prüfen: Nicht nur Arbeitslohn, sondern alle Einkunftsarten, eine Tätigkeit als Autónomo, die Zugehörigkeit zu einer Einheit des ingreso mínimo vital und besondere Pflichten berücksichtigen.
- Jahresunterlagen vollständig sammeln: spanische Steuerdaten, deutsche und andere ausländische Bescheinigungen, Bank- und Brokerabrechnungen, Immobilienunterlagen, Rechnungen, Vorauszahlungen und Nachweise über ausländische Steuer.
- Renta WEB öffnen und Stammdaten kontrollieren: NIF/NIE, Steuerwohnsitz, autonome Gemeinschaft, Familienstand, Kinder, Vorfahren, Behinderung, Immobilien und Bankverbindung.
- Einkünfte selbst qualifizieren: Arbeitslohn, Renten, Vermietung, selbständige Tätigkeit, Zinsen, Dividenden sowie Gewinne und Verluste gehören in unterschiedliche Bereiche und können unterschiedliche Verrechnungs- und Tarifregeln auslösen.
- Auslandssachverhalte ergänzen: Spanische Ansässige unterliegen grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen dem IRPF. Ein deutscher Steuerabzug ist nicht automatisch eine spanische Vorauszahlung; eine Entlastung erfolgt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und gegebenenfalls über die Anrechnung ausländischer Steuer.
- Berechnung kontrollieren: allgemeine und Spar-Bemessungsgrundlage, Verlustverrechnung, Reduktionen, persönlicher und familiärer Mindestbetrag, staatlicher und autonomer Tarif sowie staatliche und balearische Abzüge prüfen.
- Zahlungen auf Rechnung abziehen: Einbehalte, pagos fraccionados und sonstige spanische Vorauszahlungen müssen dem richtigen Steuerpflichtigen und Jahr zugeordnet sein.
- Zahlung oder Erstattung wählen, validieren und einreichen: Erst nach Fehlerprüfung absenden; anschließend Erklärung, Zahlungsdokument und Einreichungsbeleg mit sicherem Prüfcode speichern.
- Fehler später berichtigen: Für Erklärungen 2025 erfolgt die Korrektur grundsätzlich durch eine autoliquidación rectificativa im Modelo 100.
Für Renta 2025 lief die allgemeine Einreichungsfrist vom 8. April bis 30. Juni 2026. Eine Nachzahlung per Banklastschrift musste grundsätzlich spätestens am 25. Juni 2026 eingereicht werden. Diese Daten gelten nicht automatisch für Renta 2026 oder spätere Jahre.
Welches Formular ist richtig?
Modelo 100: normales IRPF
Modelo 100 ist die Jahreserklärung natürlicher Personen im normalen spanischen Einkommensteuersystem. Es bildet sowohl den staatlichen als auch den autonomen Teil des IRPF ab. Für Personen, deren maßgeblicher gewöhnlicher Aufenthalt 2025 auf den Balearen lag, werden daher die balearische autonome Skala, die dort geltenden autonomen Mindestbeträge und die balearischen Abzüge berücksichtigt.
Die Erklärung wird als Modelo D-100 erstellt; das Zahlungs- oder Erstattungsdokument trägt die Bezeichnung Modelo 100. Bei einer in zwei Raten aufgeteilten Nachzahlung dient Modelo 102 dem zweiten Teilbetrag.
Modelo 151: Zuzügler-Sonderregime
Wer das besondere Regime für nach Spanien entsandte oder zugezogene Personen nach Artikel 93 LIRPF wirksam gewählt hat, erklärt die betroffenen Jahre grundsätzlich mit Modelo 151. Eine bloße Zuwanderung, ein Arbeitsvertrag oder die spanische Ansässigkeit führen nicht automatisch in dieses Regime. Wahl, Frist, Voraussetzungen und Dauer müssen gesondert geprüft werden.
Modelo 210: Nichtresidenten
Wer nicht dem spanischen IRPF, sondern der Einkommensteuer für Nichtresidenten unterliegt und spanische Einkünfte ohne Betriebsstätte erzielt, verwendet für die betreffenden Sachverhalte regelmäßig Modelo 210. Ein auf Mallorca gelegenes Ferienobjekt eines deutschen Nichtresidenten gehört daher nicht allein wegen des Spanienbezugs in Modelo 100.
Weitere Erklärungen bleiben getrennt
Modelo 100 ersetzt insbesondere nicht:
- eine gegebenenfalls erforderliche Vermögensteuererklärung;
- die Erklärung zur vorübergehenden Solidaritätssteuer auf große Vermögen;
- Informationsmeldungen wie Modelo 720 oder Modelo 721;
- Umsatzsteuer-, Quellensteuer- oder betriebliche Erklärungen;
- deutsche Steuererklärungen oder Mitwirkungspflichten.
Die Pflichten können nebeneinander bestehen. Ein Betrag darf deshalb nicht einfach weggelassen werden, nur weil er bereits in einem anderen Formular gemeldet wurde.
Wer für 2025 eine Erklärung abgeben musste
Artikel 96 LIRPF enthält mehrere Grenzen und Ausnahmen. Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten amtlichen Schwellen für Renta 2025 zusammen; sie ist nur anzuwenden, wenn keine besondere Abgabepflicht eingreift.
| Einkunftssituation 2025 | Wesentliche Grenze für die Nichtabgabepflicht |
|---|---|
| Arbeitslohn von einem Zahler; weitere Zahler zusammen höchstens 1.500 Euro | 22.000 Euro |
| Arbeitslohn von mehreren Zahlern, wenn der zweite und weitere zusammen mehr als 1.500 Euro zahlen | 15.876 Euro; ausnahmsweise 22.000 Euro bei ausschließlich den gesetzlichen Versorgungsbezügen nach Artikel 17.2.a LIRPF und Einbehalten nach dem besonderen Verfahren des Artikels 89.A RIRPF |
| Arbeitslohn mit nicht steuerfreiem Ehegattenunterhalt oder bestimmten Unterhaltszahlungen, nicht einbehaltendem Zahler oder festem Einbehaltungssatz | 15.876 Euro |
| Kapitalerträge und Gewinne, die grundsätzlich einem spanischen Einbehalt unterliegen | zusammen 1.600 Euro; nicht für Gewinne aus Investmentanteilen, wenn die gesetzliche Einbehaltungsbasis nicht dem einzubeziehenden Gewinn entspricht |
| Bestimmte zugerechnete Immobilienerträge, Letras del Tesoro und bestimmte öffentliche Beihilfen/Gewinne | zusammen 1.000 Euro |
| Gesamtheit aus Arbeit, Kapital, wirtschaftlicher Tätigkeit und Gewinnen bei sehr kleinen Beträgen | höchstens 1.000 Euro, zusätzlich Verluste unter 500 Euro |
Wichtige Gegenregeln:
- Wer 2025 zu irgendeinem Zeitpunkt im spanischen Sonderregime für Selbständige oder im entsprechenden Seearbeiterregime angemeldet war, musste unabhängig von der Einkunftshöhe erklären. Das erfasst auch bestimmte mitarbeitende Familienangehörige.
- Inhaber des ingreso mínimo vital und die Mitglieder der zugehörigen Lebensgemeinschaft müssen für den Erhalt der Leistung grundsätzlich jährlich erklären.
- Wer eine Erstattung von Einbehalten oder bestimmte auszahlbare Abzüge beanspruchen will, kann auch ohne allgemeine Pflicht freiwillig einreichen.
- Die Schwellen entscheiden nicht darüber, ob ein Betrag steuerpflichtig ist. Sie entscheiden nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Abgabepflicht.
- Ausländische Zahlungen können die Einordnung verändern. Ein deutscher Arbeitgeber oder Rententräger ist häufig kein spanischer Einbehaltungspflichtiger; daher darf die 22.000-Euro-Regel nicht mechanisch übernommen werden.
Bei mehreren Einkunftsarten werden die Grenzen nicht beliebig miteinander verrechnet. Die vollständige Prüfung beginnt mit der Natur jeder Zahlung, ihrer spanischen steuerlichen Qualifikation und der Frage, ob tatsächlich ein anrechenbarer spanischer Einbehalt vorliegt.
Welches Jahr und welche Frist zählen
Der IRPF folgt grundsätzlich dem Kalenderjahr. Modelo 100 für Renta 2025 erfasst daher die steuerlich dem Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 zuzurechnenden Vorgänge. Die Erklärung wurde im Folgejahr 2026 eingereicht.
Für Renta 2025 galten:
| Vorgang | Datum |
|---|---|
| Beginn der elektronischen Kampagne | 8. April 2026 |
| Ende der allgemeinen Einreichungsfrist | 30. Juni 2026 |
| Ende für Lastschrift einer vollständigen Nachzahlung oder der ersten Rate | 25. Juni 2026 |
| Belastung vollständige Zahlung beziehungsweise erste Rate von 60 % | 30. Juni 2026 |
| Letzter Tag zur nachträglichen Lastschrift nur der zweiten Rate, wenn die erste Rate bereits lastschriftlich erteilt war | 2. November 2026 |
| Fälligkeit der zweiten Rate von 40 % | 5. November 2026 |
Das Datum des Zahlungseingangs ist nicht stets das steuerliche Zurechnungsdatum. Arbeitslohn, Nachzahlungen, Gewinne aus Verkäufen, Dividenden, Mieten und betriebliche Erlöse folgen jeweils ihren gesetzlichen Zurechnungsregeln. Bei einem Immobilien- oder Anteilsverkauf sind Verpflichtungsgeschäft, wirtschaftlicher Übergang, notarielle Urkunde, Kaufpreiszahlung und Registereintrag auseinanderzuhalten.
So bereiten Sie die Erklärung vor
Renta WEB kann Daten der AEAT, von Arbeitgebern, Banken, Notaren oder Katasterstellen anzeigen. Das ist eine Arbeitshilfe, aber keine Vollständigkeitsgarantie. Besonders ausländische Sachverhalte, Anschaffungskosten und individuelle Abzüge fehlen häufig oder sind nicht entscheidungsreif.
Identität, Ansässigkeit und Familie
Bereithalten sollten Sie:
- NIF beziehungsweise NIE und Zugang über elektronisches Zertifikat, Cl@ve Móvil, Referenznummer oder gegebenenfalls eIDAS;
- frühere spanische Erklärung und deren Einreichungsnummer;
- Zuzugs-, Wegzugs- und Aufenthaltstage sowie Unterlagen zum Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen;
- Melde-, Miet- oder Eigentumsunterlagen, ohne die steuerliche Ansässigkeit auf die Anmeldung zu reduzieren;
- Familienstand und Datum etwaiger Heirat, Trennung, Scheidung, Geburt, Adoption oder Todesfälle;
- Daten und Einkünfte von Kindern oder Vorfahren, für die ein Mindestbetrag beansprucht werden soll;
- amtliche Nachweise über Behinderung, Hilfebedarf oder eingeschränkte Mobilität.
Einkommen und Vermögenserträge
Für jede Einkunftsquelle sind Bruttobetrag, abzugsfähige Kosten, Steuerjahr und Einbehalte getrennt zu dokumentieren. Typisch sind:
- Lohn- und Rentenbescheinigungen aus Spanien, Deutschland und anderen Staaten;
- Sozialversicherungsbeiträge, berufliche Pflichtbeiträge und sonstige berücksichtigungsfähige Aufwendungen;
- Mietverträge, Einnahmen, Leerstandszeiten, Katasterwert, Erwerbsdatum, Zinsen, Reparaturen, Gemeinschaftskosten, IBI und Abschreibungsgrundlagen;
- Buchführung und Aufzeichnungen einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit sowie Modelo 130 oder 131;
- Jahressteuerbescheinigungen von Banken und Brokern mit Zinsen, Dividenden, Quellensteuer, Gebühren und Währung;
- Kauf- und Verkaufsabrechnungen mit ursprünglichen Anschaffungskosten, Nebenkosten, Kapitalmaßnahmen und eindeutiger Stückzuordnung;
- Unterlagen zu Schenkungen, Erbschaften, Versicherungsleistungen, Krypto-Transaktionen und sonstigen Vermögensänderungen.
Abzüge, Reduktionen und Zahlungen auf Rechnung
Zusätzlich gehören in die Arbeitsakte:
- Bescheinigungen über Vorsorgebeiträge und andere gesetzliche Reduktionen;
- Spendenbescheinigungen;
- Nachweise über staatliche und balearische Abzüge;
- Rechnungen und unbare Zahlungsbelege, soweit eine Begünstigung dies verlangt;
- spanische Einbehaltungsbescheinigungen;
- Belege zu pagos fraccionados und sonstigen Vorauszahlungen;
- Bescheide und Zahlungsnachweise über ausländische Einkommensteuer.
Zugang zu Renta WEB
Die Erklärung 2025 konnte elektronisch über die Sede electrónica der AEAT erstellt und übermittelt werden. Zugelassen waren insbesondere ein anerkanntes elektronisches Zertifikat, Cl@ve Móvil, die Referenznummer und eIDAS. Bei einer gemeinsamen Erklärung von Ehegatten sind zusätzliche Identifikationsdaten beziehungsweise die Zustimmung des anderen Ehegatten erforderlich.
Nach dem Einstieg sollten Sie nicht sofort auf „Bestätigen“ gehen. Speichern Sie zunächst eine Arbeitsfassung, rufen Sie die Steuerdaten auf und vergleichen Sie jede Position mit den eigenen Unterlagen. Warnungen des Systems können bloße Hinweise sein; echte Validierungsfehler verhindern die Einreichung. Beides ist fachlich zu prüfen.
Modelo 100 Schritt für Schritt
Schritt 1: Steuerregime und persönliche Steuerpflicht festlegen
Klären Sie, ob Sie 2025 im normalen IRPF als spanischer Resident, im Zuzügler-Sonderregime oder als Nichtresident besteuert wurden. Bei doppelter innerstaatlicher Ansässigkeit folgt anschließend die Ansässigkeitsprüfung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Das Abkommen verteilt Besteuerungsrechte, ersetzt aber nicht die spanische Erklärungstechnik.
Schritt 2: Autonome Gemeinschaft bestimmen
Für den autonomen Teil muss die 2025 maßgebliche Comunidad Autónoma feststehen. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen werden balearische Tarif-, Mindest- und Abzugsregeln angewandt. Ein Umzug im Jahr wird nach den gesetzlichen Aufenthaltstagen und weiteren Zuordnungsregeln beurteilt; die Adresse am Jahresende allein entscheidet nicht.
Schritt 3: Einzel- oder Zusammenveranlagung prüfen
Die Einzelveranlagung ist der Regelfall. Eine gemeinsame Erklärung ist nur für eine gesetzliche Familieneinheit möglich. Ehegatten müssen hierfür grundsätzlich nicht rechtlich getrennt sein; bei unverheirateten oder rechtlich getrennten Eltern kann nur ein Elternteil mit den zur Familieneinheit gehörenden Kindern gemeinsam erklären. Die Wahl ist eine Rechenentscheidung und darf nicht mit dem persönlichen und familiären Mindestbetrag verwechselt werden.
Nach Ende der Erklärungsfrist ist die ausgeübte Wahl grundsätzlich bindend, soweit die gesetzlichen Korrekturregeln keine Änderung zulassen. Deshalb sollten beide Varianten vor Einreichung vollständig berechnet werden.
Schritt 4: Persönliche und familiäre Daten kontrollieren
Erfassen Sie Alter, Familienstand, Kinder, Vorfahren, Behinderung, Betreuungssituation und Todesfälle mit dem richtigen Stichtag. Eigene Einkünfte und Erklärungen eines Kindes können den Mindestbetrag ausschließen. Bei mehreren Berechtigten ist häufig eine hälftige oder anteilige Aufteilung vorgeschrieben.
Schritt 5: Arbeitslohn und Renten erfassen
Spanische Daten können vorausgefüllt sein. Ausländischer Arbeitslohn und ausländische Renten müssen regelmäßig ergänzt werden. Prüfen Sie insbesondere:
- Bruttovergütung und abzugsfähige Pflichtbeiträge;
- Sachbezüge;
- Nachzahlungen für frühere Jahre;
- Abfindungen und mögliche Reduktionen oder Befreiungen;
- Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen;
- spanische und ausländische Steuerabzüge getrennt.
Eine deutsche Lohnsteuer ist kein spanischer „retención“. Sie kann, soweit das Abkommen Spanien die Besteuerung belässt und die Voraussetzungen erfüllt sind, über Artikel 80 LIRPF angerechnet werden.
Schritt 6: Immobilien vollständig anlegen
Für jede spanische und ausländische Immobilie sind Eigentumsquote, Nutzungstage, Kataster- oder Vergleichswerte, Vermietungszeiten und Aufwendungen zu prüfen. Eine Immobilie kann je nach Zeitraum selbst genutzt, leerstehend, als Hauptwohnung genutzt oder vermietet worden sein. Daraus können unterschiedliche Einkünfte oder Zurechnungen entstehen.
Bei deutscher Vermietung ist die spanische Einkunft nach spanischem Recht zu berechnen. Das deutsche Ergebnis darf nicht ungeprüft übernommen werden. Anschließend wird die Doppelbesteuerung nach dem Abkommen und Artikel 80 LIRPF entlastet.
Schritt 7: Selbständige und gewerbliche Tätigkeit eintragen
Ermitteln Sie die Tätigkeit nach der anwendbaren Methode, übernehmen Sie Einnahmen und abzugsfähige Ausgaben aus den Aufzeichnungen und gleichen Sie das Ergebnis mit Umsatzsteuer-, Quellensteuer- und Vorauszahlungserklärungen ab. Modelo 130 oder 131 ist keine zusätzliche Betriebsausgabe, sondern eine Zahlung auf die spätere Einkommensteuer.
Prüfen Sie private Nutzungsanteile, Abschreibungen, Fahrzeuge, Arbeitszimmer, Vorräte, Forderungen, Zuschüsse und grenzüberschreitende Leistungsbeziehungen. Eine Tätigkeit über eine Gesellschaft ist von einer persönlichen Tätigkeit zu trennen.
Schritt 8: Zinsen, Dividenden und Versicherungen eintragen
Zinsen und Dividenden gehören regelmäßig zur Spar-Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist der Bruttobetrag vor ausländischer Quellensteuer. Depotgebühren, Finanzierungsaufwand und andere Kosten sind nur im gesetzlich zugelassenen Umfang abziehbar.
Bei deutschen Kapitalerträgen sind Steuerbescheinigung, Quellenstaat, Bruttobetrag, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer getrennt zu erfassen. Nicht jede deutsche Belastung ist in Spanien anrechenbar; außerdem gilt die spanische Höchstbetragsberechnung.
Schritt 9: Gewinne und Verluste erfassen
Für Aktien, Fonds, Immobilien, Kryptowährungen und sonstige Vermögensgegenstände sind Veräußerungswert und Anschaffungswert nach spanischen Regeln zu ermitteln. Benötigt werden auch Erwerbs- und Veräußerungsnebenkosten, Kapitalmaßnahmen, frühere Schenkungs- oder Erbschaftswerte und die richtige Währungsumrechnung.
Vorausgefüllte Verkaufsdaten enthalten häufig nur den Erlös. Ohne Anschaffungskosten kann die Erklärung einen zu hohen Gewinn ausweisen. Verluste dürfen nur in den gesetzlich vorgesehenen Gruppen, Grenzen und Jahren verrechnet werden.
Schritt 10: Ausländische Einkünfte und Währung ergänzen
Spanische Residenten erklären grundsätzlich ihr Welteinkommen, unabhängig vom Sitz des Zahlers oder Kontos. Für jede Zahlung sind mindestens festzuhalten:
- ausländischer Bruttobetrag;
- spanische Einkunftsart;
- steuerliches Zurechnungsdatum;
- Umrechnung in Euro nach einer nachvollziehbaren, konsistenten Methode;
- ausländische Steuer mit Zahlungsnachweis;
- Abkommensartikel und spanische Entlastungsmethode.
Informationsmeldungen wie Modelo 720 oder Modelo 721 haben eigene Tatbestände und Fristen. Eine dortige Meldung ersetzt die Einkommensangabe im Modelo 100 nicht; umgekehrt erfüllt Modelo 100 nicht automatisch die Informationspflicht.
Schritt 11: Integration und Verlustverrechnung kontrollieren
Renta WEB ordnet Beträge der allgemeinen oder der Spar-Bemessungsgrundlage zu. Die Verrechnung positiver und negativer Beträge folgt jedoch gesetzlichen Gruppen, Prozentsätzen und Vortragsfristen. Prüfen Sie insbesondere alte Verlustvorträge, die Übernahme aus früheren Erklärungen und die Behandlung nicht sofort verrechenbarer Verluste.
Schritt 12: Reduktionen der Bemessungsgrundlage prüfen
Erst nach der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen werden gesetzliche Reduktionen berücksichtigt, beispielsweise bestimmte Beiträge zu Vorsorgesystemen oder die Reduktion bei zulässiger Zusammenveranlagung. Ein Abzug von der Quote und eine Reduktion der Bemessungsgrundlage wirken unterschiedlich und dürfen nicht vertauscht werden.
Schritt 13: Persönlichen und familiären Mindestbetrag prüfen
Der Mindestbetrag wird nicht einfach vom Einkommen abgezogen. Die staatliche und die autonome Skala werden auf die jeweilige Liquidationsgrundlage und gesondert auf den anwendbaren Mindestbetrag angewandt; die zweite Tarifquote wird abgezogen. Auf den Balearen können für den autonomen Teil andere Beträge als für den staatlichen Teil gelten.
Schritt 14: Staatliche und balearische Tarife prüfen
Die allgemeine Liquidationsgrundlage wird 2025 einmal mit der staatlichen und zusätzlich mit der balearischen Skala besteuert. Die Spar-Liquidationsgrundlage folgt einer eigenen, für 2025 geänderten Skala. Der höchste Satz gilt nur für den Betrag innerhalb der obersten Stufe, nicht rückwirkend für das gesamte Einkommen.
Schritt 15: Staatliche und autonome Abzüge anwenden
Prüfen Sie jeden Abzug für das Jahr 2025 anhand seiner eigenen Voraussetzungen. Balearische Abzüge können Einkommensgrenzen, unbare Zahlung, Rechnungen, Registereinträge, Mietverträge, Energiezertifikate oder andere Nachweise verlangen. Ein im Vorjahr bestehender Abzug muss nicht unverändert fortgelten.
Schritt 16: Doppelbesteuerungsanrechnung berechnen
Wurde dieselbe ausländische Einkunft rechtmäßig im Ausland und in Spanien besteuert, erlaubt Artikel 80 LIRPF grundsätzlich den Abzug des niedrigeren Betrags aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer ausländischer Steuer und dem spanischen Steuerbetrag, der auf die ausländische Einkunft entfällt. Erstattbare oder abkommenswidrig einbehaltene ausländische Steuer ist nicht ohne Weiteres endgültig anrechenbar.
Die Zuordnung erfolgt nach Einkunftsgruppe und spanischer Berechnung. Ein pauschales Abziehen der deutschen Steuer vom spanischen Ergebnis ist fehlerhaft.
Schritt 17: Einbehalte und Vorauszahlungen abgleichen
Erst am Ende werden spanische Zahlungen auf Rechnung abgezogen. Vergleichen Sie die angezeigten Beträge mit Bescheinigungen und eigenen Erklärungen. Häufige Differenzen entstehen durch falsche NIF, Zahlungen eines Ehegatten, Arbeitgeberkorrekturen oder nicht übernommene Modelo-130-Beträge.
Schritt 18: Ergebnis, Bankverbindung und Einreichung kontrollieren
Renta WEB zeigt eine Nachzahlung, Erstattung oder Nullerklärung. Vor dem Absenden sollten mindestens folgende Kontrollen abgeschlossen sein:
- Vergleich mit Vorjahr und Erklärung wesentlicher Abweichungen;
- Abgleich aller ausländischen Konten und Depots;
- Plausibilitätsprüfung von Anschaffungswerten und Verlustvorträgen;
- Kontrolle der Familien- und Immobiliendaten;
- Kontrolle, ob Einzel- oder Zusammenveranlagung günstiger und rechtlich zulässig ist;
- Kontrolle der IBAN und der gewählten Zahlungsart;
- Prüfung aller Warnungen und Fehler;
- Speicherung einer PDF-Fassung vor und nach Übermittlung.
Nach erfolgreicher Einreichung wird ein Beleg mit Datum, Uhrzeit, Einreichungsnummer und sicherem Prüfcode erzeugt. Dieser Beleg ist zusammen mit der vollständigen Erklärung aufzubewahren.
Zahlung einer Nachforderung
Einmalzahlung
Eine vollständige Nachzahlung konnte für Renta 2025 bis 25. Juni 2026 per Lastschrift beauftragt und am 30. Juni belastet werden. Alternativ standen die amtlich vorgesehenen elektronischen und bankgestützten Zahlungswege zur Verfügung, etwa Zahlung mit NRC oder andere in Renta WEB angebotene Verfahren.
Besondere Aufteilung 60/40
Bei fristgerechter Erklärung konnte die IRPF-Nachzahlung grundsätzlich ohne Zinsen und Zuschlag aufgeteilt werden:
- 60 Prozent bis 30. Juni 2026;
- 40 Prozent bis 5. November 2026.
Wer nur die zweite Rate per Lastschrift einziehen lassen wollte, konnte dies bis 30. Juni 2026 wählen. War die erste Rate bereits lastschriftlich erteilt, ließ sich die zweite Lastschrift noch bis 2. November 2026 anordnen. Für den zweiten Teilbetrag dient Modelo 102 als Zahlungsdokument.
Diese besondere Aufteilung ist von einem allgemeinen Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung nach Artikel 65 LGT zu unterscheiden. Eine autoliquidación rectificativa mit zusätzlicher Zahlung kann nicht über die besondere 60/40-Regel aufgeteilt werden.
Zahlungsschwierigkeiten
Reicht die Liquidität nicht aus, darf die Erklärung nicht einfach unterbleiben. Je nach Lage kommen ein Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung, eine Teilzahlung oder andere zugelassene Zahlungswege in Betracht. Die Behörde prüft Voraussetzungen, Sicherheiten und Zinsen nach dem allgemeinen Erhebungsrecht. Ein Antrag beseitigt die Erklärungsfrist nicht.
Erstattung
Bei einem Erstattungsbetrag muss die IBAN sorgfältig geprüft werden. Die AEAT hat grundsätzlich sechs Monate ab Ende der regulären Erklärungsfrist Zeit, eine vorläufige Festsetzung vorzunehmen; bei verspäteter Einreichung beginnt die Frist mit der tatsächlichen Einreichung. Wird die Erstattung aus einem der Verwaltung zurechenbaren Grund nicht rechtzeitig angeordnet, entsteht der gesetzliche Verzugszins ohne gesonderten Antrag.
Eine angezeigte Erstattung ist kein Anerkenntnis sämtlicher Angaben. Die AEAT kann Belege anfordern, eine vorläufige Festsetzung erlassen oder später weiter prüfen. Änderungen werden förmlich bekannt gegeben und können mit den zulässigen Rechtsbehelfen angegriffen werden.
Welche Nachweise eingereicht und welche nur aufbewahrt werden
Die meisten Rechnungen, Bescheinigungen und Rechenunterlagen werden nicht als Anlage an die normale elektronische Erklärung angehängt. Sie müssen aber geordnet aufbewahrt und auf Verlangen vorgelegt werden. Maßgeblich ist nicht nur die allgemeine Festsetzungsfrist: Anschaffungsunterlagen, Verlustvorträge, Abschreibungsgrundlagen oder fortwirkende Begünstigungen können für spätere Jahre länger benötigt werden.
Artikel 10 der Orden HAC/277/2026 verlangt für bestimmte Sonderfälle zusätzliche Unterlagen. Nach Absatz 6 können sie über das elektronische Register oder das Präsenzregister der AEAT eingereicht werden. Dazu gehören unter anderem besondere Angaben bei internationaler Steuertransparenz und weitere ausdrücklich genannte Nachweise. Eine autoliquidación rectificativa lässt selbst keine Dateianhänge zu; notwendige Unterlagen sind gegebenenfalls über den dafür vorgesehenen elektronischen Registerweg einzureichen.
Eine belastbare digitale Akte enthält:
- eingereichte Erklärung und Beleg mit sicherem Prüfcode;
- Steuerdaten und Arbeitsberechnung;
- Belege je Einkunftsart;
- Währungsumrechnung mit Quelle und Stichtag;
- Abkommens- und Anrechnungsberechnung;
- Rechnungen und Zahlungsnachweise für Abzüge;
- Korrespondenz und Bescheide der AEAT;
- Zahlungsbelege oder Kontoauszug der Lastschrift.
Nach der Einreichung
Kontrollieren Sie, ob die Erklärung den Status „presentada“ trägt und ob die Zahlungsanweisung korrekt angezeigt wird. Bei einer Erstattung lässt sich der Bearbeitungsstand in der Sede verfolgen. Elektronische Mitteilungen und Post sollten zeitnah geprüft werden; eine übersehene Anforderung kann Fristen auslösen.
Findet die AEAT eine Abweichung, kann sie insbesondere eine Datenanforderung, ein Verfahren zur Überprüfung der Erklärung, eine begrenzte Prüfung oder später eine Außenprüfung einleiten. Eine bloße Nachricht im Portal ist von einem förmlichen Verwaltungsakt zu unterscheiden. Gegen eine Festsetzung kommen regelmäßig innerhalb eines Monats ein recurso de reposición oder eine reclamación económico-administrativa in Betracht; beide Wege dürfen nicht gleichzeitig für denselben Akt betrieben werden.
Eine bereits eingereichte Erklärung berichtigen
Für Renta 2025 gilt grundsätzlich die autoliquidación rectificativa als einheitlicher Korrekturweg. Sie wird erneut über Modelo 100 eingereicht und muss die frühere Erklärung eindeutig bezeichnen. Im Formular 2025 wird insbesondere die Berichtigungskennzeichnung in Feld 103 und die Belegnummer der früheren Erklärung in Feld 104 verlangt.
Die neue Erklärung enthält:
- alle unveränderten Angaben der ersten Erklärung;
- die korrigierten Angaben;
- neu hinzukommende Angaben;
- den richtigen Endbetrag und den vorgesehenen Berichtigungsgrund.
Eine Berichtigung kann zu einer höheren Zahlung, einer geringeren Erstattung, einer niedrigeren Zahlung oder einer höheren Erstattung führen. Wird sie nach Fristende eingereicht, ist sie verspätet. Soweit ausschließlich geltend gemacht wird, die angewandte Norm verstoße gegen höherrangiges Recht, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen statt oder neben der Berichtigung das Verfahren nach Artikel 120 Absatz 3 LGT in Betracht kommen.
Neu im Formular 2025 ist die Möglichkeit, über Feld 125 zu beantragen, dass eine frühere Erklärung als nicht eingereicht behandelt wird, wenn tatsächlich keine Erklärungspflicht bestand. Das ist kein allgemeiner Widerruf und setzt die amtlich beschriebenen Voraussetzungen voraus.
Verspätete oder unterlassene Abgabe
Freiwillige verspätete Einreichung vor einer Aufforderung
Führt die verspätete Erklärung zu einer Nachzahlung und reicht der Steuerpflichtige sie ohne vorherige Aufforderung ein, greift grundsätzlich Artikel 27 LGT. Der Zuschlag beträgt ein Prozent zuzüglich eines weiteren Prozentpunkts für jeden vollen Monat der Verspätung bis zu zwölf Monaten. Nach Ablauf von zwölf Monaten beträgt er 15 Prozent; zusätzlich fallen ab dem Tag nach dem Ende dieser zwölf Monate Verzugszinsen bis zur Einreichung an. Gesetzliche Ermäßigungen können bei fristgerechter Zahlung und erfüllten Voraussetzungen eingreifen.
Eine verspätete Erstattungs- oder Nullerklärung kann statt eines Nachzahlungszuschlags eine formelle Sanktion auslösen. Höhe und Ermäßigung hängen davon ab, ob eine Aufforderung vorausging und welche Vorschrift anwendbar ist.
Einreichung nach behördlicher Aufforderung
Hat die AEAT bereits tätig werden müssen, ist die günstige Selbstkorrekturregel des Artikels 27 regelmäßig nicht mehr anwendbar. Bei zu niedriger Zahlung kann eine Sanktion nach Artikel 191 LGT sowie Verzinsung hinzukommen. Bei nicht oder fehlerhaft eingereichten Erklärungen ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Schaden kommen die formellen Sanktionstatbestände der Artikel 198 und 199 LGT in Betracht.
Fehler nicht verschweigen
Wer nach Einreichung einen materiellen Fehler entdeckt, sollte die Berichtigung und Zahlung nicht bis zu einer möglichen Datenabfrage aufschieben. Ob eine Sanktion entfällt, hängt von Zeitpunkt, Verfahrensstand und vollständiger Korrektur ab. Die Unterlagen sollten zugleich so aufbereitet werden, dass Bruttobetrag, Qualifikation, Währung, ausländische Steuer und spanische Berechnung nachvollziehbar sind.
Praxisbeispiel: Umzug von Deutschland nach Mallorca
Annahmen: Eine Person zieht im Februar 2025 nach Mallorca und wird nach den spanischen innerstaatlichen Regeln und dem Doppelbesteuerungsabkommen für 2025 in Spanien ansässig. Sie erhält ab März spanischen Arbeitslohn, bis Februar deutschen Arbeitslohn, eine deutsche Betriebsrente, Zinsen und Dividenden eines deutschen Depots und vermietet eine Wohnung in Deutschland. Außerdem verkauft sie im November Aktien und leistet in Spanien IRPF-Vorauszahlungen aus einer Nebentätigkeit. Das Beispiel unterstellt normales IRPF, nicht das Zuzügler-Sonderregime.
Die Bearbeitung verläuft so:
- Ansässigkeit und Regime: Die Person begründet und dokumentiert die spanische Ansässigkeit und prüft, dass Modelo 100 gilt.
- Arbeitslohn: Beide Arbeitsverhältnisse werden nach spanischen Regeln und dem Abkommen zeitlich und sachlich zugeordnet. Spanische Einbehalte werden als Zahlungen auf Rechnung übernommen; deutsche Lohnsteuer wird gesondert auf eine mögliche Anrechnung geprüft.
- Rente: Art und Zahlstelle der deutschen Rente entscheiden über das abkommensrechtliche Besteuerungsrecht. Der Bruttobetrag wird in Euro und in der richtigen Einkunftsart erklärt.
- Vermietung: Die deutsche Wohnung wird mit spanisch ermittelten Einnahmen, Kosten und Abschreibung erklärt. Die deutsche Steuer wird nur innerhalb des spanischen Anrechnungshöchstbetrags berücksichtigt.
- Depot: Zinsen und Dividenden werden brutto in der Spar-Bemessungsgrundlage erfasst. Für den Aktienverkauf werden Euro-Anschaffungs- und Veräußerungswerte samt Gebühren ermittelt.
- Nebentätigkeit: Das Nettoergebnis der Tätigkeit wird in den Bereich wirtschaftlicher Tätigkeiten eingetragen; Modelo-130-Zahlungen werden erst am Ende abgezogen.
- Regionale Berechnung: Weil die autonome Zuordnung 2025 zu den Balearen führt, werden balearischer Tarif, autonome Mindestbeträge und gegebenenfalls balearische Abzüge verwendet.
- Endkontrolle: Ausländische Steuer, spanische Einbehalte und Vorauszahlungen werden nicht vermischt. Die Person speichert Berechnung, Belege und Einreichungsbestätigung.
Ohne konkrete Beträge lässt sich keine Nachzahlung oder Erstattung seriös bestimmen. Das Beispiel zeigt jedoch, dass eine spanische Erklärung nicht aus der Übernahme deutscher Nettobeträge bestehen kann.
Typische Fehler
- Den von der AEAT angezeigten Entwurf ungeprüft bestätigen.
- Die Erklärungspflicht nur anhand des spanischen Arbeitslohns prüfen.
- Ausländische Zinsen, Depots, Renten oder Immobilien weglassen.
- Deutsche Nettobeträge statt Bruttobeträge erklären.
- Deutsche Steuer als spanischen Einbehalt behandeln.
- Modelo 100 trotz wirksamen Zuzügler-Sonderregimes oder Nichtresidentenstatus verwenden.
- Die autonome Gemeinschaft allein nach der Adresse am 31. Dezember auswählen.
- Einzel- und Zusammenveranlagung nicht vollständig vergleichen.
- Nur Verkaufserlöse, aber keine belegten Anschaffungskosten erfassen.
- Zahlungen aus Modelo 130 oder spanische Einbehalte doppelt oder beim falschen Ehegatten abziehen.
- Persönlichen Mindestbetrag, Reduktion und Steuerabzug miteinander verwechseln.
- Werte und Fristen eines anderen Steuerjahres verwenden.
- Eine Nachzahlung nicht erklären, weil die Liquidität fehlt.
- Eine korrigierte Erklärung ohne Bezug auf die frühere Belegnummer einreichen.
- Einreichungsbeleg, Zahlungsnachweis und Berechnungsunterlagen nicht sichern.
Häufige Fragen
Reicht es, die „datos fiscales“ zu bestätigen?
Nein. Die Steuerdaten sind eine amtliche Informationshilfe, aber keine Zusicherung ihrer Vollständigkeit oder richtigen rechtlichen Einordnung. Der Steuerpflichtige verantwortet die Erklärung.
Muss ich ausländische Einkünfte erklären, obwohl dort bereits Steuer gezahlt wurde?
Bei spanischer Ansässigkeit grundsätzlich ja. Ob und wie Spanien die ausländische Steuer anrechnet oder eine Einkunft nach dem Abkommen freistellt, wird erst nach vollständiger Erfassung geprüft.
Kann ich freiwillig Modelo 100 abgeben, obwohl ich unter einer Grenze liege?
Ja, insbesondere um eine Erstattung von Einbehalten oder auszahlbaren Abzügen zu beantragen. Die freiwillige Erklärung muss ebenso vollständig und richtig sein.
Kann ich Belege direkt an Modelo 100 anhängen?
Die normale Erklärung sieht regelmäßig keine allgemeine Beleganlage vor. Besondere gesetzlich verlangte Dokumente werden über den amtlichen Registerweg übermittelt; sonstige Belege werden aufbewahrt und auf Anforderung vorgelegt.
Kann ich nach dem 30. Juni noch berichtigen?
Ja, innerhalb der gesetzlichen Fristen grundsätzlich durch eine autoliquidación rectificativa. Eine nach Fristende eingereichte Korrektur ist jedoch verspätet und kann Zuschläge, Zinsen oder Sanktionen auslösen.
Ist die 60/40-Aufteilung eine allgemeine Ratenzahlung?
Nein. Sie ist eine besondere, grundsätzlich zinsfreie Aufteilung der fristgerecht erklärten IRPF-Nachzahlung. Eine allgemeine Stundung oder Ratenzahlung folgt anderen Regeln.
Wann ist eine Erstattung sicher?
Die Auszahlung allein macht eine Erstattung nicht endgültig. Auch danach bleiben im Rahmen der gesetzlichen Prüfungs- und Änderungsbefugnisse weitere Festsetzungen möglich. Der bei Einreichung angezeigte Betrag ist keine verbindliche Anerkennung durch die AEAT.
Muss ich trotz Modelo 100 noch Modelo 720 oder 721 abgeben?
Möglicherweise. Beide Informationsmeldungen besitzen eigene Voraussetzungen. Die Einkommensteuererklärung ersetzt sie nicht.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Der Beitrag behandelt Renta 2025, die im Jahr 2026 einzureichen war, und berücksichtigt den veröffentlichten Rechtsstand bis 11. August 2026. Für ein anderes Steuerjahr müssen Formular, Schwellen, Fristen, Tarife, Mindestbeträge und Abzüge neu geprüft werden.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/Ayuda/25Manual/100.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/quienes-estan-obligados-presentar-declaracion-irpf/contribuyentes-no-obligados-declarar-cuadro-resumen.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/quienes-estan-obligados-presentar-declaracion-irpf/delimitacion-obligacion-declarar-irpf.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/confirmacion-borrador-presentacion-declaraciones/plazo-forma-presentacion.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/pago-deuda-tributaria-irpf/modalidades-ingreso-pago/domiciliacion-bancaria.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/pago-deuda-tributaria-irpf/modalidades-ingreso-pago/pago-electronico.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/devoluciones-derivadas-normativa-irpf/general-devoluciones-derivadas-normativa-irpf.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c18-cuota-liquida-resultante-autoliquidacion/regularizacion-situaciones-tributarias/general.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- https://www.boe.es/eli/es/rd/2007/07/27/1065/con
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2005-14803
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G615.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-no-residentes/modelo-210-irnr______a-no-residentes-permanente_/instrucciones.html
