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Verlustverrechnung und Verlustvorträge im IRPF

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 13 Min.

Kurz & klar

Ein im spanischen IRPF anerkannter Verlust wird zuerst seiner Einkunftsart und danach einem der gesetzlichen Rechenkreise zugeordnet. Innerhalb der allgemeinen und der Spar-Bemessungsgrundlage gelten unterschiedliche Verrechnungsregeln; die begrenzte Querverrechnung beträgt regelmäßig 25 Prozent, verbleibende Salden sind grundsätzlich in den vier folgenden Steuerjahren zwingend in der höchstmöglichen Höhe zu nutzen. Nicht jeder wirtschaftliche Wertverlust ist steuerlich abzugsfähig, und Rückkäufe homogener Vermögenswerte können die Berücksichtigung zeitlich sperren.

Ein negatives Depotjahr, eine unrentable Vermietung oder eine uneinbringliche Forderung führt nicht automatisch zu demselben steuerlichen Ergebnis. Der spanische IRPF prüft zuerst, ob überhaupt eine rechtlich anerkannte negative Einkunft oder Vermögensminderung vorliegt. Erst danach entscheidet die Einordnung, mit welchen positiven Beträgen und in welchem Zeitraum verrechnet werden darf.

Das Wichtigste im Überblick

Für die Verlustverrechnung sind fünf Schritte einzuhalten:

  1. Steuerregime klären: Die Regeln gelten für natürliche Personen im normalen spanischen IRPF. Nichtresidenten unterliegen dem IRNR; für das besondere Zuzugsregime nach Artikel 93 LIRPF gelten abweichende Regeln.
  2. Verlust anerkennen: Ein bloßer Kursrückgang, privater Konsum, eine Schenkung oder ein nicht belegter Betrag ist kein abziehbarer Verlust.
  3. Einkunftsart bestimmen: Der Verlust kann aus Arbeit, Vermietung, einer wirtschaftlichen Tätigkeit, beweglichem Kapital oder einer Vermögensänderung stammen.
  4. Rechenkreis zuordnen: Allgemeine Einkünfte, allgemeine Vermögensänderungen, Sparerträge und übertragungsbedingte Vermögensgewinne/-verluste werden nicht beliebig vermischt.
  5. Frist überwachen: Die meisten verbleibenden negativen Salden werden in den vier folgenden Steuerjahren genutzt. Die Verrechnung muss jeweils in der höchstmöglichen gesetzlich zulässigen Höhe erfolgen; ein freiwilliges Aufsparen ist nicht erlaubt.

Die häufigste Fehlannahme lautet, ein Aktienverlust könne unmittelbar Arbeitslohn oder Mietüberschüsse mindern. Das ist grundsätzlich falsch. Ebenso falsch ist die Annahme, die ausländische Steuererklärung oder eine Verlustbescheinigung bestimme automatisch das spanische Ergebnis.

Für wen gelten diese Regeln?

Artikel 47 bis 50 LIRPF betreffen die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im normalen IRPF. Maßgeblich ist die persönliche Steuerpflicht im jeweiligen Kalenderjahr. Eine in Spanien ansässige Person erfasst grundsätzlich ihr Welteinkommen; ausländische Verluste werden aber nach spanischem Recht neu qualifiziert und berechnet.

Vor jeder Verrechnung sind deshalb festzuhalten:

  • Steuerjahr und spanischer Ansässigkeitsstatus;
  • Eigentümer, Beteiligungsquote oder Einkunftsberechtigter;
  • Vermögensart und konkreter Vorgang;
  • Entstehungs-, Fälligkeits-, Übertragungs- und Zahlungszeitpunkt;
  • Bruttoertrag, spanisch abzugsfähige Kosten und Eurobewertung;
  • bereits vorhandene negative Salden nach Herkunftsjahr und Kategorie.

Eine gemeinsame Veranlagung schafft keine freie Übertragbarkeit zwischen beliebigen Personen. Sie folgt den besonderen Regeln der Familienbesteuerung; Altverluste und die Herkunft der Einkünfte müssen weiterhin richtig nachvollzogen werden.

Zuerst prüfen: Ist der Betrag steuerlich überhaupt ein Verlust?

Artikel 33 LIRPF erkennt Vermögensverluste nur an, wenn eine nachweisbare Änderung der Vermögenszusammensetzung und eine Wertminderung vorliegen, die nicht als andere Einkunftsart behandelt wird. Nicht berücksichtigt werden insbesondere:

  • nicht nachgewiesene Verluste;
  • Wertminderungen durch privaten Verbrauch;
  • Verluste aus Schenkungen oder anderen unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden;
  • Spielverluste, soweit sie die im selben Jahr erzielten steuerlich relevanten Spielgewinne übersteigen;
  • Verluste aus bestimmten gesetzlich besonders besteuerten Lotterien;
  • vorläufig gesperrte Verluste bei zeitnahem Rückerwerb desselben oder homogener Vermögenswerte.

Ein Kursverlust im Depot wird daher erst bei einer steuerlich relevanten Veräußerung oder einem anderen anerkannten Realisationstatbestand berücksichtigt. Der Ausfall einer Forderung ist ebenfalls nicht schon deshalb abzugsfähig, weil der Schuldner nicht zahlt oder eine Plattform Auszahlungen stoppt. Bei fälligen, nicht eingezogenen Forderungen verlangt Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe k LIRPF einen gesetzlichen Realisationsgrund: insbesondere eine wirksam gewordene Kürzung im Rahmen der dort bezeichneten Refinanzierungs-, außergerichtlichen Zahlungs- oder Insolvenzvereinbarung, einen nach dieser Vorschrift qualifizierten Abschluss des Insolvenzverfahrens ohne Befriedigung oder den Ablauf eines Jahres seit Beginn eines gerichtlichen, nicht insolvenzrechtlichen Verfahrens zur Durchsetzung der Forderung ohne Zahlung. Ein bloßer privater Forderungsverzicht genügt nicht. Eine spätere Zahlung ist im Zahlungsjahr als Vermögensgewinn zu erfassen.

Die vier Rechenkreise

1. Allgemeine Erträge und Zurechnungen

In diesem Kreis werden unter anderem Nettoergebnisse aus Arbeit, Immobilienkapital, bestimmten beweglichen Kapitalerträgen, wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie gesetzliche Zurechnungen zusammengeführt. Artikel 48 Buchstabe a LIRPF erlaubt die Verrechnung dieser positiven und negativen Erträge grundsätzlich ohne interne Prozentgrenze.

Beispiele sind:

  • negativer Nettoertrag einer Vermietung nach spanischen Abzugsregeln;
  • Verlust einer selbständigen Tätigkeit;
  • bestimmte negative Erträge aus der Vermietung beweglicher Gegenstände oder aus Untervermietung;
  • positive Arbeits- und Renteneinkünfte.

Immobilienzurechnungen nach Artikel 85 LIRPF sind dagegen konstruktionsbedingt positiv. Auch einzelne Kostenarten können eigene Grenzen und Vorträge haben. Bei Vermietung sind etwa Zinsen, Finanzierungskosten sowie Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen je Objekt auf den Bruttoertrag begrenzt; ihr Überschuss wird gesondert bis zu vier Jahre vorgetragen. Erst das nach diesen Vorstufen ermittelte Nettoergebnis gelangt in den allgemeinen Rechenkreis.

2. Allgemeine Vermögensgewinne und -verluste

Hierzu gehören Vermögensänderungen, die nicht aus der Übertragung eines Vermögensgegenstands entstehen. Typische Fälle sind bestimmte Entschädigungen, Zuschüsse oder realisierte Forderungsausfälle.

Diese Gewinne und Verluste werden zunächst ausschließlich untereinander verrechnet. Ist der Saldo negativ, darf er im selben Jahr mit dem positiven Saldo aus allgemeinen Erträgen und Zurechnungen verrechnet werden, höchstens bis zu 25 Prozent dieses positiven Saldos. Der Rest wird in die vier folgenden Jahre vorgetragen.

Die Reihenfolge ist verbindlich: zuerst mit positiven allgemeinen Vermögensänderungen, danach innerhalb der 25-Prozent-Grenze mit allgemeinen Erträgen. Auch vorgetragene Beträge und Verluste des laufenden Jahres teilen sich die gesetzliche Grenze.

3. Sparerträge aus beweglichem Kapital

Dieser Kreis umfasst grundsätzlich Dividenden, Zinsen, bestimmte Versicherungs- und Kapitalisierungserträge sowie andere Erträge der Artikel 25 Absatz 1 bis 3 LIRPF. Negative und positive Sparerträge werden zunächst untereinander verrechnet.

Bleibt ein negativer Saldo, kann er mit dem positiven Saldo der übertragungsbedingten Vermögensgewinne des selben Jahres verrechnet werden, jedoch höchstens bis zu 25 Prozent dieses positiven Gewinnsaldos. Ein verbleibender Rest wird vier Jahre vorgetragen.

Nicht jeder als „Kapitalertrag“ bezeichnete Betrag gehört hierher. Erträge nach Artikel 25 Absatz 4 LIRPF gehören regelmäßig zur allgemeinen Bemessungsgrundlage. Bei Darlehen an verbundene Gesellschaften kann außerdem der gesetzlich bestimmte Überschussanteil des Zinsertrags in die allgemeine Sphäre wechseln.

4. Gewinne und Verluste aus Vermögensübertragungen

Verkäufe und Tausche von Immobilien, Wertpapieren, Fondsanteilen, Beteiligungen, Kryptowerten und anderen Vermögensgegenständen führen bei Privatvermögen grundsätzlich zu diesem Rechenkreis. Gewinne und Verluste werden zunächst ausschließlich untereinander verrechnet.

Ist der Saldo negativ, kann er mit dem positiven Saldo der Sparerträge verrechnet werden, ebenfalls bis zu 25 Prozent dieses positiven Saldos. Der Rest wird in die vier folgenden Jahre vorgetragen.

Die Haltedauer ändert seit 2015 grundsätzlich nicht mehr die Zuordnung: Eine Übertragung gehört unabhängig von ihrer Dauer zur Spar-Bemessungsgrundlage, soweit keine Sonderregel eingreift.

Die 25-Prozent-Grenze richtig anwenden

Die Grenze ist keine pauschale Kürzung des Verlusts. Im Sparbereich begrenzt sie die Querverrechnung in beiden Richtungen. Im allgemeinen Bereich begrenzt sie dagegen nur die Verrechnung negativer nicht übertragungsbedingter Vermögensänderungen mit positiven Erträgen und Zurechnungen. Negative allgemeine Erträge und Zurechnungen können positive nicht übertragungsbedingte Vermögensgewinne ohne diese 25-Prozent-Grenze mindern.

Beispiel Sparbereich – offengelegte Annahmen:

  • Dividenden und Zinsen: +20.000 Euro;
  • Nettoverlust aus Aktien- und Kryptoverkäufen: −12.000 Euro;
  • keine Altverluste.

Der Verlustsaldo kann zunächst nicht mit anderen Übertragungsgewinnen verrechnet werden, weil keine vorhanden sind. Mit den Sparerträgen dürfen höchstens 25 Prozent von 20.000 Euro, also 5.000 Euro, verrechnet werden. Für das Jahr verbleiben 15.000 Euro positive Spar-Einkünfte; 7.000 Euro Verlust werden in die folgenden vier Jahre vorgetragen.

Beispiel allgemeiner Bereich – offengelegte Annahmen:

  • positiver Saldo aus Arbeit und Vermietung: 80.000 Euro;
  • negativer Saldo aus allgemeinen Vermögensänderungen: −30.000 Euro;
  • keine Altverluste.

Die Querverrechnung ist auf 25 Prozent von 80.000 Euro, also 20.000 Euro, begrenzt. 10.000 Euro werden vorgetragen. Ein negativer Vermietungsüberschuss wäre dagegen bereits im ersten allgemeinen Rechenkreis mit Arbeitslohn zusammengeführt worden und unterliegt nicht dieser 25-Prozent-Grenze, sofern nicht vorher eine spezielle Kostenbegrenzung greift.

Vier Jahre bedeuten vier folgende Steuerjahre

Ein im Jahr 2025 entstandener und nicht nutzbarer Saldo kann grundsätzlich in den Jahren 2026, 2027, 2028 und 2029 verrechnet werden. Entscheidend ist das Entstehungsjahr jeder Position. Für die Erklärung 2025 nennt das AEAT-Handbuch entsprechend Altbestände aus 2021 bis 2024.

Die gesetzliche Pflicht zur maximal möglichen Verrechnung hat zwei Folgen:

  • Ein Steuerpflichtiger darf einen nutzbaren Altverlust nicht bewusst für ein späteres Jahr mit möglicherweise höherem Einkommen zurückhalten.
  • Nach Ablauf des vierten Folgejahres darf ein Rest nicht durch Zusammenfassung mit einem neuen Verlust künstlich verlängert werden.

Neben diesen Salden gibt es eine weitere Vierjahresregel: Verbleibt aus der Einkünfteverrechnung eine negative allgemeine liquidierbare Bemessungsgrundlage, kann dieser negative Betrag nach Artikel 50 Absatz 3 LIRPF mit positiven allgemeinen liquidierbaren Bemessungsgrundlagen der vier Folgejahre verrechnet werden. Die gesetzlichen Basisreduktionen dürfen nach Artikel 50 Absatz 1 eine negative Bemessungsgrundlage weder erzeugen noch erhöhen. Dieser Betrag ist im Modelo 100 getrennt von den vier oben beschriebenen Verlustkategorien zu verfolgen.

Rückkauf-Sperren bei Verkäufen mit Verlust

Artikel 33 Absatz 5 LIRPF verhindert, dass ein Verlust endgültig realisiert wird, obwohl die wirtschaftliche Position kurzfristig wiederhergestellt wird.

  • Bei gewöhnlichen Vermögensgegenständen wird der Verlust gesperrt, wenn derselbe Gegenstand innerhalb eines Jahres nach der Veräußerung zurückgekauft wird.
  • Bei homogenen Wertpapieren oder Anteilen, die an einem der in Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe f unter Verweis auf die Richtlinie 2004/39/EG bezeichneten geregelten Wertpapiermärkte zugelassen sind, umfasst die Sperrfrist grundsätzlich zwei Monate vor und nach dem Verkauf.
  • Fehlt eine solche qualifizierte Marktzulassung, umfasst die Sperrfrist für homogene Wertpapiere oder Anteile grundsätzlich ein Jahr vor und nach dem Verkauf. Eine beliebige Börsennotierung genügt deshalb nicht für die Zweimonatsregel.

Der Verlust geht nicht zwingend endgültig verloren. Er wird grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn die nach dem Rückkauf verbliebenen gleichen oder homogenen Vermögenswerte später übertragen werden. Deshalb müssen Käufe vor und nach dem Verlustverkauf sowie Stückzahlen und Depotüberträge zusammengeführt werden. Ein bloßer Blick in ein einzelnes Bankdepot genügt nicht.

Für Kryptowährungen enthält Artikel 33 Absatz 5 keine ausdrücklich gleichlautende Zwei-Monats-Regel wie für börsengehandelte Wertpapiere. Dennoch müssen wirtschaftlich identische Rückerwerbe, die genaue Rechtsnatur des Tokens und die allgemeinen Missbrauchs- und Nachweisregeln geprüft werden; die Wertpapierregel darf nicht ohne Rechtsgrund automatisch übertragen werden.

Ausländische Verluste und Deutschland–Spanien

Ein in Deutschland festgestellter Verlustvortrag wird nicht automatisch in den spanischen IRPF übernommen. Spanien bestimmt selbst:

  • ob der Vorgang steuerpflichtig ist;
  • ob er als Ertrag, Vermögensgewinn oder Verlust gilt;
  • welcher Euro-Wert und welches Steuerjahr maßgeblich sind;
  • in welchen Rechenkreis die Position gehört;
  • ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das spanische Besteuerungsrecht begrenzt.

Beispielsweise kann eine deutsche Immobilie in Deutschland und in Spanien steuerlich erfasst werden. Spanien berechnet den Nettoertrag nach spanischen Regeln. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt regelmäßig auf Ebene der spanischen Steueranrechnung nach Artikel 80 LIRPF, nicht durch Übernahme eines deutschen Verlusttopfs. Eine ausländische Steueranrechnung kann außerdem nicht zu einer negativen Steuer oder zu einem frei vortragbaren „Steuerguthaben“ werden.

Beträge in Fremdwährung sind zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten in Euro umzurechnen. Anschaffung, Kosten, Einnahmen, Verkauf und ausländische Steuer können deshalb unterschiedliche Wechselkurse benötigen. Das Kursrisiko kann selbst Teil des spanischen Ergebnisses sein.

Modelo 720 und Modelo 721 sind Informationsmodelle für bestimmte Auslandsvermögenswerte. Sie schaffen keinen Verlustvortrag und ersetzen die Erklärung im Modelo 100 nicht.

Staatlicher und balearischer Teil

Die Einordnung und Verrechnung der Verluste beruhen auf staatlichem IRPF-Recht. Die Balearen führen keine eigenen Verlusttöpfe ein. Erst nachdem allgemeine und Spar-Bemessungsgrundlage sowie die liquidierbaren Bemessungsgrundlagen ermittelt wurden, wirken staatliche und autonome Tarife, persönliche Mindestbeträge und Abzüge.

Daher kann derselbe verrechnete Verlust den staatlichen und den balearischen Steueranteil beeinflussen, ohne dass er doppelt genutzt wird. Die für das Steuerjahr zuständige autonome Gemeinschaft richtet sich nach den gesetzlichen Regeln der gewöhnlichen Ansässigkeit, nicht nach dem Ort des Depots oder der Immobilie.

Modelo 100: praktische Arbeitsfolge

Für eine belastbare Erklärung sollten die Verlustbestände nicht nur aus dem Vorjahresformular übernommen, sondern jährlich abgestimmt werden:

  1. sämtliche laufenden Einkünfte brutto erfassen;
  2. nach spanischem Recht zulässige Kosten, Abschreibungen und Reduktionen je Einkunftsart berechnen;
  3. jede Vermögensänderung als Übertragung oder Nichtübertragung kennzeichnen;
  4. Rückkauf-Sperren und nicht abzugsfähige Verluste aussortieren;
  5. vier Rechenkreise des laufenden Jahres bilden;
  6. Altbestände nach Herkunftsjahr und Kategorie einspielen;
  7. gesetzliche Reihenfolge und 25-Prozent-Grenzen anwenden;
  8. verbleibende Beträge in den Anlagen des Modelo 100 für Folgejahre dokumentieren;
  9. Einbehalte, Vorauszahlungen und ausländische Steuer erst auf der dafür vorgesehenen späteren Berechnungsstufe berücksichtigen.

Für das Steuerjahr 2025 lief die allgemeine Renta-Kampagne vom 8. April bis 30. Juni 2026. Diese Fristen sind jahresbezogen; für spätere Steuerjahre ist die jeweilige Verordnung zu prüfen.

Berichtigung, Nachweise und Beweisvorsorge

Wurde ein Verlust vergessen, falsch eingeordnet oder in zu geringer Höhe berücksichtigt, kommt grundsätzlich eine berichtigende Selbstveranlagung für das Ursprungsjahr in Betracht. Bei einem Forderungsausfall ist jedoch das Jahr maßgeblich, in dem eine Voraussetzung des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe k erstmals eintritt. Tritt sie erst später ein, gehört der Verlust in dieses spätere Jahr, nicht rückwirkend in das Jahr der Darlehenshingabe oder der ersten Nichtzahlung. Eine Berichtigung des Ursprungsjahrs kommt insoweit nur in Betracht, wenn der Verlust bereits diesem Jahr zuzuordnen war. Verjährung, Bestandskraft und laufende Prüfungsverfahren sind gesondert zu beachten.

Aufzubewahren sind insbesondere:

  • Kauf- und Verkaufsverträge, Abrechnungen und Zahlungsbelege;
  • lückenlose Depot- und Wallet-Historien einschließlich Depotüberträgen;
  • Anschaffungskosten, Gebühren und angewendete Eurokurse;
  • Mietverträge, Rechnungen, Abschreibungsberechnungen und Objektaufteilungen;
  • Darlehens-, Insolvenz- und Vollstreckungsunterlagen;
  • ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise;
  • Verlustübersicht nach Jahr, Kategorie, Verbrauch und Restlaufzeit;
  • eingereichte Modelos 100 sowie Berichtigungsbelege.

Vorbefüllte Steuerdaten der AEAT sind eine Hilfe, aber kein Nachweis dafür, dass alle Verluste, ausländischen Depots oder Rückkäufe vollständig berücksichtigt wurden.

Typische Fehler

Alle Verluste in einen gemeinsamen Topf legen

Das verletzt die Trennung zwischen allgemeiner und Spar-Bemessungsgrundlage sowie zwischen deren Untergruppen. Die Korrektur beginnt immer mit der Einkunftsqualifikation.

Einen nicht realisierten Kursrückgang abziehen

Der Marktwert allein genügt bei Privatvermögen regelmäßig nicht. Erforderlich ist ein anerkannter Realisationsvorgang oder eine spezielle gesetzliche Ausfallregel.

Die 25-Prozent-Grenze auf den Verlust statt auf den positiven Gegensaldo anwenden

Die Grenze beträgt 25 Prozent des positiven Saldos der jeweils anderen Untergruppe, nicht 25 Prozent des negativen Betrags.

Altverluste freiwillig nicht nutzen

Die Verrechnung muss in der höchstmöglichen gesetzlich zulässigen Höhe erfolgen. Ein steuerstrategisches Aufschieben kann zum endgültigen Fristablauf führen.

Rückkäufe in einem anderen Depot übersehen

Homogene Wertpapiere sind personen- und positionsbezogen zu prüfen. Das zweite Depot oder eine Übertragung zwischen Banken beseitigt die Sperre nicht.

Ausländische Verlustbescheinigungen ungeprüft übernehmen

Sie dokumentieren einen ausländischen Rechtsbefund. Die spanische Einordnung, Eurobewertung und Abkommenswirkung müssen separat berechnet werden.

FAQ

Kann ein Aktienverlust meinen Arbeitslohn mindern?

Grundsätzlich nicht unmittelbar. Der Aktienverlust gehört regelmäßig zum Saldo der übertragungsbedingten Vermögensgewinne und -verluste in der Spar-Bemessungsgrundlage. Er kann dort zunächst mit Gewinnen aus Übertragungen und nur begrenzt mit positiven Sparerträgen verrechnet werden.

Kann ein negativer Vermietungsüberschuss mit Arbeitslohn verrechnet werden?

Grundsätzlich ja, weil beide zum ersten Rechenkreis der allgemeinen Bemessungsgrundlage gehören. Vorher sind jedoch objektbezogene Kostenbegrenzungen, Abschreibung, Nutzungszeiträume und gegebenenfalls die Wohnraumvermietungsreduzierung korrekt anzuwenden.

Werden Verluste automatisch vorgetragen?

Das Modelo 100 bildet Restbeträge für Folgejahre ab, die richtige Erfassung und spätere Nutzung bleibt jedoch Verantwortung des Steuerpflichtigen. Herkunftsjahr und Kategorie müssen nachvollziehbar sein.

Verlängert ein neuer Verlust die Frist eines alten Verlusts?

Nein. Jeder Altbetrag behält sein eigenes Entstehungsjahr. Eine Zusammenfassung darf die Vierjahresfrist nicht erneuern.

Ist ein Rückkauf nach einem Verlustverkauf immer verboten?

Nein. Der Kauf ist zivilrechtlich möglich; steuerlich kann der Verlust aber bis zur späteren Übertragung der wiedererworbenen Position gesperrt werden.

Kann eine ausländische Steueranrechnung einen Verlust erzeugen?

Nein. Sie ist eine begrenzte Anrechnung auf die spanische Steuer, keine negative Einkunft. Ein nicht nutzbarer Teil wird nicht automatisch zu einem Verlustvortrag.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Die verwendete konsolidierte Fassung der Ley 35/2006 weist als letzte veröffentlichte Aktualisierung den 29. April 2026 aus. Verfahrensangaben zur Renta-Kampagne beziehen sich ausdrücklich auf das Steuerjahr 2025.