Kurz & klar
Im Steuerjahr 2025 beträgt der staatliche persönliche Mindestbetrag grundsätzlich 5.550 Euro; alters-, kinder-, vorfahren- und behinderungsbezogene Beträge kommen bei erfüllten Voraussetzungen hinzu. Für die staatliche Quote gelten die Werte der LIRPF, während die Balearen für ihren autonomen Quotenteil bestimmte Beträge um 10 Prozent erhöht haben: unter anderem für Steuerpflichtige über 65, den zweiten und weitere Nachkommen, Vorfahren und Behinderung. Der Mindestbetrag ist kein pauschaler Abzug von der Bemessungsgrundlage. Die jeweilige staatliche oder balearische Skala wird auf die Liquidationsgrundlage und zusätzlich auf den anwendbaren Mindestbetrag angewandt; die zweite Quote wird von der ersten abgezogen.
Der spanische Ausdruck mínimo personal y familiar bezeichnet keinen deutschen Grundfreibetrag und keinen gewöhnlichen Steuerabzug. Im normalen IRPF wird ein gesetzlich bestimmter Betrag über eine zweite Tarifberechnung von der staatlichen und autonomen Steuerquote abgeschirmt. Wer auf den Balearen wohnt, muss deshalb für 2025 zwei Wertreihen prüfen: die staatlichen Mindestbeträge und die teilweise abweichenden balearischen Beträge für den autonomen Teil.
Das Wichtigste im Überblick
Der persönliche und familiäre Mindestbetrag für 2025 setzt sich aus bis zu vier Komponenten zusammen:
- Mindestbetrag des Steuerpflichtigen: grundsätzlich 5.550 Euro; Erhöhungen nach Alter.
- Mindestbetrag für Nachkommen: gestaffelt nach der Reihenfolge der berücksichtigungsfähigen Kinder oder weiteren Nachkommen; Zusatzbetrag für Kinder unter drei Jahren und bestimmte Adoptionen oder Pflegeverhältnisse.
- Mindestbetrag für Vorfahren: für berücksichtigungsfähige Eltern, Großeltern oder weitere Vorfahren über 65 Jahre oder mit Behinderung; Zusatzbetrag über 75 Jahre.
- Mindestbetrag wegen Behinderung: für den Steuerpflichtigen selbst sowie für Nachkommen oder Vorfahren, die bereits den jeweiligen Familienmindestbetrag auslösen.
Für den staatlichen Quotenteil gelten die Beträge der Artikel 57 bis 61 LIRPF. Für den balearischen Quotenteil erhöht Artikel 2 des balearischen Decreto Legislativo 1/2014 bestimmte Beträge um zehn Prozent. Deshalb kann dieselbe Person 2025 einen anderen staatlichen als balearischen Mindestbetrag haben.
Der Mindestbetrag wird nicht vom Bruttoeinkommen und auch nicht schlicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen. Vereinfacht lautet die Berechnung für jeden Quotenteil:
Tarif auf die Liquidationsgrundlage minus Tarif auf den anwendbaren Mindestbetrag.
Er mindert daher die Steuer nur mit dem Steuersatz der Stufen, in denen der Mindestbetrag liegt. Er führt für sich allein weder zu einer negativen Steuerquote noch zu einer Auszahlung.
Für wen der Mindestbetrag gilt
Der Mindestbetrag gehört zum normalen spanischen IRPF natürlicher Personen. Er ist insbesondere relevant für Steuerpflichtige, die Modelo 100 einreichen. Wer das besondere Zuzüglerregime nach Artikel 93 LIRPF nutzt und Modelo 151 abgibt, wird nach einer anderen Berechnungslogik besteuert. Nichtresidenten mit Modelo 210 verwenden ebenfalls nicht den normalen persönlichen und familiären Mindestbetrag des Modelo 100.
Voraussetzung ist zunächst die persönliche Steuerpflicht im IRPF. Bei spanischer Ansässigkeit unterliegt grundsätzlich das Welteinkommen der spanischen Einkommensteuer. Das beeinflusst nicht nur die eigene Bemessungsgrundlage, sondern kann auch die Einkommensgrenzen eines Kindes oder Vorfahren überschreiten lassen.
Für den autonomen Quotenteil muss zusätzlich feststehen, welche Comunidad Autónoma für das betreffende Steuerjahr zuständig ist. Wer 2025 nach den gesetzlichen Zuordnungsregeln auf den Balearen ansässig war, verwendet die balearischen Werte. Eine bloße Adresse in Palma, Calvià oder einer anderen Gemeinde genügt für die steuerliche Zuordnung nicht; innerhalb der Balearen gibt es aber keine unterschiedlichen kommunalen IRPF-Mindestbeträge.
Wie der Mindestbetrag in der Steuerberechnung wirkt
Von den Einkünften zur Liquidationsgrundlage
Vor dem Mindestbetrag werden Einkünfte zunächst nach spanischem Recht qualifiziert, individuell zugerechnet, bewertet und um zulässige Aufwendungen gekürzt. Positive und negative Beträge werden nach den gesetzlichen Regeln integriert und verrechnet. Daraus entstehen insbesondere:
- die allgemeine Bemessungs- und Liquidationsgrundlage, etwa für Arbeitslohn, viele Renten, selbständige Tätigkeit, Immobilienvermietung und bestimmte Einkommenszurechnungen;
- die Spar-Bemessungs- und Liquidationsgrundlage, insbesondere für Zinsen, Dividenden und viele Gewinne oder Verluste aus Vermögensübertragungen.
Reduktionen der Bemessungsgrundlage werden vor der Tarifberechnung angewandt. Abzüge von der Steuerquote sowie die Anrechnung ausländischer Steuer folgen später. Einbehalte und Vorauszahlungen werden erst bei der Ermittlung des Endergebnisses abgezogen.
Staatliche und autonome Berechnung getrennt
Die allgemeine Liquidationsgrundlage wird bei einem Bewohner der Balearen zweimal berechnet:
- mit der staatlichen Skala und dem staatlichen Mindestbetrag;
- mit der balearischen Skala und dem balearischen Mindestbetrag.
Für die allgemeine staatliche Quote wird die staatliche Skala zunächst auf die allgemeine Liquidationsgrundlage und danach auf den zugehörigen staatlichen Mindestbetrag angewandt. Die zweite Quote wird von der ersten abgezogen. Entsprechend wird für die autonome Quote die balearische Skala auf die Grundlage und auf den balearischen Mindestbetrag angewandt.
Ist die allgemeine Liquidationsgrundlage niedriger als der Mindestbetrag, wird der nicht verbrauchte Teil nach den gesetzlichen Regeln bei der Spar-Liquidationsgrundlage berücksichtigt. Bleibt danach noch ein Rest, entsteht daraus weder ein Vortrag noch eine Erstattung.
Staatliche Mindestbeträge 2025
| Komponente | Staatlicher Betrag 2025 |
|---|---|
| Steuerpflichtiger allgemein | 5.550 Euro |
| Zusatz bei Alter über 65 Jahren | 1.150 Euro |
| weiterer Zusatz bei Alter über 75 Jahren | 1.400 Euro |
| erster Nachkomme | 2.400 Euro |
| zweiter Nachkomme | 2.700 Euro |
| dritter Nachkomme | 4.000 Euro |
| vierter und jeder weitere Nachkomme | 4.500 Euro |
| Zusatz je Nachkomme unter drei Jahren | 2.800 Euro |
| Vorfahr über 65 Jahre oder mit Behinderung | 1.150 Euro |
| zusätzlicher Betrag bei Vorfahr über 75 Jahren | 1.400 Euro |
| Behinderung ab 33 %, aber unter 65 % | 3.000 Euro |
| Behinderung ab 65 % | 9.000 Euro |
| zusätzlicher Assistenzbetrag | 3.000 Euro |
„Über 65“ bedeutet, dass die Person am maßgeblichen Stichtag älter als 65 Jahre ist. Wer am 31. Dezember 2025 genau 65 Jahre alt war, erfüllt diese Altersstufe noch nicht. Gleiches gilt für die Schwelle „über 75“.
Balearische Mindestbeträge 2025
Artikel 2 des balearischen Gesetzestextes erhöht nicht jede staatliche Position. Für 2025 gelten beim autonomen Quotenteil insbesondere folgende Werte:
| Komponente | Balearischer Betrag 2025 |
|---|---|
| Steuerpflichtiger allgemein bis einschließlich 65 Jahre | 5.550 Euro |
| Grundbetrag des Steuerpflichtigen bei Alter über 65 Jahren | 6.105 Euro |
| zusätzlicher Altersbetrag über 65 Jahren | 1.265 Euro |
| weiterer Zusatz über 75 Jahren | 1.540 Euro |
| erster Nachkomme | 2.400 Euro |
| zweiter Nachkomme | 2.970 Euro |
| dritter Nachkomme | 4.400 Euro |
| vierter und jeder weitere Nachkomme | 4.950 Euro |
| Zusatz je Nachkomme unter drei Jahren | 2.800 Euro |
| Vorfahr über 65 Jahre oder mit Behinderung | 1.265 Euro |
| zusätzlicher Betrag bei Vorfahr über 75 Jahren | 1.540 Euro |
| Behinderung ab 33 %, aber unter 65 % | 3.300 Euro |
| Behinderung ab 65 % | 9.900 Euro |
| zusätzlicher Assistenzbetrag | 3.300 Euro |
Damit beträgt der balearische Mindestbetrag allein für einen 68-jährigen Steuerpflichtigen 2025 nicht 6.105 Euro, sondern 7.370 Euro: 6.105 Euro Grundbetrag für Steuerpflichtige über 65 plus 1.265 Euro Alterszuschlag. Bei einem Steuerpflichtigen über 75 kommen weitere 1.540 Euro hinzu; der reine Steuerpflichtigenbetrag beträgt dann 8.910 Euro.
Nicht erhöht wurden auf den Balearen 2025 der erste Nachkommenbetrag von 2.400 Euro und der Zusatz von 2.800 Euro für ein Kind unter drei Jahren. Die Werte dürfen daher nicht pauschal um zehn Prozent angehoben werden.
Mindestbetrag des Steuerpflichtigen
Jeder Steuerpflichtige erhält grundsätzlich den persönlichen Betrag für sich selbst. Er hängt nicht von der Höhe des Einkommens ab und wird nicht zeitanteilig gekürzt, nur weil die Person im Laufe des Jahres zu- oder wegzieht. Ob Spanien das gesamte Jahr besteuert, ist eine davon getrennte Ansässigkeits- und Zurechnungsfrage.
Die Altersstufen richten sich grundsätzlich nach den Verhältnissen am Ende des Steuerjahres, regelmäßig dem 31. Dezember. Endet der Steuerzeitraum durch Tod des Steuerpflichtigen früher, ist die Situation am Todestag maßgeblich.
Zusammenveranlagung
Bei der gemeinsamen Erklärung wird der allgemeine persönliche Grundbetrag nicht mit der Zahl der Familienmitglieder multipliziert. Für die gesetzliche Familieneinheit gilt grundsätzlich ein Grundbetrag. Alters- und Behinderungsmerkmale der Ehegatten werden nach den Sonderregeln der Zusammenveranlagung berücksichtigt. Kinder erzeugen keinen weiteren persönlichen Grundbetrag; für sie kommen der Nachkommen- und gegebenenfalls der Behinderungsmindestbetrag in Betracht.
Die Reduktion von 3.400 Euro für eine eheliche Familieneinheit beziehungsweise von 2.150 Euro für eine bestimmte Ein-Eltern-Familieneinheit ist etwas anderes: Sie mindert unter den Voraussetzungen des Artikels 84 LIRPF die Bemessungsgrundlage. Sie ist kein erhöhter persönlicher Mindestbetrag. Bei einer Ein-Eltern-Einheit entfällt die Reduktion, wenn der erklärende Elternteil mit dem anderen Elternteil eines einbezogenen Kindes zusammenlebt.
Mindestbetrag für Nachkommen
Wer als Nachkomme zählt
Erfasst werden Kinder, Enkel und weitere Personen in gerader absteigender Linie durch Abstammung oder Adoption sowie gesetzlich gleichgestellte Pflege- oder Unterstützungsverhältnisse. Nichten, Neffen oder bloße Stiefkinder ohne entsprechende rechtliche Zuordnung gehören nicht allein wegen des Zusammenlebens in diese Kategorie.
Der Nachkomme muss grundsätzlich:
- am maßgeblichen Stichtag jünger als 25 Jahre sein oder bei einem Behinderungsgrad von mindestens 33 Prozent unabhängig vom Alter berücksichtigt werden können;
- mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben oder im gesetzlich gleichgestellten Sinn wirtschaftlich von ihm abhängig sein;
- 2025 eigene Jahreseinkünfte von höchstens 8.000 Euro haben, steuerfreie Einkünfte ausgenommen;
- keine eigene IRPF-Erklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro einreichen.
Bei der 8.000-Euro-Grenze zählt nicht einfach der Bruttolohn. Maßgeblich ist die amtlich beschriebene algebraische Summe der Nettoeinkünfte, Einkommenszurechnungen sowie Gewinne und Verluste vor den allgemeinen Integrations- und Verrechnungsregeln. Reduktionen werden grundsätzlich noch nicht berücksichtigt; für bestimmte Arbeitslohnreduktionen gilt die amtliche Besonderheit.
Eigene Erklärung des Kindes
Reicht ein Kind eine eigene Erklärung mit Einkünften von höchstens 1.800 Euro ein, etwa um einen Einbehalt zurückzuerhalten, geht der Mindestbetrag der Eltern nicht allein deshalb verloren. Übersteigen die in der Erklärung ausgewiesenen Einkünfte 1.800 Euro, kann grundsätzlich keiner der sonst Berechtigten den Nachkommenbetrag beanspruchen.
Erklärt das Kind gemeinsam mit nur einem Elternteil und sind grundsätzlich beide Eltern zum Nachkommenbetrag berechtigt, gilt: Bei Einkünften des Kindes von mehr als 1.800 Euro erhält nur der gemeinsam erklärende Elternteil den gesamten Betrag; bei höchstens 1.800 Euro wird grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere die 8.000-Euro-Grenze, bleiben bestehen. Für das Todesjahr eines Elternteils gilt eine Sonderregel: War dieser am Todestag berechtigt, bleibt es grundsätzlich bei der hälftigen Aufteilung, auch wenn das Kind später mit dem anderen Elternteil gemeinsam erklärt.
Zusammenleben, Sorgerecht und Kindesunterhalt
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung wird der Mindestbetrag grundsätzlich hälftig aufgeteilt. Bei ausschließlicher Betreuung steht er regelmäßig dem betreuenden Elternteil zu. Wirtschaftliche Abhängigkeit kann Zusammenleben ersetzen.
Eine wichtige Grenze betrifft gerichtlich festgesetzten Kindesunterhalt: Der Elternteil ohne auch nur geteilte Betreuung, der aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung Unterhalt zahlt, wendet grundsätzlich die besondere Tarifregel für Kindesunterhalt an, nicht den Mindestbetrag für Nachkommen. Besteht dagegen wegen geteilter Betreuung ein Anspruch auf den Nachkommenbetrag, besteht kein Wahlrecht zugunsten der Unterhalts-Tarifregel. Diese Abgrenzung entspricht den vereinheitlichten Kriterien des TEAC vom 29. Mai 2023.
Staffelung und Zusatz für kleine Kinder
Die Nachkommen werden für die Staffel grundsätzlich nach dem Alter geordnet, beginnend mit dem ältesten berücksichtigungsfähigen Nachkommen. Der höhere Betrag für den zweiten, dritten oder weiteren Nachkommen bezieht sich auf diese Reihenfolge, nicht auf das Geburtsjahr innerhalb der Erklärung.
Für jeden berücksichtigungsfähigen Nachkommen unter drei Jahren kommen 2.800 Euro hinzu. Bei Adoption oder bestimmten Pflegeverhältnissen kann der Zusatz unabhängig vom tatsächlichen Alter im Jahr der Registereintragung oder maßgeblichen Entscheidung und in den beiden folgenden Steuerjahren gelten.
Tod eines Nachkommen
Stirbt ein Nachkomme im Laufe des Jahres und lagen die Voraussetzungen bis dahin vor, bestimmt Artikel 61 LIRPF einen Jahresbetrag von 2.400 Euro für diesen Nachkommen. Die allgemeinen Stichtagsregeln dürfen daher nicht dazu führen, den Betrag vollständig zu streichen.
Mindestbetrag für Vorfahren
Als Vorfahren kommen Eltern, Großeltern und weitere Personen in gerader aufsteigender Linie durch Abstammung oder Adoption in Betracht. Schwiegereltern werden nicht allein aufgrund der Ehe erfasst.
Der Vorfahr muss:
- über 65 Jahre alt sein oder bei einem Behinderungsgrad von mindestens 33 Prozent unabhängig vom Alter berücksichtigt werden können;
- mindestens die Hälfte des Steuerjahres mit dem Steuerpflichtigen zusammenleben; ein behinderter Vorfahr kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei Unterbringung in einer spezialisierten Einrichtung als abhängig gelten;
- eigene Jahreseinkünfte von höchstens 8.000 Euro haben, steuerfreie Einkünfte ausgenommen;
- keine eigene IRPF-Erklärung mit Einkünften von mehr als 1.800 Euro einreichen.
Leben mehrere Kinder mit demselben Elternteil zusammen und erfüllen alle Voraussetzungen, wird der Betrag grundsätzlich gleichmäßig aufgeteilt. Bei unterschiedlich nahen Verwandtschaftsgraden ist zunächst der nähere Grad berechtigt. Haben die näheren Angehörigen keine eigenen Jahreseinkünfte über 8.000 Euro, kann nach der gesetzlichen Ausnahme der nächste Grad zum Zuge kommen.
Stirbt ein Vorfahr während des Jahres, gilt der besondere Betrag von 1.150 Euro, wenn er mindestens die Hälfte des Zeitraums vom Jahresbeginn bis zum Tod mit dem Steuerpflichtigen zusammengelebt hat. Diese besondere Todesfallregel folgt unmittelbar aus Artikel 61 LIRPF und ist nicht mit dem regulären balearischen Jahresbetrag von 1.265 Euro gleichzusetzen.
Mindestbetrag wegen Behinderung
Der Behinderungsmindestbetrag kommt zusätzlich zum persönlichen Betrag beziehungsweise zum Nachkommen- oder Vorfahrenbetrag hinzu. Für einen Nachkommen oder Vorfahren setzt er voraus, dass diese Person bereits die Bedingungen für den entsprechenden Familienmindestbetrag erfüllt.
Beträge
Staatlich gelten 2025:
- 3.000 Euro bei einem anerkannten Grad von mindestens 33 und unter 65 Prozent;
- 9.000 Euro bei mindestens 65 Prozent;
- zusätzlich 3.000 Euro bei nachgewiesenem Bedarf an Hilfe Dritter, eingeschränkter Mobilität oder einem Grad von mindestens 65 Prozent.
Für den balearischen Quotenteil lauten die Beträge 3.300 Euro, 9.900 Euro und zusätzlich 3.300 Euro.
Bei mindestens 65 Prozent wird der Assistenzbetrag kraft Gesetzes zusätzlich berücksichtigt. Die beiden Grundbeträge von 3.000 und 9.000 Euro beziehungsweise 3.300 und 9.900 Euro werden dagegen nicht addiert; der höhere ersetzt den niedrigeren.
Nachweis
Der Grad der Behinderung wird grundsätzlich durch Bescheinigung oder Entscheidung des IMSERSO oder der zuständigen autonomen Stelle nachgewiesen. Seit 20. April 2023 gilt für neue Bewertungen das Verfahren des Real Decreto 888/2022; ältere wirksame Anerkennungen müssen nicht allein deshalb neu beantragt werden.
Ein Grad von mindestens 33 Prozent gilt unter anderem bei bestimmten spanischen Renten wegen dauernder vollständiger, absoluter Erwerbsunfähigkeit oder großer Invalidität als nachgewiesen. Ein Grad von mindestens 65 Prozent kann bei den in der amtlichen Anleitung beschriebenen älteren gerichtlichen Entmündigungsentscheidungen oder einer repräsentativen Kuratel als nachgewiesen gelten. Ein bloßer Pflege- oder Abhängigkeitsgrad nach einem anderen Leistungsgesetz ersetzt den steuerlich verlangten Nachweis über Hilfebedarf oder eingeschränkte Mobilität nicht automatisch.
Bei ausländischen Bescheiden sollte nicht vorausgesetzt werden, dass eine deutsche Schwerbehinderung oder Erwerbsminderungsrente ohne weitere Anerkennung exakt der spanischen Kategorie entspricht. Benötigt wird ein für den spanischen IRPF verwertbarer Nachweis oder eine amtliche Anerkennung.
Aufteilung zwischen mehreren Berechtigten
Haben zwei oder mehr Steuerpflichtige wegen derselben Person Anspruch auf den Nachkommen-, Vorfahren- oder Behinderungsmindestbetrag, wird der Betrag grundsätzlich zu gleichen Teilen aufgeteilt. Ein Elternteil kann den ungenutzten Anteil des anderen nicht allein deshalb übernehmen, weil dieser keine Erklärung abgibt oder den Betrag versehentlich nicht einträgt.
Bei unterschiedlichem Verwandtschaftsgrad hat grundsätzlich der nähere Grad Vorrang. Die gesetzliche Ausnahme zugunsten des nächsten Grades ist eng an die Einkünfte des näheren Angehörigen geknüpft. Sorgerecht, tatsächliches Zusammenleben, wirtschaftliche Abhängigkeit, gerichtlicher Unterhalt und eigene Erklärungen des Angehörigen müssen dokumentiert werden.
Stichtag, Geburt, Tod und unterjährige Änderungen
Grundsätzlich zählt die Situation am Tag der Steuerentstehung, regelmäßig am 31. Dezember. Das hat mehrere Folgen:
- Ein Kind, das im Dezember geboren wird, kann den vollen Jahresbetrag auslösen; es wird nicht monatlich gekürzt.
- Ein Steuerpflichtiger erhält den Alterszuschlag nur, wenn die Altersgrenze am Stichtag überschritten ist.
- Ein im Laufe des Jahres weggefallenes Zusammenleben kann den Anspruch beeinflussen.
- Für verstorbene Nachkommen und Vorfahren gelten die besonderen Jahresbeträge des Artikels 61 LIRPF.
- Beim Tod des Steuerpflichtigen endet dessen Steuerzeitraum am Todestag; die dort bestehenden Verhältnisse sind maßgeblich.
Die volle Jahreswirkung bedeutet nicht, dass jeder Familienwechsel automatisch begünstigt ist. Adoption, Pflege, Sorgerecht, wirtschaftliche Abhängigkeit und Registerdatum folgen ihren jeweils eigenen Regeln.
Vier Rechenbeispiele für 2025
Die Beispiele zeigen nur den Mindestbetrag, nicht die vollständige Steuer.
Beispiel 1: Alleinstehend, 45 Jahre, keine Angehörigen
Annahmen: normales IRPF, autonome Zuordnung zu den Balearen, keine Behinderung.
- staatlicher Mindestbetrag: 5.550 Euro;
- balearischer Mindestbetrag: 5.550 Euro.
Die Tarife sind trotzdem unterschiedlich. Gleiche Mindestbeträge bedeuten daher nicht zwingend denselben staatlichen und autonomen Entlastungsbetrag.
Beispiel 2: Steuerpflichtiger, 68 Jahre
Annahmen: normales IRPF, Balearen, keine Behinderung.
- staatlich: 5.550 + 1.150 = 6.700 Euro;
- balearisch: 6.105 + 1.265 = 7.370 Euro.
Die Differenz von 670 Euro ist kein direkter Steuerabzug. Für die autonome Quote wird die balearische Tarifskala auf den gesamten dort anzusetzenden Mindestbetrag von 7.370 Euro angewandt; die 670 Euro werden nicht isoliert von der Steuer abgezogen.
Beispiel 3: Zwei Kinder, eines davon zwei Jahre alt
Annahmen: Beide Kinder erfüllen alle Voraussetzungen; das jüngere ist der zweite Nachkomme. Beide Eltern sind getrennt veranlagt und je zur Hälfte berechtigt.
Gesamtbetrag für die Kinder:
- staatlich: 2.400 + 2.700 + 2.800 = 7.900 Euro;
- balearisch: 2.400 + 2.970 + 2.800 = 8.170 Euro.
Bei hälftiger Aufteilung entfallen auf jeden Elternteil:
- staatlich 3.950 Euro;
- balearisch 4.085 Euro.
Hinzu kommt bei jedem Elternteil der eigene persönliche Mindestbetrag.
Beispiel 4: Steuerpflichtiger, 67 Jahre, Behinderungsgrad mindestens 65 Prozent
Annahmen: Der spanisch erforderliche Nachweis liegt vor; normale Einzelveranlagung auf den Balearen.
Staatlich:
- persönlicher Betrag: 5.550 + 1.150 = 6.700 Euro;
- Behinderung: 9.000 Euro;
- Assistenzbetrag: 3.000 Euro;
- Gesamt: 18.700 Euro.
Balearisch:
- persönlicher Betrag: 6.105 + 1.265 = 7.370 Euro;
- Behinderung: 9.900 Euro;
- Assistenzbetrag: 3.300 Euro;
- Gesamt: 20.570 Euro.
Das Ergebnis darf nicht als steuerfreies Einkommen in gleicher Höhe gelesen werden. Die Entlastung ergibt sich erst aus der jeweiligen Tarifdifferenz.
Ausländische Einkünfte und Deutschland–Spanien-Bezug
Eigene Einkünfte des Steuerpflichtigen
Bei spanischer Ansässigkeit erhöhen deutsche Löhne, Renten, Mieten, Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne grundsätzlich die spanischen Bemessungsgrundlagen, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen und das spanische Recht nichts anderes bestimmen. Dadurch kann sich der Grenzsteuersatz auf die Einkünfte ändern. Die Entlastung durch den Mindestbetrag wird jedoch gesondert nach den gesetzlichen Tarifskalen berechnet, nicht mit diesem persönlichen Grenzsteuersatz.
Eine in Deutschland gezahlte Steuer wird nicht vom Mindestbetrag abgezogen. Sie wird nach der spanischen Tarifberechnung und den Abkommensregeln gegebenenfalls als ausländische Steuer angerechnet. Spanische Einbehalte und Vorauszahlungen werden noch später bei der Differenzquote berücksichtigt.
Einkünfte von Kindern und Vorfahren
Für die 8.000- und 1.800-Euro-Grenzen zählen auch ausländische Einkünfte nach den spanischen Begriffs- und Umrechnungsregeln. Eine deutsche Rente eines Elternteils, Depotzinsen eines Kindes oder Mieteinnahmen aus Deutschland können den Anspruch ausschließen. Der Betrag ist in Euro zu ermitteln und mit Bescheinigungen, Kontoauszügen und einer nachvollziehbaren Umrechnung zu belegen.
Das Doppelbesteuerungsabkommen entscheidet nicht automatisch, dass eine in Deutschland besteuerte Zahlung bei den Familiengrenzen ignoriert wird. Entscheidend ist, ob sie nach spanischem Recht als Einkunft zählt oder steuerfrei ist.
Informationspflichten
Modelo 100 ist von Informationsmeldungen über Auslandsvermögen zu trennen. Modelo 720 oder Modelo 721 können zusätzlich erforderlich sein. Umgekehrt beweist eine Informationsmeldung nicht, dass der persönliche und familiäre Mindestbetrag im Modelo 100 korrekt berechnet wurde.
Eintragung im Modelo 100
Renta WEB übernimmt viele persönliche Daten aus früheren Erklärungen oder amtlichen Registern. Jede Angabe muss dennoch für 2025 kontrolliert werden. Die praktische Reihenfolge lautet:
- Steuerpflicht und autonome Gemeinschaft festlegen.
- Einzel- oder Zusammenveranlagung rechnen.
- Geburtsdaten, Familienstand und Sorgerecht kontrollieren.
- Eigene Einkünfte jedes Nachkommen oder Vorfahren in Spanien und im Ausland ermitteln.
- Prüfen, ob eine eigene Erklärung mit mehr als 1.800 Euro Einkünften eingereicht wurde.
- Zusammenleben beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit dokumentieren.
- Grad der Behinderung und Assistenzmerkmale mit amtlichem Nachweis erfassen.
- Staatliche und balearische Mindestbeträge in der Berechnung getrennt kontrollieren.
- Erst danach Tarife, Abzüge, ausländische Steuer, Einbehalte und Vorauszahlungen prüfen.
- Erklärung und Einreichungsbeleg speichern.
Eine fehlerhafte Familienangabe kann zugleich balearische Abzüge beeinflussen, weil mehrere autonome Begünstigungen an den Anspruch auf einen Nachkommen-, Vorfahren- oder Behinderungsmindestbetrag anknüpfen.
Nachweise
Eine geordnete Belegakte sollte je nach Fall enthalten:
- Geburts-, Adoptions- oder Personenstandsurkunden;
- Sorgerechts-, Trennungs- und Unterhaltsentscheidungen;
- Melde- und Haushaltsnachweise;
- Nachweise über tatsächliche wirtschaftliche Unterstützung;
- Einkunftsbescheinigungen und Erklärungen des Kindes oder Vorfahren;
- spanische und ausländische Renten-, Bank- oder Arbeitgeberunterlagen;
- amtliche Behindertenbescheinigung und gegebenenfalls Nachweis über Hilfebedarf oder eingeschränkte Mobilität;
- Nachweise über Aufenthalt in einer spezialisierten Einrichtung;
- Berechnung der Aufteilung zwischen mehreren Berechtigten;
- eingereichtes Modelo 100 und sicheren Prüfcode.
Die Belege werden regelmäßig nicht vollständig an die Erklärung angehängt, müssen aber auf Anforderung vorgelegt werden. Familien- und Anschaffungsunterlagen sollten nicht allein nach Ablauf eines einzelnen Erklärungsjahres vernichtet werden, wenn sie für spätere Jahre weiterwirken.
Berichtigung, Nachzahlung und Erstattung
Wurde der Mindestbetrag 2025 falsch eingetragen, erfolgt die Korrektur grundsätzlich durch eine autoliquidación rectificativa im Modelo 100. Das gilt sowohl bei zu niedrigem als auch bei zu hohem Ergebnis. Die neue Erklärung muss die frühere Belegnummer enthalten und alle unveränderten sowie korrigierten Angaben vollständig wiedergeben.
Ein höherer Mindestbetrag kann die Steuer mindern und zu einer Erstattung führen. Ein zu Unrecht beanspruchter Betrag kann eine Nachzahlung auslösen. Bei freiwilliger Korrektur nach Fristende können je nach Ergebnis und Zeitpunkt Zuschläge oder Zinsen entstehen; nach behördlicher Aufforderung können bei einem gesetzlich sanktionierten schuldhaften Verstoß Sanktionen hinzukommen.
Der Mindestbetrag selbst ist keine Vorauszahlung. Er darf daher nicht mit Lohnsteuer-Einbehalten, Modelo-130-Zahlungen oder ausländischer Quellensteuer verrechnet werden. Diese Beträge stehen an anderen Stellen der Steuerberechnung.
Typische Fehler
- Den Mindestbetrag als Abzug vom Bruttoeinkommen behandeln.
- Staatliche und balearische Werte vermischen.
- Auf den Balearen pauschal jeden Betrag um zehn Prozent erhöhen.
- Beim Steuerpflichtigen über 65 nur 6.105 Euro statt 6.105 plus 1.265 Euro ansetzen.
- Den ersten Nachkommenbetrag oder den Unter-drei-Zusatz unzulässig erhöhen.
- Das Alter am falschen Datum prüfen.
- Ein Kind mit eigener Erklärung über 1.800 Euro Einkünften weiter berücksichtigen.
- Ausländische Einkünfte eines Kindes oder Vorfahren bei der 8.000-Euro-Grenze vergessen.
- Gerichtlichen Kindesunterhalt und Anspruch auf den Nachkommenbetrag frei wahlweise behandeln.
- Den gesamten Betrag einem Elternteil zuordnen, obwohl eine hälftige Aufteilung vorgeschrieben ist.
- Eine deutsche Behinderteneinstufung ungeprüft als spanischen Nachweis verwenden.
- Grundbetrag und Behinderungsbetrag mit dem Assistenzbetrag falsch addieren.
- Den gemeinsamen Grundbetrag bei Zusammenveranlagung mit der Zahl der Familienmitglieder multiplizieren.
- Die Reduktion für Zusammenveranlagung mit dem Mindestbetrag verwechseln.
- Einen nicht nutzbaren Rest als Vortrag oder auszahlbaren Betrag behandeln.
Häufige Fragen
Ist der Mindestbetrag ein steuerfreier Grundfreibetrag?
Nicht in der deutschen Berechnungsweise. Er wird im spanischen IRPF durch eine gesonderte Anwendung der staatlichen und autonomen Tarife berücksichtigt.
Gilt auf Mallorca immer der balearische Betrag?
Nur wenn die autonome steuerliche Zuordnung im betreffenden Jahr zu den Balearen führt und normales IRPF gilt. Die Gemeinde innerhalb der Balearen ändert den Betrag nicht.
Bekomme ich für jedes Kind 2.400 Euro?
Nein. Die Beträge steigen nach der Reihenfolge: 2.400 Euro für den ersten, 2.700 beziehungsweise auf den Balearen 2.970 Euro für den zweiten und höhere Beträge für weitere berücksichtigungsfähige Nachkommen.
Zählt ein Kind über 25 mit Behinderung?
Ja, wenn der anerkannte Behinderungsgrad mindestens 33 Prozent beträgt und die übrigen Einkunfts-, Erklärungs- und Abhängigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Kann ein Kind eine Erstattung beantragen, ohne dass die Eltern den Mindestbetrag verlieren?
Ja, wenn die eigene Erklärung Einkünfte von höchstens 1.800 Euro ausweist und alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Oberhalb dieser Grenze entfällt der Anspruch grundsätzlich.
Kann ich für meine in Deutschland lebende Mutter den Vorfahrenbetrag beanspruchen?
Das regelmäßige Zusammenleben von mindestens einem halben Steuerjahr ist eine zentrale Voraussetzung. Eine bloße finanzielle Unterstützung aus Spanien genügt daher normalerweise nicht.
Wird ein deutscher Schwerbehindertenausweis automatisch anerkannt?
Nicht ohne Prüfung. Für den IRPF ist grundsätzlich die spanisch verlangte amtliche Anerkennung oder ein gesetzlich gleichgestellter Nachweis erforderlich.
Führt ein höherer Mindestbetrag automatisch zu einer Erstattung?
Nein. Er mindert zunächst die Tarifquote. Erst nach Abzügen, ausländischer Steuer, Einbehalten und Vorauszahlungen ergibt sich eine Nachzahlung oder Erstattung.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Der Beitrag verwendet die Werte des Steuerjahres 2025 und den veröffentlichten Rechtsstand bis 11. August 2026. Mindestbeträge sind jahresbezogen. Für 2026 oder spätere Jahre müssen sowohl die staatliche LIRPF als auch die balearische Fassung und das jeweilige AEAT-Handbuch neu geprüft werden.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c14-adecuacion-impuesto-circunstancias-personales/minimo-autonomico-personal-familiar/cuadro-minimos-personales-familiares-estatal-autonomicos.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c14-adecuacion-impuesto-circunstancias-personales/minimo-autonomico-personal-familiar/comunidad-autonoma-illes-balears.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c14-adecuacion-impuesto-circunstancias-personales/cuadro-resumen-minimo-personal-familiar.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c14-adecuacion-impuesto-circunstancias-personales/minimo-descendientes/concepto-requisitos-descendientes.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c14-adecuacion-impuesto-circunstancias-personales/cuadro-separaciones-judiciales-divorcios-nulidades.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c14-adecuacion-impuesto-circunstancias-personales/minimo-ascendientes.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c14-adecuacion-impuesto-circunstancias-personales/minimo-discapacidad/acreditacion-discapacidad-necesidad-ayuda.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c15-calculo-impuesto-determinacion-cuotas-integras/introduccion/esquema-grafico-aplicacion-minimo-personal-familiar.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c18-cuota-liquida-resultante-autoliquidacion/regularizacion-situaciones-tributarias/general.html
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- Ley 58/2003, General Tributaria: Artikel 183 Absatz 1
