SteuerPediaWissen

Welche Finanzdaten die AEAT seit 2026 erhält: Modelos 170, 171, 174, 181 und 196

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Seit dem Berichtsjahr 2026 erhält die AEAT über Modelo 196 monatliche Kontoinformationen und über Modelo 170 monatliche Händlerumsätze aus Karten- und mobilnummergebundenen Zahlungen. Modelos 171, 174 und 181 liefern jährlich Daten zu größeren Bargeldvorgängen, Kartenjahressummen sowie Krediten und immobilienbezogenen Finanzierungen; die ersten 2026er Jahresmeldungen gehen im Januar 2027 ein.

Die spanische Finanzverwaltung AEAT baut seit dem Berichtsjahr 2026 ihre inländischen Finanzdaten systematisch aus. Betroffen sind nicht nur klassische Bankkonten. Auch Zahlungskonten, Händlerabrechnungen, Karten, größere Bargeldvorgänge, Kredite und Immobilienfinanzierungen fließen über verschiedene Drittmeldungen ein. Wer die Datensätze richtig beurteilen will, muss Formular, Zeitraum, Schwelle, Rollen und wirtschaftlichen Hintergrund getrennt lesen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Modelo 196 liefert seit Januar 2026 monatlich Daten zu Bank-, Zahlungs- und anderen Finanzkonten. In der Dezembermeldung kommen Jahresendbestand, Durchschnitt des vierten Quartals sowie Jahressummen der Belastungen und Gutschriften hinzu.
  • Modelo 170 meldet monatlich die von Unternehmern und Freiberuflern vereinnahmten Karten- und mobilnummergebundenen Zahlungen. Gemeldet wird der Händler, nicht das Einkaufsverhalten jedes Karteninhabers.
  • Modelo 171 erfasst jährlich einzelne Bargeldeinzahlungen, Bargeldabhebungen und bestimmte Dokumentinkassi von mehr als 3.000 Euro je Vorgang.
  • Modelo 174 erfasst jährlich Kartenverträge und aggregierte Kartenbewegungen. Eine Karte bleibt nur dann außerhalb der Meldung, wenn sowohl die gesamten Belastungen als auch die gesamten Gutschriften im Jahr unter 25.000 Euro liegen.
  • Modelo 181 erfasst insbesondere am 31. Dezember bestehende Kredit- und Darlehenssalden von mehr als 6.000 Euro sowie Daten zu Finanzierungen im Zusammenhang mit Immobilien.
  • Die Formulare reichen Finanzunternehmen ein, nicht der Bankkunde, Karteninhaber oder Händler. Sie sind reine Informationsmeldungen ohne Zahlung.
  • 2026 ist Berichtsjahr, nicht bei allen Formularen Eingangszeitpunkt: Januar-2026-Daten der Modelos 170 und 196 wurden im Februar 2026 gemeldet. Die ersten Jahresmeldungen 171, 174 und 181 für 2026 werden im Januar 2027 eingereicht.
  • Ein Datensatz ist noch kein Steuerbescheid. Eigentum, Einkunftsart, Betriebseinnahme, Darlehenscharakter, Steuerbefreiung und Abzugsfähigkeit müssen materiell gesondert geprüft werden.

Die Zeitachse der fünf Meldungen

Die Reform beruht auf dem Real Decreto 253/2025 und der Orden HAC/747/2025. Beide unterscheiden zwischen monatlicher und jährlicher Übermittlung.

Modelo Rhythmus ab Berichtsjahr 2026 Reguläre Frist Erste Meldung nach neuem System
196 monatlich im folgenden Kalendermonat Januar 2026 im Februar 2026
170 monatlich im folgenden Kalendermonat Januar 2026 im Februar 2026
171 jährlich Januar des Folgejahres Berichtsjahr 2026 im Januar 2027
174 jährlich 1. bis 31. Januar des Folgejahres Berichtsjahr 2026 im Januar 2027
181 jährlich 1. bis 31. Januar des Folgejahres Berichtsjahr 2026 im Januar 2027

Die Aussage „seit 2026 erhält die AEAT diese Daten“ ist deshalb zweistufig zu verstehen. Monatliche Konto- und Händlerdaten fließen bereits während des Jahres 2026. Die neuen oder angepassten Jahresdatensätze für Karten, Bargeldvorgänge und Kredite betreffen zwar 2026, werden aber erstmals im Januar 2027 übertragen.

Modelo 196: Konten, Rollen, Salden und Jahresbewegungen

Modelo 196 ist seit 2026 eine monatliche Kontenmeldung. Erfasst werden nicht nur klassische Giro- und Sparkonten, sondern grundsätzlich alle Bank- und Nichtbankkonten: unter anderem Termineinlagen, Kreditkonten, Zahlungskonten und sonstige Konten, unabhängig davon, ob sie verzinst werden oder einem Steuerabzug unterliegen.

Meldepflichtig sind insbesondere Kreditinstitute, andere Bank- oder Kreditunternehmen, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute. Einbezogen sind spanische Zweigstellen ausländischer Anbieter. Auch ein Unternehmen aus einem anderen EU- oder Drittstaat kann bei grenzüberschreitender Tätigkeit in Spanien erfasst sein, wenn es nach den aufsichtsrechtlichen Regeln im freien Dienstleistungsverkehr Konten für in Spanien ansässige Personen oder spanische Betriebsstätten führt.

Die monatlichen Daten umfassen insbesondere:

  • vollständige Kontoidentifikation;
  • Name beziehungsweise Firma, Steueridentifikationsnummer, Ansässigkeitsstaat und bei natürlichen Personen Geburtsdatum;
  • Inhaber einschließlich wirtschaftlich Berechtigter, Vertreter, Bevollmächtigte, Begünstigte und sonstige Personen mit Verfügungsmacht;
  • Personen, die eine solche Rolle irgendwann im betreffenden Monat innehatten.

In der Meldung für den letzten Monatszeitraum des Kalenderjahres kommen hinzu:

  • Kontostand am 31. Dezember;
  • durchschnittlicher Kontostand im vierten Quartal;
  • gesamte Belastungen des Jahres;
  • gesamte Gutschriften des Jahres;
  • gegebenenfalls kontobezogene Erträge, Steuerabzüge und weitere Jahresfelder.

Gemeinschaftskonten: voller Betrag kann mehrfach erscheinen

Bei mehreren Inhabern oder Begünstigten behandelt Modelo 196 Erträge anders als Salden und Bewegungen. Erträge werden nach einer dem Institut nachgewiesenen Beteiligungsquote aufgeteilt; fehlt ein Nachweis, grundsätzlich zu gleichen Teilen. Jahresendbestand, Quartalsdurchschnitt sowie Jahressummen der Belastungen und Gutschriften werden dagegen nicht quotiert. Der vollständige Kontowert beziehungsweise die vollständige Jahressumme erscheint in jedem einschlägigen Personendatensatz.

Das ist für Familien- und Gesellschaftskonten zentral. Ein gemeinsames Konto mit 80.000 Euro kann bei zwei Inhabern jeweils mit 80.000 Euro im Informationsdatensatz auftauchen. Daraus folgt nicht, dass jeder wirtschaftlich 80.000 Euro besitzt oder versteuern muss. Eigentumsquote, Treuhand, Ehegüterrecht, Gesellschaftsvermögen, Nutzungsrecht und Herkunft der Mittel bleiben gesondert nachzuweisen.

Modelo 170: Händlerumsätze aus Karten- und Mobilzahlungen

Modelo 170 richtet sich an Institute und Dienstleister, die für in Spanien niedergelassene Unternehmer oder Freiberufler Karten- oder mobilnummergebundene Zahlungen einziehen. Dazu gehören Banken, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie Unternehmen, die Kassenterminals bereitstellen oder Händlerzahlungen abwickeln. Erfasst werden auch spanische Zweigstellen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen grenzüberschreitend tätige Anbieter.

Gemeldet werden monatlich:

  • Identität des angeschlossenen Unternehmers oder Freiberuflers;
  • Händlernummer;
  • eingesetzte Verkaufsterminals, unabhängig davon, ob diese physisch in Spanien stehen;
  • monatlich abgerechneter Betrag, getrennt nach Kartenzahlungen und Zahlungen, die einer Mobiltelefonnummer zugeordnet sind;
  • Bank-, Zahlungs- oder sonstiges Zielkonto der vereinnahmten Beträge.

Die neue monatliche Regel enthält keine allgemeine frühere Jahres-Mindestgrenze von 3.000 Euro. Auch kleinere Händlerabrechnungen können daher in die laufende Meldung einfließen.

Wichtig: Modelo 170 ist keine Meldung über den einzelnen Konsum des Karteninhabers. Er zeigt die Zahlungseingänge des angeschlossenen Händlers in aggregierter Monatsform. Der Betrag ist außerdem nicht automatisch der steuerpflichtige Umsatz oder Gewinn. Rückerstattungen, Stornierungen, Trinkgelder, durchlaufende Posten, Plattformprovisionen, zeitliche Abgrenzungen und Umsatzsteuer müssen mit Kassen-, Zahlungsdienst- und Buchhaltungsdaten abgestimmt werden.

Modelo 171: Bargeldvorgänge über 3.000 Euro je Operation

Modelo 171 ist die jährliche Meldung über bestimmte Vorgänge in Münzen oder Banknoten. Erfasst werden Einzahlungen, Verfügungen beziehungsweise Abhebungen sowie das Inkasso bestimmter Dokumente, wenn der einzelne Vorgang mehr als 3.000 Euro beträgt. Die Regel gilt unabhängig davon, ob die technische Ausführung über ein physisches oder elektronisches Verfahren erfolgt und ob die Bargeldsumme in Euro oder einer anderen Währung lautet. Vorgänge, die bereits als Scheckausstellung oder Scheckeinlösung nach Artikel 41 des Real Decreto 1065/2007 zu melden sind, sind von dieser Meldung ausgenommen (Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b).

Der Datensatz enthält insbesondere:

  • Euro-Betrag des einzelnen Vorgangs;
  • Art als Einzahlung, Auszahlung beziehungsweise Verfügung oder Inkasso;
  • Datum;
  • Identität der ausführenden Person;
  • betroffenes Konto.

Die Schwelle wird pro Vorgang geprüft. Mehrere einzelne Bargeldvorgänge von jeweils 1.000 Euro werden nicht allein durch Addition zu einem meldepflichtigen 3.000-Euro-Vorgang. Umgekehrt ist eine einzelne Operation von 3.200 Euro erfasst. Genau 3.000 Euro reichen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b des Real Decreto 1065/2007 nicht aus.

Modelo 171 betrifft Bargeld in Münzen oder Banknoten, nicht jede gewöhnliche Überweisung. Auch ein gemeldeter Bargeldvorgang beweist weder Steuerhinterziehung noch eine steuerpflichtige Einnahme. Er kann beispielsweise eine dokumentierte private Geldverschiebung, Darlehensauszahlung, Kassenentnahme, Vermögensumschichtung oder Rückzahlung betreffen. Herkunft, Rechtsgrund und wirtschaftlicher Empfänger müssen deshalb belegt werden.

Modelo 174: Kartenverträge und aggregierte Jahresbewegungen

Modelo 174 ist seit dem Berichtsjahr 2026 die jährliche Informationsmeldung für Karten mit physischem oder virtuellem Träger. Erfasst werden unter anderem Bar-, Debit-, verzögerte Debit-, Kredit- und E-Geld-Funktionen in jeder Währung. Melder sind Kredit-, Zahlungs- und E-Geld-Institute sowie andere Kartenemittenten, einschließlich spanischer Zweigstellen und bestimmter grenzüberschreitender Emittenten für Karten spanischer Ansässiger oder spanischer Betriebsstätten.

Die Meldung enthält insbesondere:

  • Vertragsnummer;
  • Identität und Ansässigkeit des Vertragsinhabers;
  • Kartennummer beziehungsweise PAN;
  • Kartentyp;
  • Identität von Karteninhabern, Bevollmächtigten, Begünstigten und sonstigen Nutzungsberechtigten;
  • Zahl und Gesamtbetrag der Jahresgutschriften, darunter Bargeldaufladungen;
  • Zahl und Gesamtbetrag der Jahresbelastungen;
  • Zahl und Gesamtbetrag von Einkäufen;
  • Zahl und Gesamtbetrag von Bargeldabhebungen;
  • verknüpftes Konto über IBAN oder Kundenkontocode.

Die 25.000-Euro-Regel ist eine doppelte Ausnahme. Nur wenn sowohl die Summe der Belastungen als auch die Summe der Gutschriften im Jahr jeweils unter 25.000 Euro liegen, bleibt die Karte außerhalb der Meldung. Sobald eine der beiden Seiten 25.000 Euro erreicht oder überschreitet, greift die Ausnahme nicht. Eine Karte mit 24.000 Euro Belastungen und 30.000 Euro Gutschriften ist daher meldepflichtig.

Modelo 174 übermittelt aggregierte Zähl- und Summenfelder, nicht zwingend jede einzelne Einkaufsposition mit Händlername. Die Jahressumme ist auch kein eigenständiger Einkommensnachweis. Kartenaufladungen können Umbuchungen eigener Mittel sein; Ausgaben können privat, betrieblich, nicht abzugsfähig oder fremdnützig sein. Der Datensatz muss mit Kontoauszügen, Kartenabrechnungen und wirtschaftlicher Zuordnung verbunden werden.

Modelo 181: Kreditsalden und Immobilienfinanzierungen

Modelo 181 bleibt eine Jahresmeldung. Im Bereich der allgemeinen Kredite werden am 31. Dezember bestehende Salden von mehr als 6.000 Euro gemeldet, einschließlich Identität des Kredit- oder Darlehensnehmers. Ein Saldo von genau 6.000 Euro überschreitet die Schwelle nicht; 6.001 Euro grundsätzlich schon.

Das Formular umfasst außerdem Finanzierungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstücks, Gebäudes oder dinglichen Rechts. Je nach Fall werden unter anderem Kreditnehmer, Kreditgeber und Vermittler, Gesamtbetrag, im Jahr geleistete Tilgung, Zinsen und Finanzierungskosten, Laufzeit, eine Erklärung zur beabsichtigten Nutzung als Hauptwohnung, Katasterreferenz und Schätzwert des Objekts gemeldet.

Der gemeldete Saldo belegt eine Forderung des Kreditgebers, aber nicht automatisch:

  • wem ein mitfinanzierter Vermögenswert steuerlich gehört;
  • ob die Schuld bei der Vermögensteuer abzugsfähig ist;
  • ob Zinsen einkommensteuerlich abzugsfähig sind;
  • ob ein Gesellschafter- oder Familiendarlehen tatsächlich fremdüblich durchgeführt wurde;
  • ob Signing, Auszahlung, Eigentumsübergang, Closing und Zahlung im selben Steuerjahr liegen.

Gerade bei Immobilienkäufen mit deutschem und spanischem Bezug sind Darlehensvertrag, Auszahlung, Grundbuch- beziehungsweise Registerstand, wirtschaftlicher Übergang, Katasterdaten und Zahlungsfluss getrennt zu dokumentieren.

Was die fünf Datensätze nicht automatisch beweisen

Die Informationsmeldungen liefern der AEAT Abgleichsignale. Sie ersetzen keine materielle Würdigung.

Datenfeld Mögliche Fehlinterpretation Erforderliche Zusatzprüfung
Voller Gemeinschaftskontostand in M196 Jeder Inhaber besitzt den vollen Betrag Eigentumsquote, Güterstand, Treuhand, Mittelherkunft
Jahressumme der Gutschriften in M196 Jede Gutschrift ist Einkommen Umbuchungen, Darlehen, Kapitalzuführung, Rückerstattung, Verkaufserlös
Händlerbetrag in M170 Betrag entspricht Gewinn oder steuerpflichtigem Nettoumsatz Umsatzsteuer, Storno, Gebühren, Fremdgelder, Buchungsperiode
Bargeldvorgang in M171 Vorgang ist unversteuertes Einkommen Herkunft, Rechtsgrund, Kassenbuch, Darlehen, Vermögensumschichtung
Kartenbelastung in M174 Ausgabe ist betrieblich abzugsfähig Leistungsbezug, Rechnung, betriebliche Veranlassung, Privatanteil
Kartengutschrift in M174 Gutschrift ist Ertrag Aufladung, Rückzahlung, Erstattung, Transfer eigener Mittel
Kreditsaldo in M181 Schuld ist steuerlich vollständig abzugsfähig Verwendungszweck, Schuldner, Stichtag, spezielle Steuerregeln

Auch Steuerbefreiungen oder Unternehmenssonderregeln werden nicht aus dem bloßen Datensatz abgeleitet. Die hier beschriebenen Formulare betreffen das staatliche AEAT-Verfahren. Davon zu unterscheiden sind die foralen Zuständigkeiten im Baskenland und in Navarra mit eigenen Meldevorschriften; beispielsweise regelt die Orden Foral 135/2025 in Navarra ein eigenes Modelo 196 für die Übermittlung an die Hacienda Foral. Regionale Unterschiede können aber bei der späteren materiellen Besteuerung, etwa der Vermögensteuer, relevant werden.

Deutschland–Spanien: Welche Daten aus einem deutschen Konto ankommen können

Ein deutsches Konto fällt nicht automatisch unter die spanischen Modelos 170 oder 196. Zunächst ist zu klären, welche juristische Person das Konto führt, ob eine spanische Zweigstelle besteht oder der Anbieter in Spanien im freien Dienstleistungsverkehr tätig ist und welche Person als Inhaber, wirtschaftlich Berechtigter oder Verfügungsberechtigter geführt wird.

Unabhängig von diesen inländischen Formularen können Daten eines deutschen Finanzinstituts über den internationalen automatischen Informationsaustausch nach CRS/DAC2 an Spanien gelangen, wenn die Person als in Spanien steuerlich ansässig identifiziert ist. Das inländische Modelo 196 und der internationale Kontenaustausch sind deshalb keine Alternativen, die sich gegenseitig ausschließen müssen. Unterschiedliche Datensätze können denselben Sachverhalt aus verschiedenen Rechtsgrundlagen zeigen.

Für einen Wohnsitzwechsel ist der zeitliche Ablauf entscheidend: tatsächliche Ansässigkeit, Änderung der Bank-Selbstauskunft, Monatsrolle auf dem Konto, Zahlungsdatum, wirtschaftlicher Rechtsgrund und Steuerjahr. Ein im Dezember aktualisiertes spanisches Steuerprofil kann nicht ungeprüft auf sämtliche Bewegungen vor dem Umzug übertragen werden. Umgekehrt bleibt eine alte deutsche Adresse kein belastbarer Ansässigkeitsnachweis, wenn die Person tatsächlich in Spanien ansässig ist.

Einreichung, Korrektur und Nachweise

Die Finanzunternehmen senden die Modelos 196, 181, 170 und 174 nach Artikel 18 der Orden HAC/747/2025 elektronisch als strukturierte Nachrichten. Enthält eine Meldung fehlerhafte Datensätze, nimmt die AEAT die fehlerfreien Datensätze an und weist die übrigen unter Angabe des Grundes zurück. Für angenommene Datensätze wird ein sicherer Verifizierungscode mit Datum und Uhrzeit erzeugt. Zurückgewiesene Datensätze müssen korrigiert und erneut übermittelt werden. Die technischen Datensätze sehen außerdem Mitteilungen für Neuanlage, Änderung und Löschung fehlerhafter Angaben vor. Für Modelo 171 gelten dagegen die eigenen elektronischen Einreichungs- und Berichtigungsregeln der Orden EHA/98/2010 in ihrer geänderten Fassung.

Der betroffene Kunde oder Händler reicht die Drittmeldung nicht selbst ein. Bei einer Abweichung ist folgende Reihenfolge zweckmäßig:

  1. Formular und Zeitraum bestimmen: Handelt es sich um ein Monatsfeld des Modelo 196 oder 170 oder um eine Jahresmeldung 171, 174 oder 181?
  2. Melder identifizieren: Bank, Zahlungsdienst, Kartenemittent, Händlerabrechner oder Kreditgeber mit genauer Vertragsgesellschaft feststellen.
  3. Datensatz rekonstruieren: Konto-/Vertragsnummer, Karten-PAN, Rollen, Schwelle, Monat, Jahresendstand und Transaktionsart abgleichen.
  4. Belege sichern: Konto- und Kartenabrechnungen, Händler-Settlement, Kassenbelege, Darlehensvertrag, Tilgungsplan, Eigentums- und UBO-Unterlagen aufbewahren.
  5. Berichtigung beim Melder verlangen: Fehler schriftlich beschreiben und Bestätigung der Änderung oder Löschung sichern.
  6. Eigene Erklärungen unabhängig prüfen: Ein korrigierter Bankdatensatz berichtigt keine Einkommen-, Umsatz-, Körperschaft-, Vermögen- oder Auslandsvermögenserklärung.

Die reguläre Drittmeldung enthält keine Steuerzahlung und wird dem betroffenen Kunden nicht als Steuerbescheid bekanntgegeben. Erst wenn die AEAT aus den Daten ein Prüfungs-, Festsetzungs- oder Sanktionsverfahren ableitet, gelten die gesetzlichen Anhörungs- und Bekanntgaberegeln. Eine ausländische Anschrift verhindert eine wirksame Zustellung nicht; je nach Fall kommen spanische elektronische Bekanntgabevorschriften und grenzüberschreitende Amtshilfe hinzu. Deshalb müssen NIF, Zustelladresse, elektronische Vertretung und Vollmacht aktuell sein.

Verspätung, freiwillige Korrektur und Rechtsbehelf

Die Rechtsfolgen hängen davon ab, wer welchen Fehler begangen hat:

  • Reicht das Finanzunternehmen eine nicht zahlungswirksame Informationsmeldung verspätet, unvollständig oder falsch ein, kommen die allgemeinen Sanktionstatbestände der Ley General Tributaria für solche Erklärungen in Betracht. Tatbestand, Datensatzanzahl, Verschulden, vorherige Aufforderung und Verfahrensstand sind einzeln zu prüfen.
  • Erkennt der Steuerpflichtige aufgrund der Daten eine eigene zu niedrige Steuerzahlung, ist die eigene Steuererklärung zu berichtigen. Bei freiwilliger Nachmeldung ohne vorherige Aufforderung kann statt einer Sanktion das Zuschlagssystem für verspätete Selbstveranlagungen greifen; Verzugszinsen folgen den gesetzlichen Voraussetzungen.
  • Sanktionen setzen ein eigenes Verfahren und schuldhaftes Verhalten voraus. Gesetzliche Minderungen können je nach Art der Sanktion, Zustimmung, Zahlung und fehlendem Rechtsbehelf eingreifen; sie dürfen nicht pauschal zugesagt werden.
  • Die Berichtigung eines Informationsdatensatzes beim Finanzunternehmen ersetzt keine freiwillige steuerliche Regularisierung und umgekehrt.

Gegen den bloßen internen Drittmelde-Datensatz gibt es für den Kunden regelmäßig keinen eigenständigen Einspruch wie gegen einen Steuerbescheid. Erlässt die AEAT später eine anfechtbare Festsetzung oder Sanktion, kommen je nach Verfahrenslage ein fakultativer Recurso de reposición, die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde bei TEAR beziehungsweise TEAC und anschließend das gerichtliche Verfahren in Betracht. Bei einer Steuerfestsetzung folgt die Aussetzung eigenen Voraussetzungen; der Rechtsbehelf allein bewirkt sie grundsätzlich nicht. Bei einer Steuersanktion setzt dagegen ein frist- und formgerecht eingelegter administrativer Rechtsbehelf die Vollziehung nach Artikel 212 Absatz 3 Buchstabe a der Ley General Tributaria automatisch und ohne Sicherheitsleistung bis zur Bestandskraft im Verwaltungsweg aus. Vollstreckung setzt eine fällige und vollstreckbare Schuld voraus; die Informationsmeldung selbst ist keine solche Schuld.

Verjährung und Beweisvorsorge

Die allgemeine steuerliche Verjährung in Spanien beträgt in den gesetzlichen Regelfällen vier Jahre. Beginn und Unterbrechung hängen von der konkreten Pflicht und von qualifizierten Handlungen der Verwaltung oder des Steuerpflichtigen ab. Die bloße Speicherung eines Drittmelde-Datensatzes ist nicht mit einer abschließenden Steuerfestsetzung gleichzusetzen. Für Sanktionen gilt eine gesonderte Verjährungsregel.

Aufbewahrt werden sollten insbesondere:

  • Steueransässigkeitsbescheinigungen, Umzugs- und Tätigkeitskalender;
  • Konto-, Zahlungs- und Kartenverträge mit genauer Vertragsgesellschaft;
  • Kontoauszüge, Monats- und Jahresabrechnungen sowie Saldenbestätigungen;
  • Nachweise zu Gemeinschaftseigentum, Ehegüterrecht, Treuhand, Vollmacht und wirtschaftlich Berechtigten;
  • Händlerabrechnungen, POS- und Mobilzahlungsberichte, Kassenbuch, Rechnungen, Stornos und Gebühren;
  • Belege zur Herkunft und Verwendung größerer Bargeldbeträge;
  • Darlehensvertrag, Auszahlung, Tilgungsplan, Zinsabrechnung und Sicherheiten;
  • Immobilienkaufvertrag, Signing-/Closing-Unterlagen, Register- und Katasterdaten, Schätzwert und Zahlungsnachweise;
  • deutsche und spanische Steuererklärungen, Vermögensteuerunterlagen, Auslandsvermögensmeldungen und Bescheide;
  • Korrekturanträge an das Institut, Antworten, Verifizierungscodes und Belege über eine freiwillige Regularisierung.

Praxisbeispiele mit offengelegten Annahmen

Beispiel 1: Gemeinschaftskonto

Annahmen: Zwei Ehegatten sind Inhaber eines spanischen Gemeinschaftskontos. Am 31. Dezember beträgt der Saldo 80.000 Euro. Die Bank hat keine abweichende Beteiligungsquote für Erträge dokumentiert.

Folge: In Modelo 196 kann bei jedem Ehegatten der volle Jahresendbestand von 80.000 Euro sowie die vollen Jahresbewegungssummen erscheinen. Kontozinsen werden mangels anderer nachgewiesener Quote grundsätzlich hälftig zugeordnet. Die materielle Eigentums- und Vermögensteuerquote muss anhand des Güterstands und der Mittelherkunft bestimmt werden; der doppelte Informationswert bedeutet nicht 160.000 Euro Gesamtvermögen.

Beispiel 2: Händler mit Karten- und Mobilzahlungen

Annahmen: Ein in Spanien niedergelassener Händler erhält im März 18.000 Euro über Karten und 4.000 Euro über mobilnummergebundene Zahlungen. Der Abrechner behält 300 Euro Gebühren ein und zahlt 21.700 Euro aus.

Folge: Modelo 170 bildet den monatlich abgerechneten Betrag von 22.000 Euro getrennt nach Zahlungsweg und das Zielkonto ab; eine allgemeine 3.000-Euro-Jahresschwelle gilt nicht. Buchhalterischer Umsatz, Umsatzsteuer, Gebühren und mögliche Stornos werden aus dem Meldedatensatz nicht abschließend bestimmt.

Beispiel 3: Karte mit unterschiedlichen Jahresseiten

Annahmen: Eine virtuelle Zahlungskarte weist 24.000 Euro Belastungen und 30.000 Euro Gutschriften auf. Ein Teil der Gutschriften sind Aufladungen vom eigenen Girokonto.

Folge: Die Karte fällt in Modelo 174, weil nicht beide Jahressummen unter 25.000 Euro liegen. Gemeldet werden aggregierte Zahlen und Beträge sowie Vertrags-, Karten- und Berechtigtendaten. Die 30.000 Euro sind nicht automatisch Einkommen; eigene Aufladungen müssen durch Konto- und Kartenbelege nachgewiesen werden.

Beispiel 4: Bargeld und Kredit

Annahmen: Eine Person hebt einmal 3.200 Euro in bar ab und hat am 31. Dezember einen Bankkreditsaldo von 6.100 Euro. Mehrere weitere Bargeldabhebungen betragen jeweils 1.000 Euro.

Folge: Die einzelne 3.200-Euro-Abhebung wird über Modelo 171 erfasst; die 1.000-Euro-Vorgänge werden nicht allein zusammengerechnet. Der Kreditsaldo über 6.000 Euro erscheint in Modelo 181. Weder die Bargeldabhebung noch die Schuld führen ohne weitere Tatsachen zu einer bestimmten Einkommen- oder Vermögensteuerfolge.

Typische Fehlentscheidungen

  • „Modelo 170 zeigt, was ich mit meiner Kreditkarte gekauft habe.“ Nein. Es meldet Händlerzuflüsse, nicht den Einzelkonsum des Karteninhabers.
  • „Modelo 174 enthält jede Kartenposition.“ Es enthält vor allem aggregierte Jahreszahlen und -beträge sowie Vertrags- und Berechtigtendaten.
  • „Unter 25.000 Euro Belastungen wird eine Karte nie gemeldet.“ Falsch. Auch die Gutschriftenseite zählt; erreicht eine Seite 25.000 Euro, greift die Ausnahme nicht.
  • „3.000 Euro im Jahr lösen Modelo 171 aus.“ Die Schwelle gilt je einzelner Bargeldoperation und verlangt mehr als 3.000 Euro.
  • „Ein Gemeinschaftskontostand wird automatisch aufgeteilt.“ Nicht bei den M196-Salden und Jahressummen; diese können je Person vollständig erscheinen.
  • „Jede Kontogutschrift ist steuerpflichtiges Einkommen.“ Umbuchungen, Darlehen, Kapitalzuführungen und Erstattungen müssen getrennt werden.
  • „Ein deutscher Anbieter ist außerhalb spanischer Datensysteme.“ Je nach spanischer Zweigstelle, Dienstleistungsstatus und internationalem Austausch können Daten dennoch ankommen.
  • „Eine Datenkorrektur bei der Bank erledigt die Steuererklärung.“ Beide Korrekturen folgen getrennten Verfahren.
  • „Gegen die Meldung muss sofort TEAR angerufen werden.“ Ein Rechtsbehelf setzt regelmäßig einen anfechtbaren Verwaltungsakt voraus, nicht nur einen Drittmelde-Datensatz.

Häufige Fragen

Muss ich eines der fünf Formulare selbst abgeben?

Als Kunde, Karteninhaber oder Händler grundsätzlich nein. Meldepflichtig sind die jeweiligen Finanzunternehmen und Zahlungsdienstleister. Eigene Steuer- und Auslandsvermögenserklärungen bleiben davon unberührt.

Erhält die AEAT ab 2026 jeden Monat meinen Kontostand?

Modelo 196 wird monatlich eingereicht und enthält Konto- und Rollendaten. Der Jahresendstand, der Durchschnitt des vierten Quartals sowie die Jahressummen der Belastungen und Gutschriften werden jedoch in der Meldung des letzten Monatszeitraums übermittelt.

Sind 25.000 Euro bei Modelo 174 ein Freibetrag?

Nein. Es ist eine Meldeausnahme, keine Steuerfreigrenze. Nur Karten mit beiden Jahressummen unter 25.000 Euro sind ausgeschlossen.

Werden mehrere Bargeldeinzahlungen für Modelo 171 addiert?

Der gesetzliche Grundtatbestand prüft mehr als 3.000 Euro je Operation. Künstliche Aufteilungen können allerdings weitere steuer- oder geldwäscherechtliche Fragen auslösen und sollten nicht als Gestaltung verstanden werden.

Was passiert bei falschen Daten?

Zuerst wird der Melder mit konkretem Formular, Zeitraum und Belegen zur Korrektur aufgefordert. Anschließend sind eigene Steuererklärungen und bereits laufende AEAT-Verfahren unabhängig zu prüfen.

Unterbricht die monatliche Meldung automatisch die Verjährung?

Nicht allein wegen ihrer Existenz. Maßgeblich sind die gesetzlichen Unterbrechungstatbestände und die konkreten Handlungen der Verwaltung oder des Steuerpflichtigen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Die Reform gilt für Informationen des Berichtsjahres 2026. Modelos 170 und 196 wurden erstmals für Januar 2026 im Februar 2026 nach dem neuen System übermittelt; Modelos 171, 174 und 181 für das Jahr 2026 sind erstmals im Januar 2027 einzureichen.