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DAC8, CARF und künftiges Modelo 175: Kryptoreporting ab 2026/2027

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 12 Min.

Kurz & klar

DAC8 verpflichtet die EU-Staaten, für Vorgänge ab 2026 Identitäts-, Ansässigkeits- und aggregierte Transaktionsdaten von Kryptodienstleistern erfassen zu lassen und 2027 zwischen den Behörden auszutauschen. Erfasst werden unter anderem Käufe und Verkäufe gegen Fiatgeld, Krypto-zu-Krypto-Tausch, bestimmte Zahlungen und Transfers, einschließlich Transfers an nicht zuordenbare externe Adressen. CARF schafft einen vergleichbaren Austausch mit teilnehmenden Drittstaaten. Spaniens geplantes Modelo 175 soll das Modelo 173 ersetzen, war aber am 10. August 2026 noch nicht endgültig verabschiedet oder technisch freigeschaltet.

Kryptobörsen und andere Kryptodienstleister werden ab dem Berichtsjahr 2026 zu einer neuen Quelle automatischer Steuerdaten. Die entscheidende Zeitfolge lautet jedoch nicht schlicht „ab 2026 gibt es Modelo 175“: DAC8 setzt den unionsrechtlichen Rahmen für 2026-Daten und den Austausch 2027, CARF organisiert den Austausch mit teilnehmenden Drittstaaten, während Spanien seine nationalen Gesetze und technischen Formulare noch abschließen musste.

Das Wichtigste im Überblick

  • Die EU-Staaten mussten DAC8 bis 31. Dezember 2025 umsetzen und die neuen Regeln grundsätzlich ab 1. Januar 2026 anwenden.
  • Das erste Berichtsjahr ist 2026. Die Anbieter melden nach nationalem Recht im Folgejahr; der Austausch zwischen EU-Steuerbehörden muss binnen neun Monaten nach Jahresende erfolgen, für 2026-Daten also grundsätzlich bis 30. September 2027.
  • DAC8 erfasst nicht nur Verkäufe gegen Euro. Auch Käufe gegen Fiatgeld, Krypto-zu-Krypto-Tausch, bestimmte Zahlungen und Transfers werden nach Asset und Vorgangsart aggregiert gemeldet.
  • Transfers an externe Adressen, denen der Anbieter keinen anderen Kryptodienstleister oder kein Finanzinstitut zuordnen kann, bilden ein eigenes Meldefeld. Selbstverwahrung wird damit nicht unsichtbar.
  • Es gibt keine allgemeine Kleinbetragsgrenze für normale Käufe, Verkäufe oder Tauschvorgänge. Die Schwelle von 50.000 US-Dollar betrifft nur die besondere Kategorie bestimmter Kryptozahlungen für Waren oder Dienstleistungen.
  • CARF ist der OECD-Rahmen für den internationalen Austausch mit Staaten außerhalb der EU. Eine Unterschrift unter das multilaterale Abkommen allein genügt nicht: Beide Staaten brauchen anwendbares nationales Recht und eine wirksame Austauschbeziehung.
  • DAC8 ist eine Informationsregel, keine einheitliche Kryptosteuer. Ob Kauf, Verkauf, Tausch, Transfer, Staking, Lending oder Reward steuerlich relevant ist, entscheidet weiterhin das materielle Recht Deutschlands oder Spaniens.
  • Das spanische Modelo 175 war am 10. August 2026 noch nicht endgültig im BOE verabschiedet. Der Kontrollplan 2026 kündigte es als Ersatz für Modelo 173 an; zugleich sollten Modelo 172 und Modelo 721 erweitert werden.

Die Zeitachse 2026 und 2027

Zeitpunkt Bedeutung
bis 31. Dezember 2025 Frist der EU-Staaten zur Umsetzung der meisten DAC8-Regeln
ab 1. Januar 2026 unionsrechtlich vorgesehenes erstes Anwendungs- und Berichtsjahr
während 2026 Anbieter erheben und prüfen Ansässigkeit, Steuer-ID und Transaktionsdaten
bis 1. Januar 2027 bestimmte Sorgfaltsprüfung für bereits bestehende Nutzerbeziehungen muss abgeschlossen sein
2027 Anbieter melden 2026-Daten nach der jeweiligen nationalen Ausgestaltung
spätestens 30. September 2027 unionsrechtliche Frist für den Austausch der 2026-Daten zwischen den Mitgliedstaaten

Diese Zeitachse ist vom spanischen Gesetzgebungsverfahren zu trennen. Eine EU-Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Umsetzung; sie schafft bei verspäteter Umsetzung nicht ohne Weiteres ein neues spanisches elektronisches Formular und keine vollständig bestimmte horizontale Einreichungspflicht eines privaten Anbieters. Für Spanien waren deshalb am 10. August 2026 die veröffentlichte nationale Rechtslage und der Stand des konkreten Formulars gesondert zu prüfen.

DAC8 und CARF: zwei Ebenen desselben Transparenzziels

DAC8 ist die achte größere Änderung der EU-Amtshilferichtlinie. Sie übernimmt wesentliche Elemente des OECD Crypto-Asset Reporting Framework, ergänzt sie um EU-spezifische Registrierungs-, Austausch- und Durchsetzungsregeln und erweitert zugleich den Finanzkontenstandard unter anderem um bestimmte E-Geld-Produkte und digitale Zentralbankwährungen.

CARF ist der internationale OECD-Standard. Er wird zwischen Staaten nicht allein durch den Standardtext wirksam. Erforderlich sind nationales Umsetzungsrecht, das multilaterale oder ein anderes zuständiges Behördenabkommen und eine aktivierte Beziehung zwischen den betreffenden Jurisdiktionen. Das spanische CARF-Behördenabkommen wurde 2025 im BOE veröffentlicht und war für Spanien seit 26. November 2024 in Kraft. Das Abkommen selbst weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass der Austausch nationale Gesetzgebung voraussetzt.

Innerhalb der EU läuft der Austausch grundsätzlich über DAC8. Für einen Anbieter oder Nutzer mit Bezug zu einem Drittstaat kann CARF den entsprechenden Weg bilden. Die Systeme enthalten Mechanismen, die Doppelmeldungen vermeiden sollen, wenn ein Drittstaat gleichwertige Daten über eine qualifizierte Austauschbeziehung liefert.

Welche Kryptowerte erfasst werden

Der Begriff des meldepflichtigen Kryptowerts ist weit. Er kann dezentral ausgegebene Kryptowerte, Stablecoins und bestimmte nicht fungible Token umfassen, wenn sie für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden können. Nicht erfasst sind insbesondere:

  • digitale Zentralbankwährungen;
  • E-Geld, das die besonderen gesetzlichen Merkmale erfüllt und deshalb im erweiterten Finanzkontenstandard behandelt wird;
  • ein Kryptowert, bei dem der Anbieter angemessen festgestellt hat, dass er weder für Zahlungs- noch für Anlagezwecke verwendet werden kann.

Die bloße Bezeichnung als NFT, Utility Token oder Stablecoin entscheidet daher nicht. Maßgeblich sind rechtliche und tatsächliche Nutzbarkeit. Ebenso entscheidet eine MiCA-Zulassung nicht darüber, ob ein Vorgang steuerpflichtig ist; sie kann aber bestimmen, welcher Anbieter reguliert ist und in welchem EU-Staat er meldet.

Welche Anbieter melden

Erfasst werden zum einen nach MiCA zugelassene Kryptodienstleister und zum anderen bestimmte Betreiber, die nicht unter diese Zulassung fallen, aber meldepflichtige Dienstleistungen für in der EU ansässige Nutzer erbringen. Bei nicht in der EU verankerten Betreibern sieht DAC8 eine einmalige Registrierung in einem Mitgliedstaat vor, soweit keine gleichwertige Drittstaatenmeldung greift.

Nicht jede Software und nicht jede Wallet ist damit meldepflichtiger Anbieter. Ein rein technisches, nicht vermittelndes Open-Source-Wallet kann außerhalb des persönlichen Anwendungsbereichs liegen. Melderelevant sind Anbieter, deren Kryptodienstleistungen die Ausführung von Tauschgeschäften für oder im Namen eines meldepflichtigen Nutzers umfassen; bei diesen Anbietern gehören auch erfasste Transfers zu den meldepflichtigen Vorgängen (Anhang VI Abschnitt IV B Nr. 3 und C Nr. 1 der Richtlinie 2011/16/EU). Der Dienstleistungsbegriff kann dabei auch Staking- und Lending-Leistungen umfassen; welche Transaktionsdaten tatsächlich zu melden sind, richtet sich nach den definierten meldepflichtigen Vorgängen.

Welche Nutzer- und Kontrollpersonendaten gemeldet werden

Für natürliche Personen umfasst der Datensatz grundsätzlich:

  • Name und Anschrift;
  • einen oder mehrere Staaten der steuerlichen Ansässigkeit;
  • die jeweiligen Steueridentifikationsnummern;
  • Geburtsdatum sowie den Geburtsort, soweit der Anbieter diesen nach nationalem Recht erheben und melden muss (Anhang VI Abschnitt II C der Richtlinie 2011/16/EU).

Bei Rechtsträgern werden Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten und Steuer-IDs erfasst. Ist ein Rechtsträger nach den Sorgfaltsregeln so einzuordnen, dass seine beherrschenden Personen zu prüfen sind, werden zusätzlich deren Identitäts-, Ansässigkeits- und Steuer-ID-Daten sowie die jeweilige Kontrollfunktion gemeldet.

Nutzer müssen eine plausible Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit liefern. Ändern sich Anschrift, Ansässigkeit oder Steuer-ID, darf eine alte Selbstauskunft nicht ungeprüft weiterverwendet werden. Nach zwei Erinnerungen und 60 Tagen ohne die erforderlichen Angaben muss der Anbieter den Nutzer nach DAC8 an weiteren meldepflichtigen Vorgängen hindern.

Welche Transaktionen gemeldet werden

Die Meldung wird je Art des Kryptowerts und je Vorgangsgruppe aggregiert. Zu den Kerndaten gehören:

  1. Käufe gegen Fiatgeld: gesamter gezahlter Bruttobetrag, Zahl der Einheiten und Zahl der Vorgänge;
  2. Verkäufe gegen Fiatgeld: gesamter erhaltener Bruttobetrag, Einheiten und Vorgangszahl;
  3. Erwerbe gegen andere Kryptowerte: aggregierter Marktwert, Einheiten und Vorgangszahl;
  4. Abgaben gegen andere Kryptowerte: aggregierter Marktwert, Einheiten und Vorgangszahl;
  5. bestimmte Kryptozahlungen im Einzelhandel: Marktwert, Einheiten und Zahl der Vorgänge;
  6. sonstige eingehende Transfers: Marktwert, Einheiten und Vorgangszahl, soweit möglich nach Transferart;
  7. sonstige ausgehende Transfers: entsprechende aggregierte Daten;
  8. Transfers an nicht zuordenbare externe Adressen: aggregierter Marktwert und Einheiten, wenn dem Anbieter keine Verbindung der Adresse zu einem anderen Kryptodienstleister oder Finanzinstitut bekannt ist.

Der Anbieter meldet außerdem seine eigene Bezeichnung, Anschrift und Identifikationsnummer. Die Beträge werden nach den vorgeschriebenen Bewertungsregeln in Fiatwährung ausgedrückt. Für die spätere Steuerberechnung bleiben Transaktionszeitpunkt, verwendeter Kurs, Gebühren und die wirtschaftliche Zuordnung zu dokumentieren.

Die 50.000-US-Dollar-Schwelle nicht falsch übertragen

Eine „meldepflichtige Einzelhandelszahlung“ ist eine Kryptotransferzahlung für Waren oder Dienstleistungen oberhalb von 50.000 US-Dollar beziehungsweise dem Gegenwert. Diese Schwelle beschränkt nur diese spezielle Kategorie. Sie ist keine allgemeine Freigrenze für Börsengeschäfte, Tauschvorgänge oder Wallet-Transfers.

Was nicht aus der DAC8-Meldung folgt

Der Datensatz enthält keine einheitliche steuerliche Gewinnrechnung. Insbesondere lässt sich aus aggregierten Bruttowerten nicht ohne Weiteres ableiten:

  • welche Anschaffungskosten zu einer Veräußerung gehören;
  • welche Bewertungs- oder Verbrauchsfolgemethode national gilt;
  • ob ein Transfer zwischen eigenen Wallets oder an einen Dritten ging;
  • ob Gebühren Anschaffungskosten, Veräußerungskosten oder laufende Ausgaben sind;
  • ob Staking-, Lending-, Mining- oder sonstige Rewards als laufende Einkünfte oder in anderer Weise einzuordnen sind;
  • ob Verluste abzugsfähig oder verrechenbar sind;
  • welcher Staat bei einem Ansässigkeitswechsel oder einer betrieblichen Zuordnung besteuern darf.

Jeder Vorgang ist deshalb separat zu würdigen. Ein Kauf gegen Euro kann reine Anschaffung sein; ein Verkauf oder Tausch kann eine Realisation auslösen; ein Transfer kann nur eine Bestandsbewegung oder eine Übertragung auf einen anderen Berechtigten sein. Staking, Lending und Rewards verlangen zusätzlich eine Prüfung des Vertrags, der Verfügungsmacht, des Zuflusses und der späteren Veräußerung. DAC8 liefert dafür Kontrollspuren, aber keine fertige rechtliche Qualifikation.

Spanien: bestehende Modelos und das geplante Modelo 175

Spanien verfügt bereits über nationale Kryptomeldungen:

  • Modelo 172 meldet durch bestimmte in Spanien ansässige oder dort belegene Anbieter verwahrte Jahresendbestände und Beteiligte;
  • Modelo 173 meldet durch bestimmte spanische Anbieter vermittelte oder verwahrte Transaktionen;
  • Modelo 721 betrifft unter seinen eigenen Voraussetzungen bestimmte von spanischen Steuerpflichtigen im Ausland verwahrte Kryptowerte.

Der spanische Kontrollplan 2026 kündigte an, Modelo 172 und Modelo 721 von „virtuellen Währungen“ auf den erweiterten Kryptowertebegriff anzupassen. Außerdem sollte ein neues Modelo 175 für DAC8-Anbieterinformationen genehmigt werden und Modelo 173 ersetzen.

Am 10. August 2026 war diese Ankündigung noch keine endgültige Formularnorm. Das Gesetzesvorhaben 121/000060 befand sich nach dem amtlichen Parlamentsregister weiterhin im Stadium „Comisión de Hacienda y Función Pública – Informe“. Der Kontrollplan erklärte ausdrücklich, dass noch eine Ministerialverordnung, technische Spezifikationen und die Vorbereitung des elektronischen Inhalts erforderlich seien.

Daraus folgen drei praktische Regeln:

  1. Modelo 175 darf nicht als bereits freigeschaltete Erklärung mit feststehender Frist und Datensatz beschrieben werden.
  2. Die veröffentlichten Regeln zu Modelo 172 und Modelo 173 bleiben zu beachten, solange sie nicht wirksam geändert oder aufgehoben sind.
  3. Für die Meldung von 2026-Daten im Jahr 2027 muss die dann tatsächlich geltende BOE-Fassung geprüft werden; eine Prognose ersetzt diese Prüfung nicht.

Deutschland–Spanien und Drittstaatenfälle

EU-Anbieter

Eine in Spanien ansässige Person nutzt 2026 eine in Deutschland zuständig gemeldete Kryptobörse. Soweit Deutschland DAC8 national anwendet, erhebt der Anbieter die Ansässigkeits- und Transaktionsdaten, meldet sie 2027 an die deutsche Behörde und Deutschland stellt die spanienbezogenen Daten der AEAT bereit. Die Person reicht deshalb nicht selbst eine DAC8-Meldung ein, muss aber ihre spanischen Steuer- und gegebenenfalls Vermögensmeldungen unabhängig erfüllen.

Anbieter in einem CARF-Staat außerhalb der EU

Ein nicht europäischer Anbieter meldet nicht allein deshalb nach Spanien, weil Spanien und sein Sitzstaat das CARF-Abkommen unterzeichnet haben. Erforderlich sind anwendbare nationale Meldegesetze und eine wirksame Austauschbeziehung für das betreffende Berichtsjahr. Nutzer sollten deshalb den Anbieterbericht und die CARF-Teilnahme des Sitzstaats prüfen, ohne daraus auf das Entfallen eigener Erklärungen zu schließen.

Transfer in Selbstverwahrung

Überträgt ein Nutzer Kryptowerte von einer erfassten Börse auf eine eigene externe Adresse, kann der Anbieter diesen ausgehenden Transfer und gegebenenfalls die Kategorie „nicht zuordenbare externe Adresse“ melden. DAC8 liefert danach aber nicht automatisch laufende Jahresendbestände dieser selbst verwahrten Wallet. Spätere Rücktransfers oder Verkäufe werden wiederum als Transaktionen sichtbar. Für die lückenlose Zuordnung sind daher Wallet-Signaturen, Adressen und Transaktions-Hashes wichtig.

Korrektur, Nachweise und Sanktionen

Nutzer sollten Anbieterberichte mit ihrer eigenen Transaktionshistorie abstimmen. Fehler bei Ansässigkeit, Steuer-ID, Rechtsträger, Asset, Einheiten, Vorgangstyp oder Wallet-Zuordnung sind beim Anbieter schriftlich zu berichtigen. Eine Anbieterberichtigung ersetzt nicht die Korrektur einer eigenen Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- oder Auslandsvermögenserklärung.

DAC8 verlangt wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen sowie Aufzeichnungen über Sorgfalt und Meldung für mindestens fünf und höchstens zehn Jahre. Die konkrete spanische Ausgestaltung für das künftige Modelo 175 war am Stichtag noch nicht endgültig. Für bestehende Modelos gelten die bereits veröffentlichten spanischen Verfahrens- und Sanktionsregeln.

Aufzubewahren sind insbesondere:

  • Selbstauskünfte zur Steueransässigkeit und alle Steuer-IDs;
  • Konto- und Anbieterkennungen sowie Vertragsunterlagen;
  • vollständige CSV- oder API-Exporte, nicht nur Jahreszusammenfassungen;
  • Zeitstempel, Asset, Einheiten, Gegenleistung, Gebühren und Fiatwert;
  • Ein- und Auszahlungsadressen, Transaktions-Hashes und Nachweis eigener Wallets;
  • Unterlagen zu Staking, Lending, Rewards und Airdrops;
  • Anschaffungskosten und Zuordnung bei mehreren Wallets oder Börsen;
  • deutsche und spanische Erklärungen sowie Korrekturkorrespondenz.

Typische Fehler

  • 2026 als erste Abgabefrist statt als erstes Berichtsjahr behandeln.
  • Modelo 175 schon vor seiner endgültigen Veröffentlichung als einreichbar darstellen.
  • die CARF-Unterzeichnung mit einer aktivierten Austauschbeziehung gleichsetzen.
  • die 50.000-US-Dollar-Schwelle als allgemeine Kryptomeldegrenze verstehen.
  • nur Verkäufe gegen Fiatgeld erfassen und Krypto-zu-Krypto-Tausch oder Transfers übersehen.
  • einen Transfer an eine eigene Wallet wegen der Meldung als steuerpflichtigen Verkauf behandeln.
  • aggregierte Meldedaten ohne Einzelhistorie zur Gewinnberechnung verwenden.
  • MiCA-Zulassung und steuerliche Behandlung gleichsetzen.
  • bestehende Modelos 172, 173 oder 721 wegen der angekündigten Reform ignorieren.

Häufige Fragen

Muss eine Privatperson selbst DAC8 einreichen?

Grundsätzlich meldet der erfasste Kryptodienstleister. Die Privatperson muss richtige Ansässigkeitsdaten liefern und ihre eigenen Steuer- und Vermögensmeldungen unabhängig abgeben.

Wird jeder Wallet-Bestand gemeldet?

DAC8/CARF konzentriert sich auf Nutzer- und aggregierte Transaktionsdaten. Ein allgemeiner Jahresendbestand jeder selbst verwahrten Wallet gehört nicht zum Kerndatensatz. Bestände bei spanischen Verwahrern können jedoch über Modelo 172 gemeldet werden.

Ist ein Krypto-zu-Krypto-Tausch sichtbar?

Ja. Erwerbe und Abgaben gegen andere meldepflichtige Kryptowerte werden als eigene aggregierte Kategorien mit Marktwert, Einheiten und Vorgangszahl erfasst.

Meldet eine dezentrale Börse niemals?

Nein. Entscheidend ist nicht allein die technische Bezeichnung. Zu prüfen ist, ob eine identifizierbare Einheit als erfasster Anbieter oder Betreiber meldepflichtige Dienste für Nutzer ausführt.

Wann wird Modelo 175 erstmals abgegeben?

Am 10. August 2026 bestand noch keine endgültige spanische Formularnorm, aus der sich eine belastbare Abgabefrist ableiten ließ. Maßgeblich ist die später im BOE veröffentlichte Regelung für das betreffende Berichtsjahr.

Ersetzt DAC8 Modelo 721?

Nein. DAC8 ist eine Anbieter- und Austauschregel. Modelo 721 ist eine eigene Erklärung des Steuerpflichtigen für bestimmte im Ausland verwahrte Kryptowerte. Der Kontrollplan kündigte lediglich eine Anpassung seines Anwendungsbereichs an.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Der Artikel trennt den seit 1. Januar 2026 vorgesehenen unionsrechtlichen DAC8-Zeitraum von der am Stichtag noch nicht abgeschlossenen spanischen Umsetzung und technischen Genehmigung des Modelo 175.