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Arbeitslohn, Renten und sonstige Einkünfte

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Arbeitslohn, Renten und sonstige Einkünfte“ innerhalb von Einkommensteuer nach Wegzug und bei Auslandsbezug.

Artikel

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Betriebsrente, Riester, Rürup und private Rente in der deutschen Einkommensteuer

Betriebsrente, Riester, Rürup und private Rente folgen weder national noch im DBA einer gemeinsamen Steuerregel. Entscheidend sind Anspruch, Durchführungsweg, Förderhistorie, Leistungsform, Leistungsbeginn und Ansässigkeit.

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Unterhaltsleistungen und dauernde Lasten über die Grenze

Grenzüberschreitende Zahlungen an frühere Ehegatten, Kinder, Eltern oder Übergeber eines Betriebs folgen nicht derselben Steuerregel. Entscheidend sind Rechtsgrund, Empfänger, Wohnsitz, persönliche Steuerpflicht, Zahlungsweg und die Einordnung in Deutschland, Spanien und im Doppelbesteuerungsabkommen. Der Begriff dauernde Last allein schafft noch keinen Steuerabzug.

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Private Veräußerungsgeschäfte in Deutschland nach dem Wegzug

Ein Wegzug nach Spanien beendet die deutsche Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte nicht automatisch. Bei deutschem Grundbesitz kann Deutschland auch nach Aufgabe des Wohnsitzes weiter besteuern; bei anderen privaten Wirtschaftsgütern hängt die deutsche Erfassung dagegen von persönlicher Steuerpflicht, Vermögensart, Veräußerungszeitpunkt und DBA-Zuweisung ab. Vertragsabschluss, wirtschaftlicher Übergang und Kaufpreiszahlung erfüllen dabei unterschiedliche steuerliche Funktionen.

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Deutscher Arbeitslohn nach dem Umzug: Tätigkeitsort, Arbeitstage und Quellenstaat

Nach dem Umzug nach Spanien entscheidet nicht der Sitz des deutschen Arbeitgebers allein darüber, welcher Staat den Arbeitslohn besteuern darf. Maßgeblich sind vor allem die steuerliche Ansässigkeit, der tatsächliche Tätigkeitsort, der jeweilige Erdienungszeitraum und die abkommensrechtlichen Sonderregeln. Lohnsteuerabzug, Einkommensteuerveranlagung und Sozialversicherung folgen dabei unterschiedlichen Regeln.

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Deutsche gesetzliche Rente bei Wohnsitz in Spanien

Eine deutsche gesetzliche Rente bleibt bei einem Umzug nach Spanien regelmäßig in Spanien zu erklären und kann zugleich einem begrenzten deutschen Besteuerungsrecht unterliegen. Entscheidend sind die tatsächliche und abkommensrechtliche Ansässigkeit, die Art der Altersleistung und vor allem der Zeitpunkt, zu dem die rentenberechtigte Person erstmals eine Zahlung erhält. Das DBA begrenzt die deutsche Steuer je nach diesem Ereignis auf null, fünf oder zehn Prozent des Bruttobetrags.

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Abfindung, Bonus und nachträglicher Arbeitslohn nach dem Umzug

Eine Zahlung nach dem Umzug nach Spanien wird steuerlich nicht allein dem neuen Wohnsitz oder dem Auszahlungstag zugeordnet. Bei Bonus, Abfindung, Freistellungsvergütung und Aktienvergütung müssen Zahlungsart, Erdienungszeitraum, tatsächliche Arbeitsorte, Organstellung und DBA-Ansässigkeit getrennt geprüft werden. Lohnsteuerabzug, Jahresveranlagung und Sozialversicherung folgen zudem unterschiedlichen Regeln.

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Werbungskosten | Vermietung und Verpachtung | Deutschland

Bei deutschen Vermietungseinkünften mindern wirtschaftlich zugeordnete Werbungskosten den steuerlichen Überschuss. Der Beitrag ordnet laufende Kosten, AfA, Renovierungen, Leerstand und den Wohnsitz in Spanien ein.

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EStG | Einkommensteuergesetz Deutschland

Das EStG regelt persönliche Steuerpflicht, sieben Einkunftsarten und die Veranlagung. Bei Spanien-Bezug begrenzt das DBA deutsche Besteuerungsrechte.

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Anlage V | Vermietung u. Verpachtung

Die Anlage V erfasst Vermietungseinkünfte nach deutschem Recht. Bei Immobilien in Spanien kommen regelmäßig die Anlage AUS und bei Ferienvermietung die Anlage V-FeWo hinzu.

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