Kurz & klar
Nach dem Wegzug erfasst Deutschland private Veräußerungsgewinne nach § 23 EStG bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich nur noch aus inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen inländischen Rechten. Ob überhaupt ein §-23-Geschäft vorliegt, richtet sich insbesondere nach Vermögensart, Haltefrist und Ausnahmen; für die Haltefrist zählt regelmäßig der bindende Vertrag, für das Veranlagungsjahr grundsätzlich der Zufluss des Kaufpreises. Als spanischer Steuerresident muss der Veräußerer den Vorgang zusätzlich nach spanischem Recht und dem DBA prüfen.
Wer nach Spanien zieht und später einen privaten Vermögenswert verkauft, muss vier Fragen getrennt beantworten: Welche Einkunftsart liegt vor? War die Person beim maßgeblichen Vorgang in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig? Darf Deutschland nach dem Doppelbesteuerungsabkommen besteuern? Und in welchem Jahr wird der Gewinn erfasst?
Das Wichtigste im Überblick
- Der Wegzug löscht § 23 EStG nicht rückwirkend. Ein während der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht verwirklichtes privates Veräußerungsgeschäft kann auch dann noch deutsche Steuerfolgen haben, wenn der Kaufpreis erst nach dem Umzug zufließt.
- Nach Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt bleibt § 23 in Deutschland enger. Bei beschränkter Steuerpflicht erfasst § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG grundsätzlich nur private Veräußerungsgeschäfte mit inländischen Grundstücken und inländischen grundstücksgleichen Rechten.
- Der bindende Vertrag und die Zahlung haben unterschiedliche Aufgaben. Für die Haltefrist und die Verwirklichung des Geschäfts ist regelmäßig der beiderseits bindende schuldrechtliche Vertrag entscheidend; der Zufluss bestimmt grundsätzlich das Veranlagungsjahr.
- Eine deutsche Immobilie kann auch nach dem Wegzug steuerpflichtig verkauft werden. Das DBA Deutschland–Spanien lässt Deutschland Gewinne aus in Deutschland gelegenem unbeweglichem Vermögen besteuern.
- Eigennutzung ist keine pauschale „Drei-Jahres-Regel“. Es gibt zwei gesetzliche Ausnahmen, deren Zeiträume und tatsächliche Wohnnutzung genau nachgewiesen werden müssen.
- Spanien prüft den Verkauf eigenständig. Bei spanischer Steueransässigkeit erfasst die IRPF grundsätzlich weltweite Veräußerungsgewinne; eine deutsche Steuer wird nur innerhalb der abkommens- und innerstaatlichen Grenzen angerechnet.
- § 23 ist nur eine mögliche Einkunftsart. Betriebsvermögen, wesentliche Gesellschaftsbeteiligungen, Kapitalanlagen und gewerblicher Grundstückshandel folgen anderen Vorschriften.
Die richtige Prüfungsreihenfolge
| Stufe | Frage | Warum sie zuerst geklärt werden muss |
|---|---|---|
| 1. Vermögensart | Privatvermögen oder Betriebsvermögen? Immobilie, grundstücksgleiches Recht, Alltagsgegenstand, Kryptowert, Beteiligung oder anderes Wirtschaftsgut? | § 23 greift nur, soweit keine vorrangige Einkunftsart anwendbar ist. |
| 2. Persönliche Steuerpflicht | Bestand im Zeitpunkt der Veräußerung noch ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt? | Bei unbeschränkter Steuerpflicht kann Deutschland grundsätzlich auch ausländische §-23-Vorgänge erfassen; bei beschränkter Steuerpflicht nur die in § 49 genannten Inlandsfälle. |
| 3. §-23-Tatbestand | Anschaffung und Veräußerung innerhalb der gesetzlichen Frist? Ausnahme oder Fiktion? | Erst dadurch entsteht ein privates Veräußerungsgeschäft nach deutschem Recht. |
| 4. DBA | In welchem Staat liegt das Vermögen, und wo ist die Person abkommensrechtlich ansässig? | Das DBA kann ein innerstaatlich bestehendes Besteuerungsrecht beschränken, schafft aber selbst keinen deutschen Steuertatbestand. |
| 5. Zeitpunkt und Betrag | Wann war der Vertrag bindend, wann ging wirtschaftliches Eigentum über und wann floss die Gegenleistung zu? | Diese Zeitpunkte steuern Haltefrist, persönliche Steuerpflicht, Gewinnermittlung und Veranlagungsjahr unterschiedlich. |
| 6. Spanien | Wie qualifiziert, bewertet und periodisiert Spanien denselben Vorgang? | Die spanische Bemessungsgrundlage muss nicht der deutschen entsprechen; die Anrechnung beseitigt Unterschiede nicht vollständig. |
Was § 23 EStG erfasst
§ 22 Nummer 2 EStG ordnet Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften den sonstigen Einkünften zu. § 23 EStG unterscheidet vor allem zwei Gruppen.
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Steuerbar sind grundsätzlich Veräußerungen von Grundstücken und Rechten, die zivilrechtlich den Vorschriften über Grundstücke unterliegen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Dazu können etwa Eigentumswohnungen, Häuser, unbebaute Grundstücke und Erbbaurechte gehören.
In die Prüfung gehören auch gesetzliche Fiktionen:
- Die Entnahme oder Überführung aus einem Betriebsvermögen in das Privatvermögen kann als Anschaffung gelten.
- Beim unentgeltlichen Erwerb wird für die Haltefrist grundsätzlich die Anschaffung oder Überführung des Rechtsvorgängers zugerechnet.
- Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften können anteilige Erwerbs- und Übertragungsvorgänge zu prüfen sein.
Andere Wirtschaftsgüter
Bei anderen privaten Wirtschaftsgütern beträgt die Frist grundsätzlich ein Jahr. Wurde das Wirtschaftsgut in mindestens einem Kalenderjahr zur Einkünfteerzielung genutzt, kann sich die Frist auf zehn Jahre verlängern. Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind gesetzlich ausgenommen.
Digitale Vermögenswerte können „andere Wirtschaftsgüter“ sein. Der Bundesfinanzhof behandelt auch den Tausch eines Kryptowerts in einen anderen Kryptowert als Veräußerung und gleichzeitige Anschaffung. Nach einem echten Wegzug ist jedoch zusätzlich entscheidend: § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG zieht bei bloßer beschränkter Steuerpflicht nur inländische Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte in § 23 ein. Ein früher in Deutschland gekauftes privates Kryptotoken wird nicht allein durch die deutsche Börse oder den früheren Wohnsitz zu einem solchen Inlandsgrundstück.
Was nicht vorschnell unter § 23 fällt
§ 23 ist nachrangig gegenüber anderen Einkunftsarten. Deshalb ist vor jeder Rechnung zu prüfen:
- Gehört der Vermögenswert zu einem Betrieb oder einer selbständigen Tätigkeit?
- Führt die Häufigkeit und Organisation von Immobilienverkäufen zu gewerblichem Grundstückshandel?
- Unterliegt eine Beteiligungsveräußerung § 17 EStG oder eine Kapitalanlage § 20 EStG?
- Wird ein Recht nicht verkauft, sondern gegen laufende Leistungen überlassen?
- Ist ein Tausch, eine Einlage, Entnahme, Schenkung oder Auseinandersetzung wirtschaftlich etwas anderes als der bezeichnete „Verkauf“?
Eine Rechnung, ein privater Kaufvertrag oder die Bezeichnung „Privatverkauf“ entscheidet die Einkunftsart nicht. Maßgeblich sind Eigentumszuordnung, Nutzung, Beteiligungshöhe, Wiederholungsabsicht und tatsächlicher Ablauf.
Persönliche Steuerpflicht beim Wegzug
Verkauf während fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht
Solange eine Person in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, unterliegt sie grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Das kann auch eine spanische Immobilie oder ein anderer ausländischer Vermögenswert betreffen, sofern ein §-23-Geschäft vorliegt und das DBA Deutschland nicht an der Besteuerung hindert.
Eine Abmeldung genügt nicht, wenn eine deutsche Wohnung weiterhin unter Umständen bereitsteht, die auf Beibehaltung und Nutzung schließen lassen. Umgekehrt begründet eine verspätete melderechtliche Abmeldung allein keinen steuerlichen Wohnsitz.
Verkauf erst nach Ende der unbeschränkten Steuerpflicht
Fehlen deutscher Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt, besteht nach § 1 Absatz 4 EStG beschränkte Steuerpflicht nur für die in § 49 EStG aufgezählten inländischen Einkünfte. Bei § 23 nennt § 49 Absatz 1 Nummer 8 ausdrücklich:
- inländische Grundstücke;
- inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen.
Damit bleibt der Verkauf eines deutschen Hauses innerhalb der Zehnjahresfrist auch nach dem Wegzug grundsätzlich im deutschen Besteuerungszugriff. Für sonstige private Wirtschaftsgüter enthält Nummer 8 dagegen keine entsprechende allgemeine Inlandsanknüpfung.
Wegzug mitten im Kalenderjahr
Bestehen im selben Kalenderjahr nacheinander unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht, ist die deutsche Einkommensteuer eine Jahressteuer. § 2 Absatz 7 EStG bezieht die während der beschränkten Phase erzielten inländischen Einkünfte in die Veranlagung der unbeschränkten Phase ein. Deshalb darf das Jahr nicht einfach in zwei voneinander unabhängige Erklärungszeiträume geteilt werden.
Liegt die Veräußerung in einem Jahr und fließt eine Rate erst in einem späteren Jahr zu, muss zusätzlich die Rechtsprechung zum Verwirklichungs- und Zuflusszeitpunkt beachtet werden. Der Bundesfinanzhof stellt für die Erfassung eines §-23-Vorgangs auf die persönliche Steuerpflicht im Zeitpunkt der Veräußerung ab, während der Gewinn nach § 11 EStG im Zuflussjahr versteuert wird. Ein Umzug zwischen Vertrag und Zahlung beseitigt den bereits verwirklichten Vorgang daher nicht automatisch.
Signing, wirtschaftliches Eigentum, Closing und Zahlung
Diese Begriffe dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Bindender Vertrag
Für die Berechnung der Haltefrist sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgeblich, in denen die beiderseitigen schuldrechtlichen Verpflichtungserklärungen bindend abgegeben wurden. Bei einer deutschen Immobilie ist das regelmäßig der wirksame notarielle Kaufvertrag, nicht die spätere Grundbuchumschreibung.
Bei Angebot und späterer Annahme müssen beide Erklärungen innerhalb der Frist bindend werden. Eine noch ausstehende öffentlich-rechtliche Genehmigung verschiebt den maßgeblichen Zeitpunkt nicht zwingend, wenn die Vertragsparteien bereits gebunden sind. Anders kann es liegen, wenn der Verkäufer bei einem einseitigen Angebot noch nicht gebunden ist oder der wirtschaftliche Vollzug schon vor der späteren Annahme erfolgt.
Wirtschaftliches Eigentum und Closing
Das wirtschaftliche Eigentum geht bei Grundstücken typischerweise über, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Erwerber übergehen. Dieser Zeitpunkt ist wichtig für Zurechnung, laufende Mieten, Abschreibung und die tatsächliche Abwicklung. Er ersetzt für die §-23-Haltefrist aber nicht automatisch den bindenden Vertrag.
„Closing“ ist kein eigener gesetzlicher deutscher Steuerbegriff. Je nach Vertrag kann es den Besitzübergang, die Kaufpreisfälligkeit, die Erfüllung von Bedingungen oder die Eigentumsumschreibung bezeichnen. Im Arbeitsblatt sollten diese Ereignisse deshalb einzeln mit Datum festgehalten werden.
Zahlung und Zufluss
§ 11 Absatz 1 EStG ordnet Einnahmen grundsätzlich dem Kalenderjahr des Zuflusses zu. Der Bundesfinanzhof wendet dieses Prinzip auf §-23-Gewinne und -Verluste an. Bei Ratenzahlungen kann sich die steuerliche Erfassung über mehrere Jahre verteilen.
Bei einer gestreckten Zahlung ist zwischen Gewinn und Verlust zu unterscheiden. Im Gewinnfall entsteht steuerpflichtiger Gewinn erst, soweit die insgesamt zugeflossenen Teilzahlungen die gesamten, gegebenenfalls um Abschreibungen geminderten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten und die Veräußerungskosten übersteigen. Ein feststehender Gesamtverlust wird dagegen nach dem Verhältnis der jeweiligen Teilzahlung zum gesamten Veräußerungspreis anteilig berücksichtigt (BFH, Urteil vom 6. Dezember 2016 – IX R 18/16, Gründe II.2.b und II.3.b).
Variable Gegenleistung und spätere Änderungen
Bei Kaufpreisanpassungen ist zuerst zu unterscheiden:
- War die Forderung bereits beim Verkauf dem Grunde und der Höhe nach fest vereinbart und wurde nur später bezahlt?
- War die Gegenleistung von einer künftigen Bedingung, einem Earn-out, einer Flächenfeststellung oder einer späteren Abrechnung abhängig?
- Wird der ursprüngliche Preis nachträglich herabgesetzt, erstattet oder wegen eines Rechtsstreits geändert?
Je nach Gestaltung kommen Zuflussregeln, eine anteilige Erfassung oder eine Änderung des ursprünglichen Steuerbescheids wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO in Betracht. Eine spätere Zahlung ist daher nicht automatisch ein neuer, vom ursprünglichen Verkauf unabhängiger Gewinn. Vertrag, Ergänzungsvereinbarung, Fälligkeitsplan und Bescheidlage müssen zusammen geprüft werden.
Haltefrist und Eigennutzung bei Immobilien
Die Zehnjahresfrist
Der Zeitraum wird grundsätzlich vom bindenden Anschaffungsvertrag bis zum bindenden Veräußerungsvertrag berechnet. Grundbucheintragung, Übergabe und Zahlung sind hierfür regelmäßig nicht die Ausgangspunkte.
Bei mehreren Miteigentumsanteilen oder nachträglichen Zukäufen kann jeder Anteil einen eigenen Anschaffungszeitpunkt haben. Bei Schenkung oder Erbschaft ist die Rechtsvorgängerhistorie einzubeziehen. Nach Entnahme aus einem Betrieb kann der gesetzlich angesetzte Überführungszeitpunkt maßgeblich sein.
Erste Eigennutzungsalternative
Nicht steuerbar ist die Veräußerung, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Eine Vermietung oder unentgeltliche Überlassung an einen nicht begünstigten Dritten kann diese Alternative ausschließen.
Zweite Eigennutzungsalternative
Ebenfalls ausgenommen ist eine Immobilie, die im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Das bedeutet nicht zwingend 36 volle Monate. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt ein zusammenhängender Eigennutzungszeitraum über drei Kalenderjahre; das mittlere Kalenderjahr muss vollständig erfasst sein, während im zweiten Jahr vor dem Verkauf und im Veräußerungsjahr jeweils ein Teilzeitraum ausreichen kann.
Die tatsächliche Wohnnutzung muss dennoch vorliegen. Wer vor dem Wegzug auszieht und die deutsche Immobilie im Veräußerungsjahr überhaupt nicht mehr selbst bewohnt, erfüllt diese zweite Alternative nicht allein deshalb, weil die beiden Vorjahre selbst genutzt wurden. Eine nach dem Umzug beginnende Vermietung kann deshalb den geplanten Verkaufszeitpunkt steuerlich entscheidend verändern.
Eine Zweit- oder Ferienwohnung kann grundsätzlich eigenen Wohnzwecken dienen, wenn sie tatsächlich zum Wohnen bereitgehalten und genutzt wird. Die bloße Kapitalanlage, eine ausschließlich an Dritte überlassene Wohnung oder eine nur formale Adresse genügt nicht.
Gewinn, Kosten, Abschreibung und Fremdwährung
Der deutsche Gewinn ist grundsätzlich:
Veräußerungspreis minus Anschaffungs- oder Herstellungskosten minus unmittelbar veranlasste Werbungskosten zuzüglich zuvor abgezogener Abschreibungen, soweit § 23 Absatz 3 dies anordnet.
Zu den typischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Immobilie können neben dem Kaufpreis etwa zurechenbare Erwerbsnebenkosten und nachträgliche Herstellungskosten gehören. Veräußerungskosten können beispielsweise Makler-, Notar- oder Rechtsberatungskosten sein, soweit sie unmittelbar durch den Verkauf veranlasst sind. Laufende Finanzierungskosten sind nicht ohne Weiteres Veräußerungskosten und müssen der zutreffenden Einkunftsart und Periode zugeordnet werden.
Wurde eine vermietete Immobilie abgeschrieben, mindern die nach § 23 Absatz 3 erfassten Absetzungen die steuerliche Kostenbasis. Dadurch kann der steuerpflichtige Gewinn höher sein als die bloße Differenz zwischen nominalem Kauf- und Verkaufspreis.
Bei Anschaffung und Verkauf in Fremdwährung gilt nach der BFH-Rechtsprechung ein Stichtagsprinzip: Anschaffungskosten und Veräußerungspreis werden jeweils mit dem maßgeblichen amtlichen Kurs ihres Zeitpunkts in Euro umgerechnet. Ein einziger Kurs am Zahlungs- oder Erklärungstag ist nicht sachgerecht.
Freigrenze und deutsche Verluste
Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres bleibt steuerfrei, wenn er weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist nicht nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften ausgeglichen werden. Nicht ausgeglichene Verluste können nach den gesetzlichen Regeln in andere Veranlagungszeiträume zurück- oder vorgetragen werden. Ein deutscher §-23-Verlust wird nicht automatisch mit spanischen Gewinnen oder anderen deutschen Einkunftsarten verrechnet.
Das DBA Deutschland–Spanien
Deutsche Immobilien
Artikel 13 Absatz 1 DBA erlaubt dem Belegenheitsstaat, Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens zu besteuern. Bei einer in Deutschland gelegenen Immobilie kann Deutschland daher besteuern, wenn das deutsche innerstaatliche Recht einen Tatbestand enthält, etwa § 23 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG.
Spanien darf als Ansässigkeitsstaat den Gewinn ebenfalls nach seinem Recht erfassen. Artikel 22 Absatz 1 DBA verpflichtet Spanien dann grundsätzlich zur Anrechnung der auf diese Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer, begrenzt auf die entsprechende spanische Steuer.
Sonstige private Vermögenswerte
Gewinne aus Vermögenswerten, die nicht unter die besonderen Absätze des Artikels 13 fallen, können nach Artikel 13 Absatz 6 grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ist die Person beim Verkauf abkommensrechtlich in Spanien ansässig, kann diese Regel ein deutsches innerstaatliches Besteuerungsrecht für gewöhnliche bewegliche Privatvermögenswerte ausschließen.
Gesellschaftsanteile und grundstücksreiche Beteiligungen
Seit 1. Januar 2025 enthält der wirksame synthetisierte Abkommenstext eine 365-Tage-Regel für Anteile oder vergleichbare Rechte, deren Wert zu mehr als 50 Prozent auf im anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht. Das kann dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht geben. Dennoch muss zuerst die deutsche Einkunftsart bestimmt werden: Beteiligungsveräußerungen fallen häufig nicht unter § 23, sondern unter § 17 oder § 20 EStG. Das DBA ersetzt diese innerstaatliche Grundlage nicht.
Spanische Behandlung bei IRPF-Ansässigkeit
Spanien besteuert IRPF-Ansässige grundsätzlich mit ihren weltweiten Einkünften. Eine Veräußerung ist nach den Artikeln 33 bis 35 Ley 35/2006 regelmäßig als Vermögensgewinn oder -verlust zu berechnen. Ausgangspunkt ist die Differenz zwischen spanischem Übertragungs- und Anschaffungswert; zurechenbare Investitionen, Verbesserungen, Steuern, Erwerbs- und Veräußerungskosten sowie Abschreibungen folgen den spanischen Regeln.
Die spanische Bemessungsgrundlage muss deshalb nicht mit dem deutschen §-23-Gewinn übereinstimmen. Unterschiede können entstehen durch:
- abweichende Anschaffungswerte und Nebenkosten;
- unterschiedliche Behandlung von Abschreibungen;
- andere Zeitpunkte für die Gewinnzurechnung;
- Ratenwahlrechte;
- abweichende Verlustverrechnung;
- unterschiedliche Währungsumrechnung.
Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ley 35/2006 werden Vermögensgewinne grundsätzlich dem Zeitraum der Vermögensänderung zugerechnet. Für Raten- oder gestundete Geschäfte eröffnet Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d ein Wahlrecht zur proportionalen Zurechnung nach Fälligkeit der Raten, wenn zwischen der Übergabe beziehungsweise Bereitstellung und der Fälligkeit der letzten Rate mehr als ein Jahr liegt. Das ist nicht identisch mit der deutschen Zuflussrechtsprechung.
Die spanische Anrechnung nach Artikel 80 Ley 35/2006 ist auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer ausländischer Steuer und dem auf die ausländischen Einkünfte entfallenden spanischen Steuerbetrag begrenzt. Nicht jede deutsche Nebensteuer, jeder Säumniszuschlag oder jede auf einen anderen Betrag entfallende Zahlung ist anrechenbar.
Materielle Steuer, Rechnung und Meldung getrennt behandeln
Ein privater Grundstückskaufvertrag löst verschiedene Verfahren aus, die nicht dasselbe sind:
- Einkommensteuer: Der Verkäufer prüft § 23 EStG und erklärt den Gewinn oder Verlust in der Einkommensteuererklärung für das jeweilige Zuflussjahr.
- Notarielle Anzeige: Bei deutschen Grundstücken zeigt der Notar den beurkundeten Vorgang nach § 18 GrEStG dem zuständigen Finanzamt an. Diese Anzeige ersetzt die Einkommensteuererklärung des Verkäufers nicht.
- Grunderwerbsteuer: Sie ist eine andere Steuerart. Nach § 13 GrEStG können gesetzlich mehrere Personen Steuerschuldner sein; die vertragliche Kostenübernahme regelt nur das Innenverhältnis.
- Rechnung und Umsatzsteuer: Ein echter Verkauf aus dem Privatvermögen benötigt für § 23 keine umsatzsteuerliche Rechnung. Gehört das Objekt oder der Gegenstand jedoch zu einer unternehmerischen Tätigkeit, muss die Einordnung vor jeder Aussage zu Rechnung, Leistungsort und Umsatzsteuer neu erfolgen.
- Spanische Erklärung: Ein spanischer Steuerresident erklärt den Vermögensgewinn nach spanischem Recht und beantragt gegebenenfalls die Anrechnung der deutschen Steuer mit den erforderlichen Nachweisen.
Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
- Wohn- und Ansässigkeitsstatus belegen: Abmelde- und Anmeldeunterlagen, Wohnungsverträge, Schlüssel- und Verfügbarkeitslage, Aufenthaltskalender, Familien- und Interessenlage.
- Vermögenswert klassifizieren: Privat- oder Betriebsvermögen, Immobilie, Beteiligung, Kapitalanlage, digitaler Vermögenswert oder Alltagsgegenstand.
- Historie vollständig erfassen: Kauf-, Schenkungs-, Erb-, Entnahme- oder Einlageunterlagen; bei mehreren Anteilen getrennte Daten.
- Ereigniszeitleiste erstellen: bindender Vertrag, Bedingungen, Genehmigungen, Besitz-/Nutzen-/Lasten-Übergang, Eigentumsumschreibung, Fälligkeiten, tatsächliche Zahlungen.
- Nutzung nachweisen: Meldeadresse allein genügt nicht; erforderlich sind etwa Strom- und Verbrauchsdaten, Versicherungen, Korrespondenz, Mietverträge, Schlüsselübergaben und tatsächliche Aufenthalte.
- Kostenbasis dokumentieren: Kaufpreis, Notar, Register, Steuer, Makler, Verbesserungen, Herstellungskosten, Abschreibungsverzeichnisse und unmittelbar zurechenbare Verkaufskosten.
- Fremdwährungen sichern: verwendete amtliche Kurse und Belege für Anschaffungs- und Veräußerungsstichtag.
- DBA-Zuweisung festhalten: Vermögensort, Abkommensansässigkeit und einschlägiger Absatz des Artikels 13.
- Beide Erklärungen abstimmen: deutsche Bescheide, Zahlungsnachweise und spanische Anrechnungsunterlagen auf denselben Vorgang und dieselbe Einkunft beziehen.
- Spätere Änderungen überwachen: Kaufpreisminderung, Rate, Ausfall, Prozessvergleich oder Rückabwicklung können Änderungsanträge oder ergänzende Erklärungen erfordern.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsches Mietobjekt nach dem Wegzug verkauft
Eine Person kauft 2021 eine Wohnung in München, vermietet sie und zieht 2025 nach Mallorca. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland enden tatsächlich. Im März 2026 wird der notarielle Verkauf bindend; Besitz, Nutzen und Lasten gehen im Juni 2026 über, der Kaufpreis fließt im Juli.
Annahmen: Die Person ist 2026 abkommensrechtlich in Spanien ansässig, die Wohnung war nie selbst genutzt und gehört zum Privatvermögen.
Folge: Der bindende Vertrag liegt innerhalb der Zehnjahresfrist. Deutschland kann den Gewinn nach § 23 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG besteuern; Artikel 13 Absatz 1 DBA bestätigt das deutsche Besteuerungsrecht. Der Zufluss liegt 2026. Spanien erfasst den Gewinn ebenfalls nach seinen Regeln und rechnet die deutsche Steuer innerhalb seiner Höchstbetragsgrenze an.
Beispiel 2: Verkauf vor dem Wegzug, Rate danach
Eine Person verkauft im November 2026 während noch bestehender deutscher unbeschränkter Steuerpflicht eine innerhalb der Frist gehaltene ausländische Ferienimmobilie. Die Hälfte des Kaufpreises fließt sofort, die zweite Hälfte im Februar 2027 nach dem endgültigen Umzug nach Spanien.
Annahmen: Das DBA lässt Deutschland im Veräußerungszeitpunkt besteuern; keine Eigennutzungsausnahme greift.
Folge: Der §-23-Tatbestand wird im Zeitpunkt der Veräußerung während der unbeschränkten Steuerpflicht verwirklicht. Die Raten sind nach ihrem tatsächlichen Zufluss zu erfassen. Im Gewinnfall ist nur der Teil steuerpflichtig, mit dem die kumulierten Zuflüsse die maßgeblichen Gesamtkosten überschreiten; bei einem Gesamtverlust erfolgt die Verlustzuordnung anteilig nach den Zahlungen. Der Umzug vor der zweiten Rate macht den bereits verwirklichten Vorgang nicht automatisch steuerfrei. Die spanische Behandlung und Anrechnung für 2027 sind gesondert zu bestimmen.
Beispiel 3: Kryptowert nach echtem Wegzug getauscht
Eine Person erwirbt während ihres Deutschlandaufenthalts privat einen Kryptowert und tauscht ihn sechs Monate später, aber erst nach Aufgabe jedes deutschen Wohnsitzes, in einen anderen Token. Sie ist dann abkommensrechtlich in Spanien ansässig.
Annahmen: Kein Betriebsvermögen, keine deutsche Betriebsstätte und kein anderer besonderer deutscher Anknüpfungstatbestand.
Folge: Der Tausch kann nach deutschem § 23 seiner Art nach eine Veräußerung sein. Bei bloßer beschränkter Steuerpflicht enthält § 49 Absatz 1 Nummer 8 jedoch nur inländische Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte. Eine deutsche Besteuerung allein wegen des früheren Erwerbs in Deutschland folgt daraus nicht. Spanien prüft den Tausch als spanischer Ansässigkeitsstaat nach seinen eigenen Regeln.
Typische Fehler
- Den Kaufpreiseingang mit dem Veräußerungszeitpunkt für die Haltefrist gleichsetzen.
- Den Wegzugstag statt der tatsächlichen Aufgabe von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt verwenden.
- Jede nach dem Wegzug verkaufte Sache automatisch als in Deutschland steuerfrei behandeln.
- Eine deutsche Immobilie wegen spanischer Ansässigkeit ausschließlich Spanien zuordnen.
- Die Eigennutzungsausnahme als starre 36-Monats-Regel oder als bloße Melderegisterfrage behandeln.
- Bei Ratenzahlungen die anteilige Kostenverteilung eines Verlustfalls ungeprüft auf einen Gewinnfall übertragen.
- Eine Beteiligung, ein Wertpapier oder Betriebsvermögen ohne Prüfung unter § 23 rechnen.
- Deutsche und spanische Anschaffungskosten, Abschreibungen und Verlustregeln gleichsetzen.
- Die notarielle Grunderwerbsteueranzeige mit der Einkommensteuererklärung verwechseln.
- Eine ausländische Steuer anrechnen, obwohl sie nicht auf dieselbe Einkunft entfällt oder noch nicht tatsächlich gezahlt wurde.
Häufige Fragen
Ist der Verkauf eines deutschen Hauses nach dem Wegzug nach Spanien immer in Deutschland steuerpflichtig?
Nein. Deutschland hat zwar bei beschränkter Steuerpflicht und deutschem Grundbesitz einen Anknüpfungstatbestand. Steuerpflichtig ist der Gewinn aber nur, wenn insbesondere die Zehnjahresfrist erfüllt ist und keine Eigennutzungsausnahme oder andere Ausschlussregel greift.
Zählt der Notartermin oder die Kaufpreiszahlung?
Für die Haltefrist zählt grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem beide Vertragsparteien bindend verpflichtet sind, bei deutschen Immobilien meist der wirksame notarielle Vertrag. Der Zufluss des Kaufpreises bestimmt grundsätzlich das Jahr der steuerlichen Erfassung.
Ist der Gewinn nach zehn Jahren automatisch auch in Spanien steuerfrei?
Nein. Die deutsche Zehnjahresfrist ist keine spanische Steuerbefreiung. Spanien berechnet bei IRPF-Ansässigkeit einen Vermögensgewinn nach den spanischen Vorschriften.
Kann ich deutsche Steuer vollständig in Spanien anrechnen?
Nur innerhalb der DBA- und spanischen Höchstbetragsgrenze. Übersteigt die deutsche Steuer den spanischen Steuerbetrag auf dieselbe Einkunft oder unterscheiden sich die Bemessungsgrundlagen und Jahre, kann ein Rest verbleiben.
Gilt die 1.000-Euro-Grenze pro Verkauf?
Nein. Maßgeblich ist der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften des Kalenderjahres. Außerdem handelt es sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag.
Muss ich beim privaten Immobilienverkauf eine Rechnung schreiben?
Für die Einkommensteuer nach § 23 entsteht die Steuerfolge aus dem Veräußerungsgeschäft, nicht aus einer Rechnung. Ob umsatzsteuerliche Pflichten bestehen, hängt davon ab, ob tatsächlich Privatvermögen oder eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/AO.pdf
- https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983/BJNR017300982.html
- https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110142/
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201510090/
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201550444/
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710067/
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710242/
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202010060/
- https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310057/
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
