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EStG | Einkommensteuergesetz Deutschland

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 08. September 2021 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 8 Min.

Kurz & klar

Das deutsche Einkommensteuergesetz regelt, wann natürliche Personen unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind, wie sieben Einkunftsarten ermittelt und Einkommen veranlagt werden. Bei Wohnsitz oder Einkünften in Spanien wird zuerst der deutsche Tatbestand geprüft; anschließend verteilt oder begrenzt das DBA die Besteuerungsrechte und bestimmt die Entlastungsmethode.

Das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) regelt die Einkommensteuer natürlicher Personen. Es bestimmt, wer unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig ist, wie Einkünfte ermittelt werden und welche innerstaatlichen Regeln für Veranlagung, Tarif und Auslandssachverhalte gelten. Bei einem grenzüberschreitenden Fall kommt anschließend das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen hinzu.

Was regelt das Einkommensteuergesetz Deutschland bei Spanien-Bezug?

Das EStG knüpft die persönliche Steuerpflicht insbesondere an einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt und bestimmte inländische Einkünfte. Es schafft damit zunächst den deutschen Steuertatbestand. Ob Deutschland dieses Recht in einem Fall mit Spanien vollständig ausüben darf, kann durch das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland–Spanien begrenzt werden.

Diese beiden Ebenen erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Das EStG beantwortet innerstaatlich, ob eine Person steuerpflichtig ist, welche Einkünfte erfasst werden und wie die Steuer berechnet wird. Das DBA schafft keinen neuen deutschen Steuertatbestand; es verteilt oder beschränkt vorhandene Besteuerungsrechte und legt die Methode zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung fest.

Wann besteht unbeschränkte Einkommensteuerpflicht?

Natürliche Personen mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind nach § 1 Absatz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Die steuerlichen Begriffe richten sich nach der Abgabenordnung und nicht allein nach einer melderechtlichen Eintragung.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht erfasst das deutsche EStG grundsätzlich auch ausländische Einkünfte. Ein anwendbares DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht für einzelne Einkunftsarten jedoch ausschließen oder begrenzen. Deshalb führt ein Wohnsitz im Ausland weder automatisch zum Ende jeder deutschen Steuerpflicht noch automatisch zu einer Besteuerung sämtlicher Auslandseinkünfte in Deutschland.

Wann greift das EStG Deutschland Spanien bei beschränkter Steuerpflicht?

Natürliche Personen ohne deutschen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt sind grundsätzlich beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte aus dem Katalog des § 49 EStG beziehen. Nicht jede Zahlung aus Deutschland und nicht jedes wirtschaftliche Interesse in Deutschland erfüllt einen solchen Tatbestand.

Zu den inländischen Einkünften können unter weiteren Voraussetzungen beispielsweise Einkünfte aus einer deutschen Betriebsstätte, aus in Deutschland ausgeübter nichtselbständiger Arbeit sowie aus der Vermietung oder Veräußerung von in Deutschland belegenem unbeweglichem Vermögen gehören. Jede Einkunftsart hat eigene Anknüpfungsmerkmale.

Eine Person ohne deutschen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt, die inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt, kann auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag kann nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat gekürzt werden.

Bei der Grenzprüfung gelten inländische Einkünfte, die nach einem DBA nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Im Ausland nicht besteuerte Einkünfte bleiben außer Ansatz, soweit vergleichbare Einkünfte in Deutschland steuerfrei wären. Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss für diesen Antrag durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Bei Ansässigkeit in Spanien ist daher eine entsprechende spanische Behördenbescheinigung erforderlich. Ohne Antrag und Nachweis tritt die Behandlung nach § 1 Absatz 3 EStG nicht ein.

Welche Einkunftsarten unterscheidet das EStG?

Das Gesetz ordnet steuerbare Einkünfte sieben Einkunftsarten zu. Diese Einordnung ist nicht nur eine Bezeichnung: Sie bestimmt die Art der Einkünfteermittlung und zahlreiche weitere Abzugs- und Zuordnungsregeln.

  1. Land- und Forstwirtschaft,
  2. Gewerbebetrieb,
  3. selbständige Arbeit,
  4. nichtselbständige Arbeit,
  5. Kapitalvermögen,
  6. Vermietung und Verpachtung,
  7. sonstige Einkünfte.

Bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind die Einkünfte grundsätzlich der Gewinn. Bei den übrigen Einkunftsarten sind sie grundsätzlich der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Sondervorschriften können diese allgemeine Ermittlung verändern.

Aus der Summe der Einkünfte entstehen durch die gesetzlich vorgesehenen Hinzurechnungen und Abzüge zunächst der Gesamtbetrag der Einkünfte, danach das Einkommen und schließlich das zu versteuernde Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist die zentrale tarifliche Bemessungsgrundlage. Einnahmen, Einkünfte, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen sind daher nicht austauschbar.

Wie funktionieren Veranlagung, Erklärung und Tarif im Jahr 2026?

Die Einkommensteuer wird grundsätzlich nach Ablauf des Kalenderjahres für das in diesem Veranlagungszeitraum bezogene Einkommen veranlagt. Ausnahmen bestehen insbesondere bei abgeltenden Steuerabzügen und bestimmten Arbeitnehmerfällen.

Wer Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt, muss die Erklärung in den von § 25 Absatz 4 EStG erfassten Fällen elektronisch übermitteln. Bei unbilliger Härte kann die Finanzbehörde auf Antrag darauf verzichten. Daraus folgt keine ausnahmslose elektronische Pflicht für jede Einkommensteuererklärung.

Die allgemeine gesetzliche Abgabefrist beträgt sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Bei einer gesetzlich erfassten steuerlichen Beratung endet sie grundsätzlich am letzten Februartag des zweiten Folgejahres. Eine Vorabanforderung des Finanzamts, Spezialfristen und gesetzliche Übergangsregeln können zu einem anderen Termin führen.

Tarifmerkmal 2026 Wert Einordnung
Grundfreibetrag 12.348 Euro Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt im Grundtarif keine tarifliche Einkommensteuer an.
Beginn der 42-Prozent-Zone 69.879 Euro Der Grenzsteuersatz gilt nicht pauschal für das gesamte Einkommen.
Beginn der 45-Prozent-Zone 277.826 Euro Auch dies ist eine Grenze des Tarifs für den Veranlagungszeitraum 2026.

Unterhalb der 42-Prozent-Zone verwendet das Gesetz zwei Progressionsformeln. Grundfreibetrag und Zonengrenzen sind jahresbezogen und dürfen nicht ohne erneute Prüfung auf andere Veranlagungszeiträume übertragen werden.

Welche Sonderregeln gelten für beschränkt Steuerpflichtige?

Betriebsausgaben oder Werbungskosten dürfen grundsätzlich nur abgezogen werden, soweit sie mit den inländischen Einkünften wirtschaftlich zusammenhängen. Weitere Abzüge und persönliche Entlastungen sind gesetzlich eingeschränkt.

Für den Grundtarif wird das zu versteuernde Einkommen bei beschränkter Steuerpflicht grundsätzlich um den Grundfreibetrag erhöht. Dadurch entfaltet der Grundfreibetrag nicht allgemein dieselbe Wirkung wie bei unbeschränkter Steuerpflicht. Für bestimmte inländische Arbeitnehmereinkünfte enthält § 50 EStG eine begrenzte Ausnahme.

Die beschränkte Steuerpflicht ist deshalb nicht lediglich eine verkleinerte Form der unbeschränkten Steuerpflicht. Zuerst muss der genaue inländische Einkunftstatbestand bestimmt werden; anschließend sind die besonderen Abzugs- und Tarifregeln anzuwenden.

Wie werden ausländische Einkünfte und Steuern berücksichtigt?

Ohne einschlägiges DBA kann § 34c EStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen eine festgesetzte und gezahlte, der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer anrechnen. Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf diese ausländischen Einkünfte entfällt. Unter gesetzlichen Voraussetzungen ist auf Antrag stattdessen ein Abzug möglich.

Die Anrechnung wird nach Einkünften und Staaten begrenzt; für bestimmte Kapitaleinkünfte gelten Sonderregeln. Besteht ein DBA, sind die allgemeinen Absätze 1 bis 3 des § 34c EStG grundsätzlich nicht unmittelbar anzuwenden. Sieht das Abkommen eine Anrechnung vor, gelten die gesetzlichen Berechnungsregeln nur im dort bestimmten Umfang entsprechend.

Im Verhältnis zu Spanien muss daher zuerst für die jeweilige Einkunftsart festgestellt werden, welches Land besteuern darf und welche Entlastungsmethode das DBA vorsieht. Erst danach lässt sich bestimmen, ob eine Freistellung, ein Progressionsvorbehalt oder eine Anrechnung der ausländischen Steuer greift.

Wie verteilt das DBA Deutschland–Spanien die Besteuerungsrechte?

Bei einer nach deutschem und spanischem Recht doppelt ansässigen natürlichen Person bestimmt das DBA die Abkommensansässigkeit stufenweise. Geprüft werden die ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der gewöhnliche Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit; zuletzt kann eine Verständigung der zuständigen Behörden erforderlich sein. Eine spanische Abkommensansässigkeit beseitigt nicht automatisch jeden innerstaatlichen deutschen Wohnsitztatbestand.

Das Besteuerungsrecht richtet sich anschließend nach der Einkunftsart. Das Abkommen enthält unterschiedliche Regeln unter anderem für unbewegliches Vermögen, Unternehmensgewinne, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinne, Arbeit und Ruhegehälter. Eine einzige pauschale Regel für sämtliche Einkünfte mit Spanien-Bezug wäre daher falsch.

Ist eine Person in Spanien ansässig und darf Deutschland bestimmte Einkünfte besteuern, rechnet Spanien die gezahlte deutsche Steuer nach dem DBA an. Die Anrechnung ist auf den spanischen Steueranteil begrenzt, der auf diese Einkünfte entfällt. Spanien kann abkommensfrei gestellte Einkünfte bei der Bestimmung des Satzes für das übrige Einkommen berücksichtigen.

Ist eine Person in Deutschland ansässig, vermeidet das DBA die Doppelbesteuerung abhängig von der Einkunftsart entweder durch Freistellung mit möglichen Voraussetzungen und Progressionsvorbehalt oder durch Anrechnung der spanischen Steuer. Die Methode folgt nicht allein daraus, in welchem Staat eine Zahlung entstanden ist.

Die einschlägigen Änderungen durch das BEPS-MLI sind seit dem 1. Januar 2025 wirksam. Der amtliche synthetisierte Text enthält insbesondere einen Hauptzwecktest gegen missbräuchliche Abkommensgestaltungen. Er erleichtert die gemeinsame Lektüre; maßgeblich bleiben die authentischen Vertragstexte.

Welche Besonderheiten gelten bei einem Wohnsitz auf Mallorca?

Der Ausdruck Einkommensteuergesetz Mallorca-Fall bezeichnet keine eigene deutsche Tarif- oder Anknüpfungsregel. Mallorca gehört zu Spanien; für das deutsche EStG bleiben Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und die konkreten deutschen Einkunftstatbestände maßgeblich. Die grenzüberschreitende Zuordnung erfolgt anschließend nach dem DBA Deutschland–Spanien.

Eigenständiges spanisches staatliches oder balearisches Steuerrecht kann daneben die spanische Belastung beeinflussen. Diese Regeln ändern jedoch nicht den Inhalt der deutschen EStG-Tatbestände. Praktisch müssen daher die deutsche Steuerpflicht, die spanische Steuerpflicht und die abkommensrechtliche Entlastung getrennt ermittelt und anschließend zusammengeführt werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Beendet ein spanischer Wohnsitz automatisch die unbeschränkte deutsche Steuerpflicht?

Nein. Bleiben ein steuerlicher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland bestehen, kann innerstaatlich weiterhin unbeschränkte Steuerpflicht vorliegen. Danach ist die Abkommensansässigkeit gesondert zu bestimmen.

Ist jede Zahlung aus Deutschland in Deutschland steuerpflichtig?

Nein. Bei gewöhnlicher beschränkter Steuerpflicht muss ein konkreter Tatbestand des § 49 EStG erfüllt sein. Die jeweilige Einkunftsart und ein anwendbares DBA können das Ergebnis weiter begrenzen. Sonderregeln wie § 2 AStG können unter ihren eigenen Voraussetzungen zusätzliche Einkünfte erfassen.

Kann ein Auslandsresident die Behandlung wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beantragen?

Ja, soweit er inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielt. Zusätzlich müssen mindestens 90 Prozent seiner Einkünfte der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte dürfen den gegebenenfalls gekürzten Grundfreibetrag nicht übersteigen. Erforderlich sind ein Antrag und eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde.

Werden ab der Tarifgrenze sämtliche Einkünfte mit 42 Prozent besteuert?

Nein. Der Satz von 42 Prozent ist ein Grenzsteuersatz. Er wird nicht pauschal auf das gesamte zu versteuernde Einkommen angewendet.

Quellen