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Unterhaltsleistungen und dauernde Lasten über die Grenze

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 20 Min.

Kurz & klar

Unterhaltszahlungen und dauernde Lasten sind steuerlich zuerst nach ihrem Rechtsgrund zu trennen: Realsplitting nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG, allgemeiner Unterhalt nach § 33a EStG, Versorgungsleistungen aus einer qualifizierten Vermögensübertragung nach § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG oder entgeltliche beziehungsweise einkunftsbezogene Zahlungen. Bei einem Empfänger in Spanien können deutsche Abzüge möglich sein, aber nur unter den jeweiligen persönlichen, materiellen und formellen Voraussetzungen. Spanien besteuert oder entlastet den Empfänger nach eigenen Regeln; das DBA bestimmt anschließend, welcher Staat besteuern darf.

Eine monatliche Überweisung nach Spanien kann Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, Unterstützung bedürftiger Eltern, eine Versorgungsleistung nach Betriebsübertragung, Kaufpreisrate oder Aufwand einer Einkunftsquelle sein. Steuerlich sind das verschiedene Fälle. Wer nur auf die Bezeichnung im Vertrag oder Kontoauszug schaut, kann beim Abzug, bei der Besteuerung des Empfängers und beim Doppelbesteuerungsabkommen zu einem falschen Ergebnis kommen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Zuerst zählt der Rechtsgrund. Realsplitting, allgemeine Unterhaltsleistungen, Versorgungsleistungen und entgeltliche wiederkehrende Zahlungen haben eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • Ein Empfänger in Spanien schließt einen deutschen Abzug nicht automatisch aus. Für Realsplitting kann § 1a EStG EU-/EWR-Fälle öffnen; allgemeiner Unterhalt kann nach § 33a EStG berücksichtigt werden, wenn Bedürftigkeit, gesetzliche Unterhaltspflicht und Zahlung nachgewiesen sind.
  • „Dauernde Last“ ist kein Freibrief. Für nach 2007 vereinbarte Vermögensübertragungen sind Sonderausgaben nur bei den eng umschriebenen Versorgungsleistungen des § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG möglich. Eine privat übertragene Wohnung genügt grundsätzlich nicht.
  • Zahlender und Empfänger sind getrennt zu prüfen. Ein deutscher Abzug beim Zahlenden kann mit steuerpflichtigen Einkünften beim Empfänger korrespondieren; allgemeiner Unterhalt nach § 33a führt dagegen nicht allein deshalb zu deutschen Einkünften des Empfängers.
  • Die Zahlung muss zur richtigen Person und im richtigen Jahr gelangen. Für § 33a verlangt das Gesetz bei Geldzuwendungen grundsätzlich die Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person. Abfluss, Zufluss und spanische Fälligkeit können in verschiedene Jahre fallen.
  • Spanien wendet eigene Regeln an. Unterhalt an Kinder kann unter bestimmten formellen Voraussetzungen steuerfrei sein. Ausgleichszahlungen an den früheren Ehegatten und sonstiger Unterhalt können beim Empfänger spanische Arbeitseinkünfte sein; beim Zahlenden kommen eigene spanische Entlastungsregeln in Betracht.
  • Das DBA kommt nach dem innerstaatlichen Recht. Es schafft keinen Abzug. Es ordnet nur ein bereits nach deutschem oder spanischem Recht erfasstes Einkommen einem oder beiden Staaten zu und regelt die Entlastung.

Vier Rechtszweige, die nicht vermischt werden dürfen

Zahlung Deutsche Behandlung beim Zahlenden Typischer Empfänger Zentrale Grenze
Unterhalt an geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG auf Antrag und mit Zustimmung Früherer oder getrennt lebender Ehegatte 13.805 Euro jährlich zuzüglich bestimmter übernommener Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Allgemeiner Unterhalt Außergewöhnliche Belastung nach § 33a Absatz 1 EStG Gesetzlich unterhaltsberechtigte bedürftige Person, etwa Eltern oder volljährige Kinder ohne Kindergeldanspruch 2026 grundsätzlich bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro, gegebenenfalls zuzüglich bestimmter Versicherungsbeiträge und abzüglich eigener Einkünfte/Bezüge
Versorgungsleistungen Sonderausgaben nach § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG Übergeber eines Betriebs, Teilbetriebs oder qualifizierten Mitunternehmer-/GmbH-Anteils Nur gesetzlich qualifizierte unentgeltliche Vermögensübertragungen; keine allgemeine Privilegierung jeder Rente oder dauernden Last
Entgeltliche oder einkunftsbezogene wiederkehrende Zahlung Kaufpreis, Zins, Betriebsausgabe oder Werbungskosten je nach Ursache Verkäufer, Darlehensgeber oder sonstiger Vertragspartner Wirtschaftlicher Gehalt statt Vertragsüberschrift; mögliche Aufteilung und andere Einkunftsart

Die richtige Einordnung wird nicht dadurch ersetzt, dass ein Vertrag die Zahlung „Unterhalt“, „Rente“, „dauernde Last“ oder „Versorgung“ nennt. Maßgeblich sind gesetzliche Verpflichtung, Gegenleistung, übertragener Vermögensgegenstand, Abänderbarkeit, wirtschaftlicher Zusammenhang und tatsächlicher Vollzug.

Persönliche Steuerpflicht und Wohnsitz zuerst klären

Zahlender in Deutschland, Empfänger in Spanien

Hat der Zahlende in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dann können persönliche Abzüge nach §§ 10 und 33a EStG grundsätzlich in Betracht kommen. Der ausländische Wohnsitz des Empfängers löst jedoch zusätzliche Anforderungen aus.

Beim Realsplitting erweitert § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG den Anwendungsbereich für bestimmte EU-/EWR-Fälle. Erfasst sein kann ein in Spanien lebender früherer Ehegatte, wenn insbesondere der Zahlende Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Absatz 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln ist. Außerdem muss die Besteuerung der Zahlung beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

Für allgemeinen Unterhalt nach § 33a ist die ausländische Bedürftigkeit anhand deutscher Unterhaltsmaßstäbe und der Verhältnisse im Wohnsitzstaat nachzuweisen. Spanien gehört nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2025 geltenden Ländergruppeneinteilung zur Gruppe 1. Der Höchstbetrag wird deshalb allein wegen eines spanischen Wohnsitzes nicht gekürzt.

Zahlender in Spanien mit deutschen Einkünften

Wer nach dem Wegzug in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig ist, kann persönliche Abzüge nicht ohne Weiteres in gleicher Weise nutzen wie ein unbeschränkt Steuerpflichtiger. Bei ausreichendem deutschen Einkünfteanteil oder nur geringen nicht der deutschen Steuer unterliegenden Einkünften kann ein Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig möglich sein. Dafür sind regelmäßig die gesamten weltweiten Einkünfte und eine Bescheinigung der spanischen Steuerbehörde offenzulegen.

Beim Realsplitting kommt zusätzlich § 1a EStG mit seinen Staatsangehörigkeits- und Nachweisanforderungen hinzu. Ohne §-1-Absatz-3-/§-1a-Zugang darf eine bloße deutsche beschränkte Steuerpflicht nicht mit einem vollständigen persönlichen Sonderausgabenabzug gleichgesetzt werden.

Empfänger mit deutscher und spanischer Verbindung

Der Empfänger ist unabhängig vom Abzug des Zahlenden zu prüfen. Hat er weiterhin einen deutschen Wohnsitz, kann Deutschland ihn trotz Aufenthalts in Spanien unbeschränkt besteuern. Hat er keinen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, entsteht deutsche beschränkte Steuerpflicht nur für die ausdrücklich in § 49 EStG genannten inländischen Einkünfte.

Private Unterhalts- oder Versorgungszahlungen werden nicht allein deshalb zu inländischen Einkünften, weil der Zahlende in Deutschland lebt oder ein deutsches Konto nutzt. Anders kann es sein, wenn die Zahlung einer deutschen Betriebsstätte, einem in Deutschland verwerteten Recht oder einer anderen ausdrücklich erfassten Einkunftsquelle zuzuordnen ist.

Bei gleichzeitigen Wohnanknüpfungen entscheidet das DBA Deutschland–Spanien anhand ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und nachrangigen Kriterien über die abkommensrechtliche Ansässigkeit. Melderegister und Ansässigkeitsbescheinigung sind wichtige Beweismittel, ersetzen aber die Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse nicht.

Realsplitting nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG

Voraussetzungen

Der Sonderausgabenabzug betrifft Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Eingetragene Lebenspartner werden einkommensteuerlich grundsätzlich entsprechend behandelt. Erforderlich sind insbesondere:

  • ein Antrag des Zahlenden für das jeweilige Kalenderjahr;
  • die Zustimmung des Empfängers;
  • die tatsächliche Leistung;
  • die Einhaltung des Höchstbetrags;
  • bei einem Empfänger in Spanien die Voraussetzungen des § 1a EStG und der Nachweis der ausländischen Besteuerung;
  • eine eindeutige Zuordnung, welche Zahlungen als Realsplitting beansprucht werden.

Der Antrag kann für jedes Jahr neu gestellt werden, kann für das betreffende Jahr aber nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung wirkt grundsätzlich bis zu einem wirksamen Widerruf fort; der Widerruf muss vor Beginn des Kalenderjahres erklärt werden, für das er gelten soll. Zivilrechtlich wird häufig vereinbart, dass der Zahlende die steuerlichen Nachteile des Empfängers ausgleicht. Eine solche Freistellungsabrede ist von der steuerlichen Zustimmung zu unterscheiden.

Höhe und übernommene Versicherungsbeiträge

Der Grundhöchstbetrag beträgt 13.805 Euro im Kalenderjahr. Zusätzlich können Beiträge berücksichtigt werden, die der Zahlende für die Basisabsicherung des Empfängers in der Kranken- und Pflegeversicherung trägt und die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Doppelte Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

Der Abzug entspricht nicht automatisch allen gezahlten Beträgen. Übersteigen Unterhalt und begünstigte Versicherungsbeiträge die Grenzen, bleibt der Mehrbetrag im Realsplitting unberücksichtigt. Für denselben Unterhalt kann nicht parallel nach § 33a und als Realsplitting doppelt abgezogen werden.

Besteuerung beim Empfänger

Soweit der Zahlende die Unterhaltsleistungen nach § 10 Absatz 1a Nummer 1 EStG abziehen kann, ordnet das deutsche Recht beim Empfänger korrespondierende sonstige Einkünfte an. Bei einem ausschließlich in Spanien ansässigen Empfänger ist zusätzlich zu prüfen, ob Deutschland diese Einkünfte überhaupt nach § 49 EStG erfassen darf und wie das DBA das Besteuerungsrecht verteilt.

Dass der deutsche Zahlende eine Anlage U einreicht, ersetzt die spanische Erklärung des Empfängers nicht. Umgekehrt genügt eine spanische Besteuerung nicht, wenn die deutschen Antrags-, Zustimmungs- und Bescheinigungsvoraussetzungen fehlen.

Allgemeiner Unterhalt nach § 33a Absatz 1 EStG

Begünstigte Person und Bedürftigkeit

§ 33a betrifft Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer Person, die dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Ob eine solche Pflicht besteht, wird auch beim ausländischen Empfänger nach deutschen Maßstäben beurteilt. Freiwillige Hilfe an Freunde oder entfernte Verwandte reicht daher grundsätzlich nicht.

Zusätzlich gelten insbesondere folgende Grenzen:

  • Für die unterhaltene Person darf weder der Zahlende noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben.
  • Die Person darf kein oder nur geringes Vermögen besitzen; ein gesetzlich geschütztes angemessenes Hausgrundstück kann unberücksichtigt bleiben.
  • Eigene Einkünfte und Bezüge des Empfängers mindern den Höchstbetrag, soweit sie 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.
  • Öffentliche Ausbildungshilfen können den Abzug mindern.
  • Tragen mehrere Personen den Unterhalt, wird der Höchstbetrag grundsätzlich entsprechend ihrem Anteil an den Gesamtleistungen aufgeteilt.
  • Für volle Monate ohne erfüllte Voraussetzungen wird der Höchstbetrag um je ein Zwölftel gekürzt.

Der Höchstbetrag entspricht 2026 dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Bestimmte vom Zahlenden getragene Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können hinzukommen. Abziehbar ist stets höchstens der nach allen Kürzungen verbleibende Höchstbetrag und zugleich höchstens der tatsächlich nachgewiesene Aufwand.

Auslandsmaßstab und Spanien

Bei einer nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Person sind die Aufwendungen nur abziehbar, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats notwendig und angemessen sind. Die amtliche Ländergruppeneinteilung reduziert gesetzliche Beträge je nach Staat. Spanien ist seit dem Veranlagungszeitraum 2025 Gruppe 1; eine pauschale Ländergruppenkürzung erfolgt damit nicht.

Das entbindet nicht von der Bedürftigkeitsprüfung. Spanische Renten, Löhne, Mieterträge, Vermögen, staatliche Leistungen und Beiträge anderer Angehöriger müssen ermittelt werden. Eine spanische Steuererklärung, Rentenbescheinigung oder Bankauskunft kann Teil des Nachweises sein, reicht aber nicht in jedem Fall allein.

Zahlungsweg und Nachweise

Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 ist bei Geldzuwendungen die Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person Voraussetzung des Abzugs. Bargeldübergaben erfüllen diese Voraussetzung nicht. Eine Zahlung auf ein beliebiges Drittkonto genügt ebenfalls nicht; das BMF erkennt jedoch insbesondere die unmittelbare Überweisung zur Erfüllung einer typischen Unterhaltsverbindlichkeit des Empfängers, etwa dessen Miete, bei Nachweis dieser Verpflichtung als abgekürzten Zahlungsweg an.

Sinnvolle Unterlagen sind:

  • Unterhaltserklärung mit Identität, Anschrift, Familienverhältnis und Haushaltsangaben;
  • Nachweis der gesetzlichen Unterhaltsbeziehung;
  • spanische Einkommens-, Renten- und Vermögensnachweise;
  • lückenlose Kontoauszüge von Zahlendem und Empfänger;
  • Übersetzungen, wenn das Finanzamt sie verlangt;
  • Nachweise zu Kranken- und Pflegeversicherung;
  • Aufstellung der Unterstützungsmonate und weiterer Unterhaltsleistender;
  • bei einer deutschen Steuer-ID des Empfängers deren Angabe in der Erklärung.

Nicht auf Euro lautende Beträge sind für § 33a mit dem gesetzlichen EZB-Referenzkurs von Ende September des Vorjahres umzurechnen. Das ist nicht zwingend derselbe Kurs, den Spanien für seine Besteuerung verwendet.

Versorgungsleistungen und „dauernde Lasten“

Neue Verträge ab 2008

Für nach dem 31. Dezember 2007 geschlossene Übertragungsverträge lässt § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG Sonderausgaben nur für lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit bestimmten unentgeltlichen Übertragungen zu. Begünstigt sind insbesondere:

  1. ein Mitunternehmeranteil an einer Personengesellschaft mit gewerblichen, land- und forstwirtschaftlichen oder selbständigen Einkünften;
  2. ein Betrieb oder Teilbetrieb;
  3. mindestens 50 Prozent an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Geschäftsführertätigkeit übernimmt.

Eine privat gehaltene Ferienwohnung, ein Wertpapierdepot oder eine bloße Geldsumme wird durch eine lebenslange Zahlung nicht zu begünstigtem Vermögen. Auch eine Übertragung von weniger als 50 Prozent einer GmbH erfüllt den speziellen Tatbestand nicht. Bei jeder GmbH-Übertragung sind Beteiligungsquote, Geschäftsführungsfunktion vor und nach der Übergabe sowie die tatsächliche Fortführung nachzuweisen.

Altverträge vor 2008

Für vor dem 1. Januar 2008 geschlossene Vermögensübertragungsverträge können Übergangsregeln die ältere Rechtslage fortgelten lassen. Solche Fälle dürfen nicht mit der heutigen engen Vermögensliste geprüft werden. Benötigt werden der ursprüngliche Vertrag, sämtliche Änderungsvereinbarungen, Angaben zur damaligen Vermögensart und eine Prüfung, ob eine spätere Änderung einen neuen Rechtsgrund geschaffen hat.

Korrespondenz beim Empfänger

Für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG muss der Empfänger grundsätzlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Bei einem nur in Spanien steuerlich ansässigen Empfänger kann § 1a Absatz 1 Nummer 1 EStG diese Voraussetzung ersetzen: Der Zahlende muss insbesondere EU-/EWR-Staatsangehöriger und in Deutschland nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt steuerpflichtig oder nach § 1 Absatz 3 entsprechend zu behandeln sein; außerdem ist die Besteuerung beim Empfänger durch die zuständige ausländische Steuerbehörde zu bescheinigen. Diese Voraussetzungen gelten nicht nur beim Realsplitting, sondern auch bei den hier behandelten Versorgungsleistungen.

Begünstigte Versorgungsleistungen werden beim Empfänger nach deutschem Recht grundsätzlich korrespondierend als sonstige Einkünfte erfasst, soweit der Verpflichtete sie als Sonderausgaben abziehen kann. Bei einem Empfänger in Spanien sind erneut § 49 EStG, spanisches Recht und das DBA zu prüfen. Der frühere deutsche Betriebssitz allein beantwortet die spätere Steuerpflicht des privaten Empfängers nicht.

Nicht begünstigte wiederkehrende Zahlungen

Scheitert § 10 Absatz 1a Nummer 2, folgt daraus nicht automatisch, dass jede Zahlung steuerlich wirkungslos ist. Möglich sind etwa:

  • eine entgeltliche Vermögensübertragung mit Kaufpreis- und Zinsanteilen;
  • Werbungskosten, wenn eine Renten- oder Lastenzahlung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften steht;
  • Betriebsausgaben bei betrieblicher Veranlassung;
  • nicht abziehbare private Aufwendungen nach § 12 EStG;
  • Schenkungselemente mit eigenständiger schenkungsteuerlicher Prüfung.

Die Höhe, Laufzeit, Abänderbarkeit, Gegenleistung und statistische Lebenserwartung können für die Bewertung wichtig sein. Eine pauschale Multiplikation der Jahreszahlung ersetzt keine steuerliche Barwert- oder Aufteilungsprüfung.

Spanien: Behandlung beim Zahlenden und Empfänger

Spanischer Empfänger

Ein in Spanien ansässiger IRPF-Steuerpflichtiger unterliegt grundsätzlich mit seinem Welteinkommen der spanischen Einkommensteuer. Die Ley 35/2006 behandelt Ausgleichszahlungen des Ehegatten und nicht steuerbefreite Unterhaltsleistungen grundsätzlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Unterhaltsleistungen von Eltern an Kinder sind nach Artikel 7 Buchstabe k unter den dort genannten formellen Voraussetzungen steuerfrei. Die aktuelle Vorschrift erfasst insbesondere Leistungen aufgrund einer gerichtlich gebilligten Vereinbarung, einer vor dem Urkundsbeamten der Rechtspflege oder Notar formalisierten Vereinbarung oder einer gerichtlichen Entscheidung. Zahlungen außerhalb dieses Rahmens dürfen nicht allein wegen ihres familiären Zwecks als steuerfrei behandelt werden.

Deutsche Kategorien werden nicht eins zu eins übernommen. Eine deutsche „Versorgungsleistung“ kann in Spanien je nach Vertragsinhalt als Rente, Gegenleistung einer Vermögensübertragung, Arbeitseinkunft, Kapitalertrag oder Vermögensvorgang zu beurteilen sein.

Spanischer Zahlender

Artikel 55 Ley 35/2006 erlaubt unter seinen Voraussetzungen eine Minderung der spanischen Bemessungsgrundlage für Ausgleichszahlungen an den Ehegatten und gerichtlich festgesetzte Unterhaltsleistungen, ausgenommen solche zugunsten eigener Kinder. Für Ehegattenausgleich erkennt die AEAT neben gerichtlichen Entscheidungen auch qualifizierte Scheidungs- oder Trennungsvereinbarungen vor dem zuständigen Urkundsbeamten der Rechtspflege oder Notar an. Für qualifizierten Kindesunterhalt bestehen stattdessen besondere Tarifregeln in den Artikeln 64 und 75: Insbesondere darf der Zahlende keinen Anspruch auf den Kinder-Mindestbetrag für dieses Kind haben, und der Unterhalt muss unter der allgemeinen steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage liegen.

Ein deutscher Sonderausgabenabzug und eine spanische Minderung sind keine Wahlrechte innerhalb eines einheitlichen Systems. Zuerst ist festzustellen, in welchem Staat der Zahlende steuerpflichtig ist und ob derselbe Betrag nach den jeweiligen innerstaatlichen Regeln überhaupt berücksichtigt wird. Eine doppelte wirtschaftliche Begünstigung kann durch die konkrete Bemessungsgrundlage, das DBA oder nationale Gegenregeln begrenzt werden.

DBA Deutschland–Spanien

Das DBA entscheidet erst, nachdem der Zahlung in jedem Staat eine Einkunftsart zugeordnet wurde. Für private Unterhalts- und Ausgleichszahlungen, die keiner spezielleren Vorschrift unterliegen, kommt regelmäßig Artikel 20 über andere Einkünfte in Betracht. Danach darf grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuern.

Lebenslange Renten, Versorgungsleistungen oder ähnliche wiederkehrende Bezüge können je nach Rechtsgrund unter Artikel 17 fallen. Auch dort weist Absatz 1 private Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, vorbehaltlich der Sonderregeln in Artikel 17 Absätze 2 und 3 für bestimmte Sozialversicherungsleistungen und staatlich geförderte Altersvorsorge. Ruhegehälter aus öffentlichem Dienst sind dagegen nach Artikel 18 Absatz 2 gesondert zu prüfen.

Die Überschrift „dauernde Last“ entscheidet die DBA-Zuordnung nicht. Entscheidend ist, ob die Zahlung Unterhalt, Rente, Gegenleistung, Arbeitsvergütung, Betriebsstätteneinkunft oder etwas anderes ist. Ist ein Anspruch tatsächlich mit einer Betriebsstätte oder selbständigen Tätigkeit verbunden, können die Spezialregeln des DBA Vorrang haben.

Darf Deutschland nach einer Spezialregel besteuern und ist der Empfänger in Spanien ansässig, beseitigt Spanien die Doppelbesteuerung grundsätzlich nach Artikel 22 Absatz 1 DBA und Artikel 80 Ley 35/2006 durch eine begrenzte Anrechnung. Die Anrechnung ist auf die niedrigere gesetzliche Grenze beschränkt und heilt keine falsche Einordnung oder fehlende Erklärung.

Zeitpunkte, Rückzahlungen und spätere Änderungen

Deutschland

Bei Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen gilt grundsätzlich das Abflussprinzip des § 11 Absatz 2 EStG. Eine Zahlung wird in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem der Zahlende die wirtschaftliche Verfügungsmacht verliert. Bei einer Banküberweisung ist grundsätzlich bereits der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank maßgeblich, wenn das Konto ausreichend gedeckt ist oder ein entsprechender Kreditrahmen besteht; andernfalls kommt es auf die spätere Belastung an. Die Sonderregel für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben um den Jahreswechsel setzt neben der wirtschaftlichen Zugehörigkeit voraus, dass Zahlung und Fälligkeit innerhalb des kurzen Zeitraums von regelmäßig zehn Tagen liegen.

Beim Empfänger gilt für deutsche Überschusseinkünfte grundsätzlich das Zuflussprinzip. Abfluss beim Zahlenden und Zufluss beim Empfänger können an der Jahresgrenze auseinanderfallen. Bei bilanzierenden Betrieben gelten dagegen Gewinnermittlungsregeln statt des reinen Zu- und Abflussprinzips.

Spanien

Spanien ordnet Arbeitseinkünfte grundsätzlich dem Zeitraum zu, in dem sie fällig sind. Wird der Anspruch gerichtlich bestritten oder aus Gründen außerhalb der Verfügungsmacht verspätet gezahlt, greifen besondere Zurechnungs- und Nacherklärungsregeln des Artikels 14 Ley 35/2006. Deshalb kann dieselbe Zahlung in Deutschland im Zahlungsjahr und in Spanien in einem anderen Zeitraum erfasst werden.

Rückzahlung, Verzicht und Vertragsänderung

Wird eine bereits berücksichtigte Zahlung zurückgezahlt, erlassen, herabgesetzt oder rückabgewickelt, müssen beide Steuererklärungen überprüft werden. Je nach Fall kommen eine Berichtigung des Zahlungsjahres, eine negative Einnahme oder Ausgabe, ein rückwirkendes Ereignis oder eine Behandlung im späteren Jahr in Betracht. Der konkrete Änderungsweg hängt von Vertragsgestaltung, Bestandskraft der Bescheide und Verfahrensstand ab.

Eine bloße Kaufpreisanpassung darf nicht als Unterhaltsänderung behandelt werden. Ebenso kann ein nachträglicher Verzicht schenkungsteuerliche Folgen haben. Vereinbarung, Zahlungsfluss und wirtschaftlicher Grund müssen gemeinsam dokumentiert werden.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Realsplitting an frühere Ehefrau in Spanien

Annahmen: Der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige, deutsche Staatsangehörige zahlt 2026 an seine ausschließlich in Spanien lebende geschiedene Ehefrau 18.000 Euro Unterhalt und zusätzlich 2.000 Euro begünstigte Basis-Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Die Empfängerin stimmt zu; die spanische Besteuerung wird amtlich bescheinigt.

Der deutsche Sonderausgabenabzug ist unter diesen Annahmen auf 13.805 Euro Unterhalt plus 2.000 Euro begünstigte Versicherungsbeiträge, insgesamt 15.805 Euro, begrenzt. Der darüber hinausgehende Barunterhalt wird nicht zusätzlich als Realsplitting berücksichtigt. Spanien prüft die 20.000 Euro nach seinen Regeln; die deutsche Anlage U ersetzt diese Erklärung nicht.

Beispiel 2: Unterstützung der Mutter auf Mallorca

Annahmen: Ein in Deutschland Steuerpflichtiger überweist seiner bedürftigen Mutter auf Mallorca 2026 monatlich 9.600 Euro, im Jahr insgesamt 115.200 Euro, auf deren eigenes Konto. Sie besitzt kein schädliches Vermögen, hat keine eigenen Einkünfte oder Bezüge und ist nach deutschem Recht unterhaltsberechtigt. Es gibt keine weiteren Unterstützer.

Spanien gehört zur Ländergruppe 1, sodass der gesetzliche Höchstbetrag von 12.348 Euro nicht länderbedingt gekürzt wird. Von den jährlich gezahlten 115.200 Euro sind bei erfüllten persönlichen Abzugsvoraussetzungen höchstens 12.348 Euro abziehbar; zusätzliche begünstigte Versicherungsbeiträge sind hier nicht unterstellt. Beginnt die Unterstützung erst im Laufe des Jahres, können Monatskürzungen greifen. Eigene spanische Renten, staatliche Leistungen oder Vermögen würden das Ergebnis verändern.

Beispiel 3: Betrieb gegen lebenslange Leistung

Annahmen: Ein Vater überträgt seinem Kind unentgeltlich einen vollständigen deutschen Gewerbebetrieb. Das Kind führt den Betrieb fort und zahlt dem nun in Spanien lebenden Vater lebenslang monatlich 3.000 Euro. Der Vertrag wurde 2026 geschlossen und erfüllt die Anforderungen einer begünstigten Versorgungsleistung.

Dann kann beim Kind ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG in Betracht kommen, wenn auch die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind; ist der Vater nicht mehr in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, müssen insbesondere die oben erläuterten Voraussetzungen des § 1a EStG einschließlich der ausländischen Besteuerungsbescheinigung vorliegen. Beim Vater korrespondieren deutsche sonstige Einkünfte, soweit der Abzug zulässig ist. Ob Deutschland den in Spanien ansässigen Vater tatsächlich besteuern darf, ist zusätzlich nach § 49 EStG und DBA zu prüfen. Würde statt des Betriebs lediglich eine private Ferienwohnung übertragen, wäre der Sonderausgabentatbestand für Neuverträge grundsätzlich nicht erfüllt.

Typische Fehlentscheidungen

  1. Jede Familienzahlung als §-33a-Unterhalt behandeln. Ehegattenunterhalt mit Zustimmung, Kindesunterhalt und Elternunterhalt folgen unterschiedlichen Regeln.
  2. Eine Vertragsüberschrift „dauernde Last“ für ausreichend halten. Entscheidend sind Vermögensart, Vertragsdatum und wirtschaftlicher Gehalt.
  3. Bargeld oder ein ungeeignetes Drittkonto verwenden. Bargeld erfüllt die Überweisungsvoraussetzung des § 33a nicht. Drittzahlungen kommen nur nach den erläuterten Ausnahmen in Betracht.
  4. Die Bedürftigkeit nur behaupten. Einkommen, Bezüge, Vermögen und Beiträge anderer Personen müssen belegt werden.
  5. Spanien noch pauschal um ein Viertel kürzen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2025 gehört Spanien zur Ländergruppe 1.
  6. Deutschen Abzug und deutsche Steuerpflicht des Empfängers gleichsetzen. § 49 EStG und DBA sind separat zu prüfen.
  7. Abfluss und spanische Fälligkeit verwechseln. Beide Staaten können denselben Betrag unterschiedlichen Jahren zuordnen.
  8. Alte Übergabeverträge nach neuem Recht beurteilen. Vor 2008 geschlossene Verträge benötigen eine eigene Übergangsprüfung.
  9. Rückzahlungen oder Vertragsänderungen nicht melden. Sie können den ursprünglichen Abzug, die Empfängerbesteuerung und bestandskräftige Bescheide verändern.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Zahlung klassifizieren: Unterhalt, Versorgung, Kaufpreis, Zins, Betriebsausgabe oder Werbungskosten.
  2. Personenstatus festhalten: Wohnsitze, gewöhnliche Aufenthalte, Staatsangehörigkeit, deutsche Steuerpflicht und spanische IRPF-Ansässigkeit für jedes Jahr.
  3. Vertrag und gesetzliche Pflicht prüfen: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel, Übergabevertrag, notarielle Vereinbarung und spätere Änderungen.
  4. Deutsche Norm auswählen: § 10 Absatz 1a Nummer 1, § 33a, § 10 Absatz 1a Nummer 2 oder eine andere Einkunftsregel.
  5. Grenzen berechnen: Höchstbetrag, Versicherungsbeiträge, Monatskürzung, eigene Einkünfte/Bezüge, Vermögen und mehrere Zahlende.
  6. Zahlungsnachweis sichern: Konto des Empfängers, Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank, Kontodeckung beziehungsweise Kreditrahmen, Buchungsdaten, Währung, Gebühren und Verwendungszweck.
  7. Empfängerseite prüfen: deutsche Einkunftsart und § 49 EStG, spanische Qualifikation und spanischer Zurechnungszeitpunkt.
  8. DBA anwenden: erst nach der innerstaatlichen Einordnung; anschließend Anrechnung oder Freistellung dokumentieren.
  9. Folgeereignisse überwachen: Rückzahlung, Verzicht, Anpassung, Tod, Wiederverheiratung, Betriebsaufgabe oder Funktionswechsel.
  10. Bescheide abgleichen: Stimmen Betrag, Jahr und Einkunftsart in Deutschland und Spanien nicht überein, rechtzeitig Berichtigung oder Rechtsbehelf prüfen.

Häufige Fragen

Kann ich Unterhalt an meine in Spanien lebende Mutter in Deutschland absetzen?

Das kann nach § 33a EStG möglich sein, wenn eine gesetzliche Unterhaltspflicht nach deutschem Maßstab besteht, die Mutter bedürftig ist, kein schädliches Vermögen hat, eigene Einkünfte und Bezüge berücksichtigt werden und die Zahlungen auf ihr Konto nachgewiesen sind. Spanien ist Ländergruppe 1; eine automatische Ländergruppenkürzung erfolgt derzeit nicht.

Ist die Zustimmung des Empfängers immer nötig?

Nein. Sie ist vor allem beim Realsplitting für den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erforderlich. Der allgemeine Unterhaltsabzug nach § 33a hat andere Voraussetzungen.

Kann ich Unterhalt an mein Kind in Spanien nach § 33a abziehen?

Nicht, wenn für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Bei volljährigen Kindern ohne solchen Anspruch kann § 33a unter den weiteren Voraussetzungen in Betracht kommen. Spanien beurteilt die Empfängerseite und die formelle Steuerbefreiung eigenständig.

Reicht eine notarielle Vereinbarung für den deutschen Abzug?

Nicht automatisch. Sie kann den Rechtsgrund belegen, ersetzt aber weder die spezielle Norm noch Zustimmung, Bedürftigkeit, qualifiziertes Übertragungsvermögen, tatsächliche Zahlung und Auslandsnachweise.

Sind Zahlungen auf ein Gemeinschaftskonto zulässig?

Bei einem Gemeinschaftskonto muss die unterhaltene Person grundsätzlich selbst Kontoinhaber sein; Kontoinhaberschaft und Zahlung müssen nachweisbar sein. Werden mehrere Personen in einem gemeinsamen Haushalt unterstützt, genügt nach dem BMF die Überweisung auf das Konto eines der unterstützten Haushaltsmitglieder. Für andere Drittkonten gelten die oben erläuterten engen Ausnahmen, etwa die direkte Begleichung einer nachgewiesenen Mietverbindlichkeit.

Muss der Empfänger in Spanien die Zahlung versteuern?

Das hängt vom Typ ab. Qualifizierter Kindesunterhalt kann steuerfrei sein; Ausgleichszahlungen des Ehegatten und anderer nicht befreiter Unterhalt können spanische Arbeitseinkünfte sein. Versorgungs- und Kaufpreisrenten benötigen eine eigene Qualifikation. Das DBA kann Deutschland ein Besteuerungsrecht nehmen, ersetzt aber die spanische Einordnung nicht.

Was passiert bei einem Umzug mitten im Jahr?

Deutschland erhebt die Einkommensteuer als Jahressteuer, muss aber die Phasen der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht unterscheiden. Spanien prüft seine Ansässigkeitsregeln für das Kalenderjahr. Zahlungen vor und nach dem Umzug sind mit Datum, Status und Rechtsgrund einzeln zu erfassen; ein einziger Jahresgesamtbetrag kann die erforderliche Zuordnung verdecken.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels: 10. August 2026. Betragsgrenzen sind jahresbezogen; für andere Veranlagungszeiträume sind die jeweils geltenden Fassungen zu verwenden.