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Betriebsrente, Riester, Rürup und private Rente in der deutschen Einkommensteuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 15. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 25 Min.

Kurz & klar

Der Produktname entscheidet weder die deutsche Einkunftsart noch das Besteuerungsrecht nach dem DBA Deutschland–Spanien. Deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrenten können bei einem erstmaligen Leistungsbezug ab 2015 in Deutschland mit höchstens 5 Prozent des Bruttobetrags, ab einem erstmaligen Leistungsbezug ab 2030 mit höchstens 10 Prozent besteuert werden. Dieselbe Quellenregel kann für Riester und die fünf deutschen bAV-Durchführungswege gelten, wenn staatlich geförderte Beiträge über mehr als zwölf Jahre geleistet wurden. Andere private Renten und regelmäßig auch Rürup-Leistungen fallen grundsätzlich unter die Wohnsitzstaatsregel; Pensionen aus öffentlichem Dienst folgen einer Sonderregel. Spanien ordnet die Leistung eigenständig als Arbeits- oder Kapitaleinkunft ein. Bei parallelem Besteuerungsrecht rechnet es nur eine abkommensgemäß zulässige deutsche Steuer an; ausschließlich in Deutschland besteuerbare öffentliche Pensionen sind in Spanien mit möglichem Progressionsvorbehalt freigestellt.

Das Wichtigste im Überblick

„Rente“ ist ein Alltagswort, keine einheitliche steuerliche Einkunftsart. Vor jeder Rechnung müssen fünf Fragen beantwortet werden:

  1. Woher stammt der Anspruch? Gesetzliche Versicherung, Arbeitgeberzusage, Unterstützungskasse, externer Versorgungsträger oder privater Vertrag?
  2. Welcher Durchführungsweg oder Vertragstyp liegt vor?
  3. Wie wurden die Beiträge behandelt? Steuerfrei, mit Zulage oder Sonderausgabenabzug gefördert, aus versteuertem Einkommen oder vergleichbar im Ausland begünstigt?
  4. Was wird ausgezahlt? Lebenslange Rente, Zeitrente, Auszahlungsplan, Teilkapital, Kapitalwahl, Abfindung oder Rückkauf?
  5. Wann wurden Vertrag, Beiträge und Leistungsbeginn verwirklicht? Alt- und Übergangsrecht kann das Ergebnis verändern.

Erst danach lässt sich die deutsche Einkommensteuer zuordnen.

Ausgangsfall Typische deutsche Einordnung der Leistung Was zusätzlich feststehen muss
Gesetzliche Rente oder qualifizierte Basis-/Rürup-Rente § 22 Nummer 1 EStG, kohortenabhängiger Besteuerungsanteil Rentenbeginn, Jahresrente, Altbeiträge, mögliche Öffnungsklausel
Direktzusage oder Unterstützungskasse grundsätzlich Arbeitslohn nach § 19 EStG Zusage, Versorgungsbeginn, Leistungsform, Voraussetzungen des Versorgungsfreibetrags
Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung grundsätzlich § 22 Nummer 5 EStG Förderhistorie jedes Beitrags, Übertragungen, Renten- oder Kapitalleistung
Riester-Vertrag grundsätzlich § 22 Nummer 5 EStG Zulagen- und Beitragsjahre, geförderte und ungeförderte Teile, Auszahlungsform
Sonstige private Leibrente regelmäßig Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 EStG Alter bei Rentenbeginn, Rentenart, Vertragsbedingungen
Private Kapitalleistung regelmäßig § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG Abschlussdatum, Laufzeit, Alter, Beiträge, Ertrag und Vertragsänderungen

Für Sie heißt das: Eine Jahresbescheinigung mit dem Wort „Betriebsrente“ oder „Privatrente“ reicht nicht. Benötigt wird die Geschichte des Vertrags vom ersten Beitrag bis zur konkreten Auszahlung.

Drei Begriffe, die nicht verwechselt werden dürfen

Besteuerungsanteil

Bei bestimmten gesetzlichen und Basisrenten legt das Jahr des Rentenbeginns fest, welcher Anteil der Jahresrente in die steuerliche Bemessung eingeht. Für einen Rentenbeginn 2026 beträgt dieser Anteil 84 Prozent.

Ertragsanteil

Bei einer sonstigen privaten lebenslangen Leibrente bildet der gesetzliche Ertragsanteil typisiert den Zinsanteil ab. Bei Rentenbeginn mit 65 oder 66 Jahren sind es beispielsweise 18 Prozent.

Persönliche Steuerlast

Erst nach der Einkunftsermittlung folgen Werbungskosten, Sonderausgaben, Grundfreibetrag, Tarif, weitere Einkünfte und persönliche Verhältnisse.

Verständlich auf den Punkt gebracht: 84 Prozent Besteuerungsanteil bedeuten nicht 84 Prozent Steuer. Auch 18 Prozent Ertragsanteil sind kein Steuersatz.

Die notwendige Vertrags- und Beitragsakte

Eine belastbare Einordnung beginnt mit Unterlagen, nicht mit dem Produktnamen. Erforderlich sind je nach Fall:

  • Vertrag, Versicherungsbedingungen, Versorgungszusage und sämtliche Nachträge,
  • Zertifikatsnummer und Zertifizierungsstatus bei Riester- oder Basisrente,
  • Arbeitgeber, Versorgungsträger und bAV-Durchführungsweg,
  • Vertragsabschluss, Beitragsbeginn, Renten- oder Versorgungsbeginn und erste Zahlung,
  • Jahresaufstellung der Arbeitgeber- und Eigenbeiträge,
  • Kennzeichnung jeder Förderung oder Steuerfreistellung,
  • ungeförderte beziehungsweise aus versteuertem Einkommen geleistete Beiträge,
  • vergleichbare ausländische Förderung,
  • Übertragungen, Versorgungsausgleich, Anbieterwechsel und Vertragsänderungen,
  • Leistungsmitteilung mit Aufteilung der steuerlichen Teilbeträge,
  • Kapitalwahl, Abfindungsgrund oder Rückkauf sowie
  • bei Auslandsbezug Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und DBA-Ansässigkeit.

Fehlt bei einem gemischt finanzierten Vertrag die beitragsbezogene Aufteilung, ist eine pauschale Vollbesteuerung ebenso unzulässig wie eine pauschale Ertragsanteilsbesteuerung.

Förderung färbt nicht automatisch den ganzen Vertrag

§ 22 Nummer 5 EStG arbeitet bei vielen Riester- und bAV-Leistungen beitragsbezogen. Soweit die spätere Leistung auf den gesetzlich genannten steuerfreien, geförderten oder vergleichbar ausländisch begünstigten Beiträgen, Zulagen, Zahlungen oder Übertragungen beruht, gilt grundsätzlich die volle nachgelagerte Besteuerung. Ungeförderte Teile folgen den besonderen Regeln des Satzes 2.

Ein einzelner geförderter Beitrag macht daher nicht automatisch die gesamte Auszahlung voll steuerpflichtig.

Auch eine steuerfreie Übertragung schafft keine neue, günstigere Vergangenheit. Bei Portabilität oder Versorgungsausgleich wird die Steuerhistorie grundsätzlich fortgeführt. Welche Qualität erhalten bleibt, hängt von der konkreten Übertragungsnorm und dem jeweils geltenden Recht ab.

Gesetzliche Rente und Basis-/Rürup-Rente

Beiträge zur Basisversorgung

Zu den Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG gehören insbesondere Beiträge

  • zur gesetzlichen Rentenversicherung,
  • zur landwirtschaftlichen Alterskasse,
  • zu vergleichbaren berufsständischen Versorgungseinrichtungen und
  • zu einem qualifizierten Basisrentenvertrag.

Seit 2023 werden die innerhalb des gesetzlichen Rahmens ermittelten Aufwendungen zu 100 Prozent angesetzt. Das heißt nicht, dass jeder gezahlte Euro unbegrenzt abziehbar ist. Der Höchstbetrag gilt gemeinsam für die erfassten Basisvorsorgebeiträge; der steuerfreie Arbeitgeberanteil und gleichgestellte Zuschüsse mindern den verbleibenden eigenen Abzug.

Höchstbetrag 2026

Für 2026 ergibt sich der Einzelhöchstbetrag aus

124.800 Euro knappschaftliche Jahres-Beitragsbemessungsgrenze × 24,7 Prozent Beitragssatz = 30.825,60 Euro.

Das Gesetz rundet auf volle Euro auf. Damit gelten:

  • 30.826 Euro bei Einzelveranlagung,
  • 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung.

Das sind Abzugshöchstbeträge, keine garantierten Steuererstattungen. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zum Versorgungswerk und zur Basisrente verbrauchen denselben Rahmen.

Wann ein Rürup-Vertrag steuerlich eine Basisrente ist

„Rürup“ ist eine Marktbezeichnung. Steuerlich benötigt der Vertrag die Voraussetzungen des § 10 EStG und die vorgesehene Zertifizierung.

Der Vertragskern ist eng:

  • monatliche, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente,
  • Beginn grundsätzlich nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres,
  • Zusatzabsicherungen nur innerhalb des gesetzlichen Rahmens,
  • Ansprüche grundsätzlich nicht vererblich, übertragbar, beleihbar, veräußerbar oder kapitalisierbar.

Bis zu zwölf Monatsleistungen dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen gebündelt werden; eine Kleinbetragsrente kann abgefunden werden. Das ist kein freies Kapitalwahlrecht.

Was das BZSt-Zertifikat nicht bescheinigt

Das Bundeszentralamt für Steuern prüft das Vertragsmuster als Fördervoraussetzung. Es bescheinigt damit nicht

  • die wirtschaftliche Tragfähigkeit,
  • die Rendite,
  • die Erfüllbarkeit sämtlicher Anbieterzusagen oder
  • die zivilrechtliche Wirksamkeit jeder Vertragsklausel.

Ein Zertifikat ist deshalb weder Gütesiegel noch individuelle Steuerfreigabe.

Auszahlung aus gesetzlicher und Basisversorgung

Leistungen aus gesetzlicher Rentenversicherung, landwirtschaftlicher Alterskasse, berufsständischer Basisversorgung und qualifiziertem Basisvertrag werden grundsätzlich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst.

Für einen Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent.

Der steuerfreie Rententeil wird als Betrag festgeschrieben

Aus der Jahresrente und dem Besteuerungsanteil wird grundsätzlich ab dem Folgejahr ein steuerfreier Betrag ermittelt. Dieser Betrag bleibt für die Laufzeit festgeschrieben.

Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer neuen Prozentrechnung. Nicht regelmäßige Änderungen und aufeinanderfolgende Renten aus derselben Versicherung besitzen eigene gesetzliche Regeln.

Öffnungsklausel für bestimmte Altbeiträge

Auf Antrag kann für einen nachgewiesenen Teil der Rente die Ertragsanteilsbesteuerung gelten, wenn

  • die zugehörigen Beiträge bis zum 31. Dezember 2004 geleistet wurden,
  • sie oberhalb des jeweiligen Höchstbeitrags lagen und
  • der Höchstbeitrag in mindestens zehn Jahren überschritten wurde.

Die Öffnungsklausel begünstigt nicht automatisch die gesamte Rente. Beitragsjahre und zurechenbarer Rententeil müssen nachgewiesen werden.

Doppelte Besteuerung ist keine Vermutung

Der BFH hält die Grundstruktur des Systemwechsels für verfassungsgemäß. Eine unzulässige doppelte Besteuerung kann dennoch im Einzelfall zu mildern sein.

Dafür genügt nicht der Satz, Beiträge seien teilweise aus versteuertem Einkommen gezahlt worden. Erforderlich ist die vollständige Beitrags- und Rentenbiografie nach den Berechnungsparametern der Rechtsprechung.

Betriebliche Altersversorgung: fünf Wege, mindestens zwei Steuerpfade

Die fünf Durchführungswege sind:

  1. Direktzusage oder Pensionszusage,
  2. Unterstützungskasse,
  3. Direktversicherung,
  4. Pensionskasse,
  5. Pensionsfonds.

Steuerlich dürfen sie nicht zu einem Produkt „Betriebsrente“ zusammengezogen werden.

Direktzusage und Unterstützungskasse

Direktzusage

Bei der Direktzusage bleibt der Arbeitgeber selbst zur späteren Leistung verpflichtet. Seine interne Finanzierung oder Rückstellungsbildung ist nicht schon der laufende externe Arbeitgeberbeitrag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EStG beim Arbeitnehmer.

Das rechtfertigt aber nicht den pauschalen Satz, jede Direktzusage sei in der Ansparphase steuerfrei. Individuelle Zuflüsse, Entgeltumwandlung, Übertragung und Abfindung sind gesondert zu prüfen.

Laufende oder einmalige Leistungen aufgrund früherer Dienste gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, auf deren Leistungen der Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Grundform keinen eigenen Rechtsanspruch gegen die Kasse besitzt. Die Arbeitgeberfinanzierung ist nicht der externe Beitragszufluss nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EStG.

Auch hier gilt: Zuwendung, Übertragung und Abfindung können einen eigenen Sachverhalt bilden. Die spätere Leistung für frühere Dienste wird grundsätzlich als Arbeitslohn nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 EStG erfasst.

Versorgungsfreibetrag bei §-19-Leistungen

Qualifizierende Versorgungsbezüge können einen kohortenabhängigen Versorgungsfreibetrag und einen Zuschlag erhalten. Bei Versorgungsbeginn 2026 gelten:

  • 12,8 Prozent,
  • höchstens 960 Euro Versorgungsfreibetrag,
  • höchstens 288 Euro Zuschlag.

Bei privaten Arbeitgeberleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze liegen Versorgungsbezüge grundsätzlich erst nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei Schwerbehinderung nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor. Für Bezüge wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Hinterbliebenenbezüge gilt diese Altersvoraussetzung nicht. Der Zuschlag ist auf den nach dem Freibetrag verbleibenden Betrag begrenzt.

Freibetrag und Zuschlag werden grundsätzlich in der beim Versorgungsbeginn ermittelten Höhe festgeschrieben. Regelmäßige Anpassungen lösen keine Neuberechnung aus. Für volle Monate ohne Versorgungsbezug gilt eine Zwölftelkürzung; gesetzlich bezeichnete Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsvorgänge können eine Neuberechnung verlangen.

Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung

Beiträge in der Ansparphase

Laufende Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung sind zunächst Arbeitslohn nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 EStG. Im ersten Dienstverhältnis können sie nach § 3 Nummer 63 EStG bis zu acht Prozent der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei bleiben, wenn die gesetzlichen Leistungsanforderungen erfüllt sind.

Die allgemeine Jahres-Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2026 101.400 Euro. Acht Prozent davon sind 8.112 Euro.

Diese Grenze

  • gilt je Kalenderjahr im ersten Dienstverhältnis,
  • ist kein zusätzlicher Topf neben bereits verbrauchten Beträgen,
  • sagt nichts über die Sozialversicherungsfreiheit und
  • gilt insoweit nicht, wie der Arbeitnehmer ausdrücklich den Riester-Förderweg nach § 1a Absatz 3 BetrAVG verlangt.

Zwei Sonderrahmen nicht vermischen

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses kann ein zusätzlicher Rahmen gelten:

vier Prozent der jeweiligen allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze × anrechenbare Dienstjahre, höchstens zehn Kalenderjahre.

Für Nachzahlungen in einem ruhenden ersten Dienstverhältnis ohne inländischen steuerpflichtigen Arbeitslohn gilt ein anderer Rahmen:

acht Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze × betroffene Kalenderjahre, ebenfalls höchstens zehn.

Anlass, Jahre und bereits verwendete Beträge müssen belegt werden. Die beiden Tatbestände sind nicht frei austauschbar oder beliebig kumulierbar.

Nicht kapitalgedeckte Pensionskasse

Arbeitgeberzuwendungen aus dem ersten Dienstverhältnis an eine nicht kapitalgedeckte Pensionskasse sind seit 2025 nach § 3 Nummer 56 EStG bis zu vier Prozent der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei.

Für 2026 sind vier Prozent von 101.400 Euro 4.056 Euro. Dieser Ausgangsbetrag wird um bestimmte bereits nach § 3 Nummer 63 steuerfreie Beträge gekürzt. Er ist kein zusätzlicher ungekürzter Vier-Prozent-Topf.

Auszahlung aus den drei externen bAV-Wegen

Geförderte Teile

Leistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden insoweit nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG voll nachgelagert besteuert, wie sie auf den im aktuellen Gesetz bezeichneten Förderungen, Steuerfreistellungen, Zulagen, Zahlungen oder Übertragungen beruhen.

„Voll“ bedeutet auch hier: Der zugeordnete Leistungsbetrag geht in die Einkünfte ein. Es bedeutet nicht, dass er mit 100 Prozent persönlichem Steuersatz besteuert wird.

Ungeförderte Rententeile

Lebenslange Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten aus ungeförderten Beiträgen folgen über § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a den dort in Bezug genommenen Rentenregeln. Bei einer sonstigen privaten Leibrente ist regelmäßig der Ertragsanteil einschlägig.

Vorher muss ausgeschlossen sein, dass eine deutsche oder vergleichbare ausländische Förderung vorlag. Auch die Basisversorgung innerhalb der gesetzlichen Verweisung bleibt getrennt.

Ungeförderte Kapital- und sonstige Leistungen

Nicht rentenförmige Versicherungsleistungen aus ungeförderten Beiträgen können der entsprechenden Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG folgen. Andere Leistungen werden nach Maßgabe des § 22 Nummer 5 mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Leistung und Beiträgen erfasst; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Halbteilungsregel entsprechend gelten.

Vertragsdatum, Laufzeit, Alter bei Auszahlung, Versicherungsart, Beitragssumme und Förderstatus sind dafür unverzichtbar.

Freie Kapitalwahl ist nicht automatisch tarifbegünstigt

Der BFH hat für eine Direktversicherung entschieden: Beruht die Kapitalzahlung auf einem freien vertraglichen Kapitalwahlrecht, ist sie keine außerordentliche Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Absatz 2 Nummer 4 EStG.

Das ist kein allgemeiner Satz für jede bAV-Abfindung. Zwangsabfindung, anderer Durchführungsweg oder andere Einkunftsart benötigen einen eigenen Sachverhaltsvergleich.

Riester: Förderung und Besteuerung getrennt prüfen

Wer unmittelbar begünstigt sein kann

Zu den unmittelbar Begünstigten gehören insbesondere Pflichtversicherte in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung und weitere ausdrücklich in § 10a EStG genannte Gruppen.

Dazu bestehen eigene Voraussetzungen etwa für

  • Beamte und gleichgestellte Personen,
  • Kindererziehungszeiten,
  • bestimmte Bezieher von Erwerbsminderungs- oder Dienstunfähigkeitsleistungen sowie
  • mittelbar berechtigte Ehegatten.

Riester ist kein allgemeiner Sonderausgabenabzug für jeden privaten Vorsorgevertrag.

Sonderausgabenrahmen und Günstigerprüfung

Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Zulagen sind bis 2.100 Euro jährlich in die Prüfung nach § 10a EStG einzubeziehen.

Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung von Amts wegen durch. Ist der Sonderausgabenabzug günstiger, wird die tarifliche Einkommensteuer um den Zulageanspruch erhöht; gesondert festgestellt wird nur die zusätzliche Steuerermäßigung.

Die 2.100 Euro sind daher

  • kein garantierter Abzug,
  • keine garantierte Steuerersparnis und
  • keine zweite volle Förderung zusätzlich zur Zulage.

Mittelbar berechtigter Ehegatte

Ist nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt, kann der andere nach § 79 Satz 2 EStG mittelbar zulageberechtigt sein.

Zu prüfen sind insbesondere eigener Vertrag, Ehe- und Ansässigkeitsvoraussetzungen, fehlendes dauerndes Getrenntleben, Beitragsleistung und noch nicht begonnene Auszahlungsphase. Der gemeinsame §-10a-Höchstbetrag erhöht sich um 60 Euro; beim mittelbar Berechtigten sind mindestens 60 Euro Eigenbeitrag zu berücksichtigen.

Zulagen 2026

Zulage Betrag Wichtige Grenze
Grundzulage 175 Euro jährlich seit dem Beitragsjahr 2018
Berufseinsteigerbonus einmalig 200 Euro unmittelbar begünstigt und zu Beginn des Beitragsjahres noch nicht 25; für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr, für das Altersvorsorgezulage beantragt wird
Kinderzulage 185 Euro jährlich für bis 31. Dezember 2007 geborene Kinder
Kinderzulage 300 Euro jährlich für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder

Für die Kinderzulage sind Kindergeldfestsetzung und Zuordnung zwischen mehreren Zulageberechtigten maßgeblich. Wird das Kindergeld vollständig zurückgefordert, entfällt die Kinderzulage für den betroffenen Veranlagungszeitraum.

Mindesteigenbeitrag

Für die ungekürzte Zulage gilt grundsätzlich:

vier Prozent der maßgeblichen Vorjahreseinnahmen, höchstens 2.100 Euro, abzüglich der Zulagen.

Mindestens sind regelmäßig 60 Euro Sockelbetrag im Jahr zu leisten. Bei Unterzahlung wird die Zulage verhältnismäßig gekürzt. Welche Vorjahreseinnahmen zählen, richtet sich nach den gesetzlichen Einzelfällen des § 86 EStG; für den mittelbar berechtigten Ehegatten gilt eine eigene Regel.

Riester in der Auszahlungsphase

Der aktuelle zertifizierungsfähige Standard sieht grundsätzlich einen Beginn nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres vor; ein früherer Beginn einer gesetzlichen Altersleistung kann die gesetzliche Ausnahme eröffnen.

Vorgesehen sind insbesondere

  • lebenslange monatliche Leistungen oder
  • ein Auszahlungsplan mit Teilkapitalverrentung spätestens ab 85.

Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen bis zu 30 Prozent des Kapitals gesondert ausgezahlt werden. Bis zu 20 Prozent der Gesamtbeiträge dürfen innerhalb des gesetzlichen Rahmens für bestimmte Risikoabsicherungen eingesetzt werden.

Für Sie heißt das: Eine erlaubte Auszahlung ist nicht automatisch steuerfrei. Der geförderte Teil der laufenden Rente und auch der zulässigen Kapitalauszahlung wird grundsätzlich nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG voll nachgelagert besteuert. Ungeförderte Beiträge müssen getrennt werden.

Kleinbetragsrente

Die Abfindung einer gesetzlichen Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase kann förderunschädlich sein. Der geförderte Zahlbetrag bleibt dennoch vollständig nach § 22 Nummer 5 Satz 1 steuerpflichtig.

Für diese Leistung ordnet das Gesetz die entsprechende Anwendung des § 34 Absatz 1 EStG an. Der gesetzliche Kleinbetragsbegriff und die Zusammenrechnung beim Anbieter müssen erfüllt sein.

Schädliche Verwendung und Rückforderung

Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen außerhalb der gesetzlichen Auszahlungs- oder Ausnahmetatbestände verwendet, sind die zugeordneten Zulagen und gesondert festgestellten zusätzlichen Steuerermäßigungen grundsätzlich zurückzuzahlen.

Zulässige Übertragungen, Versorgungsausgleich, bestimmte Ehegatten- und Todesfallkonstellationen, Wohn-Riester sowie Kleinbetragsrente haben besondere Regeln. Förderungsrückzahlung und ertragsteuerliche Behandlung der verbleibenden Auszahlung sind zwei getrennte Fragen.

Eine Rückforderung kann außerdem darauf beruhen, dass die ursprünglichen Fördervoraussetzungen fehlten. Nach der BFH-Rechtsprechung setzt der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kein Verschulden voraus und ist nicht schon deshalb verwirkt, weil Zulagen jahrelang automatisiert ausgezahlt wurden.

Der bloße Umzug nach Spanien löst nicht automatisch eine Riester-Rückforderung aus. Die vollständige Umzugs-, Ansässigkeits- und Förderprüfung für Riester, Rürup und bAV ist jedoch gesondert vorzunehmen.

Sonstige private Leibrenten

Eine private lebenslange Leibrente außerhalb der gesetzlichen und Basisversorgung wird grundsätzlich mit dem gesetzlichen Ertragsanteil nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG besteuert.

Der Anteil richtet sich nach dem vollendeten Lebensjahr bei Rentenbeginn und bleibt für die Rentenlaufzeit maßgeblich.

Alter bei Rentenbeginn Ertragsanteil
60 oder 61 22 %
62 21 %
63 20 %
64 19 %
65 oder 66 18 %
67 17 %
68 16 %
69 oder 70 15 %

Diese Werte sind keine Steuersätze. Zeitrenten und Renten mit mehreren berechtigten Personen können anderen Tabellen- und Laufzeitregeln folgen.

Private Renten- und Lebensversicherung mit Kapitalleistung

Vertrag nach dem 31. Dezember 2004

Wird bei einer nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht die Kapitalauszahlung gewählt, ist grundsätzlich der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG steuerpflichtig.

Wird tatsächlich die lebenslange Rente bezogen, bleibt dagegen die Rentenregel maßgeblich. Rückkauf, entgeltlicher Erwerb und wesentliche Vertragsänderungen können eine andere Prüfung auslösen.

Halbierung des Unterschiedsbetrags

Grundsätzlich ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, wenn kumulativ

  • die Auszahlung nach Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss erfolgt und
  • die Altersgrenze erfüllt ist.

Für den Grundtatbestand gilt die Vollendung des 60. Lebensjahres. Bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2011 abgeschlossen wurden, tritt das 62. Lebensjahr an diese Stelle.

Die Halbierung betrifft den Unterschiedsbetrag, nicht die gesamte Versicherungsleistung.

Vertrag vor dem 1. Januar 2005

Für bestimmte Kapitalleistungen aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen gilt § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der bis Ende 2004 maßgeblichen Gesetzesfassung weiter.

Daraus folgt nicht „Altvertrag gleich steuerfrei“. Voraussetzungen des damaligen Rechts, Beitragszahlungen bis Ende 2004 und spätere Vertragsänderungen müssen vollständig geprüft werden.

Fondsgebundene Lebensversicherung

Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind 15 Prozent des Unterschiedsbetrags steuerfrei, soweit dieser aus Investmenterträgen stammt. Die Regel erfasst nur Investmenterträge, die auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2017 entfallen; für zuvor abgeschlossene Verträge ist die gesetzliche zeitanteilige Abgrenzung zu beachten.

Die Begünstigung gilt nur für diesen investmentertragsbezogenen Teil. Sie darf nicht auf Leistungen nach § 22 Nummer 5 EStG übertragen werden; dessen Satz 14 schließt die entsprechende Anwendung der 15-Prozent-Regel auch für ungeförderte Leistungsteile aus.

Nach dem Umzug nach Spanien: vier Prüfungsebenen statt einer Pauschalregel

Die deutsche Binnenklassifikation bleibt notwendig, entscheidet aber noch nicht, welcher Staat besteuern darf. Nach einem Umzug sind vier Ebenen nacheinander zu prüfen:

  1. deutsche persönliche Steuerpflicht,
  2. deutscher Inlandsbezug der konkreten Leistung,
  3. Zuweisung und Begrenzung durch das DBA Deutschland–Spanien und
  4. spanische Einordnung und Entlastung.

Deutsche beschränkte Steuerpflicht

Wer in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist nicht wegen jeder Zahlung einer deutschen Stelle steuerpflichtig. Deutschland benötigt einen Tatbestand des § 49 EStG:

  • Leistungen nach § 22 Nummer 1 EStG können insbesondere nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 erfasst sein, wenn sie von einem deutschen gesetzlichen Rentenversicherungsträger, einer deutschen berufsständischen Versorgungseinrichtung, einem deutschen Versicherer oder einer sonstigen deutschen Zahlstelle stammen;
  • Leistungen nach § 22 Nummer 5 EStG erfasst § 49 Absatz 1 Nummer 10;
  • Versorgungsbezüge nach § 19 EStG benötigen den in § 49 Absatz 1 Nummer 4 beschriebenen Bezug zu einer in Deutschland ausgeübten oder verwerteten früheren Tätigkeit beziehungsweise zu einer inländischen öffentlichen Kasse;
  • Kapitalleistungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 EStG können bei einem inländischen Schuldner unter § 49 Absatz 1 Nummer 5 fallen.

Das ist nur die nationale Eingangstür. Ein DBA kann das deutsche Besteuerungsrecht anschließend ausschließen oder begrenzen.

Eine in Spanien wohnende Person kann auf Antrag nach § 1 Absatz 3 EStG wie unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, wenn die gesetzlichen Einkunftsgrenzen erfüllt und die ausländischen Einkünfte amtlich nachgewiesen werden. Das erweitert mögliche persönliche Abzüge, schafft aber kein Besteuerungsrecht, das Deutschland nach dem DBA nicht zusteht.

DBA-Grundregel für private Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 17 Absatz 1 DBA Deutschland–Spanien weist Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen aus einem Staat, die an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden, grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu. Ist die Person nach Artikel 4 DBA in Spanien ansässig, besteuert damit grundsätzlich Spanien.

Zu dieser Grundgruppe gehören typischerweise:

  • sonstige private Leibrenten,
  • private Betriebsrenten, soweit nicht die besondere Förderregel des Artikels 17 Absatz 3 eingreift,
  • private Rentenversicherungen in Rentenform und
  • regelmäßig die deutsche Basis-/Rürup-Rente, weil das Protokoll die deutsche „geförderte Beitragsleistung“ des Artikels 17 Absatz 3 auf Riester und die fünf bAV-Durchführungswege konkretisiert, nicht auf Basisrenten.

Eine deutsche Zahlstelle oder die deutsche beschränkte Steuerpflicht allein ändert diese Zuweisung nicht.

Deutsche gesetzliche Sozialversicherungsrente

Für Zahlungen aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung enthält Artikel 17 Absatz 2 eine Quellenstaatsklausel. Sie gilt für den Leistungsfall, der nach dem 31. Dezember 2014 eingetreten ist. Das Protokoll bestimmt als maßgebliches Ereignis den Tag, an dem die berechtigte Person die Leistung erstmals erhält.

Deutschland darf dann zusätzlich zu Spanien besteuern, jedoch höchstens

  • 5 Prozent des Bruttobetrags, wenn die erste Zahlung zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2029 liegt, und
  • 10 Prozent des Bruttobetrags, wenn die erste Zahlung ab dem 1. Januar 2030 liegt.

Begann der Leistungsbezug bereits vor 2015, bleibt es grundsätzlich bei Artikel 17 Absatz 1 und damit bei der ausschließlichen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Maßgeblich ist nicht das jeweilige Auszahlungsjahr, sondern der erste Leistungsbezug.

Riester und betriebliche Altersversorgung: Quellenrecht nur unter Zusatzvoraussetzungen

Artikel 17 Absatz 3 erstreckt die Quellenstaatsregel des Absatzes 2 auf bestimmte andere Leistungen. Für eine deutsche Leistung müssen kumulativ vorliegen:

  1. staatlich geförderte Beiträge, die nicht in den steuerpflichtigen Arbeitslohn einbezogen, steuerlich abziehbar oder auf andere Weise staatlich begünstigt waren,
  2. Beitragsleistungen über einen Zeitraum von mehr als zwölf Jahren und
  3. keine Rückzahlung der Förderung an Deutschland aus Anlass der Auswanderung.

Das Protokoll nennt für Deutschland ausdrücklich

  • zertifizierte Riester-Beiträge und
  • sämtliche fünf bAV-Durchführungswege: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, darf Deutschland dieselben Höchststeuersätze von 5 beziehungsweise 10 Prozent des Bruttobetrags anwenden. Ob eine einzelne Auszahlung vollständig oder nur anteilig auf qualifizierende Beiträge entfällt, muss aus der Beitrags- und Förderhistorie belegt werden. Ein Produktetikett ersetzt diese Prüfung nicht.

Der im DBA-Protokoll verlangte Informationsaustausch ist eingerichtet. Das deutsch-spanische Memorandum vom 3. Oktober 2012 sieht den automatischen Austausch für Zahlungen nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 vor und wirkt seit dem 1. Januar 2015.

Öffentlicher Dienst

Eine Pension, die Deutschland, ein Land, eine Gebietskörperschaft oder eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts für frühere Dienste zahlt, folgt grundsätzlich Artikel 18 Absatz 2 DBA: Sie ist nur in Deutschland steuerbar. Ausschließlich Spanien darf besteuern, wenn der Empfänger zugleich in Spanien ansässig und spanischer Staatsangehöriger ist.

Wurde die frühere Tätigkeit im Rahmen einer wirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand ausgeübt, verweist Artikel 18 Absatz 3 zurück auf die allgemeinen Vergütungs- und Rentenartikel. „Öffentliche Kasse“ und „öffentlicher Dienst“ müssen daher anhand des Arbeitgebers und der Tätigkeit, nicht allein anhand der Zahlstelle, geprüft werden.

Einmalzahlung, Teilkapital, Abfindung und Rückkauf

Die Auszahlungsform entscheidet den DBA-Artikel nicht allein. Auch eine Einmalzahlung kann eine einer Rente ähnliche Vergütung aus einem Versorgungssystem sein. Bei Riester und bAV ist zusätzlich zu prüfen, ob sie auf den in Artikel 17 Absatz 3 und im Protokoll bezeichneten geförderten Beiträgen beruht.

Anders kann es bei einem echten Rückkauf, einer frei verfügbaren Kapitalversicherung oder einer Zahlung ohne Versorgungscharakter liegen. Dann kommen – je nach Vertragsinhalt – die DBA-Regeln für Zinsen oder sonstige Einkünfte in Betracht. Deshalb sind Kapitalwahl, Abfindung und Rückkauf nicht pauschal dem Rentenartikel oder pauschal Artikel 20 zuzuordnen.

Spanische IRPF-Einordnung

Ist die Person in Spanien steuerlich ansässig, erfasst die spanische IRPF grundsätzlich das Welteinkommen. Spanien übernimmt die deutsche Einkunftsbezeichnung nicht automatisch:

  • öffentliche und gesetzliche Pensionen sowie Leistungen aus Pensionsplänen und vielen betrieblichen Versorgungssystemen sind nach Artikel 17 LIRPF regelmäßig Einkünfte aus Arbeit;
  • Leistungen aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, die nicht unter Artikel 17 LIRPF fallen, können nach Artikel 25 Absatz 3 LIRPF Einkünfte aus beweglichem Kapital sein;
  • Kapitalzahlung, laufende Rente und Rückkauf haben jeweils eigene spanische Bemessungsregeln.

Wird eine deutsche Steuer nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 DBA rechtmäßig erhoben, gewährt Spanien nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a DBA und Artikel 80 LIRPF grundsätzlich eine Anrechnung. Pensionen, die nach Artikel 18 Absatz 2 ausschließlich Deutschland besteuern darf, sind dagegen in Spanien freigestellt; Spanien darf sie nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b bei der Berechnung des Steuersatzes für die übrigen Einkünfte berücksichtigen. Anrechenbar ist nur der niedrigere Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und der auf die Einkünfte entfallenden spanischen Steuer. Eine deutsche Steuer, die das DBA nicht erlaubt oder die den DBA-Höchstsatz überschreitet, ist nicht dadurch „heilbar“; sie muss grundsätzlich in Deutschland berichtigt oder erstattet werden.

Sozial- und Krankenversicherung getrennt halten

Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht sind verschiedene Systeme. Ob auf eine Rente deutsche oder spanische Krankenversicherungsbeiträge, Pflegebeiträge oder sonstige Sozialabgaben anfallen, folgt nicht aus § 22 EStG oder Artikel 17 DBA und muss gesondert geprüft werden.

Nachweise für den Grenzfall

Für die grenzüberschreitende Einordnung sollten mindestens vorliegen:

  • spanische DBA-Ansässigkeitsbescheinigung für das Zahlungsjahr,
  • Rentenbescheid, Versorgungszusage und vollständiger Vertrag,
  • Datum des allerersten Leistungsbezugs,
  • Beitragsjahre und Nachweis, ob der Zeitraum mehr als zwölf Jahre umfasst,
  • jahrgenaue Aufteilung in geförderte, steuerfreie und ungeförderte Beiträge,
  • Nachweis einer etwaigen Rückzahlung von Zulagen oder Steuerförderung,
  • Leistungsmitteilung mit Renten-, Kapital-, Abfindungs- oder Rückkaufsanteilen,
  • deutsche Steuerbescheide und Zahlungsnachweise sowie
  • spanische Deklaration und Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags.

Praxisfahrplan

  1. Anspruch und Zahlstelle identifizieren.
  2. Bei bAV den Durchführungsweg belegen.
  3. Vertrag und jede Änderung zeitlich ordnen.
  4. Beiträge für jedes Jahr in gefördert, steuerfrei, ungefördert und ausländisch begünstigt aufteilen.
  5. Übertragungen und Versorgungsausgleich in die Historie einbauen.
  6. Leistungsform und tatsächlichen Leistungsbeginn feststellen.
  7. Deutsche Einkunftsart bestimmen: § 19, § 20, § 22 Nummer 1 oder § 22 Nummer 5.
  8. Alt- und Übergangsrecht anwenden.
  9. Erst danach Besteuerungsanteil, Ertragsanteil, Unterschiedsbetrag oder Versorgungsfreibetrag berechnen.
  10. Persönliche Steuerlast getrennt ermitteln.
  11. Deutsche beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG und eine mögliche Option nach § 1 Absatz 3 EStG prüfen.
  12. DBA-Ansässigkeit und den richtigen Artikel – 17 Absatz 1, 2 oder 3 beziehungsweise Artikel 18 – bestimmen.
  13. In Spanien die eigenständige IRPF-Einordnung und die abkommensgemäße Entlastung bestimmen: begrenzte Steueranrechnung oder Freistellung mit möglichem Progressionsvorbehalt.
  14. Ergebnis, Gegenannahmen und fehlende Belege dokumentieren.

Häufige Fehler

  • Alle Renten werden gleich behandelt.
  • „Rürup“ wird ohne Vertrags- und Zertifikatsprüfung als Basisrente eingestuft.
  • Der Basisvorsorge-Höchstbetrag wird mit einer sicheren Steuerersparnis verwechselt.
  • Die fünf bAV-Durchführungswege werden zusammengezogen.
  • Ein geförderter Teilbetrag soll die gesamte Leistung färben.
  • Pensionskasse und Unterstützungskasse werden verwechselt.
  • Der §-3-Nummer-63-Rahmen wird zusätzlich und mehrfach verbraucht.
  • Steuerfreiheit und Sozialversicherungsfreiheit werden gleichgesetzt.
  • 30 Prozent Riester-Kapital werden als steuerfrei bezeichnet.
  • Förderunschädliche Kleinbetragsabfindung wird mit Steuerfreiheit verwechselt.
  • Freies Kapitalwahlrecht soll stets die Fünftelregel eröffnen.
  • 84 Prozent oder 18 Prozent werden als persönlicher Steuersatz dargestellt.
  • Jeder Altvertrag vor 2005 soll steuerfrei sein.
  • Eine Auslandszahlung wird ohne §-49-/§-50- und DBA-Prüfung entschieden.
  • Für jede deutsche Rente wird pauschal Wohnsitzstaatbesteuerung oder pauschal deutsche Quellenbesteuerung angenommen.
  • Bei Artikel 17 Absatz 3 werden Förderung und Beitragszeitraum von mehr als zwölf Jahren nicht nachgewiesen.
  • In Spanien wird die deutsche Einkunftsart ungeprüft übernommen oder eine nicht abkommensgemäße deutsche Steuer angerechnet.

Häufige Fragen

Werden alle Betriebsrenten voll besteuert?

Nein. Zuerst sind Durchführungsweg und Förderhistorie zu bestimmen. Direktzusage und Unterstützungskasse führen typischerweise zu § 19 EStG; Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung folgen grundsätzlich § 22 Nummer 5 mit einer Trennung geförderter und ungeförderter Teile.

Ist eine Rürup-Rente bei Auszahlung immer zu 100 Prozent steuerpflichtig?

Nein. Der Besteuerungsanteil richtet sich bei einer qualifizierten Basisrente nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für 2026 beträgt er 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz.

Kann ich 2026 genau 30.826 Euro für eine Rürup-Rente zusätzlich abziehen?

Nicht zwingend. Der Betrag ist der gemeinsame Höchstrahmen für qualifizierende Basisvorsorgeaufwendungen. Gesetzliche Rentenbeiträge, Arbeitgeberanteile und weitere Beiträge verbrauchen oder mindern ihn.

Sind ungeförderte Teile einer Direktversicherung voll steuerpflichtig?

Nicht automatisch. § 22 Nummer 5 verlangt die Aufteilung. Je nach Leistungsform können Rentenregeln, § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder der Unterschiedsbetrag maßgeblich sein.

Sind 30 Prozent Riester-Kapital steuerfrei?

Nein. Das Gesetz kann die Auszahlung erlauben; der geförderte Teil bleibt grundsätzlich nachgelagert steuerpflichtig.

Ist eine Kleinbetragsabfindung steuerfrei?

Nein. Förderunschädlich bedeutet nicht steuerfrei. Der geförderte Zahlbetrag bleibt grundsätzlich steuerpflichtig.

Gilt bei einer privaten Rente immer der Ertragsanteil?

Nein. Die Ertragsanteilsbesteuerung betrifft insbesondere die tatsächlich gezahlte sonstige lebenslange Leibrente. Bei Kapitalwahl, Basisrente, geförderter bAV oder Riester gelten andere Regeln.

Ist eine Lebensversicherung von vor 2005 automatisch steuerfrei?

Nein. Das frühere Recht gilt unter seinen eigenen Voraussetzungen weiter. Beitragsverlauf und spätere Vertragsänderungen müssen geprüft werden.

Verändert ein Anbieterwechsel die Steuerhistorie?

Nicht automatisch. Steuerfreie Übertragungen führen die Beitrags- und Fördergeschichte grundsätzlich fort.

Entscheidet dieser Artikel, wo eine Rente nach dem Umzug nach Spanien besteuert wird?

Ja, für die Grundfälle: Private Renten und regelmäßig Rürup fallen grundsätzlich unter Artikel 17 Absatz 1 und damit in den spanischen Ansässigkeitsstaat. Deutsche Sozialversicherungsrenten sowie bestimmte länger als zwölf Jahre geförderte Riester- und bAV-Leistungen können nach Artikel 17 Absatz 2 oder 3 zusätzlich begrenzt in Deutschland besteuert werden. Pensionen aus öffentlichem Dienst folgen Artikel 18. Vertrags- und Beitragsdetails bleiben entscheidend.

Gilt der deutsche Höchstsatz von 5 oder 10 Prozent für jede Rente?

Nein. Er betrifft nur die besonderen Quellenrechte des Artikels 17 Absatz 2 und 3. Für Artikel-17-Absatz-1-Renten hat Deutschland grundsätzlich kein Besteuerungsrecht; für Artikel-18-Pensionen gilt keine 5- oder 10-Prozent-Begrenzung.

Wann wechselt die Quellensteuergrenze von 5 auf 10 Prozent?

Entscheidend ist der erste Leistungsbezug. Liegt er zwischen 2015 und 2029, beträgt der DBA-Höchstsatz 5 Prozent; liegt er ab 2030, beträgt er 10 Prozent. Ein späteres Kalenderjahr ändert die einmal bestimmte Gruppe nicht.

Kann Spanien jede in Deutschland einbehaltene Steuer anrechnen?

Nein. Soweit das DBA parallele Besteuerung mit Anrechnung vorsieht, ist nur eine abkommensgemäß zulässige deutsche Steuer bis zum spanischen Anrechnungshöchstbetrag anrechenbar. Ausschließlich in Deutschland besteuerbare öffentliche Pensionen werden in Spanien dagegen mit möglichem Progressionsvorbehalt freigestellt. Zu viel oder ohne DBA-Recht erhobene deutsche Steuer ist grundsätzlich in Deutschland zurückzufordern.

Amtliche Quellen