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EU-, EWR- und Schweizer Freizügigkeit

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „EU-, EWR- und Schweizer Freizügigkeit“ innerhalb von Aufenthalt, Freizügigkeit, Identität und Einwanderung.

Artikel

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Nicht-EU-Ehepartner und Familienangehörige eines EU-Bürgers

Ein Drittstaatsangehöriger kann in Spanien ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-, EWR- oder Schweizer Bürgers haben. Entscheidend sind die Staatsangehörigkeit und Freizügigkeitssituation der Bezugsperson, der konkrete Familienstatus sowie bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten die Voraussetzungen des Unionsbürgers.

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EWR- und Schweizer Staatsangehörige beim Zuzug nach Spanien

Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens sowie Schweizer Staatsangehörige sind keine EU-Bürger, werden beim Zuzug nach Spanien aber weitgehend in das dortige Freizügigkeitsverfahren einbezogen. Für Aufenthalte über drei Monate gelten deshalb grundsätzlich dieselben materiellen Kategorien, dieselbe Registrierung mit EX-18 und vergleichbare Familien- und Daueraufenthaltsregeln.

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EU-Bürger ziehen nach Mallorca: Freizügigkeit, Registrierung und Arbeitsaufnahme

EU-Bürger benötigen für den Umzug nach Mallorca weder Visum noch spanische Arbeitserlaubnis. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten müssen sie jedoch grundsätzlich einen gesetzlichen Freizügigkeitsgrund erfüllen, sich mit EX-18 registrieren und die von der Aufenthaltsregistrierung getrennten Pflichten bei Sozialversicherung, Steuerverwaltung und Gemeinde beachten.

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EU-Bürger in Spanien: Aufenthalt bis und über drei Monate

Für EU-Bürger gelten in Spanien zwei aufeinanderfolgende Freizügigkeitsstufen. Bis zu drei Monaten genügt grundsätzlich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass; für einen längeren Aufenthalt muss ein gesetzlicher Aufenthaltsgrund bestehen und die Eintragung in das Zentrale Ausländerregister beantragt werden.

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Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger und Familienangehörige

Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Spanien entsteht für EU-Bürger und bestimmte Familienangehörige grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht. Maßgeblich ist nicht allein der Besitz eines grünen Registrierungszertifikats, sondern ob die materiellen Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts während der erforderlichen Zeit erfüllt waren.

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Certificado de registro de ciudadano de la Unión beantragen

Wer als EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehöriger länger als drei Monate in Spanien lebt, muss sich grundsätzlich in das Zentrale Ausländerregister eintragen lassen. Das dabei ausgestellte Certificado de registro bestätigt die Registrierung, enthält die NIE und wird bei vollständigem Nachweis der materiellen Voraussetzungen grundsätzlich sofort ausgestellt.

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Abwesenheit, Verlust und Wiedererwerb des EU-Aufenthaltsrechts

Ob eine Abwesenheit aus Spanien das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht beeinträchtigt, hängt vom erreichten Status und von der Personengruppe ab. Vor dem Daueraufenthalt gelten andere Regeln als nach fünf Jahren, und für drittstaatsangehörige Familienmitglieder bestehen zusätzliche Kartenfristen. Ein abgelaufenes Dokument ist zudem nicht automatisch mit dem Verlust des zugrunde liegenden Rechts gleichzusetzen.

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