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EU-Bürger ziehen nach Mallorca: Freizügigkeit, Registrierung und Arbeitsaufnahme

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

EU-Bürger dürfen nach Mallorca einreisen und dort ohne spanische Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Wer länger als drei Monate bleibt, muss grundsätzlich als Arbeitnehmer, Selbstständiger, ausreichend abgesicherte nicht erwerbstätige Person, Student oder berechtigter Familienangehöriger die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts erfüllen und innerhalb von drei Monaten persönlich EX-18 beantragen. Auf Mallorca wird das Registrierungsdokument nach aktueller Behördenzuordnung bei der Oficina de Comunitarios in Palma bearbeitet; Padrón, Sozialversicherung, Steueranmeldung und gegebenenfalls die Familienkarte für Drittstaatsangehörige sind getrennte Verfahren.

Der Umzug eines EU-Bürgers nach Mallorca ist ausländerrechtlich deutlich einfacher als der Zuzug eines Drittstaatsangehörigen. Einfach bedeutet jedoch nicht formlos. Wer auf der Insel wohnt und arbeitet, bewegt sich gleichzeitig in mehreren Systemen: europäisches Freizügigkeitsrecht, spanisches Ausländerregister, Sozialversicherung, Steuerverwaltung, kommunales Melderegister und gegebenenfalls Familiennachzug.

Das Wichtigste im Überblick

Die sinnvolle Reihenfolge hängt davon ab, ob bereits eine Arbeit oder selbstständige Tätigkeit feststeht:

Phase Arbeitnehmer Selbstständiger Nicht erwerbstätige Person
Vor der Einreise gültigen Ausweis oder Pass, Arbeitsunterlagen und Familienurkunden vorbereiten gültigen Ausweis oder Pass, Geschäfts- und Tätigkeitsdaten vorbereiten gültigen Ausweis oder Pass, Mittel und umfassenden Krankenversicherungsschutz vorbereiten
Nach Ankunft Sozialversicherungsnummer klären; Arbeitgeber meldet Beschäftigung vor Arbeitsbeginn an steuerliche Censo-Anmeldung und Sozialversicherungsanmeldung vor Tätigkeitsbeginn Versicherung in Spanien wirksam machen und Mittel nachvollziehbar dokumentieren
Wohnort Padrón bei der zuständigen mallorquinischen Gemeinde nach deren Verfahren ebenso ebenso
Aufenthalt über drei Monate EX-18 innerhalb von drei Monaten mit Beschäftigungsnachweis EX-18 innerhalb von drei Monaten mit Tätigkeitsnachweis EX-18 innerhalb von drei Monaten mit Mittel- und Versicherungsnachweis
Zuständige Registrierungsstelle Mallorca nach aktuellem amtlichem Verzeichnis Oficina de Comunitarios, C/Felicià Fuster 7, 07006 Palma, grundsätzlich nur mit cita previa ebenso ebenso

Das Certificado de registro enthält die NIE, ist aber kein Lichtbildausweis und keine Arbeitserlaubnis. Eine schon früher vergebene NIE ersetzt die Registrierung für den dauerhaften Aufenthalt nicht.

Welches Recht auf Mallorca gilt

Aufenthalt und Freizügigkeit werden auf Mallorca nicht durch ein besonderes balearisches Einwanderungsrecht geregelt. Maßgeblich sind die Richtlinie 2004/38/EG, das spanische Real Decreto 240/2007 und die staatliche Ausführungsverordnung Orden PRE/1490/2012. Die Balearen und die Gemeinden organisieren lediglich bestimmte örtliche Zuständigkeiten und Verwaltungsabläufe.

Das führt zu einer wichtigen Trennung:

  • Materielle Voraussetzungen sind in Spanien grundsätzlich landesweit gleich.
  • Terminvergabe, konkrete Dienststelle und örtliche Einreichungspraxis richten sich nach der aktuellen Behördenorganisation auf Mallorca.
  • Padrón-Anmeldung ist Sache der jeweiligen Gemeinde, etwa Palma, Calvià, Andratx, Llucmajor oder einer anderen Wohnsitzgemeinde.
  • Sozialversicherung und Steuerverwaltung sind eigene staatliche Verfahren und nicht Teil des EX-18-Termins.

Einreise und erste drei Monate

Ein EU-Bürger darf mit gültigem Personalausweis oder Reisepass nach Spanien und damit nach Mallorca einreisen. Ein Visum ist nicht erforderlich. Für die ersten drei Monate verlangt das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich keine weitere Aufenthaltsformalität.

Wer bereits in dieser Zeit arbeitet, muss keine spanische Arbeitserlaubnis beantragen. Die arbeits-, sozialversicherungs-, steuer- und berufsrechtlichen Pflichten beginnen jedoch nach ihren eigenen Regeln. Die Drei-Monats-Frist ist deshalb keine Schonfrist für Schwarzarbeit, verspätete Sozialversicherungsanmeldung oder eine nicht registrierte selbstständige Tätigkeit.

Bei einem echten Dauerumzug empfiehlt sich, das Einreisedatum mit Reiseunterlagen zu dokumentieren. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Registrierung eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten.

Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate

Für einen längeren Aufenthalt muss grundsätzlich mindestens einer der folgenden Wege vorliegen. Für ernsthaft Arbeitsuchende besteht daneben ein besonderer Schutz: Solange sie die fortgesetzte Arbeitssuche und eine begründete Aussicht auf Einstellung nachweisen, dürfen sie nicht allein wegen fehlender Voraussetzungen dieser Aufenthaltswege ausgewiesen werden (Artikel 9 bis Absatz 3 Buchstabe b des Real Decreto 240/2007). Das ist kein unbefristetes Aufenthaltsrecht ohne Voraussetzungen.

Arbeitnehmer

Eine tatsächliche Beschäftigung in Spanien begründet den Arbeitnehmerstatus. Als Nachweis für EX-18 kommen nach der spanischen Ausführungsverordnung insbesondere in Betracht:

  • Arbeitgebererklärung oder Beschäftigungsbescheinigung,
  • beim zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst registrierter Arbeitsvertrag oder
  • Nachweis der Anmeldung im spanischen Sozialversicherungssystem.

Eine geringfügige oder befristete Tätigkeit ist nicht allein wegen ihres Umfangs ausgeschlossen, muss aber tatsächlich und echt sein. Rein marginale oder nur zum Schein geschaffene Tätigkeiten tragen den Freizügigkeitsstatus nicht.

Selbstständiger

Eine echte selbstständige Tätigkeit kann mit der steuerlichen Tätigkeitsanmeldung, einem Registereintrag oder der Anmeldung im spanischen System der sozialen Sicherheit belegt werden. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit tatsächlich aufgenommen und ordnungsgemäß organisiert wird.

Nicht erwerbstätige Person

Wer nicht arbeitet, benötigt ausreichende Mittel für sich und seine Familie sowie einen öffentlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz, der in Spanien umfassend gilt. Die Mittelprüfung ist individuell; ein schematischer Mindestbetrag darf die persönliche und familiäre Situation nicht ersetzen.

Student

Studenten benötigen die Einschreibung bei einer anerkannten Einrichtung, Krankenversicherung und ausreichende Mittel. Eine für den gesamten vorgesehenen Aufenthalt gültige Europäische Krankenversicherungskarte kann nach der spanischen Ausführungsverordnung in diesem Aufenthaltsweg genügen, wenn sie die medizinisch notwendigen Leistungen abdeckt.

Familienangehöriger

Ein Familienangehöriger kann sein Recht von einem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger ableiten. Hat er selbst eine EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit, benutzt er grundsätzlich ebenfalls EX-18. Ein ausschließlich drittstaatsangehöriger Ehepartner oder anderer begünstigter Angehöriger beantragt regelmäßig eine Familienaufenthaltskarte mit EX-19. Deren Voraussetzungen und Fristen müssen gesondert geprüft werden.

Arbeitsaufnahme als Arbeitnehmer

Keine Arbeitserlaubnis

EU-Bürger haben aufgrund des Freizügigkeitsrechts Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Das Registrierungszertifikat erteilt nicht erst die Erlaubnis. Stehen Identität und EU-Staatsangehörigkeit fest, ist das Fehlen einer spanischen Arbeitserlaubnis kein ausländerrechtliches Hindernis für den Arbeitsbeginn. Die erforderliche Sozialversicherungsanmeldung und gegebenenfalls berufsrechtliche Voraussetzungen müssen dennoch erfüllt sein.

Número de la Seguridad Social

Wer erstmals im spanischen Sozialversicherungssystem erfasst wird, benötigt eine Número de la Seguridad Social (NUSS). Die Nummer wird von der Tesorería General de la Seguridad Social vergeben; im Beschäftigungskontext kann auch der Arbeitgeber die notwendigen Schritte veranlassen. Die NUSS ist nicht identisch mit der NIE:

  • NIE: ausländerrechtliche Identifikationsnummer,
  • NUSS: Sozialversicherungsnummer.

Anmeldung vor Arbeitsbeginn

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer grundsätzlich vor Beginn der Arbeitsleistung bei der spanischen Sozialversicherung anmelden. Ein Vertrag allein ersetzt diese alta nicht. Der Arbeitnehmer sollte den Nachweis aufbewahren, weil er zugleich ein starker Beleg für den Aufenthaltsweg als Arbeitnehmer ist.

Auch Lohnabrechnung, Quellensteuer und anwendbares Arbeitsrecht müssen richtig organisiert werden. Ob ein Tarifvertrag gilt, welche Probezeit zulässig ist oder wie Urlaub und Kündigung geregelt sind, ergibt sich nicht aus dem Freizügigkeitsdokument.

Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

Ein EU-Bürger kann auf Mallorca ohne ausländerrechtliche Arbeitserlaubnis selbstständig arbeiten. Vor dem Start sind jedoch mindestens zwei staatliche Ebenen zu ordnen:

  1. Agencia Estatal de Administración Tributaria: Anmeldung im Censo de empresarios, profesionales y retenedores mit dem aktuellen Modelo 036 grundsätzlich vor Beginn der Tätigkeit oder der entsprechenden steuerlichen Pflichten.
  2. Tesorería General de la Seguridad Social: Anmeldung als autónomo vor Beginn der Tätigkeit; sie kann höchstens 60 Kalendertage im Voraus beantragt werden. Eine erst nach Tätigkeitsbeginn beantragte Anmeldung ist grundsätzlich verspätet; nach Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c des Real Decreto 84/1996 wirkt sie grundsätzlich auf den ersten Tag des betreffenden Monats zurück. Beiträge und gegebenenfalls Zuschläge, Zinsen und Sanktionen bleiben zu beachten.

Je nach Tätigkeit kommen kommunale Genehmigungen, verantwortliche Erklärungen, Umsatzsteuerpflichten, Registerpflichten oder die Anerkennung einer Berufsqualifikation hinzu. Ein Immobilienbüro, Restaurant, Bauunternehmen oder Gesundheitsberuf unterliegt anderen Sachregeln als ein ortsunabhängiger Berater.

Für EX-18 sollte die Akte nicht nur eine Absichtserklärung enthalten, sondern belastbare Nachweise der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Erfassung beziehungsweise der tatsächlichen selbstständigen Tätigkeit.

Arbeiten für einen Arbeitgeber im Ausland

Ein EU-Bürger kann ausländerrechtlich auch dann auf Mallorca arbeiten, wenn der Arbeitgeber in Deutschland oder einem anderen Staat sitzt. Daraus folgt aber nicht, dass automatisch das Sozialversicherungs- und Steuerrecht des Arbeitgeberstaats fortgilt.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt grundsätzlich das Sozialversicherungsrecht des Staates, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Ausnahmen bestehen insbesondere für

  • eine echte vorübergehende Entsendung unter den gesetzlichen Bedingungen und
  • gewöhnliche Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten.

Eine anwendbare Ausnahme wird regelmäßig durch die zuständige Sozialversicherung und gegebenenfalls eine A1-Bescheinigung dokumentiert. Wer dauerhaft vom Homeoffice auf Mallorca für einen ausländischen Arbeitgeber arbeitet, sollte deshalb nicht allein wegen des ausländischen Vertrags von fortbestehender ausländischer Sozialversicherung ausgehen. Arbeitgeberregistrierung, Lohnabrechnung, Betriebsstätten- und Steuerfragen können hinzukommen.

Das Freizügigkeitsrecht beantwortet nur, ob die Person sich in Spanien aufhalten und arbeiten darf. Es entscheidet nicht, welcher Staat Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer erhebt.

Krankenversicherung beim Umzug

Der erforderliche Nachweis hängt vom Aufenthaltsweg ab:

  • Arbeitnehmer und Selbstständige: Die ordnungsgemäße Einbeziehung in das spanische Sozialversicherungssystem stützt den Erwerbsstatus und den Zugang zum Gesundheitssystem nach den anwendbaren Regeln.
  • Rentner und andere Leistungsbezieher: Ein Formular S1 kann die Zuständigkeit des bisherigen Versicherungsstaats dokumentieren und muss in Spanien registriert werden.
  • Nicht erwerbstätige Personen: Sie benötigen einen umfassenden öffentlichen oder privaten Schutz in Spanien.
  • Studenten: Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Europäische Krankenversicherungskarte für den vorgesehenen Zeitraum anerkannt werden.

Eine gewöhnliche Reisekrankenversicherung für Notfälle ist nicht automatisch einem umfassenden Schutz für einen dauerhaften Wohnsitz gleichwertig. Vertragsausschlüsse, Wartezeiten, Selbstbehalte und territoriale Begrenzungen sind daher entscheidend.

Padrón bei der Wohnsitzgemeinde

Wer seinen gewöhnlichen Wohnsitz auf Mallorca nimmt, meldet sich im Padrón municipal de habitantes der zuständigen Gemeinde an. Das Verfahren, Terminangebot und die verlangten Wohnungsnachweise richten sich nach der jeweiligen Gemeinde.

Der Padrón erfüllt kommunale Zwecke und dient häufig als Anschriftnachweis. Er ist aber kein Ersatz für EX-18. Das spanische Kommunalrecht stellt ausdrücklich klar, dass die Eintragung keinen Beweis für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts darstellt und keine über die geltenden Gesetze hinausgehenden Rechte schafft.

Umgekehrt ersetzt EX-18 nicht die kommunale Anmeldung. Beide Register sollten mit der tatsächlichen Anschrift übereinstimmen.

EX-18 auf Mallorca beantragen

Zuständige Dienststelle

Nach dem am 16. September 2026 abgerufenen amtlichen Verzeichnis bearbeitet auf Mallorca die Oficina de Comunitarios in der C/Felicià Fuster 7, 07006 Palma unter anderem das „Documento de Registro de ciudadano de la Unión Europea“. Die staatliche Seite weist auf eine grundsätzlich persönliche Bearbeitung mit vorheriger cita previa hin. Zuständigkeit, Anschrift und Terminart sollten unmittelbar vor dem Termin nochmals geprüft werden, weil Verwaltungsorganisationen geändert werden können.

Die Oficina de Comunitarios ist organisatorisch von anderen Stellen am selben oder einem anderen Standort zu unterscheiden. Eine Terminart für TIE-Fingerabdrücke oder drittstaatsangehörige Dokumente ist nicht automatisch die richtige Kategorie für EX-18.

Frist

Der Antrag ist persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu stellen, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll. Eine bloße Terminreservierung ist nicht sicher dasselbe wie eine formwirksame Antragstellung. Bei Terminengpässen sollten Buchungsversuche und amtliche Hinweise dokumentiert werden.

Unterlagen

Der Basissatz umfasst regelmäßig:

  1. ausgefülltes und unterschriebenes EX-18,
  2. gültigen Reisepass oder Personalausweis,
  3. Nachweis des konkreten Aufenthaltswegs,
  4. Beleg zur Tasa 790, Código 012, und
  5. gegebenenfalls Familien- oder Vertretungsunterlagen.

Am 16. September 2026 beträgt die amtlich ausgewiesene Gebühr für das Registrierungszertifikat 12,00 Euro. Der Betrag ist vor Zahlung aktuell zu kontrollieren.

Bei vollständigen Unterlagen wird das Zertifikat grundsätzlich sofort ausgestellt. Es enthält Name, Staatsangehörigkeit, Anschrift, NIE und Registrierungsdatum. Vor dem Verlassen der Dienststelle sollten Schreibweise und Adresse geprüft werden.

NIE, Certificado, TIE und Padrón auseinanderhalten

Dokument oder Register Zuständiger Bereich Bedeutung beim Mallorca-Umzug
NIE Identifikation eines Ausländers wird für viele Rechts- und Geschäftsvorgänge benötigt; allein kein Aufenthaltsrecht
Certificado de registro Freizügigkeitsregistrierung für EU-, EWR- und Schweizer Bürger Pflicht bei Aufenthalt über drei Monate; enthält die NIE
TIE beziehungsweise Familienkarte körperliche Ausländerkarte für bestimmte drittstaatsangehörige Personen nicht das normale Dokument des EU-Bürgers; relevant etwa für drittstaatsangehörige Familienmitglieder
Padrón kommunales Einwohnerregister dokumentiert die örtliche Anschrift, nicht die ausländerrechtliche Rechtmäßigkeit
NUSS Sozialversicherungsidentifikation nötig für die spanische Sozialversicherung; nicht mit NIE identisch

Auch die steuerliche Ansässigkeit ist ein eigener Status. Sie richtet sich nach dem spanischen Einkommensteuerrecht und kann nicht allein aus EX-18 oder Padrón abgelesen werden.

Empfohlene Arbeitsfolge für den Umzug

Vor der Abreise

  • Gültigkeit von Ausweis oder Pass prüfen.
  • Aufenthaltsweg festlegen und Unterlagen dafür vorbereiten.
  • Familienurkunden bei Bedarf in verwendbarer Form beschaffen.
  • Versicherungsweg klären, insbesondere S1 oder private Vollversicherung.
  • Bei ausländischem Arbeitgeber die Sozialversicherungszuordnung vor dem Homeoffice-Start prüfen.

In den ersten Tagen auf Mallorca

  • tatsächliche Wohnadresse sichern und das Verfahren der Wohnsitzgemeinde für den Padrón prüfen,
  • bei Beschäftigung NUSS und Arbeitgeberanmeldung abstimmen,
  • bei Selbstständigkeit Modelo 036 und Sozialversicherungsanmeldung rechtzeitig erledigen,
  • Belege über Einreise, Wohnung, Arbeit und Versicherung geordnet speichern.

Innerhalb der ersten drei Monate

  • richtige cita previa für das EU-Registrierungsdokument buchen,
  • EX-18 und Tasa 790-012 vorbereiten,
  • Originale und erforderliche Kopien zum Termin mitnehmen,
  • bei drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern das EX-19-Verfahren gesondert einplanen.

Nach der Registrierung

  • Anschriften in Padrón und Ausländerregister konsistent halten,
  • Steuer- und Sozialversicherungspflichten nach dem tatsächlichen Lebens- und Arbeitsmodell prüfen,
  • Beschäftigungs-, Versicherungs- und Reisehistorie für den späteren Daueraufenthalt aufbewahren.

Typische Fehler

Den grünen Nachweis vor den Arbeitsbeginn setzen

EU-Bürger dürfen bereits vor Ausstellung arbeiten. Die Sozialversicherungsanmeldung muss aber rechtzeitig erfolgen. Das eine darf nicht mit dem anderen verwechselt werden.

Eine alte NIE für die vollständige Aufenthaltsregistrierung halten

Eine NIE aus einem Immobilienkauf oder früheren Geschäftsvorgang ersetzt EX-18 nicht, wenn nun ein dauerhafter Aufenthalt beginnt.

Beim falschen Amt erscheinen

Gemeinde, Oficina de Comunitarios, allgemeine Oficina de Extranjería, Policía Nacional, Seguridad Social und Agencia Tributaria haben verschiedene Aufgaben. Ein Termin für Padrón oder TIE löst die EU-Registrierung nicht.

Ausländischen Arbeitgeber mit ausländischer Sozialversicherung gleichsetzen

Bei tatsächlicher Arbeit auf Mallorca gilt grundsätzlich der Beschäftigungsstaat; insbesondere eine korrekt festgestellte Entsendung, Mehrstaatentätigkeit oder eine Ausnahmevereinbarung nach Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Selbstständigkeit erst nach den ersten Rechnungen anmelden

Sowohl die steuerliche Censo-Anmeldung als auch die Sozialversicherungsanmeldung müssen vor Tätigkeitsbeginn organisiert sein. Eine verspätete Anmeldung kann Beiträge, Zuschläge und Sanktionen auslösen.

Padrón als Aufenthaltsgenehmigung behandeln

Der Padrón belegt die kommunale Anschrift, nicht den materiellen Freizügigkeitsstatus.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Deutsche Arbeitnehmerin bei mallorquinischem Arbeitgeber

Eine deutsche Arbeitnehmerin zieht nach Palma und beginnt nach zwei Wochen bei einem spanischen Unternehmen. Der Arbeitgeber meldet sie vor dem ersten Arbeitstag zur Sozialversicherung an. Mit Arbeits- oder Sozialversicherungsnachweis beantragt sie innerhalb von drei Monaten EX-18. Eine Arbeitserlaubnis braucht sie nicht.

Beispiel 2: Französischer Berater als autónomo

Ein französischer Berater verlegt seine Tätigkeit dauerhaft nach Calvià. Vor dem ersten Auftrag meldet er sich mit Modelo 036 im Unternehmercensus und vor Tätigkeitsbeginn als Selbstständiger bei der Sozialversicherung an. Diese Nachweise verwendet er für EX-18; kommunale und steuerliche Nebenpflichten bleiben zusätzlich bestehen.

Beispiel 3: Niederländischer Remote-Arbeitnehmer

Ein niederländischer Arbeitnehmer lebt dauerhaft auf Mallorca und arbeitet von dort für einen Arbeitgeber in den Niederlanden. Ausländerrechtlich darf er arbeiten. Sozialversicherungsrechtlich ist jedoch gesondert zu prüfen, ob spanisches Recht, eine zulässige Entsendung oder die Mehrstaatenregel gilt. Der ausländische Vertrag beantwortet diese Frage nicht allein.

Beispiel 4: Rentnerehepaar aus Deutschland

Ein deutsches Rentnerehepaar zieht ohne Erwerbstätigkeit nach Mallorca. Es weist ausreichende Mittel und eine in Spanien wirksame Gesundheitsabsicherung nach, etwa über registrierte S1-Formulare, wenn der deutsche Träger zuständig ist. Beide beantragen jeweils EX-18; die Padrón-Anmeldung bei der Wohnsitzgemeinde erfolgt getrennt.

Beispiel 5: Drittstaatsangehöriger Ehepartner

Eine italienische Staatsangehörige zieht mit ihrem ausschließlich drittstaatsangehörigen Ehepartner nach Mallorca. Sie beantragt EX-18. Für den Ehepartner ist grundsätzlich die Familienaufenthaltskarte mit EX-19 vorgesehen. Ein gemeinsam gebuchter Termin ersetzt nicht die unterschiedlichen Anträge.

Häufige Fragen

Brauche ich vor der Wohnungssuche eine NIE?

Für manche Verträge oder Vorgänge wird sie praktisch verlangt. Rechtlich ist die NIE jedoch nur eine Identifikationsnummer. Bei der Registrierung mit EX-18 wird sie in das Zertifikat aufgenommen; bei dringendem vorherigem wirtschaftlichem Bedarf kann ein gesondertes NIE-Verfahren in Betracht kommen.

Muss ich vor EX-18 im Padrón stehen?

Die Verfahren sind getrennt. Ein aktueller Anschriftnachweis kann praktisch wichtig sein, der Padrón begründet aber nicht den Aufenthaltsweg. Maßgeblich sind die aktuellen Unterlagenanforderungen der zuständigen Dienststelle.

Kann ich am Tag nach der Ankunft anfangen zu arbeiten?

Ausländerrechtlich ja. Der Arbeitgeber muss die Sozialversicherungsanmeldung jedoch vor Arbeitsbeginn erledigen, und die Identitäts- sowie Beschäftigungsdaten müssen verfügbar sein.

Wo beantrage ich EX-18 auf Mallorca?

Nach dem amtlichen Stand vom 16. September 2026 bei der Oficina de Comunitarios, C/Felicià Fuster 7 in Palma, grundsätzlich mit vorheriger cita previa. Vor dem Termin ist die aktuelle Behördenseite maßgeblich.

Gilt die Drei-Monats-Frist erst ab Padrón-Anmeldung?

Nein. Sie knüpft grundsätzlich an die Einreise an, nicht an die spätere kommunale Anmeldung.

Reicht meine Europäische Krankenversicherungskarte?

Für Studenten kann sie unter den gesetzlichen Bedingungen genügen. Für einen dauerhaften nicht erwerbstätigen Umzug ist sie nicht pauschal als umfassende Absicherung anzusehen.

Muss mein deutscher Arbeitgeber eine spanische Gesellschaft gründen?

Nicht zwingend allein wegen eines einzelnen Arbeitnehmers. Es können aber spanische Arbeitgeber-, Lohnsteuer-, Sozialversicherungs- oder Betriebsstättenpflichten entstehen. Das konkrete Arbeitsmodell muss grenzüberschreitend geprüft werden.

Wann kann ich Daueraufenthalt beantragen?

Regelmäßig nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts. Deshalb sollten Arbeits-, Versicherungs-, Wohn- und Abwesenheitsnachweise von Beginn an aufbewahrt werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand