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Certificado de registro de ciudadano de la Unión beantragen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 15 Min.

Kurz & klar

Das Certificado de registro de ciudadano de la Unión ist von EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörigen persönlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen, wenn der Aufenthalt in Spanien länger als drei Monate dauern soll. Erforderlich sind das Formular EX-18, ein gültiger Pass oder Personalausweis, der Nachweis eines gesetzlichen Aufenthaltsgrundes und der Zahlungsbeleg zur Tasa 790-012; bei vollständigen Unterlagen wird das Zertifikat grundsätzlich sofort ausgestellt.

Das Certificado de registro de ciudadano de la Unión ist der spanische Nachweis darüber, dass sich eine freizügigkeitsberechtigte Person für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in das Registro Central de Extranjeros, das Zentrale Ausländerregister, hat eintragen lassen. Es wird häufig als „grünes Zertifikat“ bezeichnet. Rechtlich ist es jedoch weder ein Visum noch eine Arbeitserlaubnis und ersetzt auch keinen Reisepass oder nationalen Personalausweis.

Das Wichtigste im Überblick

Wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats, eines anderen EWR-Staats oder der Schweiz besitzt und länger als drei Monate in Spanien bleiben will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise persönlich die Registrierung beantragen. Das Verfahren läuft mit dem Formular EX-18 bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle.

Für die Registrierung genügt die Staatsangehörigkeit allein nicht. Zusätzlich muss einer der gesetzlichen Aufenthaltswege nachgewiesen werden:

Aufenthaltsweg Materielle Voraussetzung Typische Nachweise
Arbeitnehmer Beschäftigung in Spanien Arbeitgeberbescheinigung, registrierter Arbeitsvertrag oder Nachweis der Anmeldung bei der Seguridad Social
Selbstständiger selbstständige Tätigkeit in Spanien Anmeldung zur wirtschaftlichen Tätigkeit, Handelsregister- oder Sozialversicherungsnachweis
Nicht erwerbstätige Person ausreichende Mittel und umfassender Krankenversicherungsschutz Bank-, Vermögens- oder Einkommensnachweise und Versicherungsnachweis
Student oder Auszubildender Einschreibung, Krankenversicherung und ausreichende Mittel Immatrikulation, Versicherungsnachweis und Eigenerklärung zu den Mitteln
Freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger Begleitung oder Nachzug zu einer berechtigten Person Familiennachweis sowie Unterlagen zum Aufenthaltsrecht der Bezugsperson

Bei vollständigem Antrag wird das Zertifikat nach der gesetzlichen Konzeption sofort ausgestellt. Es enthält Namen, Staatsangehörigkeit, Anschrift, die Número de Identidad de Extranjero (NIE) und das Datum der Registrierung. Am 16. September 2026 beträgt die einschlägige Gebühr 12,00 Euro. Gebühren können sich ändern und sollten deshalb unmittelbar vor der Zahlung auf der offiziellen Polizeiseite geprüft werden.

Wer das Zertifikat beantragen muss

Der Antrag betrifft Personen, die

  1. Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind,
  2. Staatsangehörige Islands, Liechtensteins oder Norwegens als weiterer EWR-Staaten sind oder
  3. die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen,

und ihren Aufenthalt in Spanien auf mehr als drei Monate anlegen.

Auch ein Familienangehöriger mit eigener EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit benutzt grundsätzlich das Registrierungsverfahren für Unionsbürger. Hat der Familienangehörige dagegen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, ist regelmäßig nicht EX-18, sondern die Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión mit dem Formular EX-19 einschlägig. Die Voraussetzungen dieser Familienkarte sind ein eigenständiges Thema.

Für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verlangt das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich nur einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Wer bereits bei der Einreise weiß, dass er dauerhaft in Spanien leben will, sollte die Unterlagen für die Registrierung dennoch frühzeitig zusammenstellen. Die Dreimonatsfrist läuft ab dem tatsächlichen Einreisedatum und nicht erst ab Abschluss eines Mietvertrags, der Anmeldung im Melderegister oder dem Beginn einer Beschäftigung.

Was das Certificado rechtlich bedeutet

Das Aufenthaltsrecht entsteht nicht erst durch das grüne Dokument. Es folgt unmittelbar aus dem europäischen und spanischen Freizügigkeitsrecht, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Zertifikat hat deshalb im Kern deklaratorischen Charakter: Es dokumentiert eine Rechtsposition, die bereits besteht.

Das hat zwei praktische Folgen:

  • Das Fehlen des Zertifikats macht einen materiell berechtigten Aufenthalt nicht allein deshalb rechtswidrig. Freizügigkeitsrechte können grundsätzlich auch mit anderen zulässigen Beweismitteln nachgewiesen werden.
  • Umgekehrt macht der Besitz des Zertifikats einen Aufenthalt nicht dauerhaft rechtmäßig, wenn die zugrunde liegenden Voraussetzungen tatsächlich nie vorlagen oder später weggefallen sind.

Trotz dieses deklaratorischen Charakters ist die Registrierung für Aufenthalte über drei Monate gesetzlich verpflichtend. Eine verspätete oder unterlassene Beantragung kann mit einer verhältnismäßigen Geldsanktion belegt werden. Das spanische Recht knüpft insoweit an vergleichbare Verstöße spanischer Staatsangehöriger im Zusammenhang mit dem nationalen Identitätsdokument an.

Das Zertifikat ist außerdem kein Lichtbildausweis und kein Reisedokument. Bei Behördenkontakten, Reisen oder Identitätsprüfungen ist daher weiterhin ein gültiger Reisepass oder nationaler Personalausweis erforderlich.

Die vier zentralen Aufenthaltswege über drei Monate

Beschäftigung als Arbeitnehmer

Arbeitnehmer erfüllen die materielle Aufenthaltsvoraussetzung durch eine tatsächliche Beschäftigung in Spanien. Als Nachweis akzeptiert die spanische Ausführungsverordnung insbesondere

  • eine Einstellungserklärung des Arbeitgebers oder eine Beschäftigungsbescheinigung mit den vorgeschriebenen Unternehmensdaten,
  • einen beim zuständigen Arbeitsvermittlungsdienst registrierten Arbeitsvertrag oder
  • einen Nachweis über die Anmeldung beziehungsweise eine gleichgestellte Situation im zuständigen System der spanischen Sozialversicherung.

Mit Einwilligung des Antragstellers kann die Behörde bestimmte Sozialversicherungsdaten selbst prüfen. Für EU-, EWR- und Schweizer Bürger ist keine spanische Arbeitserlaubnis erforderlich. Die arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Anmeldepflichten bestehen dennoch unabhängig vom Aufenthaltszertifikat.

Selbstständige Tätigkeit

Selbstständige müssen ihre tatsächliche Tätigkeit nachweisen. Als Belege nennt die amtliche Regelung insbesondere

  • die Eintragung in den Censo de Actividades Económicas,
  • den Nachweis der Niederlassung über das Handelsregister oder
  • die Anmeldung beziehungsweise gleichgestellte Situation im zuständigen Sozialversicherungssystem.

Auch hier kann die Behörde mit Zustimmung Daten bei der Steuerverwaltung oder der Sozialversicherung überprüfen. Das EX-18 ersetzt weder die steuerliche Tätigkeitsanmeldung noch die Anmeldung als Selbstständiger.

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Wer in Spanien nicht arbeitet, benötigt kumulativ

  1. ausreichende Mittel für sich und die mitziehenden Familienangehörigen, damit während des Aufenthalts keine unangemessene Belastung des spanischen Sozialhilfesystems entsteht, und
  2. einen öffentlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz, der in Spanien während des Aufenthalts eine Deckung bietet, die der Versorgung im spanischen staatlichen Gesundheitssystem entspricht.

Die Behörde darf keinen starren, für alle Personen identischen Mindestbetrag festsetzen. Sie muss die persönliche und familiäre Situation individuell bewerten. Die Orden PRE/1490/2012 nennt den jeweils geltenden Jahresbetrag für den Zugang zu einer beitragsunabhängigen Leistung als ausreichenden Nachweismaßstab. Dieser Maßstab darf jedoch nicht in eine schematische, vom Einzelfall losgelöste Einkommensgrenze umgedeutet werden.

Zulässige Nachweise können laufende Einkünfte, Bankguthaben, Vermögenswerte, Eigentumsunterlagen, Kapitalerträge oder andere rechtmäßige Beweismittel sein. Bei Kreditkarten verlangt die Ausführungsverordnung eine aktuelle Bankbestätigung über den verfügbaren Kreditrahmen.

Für Rentner gilt der Krankenversicherungsnachweis als erfüllt, wenn sie amtlich belegen, dass die Gesundheitsversorgung zulasten des Staates geht, aus dem sie ihre Rente beziehen. In grenzüberschreitenden EU-Fällen ist hierfür häufig das registrierte Formular S1 relevant.

Studium oder Berufsausbildung

Studenten und Teilnehmer an einer Berufsausbildung müssen nachweisen:

  • die Einschreibung in einer öffentlichen oder privaten, anerkannten oder öffentlich finanzierten Bildungseinrichtung,
  • einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien und
  • ausreichende Mittel für sich und die mitziehenden Familienangehörigen.

Für Studenten genügt zur Darlegung der Mittel grundsätzlich eine verantwortliche Erklärung. Eine Europäische Krankenversicherungskarte kann in diesem speziellen Aufenthaltsweg ausreichen, wenn sie für den gesamten vorgesehenen Aufenthaltszeitraum gültig ist und die medizinisch notwendigen Leistungen abdeckt. Daraus folgt nicht, dass die Europäische Krankenversicherungskarte bei jeder nicht erwerbstätigen Person automatisch als umfassender Dauerkrankenversicherungsschutz anerkannt werden muss.

Wird das Aufenthaltsrecht allein vom Studium oder der Ausbildung der Bezugsperson abgeleitet, ist der automatisch berechtigte Familienkreis enger: Er umfasst Ehegatten, eingetragene Partner sowie unterhaltsabhängige Kinder. Andere Angehörige erhalten darüber nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht; für sie kommen ein eigener Aufenthaltsgrund oder gegebenenfalls die Einzelfallprüfung nach Artikel 2 bis des Real Decreto 240/2007 in Betracht.

Welche Unterlagen zum Termin gehören

Die konkrete Akte hängt vom Aufenthaltsweg ab. Der Basissatz besteht regelmäßig aus:

  1. vollständig ausgefülltem und unterschriebenem Formular EX-18,
  2. gültigem Reisepass oder nationalem Personalausweis im Original sowie nach örtlicher Vorgabe Kopien,
  3. Unterlagen zum gewählten Aufenthaltsweg,
  4. Zahlungsbeleg zum Formular 790, Código 012, und
  5. gegebenenfalls Unterlagen über Familienbeziehungen, Vertretung oder Namensänderungen.

Ist der Pass oder Personalausweis abgelaufen, lässt das spanische Recht die Vorlage einer Kopie des abgelaufenen Dokuments zusammen mit dem Nachweis zu, dass die Verlängerung bereits beantragt wurde. Das ist eine Ausnahmeregel für die Verfahrensakte und keine Empfehlung, mit abgelaufenen Reisedokumenten nach Spanien einzureisen.

Ausländische Personenstandsurkunden können je nach Herkunft und Dokumentart eine beglaubigte Übersetzung sowie Apostille oder Legalisation erfordern. Öffentliche Urkunden aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, die unter die Verordnung (EU) 2016/1191 fallen, etwa bestimmte Geburts- oder Heiratsurkunden, sind jedoch auch ohne mehrsprachiges Formular von Apostille und Legalisation befreit. Ein beigefügtes mehrsprachiges Standardformular kann zusätzlich die Übersetzung entbehrlich machen, wenn seine Angaben zur Bearbeitung ausreichen.

Antrag Schritt für Schritt

1. Richtigen Aufenthaltsweg bestimmen

Vor der Terminbuchung sollte klar sein, ob der Antrag als Arbeitnehmer, Selbstständiger, nicht erwerbstätige Person, Student oder freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger gestellt wird. Die Behörde prüft genau diesen Rechtsgrund. Eine unsortierte Mischung aus schwachen Unterlagen verschiedener Kategorien führt häufig zu Rückfragen.

2. Zuständige Stelle und Termin prüfen

Der Antrag ist persönlich bei der Ausländerbehörde der Provinz oder, wenn zuständig, bei der entsprechenden Polizeidienststelle zu stellen. Viele Dienststellen arbeiten ausschließlich mit vorheriger cita previa. Zuständigkeiten, Terminbezeichnungen und Standorte können sich ändern; maßgeblich ist das aktuelle offizielle Terminportal beziehungsweise das Verzeichnis der zuständigen Provinz.

3. EX-18 und Tasa 790-012 vorbereiten

Das Formular EX-18 muss zu Person, Anschrift und Aufenthaltsgrund konsistent ausgefüllt sein. Die Gebühr wird über das offizielle Formular 790, Code 012, erzeugt und bei den vorgesehenen Zahlungsstellen entrichtet. Der Zahlungsbeleg gehört zum Antrag.

4. Originale und geordnete Nachweise mitnehmen

Die Unterlagen sollten nach der gesetzlichen Kategorie geordnet sein. Ein Arbeitnehmer legt zum Beispiel nicht nur einen beliebigen Entwurf, sondern einen belastbaren Beschäftigungs- oder Sozialversicherungsnachweis vor. Eine nicht erwerbstätige Person sollte Versicherungsbedingungen und finanzielle Mittel so dokumentieren, dass Deckungsumfang, Verfügbarkeit und Familienbezug erkennbar sind.

5. Zertifikat prüfen

Bei vollständigem Nachweis wird das Zertifikat grundsätzlich sofort ausgestellt. Vor dem Verlassen der Dienststelle sollten Name, Staatsangehörigkeit, Anschrift, NIE und Registrierungsdatum kontrolliert werden. Fehler sollten unmittelbar beanstandet werden.

Was bei unvollständigen Unterlagen geschieht

Erfüllt der Antrag die formalen Anforderungen nicht, muss die Behörde grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Nach Artikel 2 der Orden PRE/1490/2012 beträgt diese Frist zehn Arbeitstage. Nach Artikel 30 der Ley 39/2015 beginnt die Zählung am Tag nach der Zustellung; Samstage, Sonntage und die maßgeblichen gesetzlichen Feiertage zählen nicht mit. Werden die verlangten Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht, kann der Antrag durch begründete Entscheidung als zurückgenommen behandelt werden. Gegen eine solche Entscheidung ist nach der Regelung ein recurso de alzada, also ein hierarchischer Verwaltungsrechtsbehelf, möglich.

Bei einer materiellen Ablehnung sind die Rechtsbehelfsbelehrung und das Zustelldatum entscheidend. Die offizielle Verfahrensseite der Policía Nacional nennt einen fakultativen recurso de reposición innerhalb eines Monats und die verwaltungsgerichtliche Klage grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten. Welche Route im Einzelfall eröffnet ist und wie sich ein vorgeschalteter Rechtsbehelf auf Fristen auswirkt, ergibt sich aus der konkreten Entscheidung.

Nach der Registrierung

Änderungen der Staatsangehörigkeit, des Familienstands oder der Anschrift sind der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle mitzuteilen. Ein Umzug innerhalb Spaniens macht die NIE nicht neu; die Identifikationsnummer bleibt personenbezogen. Die Aktualisierung der Anschrift im Ausländerregister ist dennoch von der kommunalen Meldung im Padrón municipal zu unterscheiden.

Das Certificado bleibt an die materielle Freizügigkeitslage gebunden, bis ein Daueraufenthaltsrecht erworben ist. Wer beispielsweise seine Beschäftigung verliert, verliert nicht automatisch am selben Tag das Aufenthaltsrecht. Das Gesetz erhält den Arbeitnehmerstatus unter anderem bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sowie in bestimmten Fällen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und beruflicher Weiterbildung. Ob diese Regeln greifen, hängt von Beschäftigungsdauer, Arbeitslosigkeit und Anmeldung als Arbeitsuchender ab.

Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts kann regelmäßig ein Dokument über das Daueraufenthaltsrecht beantragt werden. Dabei ist nicht nur das Datum auf dem ursprünglichen Zertifikat wichtig. Entscheidend ist, ob die materiellen Aufenthaltsvoraussetzungen während der maßgeblichen Zeit tatsächlich erfüllt waren.

Abgrenzung zu NIE, TIE, Padrón und Steuerresidenz

Begriff Funktion Was er nicht leistet
NIE persönliche Identifikationsnummer für Ausländer begründet für sich allein kein Aufenthaltsrecht
Certificado de registro dokumentiert die Registrierung eines EU-, EWR- oder Schweizer Bürgers und enthält die NIE ist kein Reisepass, keine TIE und keine Arbeitserlaubnis
TIE körperliche Ausländeridentitätskarte für bestimmte drittstaatsangehörige Personen ist für Unionsbürger im normalen Registrierungsverfahren nicht das richtige Dokument
Padrón municipal kommunales Einwohnerregister und Nachweis der örtlichen Anschrift beweist keinen rechtmäßigen ausländerrechtlichen Status
Steuerliche Ansässigkeit bestimmt sich nach den steuerrechtlichen Kriterien entsteht nicht allein durch das Datum des EX-18

Gerade die Gleichsetzung von NIE und Aufenthaltsrecht ist ein häufiger Fehler. Eine NIE kann bereits wegen eines Immobilienkaufs, einer Erbschaft oder eines anderen wirtschaftlichen Vorgangs vergeben worden sein, ohne dass die Person in Spanien lebt. Umgekehrt enthält das Registrierungszertifikat die NIE, weil sie für die Identifikation im Ausländerregister benötigt wird.

Typische Fehler

Nur einen Kontostand ohne Versicherung vorlegen

Nicht erwerbstätige Personen benötigen beides: ausreichende Mittel und einen geeigneten Krankenversicherungsschutz. Ein hoher Kontostand ersetzt die Versicherung nicht.

Die Europäische Krankenversicherungskarte pauschal verwenden

Die ausdrückliche Anerkennung der Karte in der spanischen Ausführungsverordnung betrifft insbesondere Studenten unter den dort genannten Bedingungen. Für einen dauerhaften nicht erwerbstätigen Aufenthalt muss die Deckung der spanischen staatlichen Versorgung entsprechen.

Den Termin als Fristwahrung missverstehen

Eine bloße Terminbuchung ist nicht automatisch dasselbe wie ein gestellter Antrag. Wer wegen knapper Termine Schwierigkeiten hat, sollte Buchungsversuche und behördliche Hinweise dokumentieren und die aktuelle Einreichungsmöglichkeit bei der zuständigen Stelle prüfen.

Das Zertifikat mit einer Arbeitserlaubnis verwechseln

EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige dürfen aufgrund ihres Freizügigkeitsstatus arbeiten. Das Zertifikat bestätigt die Registrierung; es erteilt nicht erst die Beschäftigungserlaubnis. Sozialversicherungs-, Steuer- und berufsrechtliche Pflichten bleiben bestehen.

Die Registrierungsbescheinigung als endgültigen Bestandsschutz ansehen

Bis zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts bleibt relevant, ob ein gesetzlicher Aufenthaltsgrund besteht oder der Arbeitnehmerstatus erhalten bleibt. Ein altes Zertifikat allein heilt keine jahrelange Lücke in den materiellen Voraussetzungen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Arbeitnehmerin aus Deutschland

Eine deutsche Staatsangehörige beginnt vier Wochen nach ihrer Ankunft eine Beschäftigung in Palma. Sie kann mit EX-18, gültigem Personalausweis, Arbeitgeberbescheinigung oder registriertem Vertrag beziehungsweise Sozialversicherungsnachweis und dem Gebührenbeleg die Registrierung beantragen. Eine zusätzliche spanische Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich.

Beispiel 2: Rentner aus Österreich

Ein österreichischer Rentner zieht dauerhaft nach Spanien. Er benötigt ausreichende Mittel und einen Nachweis über eine in Spanien wirksame Gesundheitsabsicherung. Kann er mit einem S1-Nachweis belegen, dass der zuständige Rentenstaat die Gesundheitskosten trägt, ist die Versicherungsanforderung grundsätzlich erfüllt. Die S1-Registrierung und das EX-18-Verfahren sind dennoch unterschiedliche Verwaltungsschritte.

Beispiel 3: Studentin aus Frankreich

Eine französische Studentin ist für ein akademisches Jahr an einer anerkannten Hochschule eingeschrieben. Sie legt die Einschreibung, eine für den gesamten Zeitraum gültige Europäische Krankenversicherungskarte und die verantwortliche Erklärung über ausreichende Mittel vor. Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern, beantragt sie EX-18 innerhalb der Dreimonatsfrist.

Beispiel 4: Ehepartner mit Drittstaatsangehörigkeit

Ein EU-Bürger zieht mit seinem ausschließlich drittstaatsangehörigen Ehepartner nach Spanien. Der EU-Bürger beantragt EX-18. Der Ehepartner benutzt grundsätzlich das Verfahren für die Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen mit EX-19. Die beiden Anträge beruhen auf demselben Freizügigkeitszusammenhang, sind aber nicht identisch.

Häufige Fragen

Muss ich das Certificado beantragen, obwohl ich schon eine NIE habe?

Ja, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauern soll und noch keine entsprechende Registrierung besteht. Die NIE ist nur die Identifikationsnummer. Eine früher für einen einzelnen wirtschaftlichen Vorgang vergebene NIE ersetzt die Eintragung als in Spanien wohnender EU-, EWR- oder Schweizer Bürger nicht.

Bekomme ich eine Plastikkarte mit Foto?

Das normale Registrierungsdokument für diesen Personenkreis ist kein TIE-Ausweis mit Foto. Es ersetzt deshalb nicht den gültigen Reisepass oder nationalen Personalausweis.

Muss ich persönlich erscheinen?

Das spanische Recht verlangt für die Registrierung grundsätzlich die persönliche Antragstellung. Bei Minderjährigen oder Personen mit Unterstützungsbedarf können Vertretungs- und Begleitfragen hinzukommen; die zuständige Stelle sollte vorab geprüft werden.

Kann die Behörde einen festen Mindestbetrag verlangen?

Sie darf die Mittel nicht nach einem starren, für alle identischen Betrag beurteilen. Die persönliche und familiäre Situation ist einzubeziehen. Ein Betrag oberhalb des jährlichen Referenzwerts für eine beitragsunabhängige Leistung gilt nach der Ausführungsverordnung als ausreichender Nachweis, ist aber nicht als schematische Zugangsschwelle zu verstehen.

Wird das Zertifikat wirklich am selben Tag ausgestellt?

Die Regelung sieht die sofortige Ausstellung nach Prüfung der Voraussetzungen vor. Fehlen Unterlagen oder bestehen klärungsbedürftige Widersprüche, kann zunächst eine Nachforderung erfolgen.

Darf ich schon vor dem Termin arbeiten?

Das Recht, eine Beschäftigung aufzunehmen, hängt bei freizügigkeitsberechtigten EU-, EWR- und Schweizer Bürgern nicht von der vorherigen Ausstellung des Zertifikats ab. Die Beschäftigung muss jedoch ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet sein, und sonstige arbeitsrechtliche Voraussetzungen müssen eingehalten werden.

Was passiert bei einem Umzug?

Die neue Anschrift ist im zuständigen Ausländerregister zu aktualisieren; daneben besteht die kommunale Meldepflicht im Padrón. Die NIE bleibt unverändert.

Wann kann ich ein Daueraufenthaltsdokument beantragen?

Regelmäßig nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts. Zulässige Abwesenheiten und bestimmte vorzeitige Erwerbstatbestände können die Berechnung beeinflussen. Der Besitz des ersten Zertifikats ist ein wichtiges Beweismittel, entscheidet die Fünfjahresfrage aber nicht allein.

Amtliche Quellen und Rechtsstand