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Daueraufenthaltsrecht für EU-Bürger und Familienangehörige

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 14 Min.

Kurz & klar

EU-Bürger erwerben in Spanien grundsätzlich nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts ein Daueraufenthaltsrecht; berechtigte Familienangehörige können es ebenfalls erwerben. Zulässige vorübergehende Abwesenheiten unterbrechen die Frist nicht, und für bestimmte Arbeitnehmer, Selbstständige sowie deren Familien gelten vorzeitige Erwerbstatbestände. EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige dokumentieren das Recht mit EX-18, drittstaatsangehörige Familienmitglieder grundsätzlich mit der dauerhaften Familienaufenthaltskarte über EX-19.

Das Daueraufenthaltsrecht ist die verfestigte Stufe des europäischen Freizügigkeitsrechts. Es entsteht grundsätzlich kraft Gesetzes, wenn die erforderliche Aufenthaltszeit und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das anschließend beantragte Zertifikat oder die dauerhafte Aufenthaltskarte dokumentiert dieses Recht, schafft es aber nicht erst.

Das Wichtigste im Überblick

Der Regelfall lässt sich in vier Prüfschritten zusammenfassen:

Prüfschritt Kernfrage Rechtliche Bedeutung
1. Personenkreis EU-Bürger oder begünstigter Familienangehöriger? Bestimmt, ob das Freizügigkeitsrecht und welches Dokumentenverfahren gilt
2. Fünfjahreszeitraum Fünf Jahre tatsächlich in Spanien gelebt? Ausgangspunkt für den regulären Erwerb
3. Rechtmäßigkeit und Kontinuität Währenddessen die materiellen Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllt und nur zulässig abwesend gewesen? Entscheidend für den Rechtserwerb; das Registrierungsdatum allein genügt nicht
4. Dokumentation EX-18 oder EX-19 mit den erforderlichen Nachweisen? Macht das bereits erworbene Recht gegenüber Behörden und Dritten leichter nachweisbar

Nach dem Erwerb ist das Recht nicht mehr davon abhängig, dass die Person weiter arbeitet, ausreichende Mittel nachweist oder einen bestimmten Krankenversicherungsschutz aus dem ursprünglichen Aufenthaltsweg aufrechterhält. Verloren geht es grundsätzlich erst durch eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus Spanien. Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit bleiben unter den dafür geltenden hohen Voraussetzungen möglich.

Wer ein Daueraufenthaltsrecht erwerben kann

Der reguläre Erwerb erfasst zunächst Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, die sich fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Spanien aufgehalten haben. Das spanische Real Decreto 240/2007 erstreckt die entsprechenden Regeln außerdem auf Staatsangehörige der übrigen EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie auf Schweizer Staatsangehörige und ihre begünstigten Familienangehörigen.

Bei Familienangehörigen ist nach der Staatsangehörigkeit zu unterscheiden:

  • Ein Familienangehöriger mit eigener EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit dokumentiert sein Daueraufenthaltsrecht grundsätzlich wie die Bezugsperson durch ein Registrierungszertifikat.
  • Ein ausschließlich drittstaatsangehöriger Familienangehöriger kann nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts mit dem freizügigkeitsberechtigten Bürger eine dauerhafte Familienaufenthaltskarte erhalten.
  • Drittstaatsangehörige, die nach Tod, Wegzug, Scheidung oder Aufhebung einer Partnerschaft ein unionsrechtlich erhaltenes Aufenthaltsrecht besitzen, können bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen ebenfalls in den Dauerstatus hineinwachsen.

Bei Familienangehörigen spanischer Staatsangehöriger ist der Freizügigkeitssachverhalt gesondert abzugrenzen: Die aktuelle Hoja 63 ordnet den Weg über EX-19 den Fällen ausgeübter Freizügigkeit zu. Ohne diesen Bezug verweist sie auf das eigene Verfahren für Angehörige spanischer Staatsangehöriger mit EX-24. Die hier dargestellte unionsrechtliche Daueraufenthaltskarte ist daher nicht unterschiedslos auf alle Familien spanischer Bürger übertragbar.

Nicht gemeint ist der eigenständige Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach dem allgemeinen spanischen Ausländerrecht oder eine in Deutschland ausgestellte Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Solche Titel können für einen Zuzug relevant sein, machen die Person aber nicht zu einem freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger und führen nicht automatisch zum hier beschriebenen spanischen Daueraufenthaltsrecht.

Die reguläre Fünfjahresregel

Fünf Jahre tatsächlicher Aufenthalt

Die maßgebliche Zeit muss grundsätzlich in Spanien zurückgelegt werden. Das Datum auf dem ersten Certificado de registro ist ein wichtiges Indiz, aber nicht zwingend Beginn oder Ende jeder rechtlich relevanten Aufenthaltsphase. Wer schon vor der Registrierung materiell freizügigkeitsberechtigt in Spanien lebte, kann diese Zeit grundsätzlich mit geeigneten Beweismitteln nachweisen. Umgekehrt ersetzt ein altes Zertifikat keine tatsächlich fehlenden Voraussetzungen.

Fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt

Für den „rechtmäßigen“ Aufenthalt im Sinne des Daueraufenthaltsrechts sind die materiellen Bedingungen der Freizügigkeitsrichtlinie maßgeblich, insbesondere Artikel 7 und 16 der Richtlinie 2004/38/EG. Für Zeiten über drei Monate bedeutet das insbesondere, dass mindestens einer der gesetzlichen Wege vorlag:

  • Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus,
  • erhaltener Arbeitnehmerstatus, etwa in bestimmten Fällen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
  • ausreichende Mittel und umfassender Krankenversicherungsschutz,
  • Studentenstatus mit Einschreibung, Versicherung und ausreichenden Mitteln oder
  • ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger.

Ein Wechsel zwischen diesen Kategorien ist unschädlich. Eine Person kann beispielsweise zunächst Student, später Arbeitnehmer und anschließend selbstständig sein. Entscheidend ist, dass der Zeitraum in einer tragfähigen Normenkette geschlossen werden kann.

Das Registrierungszertifikat hat deklaratorischen Charakter. Sein Besitz ersetzt nicht die Prüfung der materiellen Bedingungen nach Artikel 7 und 16 der Richtlinie. Nach Artikel 25 darf umgekehrt der Besitz des Dokuments nicht zur Voraussetzung für die Ausübung eines auch anderweitig nachweisbaren Rechts gemacht werden. Ebenso folgt aus einer nicht registrierten, aber materiell berechtigten Phase nicht automatisch, dass sie unberücksichtigt bleiben muss. Für ältere oder lückenhafte Zeiträume kommt es deshalb auf die Gesamtheit der zulässigen Beweise an.

Fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt

Nicht jede Abwesenheit unterbricht die Kontinuität. Nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2004/38/EG und der spanischen Umsetzung bleiben insbesondere unschädlich:

  • vorübergehende Abwesenheiten von insgesamt höchstens sechs Monaten pro Jahr,
  • längere Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten und
  • eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus wichtigen Gründen, etwa Schwangerschaft und Geburt, schwere Krankheit, Studium, Berufsausbildung oder berufliche Entsendung.

Die Kategorien sind nicht als Einladung zu einer rein rechnerischen Gestaltung zu verstehen. In Grenzfällen müssen Dauer, Anlass und Rückkehrbezug belegt werden. Eine behördlich wirksam vollzogene Ausweisung kann die Kontinuität ebenfalls durchbrechen.

Vorzeitiger Erwerb vor Ablauf von fünf Jahren

Für bestimmte Arbeitnehmer und Selbstständige sieht das spanische Recht einen früheren Erwerb vor. Die Ausnahmen sind eng an die jeweilige Erwerbsbiografie gebunden.

Ruhestand oder Vorruhestand

Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger kann das Daueraufenthaltsrecht vorzeitig erwerben, wenn er beim Ende seiner Tätigkeit das gesetzliche Rentenalter mit Rentenanspruch erreicht hat. Der zusätzliche Tatbestand eines vorzeitigen Ausscheidens im Rahmen einer Vorruhestandsregelung ist nach dem Gesetzeswortlaut Arbeitnehmern vorbehalten. In beiden Varianten müssen grundsätzlich

  • die Tätigkeit in Spanien mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt worden sein und
  • zuvor mehr als drei Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Spanien bestanden haben.

Auf die erforderliche Aufenthaltsdauer wird verzichtet, wenn der Ehegatte oder eingetragene Partner spanischer Staatsangehöriger ist oder die spanische Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit der Eheschließung beziehungsweise Eintragung der Partnerschaft verloren hatte. Die konkrete Personenstandslage muss dokumentiert werden.

Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG geht für Unionsbürger darüber hinaus: Bei einem spanischen Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie in den dort erfassten Fällen des Staatsangehörigkeitsverlusts nach der Eheschließung entfällt auch die Voraussetzung einer mindestens zwölfmonatigen Tätigkeit.

Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit

Wer seine Erwerbstätigkeit wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit aufgibt, kann den Dauerstatus grundsätzlich nach mehr als zwei Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Spanien erwerben. Die Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit beruht und hieraus ein Anspruch auf eine Rente entsteht, für die eine spanische Einrichtung ganz oder teilweise zuständig ist. Auch hier kann die genannte Verbindung zu einem spanischen Ehegatten oder eingetragenen Partner die Aufenthaltsdauer entfallen lassen.

Tätigkeit in einem anderen Staat bei fortbestehendem Wohnsitz in Spanien

Ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger kann ebenfalls vorzeitig berechtigt sein, wenn er nach drei Jahren ununterbrochener Tätigkeit und Residence in Spanien eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufnimmt, seinen Wohnsitz in Spanien beibehält und grundsätzlich täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Für die Zwecke dieses Aufenthaltsrechts werden die in dem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeitszeiten als in Spanien zurückgelegt behandelt. Bei EWR- oder Schweiz-Konstellationen ist zusätzlich die jeweils anwendbare Freizügigkeits- beziehungsweise Abkommensgrundlage zu prüfen.

Folgen für Familienangehörige

Familienangehörige, die mit einer Person in Spanien leben, welche einen solchen vorzeitigen Dauerstatus erwirbt, erhalten das Daueraufenthaltsrecht unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit grundsätzlich ebenfalls. Der gemeinsame Aufenthalt und die Familienbeziehung müssen nachweisbar sein.

Sonderregeln beim Tod des erwerbstätigen EU-Bürgers

Stirbt ein Arbeitnehmer oder Selbstständiger vor dem regulären Erwerb, können die in Spanien mit ihm lebenden Familienangehörigen unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar ein Daueraufenthaltsrecht erwerben. Das spanische Recht nennt insbesondere folgende Fälle:

  • Die verstorbene Person hatte sich zum Todeszeitpunkt bereits zwei Jahre ununterbrochen in Spanien aufgehalten.
  • Der Tod war Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
  • Der überlebende Ehegatte hatte die spanische Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung verloren.

Diese Sonderregel ist von einem bloß vorübergehend erhaltenen Aufenthaltsrecht nach dem Tod zu unterscheiden. Sind die Voraussetzungen des sofortigen Dauerstatus nicht erfüllt, kann zunächst eine andere unionsrechtliche Fortbestandsregel greifen und später nach insgesamt fünf rechtmäßigen Jahren zum Daueraufenthalt führen.

Welche Zeiträume und Nachweise zählen

Eine belastbare Akte sollte nicht nur die Anwesenheit, sondern auch den jeweiligen Rechtsgrund abbilden. Je nach Lebenslauf kommen in Betracht:

Nachweisgruppe Beispiele Beweiszweck
Identität und Registrierung Pass, Personalausweis, frühere Registrierungszertifikate oder Aufenthaltskarten Person, NIE und bisherige Dokumentation
Tatsächlicher Aufenthalt historische Padrón-Bescheinigungen, Miet- oder Eigentumsunterlagen, Versorgungsnachweise, Schul- oder Studienunterlagen Wohn- und Anwesenheitsverlauf
Arbeitnehmerstatus Arbeitsverträge, Arbeitgeberbescheinigungen, Sozialversicherungsverlauf materielle Berechtigung als Arbeitnehmer
Selbstständigkeit steuerliche Tätigkeitsanmeldung, Sozialversicherungsunterlagen, Registerauszüge materielle Berechtigung als Selbstständiger
Nichterwerbstätigkeit verfügbare Mittel, Renten- oder Vermögensnachweise, umfassende Krankenversicherung oder S1-Absicherung Erfüllung von Artikel 7 während der jeweiligen Phase
Familienrecht Heirats-, Geburts- oder Partnerschaftsurkunden, Nachweise über Unterhalt oder gemeinsamen Haushalt abgeleitetes Recht und Fortbestand der Beziehung
Abwesenheiten Reisebelege, Arbeitgeber- oder Hochschulbescheinigungen, ärztliche Unterlagen Dauer und zulässiger Grund einer Unterbrechung

Das europäische Recht lässt für Dauer und Kontinuität grundsätzlich jedes nach nationalem Recht zulässige Beweismittel zu. Eine kommunale Meldebescheinigung ist daher wichtig, aber nicht allein entscheidend. Artikel 18 Absatz 2 des spanischen Kommunalrechts stellt ausdrücklich klar, dass die Eintragung im Padrón keinen Beweis für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts liefert.

Welches Dokument beantragt wird

EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige

Diese Personen verwenden grundsätzlich das Formular EX-18, um ein Zertifikat über ihr Recht auf Daueraufenthalt zu erhalten. Der Antrag wird persönlich bei der zuständigen Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle gestellt. Benötigt werden regelmäßig ein gültiger Pass oder Personalausweis, der Gebührennachweis über die Tasa 790-012 und Unterlagen, die den Fünfjahreszeitraum oder den vorzeitigen Erwerb belegen.

Das Zertifikat bestätigt den dauerhaften Status. Es ist kein Lichtbildausweis und ersetzt kein Reisedokument. Die NIE bleibt dieselbe.

Drittstaatsangehörige Familienmitglieder

Ein Familienangehöriger ohne EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit beantragt grundsätzlich mit EX-19 die Tarjeta de residencia permanente de familiar de ciudadano de la Unión. Beim Übergang anlässlich des Ablaufs der bisherigen Karte ist der Antrag nach der amtlichen Verfahrensinformation im Monat davor zu stellen; er ist auch innerhalb von drei Monaten danach möglich, wobei die Verspätung sanktioniert werden kann. Vorzeitige Erwerbstatbestände sind davon zu unterscheiden. Die Karte ist innerhalb von drei Monaten auszustellen und gilt zehn Jahre. Ihre gesetzlich automatische Erneuerbarkeit in Zehnjahresabschnitten ersetzt nicht den Antrag auf Erneuerung und die Ausstellung einer neuen Karte.

Zu den typischen Unterlagen gehören der vollständige Pass, Nachweise des Daueraufenthaltstatbestands und drei aktuelle Passfotos. Je nach Fall sind zusätzlich Dokumente zum Tod, zur Erwerbsbiografie, zur Arbeitsunfähigkeit, zur Familienbeziehung oder zum erhaltenen Aufenthaltsrecht erforderlich. Die amtliche Informationsseite lässt die Einreichung persönlich oder durch einen Vertreter und je nach zuständiger Stelle auch elektronisch über Mercurio zu; für die Herstellung und Aushändigung der Karte sind die konkreten Hinweise der Behörde zu beachten.

Gebühr und Zuständigkeit

Am 16. September 2026 weist die Policía Nacional für das Registrierungszertifikat und die Aufenthaltskarte eines Familienangehörigen jeweils eine Gebühr von 12,00 Euro aus. Weil Gebühren angepasst werden können, ist vor der Zahlung die aktuelle Position im Formular 790, Código 012, zu kontrollieren.

Zuständig ist grundsätzlich die Ausländerbehörde oder Polizeidienststelle am Wohnort. Terminart, Einreichungsweg und lokale Zuständigkeitsverteilung sind über die amtlichen Portale der Provinz zu prüfen.

Rechtsfolgen des Daueraufenthalts

Mit dem Daueraufenthaltsrecht entfallen die laufenden materiellen Voraussetzungen des Aufenthalts über drei Monate. Die Person muss also nicht weiter allein deshalb Arbeitnehmer bleiben, ausreichende Mittel nach dem bisherigen Maßstab nachweisen oder den ursprünglichen studentischen Aufenthaltsweg fortführen. Das Recht umfasst weiterhin den Zugang zu Beschäftigung und Selbstständigkeit nach den allgemeinen Regeln.

Zugleich verstärkt sich der Schutz vor einer Ausweisung. Gegen eine Person mit Daueraufenthaltsrecht darf eine Ausweisungsentscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit grundsätzlich nur auf schwerwiegende Gründe gestützt werden. Für EU- und EWR-Staatsangehörige, die sich in den vorhergehenden zehn Jahren im Aufnahmestaat aufgehalten haben oder minderjährig sind, gelten zusätzliche Schutzstufen. Diese weitergehenden Stufen gelten nicht allein wegen der Familienzugehörigkeit ebenso für drittstaatsangehörige Angehörige. Diese Garantien schließen Maßnahmen bei einer tatsächlichen, gegenwärtigen und hinreichend schweren Gefährdung nicht generell aus.

Der Dauerstatus ist jedoch

  • keine spanische Staatsangehörigkeit,
  • kein spanischer Reisepass,
  • keine automatische Einbürgerung,
  • keine eigenständige Aussage über den steuerlichen Wohnsitz und
  • kein Ersatz für die Aktualisierung von Adresse oder Personenstand.

Verlust durch längere Abwesenheit

Nach dem Erwerb geht das Daueraufenthaltsrecht grundsätzlich verloren, wenn die Person mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Spaniens ist. Maßgeblich ist die tatsächliche ununterbrochene Abwesenheit; eine fortbestehende Registeranschrift ersetzt keinen Aufenthalt in Spanien. Reise- und Aufenthaltsbelege sollten den zeitlichen Verlauf nachvollziehbar machen.

Die Frage, ob und wie ein verlorener Status wiedererworben wird, sowie weitere Verlusttatbestände gehören zu den eigenständigen Regeln über Abwesenheit, Verlust und Wiedererwerb. Für die Dokumentation des bestehenden Dauerstatus sollte die Reise- und Wohnhistorie dennoch aufbewahrt werden.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Fünfjahresachse erstellen: Monat für Monat Wohnort, Erwerbsstatus, Versicherung und Familienstatus erfassen.
  2. Rechtsgrund zuordnen: Für jede Phase den einschlägigen Aufenthaltsweg oder einen erhaltenen Arbeitnehmer- beziehungsweise Familienstatus bestimmen.
  3. Abwesenheiten markieren: Reisedauer, Anlass und Belege zusammentragen; Sechs- und Zwölfmonatsregeln prüfen.
  4. Sondertatbestand prüfen: Ruhestand, Arbeitsunfähigkeit, Grenztätigkeit oder Tod können einen früheren Erwerb auslösen.
  5. Dokumentenweg auswählen: EX-18 für EU-, EWR- und Schweizer Bürger; EX-19 für drittstaatsangehörige Familienmitglieder.
  6. Gebühr und Termin aktuell abrufen: Tasa 790-012 erzeugen und die zuständige Stelle am Wohnort wählen.
  7. Entscheidung und Dokument prüfen: Name, NIE, Status, Gültigkeit und etwaige Rechtsbehelfsbelehrung kontrollieren.

Typische Fehler

Fünf Jahre seit Ausstellung des grünen Zertifikats automatisch gleichsetzen

Das Datum ist ein wichtiger Anhaltspunkt, aber der Dauerstatus verlangt fünf Jahre rechtmäßigen Aufenthalts. Materielle Lücken werden durch das Dokument allein nicht geheilt.

Nur den Padrón vorlegen

Der Padrón belegt die kommunale Anmeldung, nicht die ausländerrechtliche Rechtmäßigkeit. Er sollte mit Erwerbs-, Versicherungs-, Einkommens- oder Familiennachweisen verbunden werden.

Abwesenheiten nur nach Kalendertagen bewerten

Neben der Dauer kann ein gesetzlich anerkannter Grund entscheidend sein. Eine zwölfmonatige Abwesenheit ist nicht generell unschädlich, sondern nur einmalig und aus wichtigen Gründen.

EU-Bürger und drittstaatsangehörige Familienmitglieder in dasselbe Formular schicken

Der EU-, EWR- oder Schweizer Bürger nutzt EX-18. Der ausschließlich drittstaatsangehörige Familienangehörige nutzt für die dauerhafte Familienkarte grundsätzlich EX-19.

Daueraufenthalt mit Steuerresidenz verwechseln

Der ausländerrechtliche Status und die steuerliche Ansässigkeit folgen unterschiedlichen Normen und Zeitbegriffen. Eine daueraufenthaltsberechtigte Person kann deshalb steuerlich anders einzuordnen sein, und umgekehrt.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Wechsel vom Studium in eine Beschäftigung

Eine deutsche Staatsangehörige studiert zwei Jahre in Madrid mit Einschreibung, ausreichenden Mitteln und geeigneter Krankenversicherung. Danach arbeitet sie drei Jahre in Barcelona. Beide rechtmäßigen Phasen können zusammen den regulären Fünfjahreszeitraum erfüllen; ein Kategorienwechsel setzt die Frist nicht auf null.

Beispiel 2: Nicht erwerbstätiger EU-Bürger mit lückenhaftem Versicherungsnachweis

Ein niederländischer Staatsangehöriger besitzt seit fünf Jahren ein Registrierungszertifikat, kann aber für ein längeres Jahr weder Arbeitnehmerstatus noch umfassende Versicherung bei ausreichenden Mitteln nachweisen. Das Zertifikat allein schließt die materielle Lücke nicht. Er muss prüfen, ob ein anderer Aufenthaltsgrund oder eine unionsrechtliche Besonderheit die Phase abdeckt.

Beispiel 3: Drittstaatsangehöriger Ehepartner

Eine spanienresidenten EU-Bürgerin und ihr ausschließlich drittstaatsangehöriger Ehepartner leben fünf Jahre rechtmäßig zusammen in Spanien. Die EU-Bürgerin dokumentiert den Dauerstatus mit EX-18. Der Ehepartner beantragt grundsätzlich die dauerhafte Familienaufenthaltskarte mit EX-19.

Beispiel 4: Ruhestand nach langjähriger Tätigkeit

Ein österreichischer Selbstständiger wohnt seit vier Jahren in Spanien und hat dort während der letzten zwölf Monate gearbeitet. Beendet er seine Tätigkeit beim Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand, kann der vorzeitige Erwerbstatbestand erfüllt sein, obwohl fünf Jahre noch nicht erreicht sind. Die genaue Tätigkeit, Aufenthaltsdauer und Art des Ausscheidens sind zu belegen.

Häufige Fragen

Entsteht der Dauerstatus automatisch?

Ja, das Recht entsteht bei erfüllten Voraussetzungen kraft Gesetzes. Das Zertifikat oder die Karte dient dem Nachweis. Die praktische Durchsetzung ist ohne das Dokument allerdings häufig schwieriger.

Beginnt die Fünfjahresfrist erst mit EX-18?

Nicht zwingend. Vorherige materiell rechtmäßige Zeiten können nachgewiesen werden. Umgekehrt zählt eine dokumentierte Phase nicht automatisch, wenn die Aufenthaltsvoraussetzungen tatsächlich fehlten.

Muss ich fünf Jahre durchgehend gearbeitet haben?

Nein. Zulässig sind verschiedene Aufenthaltswege und Wechsel zwischen ihnen. Jede Phase muss aber rechtlich gedeckt sein.

Zählt ein Jahr im Ausland?

Eine einmalige Abwesenheit bis zu zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kann bei einem wichtigen Grund unschädlich sein. Ohne einen solchen Grund gilt grundsätzlich nur die Grenze vorübergehender Abwesenheiten von insgesamt höchstens sechs Monaten pro Jahr.

Muss ein Familienangehöriger dieselbe Staatsangehörigkeit haben?

Nein. Die Staatsangehörigkeit entscheidet vor allem über den Dokumentenweg. Drittstaatsangehörige Familienmitglieder können ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht und eine dauerhafte Familienkarte erwerben.

Wie lange gilt die dauerhafte Familienkarte?

Nach dem spanischen Recht gilt sie zehn Jahre und ist automatisch in Zehnjahresabschnitten erneuerbar. Für die Erneuerung des Dokuments ist ein Antrag erforderlich; eine neue Fünfjahreswartezeit entsteht dadurch nicht. Der zugrunde liegende Dauerstatus kann allerdings durch mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre Abwesenheit verloren gehen.

Kann Spanien trotz Daueraufenthalt ausweisen?

Nur unter den strengeren unionsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit. Eine rein wirtschaftliche Belastung genügt nicht.

Amtliche Quellen und Rechtsstand