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Nicht-EU-Ehepartner und Familienangehörige eines EU-Bürgers

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 12. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 17 Min.

Kurz & klar

Nicht-EU-Familienangehörige eines freizügigkeitsberechtigten EU-, EWR- oder Schweizer Bürgers können ihn nach Spanien begleiten oder ihm dorthin nachziehen. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist grundsätzlich binnen drei Monaten nach der Einreise die Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers mit dem Formular EX-19 zu beantragen; das Recht hängt aber materiell vom Familienverhältnis und von den Voraussetzungen der Bezugsperson ab, nicht allein von der Karte.

Wer als deutscher, französischer oder anderer EU-Bürger nach Spanien zieht, kann bestimmte Familienangehörige mitnehmen, auch wenn diese selbst keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen. Das spanische Verfahren heißt im Alltag häufig „EU-Familienkarte“. Rechtlich muss jedoch zuerst geklärt werden, ob tatsächlich das Freizügigkeitsrecht der Europäischen Union gilt oder ein anderes spanisches Aufenthaltsregime.

Das Wichtigste im Überblick

Die spanische tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión ist für Drittstaatsangehörige bestimmt, die einen freizügigkeitsberechtigten Bürger der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz nach Spanien begleiten oder ihm dorthin nachziehen. Zum gesetzlichen Kernkreis gehören insbesondere Ehegatten, bestimmte eingetragene Partner, Kinder unter 21 Jahren sowie ältere unterhaltsabhängige Kinder und unterhaltsabhängige Eltern. Weitere abhängige Angehörige und nachweisbar dauerhafte, nicht eingetragene Partner können nach einer Einzelfallprüfung einbezogen werden.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten muss die Bezugsperson in Spanien regelmäßig Arbeitnehmer oder Selbstständiger sein oder über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Studierende erfüllen ein eigenes Regelmodell. Der nicht-europäische Familienangehörige beantragt die Karte grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Einreise mit dem Formular EX-19. Der Einreichungsbeleg weist bis zur Kartenübergabe den legalen Aufenthalt nach.

Die Karte dokumentiert das Aufenthaltsrecht. Sie ersetzt nicht die materiellen Voraussetzungen. Umgekehrt darf ein bestehendes unionsrechtliches Recht nicht allein deshalb verneint werden, weil ein Dokument noch fehlt; nach Artikel 14 des Real Decreto 240/2007 kann die Rechtsstellung grundsätzlich mit jedem zulässigen Beweismittel nachgewiesen werden.

Zuerst das richtige Aufenthaltsregime bestimmen

Bezugsperson in Spanien Typischer Rechtsweg für den Nicht-EU-Angehörigen
Deutscher oder anderer EU-/EWR-Bürger zieht nach Spanien Freizügigkeitsrecht; Aufenthaltskarte nach Real Decreto 240/2007, regelmäßig EX-19
Schweizer Bürger zieht nach Spanien Im Wesentlichen dasselbe Freizügigkeitsregime aufgrund der spanischen Einbeziehung der Schweiz
Spanier kehrt nach einer tatsächlichen Freizügigkeitsphase aus einem anderen EU-Staat nach Spanien zurück Je nach Sachverhalt kann das unionsrechtliche Rückkehrerregime anwendbar sein; die Freizügigkeitsausübung muss belegt werden
Spanier hat ausschließlich in Spanien gelebt Grundsätzlich eigener Aufenthaltstitel für Angehörige spanischer Staatsangehöriger nach Kapitel VII des Real Decreto 1155/2024, regelmäßig EX-24
Nicht-EU-Ausländer lebt mit spanischem Aufenthaltstitel in Spanien Allgemeine Familienzusammenführung nach dem spanischen Ausländerrecht, nicht die EU-Familienkarte
Familienangehöriger ist selbst EU-/EWR-/Schweizer Bürger Eigene Registrierung als freizügigkeitsberechtigte Person; keine Drittstaatsangehörigenkarte

Die Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen allein entscheidet daher nicht. Ebenso wichtig ist, wer die Bezugsperson ist und ob sie sich in einer grenzüberschreitenden Freizügigkeitssituation befindet.

Welche Bezugsperson muss vorliegen?

Das Real Decreto 240/2007 gilt unmittelbar für Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten und der übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach Spanien ziehen oder dort wohnen. Spanien bezieht Schweizer Staatsangehörige über die dritte Zusatzbestimmung in das Regelwerk ein.

Für einen spanischen Staatsangehörigen in Spanien gilt dieses System nicht automatisch. Ein klassischer Anwendungsfall kann aber vorliegen, wenn der Spanier zuvor sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt und dort ein Familienleben geführt oder gefestigt hat und anschließend nach Spanien zurückkehrt. Eine bloße Reise, eine formale Anmeldung ohne tatsächlichen Aufenthalt oder die spanische Staatsangehörigkeit für sich reichen nicht. In rein innerstaatlichen Fällen ist seit dem 20. Mai 2025 grundsätzlich der eigene Titel für Angehörige spanischer Staatsangehöriger maßgeblich.

Wer gehört zum gesetzlichen Kernkreis?

Artikel 2 des Real Decreto 240/2007 erfasst folgende Angehörige, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen:

Ehegatte

Der Ehegatte gehört zum Kernkreis, solange keine Nichtigerklärung oder Scheidung vorliegt. Eine bloße tatsächliche oder rechtliche Trennung löst die Ehe nicht auf und beseitigt diese Familienstellung daher nicht. Die Behörde darf prüfen, ob das Familienverhältnis echt ist und nicht nur zur Umgehung des Aufenthaltsrechts begründet wurde. Eine bestehende Ehe ist nicht mit einer parallel beanspruchten Stellung als eingetragener oder dauerhafter Partner vereinbar.

Eingetragener Partner

Erfasst ist ein Partner, wenn die Partnerschaft in einem öffentlichen Register eines EU- oder EWR-Staates eingetragen wurde und die Eintragung nicht aufgehoben ist. Das spanische Recht verlangt dabei eine registergestützte Bindung, die mit der Ehe nicht gleichzeitig bestehen kann. Bei Registern aus Drittstaaten oder rein privaten Erklärungen muss geprüft werden, ob stattdessen die erleichterte Zulassung als dauerhafter Partner in Betracht kommt.

Kinder und weitere direkte Nachkommen

Erfasst sind die Kinder des Unionsbürgers sowie die Kinder seines Ehegatten oder eingetragenen Partners,

  • solange sie noch keine 21 Jahre alt sind;
  • nach Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn sie tatsächlich unterhaltsabhängig sind; oder
  • unabhängig vom Alter, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustands oder einer Einschränkung nicht selbstständig leben können.

Bei Stiefkindern können Sorgerecht, Zustimmung des anderen Elternteils und die Befugnis zum Wohnsitzwechsel zusätzliche Nachweise erfordern. „Unterhaltsabhängig“ ist keine frei gewählte Etikettierung. Maßgeblich ist, ob der Angehörige im Herkunfts- oder bisherigen Aufenthaltsstaat seine wesentlichen Grundbedürfnisse ohne die materielle Unterstützung der Bezugsperson nicht decken konnte.

Eltern und weitere direkte Vorfahren

Die eigenen Eltern des Unionsbürgers und die Eltern des Ehegatten oder eingetragenen Partners gehören zum Kernkreis, wenn sie tatsächlich unterhaltsabhängig sind. Eine bestimmte starre Altersgrenze enthält dieses Freizügigkeitsregime nicht. Auch hier muss die Abhängigkeit grundsätzlich bereits im Herkunfts- oder bisherigen Aufenthaltsstaat bestanden haben und anhand der persönlichen und wirtschaftlichen Lage nachvollziehbar sein.

Besonderheit bei Studierenden

Ist der Unionsbürger ausschließlich als Studierender freizügigkeitsberechtigt, ist der automatisch erfasste Familienkreis enger. Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c des Real Decreto 240/2007 nennt den Ehegatten oder eingetragenen Partner und die unterhaltsabhängigen Kinder. Andere Angehörige können nicht ohne Weiteres aus dem für Arbeitnehmer geltenden Umfang abgeleitet werden; gegebenenfalls ist eine erleichterte Einzelfallprüfung nach Artikel 2 bis zu untersuchen.

Weitere Familienangehörige und dauerhafte Partner

Artikel 2 bis des Real Decreto 240/2007 setzt die unionsrechtliche Pflicht um, Einreise und Aufenthalt weiterer nahestehender Personen zu erleichtern. Das ist kein völlig automatischer Anspruch, aber auch kein freies Ermessen ohne Einzelfallprüfung.

In Betracht kommen insbesondere:

  • andere Verwandte, die im Herkunftsstaat vom Unionsbürger abhängig waren;
  • andere Verwandte, die im Herkunftsstaat mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben;
  • Angehörige, bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe oder eine Behinderung die persönliche Pflege durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
  • ein nicht eingetragener Partner mit nachweisbar dauerhafter Beziehung.

Für die vorherige häusliche Gemeinschaft nennt die spanische Regelung als Orientierungsnachweis eine ununterbrochene Zusammenwohnzeit von 24 Monaten im Herkunftsstaat. Bei einer nicht eingetragenen Partnerschaft gilt eine Beziehung regelmäßig als dauerhaft, wenn mindestens ein Jahr ununterbrochen eheähnlich zusammengelebt wurde. Bei einem gemeinsamen Kind ist diese Mindestzeit nicht erforderlich, wenn ein stabiles Zusammenleben nachgewiesen wird.

Die Behörde muss die persönlichen Umstände eingehend würdigen und eine Ablehnung begründen. Je weiter die Person vom gesetzlichen Kernkreis entfernt ist, desto wichtiger werden geordnete Belege über Verwandtschaft, Geldtransfers, gemeinsamen Haushalt, Pflegebedarf und die tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft.

Voraussetzungen der EU-Bezugsperson bei mehr als drei Monaten

Für die ersten drei Monate genügt dem Unionsbürger grundsätzlich ein gültiger Personalausweis oder Reisepass. Für einen längeren Aufenthalt muss er eine der in Artikel 7 vorgesehenen Situationen erfüllen:

  1. Arbeitnehmer in Spanien: Eine reale und tatsächliche Beschäftigung genügt; rein völlig untergeordnete oder nur zum Schein begründete Tätigkeiten nicht.
  2. Selbstständiger in Spanien: Die tatsächliche selbstständige Tätigkeit ist nachzuweisen, etwa durch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Registrierung.
  3. Nicht erwerbstätige Person: Sie benötigt ausreichende Existenzmittel für sich und ihre Familie sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien. Die Behörde darf keine starre automatische Ausschlussschwelle anwenden, sondern muss die persönliche Situation berücksichtigen.
  4. Studierender: Er benötigt die Einschreibung an einer anerkannten Bildungseinrichtung, umfassenden Krankenversicherungsschutz und eine Erklärung oder andere Nachweise ausreichender Mittel.

Der Unionsbürger beantragt für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten grundsätzlich seine eigene Eintragung im Zentralregister für Ausländer mit dem Formular EX-18. Der Registrierungsnachweis der Bezugsperson gehört regelmäßig zu den Unterlagen des Drittstaatsangehörigen.

Einreise, Visum und Grenzkontrolle

Der Nicht-EU-Angehörige benötigt einen gültigen Reisepass. Ob zusätzlich ein Einreisevisum erforderlich ist, richtet sich nach seiner Staatsangehörigkeit und dem jeweils geltenden EU-Visumrecht. Ist ein Visum nötig, muss es für einen begünstigten Familienangehörigen grundsätzlich beschleunigt und gebührenfrei bearbeitet werden, sofern er den Unionsbürger begleitet oder ihm nachzieht und die familiäre Verbindung belegt.

Eine gültige Aufenthaltskarte, die ein EU- oder EWR-Staat nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt hat, befreit ihren Inhaber nach dem Unionsrecht von der Visumpflicht. Eine gewöhnliche nationale Aufenthaltskarte eines Mitgliedstaats hat nicht automatisch dieselbe Wirkung. Deshalb ist auf die genaue Bezeichnung und Rechtsgrundlage des ausländischen Dokuments zu achten.

Fehlt bei der Grenzkontrolle ein notwendiges Visum oder ein anderes Dokument, darf die Zurückweisung nicht vorschnell allein darauf gestützt werden. Artikel 5 der Richtlinie 2004/38/EG verlangt eine angemessene Gelegenheit, die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen oder den begünstigten Status anderweitig glaubhaft zu machen. Diese Schutzregel ersetzt allerdings nicht die Pflicht, die Reise sorgfältig vorzubereiten.

Antrag in Spanien: EX-19, Frist und Zuständigkeit

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten ist die Aufenthaltskarte innerhalb von drei Monaten ab der Einreise nach Spanien zu beantragen. Zuständig ist die Ausländerbehörde der Provinz, in der der Antragsteller wohnen will, oder die nach dem örtlichen Organisationsplan zuständige Polizeidienststelle. Auf Mallorca ist deshalb die für den Wohnort auf den Balearen ausgewiesene Stelle und deren aktuelles Terminverfahren zu verwenden.

Die wichtigsten Schritte sind:

  1. Bezugsperson und Familienangehöriger melden einen tatsächlichen Wohnsitz in Spanien an und ordnen die Nachweise.
  2. Der Unionsbürger weist seine eigene Freizügigkeitsvoraussetzung nach und lässt sich bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten registrieren.
  3. Der Drittstaatsangehörige reicht das Formular EX-19 mit den erforderlichen Dokumenten ein.
  4. Der Einreichungsbeleg wird aufbewahrt. Er genügt nach Artikel 8 des Real Decreto 240/2007 zum Nachweis des legalen Aufenthalts bis zur Kartenübergabe.
  5. Vor der Ausgabe der Karte wird die Gebühr über Modelo 790, Código 012 entrichtet, soweit die Behörde dies nicht bereits im Terminablauf verlangt.
  6. Die Karte muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichung ausgestellt werden.

Die positive Entscheidung wirkt nach der spanischen Regelung auf den nachgewiesenen Zeitpunkt der Einreise als begünstigter Familienangehöriger zurück. Wer den Antrag erst nach Ablauf der Dreimonatsfrist einreicht, verliert das materielle Recht nicht automatisch, kann aber gegen Dokumentationspflichten verstoßen und sollte den Status ohne weitere Verzögerung ordnen.

Welche Unterlagen werden typischerweise verlangt?

Der genaue Nachweis hängt vom Familienzweig ab. Regelmäßig gehören dazu:

  • vollständig ausgefülltes Formular EX-19;
  • gültiger vollständiger Reisepass des Antragstellers oder abgelaufener Pass mit Nachweis des beantragten Verlängerungsverfahrens;
  • Personalausweis oder Reisepass der EU-, EWR- oder Schweizer Bezugsperson;
  • spanischer Registrierungsnachweis der Bezugsperson bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten;
  • Heirats-, Partnerschafts-, Geburts- oder Adoptionsurkunden;
  • bei Stiefkindern oder Minderjährigen Sorgerechtsentscheidung und gegebenenfalls Zustimmung zum Wohnsitzwechsel;
  • bei über 21-jährigen Kindern oder Eltern Nachweise der tatsächlichen Unterhaltsabhängigkeit;
  • bei weiteren Angehörigen Nachweise über Abhängigkeit, früheren gemeinsamen Haushalt, Verwandtschaft oder zwingenden Pflegebedarf;
  • bei nicht eingetragenen Partnern Nachweise der Dauer und Stabilität der Beziehung;
  • Nachweise, dass die Bezugsperson Arbeitnehmer, Selbstständiger, ausreichend abgesichert oder Studierender ist;
  • aktuelle Passfotos und Gebührennachweis für die Kartenausgabe.

Ausländische Dokumente müssen gegebenenfalls legalisiert oder mit einer Apostille versehen und von einem vereidigten Übersetzer ins Spanische oder in die am Verfahrensort zugelassene Amtssprache übertragen werden. Für bestimmte öffentliche Urkunden aus einem anderen EU-Staat beseitigt die Verordnung (EU) 2016/1191 die Apostillepflicht. Mehrsprachige Formulare können eine Übersetzung entbehrlich machen oder erleichtern. Die Verordnung gilt jedoch nur für ihren festgelegten Dokumentenbereich und ersetzt nicht den Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts erfüllt sind.

Wie wird Unterhaltsabhängigkeit nachgewiesen?

Eine typische Fehlerquelle ist, erst kurz vor dem Antrag einzelne Überweisungen vorzunehmen. Erforderlich ist ein Gesamtbild, aus dem hervorgeht, dass der Angehörige schon im Herkunfts- oder bisherigen Aufenthaltsstaat tatsächlich auf Unterstützung angewiesen war.

Geeignet können je nach Fall sein:

  • regelmäßige Banküberweisungen über einen längeren Zeitraum;
  • Nachweise über vom Unionsbürger bezahlte Miete, Nahrung, Medikamente oder Versicherungen;
  • Einkommens-, Renten-, Vermögens- und Haushaltsnachweise des Angehörigen;
  • Bescheinigungen über fehlende oder unzureichende andere Versorgungsmöglichkeiten;
  • medizinische Unterlagen bei Pflege- oder Unterstützungsbedarf;
  • Melde- und Haushaltsunterlagen bei vorherigem Zusammenleben.

Nicht die absolute Höhe einer einzelnen Zahlung ist entscheidend, sondern die Deckung wesentlicher Grundbedürfnisse im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten und der persönlichen Lage am bisherigen Aufenthaltsort.

Aufenthaltsdauer, Arbeit und Gleichbehandlung

Die erste Aufenthaltskarte gilt grundsätzlich fünf Jahre ab Ausstellung oder für den kürzeren geplanten Aufenthaltszeitraum des Unionsbürgers. Das auf der Karte aufgedruckte Datum ist für die Dokumentation wichtig; das zugrunde liegende Recht besteht aber nur, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Begünstigte Familienangehörige dürfen nach Artikel 3 des Real Decreto 240/2007 und Artikel 23 der Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich als Arbeitnehmer oder Selbstständige arbeiten. Eine gesonderte Arbeitserlaubnis und eine Beschränkung auf einen bestimmten Arbeitgeber sind nicht vorgesehen. Auch der Zugang zu Ausbildung und die Gleichbehandlung richten sich im Anwendungsbereich nach dem Freizügigkeitsrecht.

Bei einem über 21-jährigen Kind oder einem Elternteil, dessen Stellung auf Unterhaltsabhängigkeit beruht, muss die Abhängigkeit im Herkunfts- oder bisherigen Aufenthaltsstaat beim Nachzug vorliegen. Wird der Angehörige nach dem Nachzug durch eine Beschäftigung oder Selbstständigkeit wirtschaftlich unabhängig, geht sein bereits abgeleitetes Familienaufenthaltsrecht nicht allein deshalb verloren.

Tod, Wegzug, Trennung und Scheidung

Das Aufenthaltsrecht endet nicht in jedem Fall sofort, wenn sich das Familienleben verändert. Das Real Decreto 240/2007 enthält Erhaltungsregeln, insbesondere bei Tod der Bezugsperson, deren Wegzug, Schulbesuch der Kinder der Bezugsperson sowie Scheidung oder Aufhebung einer eingetragenen Partnerschaft. Bei Drittstaatsangehörigen knüpfen diese Regeln an zusätzliche Voraussetzungen wie vorherige Aufenthaltsdauer, Dauer der Ehe, Sorgerecht, Umgangsrecht, Erwerbstätigkeit, Existenzmittel oder besonders schwierige Umstände an.

Der Tod der Bezugsperson sowie Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der eingetragenen Partnerschaft sind der zuständigen Behörde mitzuteilen; außerdem sind Änderungen von Staatsangehörigkeit, Familienstand oder Anschrift anzuzeigen. Weil die Voraussetzungen stark vom Ereignis und Zeitpunkt abhängen, sollte nicht bis zum Ablauf der Karte gewartet werden. Dieser Artikel beschränkt sich auf den Zugang als Familienangehöriger; die eigenständige Fortführung nach Trennung, Tod oder Wegzug ist gesondert zu prüfen.

Daueraufenthaltsrecht nach fünf Jahren

Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger kann ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht entstehen. Für den Drittstaatsangehörigen wird es durch die dauerhafte Aufenthaltskarte dokumentiert. Bestimmte Abwesenheiten unterbrechen die Kontinuität nicht; längere Abwesenheiten können dagegen den Erwerb verzögern oder ein bereits erworbenes Dauerrecht später zum Erlöschen bringen.

Die Fünfjahresregel ist kein bloßes Ablesen der Ausstellungsdaten. Maßgeblich ist, ob die materiellen Voraussetzungen während des maßgeblichen Zeitraums bestanden. Lücken bei Beschäftigung, Versicherung oder Familienstatus sind deshalb anhand der gesetzlichen Fortbestandsregeln zu bewerten.

Praktische Arbeitsfolge

  1. Bezugsperson feststellen: EU-/EWR-/Schweizer Bürger, spanischer Rückkehrer oder rein spanischer Fall?
  2. Familienkategorie bestimmen: Kernfamilie nach Artikel 2 oder erleichterte Einzelfallprüfung nach Artikel 2 bis?
  3. Einreiseweg klären: Visumpflicht, vorhandene Artikel-10-Aufenthaltskarte und erforderliche Originalurkunden prüfen.
  4. Voraussetzungen der Bezugsperson sichern: Beschäftigung, Selbstständigkeit, Existenzmittel, Krankenversicherung oder Studium dokumentieren.
  5. Urkunden vorbereiten: Aktualität, Apostille oder Legalisierung, EU-Ausnahme und Übersetzung prüfen.
  6. Wohnsitz und Registrierung ordnen: tatsächliche Anschrift und gegebenenfalls EX-18 der Bezugsperson.
  7. EX-19 binnen drei Monaten einreichen: Eingangsnachweis und vollständige Kopie aufbewahren.
  8. Kartenausgabe abschließen: Gebühr, persönlicher Termin, Fingerabdrücke oder Fotos nach Behördenvorgabe.
  9. Änderungen dokumentieren: Umzug, neue Staatsangehörigkeit, Trennung, Tod oder längere Abwesenheit nicht erst beim Kartenablauf behandeln.

Praxisbeispiele

Deutscher Arbeitnehmer und brasilianische Ehefrau

Ein deutscher Arbeitnehmer zieht mit seiner brasilianischen Ehefrau nach Palma. Er weist seine reale Beschäftigung in Spanien nach und registriert sich als Unionsbürger. Die Ehefrau reist mit gültigem Pass und gegebenenfalls erforderlichem Einreisevisum ein und beantragt innerhalb von drei Monaten mit EX-19 ihre Aufenthaltskarte. Die Karte berechtigt sie ohne zusätzliches Arbeitserlaubnisverfahren zur Beschäftigung und Selbstständigkeit.

Französische Rentnerin und unterhaltsabhängiger Vater

Eine französische Rentnerin verfügt über ausreichende Mittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz in Spanien. Ihr nicht-europäischer Vater kann zum Kernkreis gehören, wenn seine tatsächliche Unterhaltsabhängigkeit bereits im Herkunftsstaat belegt wird. Eine bloße Erklärung der Tochter reicht nicht; sinnvoll sind regelmäßige Transfers, Einkommensnachweise des Vaters und Belege seiner laufenden Grundkosten.

Spanier ohne vorherigen EU-Auslandsaufenthalt

Ein spanischer Staatsangehöriger lebt seit jeher in Spanien und heiratet eine Drittstaatsangehörige. Allein die Ehe mit einem Spanier eröffnet nicht automatisch die EU-Familienkarte. Regelmäßig ist der eigene spanische Aufenthaltstitel für Angehörige spanischer Staatsangehöriger nach Kapitel VII des Real Decreto 1155/2024 zu beantragen.

Nicht eingetragene Partnerschaft

Eine deutsche Staatsangehörige und ihr marokkanischer Partner haben 18 Monate nachweisbar zusammengelebt, sind aber weder verheiratet noch in einem öffentlichen Partnerschaftsregister eingetragen. Der Partner kann als dauerhafter Partner nach Artikel 2 bis berücksichtigt werden. Er muss die Beziehung umfassend belegen; seine Stellung beruht auf einer individuellen Würdigung und ist nicht mit dem automatischen Kernkreis gleichzusetzen.

Typische Fehler

  • Die Karte wird beantragt, obwohl die Bezugsperson ein Spanier ohne unionsrechtliche Rückkehrsituation ist.
  • Eine gewöhnliche deutsche Niederlassungserlaubnis des Angehörigen wird mit einer unionsrechtlichen Familienaufenthaltskarte verwechselt.
  • Unterhaltsabhängigkeit wird nur behauptet oder erst durch einzelne Zahlungen unmittelbar vor dem Antrag hergestellt.
  • Die Existenzmittel- und Krankenversicherungsvoraussetzungen der nicht erwerbstätigen Bezugsperson werden unterschätzt.
  • Heirats- oder Geburtsurkunden werden ohne erforderliche Apostille, Legalisierung oder Übersetzung vorgelegt.
  • Der Antrag wird nach der Einreise nicht binnen drei Monaten eingereicht.
  • Der Kartenablauf wird mit dem automatischen Ende jedes Aufenthaltsrechts gleichgesetzt oder umgekehrt angenommen, eine gültige Karte schütze trotz dauerhaft weggefallener Voraussetzungen immer bis zum Druckdatum.
  • Vorgeschriebene Mitteilungen über Tod, Familienstand oder Anschrift unterbleiben; nach Trennung, Wegzug oder längerer Abwesenheit werden die möglichen Erhaltungsregeln nicht rechtzeitig geprüft.

Häufige Fragen

Muss der Nicht-EU-Ehegatte schon vor der Einreise verheiratet sein?

Das Freizügigkeitsrecht kann grundsätzlich auch ein Familienverhältnis berücksichtigen, das nach dem Umzug der Bezugsperson entstanden ist. Entscheidend sind ein gültiges, fortbestehendes Familienverhältnis, das Begleiten oder Nachziehen und das Fehlen von Missbrauch. Für den konkreten Einreise- und Antragsweg ist jedoch der Zeitpunkt der Eheschließung praktisch bedeutsam.

Reicht eine deutsche Aufenthaltserlaubnis zur Wohnsitznahme in Spanien?

Nein. Ein nationaler deutscher Aufenthaltstitel ermöglicht je nach Dokument und Schengen-Regeln Reisen, überträgt aber nicht automatisch ein Aufenthaltsrecht für Spanien. Der Familienangehörige muss die Voraussetzungen des einschlägigen spanischen oder unionsrechtlichen Regimes erfüllen.

Darf der Antragsteller arbeiten, bevor die Plastikkarte vorliegt?

Das Arbeitsrecht folgt im Freizügigkeitsregime aus der begünstigten Familienstellung und den materiellen Voraussetzungen, nicht erst aus dem Besitz des Kunststoffdokuments. In der Praxis benötigen Arbeitgeber und Sozialversicherung einen belastbaren Nachweis. Der Einreichungsbeleg, die Familienurkunden und der Status der Bezugsperson sind deshalb sorgfältig aufzubewahren; bei Zweifeln ist die konkrete Registrierungsfähigkeit vor Arbeitsbeginn zu klären.

Kann eine private Krankenversicherung genügen?

Bei einer nicht erwerbstätigen oder studierenden Bezugsperson kann eine private Versicherung genügen, wenn sie in Spanien einen umfassenden, dem erforderlichen Schutz entsprechenden Leistungsumfang bietet. Reiseversicherungen, reine Notfallpolicen, hohe Ausschlüsse oder zeitlich kurze Deckung reichen regelmäßig nicht.

Muss die Aufenthaltskarte erneuert werden?

Vor Ablauf der ersten Karte ist zu prüfen, ob bereits ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht nach fünf Jahren entstanden ist oder eine weitere zeitlich befristete Dokumentation erforderlich ist. Nicht nur das Ablaufdatum, sondern die tatsächliche Aufenthalts- und Familiengeschichte ist maßgeblich.

Gilt das Verfahren auf Mallorca anders als auf dem Festland?

Die materiellen Regeln sind staatliches und europäisches Recht. Zuständige Dienststelle, Terminvergabe, örtliche Einreichungswege und einzelne organisatorische Anforderungen richten sich jedoch nach der Provinz Illes Balears und können sich ändern. Deshalb ist vor der Einreichung die aktuelle Behördeninformation für den Wohnort zu kontrollieren.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 16. September 2026. Maßgeblich sind insbesondere folgende amtliche Quellen: