Kurz & klar
Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens als Nicht-EU-EWR-Staaten sowie Schweizer Staatsangehörige dürfen grundsätzlich mit gültigem Ausweis oder Reisepass nach Spanien einreisen, dort ohne spanische Arbeitserlaubnis arbeiten und sich bis zu drei Monate aufhalten. Für längere Aufenthalte müssen sie einen gesetzlichen Aufenthaltsgrund erfüllen und innerhalb von drei Monaten persönlich EX-18 beantragen. Spanien wendet das Registrierungs- und Familienverfahren aufgrund des EWR-Rechts beziehungsweise des EU-Schweiz-Abkommens und der spanischen Gleichstellungsregel weitgehend wie bei EU-Bürgern an.
Beim Zuzug nach Spanien werden drei Gruppen oft ungenau unter „EU-Bürger“ zusammengefasst: echte EU-Staatsangehörige, Staatsangehörige der drei weiteren EWR-Staaten und Schweizer Staatsangehörige. Für das spanische Aufenthaltsverfahren ist das Ergebnis weitgehend gleich. Die rechtliche Grundlage ist jedoch nicht identisch.
Das Wichtigste im Überblick
| Personengruppe | Verhältnis zur EU | Grundlage der Freizügigkeit nach Spanien | Spanisches Verfahren über drei Monate |
|---|---|---|---|
| Island, Liechtenstein, Norwegen | EWR-Mitglieder, aber keine EU-Mitglieder | EWR-Abkommen und in den EWR übernommenes Freizügigkeitsrecht | grundsätzlich EX-18 wie bei EU-Bürgern |
| Schweiz | weder EU noch EWR | Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über die Freizügigkeit | grundsätzlich EX-18 aufgrund der spanischen Gleichstellungsregel |
| EU-Mitgliedstaaten | EU-Staatsangehörige | Unionsbürgerschaft und Richtlinie 2004/38/EG | EX-18 |
| Vereinigtes Königreich | seit dem Austritt grundsätzlich Drittstaat | gegebenenfalls Austrittsabkommen für dessen geschützten Personenkreis, sonst allgemeines Recht | nicht allein wegen britischer Staatsangehörigkeit EX-18 |
| Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt | weder EU noch EWR; keine Schweiz | kein allgemeiner Gleichlauf mit dem EU-Registrierungsverfahren | allgemeiner oder besonderer Aufenthaltstitel erforderlich |
Für Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz gilt praktisch:
- Einreise mit gültigem Personalausweis beziehungsweise Identitätskarte oder Reisepass,
- keine spanische Arbeitserlaubnis,
- Aufenthalt bis zu drei Monate grundsätzlich ohne weitere ausländerrechtliche Formalität,
- bei längerem Aufenthalt ein materieller Freizügigkeitsgrund und persönliche Registrierung innerhalb von drei Monaten,
- EX-18 und das grüne Registrierungszertifikat,
- Daueraufenthaltsrecht grundsätzlich nach fünf rechtmäßigen und ununterbrochenen Jahren.
Wer zum EWR gehört
Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) umfasst alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Wenn im Zusammenhang mit einem Zuzug nach Spanien von „EWR-Staatsangehörigen“ außerhalb der EU gesprochen wird, sind daher genau diese drei Staaten gemeint.
Die EWR-Staaten übernehmen einen erheblichen Teil des EU-Binnenmarktrechts. Die Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG wurde in das EWR-Recht einbezogen. Dadurch erhalten Staatsangehörige Islands, Liechtensteins und Norwegens bei einem Umzug in einen EU-Staat eine unionsbürgerähnliche Freizügigkeitsstellung, obwohl sie rechtlich keine Unionsbürger sind.
Diese Gleichstellung ist sachbezogen. Sie macht einen norwegischen, isländischen oder liechtensteinischen Staatsangehörigen nicht zum EU-Bürger und überträgt nicht automatisch sämtliche politischen oder institutionellen Rechte der Unionsbürgerschaft.
Warum die Schweiz gesondert einzuordnen ist
Die Schweiz ist weder Mitglied der Europäischen Union noch Vertragsstaat des EWR-Abkommens. Ihre Freizügigkeitsbeziehungen zur EU beruhen auf dem bilateralen Abkommen über die Freizügigkeit. Dessen Anhang I regelt insbesondere Einreise, Aufenthalt, Zugang zu Erwerbstätigkeit und Familienrechte.
Das Real Decreto 240/2007 erfasst in seinem Haupttext sowohl EU-Staatsangehörige als auch Staatsangehörige der übrigen EWR-Vertragsstaaten und ihre Familien. Die dritte Zusatzbestimmung erstreckt die Regelung aufgrund des Freizügigkeitsabkommens ausdrücklich auf Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen. Die Orden PRE/1490/2012 nennt EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige ebenfalls ausdrücklich in ihrem Anwendungsbereich.
Das Ergebnis ist ein weitgehend einheitliches spanisches Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Detailfragen bleibt die unterschiedliche Grundlage dennoch wichtig, etwa wenn die Reichweite eines speziellen EU-Bürgerrechts, einer Sozialversicherungsregel oder eines Abkommensartikels zu bestimmen ist.
Einreise nach Spanien
Staatsangehörige Islands, Liechtensteins, Norwegens und der Schweiz dürfen grundsätzlich mit einem gültigen nationalen Personalausweis beziehungsweise einer Identitätskarte oder einem Reisepass nach Spanien einreisen. Ein spanisches Einreisevisum ist für sie nicht erforderlich.
Kann das Dokument an der Grenze ausnahmsweise nicht vorgelegt werden, darf die Person nicht ohne Weiteres zurückgewiesen werden. Die Behörde muss eine angemessene Möglichkeit geben, die Dokumente zu beschaffen oder die Staatsangehörigkeit und die Freizügigkeitsberechtigung mit anderen Mitteln nachzuweisen.
Individuelle Beschränkungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit bleiben möglich, unterliegen aber den strengen Anforderungen des Freizügigkeitsrechts. Frühere strafrechtliche Verurteilungen allein rechtfertigen keine automatische Einreiseverweigerung.
Aufenthalt bis zu drei Monaten
Für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten genügt grundsätzlich der Besitz eines gültigen Ausweises oder Reisepasses. Eine Registrierung mit EX-18 ist allein wegen eines solchen Kurzaufenthalts nicht erforderlich.
Andere Pflichten können trotzdem sofort entstehen. Wer in Spanien arbeitet, selbstständig tätig wird, eine Wohnung bezieht oder steuerlich relevante Handlungen vornimmt, muss die dafür geltenden Arbeits-, Sozialversicherungs-, Steuer-, Berufs- und Kommunalregeln einhalten.
Auch für diesen Personenkreis gilt keine allgemeine Schengenregel, nach der nach 90 Tagen zwingend 90 Tage außerhalb Spaniens verbracht werden müssten. Die Drei-Monats-Schwelle trennt vielmehr den weitgehend voraussetzungslosen Kurzaufenthalt von der materiell qualifizierten Residence über drei Monate.
Aufenthalt über drei Monate
Für einen längeren Aufenthalt muss einer der in Artikel 7 des Real Decreto 240/2007 vorgesehenen Wege erfüllt sein.
Arbeitnehmer
Eine tatsächliche und echte Beschäftigung in Spanien begründet den Arbeitnehmerstatus. Nachweise können eine Arbeitgebererklärung, eine Beschäftigungsbescheinigung, ein registrierter Arbeitsvertrag oder die Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung sein.
Eine spanische Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Der Arbeitgeber muss die Beschäftigung dennoch ordnungsgemäß und grundsätzlich vor Arbeitsbeginn bei der Sozialversicherung anmelden.
Selbstständiger
Selbstständige können ihre Tätigkeit insbesondere durch die steuerliche Erfassung, eine einschlägige Registereintragung oder die Anmeldung im spanischen Sozialversicherungssystem nachweisen. Genehmigungs-, Berufs-, Steuer- und Beitragspflichten bestehen unabhängig vom Aufenthaltszertifikat.
Nicht erwerbstätige Person
Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, benötigt
- ausreichende Mittel für sich und die mitziehenden Familienangehörigen sowie
- einen in Spanien umfassend wirksamen öffentlichen oder privaten Krankenversicherungsschutz.
Die Mittel sind individuell zu beurteilen. Ein starrer Pauschalbetrag darf die persönliche und familiäre Situation nicht ersetzen.
Student
Studenten müssen bei einer anerkannten Einrichtung eingeschrieben sein, über geeigneten Krankenversicherungsschutz verfügen und ausreichende Mittel erklären. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine für die gesamte Aufenthaltsdauer gültige Europäische Krankenversicherungskarte genügen.
Familienangehöriger
Familienangehörige können ihr Recht von einer berechtigten Bezugsperson ableiten. Der genaue Familienkreis, Unterhaltsabhängigkeit, gemeinsame Zuzug und Fortbestand nach Tod oder Trennung sind eigenständig zu prüfen. Für den Dokumentenweg ist vor allem die Staatsangehörigkeit des Familienmitglieds entscheidend.
Registrierung mit EX-18
Wer länger als drei Monate in Spanien bleiben will, muss die Eintragung in das Registro Central de Extranjeros innerhalb von drei Monaten nach der Einreise persönlich beantragen. Zuständig ist die Ausländerbehörde oder die dafür bestimmte Polizeidienststelle am Wohnort. Verwendet wird das Formular EX-18.
Der Basissatz umfasst regelmäßig:
- ausgefülltes und unterschriebenes EX-18,
- gültigen Personalausweis, Identitätskarte oder Reisepass,
- Nachweis des konkreten Aufenthaltswegs,
- Zahlungsbeleg zur Tasa 790, Código 012, und
- gegebenenfalls Familienurkunden oder weitere fallspezifische Unterlagen.
Bei vollständigem Nachweis wird das Certificado de registro de ciudadano de la Unión grundsätzlich sofort ausgestellt. Die Bezeichnung des Dokuments spricht von „ciudadano de la Unión“, wird aufgrund der spanischen Gleichstellungsregel aber auch für die hier behandelten EWR- und Schweizer Staatsangehörigen verwendet.
Das Zertifikat enthält unter anderem Name, Staatsangehörigkeit, Anschrift, NIE und Registrierungsdatum. Es ist kein Lichtbildausweis und ersetzt daher nicht den gültigen Pass oder die nationale Identitätskarte.
Am 16. September 2026 beträgt die amtlich ausgewiesene Gebühr 12,00 Euro. Der Betrag und die Terminart sollten vor Antragstellung über die offiziellen Portale geprüft werden.
Dokumente für Familienangehörige
Familienmitglied mit EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit
Hat das Familienmitglied selbst eine Staatsangehörigkeit aus einem dieser Freizügigkeitskreise, registriert es sich grundsätzlich ebenfalls mit EX-18. Es muss die Familienbeziehung und das Aufenthaltsrecht der Bezugsperson beziehungsweise einen eigenen Aufenthaltsweg nachweisen.
Ausschließlich drittstaatsangehöriges Familienmitglied
Ein Familienmitglied ohne EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit beantragt grundsätzlich die Tarjeta de residencia de familiar de ciudadano de la Unión mit EX-19. Je nach Staatsangehörigkeit kann bereits für die Einreise ein Visum erforderlich sein; dieses ist im Freizügigkeitsverfahren erleichtert und beschleunigt zu behandeln.
Die Familienkarte ist nicht mit dem EX-18-Zertifikat der Bezugsperson identisch. Familienbeziehung, Begleiten oder Nachziehen, eine nur für bestimmte Angehörige erforderliche Abhängigkeit oder frühere Haushaltsgemeinschaft sowie gegebenenfalls Beglaubigung oder Übersetzung ausländischer Urkunden müssen sauber dokumentiert werden. Die vollständigen Regeln für Nicht-EU-Familienangehörige bilden einen eigenen Verfahrenskomplex.
Arbeitsaufnahme und Sozialversicherung
EWR- und Schweizer Staatsangehörige dürfen in Spanien grundsätzlich ohne spanische Arbeitserlaubnis als Arbeitnehmer oder Selbstständige tätig sein. Das bedeutet nicht, dass sie ohne Anmeldung beginnen dürfen.
Für Arbeitnehmer gilt grundsätzlich:
- Sozialversicherungsnummer klären,
- Anmeldung durch den Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn,
- ordnungsgemäßer Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung,
- gegebenenfalls Anerkennung einer Berufsqualifikation.
Für Selbstständige gilt grundsätzlich:
- steuerliche Anmeldung vor Tätigkeitsbeginn,
- Sozialversicherungsanmeldung vor Tätigkeitsbeginn,
- gegebenenfalls kommunale oder berufsrechtliche Zulassungen.
Bei einer Entsendung oder Tätigkeit in mehreren Staaten muss gesondert bestimmt werden, welches Sozialversicherungsrecht gilt. Für Island, Liechtenstein und Norwegen folgt die Koordinierung aus dem EWR-Rahmen; für die Schweiz aus dem Freizügigkeitsabkommen und den darin übernommenen Koordinierungsregeln. Der ausländische Arbeitgeber oder Auftraggeber entscheidet diese Frage nicht allein.
Krankenversicherung und S1
Nicht erwerbstätige Personen benötigen eine umfassende Absicherung in Spanien. Rentner oder bestimmte Leistungsbezieher können häufig ein S1-Formular des zuständigen Versicherungsstaats in Spanien registrieren lassen. Dadurch wird dokumentiert, welcher Staat die Kosten der Gesundheitsversorgung trägt.
Ein S1 ist weder das EX-18 noch eine NIE. Es löst den gesundheitlichen Teil der Aufenthaltsvoraussetzungen, sofern es im konkreten Fall gültig und ordnungsgemäß registriert ist. Eine kurzfristige Reisekrankenversicherung genügt für einen dauerhaften nicht erwerbstätigen Aufenthalt nicht automatisch.
Arbeitslosigkeit und Arbeitssuche
Der Arbeitnehmerstatus kann unter bestimmten Voraussetzungen erhalten bleiben, insbesondere bei
- vorübergehender Arbeitsunfähigkeit,
- unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einem Jahr Beschäftigung und Registrierung als Arbeitsuchender,
- unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach kürzerer Beschäftigung und Registrierung als Arbeitsuchender mit einem mindestens sechsmonatigen Statuserhalt und
- bestimmter Berufsausbildung.
Daneben dürfen echte Arbeitsuchende nicht allein deshalb ausgewiesen werden, solange sie nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und eine reale Aussicht auf Einstellung haben. Diese Schutzregel ist kein unbegrenztes, von allen Umständen losgelöstes Aufenthaltsversprechen und schafft nicht automatisch Ansprüche auf jede Sozialleistung.
Daueraufenthaltsrecht
Nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts in Spanien entsteht grundsätzlich ein Daueraufenthaltsrecht. Rechtmäßig bedeutet, dass während des maßgeblichen Zeitraums ein materieller Aufenthaltsweg oder ein erhaltener Status vorlag; das grüne Zertifikat allein heilt keine Lücke.
Vorübergehende Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten pro Jahr, längere Abwesenheiten wegen militärischer Pflichten und eine einmalige Abwesenheit bis zu zwölf Monaten aus wichtigen Gründen können die Kontinuität wahren. Bestimmte Arbeitnehmer und Selbstständige erwerben den Dauerstatus bei Ruhestand, dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder grenzüberschreitender Tätigkeit früher.
Nach Erwerb geht das Recht grundsätzlich durch eine Abwesenheit von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus Spanien verloren. Das Dokumentieren von Reise-, Arbeits-, Versicherungs- und Wohnzeiten ist deshalb von Beginn an sinnvoll.
Abgrenzung zu nicht erfassten europäischen Staaten
Geografische Nähe oder ein enges Verhältnis zur EU genügt nicht für das EX-18-Verfahren.
Vereinigtes Königreich
Britische Staatsangehörige sind seit dem EU-Austritt grundsätzlich Drittstaatsangehörige. Wer vor dem maßgeblichen Ende der Übergangsphase bereits unter dem Austrittsabkommen geschützt war, kann einen besonderen Status besitzen. Ein neuer Zuzug allein aufgrund britischer Staatsangehörigkeit fällt jedoch nicht in das allgemeine EWR-/Schweiz-Verfahren.
Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt
Diese Staaten gehören weder zur EU noch zum EWR und sind nicht die Schweiz. Ihre Staatsangehörigen benötigen für einen dauerhaften Zuzug grundsätzlich einen Aufenthaltstitel nach dem einschlägigen spanischen Recht, sofern keine individuelle andere Berechtigung besteht.
Daueraufenthaltstitel eines EU-Staats
Ein drittstaatsangehöriger Inhaber einer deutschen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wird dadurch nicht zum EWR-Staatsangehörigen. Ein Umzug nach Spanien kann erleichtert sein, erfordert aber ein eigenes spanisches Verfahren.
Padrón, NIE und Steuerresidenz
Die Eintragung im kommunalen Padrón, die NIE und die steuerliche Ansässigkeit sind voneinander und vom EX-18 zu trennen:
- Der Padrón dokumentiert die kommunale Anschrift, nicht die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.
- Die NIE identifiziert die Person und kann auch ohne dauerhaften Wohnsitz vergeben werden.
- Das mit EX-18 beantragte Registrierungszertifikat dokumentiert die Registrierung für den Aufenthalt über drei Monate.
- Die steuerliche Ansässigkeit richtet sich nach eigenen Kriterien des spanischen Steuerrechts.
Eine Person kann daher bereits eine NIE besitzen, ohne registrierter Resident zu sein. Ebenso ist ein Registrierungszertifikat keine abschließende steuerliche Einordnung.
Praktische Arbeitsfolge
- Staatsangehörigkeit korrekt einordnen: Island, Liechtenstein, Norwegen oder Schweiz; nicht nur „europäischer Pass“ annehmen.
- Rechtsgrund für Monat vier festlegen: Arbeit, Selbstständigkeit, Mittel plus Versicherung, Studium oder Familie.
- Familienstatus getrennt prüfen: Staatsangehörigkeit jedes Familienmitglieds und richtige Formularroute bestimmen.
- Arbeits- und Versicherungsanmeldung vorziehen: nicht auf EX-18 warten, wenn die Tätigkeit bereits beginnt.
- EX-18 innerhalb von drei Monaten beantragen: Termin und zuständige Stelle am Wohnort aktuell prüfen.
- Zertifikat kontrollieren: korrekte Schreibweise von Name, Staatsangehörigkeit, Anschrift und NIE.
- Langfristige Nachweise aufbewahren: für Daueraufenthalt, Familienrechte und grenzüberschreitende Sozialversicherung.
Typische Fehler
Die Schweiz als EWR-Staat bezeichnen
Die praktische Behandlung ähnelt sich, die Schweiz gehört aber nicht zum EWR. Ihre Rechte beruhen auf einem bilateralen Abkommen und der spanischen Einbeziehung.
Norweger, Isländer oder Liechtensteiner als EU-Bürger bezeichnen
Sie sind keine EU-Staatsangehörigen. Im spanischen Freizügigkeitsverfahren werden sie aufgrund des EWR-Rechts jedoch weitgehend gleichbehandelt.
Jeder europäischen Staatsangehörigkeit EX-18 zuordnen
Briten, Andorraner oder Monegassen fallen nicht allein aufgrund ihrer europäischen Staatsangehörigkeit in dieses Verfahren.
Eine Arbeitserlaubnis beantragen
Für die erfassten EWR- und Schweizer Staatsangehörigen ist keine spanische Arbeitserlaubnis nötig. Sozialversicherung, Steueranmeldung und berufsrechtliche Voraussetzungen bleiben dennoch zwingend.
Die Familienkarte mit dem Zertifikat der Bezugsperson verwechseln
EX-18 ist das Registrierungsverfahren für Personen mit eigener EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit. Drittstaatsangehörige Familienmitglieder nutzen grundsätzlich EX-19.
Nur Padrón und NIE vorlegen
Beides kann die Akte unterstützen, beweist aber nicht den materiellen Aufenthaltsweg über drei Monate.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Norwegischer Arbeitnehmer
Ein norwegischer Staatsangehöriger beginnt in Valencia eine Beschäftigung. Er benötigt keine Arbeitserlaubnis. Mit Arbeitgeber- oder Sozialversicherungsnachweis beantragt er innerhalb von drei Monaten EX-18 und erhält das Registrierungszertifikat mit NIE.
Beispiel 2: Schweizer Rentnerin
Eine Schweizer Rentnerin zieht dauerhaft nach Alicante. Sie weist ausreichende Mittel und eine in Spanien wirksame umfassende Krankenversicherung oder einen einschlägigen registrierten S1-Nachweis nach. Aufgrund der spanischen Gleichstellungsregel nutzt sie EX-18.
Beispiel 3: Isländische Studentin
Eine isländische Studentin studiert neun Monate in Barcelona. Sie legt Einschreibung, geeigneten Krankenversicherungsschutz und die Erklärung über ausreichende Mittel vor und registriert sich innerhalb von drei Monaten.
Beispiel 4: Liechtensteiner mit drittstaatsangehöriger Ehefrau
Der liechtensteinische Staatsangehörige beantragt EX-18. Seine ausschließlich drittstaatsangehörige Ehefrau beantragt grundsätzlich die Familienaufenthaltskarte mit EX-19. Für ihre Einreise und Urkunden gelten zusätzliche Regeln.
Beispiel 5: Britischer Neuzuzug
Ein britischer Staatsangehöriger zieht 2026 erstmals nach Spanien und ist nicht durch das Austrittsabkommen geschützt. Er kann nicht allein wegen seines britischen Passes EX-18 nutzen, sondern benötigt einen passenden spanischen Aufenthaltstitel nach dem für Drittstaatsangehörige geltenden Recht.
Häufige Fragen
Gehört Norwegen zur EU?
Nein. Norwegen ist EWR-Staat und nimmt dadurch an der Freizügigkeit teil. Im spanischen Registrierungsverfahren ist das Ergebnis weitgehend dasselbe wie bei EU-Bürgern.
Gehört die Schweiz zum EWR?
Nein. Die Freizügigkeit beruht auf dem EU-Schweiz-Abkommen. Spanien wendet sein Freizügigkeitsdekret ausdrücklich auch auf Schweizer Staatsangehörige und ihre Familien an.
Brauche ich als Schweizer eine Arbeitserlaubnis in Spanien?
Grundsätzlich nein. Beschäftigungs-, Sozialversicherungs-, Steuer- und gegebenenfalls Berufszulassungspflichten müssen trotzdem erfüllt werden.
Verwende ich als Norweger EX-18?
Ja, für einen Aufenthalt über drei Monate grundsätzlich dasselbe Formular und Registrierungszertifikat wie ein EU-Bürger.
Reicht meine NIE aus einem Immobilienkauf?
Nein. Die NIE ist nur die Identifikationsnummer. Für einen dauerhaften Aufenthalt über drei Monate ist die Registrierung mit Nachweis eines materiellen Aufenthaltswegs erforderlich.
Welche Karte bekommt mein nichtschweizerischer Ehepartner?
Hat der Ehepartner keine EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit, ist grundsätzlich die Familienaufenthaltskarte über EX-19 vorgesehen. Die genaue Familienqualifikation und Einreiseanforderung sind gesondert zu prüfen.
Kann ich nach fünf Jahren Daueraufenthalt erhalten?
Ja, bei fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt. Der Nachweis folgt im Grundsatz denselben Regeln wie für EU-Bürger.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Geprüft am 16. September 2026. Maßgeblich sind insbesondere:
- Boletín Oficial del Estado: Real Decreto 240/2007, insbesondere Artikel 1–4, 7, 8, 9 bis, 10–15 und dritte Zusatzbestimmung: EU-/EWR-Aufenthalt, Schweizer Staatsangehörige, Familien, Registrierung, Daueraufenthalt und Abwesenheiten; konsolidierte Fassung. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-4184
- Boletín Oficial del Estado: Orden PRE/1490/2012, Artikel 1–4: EWR und Schweiz, Verfahren, Krankenversicherung und Nachweise nach Aufenthaltskategorie; konsolidierte Fassung. https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-9218
- EFTA: Free Movement of Persons: EWR-Freizügigkeit, Aufenthalt und Sozialversicherungskoordinierung. https://www.efta.int/eea/policy-areas/persons
- Boletín Oficial del Estado: Freizügigkeitsabkommen EG–Schweiz vom 21. Juni 1999, insbesondere Artikel 1–4 und Anhang I: Einreise, Aufenthalt, Erwerbstätigkeit und Familienangehörige; amtliche spanische Veröffentlichung. https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2002-12072
- BOE / Amtsblatt der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr. 883/2004, insbesondere Artikel 11–14 und 17: sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit, Sonderfälle und Versorgung im anderen Wohnstaat. https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=DOUE-L-2004-81111
- Tesorería General de la Seguridad Social: Afiliación a la Seguridad Social: Arbeitgeberpflicht und Anmeldung grundsätzlich vor Tätigkeitsbeginn. https://www.seg-social.es/wps/portal/wss/internet/Trabajadores/Afiliacion/7332
- Tesorería General de la Seguridad Social, Importass: Alta en trabajo autónomo: Anmeldung vor Tätigkeitsbeginn und höchstens 60 Tage im Voraus. https://portal.seg-social.gob.es/wps/portal/importass/importass/Categorias/Altas,%2Bbajas%2By%2Bmodificaciones/Altas%2By%2Bafiliacion%2Bde%2Btrabajadores/Alta_trabajo_autonomo
- Agencia Estatal de Administración Tributaria: Modelo 036, Kalender 2026: Censo-Anmeldung vor Beginn der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit. https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/calendario-contribuyente/calendario-contribuyente-2026/informacion-sobre-presentacion-modelos-no-periodicos/modelo-036.html
- Policía Nacional: Certificado de Registro de Ciudadano de la Unión Europea: Antragsformular EX-18, persönliche Beantragung, Dreimonatsfrist, Tasa 790-012 und Ausstellung des Zertifikats. https://sede.policia.gob.es/portalCiudadano/_es/tramites_extranjeria_tramite_certificadoregistro_ciudadanoue.php
- Policía Nacional: Tasas de Extranjería: 12,00 Euro für das Registrierungszertifikat; überprüft am 16. September 2026. https://sede.policia.gob.es/portalCiudadano/_es/tramites_extranjeria_tasas.php
