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Vermögensumfang, Bewertung und Befreiungen

Fachbeiträge und vertiefende Einordnung zu „Vermögensumfang, Bewertung und Befreiungen“ innerhalb von Vermögensteuer und Solidaritätssteuer.

Artikel

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Weltvermögen und Schulden in der spanischen Vermögensteuer

Wer in Spanien persönlich vermögensteuerpflichtig ist, muss grundsätzlich sein weltweites Nettovermögen zum 31. Dezember nach spanischen Regeln erfassen. Entscheidend sind nicht nur Marktwerte, sondern Eigentumsquoten, vermögensartspezifische Bewertungsmethoden, Befreiungen und eindeutig nachgewiesene Schulden. Regionale Vermögensteuer und staatliche Solidaritätssteuer werden anschließend in zwei getrennten Rechengängen ermittelt.

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Bewertung von Immobilien, Konten, Wertpapieren und Versicherungen

Für die spanische Vermögensteuer gilt nicht ein einheitlicher Marktwert für alle Vermögensarten. Immobilien, Bankkonten, börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, Investmentfonds sowie Lebensversicherungen folgen jeweils eigenen gesetzlichen Bewertungsmethoden zum 31. Dezember. Eigentumsquote, Nießbrauch, Währung, Schulden und belastbare Stichtagsnachweise müssen getrennt erfasst werden.

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Modelo 718: Solidaritätssteuererklärung

Das Modelo 718 betrifft die staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen. Entscheidend sind Nettovermögen, eigener Freibetrag und Tarif sowie die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer.

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Modelo 714: Vermögensteuererklärung

Das Modelo 714 erfasst das Vermögen natürlicher Personen zum Jahresende. Abgabepflicht, Freibeträge und Steuerumfang hängen von der persönlichen Situation und der zuständigen Region ab.

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Vermögensteuer Steuertabellen | Staatliche und regionale Steuersätze

Die spanische Vermögensteuer folgt progressiven staatlichen oder regionalen Skalen. Der Überblick zeigt den staatlichen und balearischen Tarif, erklärt Freibeträge, Regionalwahl und das Verhältnis zur Solidaritätssteuer.

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Immobilienbesitz über vermögenshaltende Personengesellschaft - Vermögensteuer

Bei einer deutschen KG mit Spanien-Immobilie ist zuerst zwischen unmittelbarer Immobilienzurechnung und Beteiligungsbewertung zu unterscheiden. Die 50-Prozent-Regel, Marktwerte, Schulden und alte DGT-Auskünfte sind getrennt zu prüfen.

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