Kurz & klar
Das Modelo 718 erklärt Spaniens staatliche Solidaritätssteuer auf große Vermögen. Es ist nur einzureichen, wenn nach Freibetrag, Tarif, Abzügen und Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer ein Zahlbetrag bleibt. Die Steuer entsteht am 31. Dezember; die elektronische Erklärung folgt vom 1. bis 31. Juli des Folgejahres.
Beim Modelo 718 Spanien handelt es sich um die elektronische Erklärung zur staatlichen Solidaritätssteuer auf große Vermögen (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas, ITSGF). Die Steuer ergänzt die spanische Vermögensteuer, ersetzt sie aber nicht. Sie betrifft ausschließlich natürliche Personen und folgt einer eigenen staatlichen Berechnung.
Was ist das Modelo 718?
Die Solidaritätssteuer erfasst Nettovermögen von mehr als 3.000.000 Euro. Nettovermögen bedeutet grundsätzlich: Wert der wirtschaftlichen Güter und Rechte abzüglich berücksichtigungsfähiger dinglicher Lasten, Schulden und persönlicher Verpflichtungen.
Die Steuer gilt staatlich in ganz Spanien und ist nicht an die autonomen Gemeinschaften abgetreten. Vorbehalten bleiben die Foralregime des Baskenlands und Navarras sowie anwendbare internationale Abkommen.
Modelo 718 Spanien: Wer muss die Erklärung abgeben?
Steuerpflichtig sind in denselben Begriffen die natürlichen Personen, die der spanischen Vermögensteuer persönlich oder real unterliegen. Bei persönlicher Steuerpflicht (obligación personal) wird grundsätzlich das weltweite Nettovermögen erfasst. Bei realer Steuerpflicht (obligación real) geht es grundsätzlich nur um die Güter und Rechte, die nach den Regeln der Vermögensteuer Spanien zugeordnet werden.
Eine Erklärungspflicht entsteht jedoch nur, wenn nach der vollständigen Berechnung, den anwendbaren Abzügen und Vergünstigungen ein Zahlbetrag verbleibt. Ein Nettovermögen von mehr als 3.000.000 Euro löst daher nicht automatisch eine Zahlung oder die Abgabe des Modelo 718 aus.
Wie wird die Solidaritätssteuer auf große Vermögen in Spanien berechnet?
Beim Modelo 718 Spanien verläuft die Berechnung in mehreren Stufen:
- Die Güter und Rechte werden nach den Bewertungsregeln der spanischen Vermögensteuer angesetzt.
- Güter und Rechte, die nach der Ley 19/1991 von der Vermögensteuer befreit sind, bleiben auch bei der Solidaritätssteuer befreit, sofern ihre Voraussetzungen erfüllt sind, und werden ausgenommen.
- Berücksichtigungsfähige Lasten und Schulden werden abgezogen; Schulden für befreite Werte sind grundsätzlich nicht abzugsfähig, bei teilweiser Befreiung nur anteilig. Erst nach Berücksichtigung der Befreiungen und zulässigen Abzüge steht die Bemessungsgrundlage (base imponible) fest.
- Die Bemessungsgrundlage wird um den Mindestfreibetrag (mínimo exento) von 700.000 Euro gemindert.
- Auf die verbleibende steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (base liquidable) wird die staatliche Skala angewendet.
- Danach werden die gesetzlich vorgesehenen Begrenzungen, Abzüge und Vergünstigungen berücksichtigt.
- Zuletzt kann die für dasselbe Jahr tatsächlich gezahlte spanische Vermögensteuer abgezogen werden.
Die gemeinsame Belastungsgrenze betrifft die maßgebliche Summe aus Einkommen-, Vermögen- und Solidaritätssteuer: Sie beträgt grundsätzlich 60 Prozent der nach den gesetzlichen Korrekturen maßgeblichen Einkommensteuer-Bemessungsgrundlagen. Die Solidaritätssteuer kann dadurch höchstens um 80 Prozent ihrer Ausgangsquote gemindert werden. Erst danach werden die einschlägigen Abzüge und die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer berücksichtigt. Für das Steuerjahr 2025 setzt die Formularordnung HAC/652/2026 diese Belastungsgrenze auch bei realer Steuerpflicht um.
Die Steuer übernimmt damit zwar zentrale Bewertungs- und Befreiungsregeln der Vermögensteuer. Sie übernimmt aber nicht einfach einen regionalen Tarif oder regionalen Mindestfreibetrag, sondern verwendet ihren eigenen staatlichen Freibetrag und ihre eigene Skala.
Welche Tarife gelten?
| Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage | Grenzsteuersatz |
|---|---|
| erste 3.000.000 Euro | 0 Prozent |
| nächste 2.347.998,03 Euro | 1,7 Prozent |
| nächste 5.347.998,03 Euro | 2,1 Prozent |
| darüber liegender Teil | 3,5 Prozent |
Die Tarifstufen beziehen sich auf die steuerpflichtige Bemessungsgrundlage nach dem Mindestfreibetrag. Deshalb dürfen die 3.000.000-Euro-Tatbestandsschwelle, der Freibetrag von 700.000 Euro und die erste Tarifstufe zu 0 Prozent nicht miteinander gleichgesetzt werden.
Wie hängen Modelo 718 und Modelo 714 zusammen?
Das Modelo 714 erklärt die spanische Vermögensteuer (Impuesto sobre el Patrimonio), das Modelo 718 die ergänzende staatliche Solidaritätssteuer. Beide Berechnungen sind erforderlich, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Von der errechneten Solidaritätssteuer kann die Vermögensteuer desselben Jahres abgezogen werden, soweit sie tatsächlich gezahlt wurde. Das ist keine pauschale Zusage, dass die gesamte rechnerische Vermögensteuerquote stets eins zu eins angerechnet wird. Maßgeblich ist die nach den gesetzlichen Schritten verbleibende Quote.
Die technische Verknüpfung zeigt sich auch im Formular: Im Modelo 718 ist die Belegnummer des Modelo 714 für dasselbe Steuerjahr anzugeben.
Welche Frist gilt beim Modelo 718 Spanien?
Das Modelo 718 ist vom 1. bis 31. Juli des Jahres einzureichen, das auf den Steuerstichtag folgt. Für das Steuerjahr 2025 lag der Einreichungszeitraum damit zwischen dem 1. und 31. Juli 2026.
Die Steuer entsteht jeweils am 31. Dezember und erfasst das Nettovermögen, dessen Inhaber die steuerpflichtige Person an diesem Tag ist.
Wie erfolgt die Einreichung?
Die Erklärung muss elektronisch über das Internet abgegeben werden. Die AEAT nennt als Zugangswege Cl@ve oder ein elektronisches Zertifikat beziehungsweise den elektronischen Personalausweis. Einreichen können auch ordnungsgemäß Bevollmächtigte oder zugelassene soziale Kooperationspartner.
Vor dem Ausfüllen sollten die Vermögenswerte und Schulden nach den Vermögensteuerregeln bewertet, mögliche Befreiungen dokumentiert und die Berechnung des Modelo 714 abgeschlossen sein. Die Belegnummer dieser Erklärung wird im Modelo 718 benötigt.
Warum heißt die Steuer weiterhin „temporär“?
Die Steuer war zunächst für die ersten beiden Steuerjahre vorgesehen. Ende 2023 wurde ihre Anwendung jedoch verlängert: Sie gilt weiter, bis die Vermögensbesteuerung im Zusammenhang mit einer Reform des Finanzierungssystems der autonomen Gemeinschaften überprüft wird. Damit besteht am 28. Juli 2026 kein festes Enddatum; die Norm bezeichnet die Steuer trotzdem weiterhin als „temporär“.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss jeder mit mehr als 3.000.000 Euro Nettovermögen Modelo 718 einreichen?
Nein. Die Grenze gehört zum Steuertatbestand. Eine Erklärung ist erst erforderlich, wenn nach Freibetrag, Tarif, Abzügen und Vergünstigungen tatsächlich eine Solidaritätssteuer zu zahlen bleibt.
Gilt beim Modelo 718 der regionale Freibetrag der Vermögensteuer?
Nein. Die Solidaritätssteuer hat einen eigenen staatlichen Mindestfreibetrag von 700.000 Euro. Regionale Regeln des Modelo 714 dürfen nicht ungeprüft übertragen werden.
Ersetzt Modelo 718 die Vermögensteuererklärung Modelo 714?
Nein. Beide Erklärungen haben einen eigenen Zweck. Die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer desselben Jahres kann jedoch bei der Solidaritätssteuer abgezogen werden, und ihre Belegnummer wird im Modelo 718 abgefragt.
Ist die Solidaritätssteuer inzwischen dauerhaft?
Sie gilt ohne aktuell festes Enddatum weiter, bis die gesetzlich benannte Überprüfung der Vermögensbesteuerung erfolgt. Die geltende Norm nennt sie weiterhin eine temporäre Steuer.
Quellen
- Boletín Oficial del Estado, Ley 38/2022, Artikel 3 zur Solidaritätssteuer auf große Vermögen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684 (abgerufen im Juli 2026)
- Boletín Oficial del Estado, Real Decreto-ley 8/2023, zusätzliche Bestimmung 5 zur Verlängerung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-26452 (abgerufen im Juli 2026)
- Agencia Estatal de Administración Tributaria, „¿Quiénes están obligados a presentar la declaración del ITSGF?“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-temporal-solidaridad-grandes-fortunas/quienes-estan-obligados-presentar-declaracion-itsgf.html (abgerufen im Juli 2026)
- Boletín Oficial del Estado, Orden HFP/587/2023 zu Modelo 718, Form und Frist: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-13800 (abgerufen im Juli 2026)
- Agencia Estatal de Administración Tributaria, „Modelo 718: ayuda técnica para la presentación electrónica“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/presentacion-declaraciones-ayuda-tecnica/ayuda-tecnica-modelo-718.html (abgerufen im Juli 2026)
- Boletín Oficial del Estado, Orden HAC/652/2026, gemeinsame Belastungsgrenze bei realer Steuerpflicht für Modelo 718, Steuerjahr 2025: https://www.boe.es/diario_boe/txt.php?id=BOE-A-2026-14011 (abgerufen am 16. September 2026)
