Kurz & klar
Spanische Steuerresidenten unterliegen grundsätzlich mit ihrem weltweiten Vermögen der spanischen Vermögensteuer, Nichtresidenten dagegen grundsätzlich nur mit spanischem Vermögen; maßgeblich sind Eigentum und Wert am 31. Dezember. Von den nach spanischen Regeln bewerteten Vermögenswerten werden gesetzliche Befreiungen und nur belegte, zurechenbare Schulden abgezogen, bevor regionaler oder staatlicher Mindestfreibetrag, Tarif, Belastungsdeckel und ausländische Steueranrechnung greifen. Die Solidaritätssteuer verwendet weitgehend dieselben Vermögens- und Schuldenregeln, besitzt aber einen eigenen Freibetrag, eigene Tarifstufen und rechnet die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer an.
„Weltvermögen“ bedeutet in der spanischen Vermögensteuer nicht, dass jeder Eigentümer einer spanischen Immobilie sämtliche Vermögenswerte weltweit erklären muss. Der weltweite Zugriff folgt grundsätzlich aus der persönlichen Steuerpflicht einer in Spanien steuerlich ansässigen natürlichen Person. Bei realer Steuerpflicht wird der Kreis dagegen grundsätzlich auf Vermögen und Rechte mit spanischem Anknüpfungspunkt beschränkt.
Danach beginnt die eigentliche Arbeit: Jeder Vermögensposten wird seinem rechtlichen Inhaber und dessen Quote am 31. Dezember zugeordnet, nach der dafür vorgesehenen spanischen Methode bewertet und auf Befreiungen geprüft. Nur rechtlich bestehende, wirtschaftlich zurechenbare und belegte Schulden dürfen das steuerpflichtige Vermögen mindern. Ausländische Steuerwerte, Bankübersichten oder Konzernbilanzen sind dafür wichtige Belege, ersetzen aber nicht automatisch die spanischen Regeln.
Das Wichtigste im Überblick
- Die Vermögensteuer trifft natürliche Personen und entsteht am 31. Dezember. Maßgeblich sind Rechtsinhaberschaft, Schuldenstand und gesetzlicher Wert an diesem Stichtag.
- Persönliche Steuerpflicht bedeutet grundsätzlich Weltvermögen. Eine in Spanien steuerlich ansässige Person erfasst spanische und ausländische Vermögenswerte; eine nicht ansässige Person grundsätzlich nur spanisches Vermögen und spanische Rechte.
- Das Zuzugsregime nach Artikel 93 IRPF ist ein Sonderzweig. Obwohl die Person für die Einkommensteuer in Spanien ansässig ist, wird sie in der Vermögensteuer grundsätzlich wie eine real Steuerpflichtige nur mit Spanienvermögen behandelt.
- Die autonome Gemeinschaft ist nicht frei wählbar. Bei persönlich Steuerpflichtigen folgt sie der regionalen IRPF-Ansässigkeit am 31. Dezember; Nichtresidenten besitzen unter gesetzlichen Voraussetzungen eine Gesamtoption für die Region, in der der größte Wert ihres spanischen Steuervermögens liegt.
- Bewertungen sind vermögensartbezogen. Immobilien, Konten, börsennotierte Titel, nicht gelistete Beteiligungen, Fonds, Versicherungen und sonstige Rechte haben unterschiedliche Methoden.
- Befreiungen werden vor dem persönlichen Mindestfreibetrag geprüft. Dazu gehören unter Voraussetzungen bis zu 300.000 Euro für die Hauptwohnung, bestimmte Altersvorsorgerechte sowie qualifiziertes Betriebs- und Familienunternehmensvermögen.
- Eine Hypothek ist noch keine abzugsfähige Schuld. Abziehbar ist grundsätzlich nur die am Stichtag tatsächlich bestehende und nachgewiesene Darlehensverbindlichkeit; bei befreitem Vermögen ist der Abzug ausgeschlossen oder anteilig begrenzt.
- Vermögensteuer und Solidaritätssteuer sind zwei Berechnungen. Die Solidaritätssteuer hat einen eigenen Mindestfreibetrag von 700.000 Euro und eine Nullzone von 3 Millionen Euro; erst am Ende wird die tatsächlich gezahlte spanische Vermögensteuer abgezogen.
- Modelo 714, 718, 720 und 721 erfüllen verschiedene Aufgaben. Steuererklärungen und Informationsmeldungen über Auslandsvermögen dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Persönliche oder reale Steuerpflicht zuerst klären
Persönliche Steuerpflicht: weltweiter Vermögensumfang
Artikel 5 der Ley 19/1991 unterwirft Personen mit gewöhnlichem steuerlichem Wohnsitz in Spanien grundsätzlich der persönlichen Vermögensteuerpflicht. Erfasst werden Vermögenswerte und Rechte unabhängig davon, wo sie belegen sind oder wo sie ausgeübt werden können. Dazu können neben spanischen Immobilien auch deutsche Bankkonten, Depots, Gesellschaftsanteile, Versicherungen, Darlehensforderungen, Auslandsimmobilien, Kunst, Fahrzeuge und virtuelle Währungen gehören.
Ob eine Person in Spanien steuerlich ansässig ist, richtet sich zunächst nach Artikel 9 der spanischen Einkommensteuerordnung. Die Prüfung darf nicht auf „mehr als 183 Tage“ verkürzt werden. Neben der Aufenthaltsdauer können der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen und die gesetzliche Vermutung über den nicht rechtlich getrennten Ehegatten und minderjährige abhängige Kinder entscheidend sein. Eine spanische Aufenthaltskarte, ein NIE, die Eintragung im Melderegister oder ein einzelnes Wohnhaus beweisen für sich allein weder persönliche noch reale Steuerpflicht.
Ist eine Person nach deutschem und spanischem Recht zugleich ansässig, entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen schrittweise über die abkommensrechtliche Ansässigkeit: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Verständigungsverfahren. Diese Abkommensentscheidung begrenzt die Besteuerungsrechte zwischen den Staaten; sie ersetzt nicht die innerstaatliche Erfassung und Dokumentation.
Reale Steuerpflicht: grundsätzlich nur Spanienvermögen
Nichtresidenten werden grundsätzlich nur mit Vermögenswerten und Rechten erfasst, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Bei realer Steuerpflicht sind auch die Schulden enger: Abziehbar sind grundsätzlich nur Lasten, die das spanische Steuervermögen treffen, und Verbindlichkeiten aus Kapital, das in den Erwerb dieses Vermögens investiert wurde.
Nicht an organisierten Märkten gehandelte Beteiligungen können selbst dann als spanisches Vermögen gelten, wenn die Gesellschaft ihren Sitz im Ausland hat. Nach Artikel 5 der Ley 19/1991 greift dies, wenn mindestens 50 Prozent des Aktivvermögens unmittelbar oder mittelbar aus in Spanien belegenen Immobilien besteht. Gesellschafts- und Konzernstrukturen müssen deshalb bis zu den Immobilien und ihren Werten durchleuchtet werden. Für diesen 50-Prozent-Test sind die Buchwerte aller Aktiva durch ihre Marktwerte am Stichtag zu ersetzen; spanische Immobilien werden abweichend davon nach den Vermögensteuerregeln bewertet.
Sonderregime für Zuziehende nach Artikel 93 IRPF
Wer wirksam das spanische Sonderregime für bestimmte zugezogene Arbeitnehmer, Berufsträger, Unternehmer oder Investoren anwendet, ist für die Einkommensteuer zwar spanischer Steuerpflichtiger, unterliegt bei der Vermögensteuer aber grundsätzlich nur der realen Steuerpflicht. Das ausländische Depot oder die deutsche Immobilie fällt dann nicht allein wegen des spanischen Wohnsitzes in den Vermögensteuerumfang. Die Voraussetzungen und Laufzeit des Artikel-93-Regimes müssen für jedes Jahr belegt werden.
Die AEAT erkennt diesen Personen zugleich die Möglichkeit zu, die Regeln der autonomen Gemeinschaft ihres spanischen Wohnsitzes anzuwenden. Dabei handelt es sich um eine Gesamtoption; günstige Einzelbestandteile können nicht isoliert aus einem regionalen System herausgelöst werden.
Regionale Zuständigkeit und Jahresfassung
Die staatliche Ley 19/1991 enthält das Grundgerüst. Autonome Gemeinschaften können insbesondere Mindestfreibetrag, Tarif und bestimmte Vergünstigungen regeln. Für persönlich Steuerpflichtige richtet sich die zuständige Region nach der regionalen Ansässigkeit, die am Vermögensteuerstichtag der IRPF-Zuordnung entspricht. Nach Artikel 28 der Ley 22/2009 wird dafür zunächst die Region mit den meisten Aufenthaltstagen im betreffenden Kalenderjahr bestimmt; eine dort gelegene Hauptwohnung begründet eine widerlegbare Aufenthaltsvermutung. Ersatzweise folgen der Schwerpunkt der regional erzielten Einkünfte und zuletzt die zuletzt erklärte IRPF-Ansässigkeit.
Ein nur steuerlich motivierter kurzfristiger Regionswechsel kann nach Artikel 28 Absatz 4 der Ley 22/2009 wirkungslos sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Kauf auf Mallorca oder eine Anmeldung bei einer balearischen Gemeinde macht eine bisher in einer anderen Region ansässige Person daher nicht automatisch für dasselbe Jahr zur balearischen Vermögensteuerpflichtigen.
Nichtresidenten können nach der vierten Zusatzbestimmung der Ley 19/1991 die Regeln der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der größte Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte und Rechte liegt. Auch hier ist die Optionswirkung vollständig und für das konkrete Steuerjahr zu prüfen. Ein regionaler Vorteil gilt nur, soweit sein eigener Tatbestand die Person erfasst.
Für die Balearen beträgt der regionale Mindestfreibetrag seit dem 1. Januar 2024 nach Artikel 8 des Decreto Legislativo 1/2014 grundsätzlich 3.000.000 Euro für persönlich Steuerpflichtige mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Balearen. Nichtresidenten können diesen Freibetrag ebenfalls nutzen, wenn sie nach der vierten Zusatzbestimmung der Ley 19/1991 die balearischen Regelungen insgesamt wählen, weil dort der größte Wert ihres spanischen Steuervermögens liegt. Der balearische Stufentarif reicht von 0,28 bis 3,45 Prozent.
Der Steueranspruch entsteht jeweils am 31. Dezember. Für das Steuerjahr 2025 sind die 2026 veröffentlichten Formulare maßgeblich. Das Steuerjahr 2026 entsteht erst am 31. Dezember 2026; Einreichungszeitraum und technische Formulare werden im Jahr 2027 gesondert festgelegt. Die 2026 verkündeten Änderungen der Modelos 714 und 718 gelten erstmals für die Erklärungen des Steuerjahrs 2025. Eine spätere Rechtsänderung darf nicht vor ihrem gesetzlichen Wirksamkeitsdatum vorweggenommen werden.
Eigentümer, Quoten und Rechte am 31. Dezember
Die Vermögensteuer wird für jede natürliche Person einzeln berechnet. Ein Ehepaar hat weder ein gemeinsames Weltvermögen noch einen gemeinsamen Mindestfreibetrag. Zuzurechnen ist grundsätzlich die rechtliche Inhaberschaft unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweise und der zivilrechtlichen Vermögensordnung.
Bei Miteigentum wird nur die eigene Quote erfasst. Das gilt auch für gemeinschaftliche Bankkonten, Depots, Immobilien und Gesellschaftsanteile. Eine bloße Kontovollmacht oder Zeichnungsberechtigung macht den Bevollmächtigten nicht zum Eigentümer. Umgekehrt kann ein formaler Registerstand widerlegt werden, wenn Kauf-, Erb-, Schenkungs-, Treuhand- oder güterrechtliche Unterlagen eine andere Rechtslage belegen.
Nießbrauch und bloßes Eigentum werden nicht jeweils mit dem vollen Vermögenswert angesetzt. Artikel 20 der Ley 19/1991 verweist für die Aufteilung auf die Regeln der spanischen Übertragungssteuer. Zuerst wird der volle Grundwert nach der für den Vermögensgegenstand geltenden Methode ermittelt und anschließend auf die Rechte verteilt.
Bei gestundetem Kaufpreis wird der erworbene Vermögenswert grundsätzlich vollständig dem Käufer zugerechnet; die offene Kaufpreisschuld kann bei ihm abziehbar sein, während der Verkäufer eine Forderung erfasst. Ein Eigentumsvorbehalt kann zu einer anderen gesetzlichen Zuordnung führen. Signing, Zahlung, Besitzübergang und Eigentumsübergang sind deshalb getrennt zu dokumentieren.
Weltvermögen vermögensartbezogen bewerten
Die spanische Vermögensteuer kennt keinen einheitlichen „Verkehrswert für alles“. Die wesentlichen Methoden sind:
| Vermögensart | Grundregel zum 31. Dezember |
|---|---|
| Immobilien in Spanien | Höchster Wert aus Katasterwert, für andere Steuern behördlich festgestelltem oder geprüftem Wert und Preis, Gegenleistung oder Erwerbswert |
| Gebäude im Bau | Bis zum Stichtag tatsächlich investierte Beträge zuzüglich anteiligem Grundstückswert |
| Bank- und Zahlungskonten | Höherer Betrag aus Saldo am 31. Dezember und nach Artikel 12 bereinigtem Durchschnittssaldo des vierten Quartals |
| An organisierten Märkten gehandelte Aktien und Beteiligungen | Durchschnittlicher Handelskurs des vierten Quartals |
| An organisierten Märkten gehandelte Anleihen und vergleichbare Forderungstitel | Durchschnittlicher Handelskurs des vierten Quartals |
| Nicht an organisierten Märkten gehandelte Beteiligungen | Bei positiv geprüftem Abschluss grundsätzlich bilanzieller Eigenkapitalwert; sonst höchster Wert aus den gesetzlichen Vergleichsgrößen |
| Fondsanteile | Rücknahme- beziehungsweise Nettoinventarwert am Stichtag nach der Spezialregel |
| Nicht an organisierten Märkten gehandelte Forderungen und Darlehen | Grundsätzlich Nennwert einschließlich vereinbarter Rückzahlungsprämie |
| Lebensversicherung | Grundsätzlich Rückkaufswert; fehlt ein vollständiges Rückkaufsrecht, regelmäßig mathematische Rückstellung, vorbehaltlich der gesetzlichen Risikoausnahme |
| Gegen Kapitalübertragung erworbene Zeit- und Leibrenten | Kapitalwert nach den Übertragungssteuerregeln; für Renten aus Lebensversicherungen gilt die Versicherungsbewertung nach Artikel 17 Absatz 1 |
| Virtuelle Währungen und sonstige wirtschaftliche Rechte | Marktwert am Stichtag nach der Auffangregel, soweit keine speziellere Methode greift |
| Schmuck, Fahrzeuge, Boote, Kunst und Antiquitäten | Marktwert am Stichtag, soweit keine Befreiung anwendbar ist |
Bei einer Auslandsimmobilie ist nach dem AEAT-Handbuch der Preis, die Gegenleistung oder der Erwerbswert in Euro maßgeblich. Ein deutscher Grundbesitzwert, ein Beleihungswert oder eine spätere ausländische Steuerbewertung ersetzt diesen Erwerbswert nicht automatisch. Anschaffungsunterlagen und gegebenenfalls die Euro-Umrechnung belegen den Ansatz.
Bei nicht an organisierten Märkten gehandelten Anteilen reicht weder der Kaufpreis noch der Buchwert in einer privaten Übersicht. Ist der letzte vor dem Stichtag genehmigte Abschluss nicht positiv geprüft, ist grundsätzlich der höchste Wert aus Nennwert, bilanzieller Eigenkapitalgröße und dem mit 20 Prozent kapitalisierten Durchschnitt der gesetzlich maßgeblichen Gewinne der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre anzusetzen. Bei ausländischen Gesellschaften sind Abschluss, Prüfungsvermerk, Gewinnabgrenzung und Euro-Umrechnung nach spanischen Kategorien aufzubereiten.
Fremdwährungswerte werden nach Anwendung der sachlich richtigen Bewertungsmethode nachvollziehbar in Euro umgerechnet. Bewertungsdatum, verwendeter amtlicher Kurs, Originalwährung und Rechenweg gehören in die Akte. Ein Jahresendkurs darf nicht unbesehen eine Methode ersetzen, die einen Quartalsdurchschnitt verlangt.
Sachliche Befreiungen vor dem Mindestfreibetrag
Hauptwohnung bis 300.000 Euro je Person
Artikel 4 Nummer 9 der Ley 19/1991 befreit die eigene Hauptwohnung bis zu einem dem Steuerpflichtigen zurechenbaren Wert von 300.000 Euro. Die Befreiung gilt pro Person, nicht pro Gebäude. Bei einer Immobilie im hälftigen Eigentum wird zuerst der gesetzliche Gesamtwert halbiert und erst danach für jeden Eigentümer die persönliche Befreiung geprüft.
Eine Ferienwohnung, vermietete Wohnung oder nur gelegentlich genutzte Immobilie wird nicht durch subjektive Bezeichnung zur Hauptwohnung. Nutzung, Einzug, Dauer, Wegzug und gegebenenfalls Sonderregeln der gesetzlichen Hauptwohnungsdefinition müssen für das konkrete Jahr belegt werden.
Bestimmte Altersvorsorge- und sonstige Rechte
Das Gesetz befreit unter anderem bestimmte Rechte aus qualifizierten Altersvorsorgesystemen. Ob ein deutscher, internationaler oder betrieblicher Vertrag in die spanische gesetzliche Kategorie fällt, ist anhand des Vertrags und der Verweisungsnorm zu prüfen. Die bloße Bezeichnung „Pension“, „Rente“ oder „Versicherung“ genügt nicht. Nicht begünstigte Versicherungen werden nach Artikel 17 bewertet.
Eigenes Betriebs- und Berufsvermögen
Vermögenswerte und Rechte, die für eine vom Steuerpflichtigen gewöhnlich, persönlich und unmittelbar ausgeübte wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit notwendig sind, können nach Artikel 4 Nummer 8 Absatz 1 befreit sein, wenn die Tätigkeit seine Haupteinkommensquelle bildet. Die tatsächliche betriebliche Verwendung, persönliche Tätigkeit und Einkommensrelation müssen jährlich nachgewiesen werden. Privatvermögen wird nicht allein durch Aufnahme in eine Buchhaltung zu befreitem Betriebsvermögen.
Familienunternehmen und Beteiligungen vollständig prüfen
Die Befreiung für Anteile an einem Familienunternehmen ist keine pauschale Begünstigung für jede GmbH, SL, AG, Personengesellschaft oder Holding. Artikel 4 Nummer 8 Absatz 2 verlangt mehrere kumulative Voraussetzungen:
- Keine überwiegend vermögensverwaltende Gesellschaft. Die Haupttätigkeit darf nicht in der Verwaltung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens liegen. Vereinfacht ist zu prüfen, ob während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte des Aktivvermögens aus Wertpapieren oder nicht betrieblich gebundenen Vermögenswerten besteht. Gesetzlich ausgenommene Beteiligungen und tatsächlich betriebsnotwendige Finanzmittel sind gesondert zu analysieren.
- Mindestbeteiligung. Der Steuerpflichtige muss unmittelbar mindestens 5 Prozent halten. Alternativ müssen er und die gesetzlich definierte Familiengruppe zusammen mindestens 20 Prozent halten. Zur Gruppe gehören der Ehegatte, Vorfahren, Nachkommen und Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, jeweils durch Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Adoption.
- Tatsächliche Leitungsfunktion. Der Steuerpflichtige muss wirksame Geschäftsführungs- oder Leitungsaufgaben ausüben. Ein formaler Titel ohne tatsächliche Aufgaben reicht nicht.
- Vergütungsschwelle. Die Vergütung für diese Leitungsfunktionen muss mehr als 50 Prozent der maßgeblichen Nettoeinkünfte aus Arbeit sowie wirtschaftlichen und beruflichen Tätigkeiten der maßgeblichen Person ausmachen. Einkünfte aus eigenen Tätigkeiten mit nach Artikel 4 Nummer 8 Absatz 1 befreitem Betriebsvermögen bleiben bei dieser Quote außer Ansatz. Bei Anwendung der 20-Prozent-Familienquote genügt es, wenn mindestens ein Mitglied der gesetzlichen Familiengruppe Leitungsfunktion und Vergütungsschwelle erfüllt.
- Nur der qualifizierte Wertanteil ist befreit. Die Befreiung entspricht dem Verhältnis der für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendigen Aktiva abzüglich zugehöriger Schulden zum Nettovermögen der Gesellschaft. Private, überschüssige oder nicht betriebsgebundene Vermögenswerte bleiben anteilig steuerpflichtig.
Bei Immobilienvermietung ist zusätzlich zu prüfen, ob überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der verwiesenen IRPF-Regeln besteht. Dafür verlangt Artikel 27 Absatz 2 der Ley 35/2006 grundsätzlich mindestens eine Person mit Arbeitsvertrag in Vollzeit für die Organisation der Vermietung. Auch dann bleiben Beteiligungsquote, Aktivitätstest, Leitungsfunktion, Vergütung und begünstigter Wertanteil eigenständige Voraussetzungen.
Beispiel zur Beteiligungsbefreiung: Eine Person hält unmittelbar 6 Prozent an einer operativen Gesellschaft. Sie übt nachweisbar die Geschäftsleitung aus und erhält dafür 80.000 Euro; ihre maßgeblichen Nettoarbeits- und Tätigkeitseinkünfte nach den gesetzlichen Ausnahmen betragen 120.000 Euro. Die Vergütungsquote liegt damit bei 66,67 Prozent. Hat die Gesellschaft den Aktivitätstest bestanden und sind nach Abzug zugehöriger Gesellschaftsschulden 70 Prozent ihres Nettovermögens betrieblich notwendig, sind bei einem Anteilwert von 2.000.000 Euro nicht automatisch 2.000.000 Euro, sondern grundsätzlich 1.400.000 Euro befreit. Die übrigen 600.000 Euro bleiben vor weiteren persönlichen Regeln steuerpflichtig. Das Beispiel unterstellt, dass alle übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und dokumentiert sind.
Welche Schulden das Weltvermögen mindern
Artikel 9 der Ley 19/1991 definiert das Nettovermögen als Wert der Vermögenswerte und Rechte abzüglich realer Lasten, die ihren Wert mindern, sowie persönlicher Schulden und Verpflichtungen. Artikel 25 bewertet Schulden grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag am 31. Dezember und verlangt einen ausreichenden Nachweis. Zinsen sind bei diesem Schuldabzug nicht abzugsfähig.
Für persönlich Steuerpflichtige können grundsätzlich auch ausländische Schulden berücksichtigt werden. Dafür müssen mindestens Schuldner, Gläubiger, Rechtsgrund, Auszahlung, offene Valuta, Fälligkeit und wirtschaftliche Zuordnung feststehen. Ein privates oder konzerninternes Darlehen ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, verlangt aber besonders belastbare Verträge, Zahlungsbelege, Zins- und Tilgungsverlauf sowie eine tatsächliche Rückzahlungspflicht.
Fünf Grenzen sind besonders wichtig:
- Sicherungsrecht und Schuld trennen. Eine im Grundbuch eingetragene Hypothek bezeichnet den Sicherungsrahmen. Abziehbar ist grundsätzlich nur die am 31. Dezember noch offene Darlehensschuld.
- Keine Schuld für befreites Vermögen. Verbindlichkeiten, die auf vollständig befreite Vermögenswerte entfallen, sind nicht nochmals abziehbar. Bei teilweise befreitem Vermögen ist der Schuldabzug entsprechend zu kürzen.
- Bürgschaft erst bei eigener Verpflichtung. Eine Garantie oder Bürgschaft wird grundsätzlich erst dann zur eigenen abzugsfähigen Schuld, wenn die gesetzlich vorausgesetzte Inanspruchnahme und Zahlungspflicht eingetreten ist.
- Reale Steuerpflicht bleibt territorial. Nichtresidenten können eine Darlehensschuld nur abziehen, soweit das Kapital in den Erwerb oder die Investition in das spanische Steuervermögen geflossen ist. Die bloße Besicherung eines anderweitig verwendeten Darlehens durch eine spanische Immobilie genügt nicht.
- Keine Doppelzählung bei Gesellschaften. Gesellschaftsschulden mindern regelmäßig bereits den nach Artikel 16 ermittelten Beteiligungswert. Dieselbe Verpflichtung darf beim Anteilseigner nicht nochmals als persönliche Schuld abgezogen werden, solange er nicht selbst Schuldner ist.
Bei gemeinsamen Darlehen ist die rechtliche Schuldquote der einzelnen Person zu bestimmen. Eine gesamtschuldnerische Haftung rechtfertigt nicht ohne weitere Prüfung bei jedem Gesamtschuldner den vollständigen Abzug. Innenausgleich, Mittelverwendung und tatsächliche Tragung sind zu dokumentieren.
Artikel 12 enthält außerdem eine Gegenregel für kurzfristige Bankdarlehen im vierten Quartal: Wird das Darlehen auf ein steuerlich erfasstes Konto eingezahlt, bleibt der entsprechende Betrag bei der Durchschnittsberechnung außer Ansatz; dieselbe Schuld darf insoweit nicht zusätzlich abgezogen werden. Die Regel verhindert, dass ein einziger Vorgang Konto und Nettovermögen doppelt reduziert. Für den Quartalsdurchschnitt bleiben außerdem Beträge außer Ansatz, die zum Erwerb anderer in der Vermögensteuer erfasster Vermögenswerte oder zur Tilgung beziehungsweise Verminderung von Schulden abgezogen wurden.
Rechenreihenfolge der Vermögensteuer
Eine belastbare Vermögensteuerberechnung folgt für jede Person getrennt dieser Reihenfolge:
- Steuerstatus und territorialen Vermögensumfang feststellen.
- Rechtsinhaber und Quote jedes Vermögenswerts am 31. Dezember bestimmen.
- Jeden Vermögenswert nach seiner gesetzlichen Methode in Euro bewerten.
- Sachliche Befreiungen anwenden, etwa für Hauptwohnung, Altersvorsorge oder qualifiziertes Unternehmensvermögen.
- Zulässige wertmindernde Lasten und Schulden abziehen; dadurch entsteht die steuerliche Nettobemessungsgrundlage.
- Den anwendbaren persönlichen Mindestfreibetrag abziehen. Fehlt eine regionale Regel, beträgt der staatliche Betrag grundsätzlich 700.000 Euro.
- Den staatlichen oder regionalen Stufentarif anwenden.
- Den gemeinsamen Belastungsdeckel mit der spanischen Einkommensteuer nach Artikel 31 prüfen.
- Eine anrechenbare ausländische Vermögensteuer nach Artikel 32 sowie die einschlägigen staatlichen und regionalen Vergünstigungen in der vorgeschriebenen Formularreihenfolge berücksichtigen.
- Erst danach den endgültigen Zahlbetrag und die Erklärungspflicht bestimmen.
Der Belastungsdeckel begrenzt grundsätzlich die Summe bestimmter IRPF-Beträge und der Vermögensteuer auf 60 Prozent der maßgeblichen IRPF-Bemessungsgrundlagen. Die Vermögensteuer kann dadurch höchstens um 80 Prozent reduziert werden. Urteile des Tribunal Supremo vom 29. Oktober und 3. November 2025 haben die Beschränkung auf persönlich Steuerpflichtige als unionsrechtswidrig eingeordnet; die 2026 geänderte Modelo-714-Regel setzt die Erweiterung für real Steuerpflichtige ab der Erklärung 2025 um.
Die Erklärungspflicht folgt nicht allein aus dem Zahlbetrag. Modelo 714 ist abzugeben, wenn Steuer zu zahlen ist oder wenn der Gesamtwert der nach dem Gesetz bewerteten Vermögenswerte und Rechte 2.000.000 Euro übersteigt. Diese Bruttoschwelle wird nicht durch persönliche Schulden oder den Mindestfreibetrag vermindert und erfasst grundsätzlich auch befreite Vermögenswerte.
Balearische und staatliche Regel richtig einordnen
Eine persönlich Steuerpflichtige mit regionaler Ansässigkeit auf den Balearen berechnet die Vermögensteuer grundsätzlich mit dem balearischen Mindestfreibetrag von 3.000.000 Euro und dem balearischen Tarif. Die Hauptwohnungsbefreiung von bis zu 300.000 Euro und die Unternehmensbefreiung werden davor angewendet. Der regionale Freibetrag ist daher kein Ersatz für sachliche Befreiungen.
Eine persönlich Steuerpflichtige in einer anderen autonomen Gemeinschaft muss deren für das betreffende Jahr geltende Regeln prüfen. Wo die Region keinen eigenen Mindestfreibetrag festlegt, greift grundsätzlich der staatliche Betrag von 700.000 Euro. Auch Tarife, Vergünstigungen und ihre zeitliche Geltung können regional abweichen.
Nichtresidenten beginnen mit der staatlichen Regel und prüfen anschließend die gesetzliche Regionaloption. Bei einer Option sind die regionalen Regeln insgesamt anzuwenden. Der ausdrückliche persönliche Wohnsitzbezug einzelner regionaler Normen darf dabei nicht ignoriert werden.
Solidaritätssteuer getrennt berechnen
Die staatliche Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas ist ein eigenständiger Steueranspruch. Sie übernimmt weitgehend die Regeln der Vermögensteuer über Steuerpflicht, Stichtag, Inhaberschaft, Bewertung, Befreiungen und Schulden. Regionale Freibeträge, Tarife und Vergünstigungen werden jedoch nicht in ihre Berechnung übertragen.
Die Grundreihenfolge lautet:
- Nettovermögen nach den übernommenen Vermögensteuerregeln bestimmen.
- Den eigenen Mindestfreibetrag von 700.000 Euro abziehen.
- Auf die verbleibende Grundlage die ersten 3.000.000 Euro mit 0 Prozent belasten.
- Den nächsten Teil bis 5.347.998,03 Euro mit 1,7 Prozent, den Teil bis 10.695.996,06 Euro mit 2,1 Prozent und den darüber liegenden Teil mit 3,5 Prozent belasten.
- Den eigenen Belastungsdeckel und eine zulässige ausländische Steueranrechnung anwenden.
- Die für dasselbe Jahr tatsächlich gezahlte spanische Vermögensteuer abziehen. Ein negativer Zahlbetrag oder eine Erstattung entsteht daraus nicht.
Die Solidaritätssteuer ist deshalb weder „nur die höhere der beiden Steuern“ noch mechanisch die Differenz zwischen staatlichem und regionalem Freibetrag. Eine hohe regionale Vermögensteuer kann den Solidaritätssteuerbetrag vollständig aufzehren. Eine regionale Befreiung oder ein hoher regionaler Mindestfreibetrag kann umgekehrt dazu führen, dass wenig Vermögensteuer angerechnet werden kann und Solidaritätssteuer verbleibt.
Für reale Steuerpflichtige wurde der 60-Prozent-Deckel 2026 nach Entscheidungen des Tribunal Económico-Administrativo Central vom 18. Dezember 2025 in Modelo 718 nachvollzogen. Die geänderte Ordnung gilt erstmals für das Steuerjahr 2025. Modelo 718 ist grundsätzlich nur erforderlich, wenn nach der vollständigen Berechnung ein Betrag zu zahlen ist.
Ausländische Vermögensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen
Bei persönlicher Steuerpflicht kann dasselbe Auslandsvermögen zusätzlich im Belegenheitsstaat einer vergleichbaren Vermögensteuer unterliegen. Artikel 32 der Ley 19/1991 erlaubt grundsätzlich den Abzug des niedrigeren Betrags aus der im Ausland tatsächlich gezahlten vergleichbaren Steuer und dem spanischen Steuerbetrag, der nach dem durchschnittlichen effektiven Satz auf das ausländische Vermögen entfällt. Eine nur rechnerisch mögliche, aber nicht tatsächlich gezahlte ausländische Steuer erzeugt keine Anrechnung.
Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte für Vermögen in Artikel 21. Immobilien dürfen grundsätzlich im Belegenheitsstaat besteuert werden. Das gilt auch für Beteiligungen an Gesellschaften oder anderen Personenvereinigungen, deren Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus dortigen Immobilien besteht. Daneben erfasst Artikel 21 Absatz 4 unabhängig von dieser Quote Anteile oder Rechte, die unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung solcher Immobilien berechtigen. Betriebsstättenvermögen kann im Betriebsstättenstaat besteuert werden; sonstiges Vermögen ist grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat zu besteuern.
Für eine in Spanien ansässige Person rechnet Spanien eine nach dem Abkommen zulässige und tatsächlich in Deutschland gezahlte Vermögensteuer grundsätzlich innerhalb der Abkommens- und innerstaatlichen Höchstgrenzen an. Für eine in Deutschland ansässige Person sieht Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b Nummer vii bei unmittelbar gehaltenen spanischen Immobilien grundsätzlich die Anrechnungsmethode vor, nicht automatisch die Freistellung. Eine Entlastung setzt dennoch eine tatsächlich entstehende deutsche Steuer voraus; es gibt keine fiktive Gutschrift.
Das Abkommen entscheidet nicht, welche spanische Bewertungsmethode oder Schuldzuordnung gilt. Diese Fragen richten sich weiterhin nach der Ley 19/1991. Vertrag, deutsches Steuerrecht und spanische Steuerberechnung müssen deshalb in getrennten Ebenen dokumentiert und erst danach zusammengeführt werden.
Praxisbeispiel 1: balearische Residentin mit deutschem Vermögen
Annahmen: Eine alleinstehende Person ist am 31. Dezember persönlich steuerpflichtig und regional auf den Balearen ansässig. Sie besitzt eine selbst genutzte Hauptwohnung auf Mallorca mit einem spanischen Vermögensteuerwert von 1.200.000 Euro, eine deutsche vermietete Immobilie mit einem nach spanischen Regeln anzusetzenden Erwerbswert von 2.000.000 Euro, ein deutsches Depot von 1.500.000 Euro und Bankguthaben von 400.000 Euro. Auf der Hauptwohnung lastet eine am Stichtag offene Erwerbsfinanzierung von 400.000 Euro; auf der deutschen Immobilie eine nachgewiesene Erwerbsschuld von 600.000 Euro. Weitere Befreiungen, regionale Vergünstigungen, ausländische Vermögensteuer und eine Reduktion durch den Belastungsdeckel bestehen nach den Annahmen nicht.
- Bruttovermögen: 1.200.000 + 2.000.000 + 1.500.000 + 400.000 = 5.100.000 Euro.
- Hauptwohnungsbefreiung: 300.000 Euro.
- Von der Hauptwohnung sind 25 Prozent ihres Werts befreit. Daher ist auch die zugehörige Schuld im Beispiel zu 25 Prozent nicht abzugsfähig: abziehbar sind 300.000 Euro statt 400.000 Euro.
- Die deutsche Immobilienschuld ist nach den Annahmen mit 600.000 Euro abziehbar.
- Nettobemessungsgrundlage vor persönlichem Freibetrag: 5.100.000 − 300.000 − 300.000 − 600.000 = 3.900.000 Euro.
- Nach dem balearischen Mindestfreibetrag von 3.000.000 Euro verbleiben 900.000 Euro tarifliche Bemessungsgrundlage.
- Nach dem balearischen Stufentarif ergibt sich eine Vermögensteuer von rund 6.233,49 Euro vor etwaigen weiteren Korrekturen.
Für die Solidaritätssteuer wird nicht die balearische tarifliche Grundlage übernommen. Ausgangspunkt sind erneut 3.900.000 Euro Nettovermögen. Nach dem eigenen Freibetrag von 700.000 Euro verbleiben 3.200.000 Euro; davon sind 3.000.000 Euro mit null Prozent und 200.000 Euro mit 1,7 Prozent belastet. Die vorläufige Solidaritätssteuer beträgt 3.400 Euro. Da die nach den Annahmen tatsächlich gezahlte Vermögensteuer von 6.233,49 Euro höher ist, verbleibt keine Solidaritätssteuer.
Modelo 714 ist unabhängig vom Ergebnis bereits wegen des Bruttovermögens über 2.000.000 Euro erforderlich. Zusätzlich sind die deutschen Vermögenswerte nach den eigenständigen Regeln der Auslandsvermögensmeldungen zu prüfen.
Praxisbeispiel 2: deutscher Resident mit Mallorca-Immobilie
Annahmen: Eine in Deutschland ansässige und nicht dem Artikel-93-Regime unterliegende Person besitzt allein eine Mallorca-Immobilie mit einem spanischen Vermögensteuerwert von 2.400.000 Euro. Die nachgewiesene offene Erwerbsfinanzierung beträgt 700.000 Euro. Weitere spanische Vermögenswerte bestehen nicht.
Spanien erfasst bei realer Steuerpflicht grundsätzlich nur die Immobilie und die zugehörige Schuld. Das deutsche Depot und deutsche Konten gehören nicht in die spanische Vermögensteuererklärung. Vor dem persönlichen Mindestfreibetrag verbleiben 1.700.000 Euro. Bei Anwendung der staatlichen Regel wären grundsätzlich 700.000 Euro Mindestfreibetrag abzuziehen; es verblieben 1.000.000 Euro tarifliche Bemessungsgrundlage. Da das gesamte spanische Steuervermögen im Beispiel auf Mallorca liegt, kann die Person stattdessen die balearischen Regeln insgesamt wählen. Nach deren Freibetrag von 3.000.000 Euro verbleibt aus den 1.700.000 Euro keine positive tarifliche Bemessungsgrundlage und damit kein Vermögensteuer-Zahlbetrag.
Weil der Bruttowert der spanischen Immobilie 2.000.000 Euro übersteigt, besteht grundsätzlich eine Erklärungspflicht mit Modelo 714, selbst wenn eine individuelle Berechnung später keinen Zahlbetrag ergäbe. Das Doppelbesteuerungsabkommen erlaubt Spanien die Besteuerung der Immobilie. Eine etwaige deutsche Entlastung folgt der dortigen tatsächlichen Steuerberechnung und der Anrechnungsmethode.
Würde die Person statt der Immobilie nicht an organisierten Märkten gehandelte Anteile an einer ausländischen Gesellschaft halten, deren nach den gesetzlichen Testregeln ermittelter Aktivwert zu mindestens 50 Prozent aus spanischen Immobilien besteht, wären sowohl die spanische Belegenheitsregel als auch Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens zu prüfen. Gesellschaftsschulden können bereits den Anteilwert mindern und dürfen nicht nochmals als persönliche Schuld abgezogen werden.
Trusts, Stiftungen und ausländische Rechtsträger
Bei einem ausländischen Trust entscheidet nicht die englische Bezeichnung über die Zurechnung. Nach Artikel 7 der Ley 19/1991 sind Vermögenswerte und Rechte ihrem nach den anwendbaren rechtlichen Regeln bestimmten Inhaber zuzurechnen. Dafür sind Trusturkunde, Widerruflichkeit, Verfügungsrechte, endgültiger Vermögensübergang sowie die tatsächlichen Rechte von Errichter, Trustee und Begünstigten zu prüfen. Ist der Errichter weiterhin rechtlicher Inhaber, werden die Werte ihm zugerechnet; bei einem rechtswirksamen endgültigen Übergang sind stattdessen die beim jeweiligen Inhaber bestehenden Vermögenswerte und Rechte zu erfassen.
Eine rechtsfähige ausländische Stiftung oder Kapitalgesellschaft kann selbst Eigentümerin sein. Dann erfasst die natürliche Person grundsätzlich ihre Beteiligung, Mitgliedschafts-, Begünstigten- oder sonstigen vermögenswerten Rechte, nicht automatisch jeden einzelnen Vermögensgegenstand der Organisation. Satzung, Stiftungsrecht, Rückforderungsrechte, Ausschüttungsansprüche, Organbefugnisse und tatsächliche Kontrolle können die Qualifikation verändern.
Bei ausländischen Personengesellschaften ist zu klären, ob Spanien die Beteiligung oder die einzelnen Vermögenswerte zurechnet. Wird einer in Deutschland ansässigen Person eine nicht an organisierten Märkten gehandelte Beteiligung zugerechnet und bestehen mindestens 50 Prozent des nach den gesetzlichen Testregeln bewerteten Aktivvermögens unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien, greift die Belegenheitsregel des Artikels 5 der Ley 19/1991. Artikel 21 Absatz 4 des Abkommens erlaubt Spanien die Vermögensbesteuerung bei entsprechendem Immobilienaktivvermögen von mindestens 50 Prozent; daneben erfasst die Vorschrift unabhängig von dieser Quote Anteile oder Rechte, die unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung spanischer Immobilien berechtigen. Das gilt bei einer GmbH & Co. KG nur, wenn diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind; die deutsche Rechtsformbezeichnung allein genügt nicht.
Für jede Struktur gehören Gründungsdokumente, Satzung oder Trusturkunde, Jahresabschlüsse, Beteiligungsregister, Ausschüttungen, Organrechte, Vollmachten, Darlehen und tatsächliche Durchführung in die Bewertungsakte.
Erklärungen und Auslandsvermögensmeldungen
Modelo 714 – Vermögensteuer
Modelo 714 wird elektronisch eingereicht, wenn ein Zahlbetrag entsteht oder das nach den gesetzlichen Methoden bewertete Bruttovermögen 2.000.000 Euro übersteigt. Für das Steuerjahr 2025 lief der amtlich festgelegte Zeitraum vom 8. April bis 30. Juni 2026; bei Lastschrift galt eine frühere Grenze. Für das Steuerjahr 2026 ist die im Jahr 2027 veröffentlichte Ordnung maßgeblich.
Modelo 718 – Solidaritätssteuer
Modelo 718 ist grundsätzlich nur einzureichen, wenn nach eigener Berechnung, Belastungsdeckel, ausländischer Steueranrechnung und Abzug der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer Solidaritätssteuer zu zahlen ist. Die allgemeine elektronische Frist läuft vom 1. bis 31. Juli des Folgejahres; die Lastschrift endet früher. Das 2026 geänderte Formular gilt erstmals für das Steuerjahr 2025.
Modelo 720 – bestimmte ausländische Vermögenswerte
Spanische Steuerresidenten können zusätzlich Modelo 720 für drei getrennte Gruppen benötigen: ausländische Konten, ausländische Wertpapiere beziehungsweise bestimmte Rechte, Versicherungen und Renten sowie ausländische Immobilien und Immobilienrechte. Bei der ersten Erklärung gilt grundsätzlich eine Schwelle von mehr als 50.000 Euro je Informationsgruppe. Spätere Erklärungen können insbesondere bei einer Erhöhung um mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten Erklärung oder bei Veräußerung, Schließung beziehungsweise Verlust einer zuvor gemeldeten Rechtsstellung erforderlich werden. Kategoriebezogene Ausnahmen sind gesondert zu prüfen.
Bei gemeinsamem Eigentum wird für die Schwelle grundsätzlich der Gesamtwert des Vermögenswerts betrachtet und anschließend die Beteiligungsquote gemeldet. Für die Vermögensteuer selbst wird dagegen nur die eigene Quote angesetzt. Die Abgabefrist für Modelo 720 läuft grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. März des Folgejahres.
Modelo 721 – im Ausland verwahrte virtuelle Währungen
Modelo 721 betrifft bestimmte virtuelle Währungen, die für eine spanisch ansässige Person durch ausländische Dienstleister verwahrt werden. Die erstmalige Gesamtschwelle beträgt grundsätzlich mehr als 50.000 Euro; spätere Meldungen können bei einer Wertsteigerung um mehr als 20.000 Euro oder beim Verlust einer zuvor gemeldeten Rechtsstellung erforderlich sein. Auch diese Informationsmeldung läuft grundsätzlich vom 1. Januar bis 31. März und ersetzt weder Modelo 714 noch Modelo 718.
Nachweise und praktische Arbeitsfolge
- Steuerstatus belegen: Aufenthaltskalender, Wohnungen, Familie, wirtschaftliche Interessen, Ansässigkeitsbescheinigungen, Artikel-93-Nachweise und gegebenenfalls DBA-Unterlagen sichern.
- Region bestimmen: Aufenthaltstage je autonomer Gemeinschaft, Hauptwohnung, regionale Einkünfte und frühere IRPF-Erklärungen abstimmen; einen Regionswechsel auf die Anti-Missbrauchsregel prüfen.
- Stichtagsinventar erstellen: Sämtliche Vermögenswerte, Rechte, Schulden und Beteiligungsquoten weltweit oder im spanischen Territorialumfang zum 31. Dezember erfassen.
- Rechtsinhaberschaft dokumentieren: Grundbuch, Kataster, Konto- und Depotinhaberschaft, Ehevertrag, Erb- und Schenkungsunterlagen, Gesellschaftsregister sowie Trust- und Stiftungsdokumente zusammenführen.
- Bewertungsakte je Position anlegen: gesetzliche Methode, Originalwert, Euro-Umrechnung, Eigentumsquote, Beleg und Rechenweg festhalten.
- Befreiungen separat prüfen: Hauptwohnungsnutzung, Vorsorgevertrag, betriebliche Notwendigkeit sowie bei Beteiligungen Aktivität, Quote, Leitungsfunktion, Vergütung und begünstigten Wertanteil belegen.
- Schulden abstimmen: Vertrag, Valuta, offener Nennbetrag, Mittelverwendung, Sicherheiten und Zuordnung zu steuerpflichtigem oder befreitem Vermögen dokumentieren.
- Steuern getrennt rechnen: Vermögensteuer, Belastungsdeckel, ausländische Steueranrechnung und Solidaritätssteuer in nachvollziehbaren Rechenblättern ausweisen.
- Formulare einzeln prüfen: Modelo 714, 718, 720 und 721 nach eigener Person, Vermögensgruppe, Schwelle und Frist beurteilen.
- Jahresfassung archivieren: Gesetzesstand am 31. Dezember, verwendete Formulare, Einreichungsnachweis und Zahlungsbeleg aufbewahren.
Typische Fehler
- Spanische Ansässigkeit allein nach 183 Tagen oder nach einer Meldebescheinigung beurteilen.
- Bei Artikel-93-Zuziehenden ohne Prüfung das gesamte Auslandsvermögen einbeziehen.
- Eine balearische Immobilie mit balearischer regionaler Ansässigkeit gleichsetzen.
- Deutsches und spanisches Ehe-, Gesellschafts- oder Trustrecht ohne Qualifikationsprüfung übertragen.
- Für alle Vermögenswerte einen Jahresend-Marktwert verwenden und Quartalsdurchschnitte ignorieren.
- Den vollen Wert eines Gemeinschaftskontos oder einer gemeinsamen Immobilie bei beiden Eigentümern ansetzen.
- Die 300.000-Euro-Hauptwohnungsbefreiung pro Gebäude statt pro Person und Rechtsquote anwenden.
- Eine Familiengesellschaft allein wegen einer Beteiligung von 5 oder 20 Prozent vollständig befreien.
- Leitungsvergütung, tatsächliche Funktion, Aktivitätstest und begünstigten Wertanteil nicht jährlich belegen.
- Den Hypothekenrahmen statt der offenen Schuld abziehen oder Schulden für befreites Vermögen doppelt nutzen.
- Gesellschaftsschulden zusätzlich zum bereits verminderten Beteiligungswert persönlich abziehen.
- Regionale Vermögensteuer und Solidaritätssteuer nur anhand ihrer Freibeträge vergleichen.
- Eine ausländische Vermögensteuer anrechnen, die nicht tatsächlich gezahlt wurde.
- Modelo 720 oder 721 als Ersatz für Modelo 714 behandeln oder aus einer Meldeschwelle auf Steuerfreiheit schließen.
Häufige Fragen
Muss jeder spanische Resident sein Weltvermögen erklären?
Persönlich vermögensteuerpflichtige Residenten erfassen grundsätzlich ihr Weltvermögen. Eine Abgabe mit Modelo 714 ist aber nur erforderlich, wenn ein Zahlbetrag entsteht oder das gesetzlich bewertete Bruttovermögen 2.000.000 Euro übersteigt. Artikel-93-Zuziehende bilden einen wichtigen Sonderfall mit grundsätzlich realer Steuerpflicht.
Werden ausländische Immobilien mit ihrem dortigen Steuerwert angesetzt?
Nicht automatisch. Nach dem AEAT-Handbuch ist bei Auslandsimmobilien der Preis, die Gegenleistung oder der Erwerbswert in Euro anzusetzen. Ein ausländischer Steuerwert ist dafür kein pauschaler Ersatz.
Kann eine deutsche Hypothek vom spanischen Weltvermögen abgezogen werden?
Bei persönlicher Steuerpflicht grundsätzlich nur, soweit eine echte, am 31. Dezember bestehende und belegte Verbindlichkeit vorliegt und sie nicht einem befreiten Vermögenswert zugeordnet ist. Bei realer Steuerpflicht muss das Darlehenskapital zusätzlich in den Erwerb oder die Investition in das spanische Steuervermögen geflossen sein; eine bloße Besicherung durch die spanische Immobilie reicht nicht.
Ist eine Familienholding ab 20 Prozent Beteiligung steuerfrei?
Nein. Die 20-Prozent-Grenze ist nur eine von mehreren Voraussetzungen der gesetzlichen Familiengruppe. Gesellschaftstätigkeit, tatsächliche Leitungsfunktion, Vergütungsschwelle und der Anteil betriebsnotwendiger Aktiva müssen ebenfalls erfüllt sein; nur der qualifizierte Wertanteil ist befreit.
Werden Trustvermögen und Stiftungsvermögen immer dem Gründer zugerechnet?
Nein. Bei Trusts und Stiftungen sind Rechtsordnung, Urkunde, Widerrufs- und Verfügungsrechte, endgültiger Vermögensübergang und tatsächliche Durchführung zu prüfen. Weder eine automatische Zurechnung noch eine automatische Abschirmung ist sachgerecht.
Entfällt Solidaritätssteuer, wenn Vermögensteuer gezahlt wird?
Nicht zwingend. Die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer wird erst am Ende der eigenständigen Solidaritätssteuerberechnung abgezogen. Reicht sie aus, verbleibt kein Betrag; ist sie niedriger, kann Solidaritätssteuer zu zahlen sein.
Gilt der 60-Prozent-Deckel inzwischen auch für Nichtresidenten?
Nach den Urteilen des Tribunal Supremo von 2025 und der 2026 angepassten Formularordnung wird der Deckel der Vermögensteuer auch bei realer Steuerpflicht berücksichtigt. Für die Solidaritätssteuer wurde die entsprechende Erweiterung nach den Entscheidungen des zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichts in Modelo 718 übernommen.
Welche Frist gilt für das Vermögen am 31. Dezember 2026?
Die Steuer entsteht am 31. Dezember 2026. Die Erklärung wird 2027 mit den dann amtlich veröffentlichten Formularen und Fristen abgegeben; die für das Steuerjahr 2025 veröffentlichten Zeiträume dürfen nicht ungeprüft fortgeschrieben werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- Ley 19/1991, de 6 de junio, del Impuesto sobre el Patrimonio, insbesondere Art. 1, 3–5, 7–10, 12–17, 20, 24–25, 28–32, 37 und Disposición adicional cuarta: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Art. 9, 27 Abs. 2 und 93: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Ley 22/2009 über das Finanzierungssystem der autonomen Gemeinschaften, insbesondere Art. 27, 28, 31 und 47: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2009-20375
- Decreto Legislativo 1/2014 de las Illes Balears, insbesondere Art. 8, 9 und 9 bis: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- Ley 12/2023 de Presupuestos Generales de las Illes Balears para 2024, Disposición final 2.13, balearischer Mindestfreibetrag ab 1. Januar 2024: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2024-1569
- Ley 38/2022, Art. 3 Abschnitte Uno bis Veinte, Solidaritätssteuer: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- Real Decreto-ley 8/2023, Art. 17 und Disposición adicional quinta Abs. 2, Fortgeltung der Solidaritätssteuer und eigener Mindestfreibetrag: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-26452
- Orden HAC/277/2026, insbesondere Art. 4, 7 und 8, Modelo 714 für das Steuerjahr 2025 und Umsetzung der Nichtresidentenrechtsprechung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- Orden HFP/587/2023, insbesondere Art. 2–4, Modelo 718 und Einreichung: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-13800
- Orden HAC/652/2026, Begründung, Artículo único und Disposición final única, geändertes Modelo 718 ab Steuerjahr 2025: https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2026-14011
- Real Decreto 1065/2007, insbesondere Art. 42 bis, 42 ter, 42 quater und 54 bis, Informationspflichten zu Auslandsvermögen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- AEAT, Manual práctico de Patrimonio 2025, Steuerstatus, Bewertung, Befreiungen, Schulden, regionale Regeln und Erklärung: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/Ayuda/25Manual/714.shtml
- AEAT, Modelo 714 – Verfahrensseite, elektronische Einreichung und aktuelle Rechtsgrundlagen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/G611.shtml
- AEAT, Artikel-93-Regime und Vermögensteuer, reale Steuerpflicht und Regionaloption, Stand 8. April 2026: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/no-residentes/impuesto-sobre-patrimonio/contribuyentes-reg-especial-art-93-patrimonio.html
- AEAT, Fragen und Antworten zu Modelo 720, Gruppen, Schwellen, Folgeerklärungen und Frist: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes.html
- AEAT, Fragen und Antworten zu Modelo 721, ausländisch verwahrte virtuelle Währungen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721/
- Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien, synthetisierter Text, insbesondere Art. 4, 21 und 22: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Spanien/2025-01-01-Abkommen-Synthetisierter-Text.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- AEAT, Patrimonio 2025: reale Steuerpflicht und ausländische Immobilienbeteiligungen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/patrimonio-2025/c-2-cuestiones-generales/quienes-estan-sujetos-i-patrimonio/sujetos-pasivos-obligacion-real.html
- Ley 19/1991, Art. 7: rechtliche Zurechnung von Vermögenswerten und Rechten: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392#a7
- AEAT, Patrimonio 2025: Bewertung von Auslandsvermögen, Erwerbswert ausländischer Immobilien und organisierte Märkte: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/patrimonio-2025/c-3-determinacion-base-imponible/cuestion-previa-reglas-valoracion.html
Rechtsstand: 11. August 2026. Die Steuer entsteht jeweils am 31. Dezember. Für das Steuerjahr 2026 sind die im Jahr 2027 veröffentlichten Formularfassungen und Einreichungsfristen gesondert zu prüfen. Zum Rechtsstand war keine darüber hinausgehende, bereits verkündete spätere Änderung der dargestellten Kernregeln festzustellen.
