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Bewertung von Unternehmen, Personengesellschaften, Stiftungen und Trusts für die Vermögensteuer

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 32 Min.

Kurz & klar

Unternehmen und Beteiligungen werden in Spanien nach festen Vermögensteuerregeln bewertet: direkte Betriebe grundsätzlich nach dem realen Aktivvermögen abzüglich betrieblicher Verbindlichkeiten, börsennotierte Beteiligungen nach dem Durchschnittskurs des vierten Quartals und nicht börsennotierte Beteiligungen je nach geprüfter Bilanz nach dem theoretischen Eigenkapitalwert oder mindestens nach dem höchsten Wert aus Nennwert, Eigenkapitalwert und kapitalisiertem Dreijahresgewinn. Bei Personengesellschaften, Stiftungen und Trusts muss vorher geklärt werden, ob die Person einen Anteil, unmittelbares Eigentum oder nur ein gegenwärtiges wirtschaftliches Recht hält; Registereintrag, Kontrolle oder Begünstigtenstellung allein entscheiden das nicht. Anschließend werden persönliche Schulden, Unternehmensbefreiung, Freibeträge, regionale Vermögensteuer und die gesonderte Solidaritätssteuer geprüft.

Eine spanische Vermögensteuerberechnung für eine GmbH, S.L., GmbH & Co. KG, Stiftung oder einen Trust kann nicht aus einer deutschen Steuerbilanz oder einem Gutachten übernommen werden. Das spanische Recht fragt in einer festen Reihenfolge: Wer ist am 31. Dezember rechtlicher oder nachweisbar wirtschaftlicher Inhaber? Was genau hält diese Person – einzelne Vermögenswerte, einen Gesellschaftsanteil oder ein selbstständiges Recht? Welche gesetzliche Bewertungsmethode gilt dafür? Welche persönliche Schuld gehört dazu? Und erst danach: Ist der Wert ganz oder teilweise befreit?

Diese Reihenfolge ist besonders wichtig, wenn mehrere Gesellschaften, Länder, Treuhänder, Stiftungsorgane oder Begünstigte beteiligt sind. Derselbe wirtschaftliche Familienverbund kann bei zwei Personen zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen, weil Eigentumsquote, Ansässigkeit, Kontrollrechte, Ausschüttungsansprüche, Schulden und Befreiungsvoraussetzungen personenbezogen geprüft werden.

Das Wichtigste im Überblick

Struktur oder Vermögenswert Erstes Prüfobjekt Grundregel der spanischen Bewertung
Einzelunternehmen oder unmittelbare berufliche Tätigkeit Direkt gehaltene betriebliche Güter und Rechte Reales Aktivvermögen abzüglich betrieblicher Verbindlichkeiten nach ordnungsgemäßer Buchführung; betriebliche Immobilien grundsätzlich nach der besonderen Immobilienregel
Börsennotierte Gesellschaftsbeteiligung Aktie oder Anteil der natürlichen Person Durchschnittlicher Börsenwert des vierten Quartals des jeweiligen Jahres
Nicht börsennotierte GmbH, S.L., AG oder Holding Beteiligungsrecht, nicht automatisch die einzelnen Gesellschaftsaktiva Bei günstig geprüfter Bilanz theoretischer Eigenkapitalwert; sonst höchster Wert aus Nennwert, theoretischem Eigenkapitalwert und kapitalisiertem Durchschnittsgewinn der drei vorangegangenen abgeschlossenen Geschäftsjahre
Personengesellschaft Je nach spanischer Qualifikation Anteil oder unmittelbar zugerechnete Vermögenswerte Bei eigenständigem Beteiligungsrecht regelmäßig Artikel 16; bei echter unmittelbarer Bruchteils- oder Gesamthandszurechnung die jeweilige Einzelregel des zugerechneten Vermögens
Rechtsfähige Stiftung Beteiligung, Forderung, Nießbrauch, Anfallsrecht oder sonstiges eigenes Recht des Stifters/Begünstigten Nicht das gesamte Stiftungsvermögen automatisch; bewertet wird nur das der Person am Stichtag zurechenbare Recht nach seiner speziellen Regel oder nach dem Marktwert des Artikels 24
Trust Nach tatsächlicher Gestaltung möglicherweise Vermögen beim Settlor, bereits übertragener Vermögenswert beim Begünstigten oder gegenwärtiges wirtschaftliches Recht Keine pauschale Trustbewertung; zuerst unmittelbare Zurechnung nach Trusturkunde, ausländischem Recht, tatsächlicher Verfügungsmacht und spanischer Verwaltungspraxis
Fester, einklagbarer Anspruch gegen Stiftung oder Trust Selbstständiges wirtschaftliches Recht Spezielle Regel, falls einschlägig; ansonsten Marktwert am 31. Dezember nach Artikel 24
Nur mögliche, diskretionäre Begünstigung Noch kein sicherer Vermögenswert, sofern kein gegenwärtiger Anspruch oder bereits erfolgter Übergang besteht Keine automatische Einbeziehung allein wegen der Bezeichnung als Begünstigter; Dokumente und tatsächliche Rechte bleiben entscheidend

Die richtige Arbeitsfolge lautet:

  1. Steuerpflicht und Region bestimmen. Resident, Nichtresident oder Nutzer des besonderen Zuzugsregimes sind nicht gleich zu behandeln.
  2. Eigentümer und Quote feststellen. Gesellschaftsregister, Trusturkunde, Stiftungsstatut und Geldwäscheangaben sind Belege, aber nicht untereinander austauschbar.
  3. Bewertungsobjekt qualifizieren. Einzelwirtschaftsgut, Anteil, Forderung, Nießbrauch oder sonstiges Recht.
  4. Gesetzliche Bewertungsmethode anwenden. Ein frei gewählter Marktwert darf eine gesetzliche Formel nicht ersetzen.
  5. Fremdwährung in Euro umrechnen. Maßgeblich sind die für den jeweiligen Wert geltenden Umrechnungsregeln zum Stichtag.
  6. Nur eigene, nachgewiesene Schulden abziehen. Gesellschaftsschulden dürfen beim Gesellschafter nicht ein zweites Mal abgezogen werden.
  7. Befreiungen prüfen. Dazu gehören insbesondere die Unternehmensbefreiung und die Befreiung der Hauptwohnung bis 300.000 Euro.
  8. Vermögensteuer und Solidaritätssteuer getrennt rechnen. Die zweite Steuer übernimmt viele Bewertungs- und Befreiungsregeln, hat aber einen eigenen Freibetrag, Tarif, Erklärung und eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer.

Die Bewertung beginnt mit der Zurechnung am 31. Dezember

Die spanische Vermögensteuer trifft natürliche Personen und knüpft an das Vermögen an, dessen Inhaber die Person am 31. Dezember des jeweiligen Jahres ist. Artikel 7 des Vermögensteuergesetzes ordnet Güter und Rechte nach den jeweils anwendbaren zivilrechtlichen Eigentumsregeln und den vorgelegten oder von der Finanzverwaltung festgestellten Beweisen zu. Ist die Inhaberschaft nicht ausreichend belegt, kann die Verwaltung auf Steuer- oder andere öffentliche Register zurückgreifen.

Damit sind drei Fragen strikt zu trennen:

  • Rechtliche Inhaberschaft: Wem gehört der Anteil, das Konto, die Immobilie oder die Forderung nach dem maßgeblichen Recht?
  • Wirtschaftlich durchsetzbares Recht: Hat eine andere Person bereits einen festen Anspruch, Nießbrauch, Rückübertragungsanspruch oder eine vergleichbare vermögenswerte Position?
  • Kontrolle oder Identifizierung: Wer darf Weisungen erteilen, ist Organ, Trustee, Protector oder wirtschaftlich Berechtigter für Geldwäschezwecke?

Kontrolle kann ein starkes Indiz für die tatsächliche Zurechnung sein. Sie ist aber nicht automatisch dasselbe wie Eigentum. Umgekehrt schützt ein formaler Registereintrag nicht, wenn Verträge und tatsächliche Vorgänge einen anderen Übergang beweisen.

Signing, Closing, Zahlung und Stichtag sind verschiedene Ereignisse

Ein Vertrag kann vor dem Jahresende unterschrieben sein, während Eigentumsübergang, Registervollzug oder Zahlung erst im Folgejahr stattfinden. Artikel 8 des Vermögensteuergesetzes enthält besondere Regeln für Ratenkäufe und Eigentumsvorbehalte: Bei einem Erwerb mit aufgeschobenem Kaufpreis wird der Vermögenswert grundsätzlich dem Erwerber zugerechnet, während der offene Kaufpreis als Schuld und beim Verkäufer als Forderung erscheint. Bei wirksamem Eigentumsvorbehalt bleibt der Gegenstand bis zum Eigentumsübergang grundsätzlich beim Verkäufer; der Erwerber erfasst die bis zum Stichtag gezahlten Beträge als eigenes Recht.

Für Gesellschaften, Stiftungen und Trusts ist deshalb ein Zeitstrahl erforderlich:

Zeitpunkt Zu klärende Frage
Errichtung oder Vertragsunterzeichnung Welche Rechte sollen entstehen, und ist die Erklärung widerruflich oder bedingt?
Rechtliche Wirksamkeit Ist die Gesellschaft, Stiftung oder Vermögensmasse entstanden beziehungsweise anerkannt?
Wirtschaftlicher Übergang Wer trägt Erträge, Verluste, Chancen und Verfügungsmacht?
Closing oder Registervollzug Wurden Anteile, Vermögen und Leitungsrechte tatsächlich übertragen?
Zahlung oder Ausschüttung Entsteht eine Forderung, Schuld, Schenkung, Erbschaft oder laufende Einkunft?
31. Dezember Wer hält an diesem Tag welchen Vermögenswert oder Anspruch?
Folgejahr Welche Fassung von Modelo 714 oder 718 und welche Abgabefrist gelten für dieses Steuerjahr?

Steuerpflicht, Vermögensumfang und regionale Regel zuerst bestimmen

Residenten: grundsätzlich Weltvermögen

Eine natürliche Person mit gewöhnlichem steuerlichem Wohnsitz in Spanien unterliegt der Vermögensteuer grundsätzlich mit ihrem weltweiten Nettovermögen. Dazu können deutsche Gesellschaftsanteile, ausländische Personengesellschaften, Stiftungsrechte, Trustvermögen, Konten und Immobilien gehören. Der Staat der Gesellschaft oder des Verwahrers ändert die spanische Bewertungspflicht nicht; er beeinflusst aber die verfügbaren Nachweise, die Währung und gegebenenfalls das Doppelbesteuerungsabkommen.

Die persönliche Steuerpflicht wird für jede natürliche Person separat festgestellt. Ehegatten, Kinder und andere Familienangehörige haben daher eigene Eigentumsquoten, Schulden, Befreiungen und Freibeträge.

Nichtresidenten: spanische Güter und Rechte

Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich nur mit Gütern und Rechten, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Dazu können seit der Erweiterung von Artikel 5 auch nicht börsennotierte Anteile an in- oder ausländischen Gesellschaften gehören, deren Aktivvermögen unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent aus spanischen Immobilien besteht. Für den 50-%-Test werden die Buchwerte durch die gesetzlich vorgesehenen Markt- beziehungsweise Immobilienwerte ersetzt.

Bei realer Steuerpflicht sind nur Belastungen und Schulden abzugsfähig, die sich auf die in Spanien erfassten Vermögenswerte beziehen oder mit dafür eingesetztem Kapital zusammenhängen. Eine allgemeine persönliche Auslandsverbindlichkeit mindert die spanische Bemessungsgrundlage deshalb nicht automatisch.

Besonderes Zuzugsregime

Personen, die wirksam das besondere Zuzugsregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes anwenden, bleiben in Spanien einkommensteuerlich Residenten, werden für die Vermögensteuer aber grundsätzlich nach der realen Steuerpflicht behandelt. Dadurch kann sich der Vermögensumfang auf spanische Güter und Rechte beschränken. Das Regime beseitigt jedoch weder die Prüfung immobilienreicher Gesellschaften noch die Zurechnung eines Trust- oder Stiftungsrechts.

Der Status muss für jedes Jahr belegt werden. Er darf nicht aus einer früheren Option oder einer Gehaltsabrechnung fortgeschrieben werden.

Balearen, staatliche Regel und Solidaritätssteuer

Für persönlich steuerpflichtige Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz auf den Balearen beträgt der regionale persönliche Freibetrag seit dem Steuerjahr 2024 grundsätzlich 3 Millionen Euro. Die balearische Tarifskala wird anschließend auf die verbleibende Bemessungsgrundlage angewandt.

Die staatliche Grundregel sieht einen persönlichen Freibetrag von 700.000 Euro vor, wenn keine abweichende autonome Regel greift; sie gilt außerdem für die reale Steuerpflicht und bestimmte nichtresidentenbezogene Fälle. Welches regionale Recht ein Nichtresident anwenden kann, ist gesondert nach den gesetzlichen Anknüpfungsregeln zu bestimmen. Der balearische 3-Millionen-Euro-Betrag darf nicht allein deshalb verwendet werden, weil sich eine Immobilie auf Mallorca befindet.

Die Solidaritätssteuer für große Vermögen ist eine staatliche, ergänzende Steuer. Sie übernimmt die Vermögensteuerbefreiungen und die Bewertungsregeln, verwendet aber einen eigenen persönlichen Freibetrag von 700.000 Euro, einen eigenen Tarif und eine Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer. Der balearische 3-Millionen-Euro-Freibetrag wird daher nicht einfach in die Solidaritätssteuer übertragen.

Welcher Vermögenswert wird überhaupt bewertet?

Die Rechtsformbezeichnung ist nur der Startpunkt. Vor jeder Zahl muss das konkrete Bewertungsobjekt bestimmt werden.

Sachverhalt Typisches Bewertungsobjekt der natürlichen Person
Sie betreiben selbst ein Einzelunternehmen Einzelne betriebliche Güter und Rechte beziehungsweise der nach Artikel 11 ermittelte Netto-Betriebswert
Sie halten 60 % einer deutschen GmbH Beteiligungsrecht von 60 %, regelmäßig nach Artikel 16
Sie halten Aktien einer börsennotierten AG Aktienbestand nach Artikel 15
Sie sind Kommanditist einer GmbH & Co. KG Nach spanischer Qualifikation regelmäßig Beteiligungsrecht; keine automatische direkte Quote an jeder Bilanzposition
Sie und weitere Personen halten Vermögen ohne eigenständiges Beteiligungsrecht unmittelbar gemeinsam Ihre zivilrechtliche Quote an den einzelnen Gütern und Schulden
Eine anerkannte Stiftung besitzt das Vermögen endgültig Nicht automatisch das Stiftungsvermögen beim Stifter; zu bewerten sind nur dessen eigene fortbestehende Rechte
Sie haben einen festen Anspruch auf 100.000 Euro aus einer Stiftung Forderung oder sonstiges wirtschaftliches Recht in Ihrer Person
Sie sind nur diskretionär als möglicher Trustbegünstigter genannt Ohne gegenwärtigen Anspruch oder bereits erfolgten Übergang grundsätzlich kein automatisch zurechenbarer Vermögenswert
Sie haben als Settlor Vermögen in einen Trust übertragen, behalten aber Widerruf und alleinige Verfügung Nach der spanischen Verwaltungspraxis kann das Vermögen weiterhin Ihnen zugerechnet werden

Diese Qualifikation entscheidet auch über die Unterlagen. Wer einen Anteil hält, benötigt Gesellschaftsabschlüsse und einen Wertnachweis. Wer unmittelbar eine Immobilie hält, benötigt deren Erwerbs- und Steuerwerte. Wer ein Stiftungs- oder Trustrecht hält, benötigt die Urkunde, das maßgebliche ausländische Recht und einen Nachweis über Durchsetzbarkeit und Wert.

Direkte Unternehmen und berufliche Tätigkeiten

Artikel 11 bewertet Güter und Rechte, die eine natürliche Person unmittelbar für eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nutzt, grundsätzlich nach der ordnungsgemäßen Buchführung: reales Aktivvermögen minus Fremdkapital (pasivo exigible), einschließlich noch nicht fälliger betrieblicher Verbindlichkeiten. Die Buchführung muss den Anforderungen des spanischen Handelsrechts genügen beziehungsweise so übergeleitet sein, dass die entsprechenden Positionen nachvollziehbar sind.

Für betriebliche Immobilien gilt eine wichtige Ausnahme. Sie werden grundsätzlich nach Artikel 10 bewertet, also nach dem höchsten der dort genannten Werte – regelmäßig Katasterwert, für andere Steuern festgestellter oder geprüfter Wert und Erwerbspreis beziehungsweise Erwerbswert. Nur bei Immobilien im Umlaufvermögen eines Unternehmens, dessen ausschließlicher Gegenstand Bau oder Immobilienentwicklung ist, bleibt die unternehmerische Buchwertregel maßgeblich.

Fehlt eine brauchbare Buchführung, werden die einzelnen Vermögensgegenstände nach den sonstigen Regeln des Vermögensteuergesetzes bewertet. Ein selbst berechneter Unternehmensgesamtwert ersetzt diese Einzelbewertung nicht.

Die Bewertung ist von der Befreiung zu unterscheiden. Notwendiges Betriebsvermögen eines persönlich und unmittelbar ausgeübten Betriebs kann nach Artikel 4 Absatz Acht befreit sein, wenn die Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird und die Hauptquelle der Einkünfte bildet. Ein Wert muss dennoch ermittelt und für Erklärungsschwellen dokumentiert werden.

Börsennotierte Beteiligungen

Aktien und vergleichbare Beteiligungen, die an organisierten Märkten gehandelt werden, werden grundsätzlich mit ihrem durchschnittlichen Börsenkurs des vierten Quartals bewertet. Das ist nicht zwingend der Schlusskurs vom 31. Dezember. Das Finanzministerium veröffentlicht für jedes abgeschlossene Steuerjahr eine amtliche Liste der maßgeblichen Durchschnittswerte.

Für das Steuerjahr 2025 ist die Orden HAC/132/2026 einschlägig. Für das Steuerjahr 2026 kann die entsprechende Jahresliste am 10. August 2026 naturgemäß noch nicht vorliegen, weil das vierte Quartal nicht abgeschlossen ist. Die spätere Erklärung 2026 muss daher mit der dann veröffentlichten Liste erstellt werden.

Bei noch nicht börsennotierten neuen Aktien einer bereits notierten Gesellschaft und bei ausstehenden Einzahlungen auf Kapitalerhöhungen gelten die Sonderregeln des Artikels 15. Ausstehende Einlagen werden bei der Aktie so behandelt, als sei sie voll eingezahlt; der offene Betrag kann als persönliche Schuld erfasst werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Nicht börsennotierte Unternehmen und Holdinggesellschaften

Günstig geprüfte Bilanz

Für nicht börsennotierte Beteiligungen gilt Artikel 16. Wurde der letzte maßgebliche Abschluss verpflichtend oder freiwillig geprüft und ist der Prüfungsvermerk günstig, wird der Anteil nach dem theoretischen Eigenkapitalwert aus diesem Abschluss bewertet.

„Letzter genehmigter Abschluss“ bedeutet nach der vom spanischen Obersten Gerichtshof übernommenen und im AEAT-Handbuch wiedergegebenen Auslegung nicht zwingend den zuletzt am 31. Dezember genehmigten Abschluss. Ist der Abschluss des zu erklärenden Geschäftsjahres innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Vermögensteuer bereits genehmigt, ist grundsätzlich dieser aktuellere Abschluss heranzuziehen. Bei kalendergleichem Geschäftsjahr müssen deshalb die Genehmigung der Jahresabschlüsse und die Vermögensteuererklärung zeitlich abgestimmt werden.

Ein Prüfbericht mit Einschränkungen, Versagung oder nicht günstigem Ergebnis erfüllt die erste Bewertungsalternative nicht. Dann gilt die Dreifachprüfung.

Nicht geprüfte oder nicht günstig geprüfte Bilanz

Ist die Bilanz nicht geprüft oder der Prüfbericht nicht günstig, ist der höchste der folgenden drei Werte anzusetzen:

  1. Nennwert der gehaltenen Beteiligung;
  2. theoretischer Eigenkapitalwert aus dem letzten maßgeblichen genehmigten Abschluss;
  3. Ertragswert nach der gesetzlichen Formel: Durchschnitt der Gewinne der drei vor dem 31. Dezember abgeschlossenen Geschäftsjahre, kapitalisiert mit 20 Prozent.

Die Formel lautet:

Gesetzlicher Ertragswert = durchschnittlicher Dreijahresgewinn ÷ 0,20

Maßgeblich sind die Nettogewinne nach Körperschaftsteuer. Ausgeschüttete Dividenden und Einstellungen in Rücklagen bleiben als Gewinnverwendung einbezogen, ohne doppelt gezählt zu werden; reine Bilanzbereinigungs- oder Aufwertungsreserven werden ausgeschlossen. Verlustjahre werden bei dieser Kapitalisierung mit null angesetzt und mindern die positiven Jahresgewinne nicht; die Summe der so ermittelten Gewinne der drei abgeschlossenen Geschäftsjahre wird durch drei geteilt. Fehlen drei abgeschlossene Geschäftsjahre, darf keine frei erfundene Ersatzreihe verwendet werden; dann müssen die vorhandenen Daten und die genaue gesetzliche beziehungsweise verwaltungspraktische Behandlung dokumentiert und fachlich geprüft werden.

Ein Unternehmensgutachten nach Discounted-Cashflow, ein deutscher Erbschaftsteuerwert oder ein verhandelter Verkaufspreis kann für Plausibilität und Streitvorbereitung wichtig sein. Er ersetzt aber nicht die gesetzliche Höchstwertregel. Minderheits-, Illiquiditäts- oder Kontrollabschläge sind nicht allein deshalb zulässig, weil sie in einer Marktwertbewertung üblich wären.

Rechenbeispiel: nicht börsennotierte GmbH

Annahmen zum 31. Dezember:

  • Beteiligung: 100 %;
  • Nennwert: 100.000 Euro;
  • theoretischer Eigenkapitalwert: 2.200.000 Euro;
  • Abschluss nicht geprüft;
  • Gewinne der drei abgeschlossenen Vorjahre: 450.000, 600.000 und 750.000 Euro.

Der Durchschnittsgewinn beträgt 600.000 Euro. Kapitalisiert mit 20 Prozent ergibt sich:

600.000 Euro ÷ 0,20 = 3.000.000 Euro

Der höchste Wert ist damit 3.000.000 Euro. Dieser Wert ist zunächst der Beteiligungswert für die Vermögensteuer. Erst anschließend wird geprüft, ob und in welchem Umfang die Unternehmensbefreiung greift.

Unter der zusätzlichen Annahme, dass 80 Prozent des Nettovermögens der GmbH für eine begünstigte operative Tätigkeit notwendig sind und sämtliche persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, könnten 2.400.000 Euro befreit und 600.000 Euro nicht befreit sein. Das Beispiel sagt nichts über den persönlichen Freibetrag, weitere Vermögenswerte, Schulden, Tarif oder Solidaritätssteuer aus.

Investmentfonds und Genossenschaften

Anteile an Investmentorganismen werden mit dem Nettoinventarwert am 31. Dezember bewertet. Für Genossenschaftsanteile gilt grundsätzlich die Summe der eingezahlten Pflicht- und freiwilligen Einlagen laut letztem genehmigten Abschluss abzüglich nicht ausgeglichener Verluste.

Die Gesellschaft oder der Organismus muss dem Anteilseigner eine Bescheinigung über den maßgeblichen Wert bereitstellen. Bei ausländischen Gesellschaften ist eine eigene spanische Überleitungsrechnung dennoch erforderlich, wenn die Bescheinigung nur einen lokalen Steuer- oder Marktwert ausweist.

Ausländische Gesellschaften und Fremdwährungen

Eine deutsche oder andere ausländische Gesellschaft wird nicht nach ihrem heimischen Vermögensteuerrecht bewertet. Zuerst werden ihre Abschlüsse in die spanischen Artikel-16-Kategorien übergeleitet:

  • genehmigter Abschluss und Genehmigungsdatum;
  • Prüfungspflicht, freiwillige Prüfung und Ergebnis des Prüfungsberichts;
  • Nennkapital und Quote der Person;
  • theoretisches Eigenkapital nach nachvollziehbarer Überleitung;
  • Gewinne der drei maßgeblichen abgeschlossenen Geschäftsjahre;
  • Dividenden und Rücklagenbewegungen;
  • Sonderposten, Gesellschafterdarlehen und nicht eingeforderte Einlagen;
  • Währung und verwendeter Umrechnungskurs.

Die AEAT verlangt bei ausländischen Vermögenswerten grundsätzlich eine Umrechnung in Euro mit dem offiziellen Eurokurs am Stichtag oder, falls dieser nicht veröffentlicht ist, mit dem zuletzt vorher veröffentlichten offiziellen Kurs. Existiert kein offizieller Kurs, ist der Marktwert der Währung maßgeblich. Für die Dreijahresgewinnformel wird der Durchschnitt zunächst in der jeweiligen Fremdwährung ermittelt und danach nach der amtlichen Regel in Euro umgerechnet.

Eine Vermischung von Jahresdurchschnittskursen, Bilanzstichtagskursen und tatsächlichen Transaktionskursen kann den Wert erheblich verändern. Die verwendete Methode muss deshalb für jede Position festgehalten werden.

Mehrstufige Holdings: Bewertung und Befreiung nicht verwechseln

Bei einer Holding wird grundsätzlich der Anteil an der Holding bewertet. Die einzelnen Tochteraktiva werden nicht routinemäßig direkt dem Gesellschafter zugerechnet. Für den theoretischen Eigenkapitalwert und den Dreijahresgewinn wirken die Tochterunternehmen über die Rechnungslegung der Holding ein.

Eine Durchschau ist aber in mehreren anderen Prüfungen erforderlich:

  • bei der realen Steuerpflicht eines Nichtresidenten für die 50-%-Immobilienquote;
  • beim DBA Deutschland–Spanien für immobilienreiche Gesellschaften;
  • bei der Unternehmensbefreiung für die Quote notwendiger betrieblicher Vermögenswerte;
  • bei tatsächlichen Treuhand- oder Scheingestaltungen, wenn die formale Beteiligung nicht der bewiesenen Rechtslage entspricht.

Damit können für denselben Konzern drei verschiedene Rechenwerke nötig sein: der gesetzliche Anteilwert, die Immobilienquote für die Steuerpflicht und die operative Nettovermögensquote für die Befreiung.

Personengesellschaften: Transparenz bei der Einkommensteuer reicht nicht

Eine Personengesellschaft kann in Deutschland steuerlich transparent sein und in Spanien für die Vermögensteuer dennoch als eigenständiges Beteiligungsrecht behandelt werden. Maßgeblich sind Rechtsfähigkeit, Vermögenszuordnung, Mitgliedschaftsrechte und die spanische Qualifikation des konkreten Gebildes.

Drei mögliche Zweige

  1. Eigenständiges Beteiligungsrecht: Die Person hält einen Anteil an einer Gesellschaft oder Personenvereinigung. Dann wird regelmäßig der Anteil nach Artikel 16 bewertet.
  2. Unmittelbares gemeinschaftliches Eigentum: Die Beteiligten sind nach dem anwendbaren Recht unmittelbar Inhaber einzelner Güter und Schulden. Dann wird die persönliche Quote an jedem Vermögenswert nach dessen eigener Regel bewertet.
  3. Eigener unmittelbarer Betrieb der natürlichen Person: Die Person hält und betreibt die Wirtschaftsgüter selbst. Dann kann Artikel 11 greifen.

Die DGT-Auskunft V1704-24 betraf einen in Deutschland ansässigen Alleinkommanditisten einer GmbH & Co. KG mit überwiegend spanischem Immobilienvermögen. Die spanische Finanzverwaltung behandelte die Stellung für die Vermögensteuer als Beteiligung, die nach Artikel 16 zu bewerten war. Die deutsche ertragsteuerliche Transparenz führte nicht dazu, dass der Gesellschafter für die Vermögensteuer automatisch als unmittelbarer Eigentümer eines bestimmten Prozentsatzes jeder Immobilie galt.

Praxisbeispiel: deutsche GmbH & Co. KG

Ein deutscher Nichtresident hält 100 Prozent der Kommanditanteile. Mindestens 50 Prozent des Aktivwerts der KG bestehen unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien. Unterstellt, dass die Beteiligung nach spanischem Recht als Anteil qualifiziert wird, kann Spanien die Beteiligung nach innerstaatlichem Recht und Artikel 21 Absatz 4 des DBA besteuern. Bewertet wird dann der Anteil nach Artikel 16, nicht der bloße Grundstückswert multipliziert mit 100 Prozent.

Die persönliche Schuld des Gesellschafters zur Finanzierung des KG-Anteils kann nur abgezogen werden, soweit sie bei realer Steuerpflicht konkret mit dem in Spanien erfassten Beteiligungsrecht zusammenhängt und nachgewiesen ist. Verbindlichkeiten der KG sind dagegen bereits im Gesellschaftswert enthalten und dürfen nicht noch einmal persönlich abgezogen werden.

Rechtsfähige Stiftungen und sonstige Vermögensmassen

Die Stiftung kann selbst Eigentümerin sein

Eine nach deutschem Recht anerkannte Stiftung ist nach § 80 BGB eine mitgliederlose juristische Person. Das Stiftungsgeschäft widmet ihr Vermögen zur eigenen Verfügung; nach Anerkennung ist das gewidmete Vermögen auf sie zu übertragen beziehungsweise geht nach § 82a BGB in den dort geregelten Fällen auf sie über.

Ist der Vermögensübergang endgültig vollzogen, gehört das Stiftungsvermögen zivilrechtlich grundsätzlich der Stiftung und nicht mehr automatisch dem Stifter, einem Vorstandsmitglied oder einem Begünstigten. Für die spanische Vermögensteuer muss dann geprüft werden, ob die natürliche Person noch ein eigenes vermögenswertes Recht besitzt, etwa:

  • einen festen und einklagbaren Leistungsanspruch;
  • einen Nießbrauch oder ein Nutzungsrecht;
  • ein vertragliches Rückforderungs- oder Widerrufsrecht;
  • ein Anfallsrecht bei Auflösung;
  • eine Forderung aus Darlehen oder Verkauf;
  • einen bereits beschlossenen, aber noch nicht gezahlten Ausschüttungsanspruch;
  • tatsächliche Eigentumsrechte, falls die Stiftung nicht wirksam entstanden oder das Vermögen nicht übertragen wurde.

Ein bloßes Amt als Vorstand, Beirat oder Protector ist kein Eigentumsrecht am Stiftungsvermögen. Umgekehrt kann ein weitreichendes persönliches Widerrufs-, Entnahme- oder Rückübertragungsrecht einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert haben und muss bewertet werden.

Feste und diskretionäre Begünstigung

Ein fester Anspruch ist nach seinem Inhalt zu qualifizieren. Eine bereits fällige Geldforderung wird grundsätzlich mit ihrem Nominalwert erfasst; ein Nießbrauch nach Artikel 20; ein anderes gegenwärtiges wirtschaftliches Recht gegebenenfalls nach Artikel 24 mit seinem Marktwert am 31. Dezember.

Eine rein diskretionäre Begünstigung, bei der das zuständige Organ frei entscheidet und die Person weder Höhe noch Zeitpunkt noch Auszahlung verlangen kann, ist nicht automatisch mit einem Anteil am gesamten Stiftungsvermögen gleichzusetzen. Trotzdem müssen Satzung, Nebenvereinbarungen, ständige Ausschüttungspraxis und tatsächliche Einflussrechte geprüft werden. Eine nur formal diskretionäre Regel kann anders zu würdigen sein, wenn die Person faktisch jederzeit über das Vermögen verfügt.

Gemeinnützigkeit oder Privatnützigkeit beantwortet die Eigentumsfrage nicht. Sie kann andere Steuern und die Ausgestaltung der Rechte beeinflussen, ersetzt aber nicht die Zurechnungsanalyse.

Deutsches Außensteuergesetz ist keine spanische Eigentumsregel

§ 15 AStG kann Vermögen und Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung unter bestimmten Voraussetzungen einem in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Bezugs- beziehungsweise Anfallsberechtigten zurechnen. Für EU- und EWR-Stiftungen enthält Absatz 6 eine Ausnahme, wenn das Vermögen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und ausreichender Informationsaustausch besteht. Nach dem BFH-Urteil vom 3. Dezember 2024 (IX R 32/22) ist diese Entlastungsmöglichkeit wegen der Kapitalverkehrsfreiheit auch bei Drittstaatenstiftungen zu prüfen; die Voraussetzungen des Vermögensentzugs und des Informationsaustauschs müssen auch dort erfüllt sein.

Diese deutsche Zurechnungsnorm muss für deutsche Steuerfolgen geprüft werden. Sie entscheidet aber nicht automatisch, wem Spanien einen Vermögenswert nach Artikel 7 des spanischen Vermögensteuergesetzes zurechnet. Deutsche und spanische Ergebnisse können deshalb auseinanderfallen und müssen in einem Länderabgleich dokumentiert werden.

Trusts: keine Zahl ohne Urkunde und tatsächliche Rechte

Der Trust ist im spanischen Zivilrecht nicht als allgemeine eigene Rechtsfigur geregelt. Die DGT behandelt nach ihrer gefestigten steuerlichen Praxis Beziehungen zwischen Settlor, Trustee und Begünstigten grundsätzlich so, als seien die maßgeblichen Übertragungen unmittelbar zwischen den beteiligten Personen erfolgt. Daraus folgt jedoch keine einheitliche Zurechnung für jeden Trust. Entscheidend bleibt, ob und wann nach den konkreten Regeln ein Vermögenswert oder ein gegenwärtiges Recht tatsächlich übergegangen ist.

Die entscheidenden Tatsachen

Für jeden Trust müssen mindestens folgende Punkte bestätigt werden:

  • Identität und Ansässigkeit des Settlors;
  • Trusturkunde, Nachträge und maßgebliches ausländisches Recht;
  • widerruflich oder unwiderruflich;
  • Trustee und dessen tatsächliche Entscheidungsfreiheit;
  • Protector, Vetorechte und Austauschbefugnisse;
  • feste oder diskretionäre Begünstigte;
  • gegenwärtige oder nur künftige Ansprüche;
  • Rückfall-, Widerrufs-, Entnahme- und Darlehensrechte;
  • wirtschaftliche Nutzung von Immobilien, Konten oder anderen Vermögenswerten;
  • bereits erfolgte Ausschüttungen und deren Rechtsgrund;
  • Tod, Auflösung oder sonstiges auslösendes Ereignis;
  • Eigentums- und Zahlungsnachweise jeder Vermögensposition.

Typische Zurechnungszweige

Settlor behält Eigentum oder Verfügungsmacht

Behält der Settlor Widerruf, alleinige Verfügung, wirtschaftliche Nutzung oder ist nach der spanischen Beurteilung noch keine wirksame direkte Übertragung an einen Begünstigten erfolgt, können die eingebrachten Vermögenswerte weiterhin dem Settlor zugerechnet werden. Dann werden nicht „Trustanteile“, sondern die zugerechneten Einzelvermögenswerte nach ihren jeweiligen Regeln bewertet.

Begünstigter hat noch keinen gegenwärtigen Anspruch

Ist eine Person lediglich künftige oder diskretionäre Begünstigte, kann sie weder Auszahlung noch Vermögen verlangen und ist noch keine Übertragung erfolgt, wird ihr nicht allein wegen dieser Bezeichnung ein Anteil am gesamten Trustvermögen zugerechnet. Die DGT-Auskunft V0986-25 bestätigt dies für eine in Spanien ansässige Tochter: Solange ihr Vater als Settlor, Trustee und alleiniger Begünstigter lebte und keine Ausschüttung an sie erfolgte, musste sie die Trustgüter weder in der Vermögensteuer noch in der Solidaritätssteuer erfassen.

Fester oder bereits übertragener Anspruch

Hat der Begünstigte einen festen, durchsetzbaren Anspruch oder ist ein Vermögenswert bereits unmittelbar auf ihn übergegangen, muss dieser Wert erfasst werden. Bei einer Geldforderung kann der Nominalwert gelten; bei Nießbrauch oder Eigentum die jeweilige spezielle Regel; bei einem sonstigen wirtschaftlichen Recht Artikel 24.

Tod, Ausschüttung, Darlehen oder Nutzung

Eine Ausschüttung kann eine unmittelbare Schenkung, eine Erbschaft, die Auszahlung einer Forderung oder eine andere steuerliche Folge auslösen. Der Tod des Settlors kann nach der DGT-Praxis zu einem unmittelbaren Erwerb der Begünstigten führen. Eine private Nutzung einer Trustimmobilie, ein zinsloses Darlehen oder die Übernahme persönlicher Kosten kann ebenfalls eigene Steuerfolgen haben und die Zurechnung zum nächsten 31. Dezember verändern.

Das Einkommensteuer- und Vermögenssteuerergebnis muss getrennt geprüft werden. Dass laufende Erträge einer Person zugerechnet werden, beweist nicht automatisch, dass ihr am Stichtag auch jedes zugrunde liegende Vermögensgut gehört. Ebenso ersetzt die Bezeichnung als wirtschaftlich Berechtigter in Bankunterlagen keine vollständige Prüfung der Eigentums- und Anspruchslage.

Praxisbeispiel: widerruflicher Trust

Annahmen:

  • Vater ist Settlor, Trustee und zu Lebzeiten alleiniger Begünstigter;
  • er kann den Trust widerrufen und über sämtliche Vermögenswerte verfügen;
  • die Tochter wird nur nach seinem Tod Begünstigte;
  • bis zum 31. Dezember erfolgt keine Ausschüttung an die Tochter.

Unter diesen Annahmen spricht die aktuelle DGT-Linie dafür, die Vermögenswerte zu Lebzeiten dem Vater und nicht der Tochter zuzurechnen. Die Tochter hat bis dahin keinen automatisch zu bewertenden Anteil. Stirbt der Vater und geht das Vermögen nach den Trustregeln unmittelbar auf die Tochter über, muss zuerst die Erbschaftsteuerfolge geprüft werden; gehört ihr das Vermögen am folgenden 31. Dezember, ist es anschließend in ihrer Vermögensteuer nach den Einzelregeln zu erfassen.

Ein anderes Ergebnis ist möglich, wenn die Trusturkunde bereits bei Errichtung einen endgültigen, festen und durchsetzbaren Anspruch der Tochter geschaffen hat. Deshalb ist die Einordnung „widerruflich“ oder „unwiderruflich“ allein nicht ausreichend.

Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigter und Meldestatus sind nicht dasselbe

Geldwäschevorschriften verlangen die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten hinter Gesellschaften, Stiftungen, Trusts und ähnlichen Strukturen. Diese Identifizierung dient Transparenz und Risikokontrolle. Sie ist ein wichtiges Beweismittel, aber keine eigene Bewertungsnorm der Vermögensteuer.

Drei getrennte Spalten gehören deshalb in jede Vermögensübersicht:

Spalte Inhalt
Eigentum/Zurechnung Person, Quote, Rechtsgrund, Stichtag und Beweis
Identifizierung/Kontrolle wirtschaftlich Berechtigter, Organ, Trustee, Protector, Stimm- und Vetorechte
Steuer- und Informationsmeldung Modelo 714, Modelo 718, gegebenenfalls Modelo 720 oder andere Länderanzeige

Eine Vermögensteuerbefreiung beseitigt eine Informationsmeldung nicht automatisch. Umgekehrt bedeutet eine Meldung im Modelo 720 nicht zwingend, dass derselbe Wert ohne weitere Prüfung steuerpflichtig ist. Das Modelo 720 ist eine Auslandsinformationsmeldung; Modelo 714 und 718 sind Steuererklärungen beziehungsweise Selbstveranlagungen.

Schulden: nur einmal und nur beim richtigen Schuldner

Artikel 25 bewertet persönliche Schulden grundsätzlich mit ihrem Nominalbetrag am 31. Dezember. Sie sind nur abzugsfähig, wenn sie ausreichend belegt sind. Eine Bürgschaft wird erst unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur abzugsfähigen Schuld; die Hypothek als Sicherungsrecht ist nicht selbst abzugsfähig, wohl aber die tatsächlich bestehende gesicherte Forderung.

Für komplexe Strukturen gelten vier Grundsätze:

  1. Gesellschaftsschulden gehören in den Gesellschaftswert. Sie mindern das Eigenkapital und dürfen nicht zusätzlich beim Gesellschafter abgezogen werden.
  2. Persönliche Erwerbsfinanzierung kann eine eigene Schuld sein. Der Darlehensnehmer, Verwendungszweck, Saldo und Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Wert müssen belegt sein.
  3. Schulden für befreite Vermögenswerte sind nicht voll abzugsfähig. Bei teilweiser Befreiung ist nur der entsprechende proportionale Anteil abzugsfähig.
  4. Bei realer Steuerpflicht zählt der Spanienbezug. Nur Schulden, die die spanischen Güter oder Rechte belasten oder Kapital für sie finanzieren, können grundsätzlich berücksichtigt werden.

Gesellschafterdarlehen verlangen eine doppelte Sicht: Für die Gesellschaft sind sie Verbindlichkeit; für den Gesellschafter kann die Darlehensforderung ein eigener Vermögenswert nach Artikel 14 oder einer anderen einschlägigen Regel sein. Anteil und Darlehen dürfen nicht zu einem einzigen Nettowert verschmolzen werden.

Unternehmensbefreiung erst nach der Bewertung

Der gesetzliche Anteilwert ist nur der Ausgangspunkt. Beteiligungen an operativen Unternehmen können nach Artikel 4 Absatz Acht ganz oder teilweise befreit sein. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

  • die Gesellschaft verwaltet nicht hauptsächlich bewegliches oder unbewegliches Vermögen;
  • die Person hält mindestens 5 Prozent allein oder 20 Prozent zusammen mit dem gesetzlichen Familienkreis;
  • es werden tatsächlich Leitungsfunktionen ausgeübt;
  • die Leitungsvergütung macht mehr als 50 Prozent der maßgeblichen Arbeits-, Berufs- und Unternehmenseinkünfte aus;
  • nur der Teil des Anteilwerts, der auf notwendiges Netto-Betriebsvermögen entfällt, ist befreit.

Wird die Beteiligungsgrenze gemeinsam mit dem gesetzlichen Familienkreis erreicht, müssen Leitungsfunktion und Vergütungsquote bei mindestens einem Mitglied dieser Gruppe erfüllt sein, nicht bei jedem beteiligten Familienmitglied.

Die Berechnung lautet vereinfacht:

Befreiter Beteiligungswert = gesetzlicher Anteilwert × (notwendige betriebliche Aktiva − zugehörige Schulden) ÷ Nettovermögen der Gesellschaft

Bei Holdings wird die operative Quote auch in den Beteiligungen der Tochtergesellschaften weitergeprüft. Verwaltungsvermögen, private Nutzung, überschüssige Liquidität und nicht betriebsnotwendige Immobilien können den befreiten Anteil vermindern.

Die Befreiung wird für Vermögensteuer und Solidaritätssteuer grundsätzlich nach denselben Voraussetzungen geprüft. Sie ersetzt weder den Wertnachweis noch die Erklärungspflicht.

Hauptwohnung, persönliche Freibeträge und beide Steuerrechnungen

Vermögensteuer

Die Jahresberechnung erfolgt grundsätzlich in dieser Reihenfolge:

  1. Vermögenswerte jeder Person zum 31. Dezember bestimmen und gesetzlich bewerten;
  2. persönliche, abzugsfähige Belastungen und Schulden zuordnen;
  3. objektbezogene Befreiungen abziehen, insbesondere qualifiziertes Betriebsvermögen, Unternehmensbeteiligungen und die Hauptwohnung bis höchstens 300.000 Euro;
  4. steuerpflichtiges Nettovermögen ermitteln;
  5. persönlichen Freibetrag nach der zuständigen staatlichen oder autonomen Regel abziehen;
  6. staatlichen oder regionalen Tarif anwenden;
  7. gegebenenfalls das gemeinsame Belastungslimit mit der Einkommensteuer und weitere gesetzliche Abzüge oder Gutschriften prüfen;
  8. Erklärungspflicht unabhängig vom Zahlbetrag kontrollieren.

Modelo 714 ist abzugeben, wenn sich nach den Regeln eine Steuerschuld ergibt oder wenn der Gesamtwert der Güter und Rechte vor Abzug persönlicher Schulden mehr als 2 Millionen Euro beträgt. Befreite Vermögenswerte zählen für diese Bruttoschwelle mit.

Für das Steuerjahr 2025 lief die Abgabe im Jahr 2026 bis zum 30. Juni; der Bankeinzug war bis zum 25. Juni möglich. Für spätere Steuerjahre ist die jeweilige Formularordnung neu zu prüfen.

Solidaritätssteuer für große Vermögen

Die Solidaritätssteuer wird separat berechnet:

  1. prüfen, ob das gesetzlich definierte Nettovermögen die Schwelle von 3 Millionen Euro überschreitet;
  2. dieselben Vermögenswerte, Bewertungsregeln, Schulden und Befreiungen wie in der Vermögensteuer anwenden;
  3. eigenen persönlichen Freibetrag von 700.000 Euro berücksichtigen;
  4. den ITSGF-Tarif anwenden, dessen erste 3 Millionen Euro der Bemessungsgrundlage mit 0 Prozent belastet werden und dessen weitere Stufen 1,7, 2,1 und 3,5 Prozent betragen;
  5. bei persönlicher Steuerpflicht das gemeinsame Belastungslimit mit IRPF und Vermögensteuer von grundsätzlich 60 Prozent der gesetzlichen IRPF-Bemessungsgrundlagen prüfen; die dadurch mögliche Kürzung der ITSGF-Steuer ist auf 80 Prozent begrenzt;
  6. gegebenenfalls die gesetzliche Anrechnung ausländischer Vermögensteuer und die Ermäßigung für Ceuta/Melilla berücksichtigen, anschließend die tatsächlich für dasselbe Jahr gezahlte spanische Vermögensteuer nach der gesetzlichen Regel anrechnen;
  7. die eigenständige Abgabepflicht prüfen: Modelo 718 ist abzugeben, wenn nach den anwendbaren Abzügen und Ermäßigungen eine Zahlung verbleibt.

Die Solidaritätssteuer ist daher nicht einfach „die höhere von zwei Steuern“. Beide Rechnungen werden erstellt; die Vermögensteuer wird innerhalb der gesetzlichen Grenzen auf die Solidaritätssteuer angerechnet.

Für das Steuerjahr 2025 war Modelo 718 vom 1. bis 31. Juli 2026 einzureichen; bei Bankeinzug galt der 28. Juli 2026. Die Erklärung ist elektronisch abzugeben. Für das Steuerjahr 2026 gelten die im Folgejahr veröffentlichten Vorgaben.

Deutschland–Spanien: innerstaatliche Regeln und DBA getrennt prüfen

Deutschland bestimmt nach deutschem Gesellschafts-, Stiftungs- und Steuerrecht, ob eine Gesellschaft oder Stiftung entstanden ist, wem Anteile oder Ansprüche zustehen und welche deutschen Zurechnungsnormen greifen. Spanien bestimmt anschließend nach seinem Vermögensteuergesetz, welches Bewertungsobjekt vorliegt und welche Zahl in Euro anzusetzen ist.

Das DBA Deutschland–Spanien erfasst ausdrücklich Steuern vom Einkommen und Vermögen. Artikel 21 ordnet insbesondere zu:

  • Immobilienvermögen kann im Belegenheitsstaat besteuert werden;
  • Betriebsstättenvermögen kann im Betriebsstättenstaat besteuert werden;
  • Anteile oder ähnliche Rechte mit mindestens 50 Prozent unmittelbarem oder mittelbarem Immobilienwert können im Immobilienstaat besteuert werden;
  • sonstiges Vermögen darf grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat besteuern.

Für Personen im spanischen Sonderregime nach Artikel 93 IRPF gilt eine wichtige Ausnahme: Nach Abschnitt II des DBA-Protokolls finden Artikel 4 sowie Artikel 6 bis 21 auf sie keine Anwendung. Die vorstehenden Zuweisungen des Artikels 21 sind daher nicht auf diesen Personenkreis übertragbar.

Das Abkommen ist kein Erbschaft- oder Schenkungsteuerabkommen. Stirbt ein Settlor oder werden Stiftungsgüter verschenkt, darf die Vermögensregel des Artikels 21 nicht als Ersatz für ein fehlendes bilaterales Erbschaftsteuerabkommen verwendet werden. Dann sind deutsches und spanisches Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuerrecht mit ihren innerstaatlichen Anrechnungsregeln separat zu prüfen.

Auch der Wert kann auseinanderfallen. Ein deutscher Wert nach Erbschaftsteuer-, Bilanz- oder Außensteuerrecht ist weder Mindest- noch Höchstwert der spanischen Vermögensteuer. Er ist nur Ausgangsunterlage für die spanische Überleitung.

Nachweise und Country Pack

Für jede Rechtsform sollte eine eigene Belegmappe erstellt werden. Sie muss nicht nur Zahlen, sondern die Herkunft und den Bestätigungsstatus jedes Fakts zeigen.

Person und Ansässigkeit

  • spanische und ausländische Steueransässigkeitsbescheinigungen;
  • Reise- und Aufenthaltstage;
  • Anmeldung, Wohnsitz, Familien- und Tätigkeitskalender;
  • Nachweis über Anwendung und Laufzeit des besonderen Zuzugsregimes;
  • persönliche Steueridentifikationsnummern.

Gesellschaft oder Personengesellschaft

  • aktueller Registerauszug, Satzung und Gesellschafterliste;
  • Erwerbsverträge, Kapitalmaßnahmen und Treuhandvereinbarungen;
  • Beteiligungsquote, Stimmrechte, Nießbrauch und bloßes Eigentum;
  • genehmigte Jahresabschlüsse und Genehmigungsdaten;
  • Prüfberichte und genauer Prüfungsvermerk;
  • Gewinnrechnungen der drei maßgeblichen Geschäftsjahre;
  • Wertbescheinigung nach Artikel 16 Absatz 4;
  • Unterlagen zur Immobilienquote und operativen Vermögensquote;
  • Darlehensverträge und Saldenbestätigungen.

Stiftung oder Trust

  • Errichtungsurkunde, Satzung oder Trust Deed einschließlich aller Nachträge;
  • Anerkennungs- und Registerunterlagen;
  • maßgebliche ausländische Rechtsauskunft;
  • Angaben zu Settlor, Stiftung, Trustee, Protector, Organen und Begünstigten;
  • Widerrufs-, Änderungs-, Entnahme-, Austausch- und Vetorechte;
  • feste, bedingte und diskretionäre Ansprüche;
  • Ausschüttungsbeschlüsse, Zahlungsnachweise, Darlehen und private Nutzung;
  • Vermögensverzeichnis nach Assetklasse, Staat, Verwahrer, Eigentümer und Quote;
  • Ursprung der Mittel und Unterlagen zur tatsächlichen Übertragung;
  • Todesfall-, Nachfolge- und Auflösungsregeln.

Werte und Währungen

  • Wert je Vermögensart in Originalwährung;
  • Quelle des Wechselkurses und Umrechnungstag;
  • Nennwert, Eigenkapitalwert und Dreijahresgewinn in getrennten Rechenblättern;
  • externe Gutachten nur als Zusatzbeleg, nicht als Ersatz der gesetzlichen Methode;
  • Abstimmung zwischen Gesellschaftswert, persönlicher Forderung und Schulden;
  • Vorjahreswert und dokumentierte Veränderungsgründe.

Ein brauchbares Country Pack enthält für jedes Land eine kurze Rechtsnotiz zur Rechtsfähigkeit, Eigentumsordnung, Rechnungslegung, Durchsetzbarkeit von Begünstigtenrechten und verfügbaren amtlichen Registerbelegen.

Bewertung anfechten oder berichtigen

Eine Abweichung der Finanzverwaltung kann die Zurechnung, die Rechtsformqualifikation, den maßgeblichen Abschluss, den Prüfungsstatus, einzelne Bilanzposten, die Dreijahresgewinne, den Wechselkurs oder die Befreiungsquote betreffen. Diese Streitpunkte müssen getrennt angegriffen werden.

Die besondere Gegenbewertung durch einen abweichenden Sachverständigen ist nach Artikel 27 der Vermögensteuer nur für die in den Artikeln 18, 19 und 24 genannten Marktwertgüter vorgesehen. Für einen gesetzlichen Artikel-16-Wert kann daher nicht einfach ein eigenes Unternehmensgutachten an die Stelle der Formel treten. Dort stehen vor allem Bilanz-, Rechts- und Rechenfehler sowie die allgemeinen Berichtigungs- und Rechtsbehelfswege im Vordergrund.

Praktisch erforderlich sind:

  • vollständige Rechenbrücke vom Originalabschluss bis zum spanischen Wert;
  • Nachweis, welcher Abschluss innerhalb der Abgabefrist genehmigt war;
  • Prüfbericht einschließlich Einschränkungen;
  • Belege zu Eigentum und Übertragungszeitpunkt;
  • Vergleich mit Vorjahr und Erklärung jeder wesentlichen Abweichung;
  • rechtzeitige Berichtigung der eigenen Erklärung oder fristgerechter Einspruch gegen einen Bescheid nach der jeweils einschlägigen Verfahrenslage.

Typische Fehlentscheidungen

  • Eine deutsche Steuer- oder Handelsbilanz unverändert als spanischen Vermögensteuerwert übernehmen.
  • Bei einer nicht geprüften GmbH nur den Eigenkapitalwert verwenden und Nennwert sowie kapitalisierten Dreijahresgewinn nicht vergleichen.
  • Den am 31. Dezember genehmigten Vorjahresabschluss verwenden, obwohl der aktuelle Abschluss innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist genehmigt wurde.
  • Börsenwerte mit dem Schlusskurs statt dem Durchschnitt des vierten Quartals ansetzen.
  • Den Unternehmenswert durch einen pauschalen Minderheits- oder Illiquiditätsabschlag mindern.
  • Bei einer Personengesellschaft Einkommensteuertransparenz mit unmittelbarem Eigentum an allen Vermögenswerten gleichsetzen.
  • Gesellschaftsschulden beim Gesellschafter ein zweites Mal abziehen.
  • Den gesamten Anteil befreien, obwohl ein Teil des Unternehmensvermögens nicht betriebsnotwendig ist.
  • Stifter, Organ, Trustee, Protector, wirtschaftlich Berechtigten und Eigentümer als dieselbe Person behandeln.
  • Einen diskretionären Begünstigten automatisch mit dem gesamten Stiftungs- oder Trustvermögen belasten.
  • Umgekehrt trotz festen oder bereits übertragenen Anspruchs gar keinen Vermögenswert erfassen.
  • Den 3-Millionen-Euro-Freibetrag der Balearen in die Solidaritätssteuer übertragen.
  • Vermögensteuer, Modelo 720 und Geldwäscheidentifizierung als eine einzige Pflicht behandeln.
  • Den Vermögensartikel des DBA auf eine Erbschaft oder Schenkung anwenden.
  • Signing, Closing, Zahlung und Eigentumsübergang auf dasselbe Datum setzen, obwohl die Dokumente etwas anderes zeigen.

Praktische Arbeitsfolge für komplexe Familienstrukturen

  1. Erstellen Sie eine Liste aller natürlichen Personen mit Ansässigkeit, regionalem Wohnsitz und besonderem Steuerstatus.
  2. Zeichnen Sie die vollständige Struktur einschließlich indirekter Beteiligungen, Stiftungen, Trusts, Darlehen und Nutzungsrechten.
  3. Erfassen Sie für jede Position Eigentümer, Quote, Assetklasse, Staat, Verwahrer und Rechtsgrund.
  4. Markieren Sie jeden Fakt als bestätigt, dokumentiert, nur berichtet oder noch offen.
  5. Bestimmen Sie pro Position das spanische Bewertungsobjekt.
  6. Ordnen Sie die gesetzliche Bewertungsregel und den 31.-Dezember-Wert zu.
  7. Rechnen Sie ausländische Werte mit der dokumentierten amtlichen Währungsregel um.
  8. Trennen Sie Gesellschaftsschulden, persönliche Schulden und Forderungen zwischen verbundenen Personen.
  9. Prüfen Sie die Unternehmensbefreiung und andere objektbezogene Befreiungen.
  10. Berechnen Sie Vermögensteuer und Solidaritätssteuer in getrennten Rechenblättern.
  11. Kontrollieren Sie Modelo 714, Modelo 718, Modelo 720 und ausländische Meldepflichten jeweils separat.
  12. Aktualisieren Sie die Struktur kurz vor dem 31. Dezember und nochmals vor der Erklärung, insbesondere bei Genehmigung neuer Abschlüsse, Ausschüttungen, Todesfällen oder Closings.

Häufige Fragen

Ist der Verkaufspreis eines Unternehmens automatisch der Vermögensteuerwert?

Nein. Bei einer nicht börsennotierten Beteiligung gilt grundsätzlich die gesetzliche Artikel-16-Methode. Ein kurz vor oder nach dem Stichtag vereinbarter Verkaufspreis kann ein starkes Plausibilitätsindiz sein, ersetzt die Formel aber nicht ohne besondere Rechtsgrundlage.

Zählt der letzte Jahresabschluss vor dem 31. Dezember?

Nicht zwingend. Nach der höchstrichterlichen Auslegung kann der Abschluss des zu erklärenden Jahres maßgeblich sein, wenn er innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Vermögensteuer genehmigt wurde.

Wird eine deutsche GmbH & Co. KG in Spanien immer durchgeschaut?

Nein. V1704-24 zeigt, dass die Beteiligung trotz deutscher Ertragsteuertransparenz als Anteil nach Artikel 16 bewertet werden kann. Die konkrete Rechtsform und Vermögenszuordnung müssen aber jeweils geprüft werden.

Gehört das Vermögen einer deutschen Stiftung weiterhin dem Stifter?

Nach wirksamer Anerkennung und Übertragung gehört es zivilrechtlich grundsätzlich der Stiftung. In der Vermögensteuer sind beim Stifter nur fortbestehende eigene Rechte zu bewerten. Widerrufs-, Rückfall-, Nutzungs- oder feste Leistungsrechte können dennoch steuerlich relevant sein.

Muss ein diskretionärer Trustbegünstigter den gesamten Trustwert erklären?

Nicht allein wegen seiner Begünstigtenstellung. Entscheidend ist, ob ihm am 31. Dezember bereits ein Vermögenswert oder ein gegenwärtiger, durchsetzbarer Anspruch zuzurechnen ist. Die DGT-Auskunft V0986-25 verneinte dies für eine Tochter zu Lebzeiten des weiterhin verfügungsberechtigten Settlors ohne Ausschüttung.

Bedeutet die Eintragung als wirtschaftlich Berechtigter automatisch Vermögensteuerpflicht?

Nein. Sie ist ein wichtiges Indiz für Kontrolle und Transparenz, aber Artikel 7 verlangt die Prüfung der rechtlichen Inhaberschaft und der tatsächlichen Beweise. Eigentum, Kontrolle und Meldestatus können auseinanderfallen.

Kann eine Beteiligung vollständig befreit sein und trotzdem in Modelo 714 erscheinen?

Ja. Befreite Werte zählen für die Erklärungsschwelle von mehr als 2 Millionen Euro Bruttovermögen mit. Außerdem muss der Wert für die Befreiungsberechnung und deren Nachweis feststehen.

Gilt der balearische Freibetrag von 3 Millionen Euro auch für Modelo 718?

Nein. Die Solidaritätssteuer hat ihren eigenen gesetzlichen Freibetrag von 700.000 Euro. Die auf den Balearen gezahlte Vermögensteuer wird anschließend nach der ITSGF-Regel angerechnet.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Die Vermögensteuer und die Solidaritätssteuer werden jährlich nach den am jeweiligen 31. Dezember geltenden Regeln und den tatsächlichen Eigentums-, Vertrags- und Wertverhältnissen berechnet. Für das Steuerjahr 2026 sind die Jahreslisten für Börsenwerte und die Formularordnungen erst nach Abschluss des Jahres beziehungsweise im Folgejahr verfügbar.