SteuerPediaWissen

Vermögensteuer auf den Balearen: Freibeträge, Tarif, Hauptwohnung und Schulden

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 19 Min.

Kurz & klar

Eine auf den Balearen ansässige und persönlich vermögensteuerpflichtige Person zieht von ihrem nach spanischen Bewertungsregeln ermittelten Vermögen zulässige Schulden und Befreiungen ab, darunter bis zu 300.000 Euro für die eigene Hauptwohnung, und anschließend grundsätzlich den balearischen Mindestfreibetrag von 3 Millionen Euro. Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage gilt der balearische Stufentarif von 0,28 bis 3,45 Prozent; die staatliche Solidaritätssteuer wird danach eigenständig berechnet und um die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer gekürzt.

Die Vermögensteuer auf den Balearen ist keine bloße Prozentrechnung auf den Marktwert einer Immobilie. Zuerst sind Steuerstatus, Eigentümer, Vermögensumfang, gesetzlicher Wert, Befreiungen und Schulden für den 31. Dezember festzustellen. Erst danach folgen der regionale Mindestfreibetrag, der balearische Tarif, der Belastungsdeckel und gegebenenfalls die staatliche Solidaritätssteuer.

Besonders fehleranfällig sind Fälle mit deutschem oder anderem Auslandsvermögen, Nießbrauch, Gesellschaftsanteilen, Darlehen, mehreren Familienmitgliedern oder dem spanischen Zuzugsregime. Jede Person wird grundsätzlich einzeln veranlagt; ein gemeinsames Familienvermögen wird nicht einfach als ein einziger Steuerfall berechnet.

Das Wichtigste im Überblick

  • Stichtag ist der 31. Dezember. Erfasst wird das Vermögen, dessen rechtlicher Inhaber die Person an diesem Tag ist.
  • Spanische Steuerresidenten unterliegen grundsätzlich mit ihrem Weltvermögen der persönlichen Steuerpflicht. Nichtresidenten werden grundsätzlich nur mit spanischem Vermögen und spanischen Rechten erfasst; Personen im besonderen Zuzugsregime nach Artikel 93 IRPF werden für die Vermögensteuer ebenfalls grundsätzlich nach der realen Steuerpflicht behandelt.
  • Der balearische Mindestfreibetrag beträgt 3 Millionen Euro. Artikel 8 des balearischen Gesetzes gewährt ihn ausdrücklich persönlich Steuerpflichtigen mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Balearen; die Regel gilt seit dem 1. Januar 2024.
  • Die eigene Hauptwohnung ist davon getrennt. Ihr dem Steuerpflichtigen zurechenbarer Wert ist bis höchstens 300.000 Euro befreit. Erst danach wird der persönliche Mindestfreibetrag abgezogen.
  • Schulden mindern das Vermögen nur bei rechtlicher Verpflichtung und ausreichendem Nachweis. Die Hypothek als Sicherheit ist nicht selbst abziehbar, wohl aber die am Stichtag bestehende und belegte Darlehensschuld. Schulden für befreite Vermögenswerte sind nicht beziehungsweise nur anteilig abziehbar.
  • Der balearische Tarif ist progressiv. Er beginnt bei 0,28 Prozent und erreicht für den obersten Teil der Bemessungsgrundlage 3,45 Prozent.
  • Die Solidaritätssteuer ist ein zweiter Rechengang. Sie besitzt einen eigenen Freibetrag von 700.000 Euro und eine Nullzone von 3 Millionen Euro; anschließend wird die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer angerechnet.
  • Steuererklärung und Auslandsvermögensmeldung sind verschieden. Modelo 714, Modelo 718 sowie gegebenenfalls Modelo 720 oder 721 haben unterschiedliche Tatbestände und Schwellen.

Zuerst den persönlichen oder realen Steuerstatus bestimmen

Persönliche Steuerpflicht: grundsätzlich Weltvermögen

Natürliche Personen mit gewöhnlichem steuerlichem Wohnsitz in Spanien unterliegen nach Artikel 5 des Vermögensteuergesetzes grundsätzlich der persönlichen Steuerpflicht. Dann werden Vermögenswerte und Rechte unabhängig davon erfasst, ob sie auf Mallorca, in Deutschland, der Schweiz, den USA oder einem anderen Staat liegen.

Die steuerliche Ansässigkeit folgt den Regeln des spanischen Einkommensteuerrechts. Sie darf nicht allein mit einer Anmeldung, einer Aufenthaltskarte oder einer einzelnen Tageszahl gleichgesetzt werden. Neben der Aufenthaltsdauer können wirtschaftliche Interessen und gesetzliche Familienvermutungen relevant sein; bei einer möglichen Doppelansässigkeit ist zusätzlich das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen.

Für die Anwendung balearischer Regeln ist außerdem die regionale Zuordnung maßgeblich. Wer persönlich steuerpflichtig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf den Balearen hat, fällt grundsätzlich unter den balearischen Mindestfreibetrag und Tarif.

Reale Steuerpflicht: grundsätzlich nur Spanienvermögen

Nichtresidenten unterliegen grundsätzlich nur mit Vermögenswerten und Rechten, die in Spanien liegen, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Seit einer Gesetzesänderung werden zudem nicht börsennotierte Beteiligungen als in Spanien belegen behandelt, wenn ihr Aktivvermögen zu mindestens 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien besteht. Eine ausländische Gesellschaft schirmt eine spanische Immobilie deshalb nicht automatisch von der Vermögensteuer ab.

Nichtresidenten dürfen nach der vierten Zusatzbestimmung des Vermögensteuergesetzes die Regeln der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der der größte Wert ihres in Spanien steuerpflichtigen Vermögens liegt. Das ist eine Gesamtoption: Wird sie ausgeübt, sind nicht nur einzelne günstige Elemente herauszugreifen.

Artikel 8 des balearischen Gesetzes legt den Mindestfreibetrag auf 3 Millionen Euro fest. Nichtresidenten können diesen Betrag ebenfalls anwenden, wenn ihnen nach der vierten Zusatzbestimmung des Vermögensteuergesetzes die balearische Regionaloption zusteht und sie die balearischen Regeln insgesamt wählen. Ohne diese Option gilt grundsätzlich der staatliche Mindestfreibetrag von 700.000 Euro; einzelne regionale Vorteile dürfen nicht mit dem staatlichen Tarif kombiniert werden.

Besonderes Zuzugsregime nach Artikel 93 IRPF

Personen, die das spanische Sonderregime für zugezogene Arbeitnehmer, Berufsträger, Unternehmer oder Investoren nutzen, bleiben zwar spanische Einkommensteuerpflichtige, werden für die Vermögensteuer aber grundsätzlich nach der realen Steuerpflicht behandelt. Sie erfassen daher grundsätzlich nur Spanienvermögen. Die AEAT bestätigt zugleich ihr Wahlrecht zur Anwendung der Regeln ihrer autonomen Wohnsitzgemeinschaft; bei Ausübung müssen die gesamten Regionalregeln angewendet werden. Bei gewöhnlichem Aufenthalt auf den Balearen umfasst diese Option auch den balearischen Mindestfreibetrag von 3 Millionen Euro.

Rechenreihenfolge der balearischen Vermögensteuer

Eine belastbare Berechnung folgt dieser Reihenfolge:

  1. Eigentümer und Rechtsquote am 31. Dezember bestimmen.
  2. Jeden Vermögenswert nach der gesetzlichen spanischen Methode bewerten.
  3. Gesetzliche Befreiungen abziehen, etwa für die Hauptwohnung, bestimmte Altersvorsorgerechte oder qualifiziertes Betriebs- und Beteiligungsvermögen.
  4. Zulässige, ausreichend belegte Schulden und wertmindernde Lasten abziehen.
  5. Den anwendbaren persönlichen Mindestfreibetrag abziehen.
  6. Auf die verbleibende Bemessungsgrundlage den balearischen Stufentarif anwenden.
  7. Den gemeinsamen Belastungsdeckel mit der Einkommensteuer prüfen sowie ausländische Vermögensteuern und regionale Vergünstigungen berücksichtigen.
  8. Anschließend die staatliche Solidaritätssteuer separat berechnen und die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer anrechnen.

Die Reihenfolge verhindert zwei typische Fehler: Der Freibetrag für die Hauptwohnung ist keine Erhöhung des persönlichen Mindestfreibetrags, und die Solidaritätssteuer ist nicht einfach die Differenz zweier Freibeträge.

Eigentum, Nießbrauch und Familienquoten

Die Vermögensteuer wird individuell erhoben. Vermögenswerte werden nach der rechtlichen Inhaberschaft und den vorgelegten Beweisen zugerechnet. Bei gemeinsamem Vermögen von Ehegatten gilt grundsätzlich die zivilrechtliche Quote; bei gemeinschaftlichem Ehevermögen wird mangels abweichenden Nachweises regelmäßig hälftig zugerechnet.

Ein Grundbucheintrag, Registerauszug oder Depotstand ist ein wichtiges Indiz, aber nicht in jedem Fall die alleinige Antwort. Kaufvertrag, Erbvertrag, Schenkung, güterrechtliche Vereinbarung, Treuhandabrede und tatsächliche Rechtsposition sind zusammenzuführen.

Bei Nießbrauch und bloßem Eigentum wird nicht der volle Immobilienwert doppelt angesetzt. Artikel 20 des Vermögensteuergesetzes verweist für die Aufteilung auf die Bewertungsregeln der spanischen Übertragungssteuer. Der volle Immobilienwert wird zunächst nach Artikel 10 bestimmt und anschließend auf Nießbrauch und bloßes Eigentum verteilt.

Bei einem gestundeten Kaufpreis wird der Vermögenswert grundsätzlich vollständig dem Erwerber zugerechnet; die noch offene Gegenleistung kann bei ihm als Schuld erscheinen. Bei Eigentumsvorbehalt bleibt die gesetzliche Zuordnung bis zum Eigentumsübergang anders: Der Erwerber setzt sein bis zum Stichtag gezahltes Recht an, während der Verkäufer grundsätzlich den Vermögenswert und die erhaltenen Beträge als Schuld berücksichtigt.

Wie die wichtigsten Vermögenswerte bewertet werden

Vermögenswert Grundregel zum 31. Dezember
Spanische oder ausländische Immobilie Höchster Wert aus Katasterwert, für andere Steuern behördlich festgestelltem oder geprüftem Wert und Erwerbspreis/-gegenleistung
Immobilie im Bau Tatsächlich bis zum Stichtag investierte Baukosten plus anteiliger Wert des Grundstücks
Bankkonto Höherer Betrag aus Stichtagssaldo und Durchschnittssaldo des vierten Quartals
Börsennotierte Aktien und Beteiligungen Durchschnittlicher Börsenkurs des vierten Quartals
Nicht börsennotierte Beteiligung Bei günstig geprüftem Abschluss grundsätzlich bilanzieller Eigenkapitalwert; sonst höchster gesetzlicher Vergleichswert
Fondsanteil Rücknahmewert beziehungsweise Nettoinventarwert am Stichtag nach der Spezialregel
Lebensversicherung Rückkaufswert; fehlt ein vollständiges Rückkaufsrecht, grundsätzlich mathematische Rückstellung
Forderung oder nicht börsennotiertes Schuldpapier Grundsätzlich Nennwert einschließlich Rückzahlungsprämie
Sonstiges wirtschaftliches Recht Grundsätzlich Marktwert am Stichtag

Bei Fremdwährungen muss der nach der jeweiligen Sachregel ermittelte Wert nachvollziehbar in Euro umgerechnet werden. Eine deutsche Steuerbilanz, ein deutscher Grundbesitzwert oder ein Bankwert für Beleihungszwecke ersetzt die spanische Bewertungsregel nicht.

Hauptwohnung: bis zu 300.000 Euro je Steuerpflichtigem

Artikel 4 Nummer 9 des Vermögensteuergesetzes befreit die Hauptwohnung des Steuerpflichtigen bis zu einem Wert von 300.000 Euro. Maßgeblich ist nicht der Gesamtwert des Hauses, sondern der dem einzelnen Steuerpflichtigen nach Eigentums- und Nutzungsrechten zurechenbare Wert.

Beispiel: Ein Ehepaar hält eine gemeinsame Hauptwohnung zu je 50 Prozent. Der steuerliche Immobilienwert beträgt 900.000 Euro. Jedem Ehegatten werden zunächst 450.000 Euro zugerechnet. Bei Vorliegen der Hauptwohnungsvoraussetzungen sind je Person bis zu 300.000 Euro befreit; je 150.000 Euro verbleiben grundsätzlich im steuerpflichtigen Vermögen. Die Befreiung beträgt nicht 300.000 Euro für das Gebäude insgesamt und auch nicht automatisch 600.000 Euro bei einer alleinigen Eigentümerin.

Eine Ferienwohnung, ein vermietetes Objekt oder eine nur gelegentlich genutzte Zweitwohnung ist nicht allein wegen persönlicher Nutzung eine Hauptwohnung. Bei Umzug, Trennung, vorbehaltenem Nießbrauch oder zeitweiser Vermietung muss die gesetzliche Hauptwohnungsdefinition für das betreffende Steuerjahr geprüft werden.

Schulden, die der befreiten Hauptwohnung zuzuordnen sind, dürfen nicht nochmals vollständig das übrige steuerpflichtige Vermögen mindern. Ist die Befreiung nur teilweise, wird die damit zusammenhängende Schuld grundsätzlich nur anteilig berücksichtigt.

Betriebsvermögen und Familienunternehmen

Eigenes Unternehmen oder eigener Beruf

Vermögenswerte, die für eine vom Steuerpflichtigen gewöhnlich, persönlich und unmittelbar ausgeübte unternehmerische oder berufliche Tätigkeit notwendig sind, können nach Artikel 4 Nummer 8 Absatz 1 befreit sein. Die Tätigkeit muss seine Hauptquelle des Einkommens darstellen. Eine bloße Kapitalanlage, eine gelegentliche Tätigkeit oder ein privat genutzter Vermögenswert erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Beteiligungen an Gesellschaften

Volleigentum, bloßes Eigentum und lebenslanger Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen können befreit sein, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Gesellschaft darf nicht hauptsächlich ein bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwalten. Als Warnsignal gilt insbesondere, wenn während mehr als 90 Tagen des Geschäftsjahres mehr als die Hälfte der Aktiva aus Wertpapieren besteht oder nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dient; gesetzliche Korrekturen und Ausnahmen sind einzubeziehen.
  • Die Beteiligung muss mindestens 5 Prozent unmittelbar durch die Person oder mindestens 20 Prozent zusammen mit dem gesetzlich bestimmten Familienkreis betragen. Der Familienkreis umfasst Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen und Seitenverwandte bis zum zweiten Grad einschließlich der gesetzlich erfassten Verwandtschaftsformen.
  • Die Person muss tatsächlich Leitungsfunktionen ausüben und hierfür eine Vergütung erhalten, die mehr als 50 Prozent ihrer gesamten Einkünfte aus Arbeit sowie unternehmerischer und beruflicher Tätigkeit ausmacht. Bei der 20-Prozent-Familiengruppe genügt es, wenn mindestens ein Gruppenmitglied Leitungs- und Vergütungsvoraussetzung erfüllt; die übrigen Voraussetzungen sind weiterhin für jede betroffene Person zu prüfen.
  • Die Befreiung ist wertmäßig begrenzt. Sie erfasst nur den Anteil des Beteiligungswerts, der dem Verhältnis der betriebsnotwendigen Aktiva abzüglich zugehöriger Schulden zum Nettovermögen der Gesellschaft entspricht.

Eine Immobiliengesellschaft ist daher nicht automatisch ausgeschlossen, aber eine reine private Vermögenshülle erfüllt die Aktivitätsvoraussetzung regelmäßig nicht. Verträge, Personal, tatsächliche Organisation, Buchhaltung, Nutzung der Immobilien und Leitungsvergütung müssen zusammenpassen.

Welche Schulden abziehbar sind

Die Vermögensteuer erfasst das Nettovermögen. Artikel 25 bewertet Schulden grundsätzlich mit ihrem Nennbetrag am 31. Dezember und lässt sie nur bei ausreichender Rechtfertigung zu.

Typische Nachweise sind Darlehensvertrag, Valutabestätigung, Jahreskontoauszug, Tilgungsplan, Zahlungsbelege, Grundbuch- oder Registerunterlagen und eine Abstimmung zum Stichtag. Bei Gesellschafter- oder Familiendarlehen müssen Rechtsgrund, Auszahlung, Rückzahlungspflicht und tatsächliche Durchführung besonders klar sein.

Wichtig sind vier Grenzen:

  1. Sicherheit ist nicht Schuld. Eine eingetragene Hypothek ist lediglich das Sicherungsrecht. Abziehbar ist grundsätzlich die noch bestehende Darlehens- oder Kaufpreisschuld.
  2. Bürgschaften reichen noch nicht. Ein garantierter Betrag ist grundsätzlich erst abziehbar, wenn die gesetzlich beschriebene Inanspruchnahme tatsächlich eingetreten ist.
  3. Keine doppelte Entlastung. Schulden für vollständig befreite Vermögenswerte sind nicht abziehbar; bei teilweiser Befreiung gilt eine anteilige Begrenzung.
  4. Reale Steuerpflicht ist enger. Nichtresidenten dürfen grundsätzlich nur Lasten auf dem in Spanien steuerpflichtigen Vermögen und Schulden aus Kapital abziehen, das in dieses Vermögen investiert wurde.

Bei Bankkonten verhindert Artikel 12 kurzfristige Jahresendgestaltungen: Wird ein im letzten Quartal aufgenommenes Darlehen auf ein erfasstes Konto eingezahlt, bleibt der Betrag bei der Durchschnittsberechnung außer Ansatz, und dieselbe Darlehensschuld darf insoweit nicht zusätzlich abgezogen werden.

Balearischer Mindestfreibetrag von 3 Millionen Euro

Seit dem 1. Januar 2024 reduziert Artikel 8 des balearischen Gesetzes die Bemessungsgrundlage persönlich Steuerpflichtiger mit gewöhnlichem Aufenthalt auf den Balearen um 3.000.000 Euro. Der Mindestfreibetrag gilt pro Person, nicht pro Ehepaar oder Familie.

Er wird erst nach der Ermittlung des Nettovermögens und nach den sachlichen Befreiungen angewendet. Eine ansässige Person kann deshalb beispielsweise zunächst die Hauptwohnungsbefreiung und eine nachgewiesene Unternehmensbefreiung berücksichtigen und anschließend von der verbleibenden Bemessungsgrundlage den persönlichen Mindestfreibetrag abziehen.

Der Betrag von 3 Millionen Euro darf nicht mit der Erklärungsschwelle verwechselt werden. Auch bei einer Steuer von null kann eine Abgabepflicht bestehen, wenn der nach den gesetzlichen Bewertungsregeln ermittelte Gesamtwert der Vermögenswerte und Rechte 2 Millionen Euro übersteigt.

Balearischer Tarif

Auf die nach dem Mindestfreibetrag verbleibende Bemessungsgrundlage wird der folgende progressive Tarif angewendet:

Bemessungsgrundlage ab Festbetrag bis dahin Nächster Teil bis Grenzsteuersatz
0,00 € 0,00 € 170.472,04 € 0,28 %
170.472,04 € 477,32 € 170.465,00 € 0,41 %
340.937,04 € 1.176,23 € 340.932,71 € 0,69 %
681.869,75 € 3.528,67 € 654.869,76 € 1,24 %
1.336.739,51 € 11.649,06 € 1.390.739,49 € 1,79 %
2.727.479,00 € 36.543,30 € 2.727.479,00 € 2,35 %
5.454.958,00 € 100.639,06 € 5.454.957,99 € 2,90 %
10.909.915,99 € 258.832,84 € unbegrenzt 3,45 %

Der Grenzsteuersatz gilt nur für den jeweils nächsten Teil der Bemessungsgrundlage, nicht rückwirkend für das gesamte Vermögen. Zusätzlich kennt das balearische Recht eine eng begrenzte 90-prozentige Vergünstigung für den anteiligen Steuerbetrag bestimmter qualifizierter Kulturgüter.

Gemeinsamer Belastungsdeckel mit der Einkommensteuer

Artikel 31 des Vermögensteuergesetzes begrenzt grundsätzlich die Summe aus Vermögensteuer und spanischer Einkommensteuer auf 60 Prozent bestimmter IRPF-Bemessungsgrundlagen. Die Berechnung enthält mehrere gesetzliche Korrekturen, unter anderem für bestimmte langfristige Veräußerungsgewinne und nicht ertragsfähige Vermögenswerte.

Wird die Grenze überschritten, kann die Vermögensteuer reduziert werden. Die Reduktion darf jedoch höchstens 80 Prozent der Vermögensteuer betragen; mindestens 20 Prozent der vor der Begrenzung ermittelten Vermögensteuer bleiben daher grundsätzlich bestehen.

Der Gesetzeswortlaut nennt die persönliche Steuerpflicht. Der spanische Tribunal Supremo hat mit Urteilen vom 29. Oktober und 3. November 2025 die Nichtanwendung auf Nichtresidenten als diskriminierend beurteilt. Das für 2025 verwendete Modelo 714 wurde 2026 entsprechend angepasst. Die konkrete Deckelberechnung sollte wegen ihrer Wechselwirkungen mit Einkommen, Vermögensarten und Familienveranlagung nicht aus einer einfachen Quote abgeleitet werden.

Solidaritätssteuer: getrennt rechnen, Vermögensteuer anrechnen

Die staatliche Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas ist trotz ihres Namens auf unbestimmte Zeit verlängert und ergänzt die Vermögensteuer. Sie übernimmt im Wesentlichen deren subjektive Steuerpflicht, Befreiungen, Bewertung und Schuldenregeln, besitzt aber eine eigene Berechnung:

  1. Ausgangspunkt ist das nach den Vermögensteuerregeln ermittelte Nettovermögen.
  2. Es gilt ein eigener Mindestfreibetrag von 700.000 Euro.
  3. Von der verbleibenden Bemessungsgrundlage werden die ersten 3.000.000 Euro mit 0 Prozent belastet.
  4. Danach gelten 1,7 Prozent bis 5.347.998,03 Euro, 2,1 Prozent bis 10.695.996,06 Euro und 3,5 Prozent darüber.
  5. Nach Belastungsdeckel, ausländischer Steueranrechnung und besonderen Vergünstigungen wird die für dasselbe Jahr tatsächlich gezahlte spanische Vermögensteuer abgezogen.

Der balearische Freibetrag von 3 Millionen Euro und der solidaritätssteuerliche Freibetrag von 700.000 Euro werden daher nicht einfach miteinander verrechnet. Eine geringe oder aufgrund des balearischen Freibetrags entfallende Vermögensteuer kann eine eigenständige Solidaritätssteuer auslösen.

Auch für die Solidaritätssteuer wurde die 60-Prozent-Grenze 2026 auf reale Steuerpflichtige erstreckt: Die verbindliche Verwaltungspraxis des zentralen Wirtschaftsverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025 und die daraufhin geänderte Modelo-718-Ordnung erfassen nun auch Nichtresidenten.

Zwei Rechenbeispiele

Beispiel 1: balearische Vermögensteuer

Annahmen: Eine auf Mallorca ansässige Person hat nach gesetzlicher Bewertung, Hauptwohnungsbefreiung, Unternehmensbefreiung und zulässigen Schulden eine Bemessungsgrundlage von 4.000.000 Euro. Weitere Vergünstigungen oder ausländische Steuern bestehen nicht.

Nach Abzug des balearischen Mindestfreibetrags von 3.000.000 Euro verbleibt eine tarifliche Bemessungsgrundlage von 1.000.000 Euro. Nach dem balearischen Stufentarif ergibt sich eine Vermögensteuer von rund 7.473,49 Euro vor Prüfung des gemeinsamen Belastungsdeckels.

Das Beispiel sagt nichts über die richtige Bewertung einzelner Vermögenswerte aus; diese muss vorab für jeden Vermögensposten belegt sein.

Beispiel 2: Solidaritätssteuer

Annahmen: Das nach Befreiungen und Schulden verbleibende Nettovermögen beträgt 7.200.000 Euro. Nach dem eigenen Mindestfreibetrag von 700.000 Euro verbleiben 6.500.000 Euro. Die ersten 3.000.000 Euro werden mit null Prozent belastet. Für den Teil von 3.000.000 bis 5.347.998,03 Euro fallen 1,7 Prozent und für den Rest bis 6.500.000 Euro 2,1 Prozent an.

Die vorläufige Solidaritätssteuer beträgt damit rund 64.108,01 Euro. Davon werden erst noch der gemeinsame Belastungsdeckel, gegebenenfalls eine ausländische Vermögensteuer und schließlich die tatsächlich gezahlte spanische Vermögensteuer berücksichtigt. Das Ergebnis ist daher nicht der endgültige Zahlbetrag.

Erklärung, Fristen und getrennte Meldungen

Modelo 714 – Vermögensteuer

Eine Vermögensteuererklärung ist abzugeben, wenn nach Abzügen und Vergünstigungen ein Betrag zu zahlen ist oder – auch ohne Zahlbetrag – der Gesamtwert der nach dem Gesetz bewerteten Vermögenswerte und Rechte 2.000.000 Euro übersteigt. Die zweite Schwelle wird vor Abzug persönlicher Schulden beurteilt und erfasst grundsätzlich auch befreite Vermögenswerte.

Die Erklärung wird elektronisch mit Modelo 714 eingereicht. Für das Steuerjahr 2025 lief die amtlich veröffentlichte Frist vom 8. April bis 30. Juni 2026; die Lastschriftfrist endete früher. Für das am 31. Dezember 2026 entstehende Steuerjahr sind die erst für 2027 veröffentlichte Jahresordnung und der dann aktuelle Steuerkalender maßgeblich.

Modelo 718 – Solidaritätssteuer

Modelo 718 ist grundsätzlich nur abzugeben, wenn nach der vollständigen Berechnung eine Solidaritätssteuer zu zahlen ist. Die Einreichung erfolgt elektronisch zwischen dem 1. und 31. Juli des Folgejahres; für Lastschrift kann eine frühere Frist gelten. Das 2026 geänderte Formular gilt erstmals für die Erklärung des Steuerjahrs 2025.

Modelo 720 und 721

Die Vermögensteuererklärung ersetzt keine Informationsmeldung über ausländische Vermögenswerte. Spanische Steuerresidenten können zusätzlich Modelo 720 für bestimmte ausländische Konten, Wertpapiere, Versicherungen und Immobilien sowie Modelo 721 für bestimmte im Ausland verwahrte virtuelle Währungen abgeben müssen. Umgekehrt beweist eine Meldeschwelle nicht, dass der Vermögenswert steuerpflichtig ist. Steuerbefreiung, Bewertung und Informationspflicht sind getrennte Prüfungen.

Trusts, Stiftungen und ausländische Gesellschaften

Die Bezeichnung einer Struktur als „Trust“ entscheidet nicht über die Vermögensteuer. Spanien behandelt einen ausländischen Trust nicht ohne Weiteres als eigenständigen Vermögensträger. Die DGT-Auskunft V1705-24 vom 11. Juli 2024 betrifft IRPF und Erbschaftsteuer: Für die Einkünftezurechnung verlangt sie eine Prüfung der konkreten Trustvereinbarungen und des rechtlichen Eigentums; mangels vorgelegter Vereinbarungen trifft sie hierzu keine abschließende Zuordnung. Für die Vermögensteuer folgt die Zurechnung unmittelbar aus Artikel 7 des Vermögensteuergesetzes. Entscheidend ist, wem die Vermögenswerte rechtlich gehören; eine Auszahlung allein beweist noch keinen vorherigen Eigentumsübergang.

Eine rechtsfähige Stiftung oder Gesellschaft kann dagegen zivilrechtlich selbst Vermögen halten. Trotzdem sind Beteiligungswert, Sonderrechte, Ausschüttungsansprüche, Durchgriffstatbestände und die Unternehmensbefreiung eigenständig zu prüfen. Bei nicht börsennotierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gilt unmittelbar Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Vermögensteuergesetzes: Bestehen mindestens 50 Prozent der Aktiva unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien, kann die Beteiligung als in Spanien belegen gelten. Für diesen Test werden die Buchwerte durch die Werte am Stichtag ersetzt; Immobilien sind nach Artikel 10, die übrigen Aktiva zum Marktwert zu bewerten. Die Beteiligung selbst ist anschließend nach Artikel 16 zu bewerten. Bei einer deutschen GmbH & Co. KG bleibt zusätzlich ihre konkrete rechtliche Qualifikation und die Zurechnung des Vermögens und der zugehörigen Schulden zu bestimmen.

Praktische Arbeitsfolge und Nachweise

  1. Steuerstatus dokumentieren: Ansässigkeitsbescheinigungen, Aufenthalts- und Abwesenheitstage, Wohnungssituation, Familie, wirtschaftliche Beziehungen und gegebenenfalls DBA-Unterlagen zusammenstellen.
  2. Rechtsinhaber erfassen: Grundbuch, Kataster, Depot, Versicherung, Gesellschaftsregister, Ehevertrag, Erb- oder Schenkungsunterlagen und Trust-/Stiftungsdokumente auf den 31. Dezember abstimmen.
  3. Bewertungsakte je Vermögensposten anlegen: gesetzliche Methode, Stichtagswert, Währung, Eigentumsquote, Quelle und Berechnung festhalten.
  4. Befreiungen separat belegen: Hauptwohnungsnutzung, betriebliche Notwendigkeit, Aktivitätsprüfung der Gesellschaft, Beteiligungsquote, Leitungsfunktion, Vergütung und Verhältnis der begünstigten Aktiva dokumentieren.
  5. Schulden abstimmen: Darlehensvertrag, Valuta, Nennbetrag am Stichtag, Mittelverwendung und Zuordnung zu steuerpflichtigen oder befreiten Vermögenswerten prüfen.
  6. Drei Rechengänge erstellen: Vermögensteuer, Belastungsdeckel und Solidaritätssteuer nicht in einer einzigen undurchsichtigen Tabelle vermischen.
  7. Meldepflichten getrennt prüfen: Modelo 714, 718, 720 und 721 jeweils mit eigener Schwelle, Frist und Vermögenskategorie abgleichen.
  8. Jahresfassung sichern: Gesetzesstand zum 31. Dezember und die im Folgejahr geltenden Formulare und Einreichungsfristen archivieren.

Typische Fehler

  • Den balearischen Mindestfreibetrag von 3 Millionen Euro schon vor Befreiungen und Schulden abziehen.
  • Den 3-Millionen-Euro-Betrag ohne Prüfung auf Nichtresidenten übertragen.
  • Die Hauptwohnung mit 300.000 Euro pro Immobilie statt pro Steuerpflichtigem und zurechenbarem Recht behandeln.
  • Den vollen Hypothekenbetrag statt der tatsächlich offenen Darlehensschuld abziehen.
  • Schulden für befreites Vermögen nochmals vollständig vom steuerpflichtigen Vermögen abziehen.
  • Eine vermögensverwaltende Gesellschaft allein wegen Personal, einer spanischen Gesellschaftsnummer oder einer Leitungsvergütung als begünstigtes Familienunternehmen behandeln.
  • Bei nicht börsennotierten Anteilen den Kaufpreis oder Buchwert ohne Artikel-16-Prüfung ansetzen.
  • Vermögensteuer und Solidaritätssteuer nur anhand ihrer Freibeträge vergleichen.
  • Modelo 720 als Steuererklärung oder Modelo 714 als Ersatz für die Auslandsvermögensmeldung behandeln.
  • Deutsche und spanische Werte oder Rechtsformen ohne Qualifikationsprüfung übernehmen.

Häufige Fragen

Gilt der balearische Freibetrag von 3 Millionen Euro für Ehepaare gemeinsam?

Nein. Die Vermögensteuer ist eine individuelle Steuer. Vermögenswerte, Befreiungen, Schulden und Mindestfreibetrag werden für jede Person nach ihrer Rechtsquote berechnet.

Wird eine Hypothek vollständig vom Immobilienwert abgezogen?

Nicht die Hypothek als dingliche Sicherheit, sondern grundsätzlich die am 31. Dezember bestehende und belegte Darlehensschuld. Soweit die Schuld eine befreite Hauptwohnung oder anderes befreites Vermögen finanziert, ist der Abzug ausgeschlossen oder anteilig begrenzt.

Ist bei weniger als 3 Millionen Euro auf den Balearen nie eine Erklärung nötig?

Nein. Auch ohne Zahlbetrag besteht eine Erklärungspflicht, wenn der Gesamtwert der nach dem Gesetz bewerteten Vermögenswerte und Rechte über 2 Millionen Euro liegt.

Sind 300.000 Euro Hauptwohnungsbefreiung zusätzlich zu den 3 Millionen Euro möglich?

Ja, bei erfüllten Voraussetzungen. Die sachliche Hauptwohnungsbefreiung wird bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt; anschließend wird der persönliche Mindestfreibetrag abgezogen.

Kann trotz null Euro balearischer Vermögensteuer Solidaritätssteuer entstehen?

Ja. Die Solidaritätssteuer besitzt einen eigenen Freibetrag, eigene Tarifstufen und eine Anrechnung nur der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer. Sie muss deshalb eigenständig berechnet werden.

Gilt der 60-Prozent-Deckel auch für Nichtresidenten?

Nach den Urteilen des Tribunal Supremo von 2025 und der 2026 angepassten Formularpraxis wird der Vermögensteuerdeckel auch bei realer Steuerpflicht angewendet. Für die Solidaritätssteuer hat das zentrale Wirtschaftsverwaltungsgericht dieselbe Erweiterung verbindlich festgestellt; Modelo 718 wurde 2026 angepasst.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Die Steuer entsteht jeweils am 31. Dezember. Für künftige Steuerjahre sind die am jeweiligen Stichtag geltende Gesetzesfassung und die im Folgejahr veröffentlichte Formularordnung maßgeblich.