Kurz & klar
Spanien erkennt einen Common-Law-Trust regelmäßig nicht als eigenständige steuerliche Vermögenssphäre an; bis zu einer wirksamen Vermögensübertragung werden Vermögen und Erträge daher häufig dem Settlor zugerechnet, während eine endgültige Zuwendung an Begünstigte je nach Zeitpunkt als Schenkung oder Erwerb von Todes wegen behandelt werden kann. Eine ausländische Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen ist dagegen gesondert zu qualifizieren und darf nicht automatisch wie ein Trust durchgesehen werden. Entscheidend sind Gründungsrecht, Satzung, Widerruflichkeit, Organ- und Kontrollrechte, Begünstigtenstellung, tatsächliche Durchführung und das konkrete Ereignis.
Ein Umzug nach Spanien macht aus einem Trust keine spanische Stiftung und aus einer ausländischen Stiftung keinen Trust. Die spanische Besteuerung setzt bei der zivil- und steuerrechtlichen Einordnung der konkreten Struktur an. Dafür reichen ein Organigramm, die Bezeichnung „irrevocable“ oder eine Bankauskunft zur wirtschaftlich berechtigten Person nicht aus. Benötigt werden die vollständigen Gründungsdokumente, das anwendbare ausländische Recht, alle Änderungs- und Begünstigtenurkunden sowie Belege zur tatsächlichen Kontrolle und Vermögensnutzung.
Das Wichtigste im Überblick
- Trust und Stiftung sind zuerst zu trennen. Spanien kennt den Common-Law-Trust nicht als eigenes inländisches Rechtsinstitut. Die DGT behandelt ihn für spanische Steuerzwecke regelmäßig als nicht eigenständig dazwischengeschaltete Vermögenssphäre. Eine ausländische Stiftung kann dagegen ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und eigenem Vermögen sein.
- Beim Trust ist der tatsächliche Vermögensübergang entscheidend. Solange der Settlor wirtschaftlich als Vermögensinhaber behandelt wird, werden ihm regelmäßig auch die laufenden Erträge zugerechnet. Eine endgültige lebzeitige Zuwendung an einen Begünstigten kann Schenkungsteuer auslösen; eine auf den Tod angelegte Übertragung kann als Erwerb von Todes wegen besteuert werden.
- Widerruflichkeit und Ermessensbegünstigung sind wichtige, aber nicht alleinige Kriterien. Zu prüfen sind Rückholrechte, Weisungsrechte, Austausch von Trustees oder Organen, Investmentkontrolle, Ausschüttungszwang, feste oder nur mögliche Begünstigung und die tatsächliche Durchführung.
- Bei einer Stiftung folgt keine automatische Durchgriffszurechnung. Eigene Rechtspersönlichkeit, eigenes Vermögen, unabhängige Organe und fehlende unmittelbare Verfügungsrechte sprechen für eine eigenständige Vermögenssphäre. Gleichwohl können spanische Körperschaftsteueransässigkeit, internationale Steuertransparenz oder Missbrauchsregeln eingreifen.
- Die Rollen dürfen nicht gleichgesetzt werden. Settlor oder Stifter, Trustee oder Stiftungsorgan, Protector, Begünstigter, zivilrechtlicher Eigentümer, wirtschaftlich Berechtigter und steuerlich zugerechneter Vermögensinhaber können verschiedene Personen sein.
- Jedes Ereignis ist separat zu beurteilen. Errichtung, Vermögensausstattung, laufender Ertrag, Ausschüttung, Darlehen, private Nutzung, Tod, Widerruf, Umzug und Auflösung können unterschiedliche Steuerfolgen und Erklärungspflichten auslösen.
- Deutschland bleibt eine eigenständige Prüfung. Insbesondere § 15 AStG für ausländische Familienstiftungen, deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer und deutsche Meldepflichten dürfen nicht aus der spanischen Einordnung abgeleitet werden. Zwischen Deutschland und Spanien besteht kein Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Die Grundentscheidung: Trust oder eigenständiger Rechtsträger?
Die erste Frage lautet nicht, wer im Formular als Begünstigter erscheint, sondern welche Rechtswirkungen die ausländische Struktur nach ihrem Gründungsrecht erzeugt.
| Prüfpunkt | Typischer Common-Law-Trust | Ausländische Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit |
|---|---|---|
| Rechtsträger | Regelmäßig kein vom Trustee und den Beteiligten getrenntes Rechtssubjekt | Kann selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein |
| Vermögensinhaber nach ausländischem Recht | Häufig Trustee als legal owner; Begünstigte besitzen je nach Urkunde wirtschaftliche oder schuldrechtliche Rechte | Stiftung hält das Vermögen selbst |
| Spanischer Ausgangspunkt | Trust wird regelmäßig nicht als selbstständige steuerliche Zwischenebene anerkannt | Ausländischen Rechtsträger eigenständig qualifizieren |
| Zentrale Personen | Settlor, Trustee, Protector, Begünstigte | Stifter, Vorstand oder Stiftungsrat, Aufsicht, Begünstigte |
| Zurechnungsfrage | Wer gilt vor und nach einer Vermögensübertragung als tatsächlicher Inhaber? | Welche Rechte hält der Stifter oder Begünstigte gegenüber der Stiftung, und wo wird die Stiftung geleitet? |
| Laufende Erträge | Häufig Settlor, solange keine endgültige Übertragung an Begünstigte vorliegt | Zunächst Stiftung; mögliche Transparenz- oder Ausschüttungsbesteuerung gesondert prüfen |
| Vermögensmeldung | Nach Eigentums-, Verfügungs-, Begünstigten- und wirtschaftlicher Berechtigtenrolle | Beteiligungs-, Forderungs-, Begünstigten- und Kontrollrechte sowie gegebenenfalls Stiftungsvermögen prüfen |
Eine ausländische „foundation“, „Anstalt“, „private foundation“ oder „Stichting“ kann je nach Rechtsordnung sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Der Name ist daher nur ein Ausgangspunkt. Das spanische Steuerrecht verlangt eine funktionsbezogene Einordnung anhand der Rechtsfähigkeit, Vermögensbindung, Organstruktur und Rechte der Beteiligten.
Welche Personen und Rechte müssen erfasst werden?
Settlor oder Stifter
Der Settlor errichtet den Trust und überträgt Vermögen; der Stifter errichtet eine Stiftung. Steuerlich entscheidend sind nicht nur die ursprünglichen Dokumente, sondern auch vorbehaltene Rechte. Dazu gehören insbesondere:
- Widerruf oder Rückübertragung;
- Änderung des Begünstigtenkreises;
- Entlassung und Bestellung von Trustee, Protector oder Stiftungsorganen;
- verbindliche oder faktische Anlage- und Ausschüttungsweisungen;
- Zustimmungsvorbehalte für wesentliche Vermögensentscheidungen;
- persönliche Nutzungsrechte an Immobilien, Konten, Kunst oder Fahrzeugen;
- Darlehens- und Entnahmerechte.
Je stärker der Settlor Vermögen zurückholen, über Erträge verfügen oder Entscheidungen beherrschen kann, desto eher bleibt eine Zurechnung bei ihm naheliegend. Das gilt besonders bei widerruflichen oder tatsächlich vom Settlor gesteuerten Trusts. Umgekehrt beweist die formale Bezeichnung „unwiderruflich“ noch keinen endgültigen Übergang, wenn Nebenabreden oder tatsächliche Kontrolle fortbestehen.
Trustee und Stiftungsorgane
Der Trustee hält und verwaltet Trustvermögen nach der Trusturkunde und dem anwendbaren Recht. Bei einer Stiftung handeln Vorstand, Stiftungsrat oder vergleichbare Organe für den Rechtsträger. Ihre Position ist für drei voneinander getrennte Fragen wichtig:
- Wer ist zivilrechtlich verfügungsbefugt?
- Wo werden die wesentlichen Leitungsentscheidungen tatsächlich getroffen?
- Handelt das Organ unabhängig oder folgt es den Weisungen einer anderen Person?
Zieht ein maßgeblicher Stiftungsrat nach Spanien und werden von dort die zentralen Geschäftsleitungsentscheidungen getroffen, ist zusätzlich die spanische Körperschaftsteueransässigkeit der Stiftung nach Artikel 8 der Ley del Impuesto sobre Sociedades zu prüfen. Der Wohnsitz eines einzelnen Organs genügt nicht automatisch; maßgeblich ist die tatsächliche Gesamtleitung.
Protector oder vergleichbare Kontrollperson
Ein Protector kann Trustees überwachen, Entscheidungen genehmigen oder Personen austauschen. Solche Rechte machen ihn nicht automatisch zum Eigentümer. Sie können aber zusammen mit familiären, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umständen belegen, wer die Struktur beherrscht. Vollmachten und Vetorechte sind deshalb mit ihrer Reichweite, Ausübungspraxis und möglichen Interessenkonflikten zu dokumentieren.
Begünstigte
Bei Begünstigten ist zwischen mindestens vier Positionen zu unterscheiden:
- fester Anspruch: Betrag, Quote oder Leistung ist rechtlich durchsetzbar;
- bedingter Anspruch: Recht entsteht erst bei Eintritt eines Ereignisses;
- diskretionäre Stellung: Organ oder Trustee entscheidet, ob und wie viel geleistet wird;
- bloße Möglichkeit: Person gehört nur zu einem offenen Begünstigtenkreis und hat noch kein effektives Recht.
Diese Unterschiede beeinflussen Zurechnung, Vermögensbewertung, Modelo 720 und den Zeitpunkt einer Schenkung oder Erbschaft. Die AEAT verlangt für bestimmte Modelo-720-Kategorien eine tatsächliche beziehungsweise effektive Begünstigtenstellung; eine nur mögliche Begünstigung genügt dort nicht ohne Weiteres.
Wirtschaftlich Berechtigter
Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten nach Geldwäscherecht dient Identifikation und Transparenz. Sie ist ein wichtiges Indiz, aber kein vollständiger steuerlicher Zurechnungstatbestand. Eine Person kann geldwäscherechtlich erfasst sein, ohne sämtliche Vermögenswerte in ihrer spanischen Einkommen- oder Vermögensteuer erklären zu müssen. Umgekehrt kann eine steuerliche Zurechnung bestehen, obwohl eine Bankakte unvollständig ist.
Spanische Behandlung eines Trusts
Kein eigenständiger spanischer Steuertatbestand „Trust“
Die DGT legt in V2429-22 vom 23. November 2022 folgende Sicht zugrunde: Da der Trust im spanischen Recht nicht als eigenes Institut anerkannt wird, werden die Beziehungen für spanische Steuerzwecke grundsätzlich direkt zwischen Settlor und Begünstigten betrachtet. Die Auskunft beschreibt dies auch unter Bezug auf ihre frühere Verwaltungspraxis.
Daraus folgt keine schematische Besteuerung jeder Trustbewegung. Zuerst ist festzustellen, ob und wann nach den Dokumenten und der tatsächlichen Durchführung eine endgültige Vermögensverschiebung vom Settlor zu einem Begünstigten stattfindet.
Phase 1: Vermögen und Erträge bleiben beim Settlor
Solange keine steuerlich anzuerkennende endgültige Übertragung an Begünstigte vorliegt, werden die Trustwerte für spanische Zwecke regelmäßig dem Settlor zugerechnet. Ist er in Spanien steuerlich ansässig, betrifft das insbesondere:
- Zinsen, Dividenden, Vermietungseinkünfte und Veräußerungsgewinne in der IRPF;
- ausländische Quellensteuern und deren mögliche Anrechnung;
- Vermögensteuer und gegebenenfalls die Solidaritätssteuer für große Vermögen;
- Auslandsvermögensmeldungen, soweit die jeweiligen Kategorien und Schwellen erfüllt sind.
Entscheidend ist nicht, ob Geld tatsächlich an den Settlor ausgeschüttet wird. Bei Zurechnung der zugrunde liegenden Vermögenssphäre kann bereits die Entstehung der Erträge maßgeblich sein. Eine spätere Auszahlung an denselben Settlor begründet nicht allein durch den Geldtransfer nochmals Einkommen. Geht das Vermögen dagegen unentgeltlich auf einen anderen Begünstigten über, ist dessen Schenkungserwerb ein eigener ISD-Tatbestand, auch wenn der Settlor die vorherigen Erträge bereits versteuert hat. Beim Begünstigten unterliegt derselbe ISD-Erwerb nach Artikel 6 Absatz 4 LIRPF nicht zusätzlich der IRPF.
Phase 2: endgültige lebzeitige Zuwendung
Wird Vermögen zu Lebzeiten des Settlors endgültig einem Begünstigten zugewandt, kann aus spanischer Sicht eine unmittelbare Schenkung vom Settlor an den Begünstigten vorliegen. DGT V2429-22 behandelt eine Ausschüttung aus dem dort beschriebenen Trust bei einer in Spanien ansässigen Begünstigten als unmittelbar vom Settlor stammende unentgeltliche Übertragung.
Die steuerliche Folge hängt unter anderem ab von:
- Ansässigkeit des Begünstigten und des Settlors;
- Belegenheitsstaat der Vermögenswerte;
- Zeitpunkt und Rechtswirksamkeit der Zuwendung;
- Verwandtschaft und möglicher autonomer Begünstigung;
- Wert des erworbenen Vermögens oder Rechts;
- bereits im Ausland gezahlter vergleichbarer Steuer.
Bei persönlicher spanischer Steuerpflicht des Begünstigten erfasst die ISD grundsätzlich den weltweiten unentgeltlichen Erwerb. Zuständigkeit und autonomes Recht richten sich nach den gesetzlichen Anknüpfungen; bei Nichtresidentenfällen kann die AEAT zuständig sein. Eine mögliche ausländische Steueranrechnung ist nach Artikel 23 LISD eigenständig zu berechnen. Wird statt Geld ein wertgestiegener Vermögensgegenstand verschenkt, kann beim in Spanien IRPF-pflichtigen Settlor daneben ein Gewinn nach Artikeln 33 bis 36 LIRPF entstehen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Verluste aus lebzeitigen unentgeltlichen Übertragungen sind nach Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c nicht abzugsfähig. Die ISD des Begünstigten und die IRPF des Settlors betreffen dabei unterschiedliche Personen und Steuertatbestände.
Phase 3: Erwerb nach dem Tod
War die Konstruktion darauf angelegt, Vermögen mit dem Tod des Settlors an Erben oder Begünstigte zu übertragen, ist der unmittelbare Erwerb vom Settlor nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a LISD als Erwerb von Todes wegen einzuordnen. Der Settlor gilt dann als Erblasser und der Begünstigte als Erwerber. Dass der Trustee Vermögen erst später technisch überweist oder der Trust formal fortbesteht, verschiebt den steuerlichen Erwerbszeitpunkt nicht zwingend. Ist der Erwerb jedoch durch eine wirksame Bedingung, Befristung oder vergleichbare Beschränkung ausgesetzt, knüpft Artikel 24 Absatz 3 LISD den Erwerb an den Wegfall dieser Beschränkung; eine bloß spätere technische Auszahlung genügt dafür nicht.
Für spanische Erbschaftsteuer sind deshalb Todesdatum, erbrechtliche und Trustdokumente, Annahmebedingungen, Wert am maßgeblichen Stichtag, Ansässigkeiten und Belegenheit zu sichern. Die allgemeine staatliche Erklärungsfrist beträgt bei Erwerb von Todes wegen sechs Monate ab dem Tod; eine Fristverlängerung kann grundsätzlich innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden. Regionale Zuständigkeit und Verfahren sind gesondert zu prüfen.
Spanische Behandlung einer ausländischen Stiftung
Eigene Rechtspersönlichkeit ist ein grundlegender Unterschied
Nach Artikel 7 LIP richtet sich die Vermögenszurechnung nach der rechtlichen Inhaberschaft und den nachgewiesenen Verhältnissen. Eine ausländische private Stiftung, die nach ihrem Gründungsrecht selbst Rechtsträgerin und Eigentümerin ist, darf deshalb nicht allein wegen familiärer Begünstigung einem Trust gleichgestellt werden. Das Stiftungsvermögen ist dann grundsätzlich vom Privatvermögen des Stifters zu unterscheiden. Vorbehaltene Organ- oder Kontrollrechte können steuerlich relevant sein, führen aber nicht allein automatisch zur Zurechnung sämtlicher Stiftungswerte.
Die Analyse erfolgt in mehreren Stufen:
- Rechtsfähigkeit und Vermögenseigentum: Kann die Stiftung selbst Vermögen halten und Verpflichtungen eingehen?
- Rechte des Stifters: Bestehen Rückübertragungs-, Liquidations-, Widerrufs-, Ausschüttungs- oder Nutzungsrechte?
- Rechte der Begünstigten: Gibt es feste Forderungen, Rentenansprüche, nur Ermessensleistungen oder bloße Anwartschaften?
- Leitung: Wo werden die wesentlichen Entscheidungen tatsächlich getroffen?
- Steuerstatus im Gründungsstaat: Welche Steuerpflicht besteht, und ist die ausländische Belastung niedrig?
- Beteiligung und Kontrolle: Können spanische Regeln der internationalen Steuertransparenz eingreifen?
Körperschaftsteueransässigkeit in Spanien
Eine ausländische Stiftung kann nach Artikel 8 LIS in Spanien ansässig sein, wenn sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien befindet. Relevant sind nicht allein formale Sitzungen, sondern der Ort der laufenden obersten Leitung und Kontrolle. Indizien sind Entscheidungsunterlagen, Bankvollmachten, Investmentfreigaben, Vertragsabschlüsse, Kommunikation der Organe und die tatsächliche Rolle externer Dienstleister.
Eine spanische Ansässigkeit kann zu unbeschränkter Körperschaftsteuerpflicht, Buchführungs- und Erklärungspflichten sowie Folgefragen bei Ausschüttungen führen. Sie ist von der persönlichen Steuerpflicht des Stifters oder der Begünstigten zu trennen.
Internationale Steuertransparenz
Bleibt die Stiftung ausländisch ansässig, können bei einer in Spanien ansässigen natürlichen Person Artikel 91 LIRPF oder bei einer spanischen Gesellschaft Artikel 100 LIS relevant werden. Erforderlich sind insbesondere die gesetzlich bestimmte Beteiligung oder Kontrolle, eine niedrige ausländische Besteuerung und eine erfasste Einkunftsart beziehungsweise in bestimmten Fällen fehlende eigene Organisation. Eine Stifter- oder Begünstigtenstellung ist nicht automatisch mit einer Kapitalbeteiligung gleichzusetzen; die konkreten Rechte müssen unter die gesetzlichen Tatbestände subsumiert werden.
Rechte des Stifters und der Begünstigten im Vermögen
Für die spanische Vermögensteuer werden die tatsächlich gehaltenen Vermögenswerte und Rechte bewertet. Gehört das Stiftungsvermögen der Stiftung und besitzt der Stifter kein Rückforderungsrecht, wird das Vermögen nicht allein wegen der Gründung automatisch bei ihm angesetzt. Bestehen dagegen werthaltige Rückübertragungs-, Liquidations-, Forderungs- oder Nutzungsrechte, sind diese eigenständig zu bewerten.
Artikel 7 und 9 LIP unterscheiden nach der Inhaberschaft am Vermögen und an den einzelnen Rechten. Sonstige wirtschaftlich werthaltige Rechte werden nach Artikel 24 zum Marktwert am Steuerstichtag bewertet. Eine bloße, nicht konkretisierte Aussicht auf künftige Leistungen ist nicht ohne Weiteres ein bewertbares Vermögensrecht. Feste oder tatsächlich entstandene Ansprüche können dagegen steuerlich relevant sein.
Steuerarten und Meldungen getrennt prüfen
| Ebene | Leitfrage | Typische Folge |
|---|---|---|
| IRPF | Wem entstehen laufende Erträge und Veräußerungsgewinne? | Weltweite Besteuerung bei spanischer Ansässigkeit; Einkunftsart und zeitliche Zurechnung bestimmen |
| Körperschaftsteuer | Ist eine Stiftung eigenständig und in Spanien ansässig oder transparent zu behandeln? | Eigene Steuerpflicht oder internationale Steuertransparenz |
| ISD | Geht Vermögen unentgeltlich auf eine natürliche Person über? | Schenkung oder Erwerb von Todes wegen; Wert, Verwandtschaft, Zuständigkeit und Frist |
| Vermögensteuer | Welche Vermögenswerte oder Rechte hält die Person am Stichtag? | Ansatz zugerechneter Trustwerte oder konkreter Stiftungsrechte |
| Solidaritätssteuer | Überschreitet das steuerpflichtige Nettovermögen die gesetzlichen Voraussetzungen? | Ergänzende staatliche Belastung unter Anrechnung der Vermögensteuer |
| Modelo 720 | Bestehen meldepflichtige ausländische Konten, Werte, Rechte oder Immobilien und welche Rolle liegt vor? | Informationsmeldung nach Kategorien, Rollen und Schwellen |
| Geldwäscherecht | Wer gilt als wirtschaftlich Berechtigter oder kontrollierende Person? | Identifikations- und Transparenzpflicht; keine automatische Gleichsetzung mit Steuerzurechnung |
Modelo 720 bei Truststrukturen
Die AEAT erläutert für Trusts insbesondere folgende Rollen:
- Ein in Spanien ansässiger Settlor meldet ausländische Werte, soweit er als Eigentümer anzusehen ist.
- Ein in Spanien ansässiger Trustee kann je nach Vermögenskategorie als Verfügungsberechtigter, Bevollmächtigter, Begünstigter oder wirtschaftlich Berechtigter meldepflichtig sein.
- Ein in Spanien ansässiger Begünstigter wird bei Konten und Renten nur erfasst, wenn seine Begünstigtenstellung tatsächlich und effektiv besteht, nicht lediglich potenziell.
- Die Regeln zum wirtschaftlich Berechtigten nach der Ley 10/2010 können zusätzliche Rollen auslösen.
Die drei Modelo-720-Kategorien und ihre Schwellen sind getrennt zu prüfen. Eine Meldung ersetzt weder IRPF noch Vermögensteuer oder ISD. Umgekehrt beweist das Ausbleiben einer Meldung nicht, dass keine materielle Steuerpflicht besteht.
Ansässigkeit und Umzug richtig einordnen
Spanische Ansässigkeit darf nicht auf die Zahl von 183 Tagen reduziert werden. Artikel 9 LIRPF erfasst daneben insbesondere den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen und enthält eine widerlegbare Familienvermutung. Bei Doppelansässigkeit entscheidet erst danach Artikel 4 des DBA Deutschland–Spanien über die Abkommensansässigkeit.
Für Stiftungs- und Trustfälle sind mindestens folgende Zeitpunkte getrennt zu dokumentieren:
- Gründung und Vermögensausstattung;
- Änderung von Widerrufs-, Kontroll- oder Begünstigtenrechten;
- Beginn und Ende spanischer Steueransässigkeit;
- Entstehung laufender Erträge;
- Beschluss und tatsächliche Zahlung einer Leistung;
- Darlehensgewährung oder private Nutzung;
- Tod des Settlors oder Stifters;
- Auflösung, Rückübertragung oder Ausschluss eines Begünstigten.
Spanien beurteilt die persönliche IRPF-Ansässigkeit grundsätzlich für das Kalenderjahr. Ein Zuzug während des Jahres führt deshalb nicht automatisch zu einer taggenauen Teiljahresansässigkeit nach deutschem Muster. Bei Deutschland können unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht innerhalb eines Jahres wechseln. Beide Rechtsordnungen und das DBA sind deshalb stufenweise zu prüfen.
Deutschland–Spanien-Zusammenspiel
Deutsche Einordnung bleibt eigenständig
Deutschland kennt Stiftungen als Rechtsträger und besitzt eigene Regeln für Trusts und ausländische Vermögensmassen. Bei ausländischen Familienstiftungen kann § 15 AStG Vermögen und Einkünfte unter den dortigen Voraussetzungen dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter oder Begünstigten zurechnen. Zusätzlich können §§ 7 bis 14 AStG, deutsche Einkommen- oder Körperschaftsteuer und das Erbschaftsteuergesetz relevant sein.
Die spanische Nichtanerkennung eines Trusts ersetzt diese deutsche Prüfung nicht. Ebenso bedeutet eine deutsche Zurechnung nach § 15 AStG nicht automatisch, dass Spanien dieselbe Person und denselben Zeitpunkt zugrunde legt.
Kein Erbschaft- und Schenkungsteuerabkommen
Das DBA Deutschland–Spanien gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, nicht für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei einer unentgeltlichen Übertragung können daher beide Staaten nach ihrem innerstaatlichen Recht zugreifen. Entlastung ergibt sich nur aus den jeweiligen nationalen Anrechnungsregeln, nicht aus Artikel 22 des Einkommensteuer-DBA.
Abkommensfragen erst nach der Einkunftsqualifikation
Erst wenn feststeht, wer welche Einkunft erzielt, wird das DBA angewendet. Zinsen, Dividenden, Immobilienerträge, Veräußerungsgewinne oder sonstige Einkünfte können unterschiedlichen Artikeln unterliegen. Ein Trust selbst ist nicht ohne Weiteres eine abkommensberechtigte „Person“ oder ansässige Person. Bei einer eigenständigen Stiftung sind Rechtsträgerschaft, Steuerpflicht und Ansässigkeit gesondert nachzuweisen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: widerruflicher Trust und Umzug des Settlors
Annahmen: Eine Person errichtet während ihrer deutschen Ansässigkeit einen widerruflichen Trust. Sie kann den Trustee austauschen, Vermögen zurückholen und Anlageentscheidungen genehmigen. Im Januar zieht sie mit Familie und wirtschaftlichem Mittelpunkt nach Spanien. Der Trust hält ein Depot und erzielt Zinsen, Dividenden und Kursgewinne; es erfolgen keine Auszahlungen.
Für Spanien spricht die fortbestehende Verfügungsmacht dafür, Vermögen und laufende Erträge dem Settlor zuzurechnen. Die fehlende Auszahlung verhindert die IRPF-Erfassung nicht. Depotwerte sind für Vermögensteuer und gegebenenfalls Modelo 720 zu prüfen. Deutschland muss für das Zuzugsjahr und mögliche §-15-AStG-Folgen eigenständig analysiert werden. Das Beispiel setzt voraus, dass keine endgültigen Begünstigtenrechte entstanden sind und keine besondere ausländische Steuerqualifikation das Ergebnis verändert.
Beispiel 2: unwiderruflicher diskretionärer Trust mit späterer Zuwendung
Annahmen: Ein Vater hat einen unwiderruflichen Trust errichtet. Seine in Spanien ansässige Tochter gehört zum Begünstigtenkreis, besitzt aber zunächst keinen einklagbaren Anspruch. Der unabhängige Trustee beschließt im Jahr 2026, ihr endgültig 400.000 Euro zuzuwenden; der Vater lebt noch.
Die bloße frühere Möglichkeit einer Zuwendung begründet nicht zwingend bereits ein bewertbares Recht. Mit dem wirksamen, endgültigen Erwerb kann Spanien die Zahlung jedoch als direkte Schenkung des Settlors an die Tochter behandeln. Wert, Verwandtschaft, zuständige Verwaltung, autonomes Recht, mögliche ausländische Schenkungsteuer und die zuständige Erklärungsfrist sind zu prüfen: Staatlich gelten nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b RISD 30 Arbeitstage ab dem Tag nach dem maßgeblichen Akt oder Vertrag; im zuständigen autonomen Verfahren kann eine abweichende Frist gelten. Eine frühere Besteuerung der Trusterträge beim Vater schließt die Schenkungsteuer der Tochter nicht aus und wird nicht automatisch auf sie angerechnet; die Einkommensentstehung beim Vater und der unentgeltliche Erwerb der Tochter sind getrennte Vorgänge.
Beispiel 3: deutsche Stiftung mit unabhängigen Organen
Annahmen: Eine deutsche Privatstiftung besitzt eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen. Der in Spanien ansässige Sohn des Stifters hat weder Kapitalanteil noch Rückforderungsrecht und kann Organe nicht bestellen oder abberufen. Er gehört zu einem Begünstigtenkreis; jährliche Leistungen werden jeweils vom unabhängigen Stiftungsrat beschlossen.
Spanien darf die Stiftungswerte nicht allein wegen der Begünstigtenstellung vollständig dem Sohn zurechnen. Jede Leistung ist nach ihrem Rechtsgrund zu qualifizieren. Bei einer freigebigen Leistung kann ISD eingreifen; bei Vergütung, Rentenanspruch oder Gegenleistung kann eine andere Einkunftsart vorliegen. Ist die eigenständige Stiftung selbst Schenkerin, besteht keine Eltern-Kind-Verwandtschaft zu ihr: Für die staatliche Einordnung ist grundsätzlich Gruppe IV maßgeblich, nicht allein wegen der Abstammung vom Stifter Gruppe II. Abweichende anwendbare Regionalregelungen bleiben gesondert zu prüfen. Eine nur potenzielle künftige Leistung ist nicht automatisch ein Vermögenswert. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die wesentliche Geschäftsleitung tatsächlich in Deutschland verbleibt.
Erforderliche Unterlagen und Arbeitsfolge
- Country Pack erstellen: Gründungsrecht, steuerlicher Status, Rechtspersönlichkeit, Eigentumsregeln und ausländische Erklärungspflichten amtlich dokumentieren.
- Dokumente vollständig sichern: Trust deed, Satzung, letters of wishes, Zusatzurkunden, Reglemente, Organbeschlüsse und alle Änderungen.
- Personen- und Rechtematrix bauen: Settlor oder Stifter, Trustee oder Organe, Protector, Begünstigte, Vollmachtnehmer und wirtschaftlich Berechtigte mit ihren konkreten Rechten erfassen.
- Tatsächliche Kontrolle belegen: E-Mails, Protokolle, Bankvollmachten, Investmentfreigaben, Ausschüttungsentscheidungen und Austauschrechte prüfen.
- Vermögen und Erträge abstimmen: Konten, Depots, Immobilien, Gesellschaften, Darlehen, Anschaffungskosten, Quellensteuern und Währungen lückenlos aufbereiten.
- Ereignisse datieren: Errichtung, Rechtsänderung, Erwerb, Beschluss, Zahlung, Tod, Umzug und Auflösung getrennt festhalten.
- Spanische Steuerfolgen je Ebene berechnen: IRPF, ISD, Vermögensteuer, Solidaritätssteuer, Körperschaftsteuer und Informationsmeldungen nicht vermischen.
- Deutschland spiegeln: AStG, EStG, KStG, ErbStG und deutsche Anzeige- oder Erklärungspflichten separat prüfen.
- Doppelbelastung abgleichen: gleiche Einkünfte, gleiche Vermögenswerte und ausländische Steuern periodengerecht zuordnen; keine automatische Anrechnung unterstellen.
- Zukunftsregeln festlegen: Ausschüttungen, Darlehen, Nutzungen, Organsitzungen, Tod und Wegzug vor ihrer Umsetzung dokumentieren und prüfen.
Typische Fehlentscheidungen
- Eine ausländische Stiftung wird allein wegen familiärer Begünstigung wie ein Trust behandelt.
- Ein Trust wird als selbstständiger spanischer Steuerpflichtiger erklärt, ohne die gefestigte spanische Durchsicht zu prüfen.
- „Unwiderruflich“ wird mit endgültigem steuerlichem Vermögensübergang gleichgesetzt, obwohl Kontroll- oder Nebenrechte fortbestehen.
- Eine nur diskretionäre Begünstigung wird wie eine fällige Forderung bewertet.
- Die Angabe als wirtschaftlich Berechtigter in einer Bankakte wird automatisch als Eigentum für IRPF und Vermögensteuer übernommen.
- Laufende Trusterträge werden erst bei Auszahlung erklärt, obwohl sie dem Settlor bereits bei Entstehung zugerechnet werden können.
- Eine Auszahlung an den bisherigen Vermögensinhaber wird ohne Prüfung als neues Einkommen behandelt – oder umgekehrt eine Schenkung an einen anderen Begünstigten wegen früherer Ertragsbesteuerung beim Settlor fälschlich als steuerfrei angesehen.
- Der Umzug eines Stiftungsorgans nach Spanien wird ignoriert, obwohl sich die tatsächliche Geschäftsleitung verlagern könnte.
- Das Einkommensteuer-DBA wird zur Lösung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuerdoppelbelastung verwendet.
- Modelo 720, Vermögensteuer und ISD werden als austauschbare Meldungen behandelt.
- Deutsche §-15-AStG-Zurechnung wird ungeprüft auf Spanien übertragen oder umgekehrt.
Häufige Fragen
Erkennt Spanien einen Trust überhaupt an?
Zivilrechtlich kennt Spanien den Common-Law-Trust nicht als eigenes Institut. Für die Besteuerung betrachtet die Verwaltung regelmäßig die direkte Beziehung zwischen Settlor und Begünstigten. Die ausländischen Dokumente bleiben dennoch entscheidend, um Rechte, Kontrolle und Zeitpunkt eines Vermögensübergangs festzustellen.
Werden Trustvermögen und Erträge immer dem Settlor zugerechnet?
Nicht pauschal für jede Phase. Vor einer endgültigen Übertragung ist die Zurechnung an den Settlor der spanische Ausgangspunkt. Sobald ein Begünstigter Vermögen wirksam und endgültig erwirbt, können ISD und eigene Folgeerträge des Begünstigten einsetzen. Der genaue Übergangszeitpunkt ist zu belegen.
Ist ein diskretionärer Begünstigter bereits vermögensteuerpflichtig?
Eine bloße Möglichkeit künftiger Leistungen ist nicht automatisch ein bewertbares Vermögensrecht. Bestehen jedoch feste, übertragbare oder durchsetzbare Ansprüche, müssen sie nach den Vermögensteuerregeln bewertet werden. Bei Trusts kann daneben das zugrunde liegende Vermögen weiterhin einer anderen Person zugerechnet sein.
Wird eine ausländische Stiftung in Spanien automatisch transparent behandelt?
Nein. Eigene Rechtspersönlichkeit und eigenes Vermögen sprechen zunächst für eine eigenständige Struktur. Anschließend sind tatsächliche Geschäftsleitung, internationale Steuertransparenz, Rechte der Beteiligten und Missbrauchsfragen zu prüfen.
Muss ein Trustee Modelo 720 abgeben?
Das hängt von seiner spanischen Ansässigkeit, der Vermögenskategorie und seiner konkreten Rolle ab. Bei Konten kann eine Verfügungs- oder Vollmachtsposition genügen; bei anderen Werten kann die wirtschaftliche Berechtigung maßgeblich sein. Schwellen, Befreiungen und bereits gemeldete Werte sind je Kategorie zu prüfen.
Was geschieht beim Tod des Settlors?
Ist der Trust auf die Übertragung an Begünstigte nach dem Tod angelegt, behandelt Spanien den Erwerb regelmäßig als unmittelbaren Erwerb von Todes wegen vom Settlor. Todesdatum, Erwerbszeitpunkt, Bewertung und Sechsmonatsfrist sind frühzeitig zu sichern.
Hilft das DBA Deutschland–Spanien bei Schenkungsteuer?
Nein. Das Abkommen erfasst Einkommen- und Vermögensteuern, nicht Erbschaft- und Schenkungsteuer. Eine Doppelbelastung kann nur nach innerstaatlichen Anrechnungs- und Zuständigkeitsregeln gemildert werden.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 10. August 2026. Verwendet wurden die zu diesem Datum abrufbaren konsolidierten Fassungen und amtlichen Verwaltungsentscheidungen. Die konkrete Übertragbarkeit einer DGT-Auskunft hängt von den dort festgestellten Tatsachen ab; sie ersetzt nicht die Prüfung der eigenen Urkunden und des anwendbaren ausländischen Rechts.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-27678
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2022-22684
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/otras-cuestiones.html
- https://www.boe.es/eli/es/l/2010/04/28/10/con
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://www.gesetze-im-internet.de/astg/
- https://www.gesetze-im-internet.de/astg/__15.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- DGT V2429-22 vom 23.11.2022 – vollständige Wiedergabe bei Pratsglas/Serapeum
