Kurz & klar
Notwendiges Vermögen eines persönlich ausgeübten Betriebs kann befreit sein; bei Gesellschaftsanteilen sind regelmäßig ein operatives Unternehmen, mindestens 5 Prozent Einzel- oder 20 Prozent Familienbeteiligung, tatsächliche Leitungsfunktionen und eine Leitungsvergütung von mehr als 50 Prozent der maßgeblichen Erwerbseinkünfte erforderlich. Selbst dann ist nur der Anteil des Beteiligungswerts befreit, der auf notwendiges Netto-Betriebsvermögen entfällt; dieselbe Befreiung wirkt grundsätzlich auch bei der spanischen Solidaritätssteuer.
Die spanische Vermögensteuer trifft natürliche Personen, nicht das Unternehmen selbst. Bei einem Einzelunternehmer geht es deshalb um die unmittelbar gehaltenen betrieblichen Wirtschaftsgüter. Bei einer GmbH, S.L., AG, Holding oder ausländischen Personengesellschaft geht es dagegen zunächst um den Wert der Beteiligung des Gesellschafters.
Für beide Gruppen enthält Artikel 4 Absatz Acht der spanischen Vermögensteuergesetzes eine Befreiung. Sie ist wirtschaftlich sehr wichtig, aber streng tatsachenbezogen. Das Etikett „Familienunternehmen“, eine deutsche Betriebsvermögensbegünstigung oder eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung ersetzt keine einzige spanische Voraussetzung.
Das Wichtigste im Überblick
| Fall | Zentrale Voraussetzungen | Umfang der Befreiung |
|---|---|---|
| Einzelunternehmen oder freiberufliche Tätigkeit | Wirtschaftsgut ist für die Tätigkeit notwendig; Tätigkeit wird gewöhnlich, persönlich und unmittelbar ausgeübt; sie ist Hauptquelle der Einkünfte | Notwendige betriebliche Vermögenswerte abzüglich zugehöriger Schulden |
| Beteiligung an einer operativen Gesellschaft | Gesellschaft ist nicht überwiegend vermögensverwaltend; Beteiligung mindestens 5 % allein oder 20 % im begünstigten Familienkreis; tatsächliche Leitung; Leitungsvergütung über 50 % der maßgeblichen Erwerbseinkünfte | Nur der Teil des Beteiligungswerts, der auf notwendiges Netto-Betriebsvermögen entfällt |
| Familiengruppe | 20-%-Quote gemeinsam mit Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen oder Seitenverwandten zweiten Grades; Leitung und Vergütung müssen mindestens bei einer Person der Gruppe erfüllt sein | Jede beteiligte Person kann für ihre eigene Beteiligung begünstigt sein, wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind |
| Immobilienvermietung | Zusätzlich muss eine steuerliche wirtschaftliche Tätigkeit vorliegen; regelmäßig ist mindestens eine vollzeitbeschäftigte Person mit Arbeitsvertrag nötig | Nur betriebsnotwendiges Nettovermögen, nicht automatisch sämtliche Immobilien und Liquidität |
| Reine Vermögensgesellschaft | Mehr als die Hälfte des Aktivvermögens besteht länger als 90 Tage aus Wertpapieren oder nicht betrieblich eingesetzten Vermögenswerten, ohne dass eine gesetzliche Ausnahme greift | Beteiligungsbefreiung scheidet grundsätzlich aus |
Wichtig sind fünf Leitgedanken:
- Alle Voraussetzungen werden grundsätzlich für den Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Jahres geprüft.
- „Familienunternehmen“ ist keine eigene Rechtsform und keine automatische Steuerbefreiung.
- Bei der jährlichen Vermögensteuer gibt es keine allgemeine Lohnsummen- und keine Behaltensfrist. Solche Anforderungen können bei Erbschaften oder Schenkungen eine Rolle spielen, dürfen aber nicht in diese Befreiung hineingelesen werden.
- Eine begünstigungsfähige Gesellschaft bedeutet nicht, dass der gesamte Beteiligungswert steuerfrei ist.
- Die Befreiung der Vermögensteuer wird grundsätzlich auch bei der staatlichen Solidaritätssteuer für große Vermögen übernommen.
Was die Befreiung leistet
Die Befreiung nimmt den qualifizierenden Vermögenswert aus der steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage heraus. Das geschieht vor der Anwendung des persönlichen Freibetrags und des Tarifs. Bei einem begünstigten Gesellschaftsanteil wird deshalb zunächst der gesetzliche Beteiligungswert ermittelt und anschließend der tatsächlich befreite Teil berechnet.
Die Befreiung beseitigt dagegen nicht automatisch:
- die Pflicht, eine Vermögensteuererklärung einzureichen;
- Informationsmeldungen über Auslandsvermögen;
- Einkommensteuer auf Unternehmensgewinne, Gehälter, Dividenden oder Veräußerungsgewinne;
- Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei einer späteren Übertragung;
- eine steuerliche Prüfung der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter als getrennte Personen.
Wer trotz vollständiger Befreiung insgesamt Vermögenswerte von mehr als 2 Millionen Euro hält, kann weiterhin zur Abgabe von Modelo 714 verpflichtet sein. Für diese Schwelle werden auch steuerfreie Vermögenswerte einbezogen, und zwar grundsätzlich vor Abzug persönlicher Schulden.
Zuerst Steuerpflicht, Stichtag und Region bestimmen
Spanische Steuerresidenten
Eine natürliche Person mit gewöhnlichem steuerlichem Wohnsitz in Spanien unterliegt der Vermögensteuer grundsätzlich mit ihrem weltweiten Nettovermögen. Dazu gehören auch deutsche GmbH-Anteile, Beteiligungen an einer GmbH & Co. KG, ausländische Holdinggesellschaften und unmittelbar betrieblich genutzte Vermögenswerte außerhalb Spaniens.
Ob ein ausländisches Unternehmen die spanische Befreiung erfüllt, wird nach den spanischen Voraussetzungen beurteilt. Eine deutsche Einordnung als begünstigtes Betriebsvermögen ist dafür weder bindend noch ausreichend.
Nichtresidenten
Nichtresidenten werden grundsätzlich nur mit Vermögenswerten und Rechten erfasst, die in Spanien belegen sind, dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen sind. Seit der gesetzlichen Erweiterung können dazu auch nicht börsennotierte Anteile an einer in- oder ausländischen Gesellschaft gehören, wenn mindestens 50 Prozent ihres Aktivvermögens unmittelbar oder mittelbar aus spanischen Immobilien bestehen. Für diesen 50-%-Test werden Buchwerte durch die gesetzlich vorgesehenen Markt- beziehungsweise Immobilienwerte ersetzt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Spanien erlaubt Spanien ebenfalls, Anteile oder ähnliche Rechte zu besteuern, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 50 Prozent aus spanischen Immobilien besteht. Art. 5 Uno b des Vermögensteuergesetzes erfasst unter seinen Voraussetzungen auch nicht börsengehandelte Beteiligungen an solchen ausländischen Gesellschaften. Ob die Beteiligung oder unmittelbar ein Grundstück zuzurechnen ist, richtet sich nach den rechtlichen Eigentumsverhältnissen gemäß Art. 7 des Vermögensteuergesetzes, nicht allein nach der deutschen ertragsteuerlichen Transparenz.
Nichtresidenten dürfen grundsätzlich die Rechtsvorschriften der autonomen Gemeinschaft anwenden, in der sich der höchste Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte befindet. Der genaue regionale Anknüpfungspunkt muss jedes Jahr anhand des tatsächlichen Vermögens geprüft werden.
Sonderregime für Zugezogene
Wer wirksam das besondere Zuzugsregime nach Artikel 93 des spanischen Einkommensteuergesetzes nutzt, wird für die Vermögensteuer grundsätzlich nach der realen Steuerpflicht behandelt. Das kann den Umfang auf spanisches Vermögen begrenzen, ersetzt aber weder die Bewertung noch die Voraussetzungen der Unternehmensbefreiung. Auch mittelbar gehaltene spanische Immobilien müssen gesondert geprüft werden.
Balearischer Freibetrag
Für auf den Balearen ansässige Personen mit persönlicher Steuerpflicht beträgt der regionale persönliche Freibetrag seit dem Steuerjahr 2024 grundsätzlich 3 Millionen Euro. Die Unternehmensbefreiung wird vorher auf Vermögensebene geprüft. Erst danach folgen der anwendbare persönliche Freibetrag, der balearische Tarif und weitere Rechenschritte.
Der Wortlaut des balearischen 3-Millionen-Euro-Freibetrags bezieht sich auf persönlich steuerpflichtige, gewöhnlich auf den Balearen ansässige Personen. Nach der vierten Zusatzbestimmung des Vermögensteuergesetzes können aber auch Nichtresidenten die balearischen Regeln anwenden, wenn auf den Balearen der größte Wert ihrer in Spanien steuerpflichtigen Vermögenswerte und Rechte liegt. Damit kann auch der balearische Freibetrag von 3 Millionen Euro greifen; er ersetzt nicht den eigenständigen Freibetrag der Solidaritätssteuer.
Zwei verschiedene Befreiungswege
Das Gesetz trennt zwischen unmittelbar gehaltenem Betriebsvermögen und Beteiligungen an Unternehmen. Die Voraussetzungen überschneiden sich, sind aber nicht identisch.
| Prüfpunkt | Unmittelbarer Betrieb | Gesellschaftsbeteiligung |
|---|---|---|
| Steuerobjekt | Einzelne betriebliche Güter und Rechte | Anteil beziehungsweise Beteiligungsrecht |
| Persönliche Tätigkeit | Unternehmer übt Tätigkeit selbst gewöhnlich, persönlich und direkt aus | Gesellschafter oder begünstigtes Familienmitglied übt echte Leitungsfunktionen aus |
| Einkommensprüfung | Tätigkeit ist Hauptquelle der Einkünfte | Leitungsvergütung übersteigt 50 % der maßgeblichen Erwerbseinkünfte |
| Beteiligungsquote | Nicht erforderlich | 5 % allein oder 20 % mit begünstigter Familie |
| Vermögensverwaltungstest | Wirtschaftsgut muss notwendig und betrieblich eingesetzt sein | Gesellschaft darf nicht hauptsächlich bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwalten |
| Teilbefreiung | Wert notwendiger Güter minus zugehörige Schulden | Anteiliger Beteiligungswert entsprechend dem notwendigen Netto-Betriebsvermögen |
Unmittelbares Betriebsvermögen eines Einzelunternehmers
Die Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden
Befreit sind nur Güter und Rechte, die eine natürliche Person für eine unternehmerische oder berufliche Tätigkeit benötigt, wenn sie diese Tätigkeit gewöhnlich, persönlich und unmittelbar ausübt. Eine bloße Kapitalüberlassung, gelegentliche Mitwirkung oder passive Eigentümerstellung genügt nicht.
Zu prüfen sind deshalb unter anderem:
- Anmeldung und tatsächlicher Gegenstand der Tätigkeit;
- Verträge, Rechnungen und Kundenbeziehungen;
- Arbeitszeit, Entscheidungsbefugnisse und persönliche Mitwirkung;
- Betriebsstätte, Personal und Betriebsmittel;
- steuerliche Erfassung und erklärte Einkünfte;
- tatsächliche Nutzung jedes einzelnen Wirtschaftsguts.
Die Tätigkeit muss Hauptquelle der Einkünfte sein
Nach der Durchführungsverordnung liegt die Hauptquelle der Einkünfte vor, wenn mindestens 50 Prozent der spanischen Einkommensteuer-Bemessungsgrundlage aus den Nettoerträgen der betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeit stammen. Übt dieselbe Person mehrere Tätigkeiten gewöhnlich, persönlich und unmittelbar aus, werden deren Nettoerträge für diesen Test zusammengefasst.
Bestimmte Vergütungen aus qualifizierenden Unternehmensbeteiligungen werden für diese Berechnung nicht einbezogen. Deshalb darf der 50-%-Test nicht nur anhand einer Gehaltsabrechnung oder eines deutschen Steuerbescheids vorgenommen werden. Maßgeblich ist die spanische Einordnung der Einkünfte im jeweiligen Jahr.
Nur notwendige betriebliche Vermögenswerte sind befreit
Ein Vermögenswert gehört nicht allein deshalb zum begünstigten Vermögen, weil er in einer betrieblichen Aufstellung erscheint. Er muss für die Tätigkeit eingesetzt werden und nach den einkommensteuerlichen Regeln betrieblich gebunden sein. Typische Prüfobjekte sind:
- Geschäftsräume und betrieblich genutzte Grundstücke;
- Maschinen, Fahrzeuge, Warenbestand und technische Ausstattung;
- betriebliche Bankguthaben und Forderungen;
- immaterielle Rechte;
- Darlehen und sonstige Schulden mit nachweislichem Betriebsbezug;
- gemischt oder privat genutzte Wirtschaftsgüter.
Ausschließlich privat genutzte Güter sind nicht begünstigt. Bei der Beteiligungsbefreiung schließt Art. 6 Abs. 3 der Durchführungsverordnung außerdem Vermögenswerte aus, die unter Marktpreis an nahestehende Personen oder Unternehmen überlassen werden; der Ausschluss ist nicht auf den begünstigten Familienkreis beschränkt.
Der befreite Wert entspricht den nach den Vermögensteuerregeln bewerteten notwendigen Gütern und Rechten abzüglich der damit zusammenhängenden Schulden. Dieselbe Schuld darf anschließend nicht nochmals von der allgemeinen Vermögensteuerbasis abgezogen werden.
Gemeinsames Vermögen von Ehegatten
Gemeinsame Vermögenswerte beider Ehegatten können ebenfalls befreit sein, wenn sie für die qualifizierende Tätigkeit eines Ehegatten verwendet werden und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Eigentumsquote und ehelicher Güterstand müssen nachweisbar sein; die Steuer bleibt eine individuelle Steuer jedes Ehegatten.
Beteiligungen an einem Familienunternehmen
„Familienunternehmen“ ist nur eine praktische Bezeichnung
Artikel 4 Absatz Acht Nummer Zwei erfasst Beteiligungen an Unternehmen mit oder ohne gesellschaftsrechtliche Form und sowohl börsennotierte als auch nicht börsennotierte Anteile. Begünstigt sein können Volleigentum, bloßes Eigentum und ein lebenslanges Nießbrauchsrecht.
Das Gesetz verlangt keine bestimmte spanische Rechtsform und keinen Sitz in Spanien. Eine S.L., deutsche GmbH, AG, operative Holding oder ausländische Personengesellschaft kann deshalb grundsätzlich in Betracht kommen. Zuerst muss aber geklärt werden, welches Beteiligungs- oder Vermögensrecht die Person nach spanischer Sicht tatsächlich hält.
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen sind ausdrücklich nicht über diese Unternehmensbefreiung begünstigt.
Die Gesellschaft darf nicht hauptsächlich Vermögen verwalten
Die Beteiligungsbefreiung scheidet grundsätzlich aus, wenn die Gesellschaft während mehr als 90 Tagen ihres Geschäftsjahres hauptsächlich bewegliches oder unbewegliches Vermögen verwaltet. Das Gesetz nimmt eine solche Vermögensverwaltung an, wenn länger als 90 Tage mindestens eine der folgenden Situationen besteht:
- Mehr als die Hälfte des Aktivvermögens besteht aus Wertpapieren.
- Mehr als die Hälfte des Aktivvermögens ist keiner wirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet.
Grundlage sind grundsätzlich die Buchwerte, sofern die Buchführung die tatsächliche Vermögenslage zuverlässig abbildet. Ob eine wirtschaftliche Tätigkeit und eine betriebliche Zuordnung vorliegen, richtet sich nach den einschlägigen spanischen Einkommensteuerregeln.
Das ist kein reiner Bilanzstichtagstest. Eine Gesellschaft kann am 31. Dezember operativ aussehen und trotzdem den Mehr-als-90-Tage-Test verfehlen. Erforderlich sind deshalb Zwischenbilanzen, Kontobewegungen, Erwerbs- und Veräußerungsdaten sowie ein nachvollziehbarer Jahresverlauf.
Welche Wertpapiere beim Vermögensverwaltungstest nicht zählen
Nicht jedes Wertpapier führt für diesen Test automatisch zu schädlicher Vermögensverwaltung. Das Gesetz nimmt unter anderem aus:
- Wertpapiere, die zur Erfüllung gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Pflichten gehalten werden;
- Forderungsrechte aus Verträgen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit;
- bestimmte Bestände von Wertpapierunternehmen;
- Beteiligungen mit mindestens 5 Prozent der Stimmrechte, die zum Leiten und Verwalten gehalten werden, wenn dafür eine geeignete materielle und personelle Organisation besteht und die Tochtergesellschaft selbst nicht schädlich vermögensverwaltend ist.
Damit kann eine echte Holding grundsätzlich qualifizieren. Eine bloße Beteiligungssammlung ohne nachweisbare Leitung, Organisation und aktive Unternehmensfunktion reicht jedoch nicht.
Nicht ausgeschüttete Gewinne und Liquidität
Für den Vermögensverwaltungstest werden bestimmte Vermögenswerte nicht als Wertpapiere oder nicht betriebliche Elemente gezählt, soweit ihre Anschaffungskosten die nicht ausgeschütteten Gewinne aus wirtschaftlichen Tätigkeiten des laufenden Jahres und der vorangegangenen zehn Jahre nicht übersteigen. Unter bestimmten Voraussetzungen werden hierzu auch Dividenden operativer Tochtergesellschaften gerechnet.
Diese Sonderregel verhindert, dass angesammelte operative Gewinne die Gesellschaft allein im ersten Test zur Vermögensgesellschaft machen. Sie bedeutet aber nicht, dass sämtliche Liquidität anschließend automatisch als notwendiges Betriebsvermögen gilt. Für den Umfang der Befreiung ist ein zweiter, strengerer Test erforderlich: Nur Vermögen, das für die Tätigkeit notwendig ist, fließt in den befreiten Anteil ein.
Beteiligungsquote: 5 Prozent allein oder 20 Prozent in der Familie
Der Gesellschafter muss mindestens eine der beiden Quoten erreichen:
- 5 Prozent individuell am Kapital der Gesellschaft; oder
- 20 Prozent gemeinsam mit Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen oder Seitenverwandten zweiten Grades, jeweils auch durch Schwägerschaft oder Adoption.
Zur begünstigten Familiengruppe können damit insbesondere Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister und – je nach Verwandtschaftsgrund – entsprechende verschwägerte Personen gehören. Cousins und Cousinen liegen außerhalb des zweiten Grades der Seitenlinie.
Die Eigentumsquote jeder Person muss anhand von Gesellschaftsvertrag, Anteilseignerregister, Erwerbsunterlagen, Kapitalmaßnahmen und gegebenenfalls Nießbrauchsvereinbarungen feststehen. Ein Eintrag als wirtschaftlich Berechtigter für Zwecke der Geldwäscheprävention ersetzt diese zivil- und steuerrechtliche Eigentumsprüfung nicht.
Die alte Durchführungsverordnung enthält im Wortlaut noch eine frühere individuelle Quote von 15 Prozent. Maßgeblich ist die jüngere gesetzliche Regelung mit 5 Prozent. Bei widersprüchlichen Arbeitsunterlagen ist daher stets die aktuelle Fassung des Gesetzes zugrunde zu legen.
Tatsächliche Leitung und Vergütung
Ein Titel allein genügt nicht
Der Steuerpflichtige muss tatsächlich Leitungsfunktionen im Unternehmen ausüben. Die Durchführungsverordnung nennt beispielsweise Präsident, Generaldirektor, Geschäftsführer, Verwalter, Abteilungsleiter, Verwaltungsratsmitglied oder ein gleichwertiges Organ. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung, sondern die nachweisbare Mitwirkung an wesentlichen Unternehmensentscheidungen.
Erforderlich sind in der Praxis meist:
- wirksamer Dienst-, Geschäftsführungs- oder Organvertrag;
- Gesellschafter- oder Organbeschluss über Bestellung und Vergütung;
- Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse;
- Protokolle und Entscheidungsvorlagen;
- Geschäftsleitungsberichte, Korrespondenz und Kalender;
- tatsächliche Verantwortung für Personal, Finanzierung, Strategie oder operative Bereiche;
- steuerlich korrekt erklärte und gebuchte Vergütung.
Ein formaler Geschäftsführer ohne echte Entscheidungsbefugnis erfüllt die Voraussetzung nicht. Umgekehrt sollte eine faktische Leitung ohne saubere Bestellung und Vergütungsdokumentation nicht als selbstverständlich begünstigt behandelt werden.
Die Vergütung muss mehr als 50 Prozent ausmachen
Die Vergütung für die Leitungsfunktion muss mehr als 50 Prozent der gesamten Einkünfte aus Arbeit sowie unternehmerischer und beruflicher Tätigkeit der betreffenden Person ausmachen. Einkünfte aus dem unmittelbar begünstigten eigenen Betrieb werden für diesen Nenner nicht berücksichtigt. Bei direkten Beteiligungen an mehreren qualifizierenden Gesellschaften wird der Vergütungstest grundsätzlich für jede Gesellschaft gesondert vorgenommen; Leitungsvergütungen aus den jeweils anderen Gesellschaften werden dabei nach der Verordnung nicht in den Nenner aufgenommen.
Nicht jeder Geldzufluss zählt gleich. Dividenden, Zinsen, Vermietungseinkünfte, Arbeitslohn, Geschäftsführergehalt und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit müssen nach spanischem Steuerrecht richtig klassifiziert werden. Eine Umbenennung von Ausschüttungen in Managementhonorare ohne tatsächliche Leistung trägt die Befreiung nicht.
Besonderheit der Familiengruppe
Bei der gemeinsamen 20-%-Familienquote müssen Leitungsfunktion und Vergütungstest mindestens bei einem Mitglied der begünstigten Gruppe erfüllt sein. Sind die übrigen Voraussetzungen gegeben, können auch die anderen Gruppenmitglieder die Befreiung für ihre eigenen Anteile in Anspruch nehmen.
Das bedeutet nicht, dass jedes beliebige Familienmitglied einbezogen wird. Für jede Person sind ihre Beteiligung, die Zugehörigkeit zum gesetzlich definierten Familienkreis und die gemeinsame Quote zu dokumentieren. Die Steuer wird weiterhin individuell berechnet.
Immobilienunternehmen und Vermietung
Bei der Vermietung von Immobilien liegt nach den spanischen Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerregeln grundsätzlich nur dann eine wirtschaftliche Tätigkeit vor, wenn für ihre Organisation mindestens eine Person mit Arbeitsvertrag in Vollzeit beschäftigt wird. Bei Unternehmensgruppen kann die körperschaftsteuerliche Prüfung die Gruppensituation einbeziehen. Für die Familienunternehmensbegünstigung hat der Tribunal Supremo auch die Nutzung tatsächlich eingesetzter Gruppenkräfte anerkannt, wenn die Vermietung wirtschaftlich und funktional in eine gemeinsame, über bloße Vermietung hinausgehende Tätigkeit des Konzerns integriert ist. Bloße Gruppenzugehörigkeit oder die Mitbenutzung fremder Gruppenkräfte genügen dafür nicht (Urteil 196/2026 vom 20. Februar 2026, Rechtsmittel 1143/2024).
Die Vollzeitkraft ist jedoch kein Freifahrtschein. Zusätzlich sind zu prüfen:
- tatsächliche und nicht nur formale Beschäftigung;
- Einsatz der Vollzeitkraft für die Organisation der Vermietung; ein zusätzlicher Nachweis, dass eine bestimmte Mindestarbeitslast die Vollzeitstelle wirtschaftlich rechtfertigt, ist nach dem Urteil 956/2025 des Tribunal Supremo vom 14. Juli 2025 zur Familienunternehmensbegünstigung nicht erforderlich;
- wirtschaftliche Tätigkeit der Gesellschaft im Jahresverlauf;
- Mehr-als-90-Tage-Test;
- Beteiligungsquote;
- tatsächliche Leitung und Leitungsvergütung;
- notwendiges und nicht notwendiges Vermögen für die anteilige Befreiung.
Eine Gesellschaft, die nur eine privat genutzte Villa hält, wird durch einen auf dem Papier bestehenden Arbeitsvertrag nicht automatisch zu einem begünstigten Familienunternehmen. Ebenso kann ein operatives Vermietungsunternehmen erhebliche nicht notwendige Liquidität oder privat überlassene Immobilien enthalten, sodass nur ein Teil des Beteiligungswerts befreit ist.
Ausländische Gesellschaften und Personengesellschaften
Bei einer ausländischen Rechtsform muss vor den Befreiungstests geklärt werden, ob Spanien ein Beteiligungsrecht an einer eigenständigen Gesellschaft oder unmittelbar zugerechnete Wirtschaftsgüter annimmt. Die ausländische steuerliche Transparenz ist dafür ein wichtiges Indiz, aber nicht allein entscheidend.
Für eine GmbH & Co. KG, Limited Partnership, LLC oder vergleichbare Struktur sind mindestens zu prüfen:
- eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit;
- Vermögensträgerschaft nach dem Gründungsrecht;
- Rechte der Gesellschafter an Kapital, Gewinn und Liquidationserlös;
- persönliche oder beschränkte Haftung;
- Geschäftsführungs- und Kontrollrechte;
- spanische Einordnung für Vermögensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen;
- direkte oder indirekte spanische Immobilienquote;
- anzuwendende Bewertungsregel.
Nach Art. 5 Uno b und Art. 7 des Vermögensteuergesetzes sind das tatsächlich gehaltene Recht und seine rechtliche Zurechnung entscheidend. Hält die ausländische Gesellschaft selbst die Grundstücke und hält der Steuerpflichtige ein Beteiligungsrecht an ihr, darf die deutsche ertragsteuerliche Transparenz nicht ohne Prüfung der spanischen Eigentums- und Zurechnungsregeln in unmittelbares Grundstückseigentum umgedeutet werden.
Wie der befreite Anteil des Beteiligungswerts berechnet wird
Selbst wenn Gesellschaft, Quote, Leitung und Vergütung qualifizieren, ist nur der anteilige Wert des notwendigen Netto-Betriebsvermögens befreit. Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
- Gesamten Beteiligungswert bestimmen. Für nicht börsennotierte Beteiligungen gilt grundsätzlich Artikel 16 des Vermögensteuergesetzes. Je nach geprüfter Bilanz ist der theoretische Eigenkapitalwert oder der höchste aus Nennwert, theoretischem Eigenkapitalwert und kapitalisiertem Dreijahresgewinn maßgeblich.
- Begünstigungsquote der Gesellschaft bestimmen. Notwendige betriebliche Aktiva abzüglich der damit verbundenen Schulden werden durch das Nettovermögen der Gesellschaft geteilt.
- Beteiligungswert multiplizieren. Nur dieser Anteil ist steuerfrei; der Rest bleibt vor persönlichen Freibeträgen und weiteren Regeln steuerpflichtig.
Vereinfacht lautet die Formel:
Befreiter Beteiligungswert = Beteiligungswert × (notwendige betriebliche Aktiva − zugehörige betriebliche Schulden) ÷ Nettovermögen der Gesellschaft
Bei Beteiligungsketten wird die Prüfung auf qualifizierende Tochtergesellschaften durchgereicht. Eine Holding kann deshalb nicht pauschal mit ihrem eigenen Bilanzwert beurteilt werden; die betriebliche oder vermögensverwaltende Qualität und die notwendigen Vermögenswerte der Tochterebenen sind einzubeziehen.
Praxisbeispiel: Teilbefreiung
Unterstellt wird:
- gesetzlicher Wert der Beteiligung des Gesellschafters: 4.000.000 Euro;
- Nettovermögen der Gesellschaft: 10.000.000 Euro;
- notwendige betriebliche Aktiva abzüglich zugehöriger Schulden: 7.000.000 Euro;
- Gesellschaft, Quote, Leitung und Vergütung erfüllen alle Voraussetzungen.
Die Begünstigungsquote beträgt 7.000.000 Euro ÷ 10.000.000 Euro = 70 Prozent. Von der Beteiligung sind 2.800.000 Euro befreit. 1.200.000 Euro bleiben als nicht befreiter Beteiligungswert in der Vermögensteuerrechnung, bevor persönliche Freibeträge, weitere Vermögenswerte, Schulden und der Tarif berücksichtigt werden.
Enthält die Gesellschaft beispielsweise eine privat genutzte Immobilie oder überschüssige, nicht betriebsnotwendige Finanzanlagen, kann die Begünstigungsquote entsprechend niedriger sein. Wird eine betriebliche Schuld bereits im Zähler abgezogen, darf sie nicht ein zweites Mal beim Gesellschafter abgezogen werden.
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer in der richtigen Reihenfolge
Die beiden Steuern müssen getrennt gerechnet werden.
Vermögensteuer
Eine belastbare Reihenfolge lautet:
- Steuerpflicht und Vermögensumfang bestimmen.
- Eigentümer und Quote jedes Vermögenswerts feststellen.
- Jeden Vermögenswert nach der gesetzlichen Methode bewerten.
- Zulässige Schulden zuordnen.
- Unternehmensbefreiung und andere sachliche Befreiungen anwenden.
- Persönlichen Freibetrag nach der anwendbaren staatlichen oder regionalen Regel abziehen.
- Tarif, Begrenzungen, ausländische Steueranrechnung und regionale Vergünstigungen prüfen.
- Abgabepflicht für Modelo 714 unabhängig vom Zahlbetrag prüfen.
Für auf den Balearen ansässige persönlich Steuerpflichtige gilt grundsätzlich der regionale Freibetrag von 3 Millionen Euro. Die Hauptwohnung ist nach staatlichem Recht bis zu 300.000 Euro je Steuerpflichtigem sachlich befreit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regeln ändern nichts an der vorherigen unternehmensbezogenen Qualifikation.
Solidaritätssteuer für große Vermögen
Die staatliche Solidaritätssteuer übernimmt die Vermögensteuerbefreiungen. Ein nach Artikel 4 Absatz Acht befreiter Unternehmenswert wird daher grundsätzlich auch dort nicht in die steuerpflichtige Basis einbezogen.
Anschließend gelten für die Solidaritätssteuer eigene Rechenschritte: ein Freibetrag von 700.000 Euro, ein Nullsteuersatz für die ersten 3 Millionen Euro der steuerpflichtigen Basis und danach Stufen von 1,7, 2,1 und 3,5 Prozent. Die tatsächlich gezahlte Vermögensteuer desselben Jahres wird auf die Solidaritätssteuer angerechnet. Die Steuer wurde über ihre ursprünglich vorgesehene kurze Laufzeit hinaus verlängert und gilt bis zu einer Reform der Vermögensbesteuerung im Zusammenhang mit dem autonomen Finanzierungssystem weiter.
Die Erklärung erfolgt mit Modelo 718, wenn nach den gesetzlichen Abzügen und Vergünstigungen ein Betrag zu zahlen ist. Die allgemeine Frist läuft vom 1. bis 31. Juli des Folgejahres; bei Bankeinzug endet die Einreichungsmöglichkeit nach der derzeitigen Verfahrensregel am 28. Juli.
Keine Lohnsumme und keine Behaltensfrist bei der jährlichen Befreiung
In Nachfolgeplanungen werden häufig unterschiedliche Steuerregeln vermischt. Für die hier behandelte jährliche Vermögensteuerbefreiung enthält Artikel 4 Absatz Acht keine allgemeine Voraussetzung, nach der:
- eine bestimmte Zahl von Arbeitsplätzen oder eine Lohnsumme über mehrere Jahre erhalten werden muss;
- der Gesellschafter seine Beteiligung nach dem 31. Dezember für mehrere Jahre behalten muss;
- der Betrieb innerhalb einer bestimmten Frist an Familienmitglieder übertragen werden muss.
Solche Bedingungen können in staatlichen oder balearischen Erbschaft- und Schenkungsteuervergünstigungen vorkommen. Sie entscheiden dann über die Begünstigung der Übertragung, nicht über die jährliche Vermögensteuerbefreiung vor der Übertragung.
Das bedeutet umgekehrt nicht, dass unterjährige Veränderungen folgenlos sind. Der Mehr-als-90-Tage-Test betrachtet das Geschäftsjahr, und Leitung, Vergütung, Eigentum sowie notwendiges Vermögen müssen für den maßgeblichen 31. Dezember belastbar vorliegen. Ein Verkauf vor dem Stichtag kann das Steuerobjekt ändern; ein Verkauf nach dem Stichtag ändert das bereits entstandene Jahresergebnis grundsätzlich nicht rückwirkend.
Nachweise, die vor dem 31. Dezember bereitstehen sollten
Eine bloße Bestätigung „operatives Familienunternehmen“ reicht in einer Prüfung nicht. Empfehlenswert ist ein jährliches Dossier je Gesellschaft und Gesellschafter.
Eigentum und Familiengruppe
- Gesellschaftsvertrag, Registerauszug und aktuelle Gesellschafterliste;
- Kauf-, Schenkungs-, Erb- und Umwandlungsunterlagen;
- Kapitalerhöhungen, Einziehungen und Verwässerungen;
- Nießbrauchs- und Treuhandvereinbarungen;
- Heirats- und Abstammungsnachweise für die 20-%-Familiengruppe;
- Aufstellung direkter und indirekter Beteiligungsquoten.
Operative Tätigkeit und Vermögensstruktur
- Jahresabschluss und Zwischenbilanzen;
- Kontenblätter, Anlagenverzeichnis und Schuldennachweise;
- Aufteilung in notwendige, nicht notwendige und strittige Vermögenswerte;
- 90-Tage-Berechnung mit Zeitachse;
- Herkunft angesammelter Gewinne der vergangenen zehn Jahre;
- Organisationsnachweise einer Holding und Unterlagen der Tochtergesellschaften;
- Arbeitsvertrag und Tätigkeitsnachweise bei Immobilienvermietung.
Leitung und Vergütung
- Organbestellung und Vertrag;
- Stellenbeschreibung und Entscheidungskompetenzen;
- Sitzungsprotokolle, Vollmachten und Unterschriften;
- Gehaltsabrechnungen, Zahlungsnachweise und Steuererklärungen;
- Überleitung aller spanisch relevanten Arbeits- und Tätigkeitseinkünfte;
- gesonderter 50-%-Test je Beteiligung, soweit erforderlich.
Ausländische Unternehmen
- Gründungsurkunden und Satzung mit beglaubigter Übersetzung;
- Rechtsgutachten zur Vermögensträgerschaft und zu Gesellschafterrechten;
- ausländische Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte;
- Überleitung der Konten auf die spanischen Bewertungs- und Befreiungsregeln;
- dokumentierte Euro-Umrechnung zum Stichtag;
- gegebenenfalls Ansässigkeitsbescheinigung und Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens.
Jeder Planungsfakt sollte als bestätigt, vorläufig oder ungeklärt gekennzeichnet sein. Besonders gefährlich sind unbestätigte Annahmen zu Eigentümer, Nutzungsrecht, Vermögenswert, Schuldenbezug, Leitungsvergütung und regionaler Zuständigkeit.
Typische Fehler
- Die Bezeichnung „Familienunternehmen“ wird als eigenständige Befreiung behandelt.
- Eine deutsche Betriebsvermögensbegünstigung wird unverändert auf Spanien übertragen.
- Die veraltete 15-%-Quote aus der Durchführungsverordnung wird statt der aktuellen gesetzlichen 5-%-Quote verwendet.
- Für die 20-%-Familiengruppe werden nicht begünstigte Verwandte mitgerechnet.
- Ein Organamt wird dokumentiert, aber keine tatsächliche Leitung ausgeübt.
- Der 50-%-Vergütungstest wird mit Bruttoumsatz, Dividenden oder einer deutschen Einkunftsaufstellung statt mit der spanischen gesetzlichen Bezugsgröße gerechnet.
- Nur die Bilanz am 31. Dezember wird betrachtet, obwohl der 90-Tage-Test den Jahresverlauf erfasst.
- Angesammelte Liquidität wird wegen der Zehnjahresregel vollständig als notwendiges Betriebsvermögen angesetzt.
- Die Vollzeitkraft bei einer Immobiliengesellschaft wird als einzige Voraussetzung angesehen.
- Der gesamte Beteiligungswert wird befreit, obwohl ein Teil auf private Immobilien, Wertpapiere oder sonstiges nicht notwendiges Vermögen entfällt.
- Eine betriebliche Schuld wird sowohl innerhalb der Befreiungsquote als auch nochmals persönlich abgezogen.
- Wirtschaftlich Berechtigter, zivilrechtlicher Eigentümer und vermögensteuerpflichtige Person werden gleichgesetzt.
- Die Befreiung wird nur für Modelo 714, nicht aber konsistent für Modelo 718 geprüft.
- Lohnsummen- oder Behaltensfristen aus der Nachfolgebesteuerung werden fälschlich in die jährliche Vermögensteuer übernommen.
Praktische Arbeitsfolge
- Steuerresidenz, Sonderregime, persönliche oder reale Steuerpflicht und anwendbare Region bestimmen.
- Vermögensinhaber, Beteiligungsart und Quote am 31. Dezember nachweisen.
- Zwischen unmittelbarem Betrieb und Gesellschaftsbeteiligung unterscheiden.
- Bei einer Gesellschaft den Mehr-als-90-Tage-Test mit Jahresdaten durchführen.
- Wertpapierausnahmen, Holdingfunktion und Herkunft nicht ausgeschütteter Gewinne prüfen.
- 5-%-Einzel- oder 20-%-Familienquote berechnen.
- Tatsächliche Leitungsfunktion und Vergütungstest dokumentieren.
- Beteiligung nach der gesetzlichen Bewertungsmethode bewerten.
- Notwendige betriebliche Aktiva, zugehörige Schulden und Nettovermögen ermitteln.
- Befreiten und nicht befreiten Beteiligungswert berechnen.
- Vermögensteuer und Solidaritätssteuer getrennt fertigrechnen.
- Modelo-714- und Modelo-718-Pflicht sowie eigenständige Auslandsinformationen prüfen.
- Das Nachweisdossier jährlich aktualisieren und stichtagsnah sichern.
Häufige Fragen
Reicht eine Beteiligung von 100 Prozent für die Befreiung?
Nein. Die Quote ist dann zwar erfüllt, aber Gesellschaftstätigkeit, Vermögensverwaltungstest, tatsächliche Leitung, Vergütungsquote und anteilig notwendiges Betriebsvermögen bleiben eigenständige Voraussetzungen.
Muss jedes Familienmitglied im Unternehmen arbeiten?
Bei der gemeinsamen 20-%-Quote müssen Leitung und Vergütung mindestens von einer Person des gesetzlich begünstigten Familienkreises erfüllt werden. Die anderen Gruppenmitglieder können für ihre eigenen Anteile begünstigt sein, obwohl sie nicht selbst leiten. Ihre Eigentumsquote und Familienzugehörigkeit müssen dennoch nachgewiesen sein.
Sind Cash und Wertpapiere einer Holding immer schädlich?
Nein. Für den Test, ob die Gesellschaft hauptsächlich Vermögen verwaltet, bestehen gesetzliche Ausnahmen, etwa für aktiv geleitete Beteiligungen und bestimmte aus operativen Gewinnen stammende Vermögenswerte. Für die Höhe der Befreiung muss aber zusätzlich geprüft werden, ob das konkrete Vermögen für die Tätigkeit notwendig ist.
Kann eine deutsche GmbH oder GmbH & Co. KG begünstigt sein?
Grundsätzlich ja, wenn Spanien das gehaltene Recht als Beteiligung einordnet und sämtliche spanischen Voraussetzungen erfüllt sind. Sitz, deutsche Steuertransparenz und deutsche Begünstigungsregeln entscheiden dies nicht allein.
Ist eine Immobiliengesellschaft mit einem Vollzeitangestellten automatisch begünstigt?
Nein. Der Vollzeitangestellte ist regelmäßig Voraussetzung dafür, dass Immobilienvermietung als wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Danach folgen weiterhin der 90-Tage-Test, Beteiligungsquote, Leitung, Vergütung und die Berechnung des notwendigen Netto-Betriebsvermögens.
Was passiert, wenn die Leitungsvergütung genau 50 Prozent beträgt?
Das Gesetz verlangt mehr als 50 Prozent. Genau 50 Prozent genügen für die Beteiligungsbefreiung nicht.
Muss eine vollständig befreite Beteiligung in Modelo 714 erscheinen?
Bei bestehender Erklärungspflicht werden auch die Beteiligung und ihr befreiter Anteil angegeben. Zudem kann die Erklärungspflicht allein deshalb bestehen, weil der Bruttowert sämtlicher Vermögenswerte und Rechte 2 Millionen Euro übersteigt.
Gilt die Befreiung auch für die Solidaritätssteuer?
Ja. Die Solidaritätssteuer übernimmt die sachlichen Befreiungen der Vermögensteuer. Die anschließenden Freibeträge, Steuersätze, Begrenzungen und die Anrechnung der tatsächlich gezahlten Vermögensteuer sind aber eigenständig zu berechnen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Die Befreiung wird für jedes Steuerjahr anhand der tatsächlichen Verhältnisse und des Vermögens am 31. Dezember geprüft. Bei einer künftigen Änderung der Vermögensteuer, der balearischen Regelungen oder der verlängerten Solidaritätssteuer ist die jeweilige Jahresfassung neu zu bestimmen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1999-21571
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
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- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-sobre-patrimonio/quienes-estan-obligados-presentar-declaracion-ipatrimonio.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/declaraciones-informativas-otros-impuestos-tasas/impuesto-temporal-solidaridad-grandes-fortunas.html
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- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- Ley 19/1991 – Art. 5 und 7: nichtresidentenbezogene Beteiligungsbesteuerung und rechtliche Zurechnung
- Tribunal Supremo, Urteil 956/2025 vom 14. Juli 2025, Rechtsmittel 2197/2023 – vollständiger Entscheidungstext bei Iberley
- Tribunal Supremo, Urteil 196/2026 vom 20. Februar 2026, Rechtsmittel 1143/2024 – vollständiger Entscheidungstext bei Iberley
