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Freiwillige Regularisierung in Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 16 Min.

Kurz & klar

Eine freiwillige Regularisierung in Spanien ist nur dann verfahrenssicher, wenn Steuerart, Zeitraum und Fehler vollständig ermittelt und über den dafür vorgesehenen Weg berichtigt werden. Führt die verspätete Erklärung zu einer höheren Zahlung und liegt noch kein vorheriges behördliches Erfordernis vor, gelten grundsätzlich die Zuschläge nach Artikel 27 LGT; bei zu hoher Zahlung oder zu niedriger Erstattung ist regelmäßig eine berichtigende Selbstveranlagung oder ein Berichtigungsantrag erforderlich. Zahlung, Zuschlag, mögliche Sanktion, Rechtsbehelf und Aussetzung sind jeweils gesondert zu prüfen.

In Spanien ist „freiwillig korrigieren“ kein einheitliches Formular und keine pauschale Straffreiheit. Das richtige Vorgehen hängt davon ab, ob eine Erklärung fehlt, ob eine bereits abgegebene Selbstveranlagung zu viel oder zu wenig Steuer ausweist, ob nur Informationsdaten falsch sind und ob die zuständige Behörde bereits formell tätig geworden ist.

Das Wichtigste im Überblick

  • Eine verspätete Selbstveranlagung mit zusätzlicher Zahlung kann unter Artikel 27 der spanischen Abgabenordnung fallen, wenn vor ihrer Einreichung kein bekanntgegebenes behördliches Erfordernis zur betreffenden Steuerschuld vorlag.
  • Der Zuschlag beträgt grundsätzlich 1 Prozent zuzüglich 1 Prozent für jeden vollen Verspätungsmonat. Nach Ablauf von zwölf Monaten beträgt er 15 Prozent; zusätzlich fallen Verzugszinsen erst für die Zeit nach den ersten zwölf Monaten bis zur Einreichung an.
  • Eine ergänzende Selbstveranlagung ist für eine höhere Zahlung oder eine niedrigere Erstattung beziehungsweise Verrechnung bestimmt. Ergibt die Korrektur eine niedrigere Zahlung oder höhere Erstattung, ist je nach Steuerart und Zeitraum eine berichtigende Selbstveranlagung oder das vorgesehene Berichtigungsverfahren zu verwenden.
  • Die Einreichung ohne Zahlung löst ein eigenes Einziehungsrisiko aus. Zahlung, Aufschub, Ratenzahlung oder Verrechnung müssen deshalb zusammen mit der Erklärung geplant werden.
  • Informationsmeldungen ohne unmittelbaren Zahlbetrag fallen nicht automatisch unter das Zuschlagssystem des Artikels 27; für sie können eigene Sanktionstatbestände gelten.
  • Sobald eine formell bekanntgegebene Prüfung, Aufforderung oder andere einschlägige Verwaltungsmaßnahme vorliegt, muss geklärt werden, ob die freiwillige Zuschlagsregel noch offen ist. Eine unkoordinierte Nachmeldung kann dann das laufende Verfahren nicht ersetzen.
  • Gegen einen Zuschlags-, Steuer- oder Sanktionsbescheid bestehen Rechtsbehelfe. Ein Rechtsbehelf stoppt die Einziehung der Steuerschuld jedoch nicht automatisch; bei Sanktionen gelten weitergehende gesetzliche Suspendierungsregeln.

Zuerst den Fehler und das richtige Verfahren bestimmen

Die spanische Ley General Tributaria unterscheidet mehrere Wege. Eine falsche Auswahl kann dazu führen, dass die Behörde die Einreichung nicht wie beabsichtigt verarbeitet oder dass Zahlung, Erstattung und Rechtsbehelf auseinanderlaufen.

Ausgangslage Regelmäßiger Weg Kernwirkung
Für einen Zeitraum wurde noch keine Selbstveranlagung abgegeben und es ergibt sich eine Zahlung Verspätete Selbstveranlagung für genau diesen Zeitraum Bei fehlendem vorherigem Erfordernis grundsätzlich Zuschlag nach Art. 27 LGT.
Bereits abgegeben; die richtige Steuer ist höher oder die richtige Erstattung/Verrechnung niedriger Ergänzende Selbstveranlagung oder, soweit das konkrete Modell dies vorsieht, berichtigende Selbstveranlagung Mehrbetrag wird erklärt; bei verspäteter Abgabe kann Art. 27 LGT eingreifen.
Bereits abgegeben; die richtige Steuer ist niedriger oder die richtige Erstattung/Verrechnung höher Berichtigende Selbstveranlagung oder Berichtigungsantrag nach dem für die Steuer und den Zeitraum geltenden System Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen; kein Art.-27-Zuschlag auf einen nicht entstehenden Mehrbetrag.
Reine Erklärung ohne Selbstberechnung der Steuer Ergänzende oder ersetzende Erklärung nach der jeweiligen Modellregel Behörde setzt gegebenenfalls anschließend fest.
Informationsmeldung fehlt oder enthält falsche Daten Verspätete, ergänzende oder ersetzende Informationsmeldung Eigene Sanktionstatbestände und modellspezifische Regeln sind zu prüfen.
Behörde hat bereits einen Steuerbescheid erlassen Rechtsbehelf, besonderes Überprüfungsverfahren oder Korrektur eines Folgezeitraums Eine neue Selbstveranlagung hebt den Bescheid nicht automatisch auf.

Artikel 120 LGT definiert die Selbstveranlagung als Erklärung, in der der Steuerpflichtige die Tatsachen mitteilt, die Steuer selbst berechnet und den Zahl-, Erstattungs- oder Verrechnungsbetrag bestimmt. Artikel 122 LGT begrenzt die ergänzende Selbstveranlagung grundsätzlich auf Fälle, in denen mehr zu zahlen oder weniger zu erstatten beziehungsweise zu verrechnen ist. Für andere Korrekturen verweist das Gesetz auf Artikel 120 Absätze 3 und 4.

Berichtigende Selbstveranlagung ist modell- und zeitraumabhängig

Seit der gesetzlichen Einführung der autoliquidación rectificativa kann die jeweilige Steuernorm vorsehen, dass eine bereits abgegebene Selbstveranlagung durch eine neue, vollständige berichtigende Selbstveranlagung korrigiert wird. Sie enthält nicht nur die Differenz, sondern die für den Zeitraum insgesamt richtigen Daten und verweist auf die frühere Einreichung.

Die technische Umsetzung ist nicht für jede Steuer und jeden Zeitraum identisch. Beispiele mit amtlich eingeführter Umsetzung sind:

  • Modelo 303 (IVA): Für monatliche Zeiträume ab September 2024 und Quartale ab dem dritten Quartal 2024 wird die Korrektur grundsätzlich über das Modell 303 als berichtigende Selbstveranlagung vorgenommen. Für ältere Zeiträume gelten weiterhin die dafür vorgesehenen früheren Korrekturwege. Für die Berichtigung zu hoch auf andere Steuerpflichtige überwälzter IVA und von Beträgen aus den Sonderregelungen des Kapitels XI von Titel IX des IVA-Gesetzes bleibt dagegen das Antragsverfahren vorgeschrieben. Beruht die Berichtigung auf einem behaupteten Verstoß der angewandten Norm gegen höherrangiges Recht, besteht ein Wahlrecht zwischen Antrag und berichtigender Selbstveranlagung.
  • Modelo 200 (Körperschaftsteuer): Für Zeiträume ab 2024 stellt die AEAT die berichtigende Selbstveranlagung im Modell 200 bereit. Für die Steuergruppe im Modelo 220 war sie nach den amtlichen Informationen für den Zeitraum 2025 noch nicht umgesetzt; die Einzelgesellschaften können ihre jeweiligen Modelos 200 berichtigen.

Deshalb ist vor jeder Korrektur der konkrete Zeitraum im aktuellen AEAT-Verfahren aufzurufen. Eine Anleitung für ein heutiges Modell darf nicht ungeprüft auf frühere Jahre übertragen werden.

Wann die Zuschläge nach Artikel 27 LGT gelten

Artikel 27 LGT betrifft verspätete Selbstveranlagungen oder Erklärungen ohne vorheriges Erfordernis der Steuerverwaltung. Als vorheriges Erfordernis gilt jede dem Steuerpflichtigen formell bekannte Verwaltungsmaßnahme, die auf Feststellung, Regularisierung, Prüfung, Sicherung oder Festsetzung der betreffenden Steuerschuld gerichtet ist.

Für die Anwendung sind daher vier Punkte gleichzeitig zu prüfen:

  1. Die gesetzliche Einreichungs- und Zahlungsfrist ist abgelaufen.
  2. Die verspätete Erklärung betrifft einen eindeutig bezeichneten Steuerzeitraum.
  3. Sie enthält nur die Daten dieses Zeitraums.
  4. Vor ihrem Eingang lag kein einschlägiges, formell bekanntes behördliches Erfordernis vor.

Eine allgemeine Datenübermittlung, ein automatischer Informationsaustausch oder die bloße Möglichkeit, dass die AEAT den Sachverhalt kennt, ist nicht ohne Weiteres mit einem vorherigen Erfordernis gleichzusetzen. Umgekehrt kann eine bereits zugestellte Prüfungsmitteilung, Aufforderung oder Verfahrenseinleitung den freiwilligen Weg versperren, auch wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt. Entscheidend sind Adressat, Steuerart, Zeitraum, Umfang und Inhalt der bekanntgegebenen Maßnahme.

Artikel 27 Absatz 1 LGT stellt auf den Zusammenhang zwischen der bekanntgegebenen Verwaltungsmaßnahme und der nachgemeldeten Steuerschuld ab. Deshalb sollten bei einem bereits vorhandenen Schreiben die Zustellungsdaten und der sachliche Prüfungsumfang vor der Einreichung ausgewertet werden.

Höhe des Verspätungszuschlags

Der Zuschlag wird auf den zusätzlich zu zahlenden Betrag der verspäteten Selbstveranlagung beziehungsweise auf die aus einer verspäteten Erklärung resultierende Festsetzung berechnet.

Zeitpunkt der Einreichung nach Fristende Zuschlag nach Art. 27 Abs. 2 LGT Verzugszinsen bis zur Einreichung
Noch kein voller Verspätungsmonat 1 % Keine
Nach einem vollen Monat, aber vor zwei vollen Monaten 2 % Keine
Nach n vollen Monaten, solange zwölf Monate noch nicht abgelaufen sind 1 % + n % Keine
Nach Ablauf von zwölf Monaten 15 % Zusätzlich ab dem Tag nach Ablauf der ersten zwölf Monate bis zur Einreichung

Der Zuschlag schließt für den von Artikel 27 erfassten Zahlbetrag grundsätzlich die Sanktion aus, die sonst wegen der verspäteten Nichtzahlung verlangt werden könnte. Das bedeutet nicht, dass jede andere Pflichtverletzung oder jede unrichtige Angabe sanktionsfrei wird. Informationspflichten, falsche Rechnungen, Aufzeichnungen oder Widerstand gegen eine Prüfung können eigenständige Folgen haben.

25-prozentige Reduzierung des Zuschlags

Artikel 27 Absatz 5 LGT sieht eine Reduzierung des festgesetzten Zuschlags um 25 Prozent vor, wenn die gesetzlichen Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Dafür müssen insbesondere der verbleibende Zuschlag und die aus der verspäteten Erklärung resultierende Steuerschuld vollständig und fristgerecht gezahlt werden. Artikel 27 Absatz 5 erfasst ausdrücklich auch einen rechtzeitig beantragten und bewilligten Zahlungsaufschub oder eine entsprechende Ratenzahlung mit Bankbürgschaft beziehungsweise Kautionsversicherung, wenn die Steuerschuld zu den festgesetzten Terminen vollständig bezahlt wird. Bei einer verspäteten Selbstveranlagung muss dieser Antrag bei deren Einreichung gestellt werden; bei behördlicher Festsetzung aufgrund einer verspäteten Erklärung gilt die Zahlungsfrist nach Artikel 62 Absatz 2.

Die Reduzierung ist damit keine automatische Folge der Einreichung. Wer den Steuerbetrag zahlt, den Zuschlag aber verspätet entrichtet, kann sie verlieren.

Sonderfall: gleiche Tatsachen in weiteren Zeiträumen

Hat die Verwaltung einen Zeitraum berichtigt und regularisiert der Steuerpflichtige anschließend identische Tatsachen in anderen Zeiträumen derselben Steuer, kann Artikel 27 Absatz 2 ausnahmsweise einen Verzicht auf den Zuschlag vorsehen. Dafür müssen sämtliche Bedingungen erfüllt sein, insbesondere:

  • Einreichung innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der behördlichen Festsetzung;
  • vollständige Anerkennung und Zahlung;
  • kein Berichtigungsantrag und kein Rechtsbehelf gegen die behördliche Festsetzung;
  • aus der behördlichen Regularisierung ist keine Sanktion entstanden.

Die Ausnahme verlangt damit eine bewusste Entscheidung zwischen Rechtsbehelf und zuschlagsfreier Folgeregularisierung. Sie beseitigt außerdem nicht das Recht der Verwaltung, die nachgemeldeten Zeiträume zu prüfen.

Einreichung und Zahlung müssen zusammen geplant werden

Eine verspätete Selbstveranlagung kann technisch eingereicht werden, ohne dass der Zahlbetrag gleichzeitig überwiesen wird. Das ist aber nicht folgenlos. Nach Artikel 27 Absatz 3 LGT können zusätzlich Zuschläge und Zinsen des Vollstreckungszeitraums entstehen, wenn weder gezahlt noch bei der Einreichung ein Antrag auf Aufschub, Ratenzahlung oder Verrechnung gestellt wird.

Für die Zahlung sind drei Ebenen zu unterscheiden:

  1. Steuerschuld aus der Selbstveranlagung: Sie sollte bei Einreichung gezahlt oder mit einer zulässigen Zahlungsoption verbunden werden.
  2. Verspätungszuschlag: Er wird regelmäßig durch gesonderten Verwaltungsakt festgesetzt; dessen freiwillige Zahlungsfrist ergibt sich aus Artikel 62 LGT und dem Bescheid.
  3. Vollstreckungszuschläge: Beginnt der Vollstreckungszeitraum, sieht Artikel 28 LGT je nach Zahlungszeitpunkt einen Zuschlag von 5, 10 oder 20 Prozent vor. Beim regulären 20-prozentigen Vollstreckungszuschlag fallen zusätzlich Verzugszinsen an.

Ein Aufschub oder eine Ratenzahlung nach Artikel 65 LGT setzt eine vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeit und einen zulässigen Schuldtyp voraus. Bestimmte Steuerabzugs- und andere gesetzlich bezeichnete Schulden sind nicht oder nur eingeschränkt aufschiebbar. Der Antrag muss die Liquiditätssituation, den Zahlungsplan und erforderlichenfalls Sicherheiten belegen.

Informationsmeldungen und Erklärungen ohne Zahlbetrag

Bei einer verspäteten Erklärung ohne unmittelbar zu zahlende Steuer greift Artikel 27 nicht in gleicher Weise, weil sein Zuschlag auf einen Zahlbetrag oder eine aus der Erklärung entstehende Festsetzung bezogen ist. Artikel 198 LGT erfasst unter anderem die verspätete Abgabe bestimmter Erklärungen ohne wirtschaftlichen Schaden; bei freiwilliger Nachholung vor einem behördlichen Erfordernis reduziert das Gesetz den dort vorgesehenen Sanktionsrahmen.

Bei Informationsmeldungen können daneben Artikel 199 LGT und modellspezifische Vorschriften einschlägig sein. Die Sanktion kann von Zahl der Daten, Datensätzen, Geldbeträgen, Übermittlungsart und vorheriger Aufforderung abhängen. Deshalb sollte eine verspätete Informationsmeldung nicht mit einer zahlungswirksamen ergänzenden Selbstveranlagung gleichgesetzt werden.

Sanktionen setzen Verschulden voraus

Nach Artikel 183 LGT ist eine steuerliche Zuwiderhandlung eine vorsätzliche oder schuldhafte Handlung oder Unterlassung, die gesetzlich als Verstoß eingeordnet ist. Eine Sanktion darf deshalb nicht allein mit dem rechnerischen Unterschied begründet werden; Tatbestand, Verantwortlichkeit, Verschuldensbegründung und gegebenenfalls Ausschlussgründe sind zu prüfen.

Die LGT kennt Reduzierungen von Sanktionen, etwa bei Übereinstimmung mit der Festsetzung oder bei fristgerechter Zahlung und Verzicht auf Rechtsbehelf unter den Voraussetzungen des Artikels 188. Ob eine Reduzierung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Erfolgsaussicht eines Rechtsbehelfs, der Zahlungsfähigkeit und den Wechselwirkungen mit anderen Zeiträumen ab. Die Frist und die Bedingung des Rechtsbehelfsverzichts dürfen nicht übersehen werden.

Sanktionen sind von Steuerschuld, Verzugszinsen und Zuschlägen zu trennen. Artikel 212 LGT ordnet für frist- und formgerecht angefochtene Sanktionen grundsätzlich eine automatische Aussetzung ohne Sicherheitsleistung bis zur Bestandskraft im Verwaltungsweg an. Für die zugrunde liegende Steuerschuld gilt diese automatische Wirkung nicht.

Wenn ein strafrechtliches Risiko möglich ist

Bei erheblichen Beträgen, Scheingestaltungen, falschen Unterlagen oder bewusstem Verschweigen kann neben dem Verwaltungsverfahren Artikel 305 des spanischen Strafgesetzbuchs relevant werden. Die strafrechtliche Regularisierung setzt nach Artikel 305 Absatz 4 grundsätzlich die vollständige Anerkennung und Zahlung der Steuerschuld voraus, bevor die dort genannten behördlichen, staatsanwaltschaftlichen oder gerichtlichen Sperrzeitpunkte eingetreten sind.

Eine bloße Einreichung ohne vollständige Zahlung reicht für diese strafrechtliche Wirkung nicht. Ebenso darf die verwaltungsrechtliche Zuschlagsregel des Artikels 27 LGT nicht als Garantie strafrechtlicher Folgenfreiheit behandelt werden. Bei möglichem Strafrisiko müssen Steuerarten, Zeiträume, Beträge, Beteiligte, Zahlung und bereits bekannte Ermittlungs- oder Prüfungsakte vor der ersten Einreichung koordiniert werden.

Zuständige Behörde und elektronischer Zugang

Für staatliche Steuern ist regelmäßig die Agencia Estatal de Administración Tributaria zuständig. Die Einreichung erfolgt über die elektronische Sede mit dem aktuellen Modell, dem richtigen Steuerjahr und Zeitraum sowie einem zugelassenen Identifikationsmittel. Unternehmen und andere gesetzlich verpflichtete Personen müssen regelmäßig elektronisch kommunizieren.

Bei regionalen oder kommunalen Steuern kann dagegen die autonome Gemeinschaft, eine regionale Steueragentur, die Gemeinde oder eine andere Stelle zuständig sein. Eine Einreichung bei der AEAT wahrt nicht automatisch die Frist gegenüber der tatsächlich zuständigen Körperschaft.

Eine belastbare Einreichungsakte enthält:

  • Identifikationsdaten, Steuerart, Modell, Jahr und Zeitraum;
  • ursprüngliche Erklärung und Übertragungsbeleg;
  • vollständige Neuberechnung mit Überleitung von alt zu neu;
  • Verträge, Rechnungen, Bankunterlagen und Buchungsnachweise;
  • Begründung der Korrektur und Zeitpunkt ihrer Entdeckung;
  • Prüfung, ob bereits ein Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde;
  • Zahlungsbeleg oder Antrag auf Aufschub, Ratenzahlung oder Verrechnung;
  • elektronischen Einreichungsbeleg mit sicherem Verifizierungscode.

Verjährung und Unterbrechung

Die allgemeinen Verjährungsrechte des Artikels 66 LGT betragen vier Jahre. Dazu gehören das Recht der Verwaltung, die Steuerschuld festzusetzen, das Recht, eine festgesetzte Schuld einzuziehen, das Recht auf Erstattung und das Recht, eine Erstattung zu verlangen. Beginn und Unterbrechung bestimmen sich nach Artikeln 67 und 68.

Eine freiwillige Einreichung kann die Verjährung unterbrechen. Dasselbe gilt unter anderem für einschlägige Verwaltungsmaßnahmen, Rechtsbehelfe und bestimmte Maßnahmen der gegenseitigen Amtshilfe. Eine alte Periode darf daher nicht allein anhand des Kalenderjahrs als erledigt angesehen werden. Zudem können Anschaffungswerte, Verlustvorträge, Abschreibungen und andere Grundlagen in späteren, noch offenen Zeiträumen erneut überprüfbar sein.

Unterlagen sollten deshalb mindestens so lange vorgehalten werden, wie Steuer-, Einziehungs-, Erstattungs- und Folgezeiträume offen sind. Handels- und gesellschaftsrechtliche Aufbewahrungsfristen können darüber hinausgehen.

Rechtsbehelf und Aussetzung

Gegen einen Steuer-, Zuschlags- oder Sanktionsbescheid kommen regelmäßig zwei Verwaltungswege in Betracht:

  • Recurso de reposición: fakultativer Einspruch bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab dem Tag nach Bekanntgabe. Reposición und wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde dürfen nicht gleichzeitig geführt werden.
  • Reclamación económico-administrativa: Beschwerde zum zuständigen Tribunal Económico-Administrativo, regelmäßig ebenfalls innerhalb eines Monats. Zuständig können je nach Fall TEAR, TEAL oder TEAC sein.

Nach Abschluss des wirtschaftsverwaltungsrechtlichen Wegs kann die verwaltungsgerichtliche Klage folgen. Welches Gericht zuständig ist und welche Klagefrist gilt, hängt von der angegriffenen Entscheidung ab.

Für die Steuerschuld muss eine Aussetzung grundsätzlich gesondert beantragt und häufig durch eine gesetzlich geeignete Sicherheit abgesichert werden. Wird nur der Rechtsbehelf eingereicht, kann die Einziehung weiterlaufen. Für frist- und formgerecht angefochtene Sanktionen gilt die gesetzliche automatische Aussetzung im Verwaltungsweg. Bei einer kombinierten Verfügung sind Steuer, Zinsen, Zuschlag und Sanktion deshalb einzeln zu erfassen.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Verspätete IVA-Selbstveranlagung mit Zahlung

Eine spanische Gesellschaft entdeckt am 10. Juni 2026, dass ihre bis 30. Januar 2026 fällige IVA-Selbstveranlagung für das vierte Quartal 2025 (Modelo 303) einen zusätzlichen Zahlbetrag von 2.100 Euro ausweisen muss. Es liegt kein bekanntgegebenes behördliches Erfordernis vor. Zwischen Fristende und Einreichung sind vier volle Verspätungsmonate abgelaufen.

Nach Artikel 27 Absatz 2 beträgt der Zuschlag unter diesen Annahmen 5 Prozent, also 105 Euro. Verzugszinsen bis zur Einreichung entstehen noch nicht, weil zwölf Monate nicht abgelaufen sind. Werden die Steuerschuld und später der verbleibende Zuschlag fristgerecht nach den gesetzlichen Bedingungen gezahlt, kann sich der Zuschlag um 25 Prozent auf 78,75 Euro reduzieren.

Das Ergebnis ändert sich, wenn bereits eine einschlägige Prüfungsmitteilung bekanntgegeben wurde, der Zeitraum falsch bezeichnet wird oder die Zahlung ohne Antrag offenbleibt.

Beispiel 2: Zu viel IRPF gezahlt

Eine Privatperson erkennt, dass sie in einer bereits abgegebenen IRPF-Selbstveranlagung eine nachweisbare Ausgabe nicht berücksichtigt und deshalb zu viel gezahlt hat. Eine ergänzende Selbstveranlagung wäre der falsche Weg, weil sie für höhere Zahlungen oder niedrigere Erstattungen bestimmt ist. Zu prüfen ist die für das Steuerjahr vorgesehene Berichtigung, insbesondere eine berichtigende Selbstveranlagung oder ein Berichtigungsantrag. Der Erstattungsanspruch und mögliche Verzugszinsen richten sich nach Artikel 120 sowie den Erstattungsregeln der LGT.

Beispiel 3: Aufforderung ist bereits zugestellt

Ein Unternehmer erhält eine formelle AEAT-Mitteilung über die Prüfung des Modelo 200 für 2024. Zwei Tage später möchte er eine bisher verschwiegene Einnahme nachmelden. Ob Artikel 27 noch anwendbar ist, kann nicht allein mit dem Wort „freiwillig“ beantwortet werden. Zuerst sind Umfang und Gegenstand der Mitteilung zu prüfen. Betrifft sie die gleiche Steuer, den gleichen Zeitraum und den relevanten Sachverhalt, muss die Korrektur in das laufende Verfahren eingebracht werden; eine nachträgliche Einreichung beseitigt das bekannte Erfordernis nicht.

Typische Fehler

  • Eine Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen wird als ergänzende Selbstveranlagung eingereicht.
  • Die aktuelle berichtigende Selbstveranlagung wird auf einen älteren Zeitraum übertragen, für den noch das frühere Verfahren gilt.
  • Ein früheres Schreiben der AEAT wird nicht auf Steuerart, Zeitraum und Prüfungsumfang ausgewertet.
  • Die Erklärung wird eingereicht, aber weder bezahlt noch mit einem Zahlungsantrag verbunden.
  • Der 25-prozentige Nachlass auf den Zuschlag wird als automatisch behandelt.
  • Ein Informationsmodell ohne Zahlbetrag wird wie eine zahlungswirksame Selbstveranlagung beurteilt.
  • Die Steuerschuld wird angefochten, ohne Aussetzung zu beantragen; die Vollstreckung beginnt trotzdem.
  • Die automatische Aussetzung einer Sanktion wird fälschlich auf Steuer und Zinsen übertragen.
  • Eine behördliche Festsetzung wird durch eine neue Selbstveranlagung „überschrieben“, obwohl ein Rechtsbehelf nötig wäre.
  • Bei möglichem Strafrisiko wird eine Teilmeldung ohne vollständige Zahlung abgegeben.
  • Nachweise aus Deutschland werden nicht übersetzt, zugeordnet oder mit spanischen Buchungen abgestimmt.

Arbeitsfolge für eine freiwillige Regularisierung

  1. Alle betroffenen Steuerarten, Modelle, Jahre und Perioden vollständig inventarisieren.
  2. Ursprüngliche Erklärung, Buchführung und Belege rekonstruieren und eine vollständige Neuberechnung erstellen.
  3. Feststellen, ob die Korrektur zu höherer Zahlung, niedrigerer Zahlung, höherer Erstattung oder nur geänderten Informationsdaten führt.
  4. Für jede Periode das aktuell zulässige Verfahren bestimmen: verspätet, ergänzend, berichtigend, ersetzend oder Rechtsbehelf.
  5. Sämtliche Bekanntgaben, elektronischen Mitteilungen und laufenden Prüfungen auf ein vorheriges Erfordernis untersuchen.
  6. Zuschlag, Zinsen, mögliche Sanktion und strafrechtliche Schwellen getrennt beurteilen.
  7. Zahlung, Verrechnung, Aufschub oder Ratenzahlung gleichzeitig vorbereiten.
  8. Erklärung mit korrekter Periodenkennzeichnung einreichen und den elektronischen Beleg sichern.
  9. Zuschlags- oder Sanktionsbescheid nachrechnen und Rechtsbehelfs- sowie Zahlungsfrist getrennt notieren.
  10. Folgewirkungen in anderen Perioden, Verlusten, Abschreibungen, Quellensteuern und Informationsmeldungen berichtigen.

Häufige Fragen

Ist eine freiwillige Nachmeldung in Spanien sanktionsfrei?

Bei einer verspäteten zahlungswirksamen Erklärung ohne vorheriges Erfordernis ersetzt der Zuschlag nach Artikel 27 grundsätzlich die Sanktion für die verspätete Nichtzahlung. Andere Pflichtverletzungen und Informationsmeldungen können dennoch sanktioniert werden.

Muss die Steuer zusammen mit der Erklärung gezahlt werden?

Die Erklärung kann technisch ohne Zahlung möglich sein, doch dann drohen Vollstreckungsfolgen. Zahlung oder ein zulässiger Antrag auf Aufschub, Ratenzahlung oder Verrechnung sollte daher bei Einreichung geklärt sein. Für eine strafrechtlich wirksame Regularisierung ist vollständige Zahlung ein zentraler Bestandteil.

Kann ich nach einer AEAT-Aufforderung noch freiwillig berichtigen?

Eine Korrektur bleibt sachlich nötig, aber die günstige Zuschlagsregel kann gesperrt sein. Maßgeblich ist, ob die bekannte Verwaltungsmaßnahme auf die betreffende Steuerschuld gerichtet ist.

Stoppt eine Reposición die Zahlung?

Nein, nicht automatisch. Für die Steuerschuld ist regelmäßig eine gesonderte Aussetzung erforderlich. Frist- und formgerecht angefochtene Sanktionen werden im Verwaltungsrechtsbehelfsweg nach Artikel 212 LGT grundsätzlich automatisch ausgesetzt.

Gilt die vierjährige Verjährung immer ab Ende des Steuerjahres?

Nein. Beginn und Unterbrechung hängen von der jeweiligen Verpflichtung, Frist, Einreichung, Verwaltungshandlung und gegebenenfalls gegenseitiger Amtshilfe ab.

Amtliche Quellen und Rechtsstand