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Verlustvorträge und Mantelkaufregeln in Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Ein Anteilskauf vernichtet spanische Verlustvorträge nicht allein wegen des Eigentümerwechsels. Nicht nutzbar sind sie aber, wenn die kumulativen Voraussetzungen des Artikels 26 Absatz 4 LIS erfüllt sind: nachträglicher Mehrheitserwerb durch einen zuvor unter 25 Prozent beteiligten Erwerber oder verbundenen Erwerberkreis und zusätzlich Inaktivität, ein qualifizierter Tätigkeitswechsel, der Status als vermögensverwaltende Gesellschaft oder die Streichung aus dem Steuerregister.

Eine spanische Gesellschaft mit hohen steuerlichen Verlustvorträgen kann für einen Käufer attraktiv wirken. Der Kaufpreis darf den vermeintlichen Steuervorteil aber nicht ungeprüft vorwegnehmen. Spanien lässt Verlustvorträge grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zu, schützt sie jedoch mit einer gezielten Regel gegen den Erwerb steuerlicher Verlustmäntel. Hinzu kommen jährliche Nutzungsgrenzen, Nachweispflichten, Gruppenregeln und bei Immobiliengesellschaften ein eigenständiger Verkehrsteuer-Test.

Das Wichtigste im Überblick

  • Spanische negative steuerliche Bemessungsgrundlagen, die Gegenstand einer Steuererklärung oder Festsetzung waren, können grundsätzlich ohne zeitliche Höchstfrist mit späteren positiven Bemessungsgrundlagen verrechnet werden.
  • Ein bloßer Gesellschafterwechsel löst keinen automatischen Verlustuntergang aus. Die Sperre des Artikels 26 Absatz 4 LIS greift nur, wenn alle drei Ebenen zusammenkommen: Mehrheitserwerb nach dem Verlustjahr, Erwerber damals unter 25 Prozent und zusätzlich mindestens ein gesetzlicher Mantel- oder Aktivitätswechsel-Tatbestand.
  • Zu diesen Zusatztatbeständen gehören: keine wirtschaftliche Tätigkeit in den drei Monaten vor dem Erwerb, ein qualifizierter anderer oder zusätzlicher Geschäftsbetrieb innerhalb von zwei Jahren danach, eine vermögensverwaltende Gesellschaft im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 LIS oder die Streichung aus dem spanischen Unternehmensregister der Steuerpflichtigen.
  • Nutzbare Verluste unterliegen regelmäßig einer jährlichen Grenze von 70 Prozent der positiven Bemessungsgrundlage; bis zu 1 Million Euro können grundsätzlich in jedem Fall verrechnet werden. Für große Unternehmen gelten 50 beziehungsweise 25 Prozent.
  • Bei einer Steuergruppe bleiben vor dem Beitritt entstandene Verluste der erworbenen Gesellschaft zusätzlich an deren eigene positive Bemessungsgrundlage gebunden.
  • Bei immobilienhaltenden Gesellschaften ist neben dem Verlustvortrag Artikel 338 des spanischen Kapitalmarktgesetzes zu prüfen. Dafür werden zuerst die Immobilien und ihre Werte dem Gesellschaftsvermögen zugerechnet; erst danach folgen 50-Prozent-Assettest und Kontrollerwerb.
  • Anteilskauf, Asset Deal, Verschmelzung, Signing, Closing und Kaufpreiszahlung sind steuerlich nicht austauschbar. Die Struktur entscheidet, bei welchem Rechtsträger die Verluste verbleiben.

Was Spanien unter einem Verlustmantel versteht

„Mantelkauf“ ist ein gebräuchlicher deutscher Arbeitsbegriff, aber keine eigenständige spanische Rechtsform. Die spanische Kernregel steht in Artikel 26 Absatz 4 der Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades (LIS). Sie soll verhindern, dass ein Erwerber eine wirtschaftlich leere oder grundlegend umgestaltete Gesellschaft hauptsächlich wegen ihrer steuerlichen Verluste übernimmt.

Die Regel ist enger als ein pauschaler Anteilseignerwechseltest. Spanien verlangt kumulativ:

  1. Nach dem Ende der Steuerperiode, aus der der Verlust stammt, wird die Mehrheit des Kapitals oder der Gewinnbezugsrechte erworben.
  2. Der Erwerber oder der verbundene Erwerberkreis hielt am Ende dieser Verlustperiode weniger als 25 Prozent.
  3. Die erworbene Gesellschaft erfüllt mindestens einen der vier in Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe c LIS genannten Zusatztatbestände.

Fehlt eine dieser Ebenen, greift diese spezielle Verlustsperre für die betreffende Verlustperiode nicht. Andere Beschränkungen, Missbrauchsregeln und die allgemeinen Verrechnungsgrenzen können dennoch gelten.

Der allgemeine spanische Verlustvortrag

Keine allgemeine Verfallsfrist

Nach Artikel 26 Absatz 1 LIS können negative steuerliche Bemessungsgrundlagen, die Gegenstand einer Festsetzung oder Selbstveranlagung waren, mit positiven Bemessungsgrundlagen späterer Steuerperioden verrechnet werden. Für ab 2015 beginnende Perioden besteht grundsätzlich keine zeitliche Höchstfrist. Auch nach altem Recht noch offene Verluste können nach der Übergangsregel weiter nutzbar sein.

Ein handelsrechtlicher Bilanzverlust ist nicht automatisch eine steuerliche negative Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist der im Modelo 200 nach steuerlichen Korrekturen ausgewiesene und nachweisbare Betrag. Vor einem Unternehmenskauf müssen deshalb Steuererklärungen, Bescheide, Betriebsprüfungen und offene Rechtsbehelfe mit der Buchhaltung abgestimmt werden.

Jährliche Nutzungsgrenzen

Im Regelfall ist die Verrechnung auf 70 Prozent der positiven Bemessungsgrundlage vor Kapitalisierungsrücklage und Verlustverrechnung begrenzt. Unabhängig davon dürfen grundsätzlich bis zu 1 Million Euro genutzt werden. Bei einer Steuerperiode von weniger als zwölf Monaten wird dieser Millionenbetrag zeitanteilig gekürzt.

Für Unternehmen mit einem Nettoumsatz von mindestens 20 Millionen Euro in den zwölf Monaten vor Beginn der Steuerperiode gelten nach der zusätzlichen Vorschrift für große Unternehmen niedrigere Prozentsätze:

  • mindestens 20 Millionen, aber weniger als 60 Millionen Euro: 50 Prozent;
  • mindestens 60 Millionen Euro: 25 Prozent.

Die Prozentgrenze entfällt unter anderem in Höhe bestimmter Erträge aus einem Gläubigervergleich oder Zahlungsaufschub. Im letzten Steuerjahr einer Gesellschaft gilt sie grundsätzlich ebenfalls nicht, außer die Beendigung beruht auf einer steuerbegünstigten Umstrukturierung. Bei qualifizierten neu gegründeten Unternehmen findet die allgemeine Prozentgrenze in den ersten drei positiven Steuerperioden vor Verlustverrechnung nicht statt.

Spanien kennt für gewöhnliche Gesellschaftsverluste keinen allgemeinen Rücktrag in frühere Jahre. Eine spätere Verlustentstehung führt daher nicht automatisch zur Erstattung früherer Körperschaftsteuer.

Verspätete Erklärung

Nach der vom spanischen Tribunal Supremo festgelegten und von der Agencia Tributaria im aktuellen Körperschaftsteuerhandbuch wiedergegebenen Auslegung ist die Verlustverrechnung keine steuerliche Option, die allein wegen einer verspäteten Selbstveranlagung verloren geht. Eine verspätete Erklärung kann aber Zuschläge, Zinsen, Sanktionen und Nachweisprobleme auslösen. Außerdem muss der Verlust selbst ordnungsgemäß festgestellt oder erklärt sein.

Die drei kumulativen Prüfblöcke des Artikels 26 Absatz 4 LIS

Block 1: Mehrheitserwerb nach dem Verlustjahr

Erfasst wird der Erwerb der Mehrheit des Gesellschaftskapitals oder der Rechte auf Beteiligung am Ergebnis. Käufer kann eine einzelne Person oder Gesellschaft sein; mehrere verbundene Erwerber werden zusammen betrachtet. Direkte und indirekte Rechte sowie zwischengeschaltete Gesellschaften müssen daher offengelegt werden.

Die Prüfung erfolgt verlustperiodenbezogen. Hat eine Gesellschaft Verluste aus 2021, 2022 und 2023, ist für jede Periode festzustellen, wer am jeweiligen Periodenende beteiligt war und wann die spätere Mehrheit erworben wurde. Eine einheitliche Aussage „alle Altverluste verfallen“ ist ohne diese Aufteilung nicht belastbar.

Block 2: Beteiligung des Erwerbers unter 25 Prozent

Der spätere Mehrheitsinhaber oder verbundene Erwerberkreis muss am Ende der betreffenden Verlustperiode weniger als 25 Prozent gehalten haben. Hielt der Käufer damals bereits genau 25 Prozent oder mehr, ist diese Voraussetzung des Artikels 26 Absatz 4 für den betreffenden Verlust nicht erfüllt.

Auch hier zählt nicht nur die im Kaufvertrag genannte unmittelbare Quote. Mittelbare Beteiligungen, gemeinsam handelnde verbundene Personen und Rechte auf das Ergebnis sind zu prüfen. Wirtschaftliches Eigentum, Stimmrechtsbindungen, Optionen und Treuhandstrukturen können für die Sachverhaltswürdigung relevant sein, ersetzen aber nicht die genaue Anwendung des gesetzlichen Quotentatbestands.

Block 3: Einer von vier Zusatztatbeständen

Keine Tätigkeit in den drei Monaten vor Erwerb

Die Zielgesellschaft darf in den drei Monaten vor dem Erwerb keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben. Eine vorhandene Gewerbeanmeldung oder ein alter Gesellschaftszweck beweist keine tatsächliche Tätigkeit. Entscheidend sind reale Leistungen, Personal, Geschäftsräume, Verträge, Rechnungen, Lieferungen, Kundenkontakte und operative Risiken.

Reine Vorbereitungshandlungen, vereinzelte Scheinrechnungen oder das bloße Halten eines Bankkontos reichen nicht zwingend. Umgekehrt muss eine saisonale Tätigkeit nicht allein wegen fehlender Umsätze in drei Monaten inaktiv sein, wenn der fortbestehende Geschäftsbetrieb belegbar ist.

Qualifizierter anderer oder zusätzlicher Geschäftsbetrieb

Die Sperre kann auch greifen, wenn die Gesellschaft innerhalb der zwei Jahre nach dem Erwerb eine andere oder zusätzliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und diese in den beiden Folgejahren einen Nettoumsatz erzielt, der mehr als 50 Prozent des durchschnittlichen Nettoumsatzes der zwei Jahre vor dem Erwerb beträgt.

Als anders oder zusätzlich gilt nach dem Gesetz eine Tätigkeit, die einer anderen Gruppe der spanischen CNAE-Wirtschaftszweigklassifikation zugeordnet ist. Es genügt deshalb nicht, Marketingbegriffe oder den Gesellschaftszweck zu vergleichen. Maßgeblich sind tatsächliche Tätigkeit, korrekte CNAE-Gruppe und die gesondert ermittelte Umsatzschwelle.

Der Test beobachtet Entwicklungen nach dem Closing. Eine beim Erwerb scheinbar unschädliche Gesellschaft kann die Verlustsperre daher durch den anschließenden Tätigkeitswechsel auslösen. Kaufvertrag, Businessplan und spätere Umsetzung müssen zusammen beurteilt werden.

Vermögensverwaltende Gesellschaft

Die dritte Alternative erfasst eine „entidad patrimonial“ nach Artikel 5 Absatz 2 LIS. Vereinfacht liegt sie vor, wenn mehr als die Hälfte des Vermögens aus Wertpapieren oder nicht einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienenden Vermögenswerten besteht. Das Gesetz enthält dabei eigene Bewertungs-, Durchschnitts- und Ausnahmevorschriften.

Eine Immobiliengesellschaft ist nicht automatisch vermögensverwaltend. Vermietung kann eine wirtschaftliche Tätigkeit sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Umgekehrt kann eine Gesellschaft mit vermieteten oder privat genutzten Immobilien den Aktivitätstest verfehlen. Vermögensart, Nutzung, Personal, Gruppenverhältnisse und Durchschnittswerte müssen dokumentiert werden.

Streichung aus dem Unternehmensregister der Steuerpflichtigen

Die vierte Alternative betrifft Gesellschaften, die nach Artikel 119 Absatz 1 Buchstabe b LIS aus dem „índice de entidades“ gestrichen wurden. Dies kann insbesondere bei wiederholter Nichterfüllung von Erklärungspflichten relevant sein. Eine wiederhergestellte Steuernummer oder spätere Aktivierung lässt die historische Tatsache nicht automatisch verschwinden.

Rechtsfolge: keine Verrechnung der betroffenen Verluste

Sind alle drei Prüfblöcke für eine konkrete negative Bemessungsgrundlage erfüllt, darf diese nicht mit späteren positiven Bemessungsgrundlagen verrechnet werden. Die Rechtsfolge ist keine bloße jährliche Stundung, sondern eine Sperre der betroffenen Verluste.

Die Prüfung muss für jeden Verlustjahrgang nachvollziehbar sein. Beispiel: Der Käufer hielt Ende 2020 bereits 30 Prozent, Ende 2021 aber aufgrund einer Umstrukturierung nur noch 10 Prozent und erwarb 2024 sämtliche Anteile. Für einen Verlust 2020 kann Block 2 fehlen, während er für 2021 erfüllt sein kann. Zusätzlich muss jeweils einer der vier Zusatztatbestände vorliegen.

Anteilskauf, Asset Deal und Umstrukturierung

Anteilskauf

Beim Anteilskauf bleibt die spanische Gesellschaft grundsätzlich derselbe Steuerschuldner. Ihre steuerlichen Positionen verbleiben deshalb zunächst bei ihr. Gerade aus diesem Grund prüft Artikel 26 Absatz 4 den Anteilseignerwechsel und die wirtschaftliche Kontinuität.

Der Käufer erwirbt nicht „die Verluste“ als frei übertragbares Wirtschaftsgut. Er erwirbt Anteile an einer Gesellschaft, deren künftige Möglichkeit zur Verlustverrechnung von allen gesetzlichen Voraussetzungen, Prüfungen und späteren Ergebnissen abhängt.

Asset Deal

Kauft der Erwerber nur Wirtschaftsgüter, Verträge oder einen Geschäftsbetrieb, verbleiben die alten Verlustvorträge grundsätzlich bei der verkaufenden Gesellschaft. Sie gehen nicht zusammen mit Maschinen, Kundenstamm oder Immobilie auf den Käufer über. Der Kaufpreis kann beim Käufer neue steuerliche Werte schaffen, aber keinen Verlustvortrag des Verkäufers übertragen.

Verschmelzung, Spaltung und Einbringung

Bei einer Umstrukturierung kann das Sonderregime der Artikel 76 bis 89 LIS eine steuerliche Rechtsnachfolge für bestimmte Positionen vorsehen. Verlustvorträge unterliegen jedoch besonderen Grenzen, insbesondere wenn die übernehmende Gesellschaft zuvor an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war oder wirtschaftliche Verluste bereits im Beteiligungswert berücksichtigt wurden. Außerdem verlangt Artikel 89 LIS tragfähige wirtschaftliche Gründe; ein Hauptzweck der Steuervermeidung kann das Sonderregime ausschließen.

Eine Verschmelzung ist daher kein verlässlicher Umweg um Artikel 26 Absatz 4. Struktur, Beteiligungshistorie, übertragener Betrieb und konkrete Verlustentstehung müssen vor dem Vollzug analysiert werden.

Signing, Closing, Zahlung und wirtschaftliches Eigentum

Bei Unternehmenskäufen fallen mehrere Daten auseinander:

  • Unterzeichnung des Anteilskaufvertrags;
  • Eintritt aufschiebender Bedingungen;
  • kartellrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Zustimmung;
  • dinglicher Übergang der Anteile;
  • Übergang von Stimm- und Gewinnbezugsrechten;
  • Kaufpreiszahlung oder Earn-out;
  • Eintragung in Gesellschafterbuch oder öffentliche Urkunde.

Für Artikel 26 Absatz 4 ist der tatsächliche Erwerb der maßgeblichen Kapital- oder Ergebnisrechte entscheidend. Eine Anzahlung vor Closing begründet nicht automatisch die Mehrheit. Umgekehrt kann eine gestundete Kaufpreiszahlung den bereits vollzogenen Rechtserwerb unberührt lassen. Übergangsrechte, unwiderrufliche Vollmachten, Nießbrauch, Optionen und Treuhandabreden sind ausdrücklich zu dokumentieren.

Eine variable Gegenleistung verändert grundsätzlich den Anteilserwerb nicht, kann aber Bewertung, Veräußerungsgewinn, Zinsen und verbundene Geschäfte beeinflussen. Sie sollte nicht mit der steuerlichen Werthaltigkeit der Verluste gleichgesetzt werden.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Aktive Gesellschaft führt denselben Betrieb fort

Annahmen: Eine S.L. hat 2 Millionen Euro steuerliche Verluste. Ein bisher unbeteiligter Käufer erwirbt 100 Prozent. Die Gesellschaft war bis zum Closing operativ tätig und führt danach denselben Produktionsbetrieb mit derselben CNAE-Gruppe fort. Sie ist keine vermögensverwaltende Gesellschaft und nicht aus dem Steuerregister gestrichen.

Block 1 und Block 2 sind erfüllt. Block 3 fehlt jedoch nach den Annahmen. Artikel 26 Absatz 4 sperrt die Verluste daher nicht allein wegen des Anteilskaufs. Ihre tatsächliche Existenz und die allgemeinen jährlichen Grenzen bleiben zu prüfen.

Beispiel 2: Erwerb einer inaktiven Verlustgesellschaft

Annahmen: Eine S.L. hat 1,5 Millionen Euro Verluste, seit sechs Monaten keine Tätigkeit, kein Personal und keine Kunden. Ein bisher unbeteiligter Erwerber kauft 100 Prozent und bringt anschließend sein neues Geschäft ein.

Mehrheitserwerb nach den Verlustperioden, Vorbeteiligung unter 25 Prozent und Inaktivität in den drei Monaten vor Erwerb liegen vor. Die Verluste der betroffenen Perioden sind nach Artikel 26 Absatz 4 grundsätzlich nicht verrechenbar. Der spätere neue Betrieb ändert diese Rechtsfolge nicht.

Beispiel 3: Zusätzliche Tätigkeit nach dem Erwerb

Annahmen: Die Zielgesellschaft betrieb bisher Beratung. Ihr durchschnittlicher Nettoumsatz in den zwei Jahren vor Erwerb betrug 200.000 Euro. Nach dem Kauf beginnt sie zusätzlich eine Tätigkeit in einer anderen CNAE-Gruppe, die in den beiden Folgejahren einen Nettoumsatz von 140.000 Euro erzielt.

Die Schwelle von mehr als 50 Prozent des früheren Durchschnitts beträgt 100.000 Euro und wird überschritten. Sind auch Mehrheitserwerb und Vorbeteiligungstest erfüllt, kann der qualifizierte Tätigkeitswechsel die Verlustsperre auslösen. Für die Berechnung sind die Umsätze der neuen Tätigkeit sauber zu trennen.

Beispiel 4: Käufer war bereits wesentlich beteiligt

Annahmen: Der Käufer hielt am Ende jedes Verlustjahres 30 Prozent und erwirbt später die restlichen 70 Prozent. Die Gesellschaft war vor dem Erwerb inaktiv.

Obwohl Mehrheitserwerb und Inaktivität vorliegen, fehlt für diese Verlustperioden die Voraussetzung einer früheren Beteiligung unter 25 Prozent. Artikel 26 Absatz 4 greift nach diesen Annahmen nicht. Andere Missbrauchs- und Verrechnungsregeln bleiben offen.

Steuergruppe nach dem Erwerb

Eine erworbene spanische Gesellschaft kann bei Erfüllung der Beteiligungs-, Stimmrechts- und Formvoraussetzungen in eine spanische Steuergruppe eintreten. Das macht ihre alten Verluste nicht zu frei nutzbaren Gruppenverlusten.

Nach Artikel 67 Buchstabe e LIS dürfen vor dem Gruppenbeitritt entstandene negative Bemessungsgrundlagen in der Gruppenbemessungsgrundlage nur bis zur positiven individuellen Bemessungsgrundlage der betreffenden Gesellschaft genutzt werden, unter Berücksichtigung der auf sie entfallenden Eliminierungen und Hinzurechnungen. Zusätzlich gelten die allgemeinen oder für große Unternehmen herabgesetzten Prozentgrenzen.

Für 2023, 2024 und 2025 beginnende Gruppenperioden durften grundsätzlich nur 50 Prozent der individuellen negativen Bemessungsgrundlagen in die Gruppenbemessungsgrundlage eingehen. Für 2024 und 2025 waren davon die individuellen Verluste von gruppenzugehörigen Stiftungen ausgenommen, die dem allgemeinen Körperschaftsteuerregime unterlagen. Diese besondere Kürzung gilt nicht für neu in 2026 beginnende Perioden. Die damals ausgesetzten Hälften werden jedoch nach der zusätzlichen Übergangsvorschrift über jeweils zehn Jahre nachgeholt; für 2025 ausgesetzte Beträge beginnt diese Einbeziehung 2026.

Käufer müssen deshalb vier Töpfe getrennt führen:

  1. Verluste vor dem Gruppenbeitritt;
  2. innerhalb der Gruppe entstandene Gruppenverluste;
  3. nach Artikel 26 Absatz 4 gesperrte Verluste;
  4. zeitlich nachzuholende individuelle Negativbeträge aus den Gruppenperioden 2023 bis 2025.

Immobiliengesellschaft: eigener Verkehrsteuer-Test

Der Kauf von Anteilen an einer immobilienhaltenden Gesellschaft ist grundsätzlich von spanischer Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer befreit. Artikel 338 der Ley 6/2023 nimmt jedoch bestimmte nicht börsennotierte Anteilstransaktionen aus, wenn durch die Gestaltung die Besteuerung einer unmittelbaren Immobilienübertragung umgangen werden soll.

Die Prüfung erfolgt getrennt vom Verlustvortrag und in dieser Reihenfolge:

  1. Immobilien zurechnen und bewerten. Alle bilanzierten Vermögenswerte werden zum Übertragungs- beziehungsweise Erwerbszeitpunkt grundsätzlich mit Marktwerten betrachtet; bei Immobilien gelten die steuerlich maßgeblichen Werte. Ein Inventar muss erstellt und auf Anforderung vorgelegt werden.
  2. Betriebliche Nutzung feststellen. Erfasst werden für die zentrale Vermutung vor allem in Spanien belegene Immobilien, die keiner wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit dienen.
  3. 50-Prozent-Assettest berechnen. Mindestens 50 Prozent des Aktivvermögens müssen aus solchen Immobilien bestehen; mittelbare Immobiliengesellschaften werden nach den gesetzlichen Regeln einbezogen.
  4. Kontrollerwerb prüfen. Bei Kapitalgesellschaften wird Kontrolle grundsätzlich bei einer direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 50 Prozent angenommen. Beteiligungen anderer Gesellschaften derselben Gruppe werden mitgerechnet.
  5. Erwerbs- oder Erhöhungstatbestand bestimmen. Erfasst werden sowohl das erstmalige Erlangen der Kontrolle als auch eine spätere Quotensteigerung sowie bestimmte innerhalb von drei Jahren nach Immobilieneinbringung veräußerte Anteile.
  6. Gegenbeweis und Steuerart klären. Die gesetzliche Umgehungsvermutung kann widerlegt werden. Ist sie nicht widerlegt, wird die Transaktion nach den Regeln der betreffenden Immobilienübertragung besteuert.

Ein Immobilien-Share-Deal kann somit beim Verlustvortrag unschädlich und gleichzeitig verkehrsteuerlich belastet sein – oder umgekehrt. Beide Prüfungen dürfen nicht vermischt werden.

Verbundene Finanzierung und Gesellschaftervorteile

Nach einem Anteilskauf werden häufig Akquisitionsdarlehen, Management Fees, Garantien oder Vermögensübertragungen zwischen Käufergruppe und Zielgesellschaft eingerichtet. Diese Vorgänge müssen nach Artikel 18 LIS fremdüblich sein. Überhöhte Zinsen oder Entgelte erzeugen keinen belastbaren zusätzlichen Verlust; sie können korrigiert und als Gesellschaftervorteil behandelt werden.

Finanzierungsaufwendungen unterliegen zusätzlich Artikel 16 LIS. Bei einer späteren Einbeziehung der Zielgesellschaft in eine Steuergruppe enthält Artikel 67 besondere Grenzen für akquisitionsbezogene Finanzierungsaufwendungen. Der Kaufpreis für Verlustvorträge darf daher nicht durch künstliche konzerninterne Aufwendungen „refinanziert“ werden.

Steuersatz, Mindeststeuer und Erklärung

Die Gesellschaft erklärt Entstehung und Nutzung der Verluste im Modelo 200. Vorauszahlungen erfolgen grundsätzlich über Modelo 202; eine Steuergruppe verwendet Modelo 220 und Modelo 222. Die gesetzliche Jahresfrist beträgt 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende der Steuerperiode.

Der allgemeine Steuersatz beträgt 25 Prozent. Für 2026 beginnende Perioden gelten bei qualifizierten Kleinstunternehmen Übergangssätze von 19 Prozent für die ersten 50.000 Euro und 21 Prozent für den Rest sowie 23 Prozent für Unternehmen geringer Größe. Der wirtschaftliche Wert eines Verlusts hängt vom tatsächlich anwendbaren Satz, der jährlichen Nutzungsgrenze, künftigen Gewinnen und der Mindeststeuer ab. Ein nominaler Verlust von einer Million Euro ist daher nicht automatisch 250.000 Euro wert.

Bei Unternehmen mit mindestens 20 Millionen Euro Nettoumsatz oder bei einer Steuergruppe kann die Mindestbesteuerung nach Artikel 30 bis LIS relevant sein. Verlustvorträge, Abzüge und Befreiungen sind deshalb in einem vollständigen Steuerzahlungsmodell zu kombinieren.

Nachweis und zehnjährige Prüfungsfrist

Das Recht der Steuerverwaltung, eine Prüfung verrechneter oder noch vortragsfähiger negativer Bemessungsgrundlagen einzuleiten, verjährt nach zehn Jahren, gerechnet ab dem Tag nach Ende der Erklärungsfrist des Entstehungsjahres. Nach Ablauf dieser besonderen Einleitungsfrist muss die Gesellschaft den Verlust bei späterer Nutzung weiterhin nachweisen können. Artikel 26 Absatz 5 LIS verlangt dafür die Festsetzung oder Selbstveranlagung, die Buchhaltung und den Nachweis, dass diese während des maßgeblichen Zeitraums ordnungsgemäß beim Handelsregister hinterlegt wurde.

Für eine Transaktion sollten mindestens vorliegen:

  • Modelo 200 und Steuerbescheide für jedes Verlustjahr;
  • Detailüberleitung von Buchergebnis zu steuerlicher Bemessungsgrundlage;
  • Jahresabschlüsse, Hauptbuch und Nachweis der Registerhinterlegung;
  • Prüfungsberichte, Rechtsbehelfe und Verjährungsmatrix;
  • Beteiligungsketten zu jedem Verluststichtag;
  • tatsächliches Datum des Kontrollerwerbs;
  • Tätigkeitsnachweise der drei Monate vor Closing;
  • CNAE-Zuordnung und Umsatztrennung der zwei Jahre vor und nach Erwerb;
  • Vermögensaufstellung für den Status als „entidad patrimonial“;
  • Nachweis, dass keine Streichung aus dem „índice de entidades“ vorlag oder wie sie wirkte;
  • bei Immobiliengesellschaften ein stichtagsbezogenes Inventar mit Nutzung und steuerlich maßgeblichen Werten;
  • Kaufvertrag mit Steuerfreistellungen, Garantien und Anpassungsklauseln.

Eine Verkäufergarantie „Verlustvorträge bestehen“ sollte nicht genügen. Erforderlich sind Garantien zur Entstehung, bisherigen Nutzung, Nichtanwendung des Artikels 26 Absatz 4, Registerhinterlegung, Tätigkeit, Prüfungen und fehlenden Verfügungen zwischen Signing und Closing.

Deutschland–Spanien-Fälle

Das deutsche Körperschaftsteuerrecht enthält mit § 8c KStG einen eigenen Anteilseignerwechseltest und mit § 8d KStG eine besondere Fortführungsregel. Diese Vorschriften entscheiden nicht über Verluste einer spanischen Gesellschaft. Umgekehrt bestimmt Artikel 26 LIS nicht, ob deutsche Verluste einer deutschen Gesellschaft nach einem Erwerb nutzbar bleiben.

Bei einer deutschen Mutter und spanischen Tochter sind daher mindestens drei Ebenen zu trennen:

  • spanische Verlustvorträge der Tochter nach Artikel 26 LIS;
  • deutscher Beteiligungsansatz und eine mögliche Wertminderung oder Veräußerung nach deutschem Recht;
  • Verrechnungspreise und Finanzierung zwischen den Gesellschaften nach Artikel 18 LIS, § 1 AStG und Artikel 9 des Doppelbesteuerungsabkommens.

Spanische Verluste wandern nicht durch eine Ausschüttung oder einen Anteilskauf nach Deutschland. Auch eine grenzüberschreitende Verschmelzung überträgt sie nicht ohne die besonderen spanischen, deutschen und unionsrechtlichen Voraussetzungen. Die rechtliche Identität und steuerliche Ansässigkeit der beteiligten Gesellschaften sind zuerst festzustellen.

Praktische Entscheidungsfolge vor dem Kauf

  1. Share Deal, Asset Deal oder Umstrukturierung festlegen.
  2. Zielgesellschaft, Ansässigkeit, Rechtsform, Sonderregime und Steuerperiode bestimmen.
  3. Verlustvorträge je Entstehungsjahr mit Erklärungen und Buchhaltung abstimmen.
  4. Erwerberkreis und direkte/indirekte Beteiligung an jedem Verluststichtag berechnen.
  5. tatsächlichen Mehrheitserwerb und Übergang von Ergebnisrechten bestimmen.
  6. Inaktivität in den drei Monaten vor Erwerb prüfen.
  7. geplante und tatsächliche Tätigkeiten zwei Jahre nach Erwerb nach CNAE und Umsatz beobachten.
  8. Status als vermögensverwaltende Gesellschaft und Steuerregister prüfen.
  9. allgemeine 70-/50-/25-Prozent-Grenze und Millionenbetrag berechnen.
  10. Steuergruppenbeitritt und individuelle Vorgruppenbegrenzung modellieren.
  11. Immobilienvermögen zuerst zurechnen und bewerten, danach Artikel 338 Ley 6/2023 prüfen.
  12. Kaufpreis, Freistellungen, Earn-out und Nachweispflichten an das verbleibende Risiko anpassen.

Typische Fehler

  • Der Anteilseignerwechsel wird automatisch mit vollständigem Verlustuntergang gleichgesetzt.
  • Die drei kumulativen Prüfblöcke werden nicht für jedes Verlustjahr getrennt angewandt.
  • Nur die unmittelbare Beteiligung des Käufers wird betrachtet.
  • Eine Gewerbeanmeldung wird als Beweis tatsächlicher Tätigkeit behandelt.
  • Der neue Geschäftszweig wird nicht nach CNAE-Gruppe und eigener Umsatzentwicklung verfolgt.
  • Eine Immobiliengesellschaft wird ohne Vermögens- und Tätigkeitstest als aktiv oder passiv eingeordnet.
  • Vorgruppenverluste werden mit sämtlichen Gewinnen einer Steuergruppe verrechnet.
  • Die 2023–2025 ausgesetzten Gruppenbeträge werden 2026 vergessen oder als neue 50-Prozent-Kürzung missverstanden.
  • Handelsrechtlicher Verlust, steuerliche negative Bemessungsgrundlage und Kaufpreiswert werden gleichgesetzt.
  • Artikel 338 Ley 6/2023 wird mit der Körperschaftsteuer-Verlustsperre vermischt.
  • Signing, Closing und Zahlung werden als ein einziges Datum behandelt.
  • Deutsche §-8c-Regeln werden auf die spanische Gesellschaft übertragen.

Häufige Fragen

Gehen Verluste bei einem Verkauf von 100 Prozent der Anteile unter?

Nicht allein deshalb. Artikel 26 Absatz 4 LIS verlangt zusätzlich, dass der Erwerber am Ende der betreffenden Verlustperiode weniger als 25 Prozent hielt und die Gesellschaft einen der vier Mantel- oder Aktivitätswechsel-Tatbestände erfüllt.

Reicht eine kleine Tätigkeit vor Closing, um die Sperre zu vermeiden?

Nur wenn sie eine echte wirtschaftliche Tätigkeit ist. Einzelne Scheinumsätze oder formale Anmeldungen reichen nicht. Personal, Mittel, Verträge, Leistungserbringung, Marktauftritt und wirtschaftliches Risiko müssen zusammenpassen.

Kann der Käufer die Verluste sofort in seiner Steuergruppe nutzen?

Vor dem Gruppenbeitritt entstandene Verluste sind grundsätzlich auf die positive individuelle Bemessungsgrundlage der erworbenen Gesellschaft begrenzt und unterliegen weiteren Prozentgrenzen. Sie können nicht frei gegen Gewinne anderer Gruppenmitglieder verrechnet werden.

Verfallen spanische Verlustvorträge nach zehn Jahren?

Nein. Die zehn Jahre betreffen die Frist für die Einleitung der besonderen Verlustprüfung durch die Steuerverwaltung. Danach bleibt die Nutzung grundsätzlich möglich, aber die Gesellschaft muss Erklärung beziehungsweise Bescheid, Buchhaltung und rechtzeitige Registerhinterlegung nachweisen können.

Ist ein Immobilien-Share-Deal immer grunderwerbsteuerfrei?

Nein. Die gesetzliche Grundbefreiung kann nach Artikel 338 Ley 6/2023 entfallen, wenn der Anteilskauf der Umgehung der Besteuerung einer Immobilienübertragung dient. Die dort genannten Vermutungstatbestände begründen widerlegbare Missbrauchsvermutungen; sie sind keine zusätzliche Voraussetzung für jeden nachgewiesenen Umgehungsfall. Immobilienanteil, betriebliche Nutzung, Marktwerte und Kontrollerwerb sind stichtagsbezogen zu prüfen.

Kann ein Verlust in ein früheres Gewinnjahr zurückgetragen werden?

Für gewöhnliche spanische Körperschaftsteuerverluste gibt es keinen allgemeinen Verlustrücktrag. Sie werden grundsätzlich nur mit positiven Bemessungsgrundlagen späterer Perioden verrechnet.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Maßgeblich sind insbesondere: