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Ausländische Einkünfte im spanischen IRPF erklären

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Ausländische Einkünfte werden bei einer in Spanien ansässigen Person grundsätzlich in den normalen spanischen IRPF einbezogen und nach spanischem Recht als Arbeitslohn, Kapital-, Immobilien- oder Tätigkeitseinkünfte, Vermögensgewinn/-verlust oder gesetzliche Zurechnung eingeordnet. Ein Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte, ersetzt aber nicht die spanische Erklärung; eine im Ausland rechtmäßig gezahlte vergleichbare Steuer kann regelmäßig nur bis zum niedrigeren Betrag aus tatsächlicher Auslandssteuer und spanischer Belastungsgrenze angerechnet werden. Fremdwährungs-, Krypto- und Informationsvorgänge müssen ereignisbezogen und getrennt dokumentiert werden.

Ein deutsches Konto, eine ausländische Immobilie oder eine Kryptobörse außerhalb Spaniens macht den Ertrag nicht zu einem steuerfreien Auslandsvorgang. Für eine Person im normalen spanischen IRPF beginnt die Prüfung mit der steuerlichen Ansässigkeit und endet erst nach spanischer Einkunftsermittlung, DBA-Prüfung, Steueranrechnung, Einbehalten und Informationsmeldungen.

Das Wichtigste im Überblick

Die richtige Arbeitsfolge lautet:

  1. Steuerstatus für das Kalenderjahr klären. Nur dann steht fest, ob normaler IRPF, das besondere Zuzugsregime nach Artikel 93 LIRPF oder der Nichtresidentenstatus einschlägig ist.
  2. Jeden Ertrag und jeden Vermögensvorgang brutto erfassen. Maßgeblich ist nicht nur, was auf einem spanischen Konto erscheint.
  3. Nach spanischem Recht qualifizieren. Ausländische Bezeichnungen wie „capital gain“, „distribution“, „pension“ oder „staking reward“ sind nicht bindend.
  4. Zeitpunkt und Euro-Wert bestimmen. Zahlung, Fälligkeit, Leistung, Übertragung und wirtschaftlicher Übergang können auseinanderfallen.
  5. DBA anwenden. Das Abkommen entscheidet, welcher Staat besteuern darf und wie eine Doppelbesteuerung beseitigt wird.
  6. Spanische Bemessungsgrundlage berechnen. Abziehbare Kosten, Reduktionen und Verluste richten sich grundsätzlich nach spanischem Recht.
  7. Ausländische Steuer gesondert prüfen. Sie ist nicht automatisch Aufwand und nicht in beliebiger Höhe anrechenbar.
  8. Modelo 100 und Informationsmeldungen trennen. Modelo 720 oder 721 ersetzt niemals die Einkommensteuererklärung.

Der häufigste Fehler ist die Nettoerfassung: Auf dem Auslandskonto gehen beispielsweise 8.500 Euro ein, weil von einem Bruttobetrag von 10.000 Euro bereits 1.500 Euro Steuer abgezogen wurden. Im IRPF ist regelmäßig zuerst der spanisch bestimmte Bruttoertrag von 10.000 Euro zu erfassen; erst auf einer späteren Berechnungsstufe wird geprüft, ob und in welcher Höhe die 1.500 Euro angerechnet werden können.

Für wen gilt das Welteinkommensprinzip?

Artikel 2 LIRPF erfasst bei Steuerpflichtigen des normalen IRPF grundsätzlich das gesamte Einkommen unabhängig davon, wo es erzielt wird und wo der Zahler sitzt. Der persönliche Status ist deshalb die erste Weiche:

  • Normaler spanischer IRPF: grundsätzlich weltweite Einkünfte und Vermögensvorgänge.
  • Besonderes Regime nach Artikel 93 LIRPF: besondere, an den IRNR angelehnte Regeln; die Welteinkommenslogik dieses Artikels darf nicht ungeprüft übertragen werden.
  • Nichtresident: Besteuerung grundsätzlich nur nach dem spanischen IRNR für spanische Quellen- und Belegenheitsfälle.
  • Gesellschaft oder andere Rechtsperson: nicht IRPF der Gesellschaft; zu prüfen sind Körperschaftsteuer, Ausschüttung, Vergütung oder Zurechnung an die natürliche Person.

Die spanische Ansässigkeit darf nicht allein auf 183 Tage reduziert werden. Artikel 9 LIRPF kennt mehrere Anknüpfungen. Besteht zugleich nach deutschem Recht eine unbeschränkte Steuerpflicht, wird die Abkommensansässigkeit nach Artikel 4 des DBA Spanien–Deutschland stufenweise bestimmt. Erst danach lässt sich die Abkommensverteilung der einzelnen Einkunft beurteilen.

Das DBA ist keine zweite Einkommensermittlung

Ein Doppelbesteuerungsabkommen schafft keine einheitliche deutsch-spanische Bemessungsgrundlage. Es beantwortet vor allem drei Fragen:

  • Darf nur der Ansässigkeitsstaat besteuern?
  • Darf zusätzlich oder vorrangig der Quellen- beziehungsweise Belegenheitsstaat besteuern?
  • Muss Spanien die Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder in einzelnen Fällen durch Freistellung mit Progressionswirkung beseitigen?

Die innerstaatliche Qualifikation bleibt davor und daneben wichtig. Deutschland kann einen Vorgang anders einordnen als Spanien. Ein deutscher Steuerbescheid ist ein wesentliches Beweismittel, bindet die AEAT aber nicht hinsichtlich der spanischen Einkunftsart, des spanischen Wertansatzes oder der spanischen Kostenabzugsregeln.

Beim DBA Spanien–Deutschland sind insbesondere die Artikel zu unbeweglichem Vermögen, Unternehmensgewinnen und Betriebsstätten, Dividenden, Zinsen, Veräußerungsgewinnen, unselbständiger Arbeit, Aufsichtsratsvergütungen, Ruhegehältern und öffentlichem Dienst einzeln zu prüfen. Die Formulierung „darf besteuern“ bedeutet regelmäßig nicht, dass Spanien als Ansässigkeitsstaat nichts mehr erklären lässt.

Spanische Einkunftsarten statt ausländischer Etiketten

Auslandsfall Typische spanische Einordnung Bemessungsgrundlage
Arbeitslohn und Sachbezüge rendimientos del trabajo regelmäßig allgemein
Private oder öffentliche Rente regelmäßig Arbeitseinkünfte; DBA-Sonderregel prüfen allgemein
Vermietete Auslandsimmobilie Immobilienkapital oder bei Art. 27 Abs. 2 wirtschaftliche Tätigkeit allgemein
Nicht vermietete Zweitimmobilie mögliche Immobilienzurechnung nach Art. 85 allgemein
Selbständige Leistung/Betriebsstätte wirtschaftliche Tätigkeit allgemein
Zinsen und Dividenden bewegliches Kapital nach Art. 25 Abs. 1–3 regelmäßig Sparbasis
Verkauf/Tausch eines privaten Vermögensgegenstands Vermögensgewinn oder -verlust bei Übertragung regelmäßig Sparbasis
Forderungsausfall ohne Übertragung Vermögensverlust erst bei gesetzlichem Realisationsgrund allgemein
Privates Staking/Lending und sonstige Kryptoerträge Kapitalüberlassung grundsätzlich Art. 25 Abs. 2; andere Vertrags- und Tätigkeitstypen gesondert prüfen bei Kapitalüberlassung Sparbasis; sonst nach Einkunftsart
Ausländische Gesellschaft, Personengesellschaft, Stiftung oder Trust Rechtsform-, Kontroll- und Zurechnungsprüfung abhängig vom Ergebnis

„Im Ausland schon versteuert“ ist keine Einkunftsart. Ebenso wenig entscheidet die Plattformrubrik darüber, ob ein Betrag Lohn, Zins, Vermögensgewinn oder Tätigkeitseinkunft ist.

Arbeitslohn aus dem Ausland

Arbeitslohn wird nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a LIRPF grundsätzlich dem Jahr zugerechnet, in dem er für den Arbeitnehmer fällig ist. Arbeitgeberstaat, Arbeitsort, Ansässigkeit und gegebenenfalls die 183-Tage-Klausel des DBA sind getrennt zu prüfen. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit kann der ausländische Staat für die dort ausgeübten Arbeitstage ein Besteuerungsrecht erhalten; Spanien erfasst den Arbeitslohn als Ansässigkeitsstaat nach seinen Regeln und beseitigt eine zulässige Doppelbesteuerung nach dem Abkommen und Artikel 80 LIRPF.

Steuerbefreiung für tatsächlich im Ausland ausgeführte Arbeit

Artikel 7 Buchstabe p LIRPF und Artikel 6 RIRPF sehen unter engen Voraussetzungen eine Befreiung bis 60.100 Euro pro Jahr vor. Erforderlich ist insbesondere:

  • die Arbeit wird tatsächlich außerhalb Spaniens ausgeführt;
  • sie wird für ein nicht in Spanien ansässiges Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte erbracht;
  • bei konzernverbundenen Unternehmen muss die Leistung dem ausländischen Empfänger einen Vorteil oder Nutzen verschaffen;
  • im Tätigkeitsstaat besteht eine vergleichbare Einkommensteuer und es handelt sich nicht um eine nicht kooperative Jurisdiktion; bei einem DBA mit Informationsaustauschklausel gilt die Steueranforderung regelmäßig als erfüllt;
  • die Vergütung wird nach Auslandsarbeitstagen und spezifischer Auslandsvergütung berechnet;
  • die Befreiung wird nicht gleichzeitig mit dem unvereinbaren Auslands-Mehrbetragsregime genutzt.

Die bloße Zahlung durch eine ausländische Gesellschaft oder Homeoffice aus Spanien genügt nicht. Reiseunterlagen, Einsatzkalender, Leistungsbeschreibung, Empfängergesellschaft und Berechnung der begünstigten Vergütung gehören in die Akte.

Ausländische Renten und Pensionen

Renten werden im spanischen IRPF regelmäßig als Arbeitseinkünfte behandelt. Das DBA kann aber zwischen privater Altersversorgung, Sozialversicherung, öffentlichem Dienst und besonderen Entschädigungsleistungen unterscheiden. Bei deutschen Zahlungen sind daher mindestens festzuhalten:

  • gesetzliche Rente, Betriebsrente, private Rente oder Beamtenversorgung;
  • frühere Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Bereich;
  • Staatsangehörigkeit, soweit eine DBA-Klausel darauf abstellt;
  • Bruttobetrag, einbehaltene Steuer und Leistungsbeginn;
  • Einmalzahlung, laufende Rente oder Kapitalabfindung.

Eine deutsche Steuerfreiheit beweist keine spanische Steuerfreiheit. Umgekehrt kann ein ausschließliches deutsches Besteuerungsrecht oder eine spanische Abkommensentlastung bestehen. Die konkrete DBA-Norm ist vor der Eintragung in Modelo 100 zu dokumentieren.

Ausländische Immobilien

Vermietung

Eine im Ausland belegene Immobilie wird im normalen IRPF nicht ignoriert. Spanien ermittelt den Nettoertrag nach den Artikeln 22 bis 24 LIRPF. Mieteinnahmen, umlagefähige Nebenerlöse, Leerstandszeiten, Zinsen, Reparaturen, lokale Abgaben, Versicherung und Abschreibung sind nach spanischen Regeln aufzubereiten. Die ausländische Steuererklärung kann andere Abschreibungsdauern oder Kostenbegriffe verwenden und ist deshalb nicht einfach zu übernehmen.

Das DBA lässt dem Belegenheitsstaat regelmäßig ein Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen. Spanien erfasst den spanisch berechneten Ertrag dennoch und prüft anschließend die Doppelbesteuerungsanrechnung.

Leerstand und Eigennutzung

Für nicht vermietete, nicht als spanische Hauptwohnung genutzte Immobilien kann Artikel 85 LIRPF eine zugerechnete Immobilienrendite vorsehen. Bei einem ausländischen Objekt fehlt häufig ein spanischer Katasterwert. Dann ist die besondere Ersatzbemessung des Artikels 85 zu prüfen. Vermietete und selbst genutzte Tage werden zeitanteilig getrennt.

Verkauf

Beim Verkauf wird der spanische Veräußerungsgewinn aus dem spanisch maßgeblichen Veräußerungswert abzüglich Anschaffungswert ermittelt. Erwerbsnebenkosten, wertsteigernde Investitionen, Veräußerungskosten und steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungen sind einzeln zu belegen. Eine ausländische Besteuerung erzeugt ohne ausdrückliche spanische Norm keinen automatischen höheren Anschaffungswert.

Selbständige Tätigkeit, Betriebsstätte und ausländische Rechtsträger

Honorare einer in Spanien tätigen Person werden nicht dadurch zu Auslandseinkünften, dass der Kunde in Deutschland sitzt oder auf ein deutsches Konto zahlt. Bei selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit sind Leistungsort, feste Geschäftseinrichtung, Personal, Vertragsabschluss, wirtschaftliche Tätigkeit und DBA-Betriebsstätte zu prüfen.

Bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist das Gesellschaftsvermögen grundsätzlich vom Vermögen des Gesellschafters zu trennen. Beim Gesellschafter können jedoch Lohn, Geschäftsführervergütung, Dividende, Darlehenszins, Sachbezug oder Veräußerungsgewinn entstehen. Zusätzlich kann Artikel 91 LIRPF bei kontrollierten niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften eine internationale Transparenzzurechnung auslösen.

Bei Personengesellschaften, Stiftungen und Trusts entscheidet nicht die ausländische Bezeichnung. Zu prüfen sind Rechtspersönlichkeit, wirtschaftliches Eigentum, Widerrufs- und Kontrollrechte, Begünstigtenstellung, spanische Einkünftezurechnung und gegebenenfalls Schenkungs- oder Erbschaftsteuer. Ausschüttung, bloße Vermögensumschichtung und Zurechnung dürfen nicht doppelt besteuert werden; ohne Vertrags- und Satzungsunterlagen ist keine verlässliche Einordnung möglich.

Zinsen, Dividenden und ausländische Quellensteuer

Zinsen und Dividenden des Privatvermögens gehören regelmäßig zur Spar-Bemessungsgrundlage. Erfasst wird grundsätzlich der Bruttobetrag. Depotgebühren, Transaktionskosten und Quellensteuer sind nicht beliebig als Werbungskosten abziehbar; Artikel 26 LIRPF enthält enge Regeln für abzugsfähige Verwaltung und Verwahrung bestimmter Wertpapiere.

Das DBA begrenzt häufig die Quellensteuer des ausländischen Staates. Wurde mehr einbehalten, ist der Abkommensüberschuss regelmäßig im Quellenstaat zurückzufordern, statt ungeprüft eine vollständige spanische Anrechnung anzusetzen. Für die spanische Anrechnung sind Steuerbescheinigung, Bruttoertrag, Zahlungstag, Rechtsgrund und gegebenenfalls Erstattungsantrag aufzubewahren.

Veräußerungsgewinne aus ausländischem Vermögen

Verkäufe von Aktien, Fonds, Beteiligungen, Immobilien, Edelmetallen oder Kryptowerten werden nach den Artikeln 33 bis 39 LIRPF berechnet. Spanien bestimmt eigenständig:

  • ob eine steuerlich relevante Übertragung vorliegt;
  • welchem Steuerjahr sie zuzurechnen ist;
  • welche Anschaffungs- und Veräußerungskosten einbezogen werden;
  • welche Identifikationsregel, etwa FIFO, gilt;
  • ob eine Befreiung, Übergangsregel oder Verlustsperre eingreift;
  • wie Fremdwährungsbeträge in Euro umzurechnen sind.

Ein ausländischer Brokerreport ist ein Ausgangsbeleg, keine fertige spanische Steuerberechnung. Besonders bei Depotüberträgen fehlen häufig historische Anschaffungsdaten.

Kryptowerte: Jeder Vorgang wird separat geprüft

Bei Kryptowerten genügt es nicht, den Euro-Saldo am Jahresende mit dem Vorjahr zu vergleichen. Jede wirtschaftliche Bewegung erhält Datum, Uhrzeit, Tokenmenge, Gegenleistung, Euro-Wert, Gebühren, Wallets und Transaktionskennung.

Vorgang außerhalb einer wirtschaftlichen Tätigkeit Typische IRPF-Folge
Kauf gegen Euro oder andere gesetzliche Währung grundsätzlich noch kein Gewinn oder Verlust; Anschaffungswert einschließlich direkt zurechenbarer Kosten aufbauen
Verkauf gegen Euro Übertragung; Gewinn oder Verlust aus Veräußerungs- minus Anschaffungswert, bei homogenen Einheiten grundsätzlich FIFO
Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung Hingabe des Kryptowerts ist eine Übertragung; neben dem Erwerb der Leistung entsteht ein eigener Veräußerungsgewinn oder -verlust
Tausch Token A gegen Token B steuerpflichtige Permuta; Bewertung nach Art. 37 Abs. 1 Buchst. h mit dem höheren maßgeblichen Marktwert; neuer Anschaffungswert für Token B
Transfer zwischen eigenen Wallets bei unverändertem wirtschaftlichem Eigentum grundsätzlich keine Veräußerung; Eigentumsidentität und Gebühren lückenlos belegen
Airdrop oder unentgeltlicher Reward je nach Rechtsgrund häufig allgemeiner Vermögensgewinn zum Marktwert; Vertrags- und Leistungskontext prüfen
Staking-Reward bei privatem Staking als Kapitalüberlassung beweglicher Kapitalertrag nach Art. 25 Abs. 2 und damit Sparbasis (DGT V1766-22 und V0648-24); eine eigenständig organisierte wirtschaftliche Tätigkeit ist gesondert abzugrenzen
Lending-/DeFi-Ertrag Vertragsinhalt entscheidet: Zins aus Kapitalüberlassung kann Art. 25 Abs. 2 und die Sparbasis betreffen; andere Protokoll- oder Dienstleistungserträge können anders einzuordnen sein
Mining, Validierungs- oder vergleichbare eigene Leistung regelmäßig Prüfung als wirtschaftliche Tätigkeit mit Betriebseinnahmen und -ausgaben
Verlust durch Plattforminsolvenz oder blockierte Auszahlung nicht automatisch sofort abzugsfähig; bei einer Forderung gelten die Realisationsgründe des Art. 14 Abs. 2 Buchst. k

Verkauf und Tausch

Die AEAT verlangt bei privaten Verkäufen die Berechnung je Vorgang. Direkte Transaktionskosten erhöhen den Anschaffungswert oder mindern den Veräußerungswert nach Artikel 35 LIRPF. Bei teilweisen Verkäufen homogener Einheiten gilt grundsätzlich FIFO auch dann, wenn Bestände auf mehreren Börsen oder Wallets liegen.

Beim Token-gegen-Token-Tausch entsteht die Steuerwirkung schon im Tauschzeitpunkt; eine spätere Auszahlung in Euro ist nicht erforderlich. Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe h LIRPF wird der Veräußerungswert anhand des höheren Marktwerts des hingegebenen oder empfangenen Vermögens bestimmt. Derselbe angesetzte Wert bildet grundsätzlich den Anschaffungswert des erhaltenen Tokens.

Transfers, Gebühren und fehlende Historie

Ein Transfer zwischen Wallets desselben wirtschaftlichen Eigentümers ändert grundsätzlich nicht die Vermögenszusammensetzung. Das muss aber anhand von Walletadressen, Börsenexporten und Blockchain-Transaktionen nachweisbar sein. Netzwerkgebühren können eigene Tokenbewegungen verursachen und müssen dem konkreten Vorgang zugeordnet werden; sie dürfen weder vergessen noch doppelt als Kosten erfasst werden.

Fehlt die Historie, darf nicht einfach der Jahresendwert als Anschaffungskosten angesetzt werden. Benötigt werden alle Käufe, Verkäufe, Swaps, Transfers, Rewards, Gebühren und frühere Wallets. Verluste sind besonders beweisbedürftig.

Plattformausfall

Eine gesperrte Börse oder ein insolventer Verwahrer führt nicht ohne Weiteres zu einem Verlust im Jahr der Sperre. Besteht rechtlich noch eine Forderung, ist Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe k LIRPF zu prüfen. Anerkannt wird der Verlust erst bei einem dort genannten Ereignis, etwa wirksamer Forderungskürzung, qualifiziertem Abschluss eines Insolvenzverfahrens oder nach Ablauf der gesetzlichen Frist seit Beginn eines gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens. Eine spätere Zahlung führt dann zu einem entsprechenden Gewinn im Zahlungsjahr.

Eurobewertung: Nicht einen Jahreskurs für alles verwenden

Der IRPF wird in Euro berechnet. Bei Fremdwährungen ist jeder steuerlich relevante Betrag zum maßgeblichen Ereigniszeitpunkt umzurechnen:

  • Arbeits- und Kapitalerträge regelmäßig bei steuerlicher Fälligkeit;
  • Tätigkeitsumsätze und -kosten nach den einschlägigen Periodisierungsregeln;
  • Anschaffungskosten zum Erwerbszeitpunkt;
  • Veräußerungswert zum Übertragungszeitpunkt;
  • ausländische Steuer zum maßgeblichen Zahlungs- beziehungsweise Anrechnungszeitpunkt;
  • Jahresend- und Durchschnittssalden für Informationsmeldungen nach deren eigenen Bewertungsvorschriften.

Banco de España und Europäische Zentralbank stellen amtliche Wechselkursdaten bereit. Für Währungen ohne direkten amtlichen Tageskurs ist eine nachvollziehbare, konsistent angewandte und belegte Umrechnungsmethode erforderlich. Ein einziger Durchschnittskurs kann wirtschaftlich bequem sein, ist aber für einzelne Anschaffungs- und Veräußerungsvorgänge regelmäßig ungeeignet.

Doppelbesteuerungsanrechnung nach Artikel 80 LIRPF

Sind ausländische Erträge oder Vermögensgewinne im spanischen IRPF enthalten und im Ausland mit einer vergleichbaren Steuer belastet, wird grundsätzlich der niedrigere dieser beiden Beträge abgezogen:

  1. die tatsächlich im Ausland gezahlte vergleichbare Steuer; oder
  2. die spanische Belastungsgrenze, die sich aus dem effektiven durchschnittlichen Steuersatz auf den im Ausland besteuerten Teil der liquidierbaren Bemessungsgrundlage ergibt.

Dabei wird zwischen allgemeinen und Spar-Einkünften unterschieden. Eine Anrechnung kann daher nicht allein mit dem nominalen spanischen Grenzsteuersatz berechnet werden.

Beispiel mit offengelegten Annahmen: Eine in Spanien ansässige Person erhält 10.000 Euro Bruttodividende aus Deutschland; 1.500 Euro wurden einbehalten. Im spanischen IRPF werden zunächst 10.000 Euro als Sparertrag eingeordnet. Anschließend wird die spanische Steuerberechnung durchgeführt. Anrechenbar ist höchstens der niedrigere Betrag aus der berücksichtigungsfähigen deutschen Steuer und der nach Artikel 80 für diesen Auslandsbetrag ermittelten spanischen Belastungsgrenze. Ohne übrige Einkünfte, Verlustsalden und Gesamttarif lässt sich die endgültige Anrechnung nicht seriös aus 10.000 und 1.500 Euro allein ableiten.

Eine ausländische Steuer darf nicht zugleich den spanischen Ertrag mindern und nochmals als Steuerabzug genutzt werden, sofern keine besondere Rechtsgrundlage beide Wirkungen zulässt.

Allgemeine und Spar-Bemessungsgrundlage

Auslandseinkünfte bilden keine dritte Bemessungsgrundlage. Nach der spanischen Qualifikation fließen sie in die allgemeine oder die Spar-Bemessungsgrundlage ein. Verluste werden nur in den gesetzlichen Rechenkreisen verrechnet und gegebenenfalls vorgetragen.

Für das Steuerjahr 2025 besteht die kombinierte Sparskala aus den Stufen 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent. Allgemeine Einkünfte werden getrennt nach staatlicher und autonomer Skala berechnet. Bei gewöhnlichem Aufenthalt auf den Balearen gilt für den autonomen Teil die balearische Jahresfassung; ausländische Herkunft macht aus der Einkunft keine besondere balearische Einkunftsart.

Jahreswerte dürfen nicht auf ein anderes Steuerjahr übertragen werden. Für 2026 und spätere Jahre sind staatliche und balearische Normen sowie die jeweilige Modelo-100-Verordnung erneut zu prüfen.

Modelo 100: Praktische Arbeitsfolge

Für jedes Steuerjahr sollte eine Auslandsmappe mindestens diese Schritte enthalten:

  1. sämtliche ausländischen Konten, Depots, Wallets, Immobilien, Beteiligungen und Einkunftsquellen inventarisieren;
  2. Bruttobeträge, Kosten, ausländische Einbehalte und Zahlungen getrennt exportieren;
  3. zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Berechtigten bestimmen;
  4. jeden Betrag nach spanischem Recht qualifizieren;
  5. steuerlichen Zeitpunkt und Euro-Wert festlegen;
  6. spanischen Nettoertrag oder Veräußerungsgewinn neu berechnen;
  7. einschlägigen DBA-Artikel und Quellensteuergrenze dokumentieren;
  8. Einkunft in allgemeine oder Sparbasis einordnen und Verluste richtig verrechnen;
  9. ausländische Steuer erst auf der vorgesehenen Stufe anrechnen;
  10. ausländische Vorauszahlungen, spanische Einbehalte sowie Erstattungen nicht vermischen;
  11. Modelo 720, Modelo 721 und weitere Informationspflichten separat prüfen;
  12. Abgabeprotokoll und Berechnungsunterlagen dauerhaft zur Anschaffungs- und Verlusthistorie nehmen.

Vorbefüllte Daten in Renta WEB enthalten ausländische Einkünfte häufig gar nicht oder nur unvollständig. Die Verantwortung für die richtige Erklärung bleibt beim Steuerpflichtigen.

Wird ein Auslandsertrag später bekannt oder eine ausländische Steuer nachträglich geändert, ist grundsätzlich das betroffene Ursprungsjahr zu prüfen. Für das Steuerjahr 2025 wird die Korrektur über den AEAT-Dienst grundsätzlich durch eine autoliquidación rectificativa vorgenommen, unabhängig davon, ob sich eine Mehrzahlung oder Erstattung ergibt. Die aktuelle Verfahrensart und Verjährung sind für das jeweilige Jahr festzustellen; Anschaffungskosten und Verlustvorträge können weit länger als eine einzelne Prüfungsfrist relevant bleiben.

Modelo 720 und Modelo 721 sind keine Einkommensteuererklärungen

Modelo 720

Modelo 720 betrifft bestimmte im Ausland belegene Konten, Wertpapiere/Rechte/Versicherungen und Immobilien. Die 50.000-Euro-Grenze wird nach den gesetzlichen Kategorien und Bewertungsregeln geprüft, nicht pauschal über sämtliches Auslandsvermögen. Nach einer Erstmeldung können unter anderem Wertsteigerungs- und Beendigungsregeln eine erneute Meldung auslösen. Eigentum, wirtschaftliche Berechtigung, Vollmacht und Mitinhaberschaft sind gesondert zu prüfen.

Modelo 721

Modelo 721 betrifft bestimmte im Ausland verwahrte virtuelle Währungen. Als im Ausland belegen gelten sie nach der amtlichen Definition insbesondere, wenn der Verwahrer der privaten Schlüssel nicht der spanischen inländischen Informationspflicht unterliegt. Die Erklärung ist zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres einzureichen. Nach einer Erstmeldung ist eine Folgemeldung insbesondere bei einem Anstieg des gemeinsamen Jahresendsaldos um mehr als 20.000 Euro gegenüber dem für die letzte Erklärung maßgeblichen Gesamtsaldo oder bei bestimmten Beendigungen erforderlich. Der 50.000-Euro-Einstiegsschwellenwert, Ausnahmen und Verwahrungsmodell müssen im Einzelfall geprüft werden.

Self-Custody und ausländische Börsenverwahrung sind nicht dasselbe. Unabhängig von Modelo 721 bleiben steuerpflichtige Verkäufe, Tausche und Erträge in Modelo 100 zu erklären.

Nachweise, die eine belastbare Erklärung braucht

  • Ansässigkeits- und gegebenenfalls DBA-Unterlagen;
  • Arbeitsverträge, Einsatzkalender, Reise- und Leistungsnachweise;
  • Rentenbescheide und Brutto-/Steuerbescheinigungen;
  • Mietverträge, Eigentumsnachweise, lokale Abgaben, Zins- und Kostenbelege;
  • Jahressteuerbescheinigungen und Erstattungsanträge ausländischer Banken;
  • vollständige Broker-, Börsen- und Wallet-Exporte;
  • Blockchain-Transaktionskennungen und Zuordnung eigener Wallets;
  • Kauf-, Verkaufs- und Tauschverträge einschließlich Gebühren;
  • Wechselkursquelle und Umrechnungstabelle je Ereignis;
  • ausländische Steuerbescheide und Zahlungsnachweise;
  • gesellschaftsrechtliche Unterlagen, Beteiligungsquoten und Ausschüttungsbeschlüsse;
  • eingereichte Modelos, Zahlungsbelege und Berichtigungsprotokolle.

Ein Kontoauszug mit dem Nettoeingang reicht regelmäßig nicht aus, weil Bruttobetrag, Steuerart, Kosten, Fälligkeit und DBA-Behandlung fehlen können.

Typische Fehler

Nur nach dem Wohnsitz der Bank sortieren

Der Kontostandort sagt nicht, wo die zugrunde liegende Arbeit, Vermietung oder Veräußerung steuerlich einzuordnen ist.

Ausländische Nettozahlen in Modelo 100 übernehmen

Spanien verlangt grundsätzlich eine eigene Brutto-/Nettoermittlung nach spanischem Recht.

„Im Ausland besteuert“ mit „in Spanien steuerfrei“ gleichsetzen

Viele DBA-Fälle werden in Spanien erklärt und durch Anrechnung entlastet.

Alle Kryptobewegungen erst beim Euro-Ausstieg erfassen

Schon ein Token-gegen-Token-Tausch oder eine Zahlung mit Kryptowerten kann eine Übertragung auslösen.

Eigene Wallettransfers als Verkäufe oder gar nicht dokumentieren

Sie sind bei unverändertem Eigentum grundsätzlich keine Veräußerung, müssen aber von Zahlungen, Gebühren und Transfers an Dritte unterscheidbar sein.

Modelo 720 oder 721 als Ersatz für Modelo 100 behandeln

Informationsmeldung und Einkommensteuer haben unterschiedliche Tatbestände, Werte und Fristen.

Einen Jahresdurchschnittskurs für Kauf und Verkauf verwenden

Dadurch können Anschaffungswert und Veräußerungswert falsch werden.

Häufige Fragen

Muss ich eine deutsche Rente in Spanien erklären?

Bei normaler spanischer IRPF-Ansässigkeit ist sie grundsätzlich in die Prüfung einzubeziehen. Ob Spanien, Deutschland oder beide Staaten besteuern dürfen, hängt von der Rentenart und dem einschlägigen DBA-Artikel ab.

Reicht die deutsche Steuererklärung als Anlage?

Nein. Sie ist ein Beleg, ersetzt aber weder spanische Qualifikation noch Eurobewertung, Verlustverrechnung und Anrechnungsberechnung.

Ist ein Tausch von Bitcoin in Ether steuerneutral?

Bei privater Vermögensverwaltung grundsätzlich nein. Die AEAT behandelt den Tausch verschiedener virtueller Währungen als steuerlich relevante Permuta.

Löst ein Transfer auf meine Hardware-Wallet Steuer aus?

Bei unverändertem wirtschaftlichem Eigentum grundsätzlich keine Veräußerung. Die Identität beider Wallets, die Transaktion und etwaige Gebühren müssen jedoch nachweisbar sein.

Kann ich jede ausländische Quellensteuer vollständig anrechnen?

Nein. Zu prüfen sind DBA-Höchstbetrag, tatsächliche Zahlung, Vergleichbarkeit der Steuer und die spanische Begrenzung nach Artikel 80 LIRPF.

Muss ich Modelo 721 abgeben, obwohl ich alle Kryptogewinne im IRPF erkläre?

Möglicherweise ja. Modelo 721 ist eine eigenständige Informationspflicht über bestimmte im Ausland verwahrte virtuelle Währungen.

Welche Region besteuert ausländische Einkünfte?

Im normalen IRPF richtet sich der autonome Teil nach der für das Steuerjahr maßgeblichen Comunidad Autónoma des gewöhnlichen Aufenthalts. Auf den Balearen gelten damit die balearischen Jahresregeln; die Auslandsquelle ändert diese Zuordnung nicht.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand ist der 11. August 2026. Die konsolidierte LIRPF-Fassung weist als letzte veröffentlichte Aktualisierung den 29. April 2026 aus. Jahresbezogene Angaben zu Tarifen und Erklärung beziehen sich ausdrücklich auf das Steuerjahr 2025 und sind für andere Jahre neu zu prüfen.