Kurz & klar
Zur allgemeinen Bemessungsgrundlage gehören insbesondere Arbeitslohn, Renten, Immobilienerträge, wirtschaftliche Tätigkeiten, bestimmte sonstige Kapitalerträge, gesetzliche Zurechnungen und Vermögensänderungen ohne Übertragung. Zur Spar-Bemessungsgrundlage gehören grundsätzlich Dividenden, Zinsen, bestimmte Versicherungs- und Kapitalisierungserträge sowie Gewinne und Verluste aus Vermögensübertragungen. Erst nach Nettoermittlung, Reduktionen und Verlustverrechnung entstehen die Bemessungsgrundlagen; persönliche Mindestbeträge, Steuerabzüge, Einbehalte und ausländische Steueranrechnung wirken auf späteren Berechnungsstufen.
Die Einordnung in die allgemeine oder die Spar-Bemessungsgrundlage ist eine der wichtigsten Weichen im spanischen IRPF. Sie beeinflusst, welche Kosten und Reduktionen gelten, mit welchen Verlusten verrechnet werden darf und welcher Tarif später angewendet wird. Ein falsch gesetztes Häkchen im Modelo 100 kann deshalb die gesamte Steuerberechnung verändern.
Das Wichtigste im Überblick
Die Berechnung folgt einer festen Reihenfolge:
- Persönliche Steuerpflicht bestimmen. Die Zweiteilung gilt für natürliche Personen im normalen spanischen IRPF.
- Jede Einnahme rechtlich qualifizieren. Arbeitslohn, Immobilienkapital, bewegliches Kapital, wirtschaftliche Tätigkeit, Vermögensgewinn oder gesetzliche Zurechnung.
- Nettoergebnis ermitteln. Bruttoeinnahmen minus die jeweils ausdrücklich zulässigen Aufwendungen; gegebenenfalls Reduktionen auf Brutto- oder Nettoerträge.
- Allgemein oder Sparen zuordnen. Artikel 45 und 46 LIRPF entscheiden über den Bereich.
- Innerhalb des Bereichs verrechnen. Artikel 48 und 49 enthalten getrennte Salden und begrenzte Querverrechnungen.
- Bemessungsgrundlage in liquidierbare Bemessungsgrundlage überführen. Nur die gesetzlich vorgesehenen Basisreduktionen sind zulässig.
- Tarife und Mindestbetrag anwenden. Die allgemeine Basis wird staatlich und autonom progressiv besteuert; die Sparbasis hat eigene Stufen.
- Erst danach Steuerabzüge, ausländische Steuer, Einbehalte und Vorauszahlungen berücksichtigen.
Die Begriffe dürfen nicht vermischt werden. Eine Einnahme ist noch keine Bemessungsgrundlage, die Bemessungsgrundlage ist noch nicht die liquidierbare Bemessungsgrundlage, und die liquidierbare Bemessungsgrundlage ist noch nicht die zu zahlende Steuer.
Anwendungsbereich und persönliche Steuerpflicht
Artikel 2 LIRPF erfasst bei einem spanischen IRPF-Residenten grundsätzlich das gesamte Einkommen unabhängig vom Ort der Entstehung und vom Wohnsitz des Zahlers. Die Ansässigkeit wird insbesondere nach Artikel 9 LIRPF geprüft; bei Doppelansässigkeit kann Artikel 4 eines Doppelbesteuerungsabkommens entscheiden.
Die hier erklärte Zweiteilung gilt nicht unverändert für:
- Nichtresidenten, die dem IRNR unterliegen;
- Personen im besonderen Zuzugsregime des Artikels 93 LIRPF;
- Gesellschaften, deren Gewinn nach dem Körperschaftsteuerrecht berechnet wird;
- einzelne gesetzliche Sonderabgaben außerhalb der normalen Bemessungsgrundlagen.
Auch bei Ehegatten bleibt jede Einkunft zunächst der richtigen Person zuzurechnen. Eine gemeinsame Veranlagung ändert nicht die rechtliche Herkunft der Einkunft.
Drei Einkunftsformen, zwei Bemessungsgrundlagen
Die AEAT unterscheidet zunächst drei Formen:
- Erträge: etwa Lohn, Miete, Zinsen oder Tätigkeitsgewinn;
- Zurechnungen: gesetzlich fingierte Einkünfte, etwa für bestimmte nicht vermietete Immobilien;
- Vermögensgewinne und -verluste: Änderungen des Vermögens durch einen steuerlich relevanten Vorgang.
Für die Steuerberechnung werden diese Positionen anschließend auf zwei große Bereiche verteilt:
| Typische Position | Regelmäßige Zuordnung |
|---|---|
| Arbeitslohn, Sachbezüge, private und gesetzliche Renten | Allgemein |
| Nettoerträge aus Vermietung | Allgemein |
| Gewinne/Verluste einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit | Allgemein |
| Immobilienzurechnung für bestimmte nicht vermietete Objekte | Allgemein |
| bestimmte Urheber-, Lizenz-, Untervermietungs- und Mobilienerträge nach Art. 25 Abs. 4 | Allgemein |
| Vermögensgewinne/-verluste ohne Übertragung | Allgemein |
| Dividenden und vergleichbare Beteiligungserträge | Sparen |
| Zinsen und Erträge aus Überlassung eigenen Kapitals | Sparen, mit Sonderfall verbundener Gesellschaften |
| bestimmte Lebensversicherungs- und Kapitalisierungserträge | Sparen |
| Verkauf oder Tausch von Immobilien, Aktien, Beteiligungen, Fonds, Kryptowerten und anderen Vermögensgegenständen | Sparen |
Die Tabelle zeigt typische Fälle. Sondernormen können eine andere Einordnung, Steuerfreiheit, Stundung oder Zurechnung auslösen.
Was gehört zur allgemeinen Bemessungsgrundlage?
Artikel 45 LIRPF ist der Auffangbereich. Zur allgemeinen Einkunft gehören alle Erträge und Zurechnungen, die Artikel 46 nicht ausdrücklich der Sparsphäre zuweist, sowie Vermögensänderungen ohne Übertragung.
Arbeitslohn und Renten
Lohn, Gehalt, Sachbezüge, Abfindungen und viele Renten sind zunächst Arbeitseinkünfte. Vom Bruttobetrag werden nur die gesetzlich zugelassenen Ausgaben und Reduktionen abgezogen. Eine ausländische Rente bleibt nicht deshalb außerhalb der allgemeinen Bemessungsgrundlage, weil im Quellenstaat eine andere Steuerbehandlung gilt.
Immobilienerträge und Immobilienzurechnung
Mieten aus spanischen oder ausländischen Immobilien gehören nach Ermittlung des Nettoertrags grundsätzlich zur allgemeinen Bemessungsgrundlage. Bei bestimmten nicht vermieteten, nicht betrieblich genutzten Immobilien kann Artikel 85 LIRPF eine positive Zurechnung anordnen. Vermietung wird nur unter den Voraussetzungen des Artikels 27 Absatz 2 LIRPF – insbesondere mindestens eine vollzeitbeschäftigte Person mit Arbeitsvertrag – zur wirtschaftlichen Tätigkeit.
Wirtschaftliche Tätigkeiten
Gewinne und Verluste aus selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit gehören zur allgemeinen Sphäre. Vor der Integration werden sie nach der einschlägigen Gewinnermittlungsmethode, einschließlich Abschreibungen, Rückstellungen, besonderer Grenzen und gegebenenfalls Reduktionen, berechnet.
Bestimmte bewegliche Kapitalerträge
Nicht jeder Kapitalertrag gehört zum Sparen. Artikel 25 Absatz 4 LIRPF erfasst unter anderem bestimmte Erträge aus geistigem Eigentum, technischer Unterstützung, Vermietung beweglicher Sachen, Betrieben oder Bergwerken, Untervermietung und Überlassung von Bildrechten. Diese Positionen gehören regelmäßig zur allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Vermögensänderungen ohne Übertragung
Ein Zuschuss, eine Entschädigung oder ein rechtlich realisierter Ausfall kann zu einem Vermögensgewinn oder -verlust führen, ohne dass ein vorhandener Vermögensgegenstand verkauft oder getauscht wird. Solche Beträge bilden innerhalb der allgemeinen Bemessungsgrundlage einen eigenen Saldo.
Was gehört zur Spar-Bemessungsgrundlage?
Artikel 46 LIRPF erfasst zwei Gruppen.
Erträge aus beweglichem Kapital nach Artikel 25 Absatz 1 bis 3
Hierzu gehören grundsätzlich:
- Dividenden und andere Vorteile aus Beteiligungen;
- Zinsen und vergleichbare Vergütungen für die Überlassung eigenen Kapitals;
- Erträge aus bestimmten Kapitalisierungs- und Lebensversicherungsverträgen;
- Leibrenten und andere Erträge aus der Kapitalanlage, soweit die Spezialregeln sie hier einordnen.
Ein wichtiger Sonderfall betrifft Darlehen an eine verbundene Gesellschaft. Der Zinsanteil, der auf das gesetzlich definierte Übermaß des überlassenen Kapitals gegenüber dem Dreifachen des anteiligen Eigenkapitals entfällt, gehört zur allgemeinen und nicht zur Spar-Bemessungsgrundlage. Die Verbundenheit, Beteiligungsquote, Eigenkapitalbasis und Darlehenshöhe müssen deshalb dokumentiert werden.
Gewinne und Verluste aus Vermögensübertragungen
Verkauf, Tausch, Einlösung oder andere Übertragung eines Vermögensgegenstands führt bei Privatvermögen grundsätzlich zu einem Vermögensgewinn oder -verlust der Sparsphäre. Dazu zählen beispielsweise:
- Immobilienverkauf;
- Verkauf oder Tausch von Aktien und nicht börsennotierten Beteiligungen;
- Rückgabe oder Verkauf von Fondsanteilen;
- Verkauf oder Krypto-zu-Krypto-Tausch virtueller Währungen;
- Übertragung von Kunst, Edelmetallen oder anderen privaten Vermögensgegenständen.
Entscheidend ist die Übertragung, nicht die Haltedauer. Die konkreten Wertregeln der Artikel 33 bis 39 LIRPF bleiben vorgelagert.
Die zwei internen Salden jeder Bemessungsgrundlage
Allgemeine Bemessungsgrundlage
Artikel 48 LIRPF addiert:
- den Saldo aus allgemeinen Erträgen und Zurechnungen; diese werden grundsätzlich ohne interne Prozentgrenze miteinander verrechnet;
- den Saldo aus allgemeinen Vermögensgewinnen und -verlusten ohne Übertragung.
Ist der zweite Saldo negativ, kann er mit dem positiven ersten Saldo bis höchstens 25 Prozent dieses positiven Saldos verrechnet werden. Der Rest wird vier Jahre vorgetragen. Ist der erste Saldo selbst negativ, kann die allgemeine Bemessungsgrundlage ebenfalls negativ werden.
Spar-Bemessungsgrundlage
Artikel 49 LIRPF bildet:
- den Saldo aus Sparerträgen des beweglichen Kapitals;
- den Saldo aus übertragungsbedingten Vermögensgewinnen und -verlusten.
Ist einer der Salden negativ und der andere positiv, ist eine Querverrechnung bis zu 25 Prozent des positiven Gegensaldos möglich. Verbleibende Beträge werden grundsätzlich in den vier folgenden Steuerjahren in der höchstmöglichen zulässigen Höhe genutzt.
Von der Einnahme zur liquidierbaren Bemessungsgrundlage
Die richtige Rechenkette lautet:
Bruttoeinnahme → Nettoertrag oder Vermögensgewinn/-verlust → Einkunftsreduktion → Integration und Verlustverrechnung → allgemeine/Spar-Bemessungsgrundlage → Basisreduktionen → allgemeine/Spar-liquidierbare Bemessungsgrundlage.
Basisreduktionen nach Artikel 50 bis 55 LIRPF betreffen insbesondere bestimmte Vorsorgebeiträge, Unterhaltsleistungen und weitere ausdrücklich geregelte Fälle. Sie dürfen nicht beliebig der Sparbasis zugeordnet werden. Die allgemeine liquidierbare Bemessungsgrundlage darf durch diese Reduktionen grundsätzlich nicht negativ werden; ein bereits negativer allgemeiner Betrag kann nach Artikel 50 Absatz 3 vier Jahre vorgetragen werden.
Eine Ausgabe darf nur auf der Stufe abgezogen werden, für die das Gesetz sie zulässt. Eine Quellensteuer ist beispielsweise keine Betriebsausgabe allein wegen des Abzugs auf dem Konto.
Der persönliche und familiäre Mindestbetrag
Der persönliche und familiäre Mindestbetrag wird nicht wie eine gewöhnliche Ausgabe vom Bruttoeinkommen abgezogen. Nach Artikel 56 bis 61 LIRPF wird er im Rahmen der Tarifberechnung berücksichtigt: Die Skala wird auf die liquidierbare Bemessungsgrundlage angewendet und die Steuerwirkung des Mindestbetrags nach der gesetzlich vorgesehenen Technik abgezogen.
Dies ist für Vergleiche wichtig. „Bemessungsgrundlage minus Mindestbetrag mal Grenzsteuersatz“ ist keine verlässliche IRPF-Berechnung.
Staatlicher und balearischer Teil
Die allgemeine liquidierbare Bemessungsgrundlage wird sowohl mit der staatlichen als auch mit der für die autonome Gemeinschaft geltenden progressiven Skala belastet. Für das Steuerjahr 2025 begann die staatliche Skala bei 9,5 Prozent und endete bei 24,5 Prozent. Die balearische autonome Skala reichte von 9 Prozent bis 24,75 Prozent. Beide Teile werden getrennt berechnet und anschließend zusammengeführt.
Für die Sparbasis galten 2025 staatlich und autonom jeweils spiegelbildliche Teilskalen von 9,5, 10,5, 11,5, 13,5 und 15 Prozent. Zusammen ergaben sich damit 19, 21, 23, 27 und 30 Prozent für die Stufen bis 6.000 Euro, 50.000 Euro, 200.000 Euro, 300.000 Euro und darüber.
Diese Zahlen gelten für das Steuerjahr 2025. Ein späteres Steuerjahr benötigt die dann geltenden staatlichen und autonomen Tabellen. Die zuständige autonome Gemeinschaft folgt den gesetzlichen Regeln der gewöhnlichen Ansässigkeit; bei nicht feststellbarer Aufenthaltsdauer können die in Artikel 72 Absatz 1 Nummer 2 LIRPF genannten Einkunftsorte für das Hauptinteressenzentrum maßgeblich sein.
Ausländische Einkünfte schaffen keine dritte Bemessungsgrundlage
Arbeitslohn aus Deutschland, Miete aus Frankreich, Dividenden aus den USA oder ein Gewinn aus einer Schweizer Beteiligung werden nach spanischem Recht einer der beiden Bemessungsgrundlagen zugeordnet. Das Doppelbesteuerungsabkommen wird anschließend geprüft.
Die begrenzte Anrechnung einer ausländischen Einkommensteuer nach Artikel 80 LIRPF erfolgt auf Ebene der Steuer, nicht bei der Klassifikation der Einkunft. Deshalb ist folgende Reihenfolge wichtig:
- ausländischen Bruttobetrag und spanisch zulässige Kosten bestimmen;
- Betrag zum maßgeblichen Zeitpunkt in Euro umrechnen;
- spanische Einkunftsart und Bemessungsgrundlage bestimmen;
- spanische Steuer berechnen;
- zulässige ausländische Steuer innerhalb der gesetzlichen und abkommensrechtlichen Grenze anrechnen.
Modelo 720 und Modelo 721 sind Informationsmodelle für bestimmte Auslandswerte. Sie ersetzen weder die Einkunftserfassung noch die Basisberechnung im Modelo 100.
Zeitpunkt, Zurechnung und Fremdwährung
Die Einordnung beantwortet nicht automatisch das Steuerjahr. Artikel 11 bis 14 LIRPF enthalten Regeln für Person und Zeitpunkt. Typisch sind:
- Arbeits- und Kapitalerträge nach Fälligkeit;
- wirtschaftliche Tätigkeiten nach der einschlägigen Gewinnermittlung;
- Vermögensgewinne bei Eintritt der Vermögensänderung;
- Ratenverkäufe gegebenenfalls nach dem Wahlrecht für fällige Raten;
- besondere Regeln bei Rechtsstreit, rückständigen Zahlungen oder Forderungsausfall.
Signing, Eigentumsübergang, Closing und Zahlung können auseinanderfallen. Bei Fremdwährung benötigen Einnahme, Aufwand, Anschaffung, Verkauf und ausländische Steuer jeweils den Euro-Wert zum steuerlich maßgeblichen Zeitpunkt. Ein einheitlicher Jahresendkurs kann das Ergebnis verfälschen.
Modelo 100: praktische Berechnung
Eine zuverlässige Arbeitsmappe enthält für jede Position:
- Person und Beteiligungs- oder Eigentumsquote;
- Vertrags- und Zahlungsdaten;
- Bruttobetrag in Originalwährung und Eurokurs;
- spanische Einkunftsart;
- abzugsfähige Kosten und Reduktionen;
- Zuordnung allgemein/Sparen;
- laufende und vorgetragene negative Salden;
- staatliche und autonome Abzüge;
- spanische Einbehalte, Vorauszahlungen und ausländische Steuer;
- Fundstelle im Modelo 100 und Beleglink.
Für das Steuerjahr 2025 lief die allgemeine Erklärungsfrist vom 8. April bis 30. Juni 2026. Diese Kampagnendaten sind nicht dauerhaft. Vorbefüllte Daten müssen besonders bei Auslandseinkünften, Kryptowerten, privaten Verkäufen und mehreren Immobilien geprüft werden.
Wurde eine Position falsch eingeordnet oder ausgelassen, kommt grundsätzlich eine berichtigende Selbstveranlagung in Betracht. Die Änderung muss im betroffenen Ursprungsjahr erfolgen; ein Fehler darf nicht durch eine freie Gegenbuchung im Folgejahr „repariert“ werden.
Praxisbeispiel
Annahmen für 2025, vor Basisreduktionen und persönlichen Mindestbeträgen:
- Nettoarbeitslohn: 70.000 Euro;
- negativer Vermietungsüberschuss: −8.000 Euro;
- Vermögensgewinn ohne Übertragung: +2.000 Euro;
- Dividenden und Zinsen: +12.000 Euro;
- Nettoverlust aus Aktienverkäufen: −7.000 Euro;
- keine Altverluste.
Allgemeine Erträge: 70.000 − 8.000 = 62.000 Euro. Der allgemeine Vermögenssaldo von +2.000 Euro wird hinzugerechnet. Allgemeine Bemessungsgrundlage: 64.000 Euro.
In der Sparsphäre stehen +12.000 Euro Sparerträge und −7.000 Euro Übertragungsverluste. Bis zu 25 Prozent der positiven Sparerträge, also 3.000 Euro, können verrechnet werden. Spar-Bemessungsgrundlage des Jahres: 9.000 Euro; 4.000 Euro Verlust werden vorgetragen.
Aus diesen Beträgen lässt sich die Endsteuer noch nicht ablesen. Es fehlen unter anderem Basisreduktionen, Mindestbetrag, staatliche und balearische Tarifberechnung, Abzüge, ausländische Steuer sowie Einbehalte und Vorauszahlungen.
Typische Fehler
„Kapital“ immer der Sparbasis zuordnen
Immobilienkapital und die Erträge des Artikels 25 Absatz 4 gehören regelmäßig zur allgemeinen Sphäre. Der Begriff Kapital allein entscheidet nichts.
Kaufpreis oder Kontogutschrift als Bemessungsgrundlage behandeln
Vorgelagert sind Brutto-/Nettoermittlung, Wertansatz, Kosten, Reduktionen und Verlustintegration.
Persönlichen Mindestbetrag einfach abziehen
Er wirkt nach der gesetzlichen Tariftechnik und ist keine gewöhnliche Betriebsausgabe oder Basisreduktion.
Ausländische Quellensteuer vom Ertrag abziehen und zusätzlich anrechnen
Das kann zu einer Doppelbegünstigung führen. Einkunftsermittlung und Steueranrechnung sind getrennte Stufen.
Staatlichen und balearischen Tarif addieren und als einzigen Grenzsatz auf das Gesamteinkommen anwenden
Progressive Stufen, Mindestbetrag und die Trennung von allgemeiner und Sparbasis müssen vollständig berechnet werden.
FAQ
Gehören Mieteinnahmen zur Spar-Bemessungsgrundlage?
Nein. Nettoerträge aus Immobilienkapital gehören grundsätzlich zur allgemeinen Bemessungsgrundlage.
Gehören Dividenden immer zur Sparbasis?
Grundsätzlich ja, soweit keine besondere Qualifikation oder Steuerbefreiung greift. Ausländische Dividenden werden brutto nach spanischen Regeln erfasst; die Quellensteuer wird gesondert geprüft.
Gehört ein Aktien- oder Kryptoverkauf zur Sparbasis?
Bei Privatvermögen grundsätzlich ja, weil der Gewinn oder Verlust aus einer Vermögensübertragung entsteht. Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist dagegen für sich genommen keine Übertragung an einen Dritten.
Kann eine Sparbasis negativ sein?
Die gesetzlich ausgewiesene Spar-Bemessungsgrundlage ist der positive verbleibende Betrag. Negative Untergruppensalden werden nach Artikel 49 verrechnet und gegebenenfalls vorgetragen.
Hat Mallorca eine eigene Einkunftsklassifikation?
Nein. Die Einordnung folgt staatlichem IRPF-Recht. Die Balearen bestimmen innerhalb ihrer Kompetenzen insbesondere autonome Skalen und Abzüge.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Die Ley 35/2006 ist in der verwendeten konsolidierten Lesefassung zuletzt mit einer am 29. April 2026 veröffentlichten Aktualisierung ausgewiesen. Tarif- und Kampagnenangaben beziehen sich ausdrücklich auf das Steuerjahr 2025.
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- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
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- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/renta-ayuda-tecnica/modificar-declaracion-presentada.html
