Kurz & klar
Spanische IRPF-Einbehalte, Sachbezugs-Einzahlungen und die vierteljährlichen Zahlungen der Selbständigen über Modelo 130 oder 131 werden auf die im Modelo 100 berechnete Jahressteuer angerechnet. Sind die anrechenbaren Zahlungen niedriger als die endgültige Steuer, ist die Differenz nachzuzahlen; sind sie höher, kann eine Erstattung entstehen. Für Renta 2025 lief die reguläre Erklärung vom 8. April bis 30. Juni 2026, bei Lastschrift des Gesamtbetrags oder der ersten Rate bis 25. Juni, bei Lastschrift nur der zweiten Rate bis 30. Juni; eine fristgerechte Nachzahlung konnte grundsätzlich zinsfrei zu 60 Prozent bis 30. Juni und zu 40 Prozent bis 5. November 2026 geteilt werden. Ausländische Steuer ist keine spanische Vorauszahlung, sondern wird nur nach den besonderen Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berücksichtigt.
Auf einer spanischen Lohnabrechnung, Rechnung oder Bankgutschrift einbehaltene IRPF-Beträge sind nicht automatisch die endgültige Steuer. Das spanische System erhebt während des Jahres Zahlungen auf Rechnung und gleicht sie später mit der persönlichen Jahressteuer ab. Wer diesen Unterschied versteht, kann Nachzahlungen früh erkennen, Erstattungen richtig prüfen und ausländische Steuer nicht versehentlich im falschen Feld eintragen.
Das Wichtigste im Überblick
Die Jahresabrechnung folgt einer einfachen Grundformel:
endgültige IRPF-Jahressteuer nach Abzügen minus spanische Einbehalte, Sachbezugs-Einzahlungen und Vorauszahlungen minus weitere gesetzlich anrechenbare Beträge zuzüglich bereits vorausgezahlter familienbezogener Steuerabzüge, soweit zuvor deren voller Jahresbetrag abgezogen wurde gleich Nachzahlung oder Erstattung.
Dabei gelten fünf Kernregeln:
- Ein hoher Einbehalt beweist nicht, dass keine Erklärungspflicht besteht.
- Ein niedriger oder fehlender Einbehalt macht ein Einkommen nicht steuerfrei.
- Modelo 130 und Modelo 131 sind vierteljährliche Abschläge von Selbständigen, keine zusätzliche Steuer neben dem Jahres-IRPF.
- Eine in Deutschland oder einem anderen Staat einbehaltene Steuer ist grundsätzlich kein spanischer IRPF-Einbehalt. Ihre Entlastung richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen und Artikel 80 LIRPF.
- Eine Erstattung entsteht erst nach der vollständigen Jahresberechnung. Sie entspricht nicht zwingend der Summe aller Einbehalte.
Welche Zahlungen während des Jahres vorkommen
Das Gesetz fasst drei Instrumente als Zahlungen auf Rechnung zusammen:
- Retenciones: Der Zahlende behält einen Teil einer Geldzahlung ein, etwa ein Arbeitgeber vom Barlohn, ein Unternehmen von einer freiberuflichen Rechnung oder eine Bank von Zinsen.
- Ingresos a cuenta: Bei bestimmten Sachleistungen zahlt der Leistende einen Betrag an die Finanzverwaltung, weil kein ausreichender Geldbetrag für einen Abzug vorhanden ist.
- Pagos fraccionados: Unternehmer und Freiberufler leisten unter den gesetzlichen Voraussetzungen eigene vierteljährliche Vorauszahlungen.
Der Einbehaltende schuldet die ordnungsgemäße Abführung an die Agencia Estatal de Administración Tributaria. Der Empfänger erklärt dennoch regelmäßig den Bruttobetrag der Einkünfte und setzt den bescheinigten Einbehalt als Zahlung auf Rechnung an. Nur den Nettobetrag als Einkommen zu erklären würde Einnahmen und Steuerabzug doppelt verkürzen.
Einbehalte bei Arbeitslohn
Bei spanischem Arbeitslohn berechnet der Arbeitgeber den Einbehalt nach einem reglamentierten Verfahren. Berücksichtigt werden unter anderem voraussichtlicher Jahreslohn, Vertragsart, persönliche und familiäre Daten sowie bestimmte Reduktionen. Der Arbeitnehmer teilt relevante persönliche Verhältnisse grundsätzlich über Modelo 145 mit.
Der Prozentsatz ist eine Vorauszahlungsberechnung, kein persönlicher Grenzsteuersatz. Er kann zu niedrig sein, wenn beispielsweise:
- mehrere Arbeitgeber jeweils nur ihren eigenen Lohn kennen;
- ausländischer Arbeitslohn, Renten, Vermietung oder Kapitalerträge hinzukommen;
- sich Familienverhältnisse ändern;
- unregelmäßige Vergütungen oder ein Arbeitgeberwechsel eintreten;
- der Arbeitnehmer einen zu günstigen oder veralteten Datensatz gemeldet hat.
Ein Arbeitnehmer kann beim Zahlenden schriftlich einen höheren Einbehalt beantragen. Das schafft Liquiditätssicherheit, ersetzt aber keine Jahresprognose. Falsche Angaben an den Arbeitgeber können eigene steuerliche Folgen haben; umgekehrt bleibt der Arbeitgeber für seine Einbehaltspflichten verantwortlich.
Bestimmte Arbeitsvergütungen unterliegen festen Sätzen. Für 2025 nennt die amtliche Übersicht beispielsweise 35 Prozent für Organvergütungen von Verwaltungsrats- und vergleichbaren Mitgliedern, bei Gesellschaften mit weniger als 100.000 Euro Nettoumsatz im letzten vor der Zahlung abgeschlossenen Steuerzeitraum 19 Prozent (bei einem kürzeren Zeitraum auf ein Jahr hochgerechnet), sowie 15 Prozent für Kurse, Vorträge und vergleichbare Leistungen, wenn diese als Arbeitseinkünfte gelten. Die genaue Qualifikation der Zahlung geht der Auswahl des Satzes voraus.
Einbehalte bei selbständiger Tätigkeit
Bei vielen professionellen Leistungen behält ein in Spanien zum Einbehalt verpflichteter Kunde grundsätzlich 15 Prozent vom Honorar ohne IVA ein. Für bestimmte Tätigkeiten und für den Beginn einer beruflichen Tätigkeit im Startjahr und den beiden Folgejahren kann unter den Voraussetzungen des Gesetzes ein Satz von 7 Prozent gelten. Andere wirtschaftliche Tätigkeiten, etwa bestimmte land- oder forstwirtschaftliche Umsätze, besitzen eigene Sätze.
Beispiel: Eine spanische Beraterin stellt 10.000 Euro Honorar plus IVA in Rechnung. Unterstellt, ihre Leistung unterliegt dem allgemeinen professionellen Einbehalt von 15 Prozent, führt der Kunde 1.500 Euro an die AEAT ab. Die Beraterin erklärt dennoch 10.000 Euro Betriebseinnahme; die 1.500 Euro werden später als Zahlung auf Rechnung angerechnet. IVA und IRPF sind getrennte Steuerarten.
Eine Rechnung an eine Privatperson oder an einen ausländischen Kunden führt häufig zu keinem spanischen Einbehalt. Das ändert nichts an der Steuerpflicht der Einkünfte und kann die spätere Nachzahlung erhöhen.
Einbehalte bei Kapital, Vermietung und Veräußerungen
Zinsen, Dividenden und zahlreiche sonstige Kapitalerträge unterliegen bei einem spanischen Zahlenden regelmäßig einem Einbehalt. Auch bestimmte Zahlungen für die Vermietung städtischer Immobilien durch einbehaltspflichtige Unternehmer oder Freiberufler und bestimmte Veräußerungen – etwa von Anteilen an Investmentfonds – können erfasst sein. Für 2025 lag der verbreitete feste Satz in mehreren dieser Kategorien bei 19 Prozent; Ausnahmen und besondere Sätze sind anhand der Einkunftsart zu prüfen.
Der Einbehalt sagt nichts darüber aus, welchem Tarif die Einkünfte am Jahresende unterliegen. Zinsen und Dividenden gehören typischerweise in die Spar-Bemessungsgrundlage, während Immobilienvermietung grundsätzlich der allgemeinen Bemessungsgrundlage zugeordnet wird. Die endgültige Steuer kann deshalb über oder unter dem einbehaltenen Betrag liegen.
Wer den Einbehalt meldet und wie er nachgewiesen wird
Der Zahlende reicht laufende Einbehaltserklärungen und Jahreszusammenfassungen ein. Häufige Modelle sind unter anderem Modelo 111/190 für Arbeits- und bestimmte Berufseinkünfte, Modelo 115/180 für bestimmte Mieten und Modelo 123/193 für bestimmte Kapitalerträge. Diese Formulare sind Pflichten des Einbehaltenden; der Empfänger übernimmt ihre Daten nicht ungeprüft.
Als Empfänger sollten Sie aufbewahren:
- Lohnsteuer- oder Einbehaltsbescheinigung;
- Verträge, Rechnungen und Lohnabrechnungen;
- Bankbelege über Brutto-, Netto- und Steuerbetrag;
- bei Abweichungen Schriftverkehr mit dem Zahlenden;
- Kontoauszüge und Steuerbescheinigungen ausländischer Institute getrennt von spanischen Bescheinigungen.
Steuerdaten in Renta WEB sind eine Kontrollquelle, aber kein Ersatz für die eigene Belegakte. Fehlt ein rechtmäßig vorgenommener Einbehalt in den Steuerdaten, ist der Sachverhalt aufzuklären; ein Betrag darf nicht allein deshalb erfunden oder weggelassen werden.
Vierteljährliche Vorauszahlung mit Modelo 130
Modelo 130 betrifft grundsätzlich natürliche Personen mit wirtschaftlicher Tätigkeit in direkter Gewinnermittlung. Es wird kumulativ vom Jahresbeginn bis zum jeweiligen Quartalsende berechnet. Vereinfacht werden regelmäßig 20 Prozent des bis dahin erzielten positiven Nettoergebnisses angesetzt und um frühere Vorauszahlungen des Jahres sowie bestimmte auf die Tätigkeit entfallende Einbehalte und gesetzliche Korrekturen vermindert.
Bei land- oder forstwirtschaftlichen Tätigkeiten bestehen besondere Berechnungsregeln. Wer als Freiberufler oder in einer begünstigten Tätigkeit im maßgeblichen Vorjahr mindestens 70 Prozent der relevanten Einnahmen mit Einbehalt erzielt hat, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von Modelo 130 ausgenommen sein. Im Tätigkeitsbeginn wird die Quote nach den im laufenden Zeitraum erzielten Einnahmen beurteilt. Die Ausnahme darf nicht allein aus der Berufsbezeichnung abgeleitet werden.
Die regulären Fristen sind:
- bis 20. April für das erste Quartal;
- bis 20. Juli für das zweite Quartal;
- bis 20. Oktober für das dritte Quartal;
- bis 30. Januar des Folgejahres für das vierte Quartal.
Fällt das Ende auf einen nicht arbeitstäglichen Tag, gelten die amtlichen Kalenderregeln. Auch eine negative Erklärung kann erforderlich sein.
Vierteljährliche Vorauszahlung mit Modelo 131
Modelo 131 betrifft Tätigkeiten, die wirksam der objektiven Gewinnermittlung – den sogenannten Modulen – unterliegen. Die Zahlung wird nach den für die Tätigkeit festgelegten Moduldaten und Prozentsätzen ermittelt; Einbehalte auf begünstigte Umsätze werden berücksichtigt. Die Quartalsfristen entsprechen grundsätzlich Modelo 130.
Ob die objektive Gewinnermittlung im betreffenden Jahr zulässig ist, hängt von Tätigkeitskatalog, Umsatz- und Einkaufsgrenzen, Verzicht, Ausschluss und Übergangsregeln ab. Eine Zahlung über Modelo 131 darf nicht mit der direkten Gewinnermittlung vermischt werden.
Ausländische Einkünfte: meist keine spanische Vorauszahlung
Ein ausländischer Zahlender führt nicht allein wegen der spanischen Ansässigkeit des Empfängers spanischen IRPF ab. Es kommt auf seine spanische Einbehaltspflicht an: Auch ein ausländischer Arbeitgeber, der in Spanien ohne Betriebsstätte tätig wird, kann für gezahlten Arbeitslohn zum Einbehalt verpflichtet sein (Art. 76 Abs. 1 Buchst. d RIRPF). Bei spanischer Steueransässigkeit müssen die Einkünfte dennoch nach spanischem Recht und unter Beachtung des Doppelbesteuerungsabkommens erklärt werden.
Deutsche Lohn-, Kapitalertrag- oder sonstige Steuer gehört nicht in die Felder für spanische retenciones. Soweit Spanien nach dem Abkommen besteuern darf und eine ausländische Steuer anrechenbar ist, wird die begrenzte Doppelbesteuerungsanrechnung getrennt berechnet. Sie ist regelmäßig auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und der auf die betreffenden ausländischen Einkünfte entfallenden spanischen Steuer begrenzt.
Fremdwährungsbeträge müssen nach einer sachgerechten, konsistenten Euro-Umrechnung dokumentiert werden. Die Zahlungen eines ausländischen Fiskus können zeitlich von der spanischen Erklärung abweichen; Erstattungen oder spätere Änderungen der ausländischen Steuer können eine spanische Korrektur auslösen.
Vom Jahresergebnis zur Nachzahlung oder Erstattung
Im Modelo 100 werden zunächst alle Einkünfte, Reduktionen, Mindestbeträge, staatlichen und autonomen Tarife sowie Abzüge verarbeitet. Bei der Überleitung zur Nachzahlung oder Erstattung werden an der jeweils vorgesehenen Rechenstufe insbesondere abgezogen:
- spanische Einbehalte und Sachbezugs-Einzahlungen;
- Zahlungen über Modelo 130 oder 131;
- gegebenenfalls bestimmte Zahlungen von transparenten oder zurechnenden Rechtsträgern;
- gesetzlich vorgesehene familienbezogene Steuerabzüge, vermindert um bereits vorausgezahlte Beträge;
- die gesondert berechnete internationale Doppelbesteuerungsanrechnung an ihrer systematischen Stelle.
Ist die Differenz positiv, entsteht eine Nachzahlung. Ist sie negativ, kann ein Erstattungsanspruch entstehen. Eine negative Differenz kann außerdem durch offene Steuerschulden verrechnet oder im Prüfungsverfahren geändert werden.
Beispiel: Selbständiger mit Einbehalten und Modelo 130
Ein auf Mallorca ansässiger Architekt erzielt 2025 nach abzugsfähigen Betriebsausgaben einen positiven Tätigkeitsgewinn von 60.000 Euro. Kunden haben 6.000 Euro IRPF einbehalten. Er hat zusätzlich insgesamt 4.000 Euro über Modelo 130 gezahlt. Nach vollständiger Jahresberechnung einschließlich anderer Einkünfte, Mindestbetrag, staatlicher und balearischer Tarifteile und Abzüge beträgt seine endgültige IRPF-Schuld 18.500 Euro.
Anrechenbare spanische Zahlungen auf Rechnung: 6.000 + 4.000 = 10.000 Euro. Die Nachzahlung beträgt unter diesen Annahmen 8.500 Euro. Wären 20.000 Euro anrechenbar, ergäbe sich rechnerisch eine Erstattung von 1.500 Euro. Das Beispiel beweist weder, dass 20 Prozent des Gewinns die Jahressteuer sind, noch dass jeder Einbehalt anrechenbar ist; entscheidend sind Qualifikation, Bescheinigung und endgültige Veranlagung.
Zahlung der Renta 2025
Für das Steuerjahr 2025 lief die reguläre Kampagne vom 8. April bis 30. Juni 2026. Bei vollständiger Lastschrift einer Nachzahlung musste die Erklärung grundsätzlich spätestens am 25. Juni 2026 übermittelt werden; die Abbuchung erfolgte am 30. Juni.
Eine fristgerecht eingereichte Jahreserklärung konnte grundsätzlich ohne Zins und Zuschlag in zwei Teile aufgeteilt werden:
- 60 Prozent bis 30. Juni 2026;
- 40 Prozent bis 5. November 2026.
Die Lastschrift beider Raten war bis 25. Juni möglich. Wurde nur die zweite Rate per Lastschrift erteilt, war dies bis 30. Juni möglich; bei bereits domiciliierter erster Rate konnte die zweite noch bis 2. November 2026 domiciliert werden. Nachzahlungen aus berichtigenden Selbstveranlagungen (autoliquidaciones rectificativas) sind von dieser Zweiratenzahlung ausgeschlossen. Das Sondermodell 60/40 ist von einem allgemeinen Zahlungsaufschub nach der Ley General Tributaria zu unterscheiden. Ein Aufschub oder eine weitere Ratenzahlung wird beantragt, kann Sicherheiten und Zinsen auslösen und ist nicht automatisch bewilligt.
Neben der Lastschrift standen für Renta 2025 elektronische Zahlung mit Kontobelastung, Karte, sicheren Sofortüberweisungsdiensten oder einer bereits erzeugten NRC-Referenz sowie weitere in Renta WEB angebotene Verfahren zur Verfügung. Die Auswahl „Anerkennung der Schuld mit Antrag auf Stundung“ ersetzt nicht den gesonderten Stundungsantrag.
Erstattung: Frist und Kontrolle
Die AEAT verfügt grundsätzlich über sechs Monate, gerechnet ab Ende der regulären Erklärungsfrist oder – bei verspäteter Erklärung – ab dem tatsächlichen Einreichungsdatum, um die beantragte Erstattung zu prüfen. Wird die Erstattung nicht innerhalb dieser Frist angeordnet und hat der Steuerpflichtige die Verzögerung nicht zu vertreten, fällt grundsätzlich Verzugszins von Amts wegen an. Er läuft vom Tag nach Fristablauf bis zur Anordnung der Erstattung, nicht bis zum tatsächlichen Zahlungseingang (Art. 103 Abs. 4 LIRPF; Art. 31 Abs. 2 LGT).
Die Erstattung erfolgt regelmäßig auf ein angegebenes Konto des Steuerpflichtigen. Der Status kann im Renta-WEB-Vorgang geprüft werden. Eine Meldung „wird geprüft“ ist keine Ablehnung. Die AEAT kann Unterlagen anfordern, den Betrag berichtigen oder mit anderen fälligen Schulden verrechnen.
Fehler berichtigen
Wurden Einkünfte, Einbehalte, Vorauszahlungen oder Abzüge falsch erklärt, ist die Selbstveranlagung zu korrigieren. Für Renta 2025 sieht das Formularsystem die autoliquidación rectificativa vor. Die Korrektur muss den vollständigen richtigen Datensatz enthalten und darf nicht nur die Differenz nennen.
- Führt die Korrektur zu einer höheren Steuer oder niedrigeren Erstattung, ist die Differenz zu zahlen. Bei freiwilliger verspäteter Korrektur ohne vorherige Aufforderung können die Zuschläge nach Artikel 27 LGT gelten.
- Führt sie zu einer niedrigeren Steuer oder höheren Erstattung, wird der Anspruch im Korrekturverfahren geprüft.
- Hat die Verwaltung bereits eine förmliche Festsetzung oder ein Prüfungsverfahren eröffnet, richtet sich der richtige Rechtsbehelf nach diesem Verfahrensstand; Fristen aus Bescheiden dürfen nicht durch eine bloße neue Eingabe übergangen werden.
Die allgemeine Festsetzungs- und Erstattungsverjährung beträgt regelmäßig vier Jahre, ihr Beginn und mögliche Unterbrechungen müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden.
Verspätung und ausbleibende Zahlung
Eine nach Fristablauf freiwillig abgegebene Erklärung mit Nachzahlung löst ohne vorherige Aufforderung grundsätzlich einen Zuschlag von 1 Prozent plus einem weiteren Prozentpunkt für jeden vollen Monat Verspätung bis zwölf Monate aus. Nach mehr als zwölf Monaten beträgt der Zuschlag grundsätzlich 15 Prozent; zusätzlich fallen Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem Tag nach Ablauf der zwölf Monate an.
Wird eine rechtzeitig erklärte Schuld nicht bezahlt, kann sie in das Vollstreckungsverfahren übergehen. Dann entstehen Vollstreckungszuschläge und gegebenenfalls Zinsen. Eine Erstattungserklärung kann bei Pflichtverletzungen ebenfalls sanktioniert werden, auch wenn keine Zahlung geschuldet ist.
Praktische Jahreskontrolle
- Liste sämtlicher spanischer und ausländischer Einkünfte erstellen.
- Bruttobeträge, spanische Einbehalte und ausländische Steuer getrennt erfassen.
- Einbehaltsbescheinigungen mit Rechnungen, Lohnabrechnungen und Bankzuflüssen abstimmen.
- Modelos 130/131 samt Zahlungsbelegen quartalsweise prüfen.
- Allgemeine und Spar-Bemessungsgrundlage, Verlustverrechnung und Reduktionen ermitteln.
- Staatliche und balearische Quote und Abzüge berechnen.
- Doppelbesteuerungsanrechnung separat bestimmen.
- Zahlungen auf Rechnung nur einmal und im richtigen Feld ansetzen.
- Ergebnis, Zahlungsart, Ratenwahl oder Erstattungs-IBAN prüfen.
- Erklärung, Zahlungsnachweise und Übermittlungsbestätigung archivieren.
Typische Fehler
Netto statt brutto erklären. Der Einbehalt wird nicht von den Einnahmen abgezogen, sondern später auf die Steuer angerechnet.
Ausländische Steuer als spanische retención behandeln. Das verfälscht die Jahresabrechnung und umgeht die Anrechnungsgrenze.
Modelo 130 als endgültige Steuer ansehen. Die Vorauszahlung arbeitet mit einer vereinfachten Zwischenberechnung; der Jahres-IRPF berücksichtigt das gesamte persönliche Bild.
Zwei Zahler mit „steuerfrei“ verwechseln. Die Zahl der Zahler beeinflusst unter Umständen die Erklärungsschwelle, nicht die materielle Steuerpflicht.
Erstattungsdaten ungeprüft bestätigen. Eine hohe Erstattung kann auf fehlende ausländische Einkünfte oder doppelte Einbehalte zurückgehen.
Die 60/40-Teilung mit einer Stundung verwechseln. Die Sonderteilung hat feste Raten und Voraussetzungen; eine weitergehende Stundung ist ein eigenes Verfahren.
Häufige Fragen
Bekomme ich alle einbehaltenen Beträge zurück, wenn ich wenig Einkommen hatte?
Nur soweit die vollständige Jahresberechnung eine entsprechende negative Differenz ergibt. Erklärungspflicht, Mindestbetrag, andere Einkünfte und Abzüge sind einzubeziehen.
Muss ich Modelo 130 zahlen, obwohl meine Rechnungen Einbehalte enthalten?
Das hängt insbesondere von Tätigkeitsart und 70-%-Prüfung ab. Ein Teil der Einbehalte wird in der Quartalsberechnung berücksichtigt; eine Befreiung darf nicht pauschal unterstellt werden.
Kann ich eine Nachzahlung aus Deutschland mit spanischen Einbehalten verrechnen?
Nein. Deutsche und spanische Steuerschulden werden nicht direkt gegeneinander verrechnet. Eine ausländische Steuer kann nur über die dafür vorgesehene spanische Doppelbesteuerungsregel berücksichtigt werden.
Warum fordert die AEAT trotz Lohnsteuer eine Nachzahlung?
Häufig wegen mehrerer Zahler, zusätzlicher Einkünfte, eines zu niedrigen Einbehaltssatzes, ausländischer Einkünfte oder nicht erfüllter Abzüge. Die genaue Ursache lässt sich nur aus der vollständigen Berechnung erkennen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand ist der 11. August 2026. Konkrete Kampagnentermine und Zahlungsdaten betreffen Renta 2025. Für andere Steuerjahre sind die jeweilige Formularordnung, der Steuerkalender und die dann geltenden Einbehaltssätze neu zu prüfen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2005-14803
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/irpf/retenciones-ingresos-cuenta-pagos-fraccionados/retenciones-ingresos-cuenta/porcentajes-retencion-aplicables-distintas-rentas.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-130-irpf______esionales-estimacion-directa-fraccionado_/instrucciones.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuestos-tasas/impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/modelo-131-irpf______sionales-estimacion-objetiva-fraccionado_/instrucciones.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/folleto-actividades-economicas/3-impuesto-sobre-renta-personas-fisicas/3_7-pagos-fraccionados.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c18-cuota-liquida-resultante-autoliquidacion/cuota-diferencial.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/confirmacion-borrador-presentacion-declaraciones/plazo-forma-presentacion.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/pago-deuda-tributaria-irpf/modalidades-ingreso-pago/domiciliacion-bancaria.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/pago-deuda-tributaria-irpf/modalidades-ingreso-pago/pago-electronico.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c01-campana-declaracion-renta/devoluciones-derivadas-normativa-irpf/general-devoluciones-derivadas-normativa-irpf.html
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2012-10212
- AEAT – Berichtigende Selbstveranlagung, IRPF 2025 – Abschnitt „General“; Ausschluss der besonderen Zweiratenzahlung bei autoliquidaciones rectificativas.
