Kurz & klar
Bei einer in Spanien steuerlich ansässigen natürlichen Person gehören selbständige und gewerbliche Gewinne regelmäßig zur allgemeinen IRPF-Bemessungsgrundlage. Bei direkter Ermittlung ergibt sich der steuerpflichtige Nettogewinn aus Betriebseinnahmen abzüglich abzugsfähiger betrieblicher Aufwendungen und Abschreibungen; bei zulässiger objektiver Ermittlung wird er dagegen anhand der gesetzlichen Module bestimmt; Einbehalte und vierteljährliche Zahlungen werden in der Jahreserklärung Modelo 100 angerechnet. Ausländische Tätigkeiten, Betriebsstätten, Fremdwährungen und Kryptovorgänge erfordern jeweils eine gesonderte Qualifikations-, Zeit- und Nachweisprüfung.
Selbständig oder gewerblich zu arbeiten bedeutet im spanischen Einkommensteuerrecht mehr als die Anmeldung als autónomo. Für den IRPF kommt es darauf an, wer die Leistung wirtschaftlich erbringt, ob eine natürliche Person eigene Produktionsmittel oder Personal organisiert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird und nach welcher Methode der Jahresgewinn zu bestimmen ist. Eine deutsche Gewerbeanmeldung, ein deutscher Kundenstamm oder ein ausländisches Bankkonto ändern diese Einordnung nicht automatisch.
Das Wichtigste im Überblick
- Steuersubjekt: Der normale IRPF gilt für natürliche Personen, die nach spanischem Recht steuerlich ansässig sind. Er erfasst grundsätzlich das Welteinkommen des Kalenderjahres. Nichtresidenten und spanische Betriebsstätten ausländischer Unternehmen fallen in andere Regelwerke.
- Einkunftsart: Selbständige und gewerbliche Einkünfte sind rendimientos de actividades económicas. Kennzeichnend ist die eigene Organisation von Kapital und/oder Arbeit zur Herstellung oder zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen.
- Bemessung: Versteuert wird grundsätzlich der Nettogewinn. Einnahmen, abzugsfähige Ausgaben, Abschreibungen, private Anteile, zeitliche Zuordnung und gegebenenfalls Reduktionen müssen nach der einschlägigen Gewinnermittlungsmethode bestimmt werden.
- Tarif: Der Gewinn fließt regelmäßig in die allgemeine Bemessungsgrundlage. Darauf wirken ein staatlicher und ein autonomer Tarifteil; auf den Balearen gilt die balearische Skala. Der Grenzsteuersatz ist daher nicht gleichbedeutend mit dem Durchschnittssatz auf den gesamten Gewinn.
- Unterjährig: Einbehalte auf Honorare und die vierteljährlichen Modelos 130 oder 131 sind Vorauszahlungen, keine zusätzliche endgültige Steuer. Sie werden im Modelo 100 verrechnet.
- Auslandsfälle: Eine spanische Ansässigkeit beendet deutsche Besteuerungsrechte nicht zwingend. Betriebsstätte, Tätigkeitsort und DBA-Verteilungsnormen sind vor der spanischen Anrechnung ausländischer Steuer zu prüfen.
- Krypto: Kauf, eigener Wallet-Transfer, Verkauf, Tausch, Reward, Lending und Staking sind getrennte Vorgänge. Ein bloßes Etikett wie „Staking“ entscheidet weder über Realisation noch über Einkunftsart.
Wer fällt unter den normalen spanischen IRPF?
Natürliche Person statt Gesellschaft
Der IRPF besteuert natürliche Personen. Arbeitet eine Person als Einzelunternehmer, Freiberufler oder autónomo auf eigene Rechnung, kann der Tätigkeitsgewinn unmittelbar bei ihr erfasst werden. Eine spanische oder ausländische Kapitalgesellschaft ist dagegen grundsätzlich selbst Steuersubjekt; Gehalt, Geschäftsführervergütung, Dividende und Anteilsverkauf des Gesellschafters sind von der Gesellschaftsebene zu trennen.
Auch eine ausländische Personengesellschaft muss zuerst qualifiziert werden. Spanien kann sie als eigenes Steuersubjekt oder als transparentes Zurechnungssubjekt behandeln. Erst danach lässt sich entscheiden, ob ein Gewinn der Gesellschaft, einer spanischen Betriebsstätte oder unmittelbar den Beteiligten zuzurechnen ist. Die deutsche Bezeichnung „GbR“, „KG“ oder „GmbH & Co. KG“ ersetzt diese Prüfung nicht.
Ansässigkeit ist der erste Entscheidungspunkt
Bei spanischer Steueransässigkeit erfasst Art. 2 LIRPF grundsätzlich Einkommen unabhängig davon, wo es erzielt wurde und wo der Zahlende sitzt. Die Ansässigkeit richtet sich nicht allein nach 183 Anwesenheitstagen. Zu prüfen sind auch der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen, gesetzliche Vermutungen und bei möglicher Doppelansässigkeit die Stufen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Spanien.
Wer im betreffenden Kalenderjahr nicht in Spanien ansässig ist, versteuert spanische Einkünfte regelmäßig nach dem IRNR. Wer unter das besondere Zuzugsregime nach Art. 93 LIRPF fällt, wird ebenfalls nicht nach allen normalen IRPF-Regeln dieses Artikels besteuert.
Wann liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor?
Art. 27 LIRPF verlangt eine selbständige Organisation von Produktionsmitteln und/oder menschlichen Ressourcen, um in die Herstellung oder Verteilung von Waren oder Dienstleistungen einzugreifen. Typische Fälle sind Handel, Handwerk, Beratung, Heilberufe, kreative und technische Leistungen, Land- und Forstwirtschaft sowie andere freie Berufe.
Die folgenden Abgrenzungen sind besonders wichtig:
| Sachverhalt | Typische IRPF-Einordnung | Wichtige Grenze |
|---|---|---|
| Eigene Beratung mit eigener Preis-, Kunden- und Arbeitsorganisation | wirtschaftliche Tätigkeit | Scheinselbständigkeit und arbeitsrechtliche Einordnung gesondert prüfen |
| Tätigkeit eines beruflich qualifizierten Gesellschafters für seine Gesellschaft | kann nach Art. 27.1 LIRPF wirtschaftliche Tätigkeit sein | gesetzliche Voraussetzungen, Sozialversicherung und tatsächliche Leistungsbeziehung prüfen |
| Vermietung eigener Immobilien | grundsätzlich Immobilienkapitalertrag | als wirtschaftliche Tätigkeit nur bei den gesetzlichen Organisationsmerkmalen, insbesondere mindestens einer vollzeitbeschäftigten Person für die Verwaltung |
| Verkauf eines zum Betrieb gehörenden Anlageguts | regelmäßig Veräußerungsgewinn oder -verlust | Art. 28.2 LIRPF trennt ihn vom laufenden Tätigkeitsgewinn; betriebliche Zugehörigkeit bleibt für Wert und Nachweise relevant |
| Arbeitnehmerähnliche, fremdbestimmte Tätigkeit | möglicherweise Arbeitslohn statt Tätigkeitseinkunft | Vertragswortlaut ist nicht allein entscheidend |
Eine Zensusanmeldung oder eine Rechnung macht einen Vorgang deshalb nicht automatisch zu Tätigkeitseinkommen. Umgekehrt kann eine tatsächlich selbständig organisierte Tätigkeit steuerpflichtig sein, obwohl Anmeldungen verspätet vorgenommen wurden.
Welche Gewinnermittlungsmethode gilt?
Das spanische System kennt drei praktisch relevante Wege:
- Direkte Normalermittlung ( estimación directa normal ): Sie gilt insbesondere, wenn der Nettoumsatz des Vorjahres über 600.000 Euro liegt oder die vereinfachte Methode wirksam abgewählt wurde. Die steuerliche Gewinnermittlung verweist weitgehend auf die Regeln des Körperschaftsteuerrechts, ergänzt um IRPF-Sonderregeln.
- Vereinfachte direkte Ermittlung ( estimación directa simplificada ): Sie ist bei Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen bis zur maßgeblichen Umsatzgrenze möglich. Neben besonderen Abschreibungstabellen erlaubt sie für schwer belegbare Aufwendungen grundsätzlich einen pauschalen Ansatz von 5 Prozent des positiven Unterschiedsbetrags vor diesem Ansatz, höchstens 2.000 Euro pro Jahr.
- Objektive Ermittlung ( estimación objetiva , „módulos“): Sie gilt nur für ausdrücklich einbezogene Tätigkeiten, wenn keine Ausschlussgrenze, Unvereinbarkeit oder wirksame Abwahl greift. Für 2026 bestimmen LIRPF, RIRPF und die Jahresordnung HAC/1425/2025 die Tätigkeitstabellen und Parameter; die allgemeine Reduktion des nach Modulen ermittelten Nettoertrags beträgt für 2026 5 Prozent.
Die Methodenwahl wirkt nicht nur auf die Rechenformel. Sie beeinflusst Bücher, Abschreibungen, vierteljährliche Zahlungen und die Bindung an eine Abwahl. Wer mehrere Tätigkeiten betreibt, muss zudem die Kompatibilitäts- und Ausschlussregeln gemeinsam prüfen.
Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen
Betriebseinnahmen vollständig erfassen
Zu den Einnahmen gehören nicht nur Banküberweisungen von Kunden. Zu prüfen sind unter anderem:
- Entgelte für Waren und Dienstleistungen ohne die als Umsatzsteuer geschuldete IVA;
- Sachleistungen und unentgeltliche oder verbilligte Leistungen an sich selbst oder nahestehende Personen zum steuerlich maßgeblichen Marktwert;
- betriebliche Zuschüsse, Entschädigungen und Versicherungsleistungen;
- Anzahlungen nach der maßgeblichen zeitlichen Zuordnung;
- Forderungen in Fremdwährung, umgerechnet in Euro;
- als Vergütung erhaltene Kryptowerte zum nachweisbaren Euro-Marktwert im Leistungszeitpunkt.
Leistungen zwischen nahestehenden Personen oder Gesellschaften sind zusätzlich nach den Fremdvergleichsregeln zu bewerten. Bei einer Ein-Personen-Struktur ist deshalb zu trennen, ob die natürliche Person, ihre Gesellschaft oder beide Leistungen erbringen.
Betriebsausgaben brauchen Zusammenhang, Beleg und Aufzeichnung
Eine Ausgabe ist nicht allein deshalb abziehbar, weil sie bezahlt wurde. Nach der amtlichen IRPF-Systematik muss sie mit der Einnahmenerzielung zusammenhängen, richtig zeitlich zugeordnet, ausreichend belegt und in den vorgeschriebenen Büchern erfasst sein. Eine ordnungsgemäße Rechnung ist der Regelfall; bei einzelnen Kostenarten können andere Nachweise genügen.
Typische Prüfgruppen sind Waren- und Fremdleistungen, Personal- und Sozialkosten, Miete, berufliche Versicherungen, Beratung, Bank- und Plattformgebühren, Reisekosten, Fahrzeuge, Telefon, Software, Fortbildung, Abschreibungen und Forderungsverluste. Gemischt veranlasste Kosten sind aufzuteilen oder ausgeschlossen, wenn kein objektiver betrieblicher Anteil nachgewiesen werden kann.
Für die teilweise betrieblich genutzte eigene Wohnung gilt bei Versorgungsaufwendungen grundsätzlich die gesetzliche Formel: 30 Prozent des Verhältnisses der betrieblich genutzten Fläche zur Gesamtfläche, sofern kein anderer tatsächlicher Nutzungsumfang nachgewiesen wird. Das ist nicht „30 Prozent aller Wohnkosten“. Für Eigentum, Miete, Abschreibung und andere Kosten gelten jeweils eigene Regeln.
Beiträge für eine eigene Krankenversicherung können in der direkten Ermittlung innerhalb der gesetzlichen Personenkreise und Höchstbeträge abzugsfähig sein: grundsätzlich bis zu 500 Euro je begünstigter Person, bei Behinderung bis zu 1.500 Euro. Begünstigte Angehörige und die tatsächliche Vertrags- und Zahlungsstruktur müssen dokumentiert sein.
Anlagevermögen und private Nutzung
Abnutzbare betriebliche Vermögensgegenstände werden grundsätzlich nicht sofort vollständig abgezogen, sondern nach den einschlägigen Tabellen und Nutzungsregeln abgeschrieben. Ein Gegenstand muss der Tätigkeit wirtschaftlich zugeordnet sein. Bei teilweiser Privatnutzung gelten für bestimmte Vermögensarten strenge Zuordnungsregeln; bei Fahrzeugen ist ein pauschaler vollständiger Abzug besonders fehleranfällig.
Der Verkauf eines betrieblichen Anlageguts wird nach Art. 28.2 LIRPF grundsätzlich außerhalb des laufenden Nettogewinns als Vermögensgewinn oder -verlust berechnet. Die bloße Entnahme in das Privatvermögen löst nach Art. 28.3 LIRPF dagegen keinen Vermögensgewinn oder -verlust aus, solange das Wirtschaftsgut im Eigentum des Steuerpflichtigen bleibt. Anschaffungskosten, steuerliche Abschreibungen, Verbesserungen, Nebenkosten und Verkaufskosten sind fortzuschreiben; bei der Entnahme ist nach Art. 23 RIRPF grundsätzlich der steuerliche Buchwert maßgeblich, nicht ein automatischer Marktwert-Step-up.
Welches Jahr erfasst den Gewinn?
Grundsätzlich folgt die zeitliche Zuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeiten den körperschaftsteuerlichen Periodisierungsregeln: Ertrag und Aufwand werden dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Entstehung zugerechnet, nicht beliebig dem Zahlungstag. Der RIRPF lässt bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Option nach Zahlungseingängen und -ausgängen zu. Diese Option muss einheitlich angewandt werden, bindet für den vorgeschriebenen Zeitraum und darf die Besteuerung nicht ins Leere verschieben.
Für die Praxis sollten daher vier Daten getrennt gespeichert werden:
- Vertrag und Leistungszeitraum;
- Rechnung und Fälligkeit;
- wirtschaftliche Erfüllung beziehungsweise Übergang;
- Zahlung oder Gutschrift.
Bei Aufgabe, Veräußerung oder Rechtsformwechsel können offene Forderungen, Vorräte, Anlagegüter und bisher nicht realisierte Positionen zusätzliche Schluss- oder Übergangseffekte auslösen. Ein Wechsel zwischen deutscher Einnahmen-Überschuss-Rechnung und spanischer Gewinnermittlung führt nicht automatisch zu einem steuerlichen Step-up.
Reduktionen und Verluste
Art. 32 LIRPF enthält begrenzte Reduktionen. Bei bestimmten, über mehr als zwei Jahre entstandenen oder gesetzlich als unregelmäßig eingestuften Nettogewinnen kann eine 30-prozentige Reduktion in Betracht kommen; die Bemessungsgrundlage der Reduktion ist grundsätzlich auf 300.000 Euro begrenzt. Wiederkehrende oder regelmäßig anfallende Einkünfte erfüllen die Voraussetzungen nicht allein wegen einer späten Zahlung.
Für neue wirtschaftliche Tätigkeiten kann in der direkten Ermittlung unter den gesetzlichen Bedingungen eine 20-prozentige Reduktion des positiven Nettogewinns im ersten positiven Jahr und im folgenden Jahr gelten. Der begünstigte Nettogewinn ist grundsätzlich auf 100.000 Euro begrenzt; Voraktivitäten und Leistungen an einen früheren Arbeitgeber können die Begünstigung ausschließen oder einschränken.
Ein negativer Tätigkeitsgewinn gehört grundsätzlich in den allgemeinen Einkunftskorb und wird nach Art. 48 Buchst. a LIRPF ohne diese Prozentgrenze mit den dort erfassten übrigen Einkünften und Einkommenszurechnungen verrechnet. Die 25-Prozent-Grenze betrifft die Gegenrichtung: Ein negativer Saldo der nicht aus Übertragungen stammenden Vermögensgewinne und -verluste nach Art. 48 Buchst. b darf nur bis zu 25 Prozent eines positiven Saldos nach Buchst. a verrechnet werden. Der danach verbleibende Verlust dieses Unterkorbs ist vier Folgejahre vortragbar; auch eine verbleibende negative allgemeine liquidierbare Bemessungsgrundlage kann nach Art. 50 Abs. 3 vier Folgejahre mit positiven allgemeinen liquidierbaren Bemessungsgrundlagen verrechnet werden. Die gesetzlich mögliche Verrechnung ist jeweils auszuschöpfen; der Verlust darf nicht frei in ein später vermeintlich günstigeres Jahr verschoben werden.
Staatlicher und balearischer Tarif
Der normale IRPF wird bei einer auf den Balearen ansässigen Person nicht als zwei getrennte Erklärungen berechnet. Die allgemeine liquidierbare Bemessungsgrundlage wird jedoch mit einer staatlichen und einer balearischen Skala belastet; persönliche und familiäre Mindestbeträge wirken über eine parallele Tarifberechnung.
Für den Rechtsstand 2026 beginnt die staatliche Skala des Art. 63 LIRPF bei 9,5 Prozent und reicht für den staatlichen Anteil bis 24,5 Prozent. Die balearische Skala beginnt bei 9 Prozent und reicht ab einer allgemeinen liquidierbaren Bemessungsgrundlage über 175.000 Euro für den autonomen Anteil bis 24,75 Prozent. Der addierte Grenzsatz kann damit deutlich über dem Satz der ersten Stufe liegen. Sondertarife der Sparbemessungsgrundlage gelten nicht für den normalen laufenden Tätigkeitsgewinn.
Die endgültige Belastung hängt zusätzlich von persönlichem und familiärem Minimum, Reduktionen, staatlichen und balearischen Abzügen sowie bereits geleisteten Zahlungen ab. Ein Gewerbe oder eine Gemeinde setzt keinen eigenen kommunalen IRPF-Tarif fest; kommunale Abgaben wie IBI oder IAE sind getrennte Steuern.
Einbehalte und vierteljährliche Vorauszahlungen
Einbehalt auf Rechnungen
Bestimmte berufliche Honorare unterliegen einem IRPF-Einbehalt durch den spanischen Zahlenden. Der gesetzliche Regelsatz beträgt 15 Prozent; für bestimmte Berufsanfänger und weitere gesetzlich benannte Fälle gelten 7 Prozent. Land- und forstwirtschaftliche sowie bestimmte objektiv ermittelte Tätigkeiten haben eigene Prozentsätze. Ob ein Einbehalt vorzunehmen ist, hängt von Tätigkeit, Zahlendem, Rechnung und Status ab. Eine Rechnung an eine ausländische Privatperson führt nicht automatisch zu einem spanischen Einbehalt.
Der Einbehalt ist dem Leistungserbringer steuerlich gutzuschreiben. Deshalb müssen Rechnungen, Bescheinigungen des Zahlenden und die in den AEAT-Daten ausgewiesenen Beträge abgeglichen werden.
Modelo 130
Bei direkter Gewinnermittlung ist grundsätzlich vierteljährlich Modelo 130 einzureichen. Vereinfacht werden 20 Prozent des seit Jahresbeginn ermittelten positiven Nettogewinns berechnet, anschließend werden nach den gesetzlichen Regeln frühere Quartalszahlungen und anrechenbare Einbehalte abgezogen. Für professionelle Tätigkeiten kann die Pflicht entfallen, wenn im maßgeblichen Vorjahr mindestens 70 Prozent der Tätigkeitseinnahmen einem Steuerabzug durch den Zahlenden (retención oder ingreso a cuenta) unterlagen; bei Tätigkeitsbeginn gilt die laufende Periode.
Die regulären Fristen sind 1. bis 20. April, Juli und Oktober sowie 1. bis 30. Januar für das vierte Quartal. Fällt das Fristende auf einen gesetzlich verschobenen Tag, ist der jeweilige AEAT-Kalender maßgeblich.
Modelo 131
Wer wirksam in der objektiven Methode besteuert wird, leistet die vierteljährliche Vorauszahlung grundsätzlich mit Modelo 131. Berechnung, Prozentsätze und Minderungen folgen den Modulen der jeweiligen Tätigkeit und der Jahresordnung. Die Fristen entsprechen im Grundsatz denjenigen des Modelo 130.
Vorauszahlungen können auch bei einem späteren Jahresverlust zunächst fällig sein. Erst die Jahresveranlagung führt die Beträge zusammen und kann eine Erstattung ergeben.
Deutschland–Spanien: Tätigkeit, Betriebsstätte und Doppelbesteuerung
Ein in Spanien ansässiger Einzelunternehmer erklärt grundsätzlich auch Gewinne aus Deutschland in Spanien. Zuvor ist zu klären, ob Deutschland nach nationalem Recht und nach dem DBA ein Besteuerungsrecht behält. Für Unternehmensgewinne weist Art. 7 DBA das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, soweit die Tätigkeit nicht über eine Betriebsstätte im anderen Staat ausgeübt wird. Art. 5 definiert die Betriebsstätte; bei unbeweglichem Vermögen, Künstlern oder anderen besonderen Einkünften können andere Artikel vorgehen.
Praktische Prüfungsreihenfolge:
- spanische und deutsche Ansässigkeit des Kalenderjahres feststellen;
- Unternehmer, Vertragspartner und wirtschaftlichen Leistungserbringer bestimmen;
- Tätigkeitsorte, Geschäftsräume, Personal, Vollmachten und Dauer dokumentieren;
- nationale Steueransprüche beider Staaten ermitteln;
- einschlägige DBA-Norm und gegebenenfalls Betriebsstättenzurechnung anwenden;
- tatsächlich festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer bestimmen;
- spanische Entlastung nach Art. 80 LIRPF und Art. 22 DBA berechnen.
Die spanische Anrechnung ist grundsätzlich auf den niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer ausländischer Steuer und dem auf die ausländische Bemessungsgrundlage entfallenden spanischen Durchschnittssteuerbetrag begrenzt. Sie ist keine freie Verrechnung mit jeder ausländischen Abgabe. Die deutsche Gewerbesteuer gehört nach Art. 2 DBA ausdrücklich zu den erfassten Steuern und kann unter den Voraussetzungen und Höchstbeträgen des Art. 22 DBA und Art. 80 LIRPF in die Entlastung eingehen. Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind dagegen keine nach diesen Vorschriften anrechenbaren Einkommensteuern.
Verluste, Betriebsstättengewinne und Verrechnungspreise können in beiden Staaten unterschiedlich ermittelt werden. Daraus folgt kein automatischer Gleichlauf der Bemessungsgrundlagen und kein automatischer Step-up.
Fremdwährungen und Auslandsinformationen
Der IRPF wird in Euro erklärt. Fremdwährungsbeträge müssen für den steuerlich maßgeblichen Zeitpunkt mit einem nachprüfbaren Kurs umgerechnet werden. Empfehlenswert ist eine konsistente, quellenbelegte Methode, die zum jeweiligen Realisations- oder Periodisierungszeitpunkt passt. Ein Jahresendkurs ist nicht automatisch für jede unterjährige Transaktion richtig.
Neben der Einkommensteuererklärung können eigenständige Informationspflichten bestehen:
- Modelo 720 für bestimmte ausländische Konten, Wertpapiere, Beteiligungen, Versicherungen und Immobilien; die Prüfung erfolgt nach getrennten Informationsblöcken und den Regeln des jeweiligen Jahres;
- Modelo 721 für virtuelle Währungen, deren private Schlüssel von einem ausländischen Dienstleister verwahrt werden, nicht bei ausschließlicher Eigenverwahrung; grundsätzlich gilt die gemeinsame 50.000-Euro-Grenze zum Jahresende. Nach einer früheren Erklärung sind auch die Folgeregeln zu Wertzuwächsen über 20.000 Euro und zum Ende einer zuvor meldepflichtigen Rechtsposition zu beachten;
- ETE-Meldungen an die Banco de España für bestimmte Auslandsbestände und -transaktionen, deren Periodizität und Schwellen unabhängig vom IRPF zu prüfen sind;
- gegebenenfalls umsatzsteuerliche, zensusrechtliche und innergemeinschaftliche Meldungen wie Modelos 036, 303 und 349.
Eine Informationsmeldung ersetzt weder die Aufnahme des Ertrags im Modelo 100 noch umgekehrt.
Kryptovorgänge: jeder Schritt braucht eine eigene Prüfung
Die steuerliche Behandlung hängt zuerst davon ab, ob die Person bloß ihr Privatvermögen verwaltet oder eine organisierte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Häufiges Handeln allein macht private Wertpapier- oder Kryptoverwaltung nicht automatisch zum Gewerbe; Mining, entgeltliche Dienstleistungen, professionell organisierter Handel für Dritte oder andere operative Leistungen können dagegen Tätigkeitseinkünfte auslösen.
| Vorgang | Realisation und typische Einordnung | Erforderlicher Nachweis |
|---|---|---|
| Kauf gegen Euro | grundsätzlich noch keine Veräußerungsrealisation | Datum, Europreis, unmittelbare Gebühren, Wallet-/Börsenbeleg |
| Transfer zwischen eigenen Wallets | grundsätzlich kein Eigentümerwechsel und damit keine Veräußerung | Beherrschung beider Wallets, Transaktionshash; in Token bezahlte Gebühren separat prüfen |
| Verkauf gegen Euro | private Anlage: Vermögensgewinn/-verlust der Sparbasis; betrieblicher Bestand: Einordnung nach Tätigkeitsregeln | Veräußerungserlös, Anschaffungswert, FIFO-Kette, Gebühren |
| Tausch Token A gegen Token B | grundsätzlich entgeltliche Übertragung und Realisation, obwohl kein Euro zufließt | Euro-Marktwerte beider Token im Tauschzeitpunkt, Transaktionsdaten |
| Bezahlung einer betrieblichen Leistung in Krypto | Tätigkeitseinnahme zum Euro-Marktwert; spätere Wertänderung bis zur Verfügung separat | Rechnung, Leistungszeitpunkt, Marktquelle, Wallet-Zufluss |
| Mining/Validatorbetrieb | kann wirtschaftliche Tätigkeit sein; erhaltene Token sind nach Tätigkeit und Zeitpunkt zu erfassen | Hardware, Strom, Pool-/Protokolldaten, Marktwert, betriebliche Zuordnung |
| Staking-Reward | bei automatisierter Validierung mit gesperrten eigenen Token und minimalen Ressourcen wie im Fall DGT V1766-22: beweglicher Kapitalertrag nach Art. 25.2 LIRPF in der Sparbasis; bei organisierter operativer Tätigkeit kann die Qualifikation abweichen | Protokollbedingungen, Sperre/Verfügungsgewalt, steuerliche Fälligkeit, Empfang und Euro-Marktwert |
| Lending-Zins oder sonstiger Reward | häufig beweglicher Kapitalertrag; bei Tätigkeit oder anderer Rechtsstruktur gesonderte Einordnung | Darlehens-/Plattformbedingungen, Schuldner, Zufluss und Rückzahlung |
| Airdrop, Bonus oder unentgeltlicher Reward | kann Vermögensgewinn ohne Veräußerung oder betriebliche Einnahme sein | Rechtsgrund, Gegenleistung, Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verfügung |
| Plattformausfall oder verlorener Schlüssel | nicht automatisch sofort steuerlich abzugsfähiger Verlust | zivilrechtlicher Anspruch, Insolvenzstand, endgültiger Ausfall, technische Belege |
Bei privaten Verkäufen und Tauschen verlangt die AEAT grundsätzlich FIFO für gleichartige virtuelle Währungen, auch wenn sie auf mehreren Börsen oder Wallets liegen. Direkte Transaktionskosten wirken auf Erwerbs- oder Veräußerungswert. Wer Token als Betriebseinnahme erfasst, benötigt für die spätere Verfügung einen fortgeführten Anschaffungswert in Euro; die Wertsteigerung darf nicht ein zweites Mal als ursprüngliche Einnahme besteuert werden.
Eine belastbare Kryptodokumentation enthält vollständige Börsenexporte, Wallet-Adressen, Transaktionshashes, Eigentumszuordnung, Zeitstempel, Tokenmengen, Euro-Kursquelle, Gebühren, Transfers zwischen eigenen Wallets und die steuerliche Zuordnung jedes Vorgangs. Nur Salden am Jahresende genügen nicht.
Modelo 100: Jahreserklärung, Zahlung und Erstattung
Das IRPF-Jahr entspricht grundsätzlich dem Kalenderjahr. Für das Steuerjahr 2025 war Modelo 100 nach der Order HAC/277/2026 vom 8. April bis 30. Juni 2026 einzureichen; bei Bankeinzug einer Nachzahlung endete die reguläre Antragsfrist früher. Die Formularordnung und Einreichungsdaten für das Steuerjahr 2026 werden erst später amtlich festgelegt und dürfen nicht aus dem Vorjahr fortgeschrieben werden.
In der Jahreserklärung werden unter anderem zusammengeführt:
- Nettogewinne nach Tätigkeit und Methode;
- Veräußerungsgewinne aus betrieblichen Anlagegütern;
- private Kapital- und Kryptoeinkünfte in den richtigen Körben;
- ausländische Einkünfte und die begrenzte Doppelbesteuerungsanrechnung;
- staatliche und balearische Abzüge;
- berufliche Einbehalte sowie Modelos 130/131;
- verbleibende Verlustvorträge.
Eine Nachzahlung konnte für 2025 ohne Zinsen im gesetzlichen Verhältnis 60 Prozent zum 30. Juni und 40 Prozent zum 5. November 2026 geteilt werden, sofern die Voraussetzungen der regulären Teilzahlungsoption erfüllt waren. Ergibt sich ein Erstattungsanspruch, prüft die AEAT die erklärten Daten; eine Erstattung ist kein Beweis dafür, dass alle Positionen materiell anerkannt sind.
Für die Steuererklärung 2025 steht in Renta WEB die autoliquidación rectificativa zur Verfügung, wenn eine bereits abgegebene Erklärung zum Nachteil oder Vorteil des Steuerpflichtigen korrigiert werden muss. Bei früheren Jahren oder besonderen Verfahrenslagen ist die jeweils geltende Berichtigungsregel zu prüfen. Eine verspätete freiwillige Erklärung kann Zuschläge nach Art. 27 LGT auslösen; nach behördlicher Aufforderung kommen zusätzlich Sanktionen in Betracht.
Praktische Arbeitsfolge
- Status festhalten: Ansässigkeit, Rechtsform, Tätigkeiten, Tätigkeitsorte und Geschäftsräume pro Kalenderjahr.
- Methode bestätigen: normal direkt, vereinfacht direkt oder objektiv; Abwahl, Ausschlüsse und Bindungswirkung dokumentieren.
- Daten schließen: Rechnungsnummern, Bank, Kasse, Zahlungsanbieter, Plattformen und Krypto-Wallets vollständig abstimmen.
- Privat und betrieblich trennen: Vermögensgegenstände, Kosten, private Entnahmen und Leistungen an nahestehende Personen kennzeichnen.
- Zeitlich zuordnen: Leistungs-, Rechnungs-, Übergangs- und Zahlungsdatum getrennt erfassen.
- Auslandsmatrix erstellen: Staat, Einkunftsart, Betriebsstätte, lokale Bemessungsgrundlage, Steuerbescheid, Zahlung und DBA-Entlastung.
- Vorauszahlungen abstimmen: Einbehaltsbescheinigungen und Modelos 130/131 mit AEAT-Steuerdaten vergleichen.
- Verlustkonten fortschreiben: Entstehungsjahr, gesetzlicher Korb, bereits genutzter Betrag und Ablaufjahr.
- Informationspflichten separat testen: 720, 721, ETE, IVA und Zensusmeldungen.
- Modelo 100 prüfen: Vorjahresvorträge, regionale Abzüge, Zahlungen, Bankverbindung und Berichtigungspfad.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Beraterin auf Mallorca mit deutschem Kunden
Annahmen: Eine natürliche Person ist 2026 in Spanien ansässig, arbeitet von Mallorca aus ohne feste Geschäftseinrichtung in Deutschland und stellt einem deutschen Unternehmen 80.000 Euro für Beratungsleistungen in Rechnung. Nach spanischen Regeln sind 20.000 Euro nachgewiesene Betriebsausgaben abzugsfähig; die vereinfachte Methode ist anwendbar. Deutsche Quellensteuer wurde nicht einbehalten.
Der vorläufige positive Nettogewinn vor dem pauschalen Ansatz für schwer belegbare Kosten beträgt 60.000 Euro. Der 5-Prozent-Ansatz wären rechnerisch 3.000 Euro, ist aber auf 2.000 Euro begrenzt. Vor weiteren persönlichen Reduktionen ergibt sich daher beispielhaft ein Tätigkeitsgewinn von 58.000 Euro. Dieser gehört in die allgemeine Bemessungsgrundlage. Der deutsche Kunde allein begründet noch kein deutsches Besteuerungsrecht; Tätigkeitsort und Betriebsstätte sind zu prüfen. Vierteljährliche Zahlungen und die Jahressteuer werden getrennt berechnet.
Beispiel 2: Honorar in Ether und späterer Verkauf
Annahmen: Ein selbständiger Entwickler erhält am 15. September 2026 für eine Leistung 2 ETH. Der nachweisbare Marktwert beträgt insgesamt 6.000 Euro; direkte Empfangsgebühren seien 20 Euro. Am 10. Dezember verkauft er beide ETH privat für 7.400 Euro bei 40 Euro Verkaufsgebühr. Es liegt kein gewerblicher Kryptohandel vor.
Die Leistung löst eine Tätigkeitseinnahme von 6.000 Euro aus; die zeitliche Zuordnung richtet sich nach der anwendbaren Gewinnermittlung. Für die folgende Verkaufsrechnung wird zusätzlich vorausgesetzt, dass nach FIFO keine früher erworbenen ETH zuzuordnen sind. Sind die 20 Euro unmittelbare Anschaffungsnebenkosten der Token und nicht bereits Betriebsausgabe, beträgt der Anschaffungswert 6.020 Euro. Aus 7.400 Euro abzüglich 40 Euro Verkaufsgebühr und 6.020 Euro Anschaffungswert ergibt sich dann ein gesonderter Vermögensgewinn von 1.340 Euro für die Sparbasis. Sind die 20 Euro dagegen Aufwand der Honorarvereinnahmung, der bereits im Tätigkeitsgewinn abgezogen wurde, dürfen sie nicht erneut den Anschaffungswert erhöhen; der gesonderte Gewinn beträgt dann 1.360 Euro. Der Verkaufserlös darf weder vollständig als zweite Tätigkeitseinnahme noch überhaupt nicht erklärt werden.
Beispiel 3: Deutsches Büro bleibt bestehen
Annahmen: Ein in Spanien ansässiger Freiberufler behält in Deutschland dauerhaft eigene Büroräume mit Personal und erzielt dort zurechenbare Gewinne. Deutschland besteuert den Betriebsstättengewinn; Spanien erfasst ihn im Welteinkommen.
Art. 7 DBA kann Deutschland ein Besteuerungsrecht für den der deutschen Betriebsstätte zurechenbaren Gewinn geben. Spanien berechnet anschließend die Entlastung nach dem DBA und Art. 80 LIRPF. Angerechnet wird nicht automatisch die gesamte deutsche Belastung, sondern höchstens der gesetzliche Höchstbetrag. Die Gewinnabgrenzung, ausländische Steuerfestsetzung und tatsächliche Zahlung müssen belegt sein.
Typische Fehler
- Spanische Ansässigkeit nur anhand der 183-Tage-Zahl beurteilen.
- Eine ausländische Gesellschaft, Personengesellschaft und den Gesellschafter steuerlich vermischen.
- Bruttoumsatz, Nettogewinn und steuerliche Bemessungsgrundlage gleichsetzen.
- Private Lebenshaltung oder den gesamten Fahrzeugaufwand als Betriebsausgabe behandeln.
- Rechnungsdatum, Leistungsjahr und Zahlungstag ohne Prüfung gleichsetzen.
- Einbehalte oder Modelo 130/131 als zusätzliche endgültige Steuer verbuchen statt anzurechnen.
- Einen ausländischen Kunden automatisch als ausländische Betriebsstätte behandeln.
- Ausländische Steuer unbegrenzt oder ohne Zahlungsnachweis anrechnen.
- Krypto-Tausch mangels Eurozufluss für steuerlich irrelevant halten.
- Wallet-Transfers und Verkäufe vermischen oder nur Jahresendsalden archivieren.
- Modelo 720, Modelo 721, ETE und Modelo 100 als austauschbare Meldungen ansehen.
- Vorjahresverluste ohne Nachweis ihres gesetzlichen Korbs und Ablaufjahrs verrechnen.
Häufige Fragen
Muss jeder Autónomo Modelo 130 abgeben?
Nein. Die Pflicht hängt von der Gewinnermittlung und den Einbehalten ab. Insbesondere kann sie bei professionellen Tätigkeiten entfallen, wenn im maßgeblichen Zeitraum mindestens 70 Prozent der Tätigkeitseinnahmen einem Steuerabzug durch den Zahlenden unterlagen. Die Jahreserklärung bleibt davon unberührt.
Ist die Zahlung eines Kunden aus Deutschland in Spanien steuerfrei?
Nein. Bei spanischer Ansässigkeit gehört sie grundsätzlich zum Welteinkommen. Ob Deutschland ebenfalls besteuern darf, richtet sich nach nationalem Recht, Betriebsstätte und DBA; Spanien gewährt dann nur die gesetzlich vorgesehene Entlastung.
Gelten Kryptowährungen immer als Privatvermögen?
Nein. Die konkrete Tätigkeit entscheidet. Mining, entgeltliche Blockchain-Dienstleistungen oder professionell organisierte operative Leistungen können wirtschaftliche Tätigkeit sein; gewöhnliche Eigenanlage führt bei Verkauf oder Tausch typischerweise zu Vermögensgewinnen oder -verlusten.
Kann ich alle Homeoffice-Kosten zu 30 Prozent abziehen?
Nein. Die 30-Prozent-Regel betrifft grundsätzlich Versorgungsaufwendungen und wird zusätzlich mit dem Verhältnis der betrieblich genutzten Fläche multipliziert. Andere Wohnkosten haben eigene Voraussetzungen.
Verfällt ein Tätigkeitsverlust sofort?
Nein. Er wird nach der gesetzlichen Reihenfolge innerhalb der allgemeinen Bemessungsgrundlage verrechnet. Ein verbleibender negativer Betrag kann grundsätzlich bis zu vier Jahre vorgetragen werden, muss aber im richtigen Korb und in der vorgeschriebenen Reihenfolge genutzt werden.
Reicht der AEAT-Steuerdatensatz als Buchführung?
Nein. Er ist eine Kontrollhilfe. Der Steuerpflichtige muss Einnahmen, Ausgaben, Anlagevermögen, Auslandspositionen und Kryptotransaktionen anhand eigener Bücher und Belege vollständig nachweisen können.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Betragsgrenzen, Jahresordnungen, regionale Abzüge und Formularfristen sind für das jeweils betroffene Steuerjahr erneut zu prüfen. Für 2026 ist die spätere amtliche Modelo-100-Ordnung noch nicht vorwegzunehmen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-6820
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/Ayuda/25Manual/100.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c06-rendimientos-actividades-economicas-cuestiones-generales/concepto-rendimientos-actividades-economicas.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/irpf/retenciones-ingresos-cuenta-pagos-fraccionados/pagos-fraccionados.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2025-25272
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-6925
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/irpf-2025/c11-ganancias-perdidas-patrimoniales/monedas-virtuales/compra-venta-monedas-virtuales-tributacion-inversor.html
- DGT V1766-22 vom 26. Juli 2022, Staking bei automatisierter Validierung mit minimalen Ressourcen; vollständige Wiedergabe des Primärtexts bei Iberley: https://www.iberley.es/resoluciones/resolucion-dgt-vinculante-v1766-22-26-07-2022-1540451
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI55.shtml
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://sedeelectronica.bde.es/sede/es/tramites/presentacion-residentes-transacciones-exterior-p158.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7041
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/consultas-informaticas/renta-ayuda-tecnica/modificar-declaracion-presentada.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
