Kurz & klar
Die spanische Mindestbesteuerung nach Artikel 30 bis LIS gilt für Körperschaftsteuerpflichtige mit mindestens 20 Millionen Euro Nettoumsatz in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums und für jede spanische Steuergruppe unabhängig vom Umsatz. Grundsätzlich darf ihre jährliche cuota líquida nicht unter 15 Prozent der nach Artikel 105 LIS und der kanarischen Investitionsrücklage angepassten steuerlichen Bemessungsgrundlage sinken; besondere Mindestprozentsätze und Ausnahmen ändern dieses Ergebnis. Entscheidend sind außerdem die gesetzliche Reihenfolge von Begünstigungen und Abzügen, die Erklärung im Modelo 200 beziehungsweise bei Steuergruppen im Modelo 220 sowie die klare Trennung von Mindest-Vorauszahlungen und der globalen Ergänzungssteuer nach Ley 7/2024.
Die spanische tributación mínima nach Artikel 30 bis der Ley del Impuesto sobre Sociedades, kurz LIS, ist eine Untergrenze für die jährliche Körperschaftsteuer nach Abzug bestimmter Steuervergünstigungen. Sie setzt nicht beim handelsrechtlichen Gewinn an und ist keine zusätzliche Steuer auf Umsatz oder Ausschüttungen. Ausgangspunkt bleibt die nach den allgemeinen und besonderen Regeln ermittelte spanische Körperschaftsteuer.
Das Wichtigste im Überblick
- Artikel 30 bis LIS gilt bei einem Nettoumsatz von mindestens 20 Millionen Euro in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums. Eine spanische Steuergruppe fällt unabhängig von ihrem Umsatz in die Regelung.
- Die allgemeine Untergrenze beträgt 15 Prozent der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach der Anpassung um die Ausgleichsrücklage nach Artikel 105 LIS und nach Abzug der kanarischen Investitionsrücklage.
- Der Prozentsatz beträgt 10 Prozent für begünstigte Neugründungen mit 15-Prozent-Tarif und 18 Prozent für Kreditinstitute sowie die im Gesetz genannten Unternehmen der Kohlenwasserstoffexploration und -förderung.
- Für Steuerzeiträume, die 2026 beginnen, ergeben sich bei erfassten Kleinstunternehmen rechnerisch aufgerundete Mindestprozentsätze von 12 Prozent auf die erste Tarifstufe und 13 Prozent auf die weitere Bemessungsgrundlage. Bei erfassten Unternehmen reduzierter Größe beträgt der aufgerundete Mindestprozentsatz 14 Prozent.
- Bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften, Investmentvehikel, Pensionsfonds und SOCIMI sind ausgeschlossen. Für Genossenschaften und die Zona Especial Canaria gelten eigene Berechnungsregeln.
- Begünstigungen, der Abzug nach Artikel 38 bis und Doppelbesteuerungsabzüge werden vor der übrigen Abzugsmasse berücksichtigt. Dadurch kann die tatsächliche Untergrenze im Einzelfall niedriger sein als der pauschal berechnete Betrag.
- Die jährliche Mindeststeuer ist von der Mindest-Vorauszahlung für Unternehmen ab 10 Millionen Euro Umsatz und von der globalen Ergänzungssteuer für große Gruppen ab 750 Millionen Euro Konzernumsatz zu unterscheiden.
- Die Berechnung wird in der jährlichen Körperschaftsteuererklärung dokumentiert, bei Einzelgesellschaften insbesondere im Modelo 200 in Feld [00619]. Steuergruppen erklären ihre Gruppenschuld im Modelo 220.
Was Artikel 30 bis LIS tatsächlich begrenzt
Die normale spanische Körperschaftsteuerrechnung verläuft vereinfacht in drei Ebenen:
- Aus dem handelsrechtlichen Ergebnis entsteht durch steuerliche Korrekturen, Verlustverrechnung und besondere Reduktionen die base imponible, also die steuerliche Bemessungsgrundlage.
- Auf diese Bemessungsgrundlage wird der anwendbare Körperschaftsteuersatz angewendet. Das ergibt die cuota íntegra.
- Begünstigungen und Abzüge mindern die cuota íntegra zur cuota líquida.
Artikel 30 bis wirkt grundsätzlich auf der dritten Ebene. Die Vorschrift verhindert bei erfassten Steuerpflichtigen, dass die cuota líquida durch bestimmte Abzüge beliebig weit unter die gesetzliche Untergrenze fällt. Sie ersetzt weder die Ermittlung der Bemessungsgrundlage noch den normalen Körperschaftsteuersatz.
Das erklärt zwei praktische Folgen:
- Eine Gesellschaft mit einem Regelsteuersatz von 25 Prozent berechnet zunächst ihre Steuer mit 25 Prozent. Die 15 Prozent sind kein Ersatzsteuersatz, sondern eine Untergrenze nach der weiteren Steuerrechnung.
- Verlustvorträge, Beteiligungsbefreiungen, Abschreibungen, Finanzierungskosten, Verrechnungspreiskorrekturen oder nicht abzugsfähige Gesellschaftervorteile wirken bereits bei der Bemessungsgrundlage. Artikel 30 bis greift erst auf das daraus hervorgehende Ergebnis zu.
Bei einer null oder negativ verbleibenden Bemessungsgrundlage erzeugt Artikel 30 bis für sich allein keine positive Mindeststeuer. Allerdings können Verlustverrechnungsgrenzen, steuerliche Hinzurechnungen oder andere Vorschriften dazu führen, dass trotz handelsrechtlichen Verlusts eine positive steuerliche Bemessungsgrundlage besteht.
Wer in den Anwendungsbereich fällt
Umsatzschwelle von 20 Millionen Euro
Ein einzelner Körperschaftsteuerpflichtiger fällt unter Artikel 30 bis, wenn sein importe neto de la cifra de negocios, also der Nettoumsatz, in den zwölf Monaten vor dem Beginn des betreffenden Steuerzeitraums mindestens 20 Millionen Euro beträgt. Maßgeblich ist damit nicht automatisch der Umsatz des gerade zu erklärenden Jahres.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr ist die Zwölfmonatsperiode ebenso stichtagsbezogen zu bestimmen. Umstrukturierungen, Rumpfgeschäftsjahre, Neugründungen und konzernbezogene Umsatzregeln können die Ermittlung verändern. Deshalb sollten die zugrunde liegenden Konten, Konsolidierungsbezüge, Erwerbs- oder Verschmelzungsdaten und die rechtliche Zuordnung des Umsatzes dokumentiert werden.
Jede spanische Steuergruppe
Ein steuerpflichtiger spanischer grupo fiscal im Konsolidierungsregime der Artikel 55 bis 75 LIS fällt unabhängig von seinem Nettoumsatz in Artikel 30 bis. Auch eine Gruppe mit deutlich weniger als 20 Millionen Euro Umsatz muss daher die Untergrenze berechnen.
Steuerpflichtiger ist in diesem Fall die Steuergruppe. Die individuelle Umsatzhöhe oder Steuerrechnung eines einzelnen Gruppenmitglieds entscheidet nicht allein über die Mindeststeuer. Grundlage sind vielmehr Gruppenergebnis, Gruppentarif, Gruppenbegünstigungen und die für die Gruppe zulässigen Abzüge.
Nicht jede handelsrechtliche Gruppe ist eine Steuergruppe
Eine Mutter-Tochter-Struktur, ein Konzernabschluss oder eine deutsche Konzernmutter genügt nicht. Die automatische Einbeziehung unabhängig vom Umsatz setzt voraus, dass die spanischen Gesellschaften wirksam im besonderen spanischen Körperschaftsteuer-Konsolidierungsregime besteuert werden. Ohne diese Option und ihre Voraussetzungen bleibt jede spanische Gesellschaft selbst zu prüfen.
Ausgeschlossene und besonders behandelte Steuerpflichtige
Artikel 30 bis nennt mehrere Ausnahmen und Sonderberechnungen. Eine bloße gemeinnützige, immobilienbezogene oder holdingbezogene Tätigkeit reicht für eine Ausnahme nicht aus.
| Steuerpflichtiger oder Regime | Behandlung nach Artikel 30 bis |
|---|---|
| Normale S.A., S.L. oder Betriebsstätte mit mindestens 20 Mio. Euro maßgeblichem Nettoumsatz | grundsätzlich 15-Prozent-Untergrenze |
| Spanische Steuergruppe | unabhängig vom Umsatz erfasst |
| Begünstigte Neugründung mit 15-Prozent-Tarif | Mindestprozentsatz 10 Prozent |
| Kreditinstitut oder erfasste Kohlenwasserstoffgesellschaft mit 30-Prozent-Tarif | Mindestprozentsatz 18 Prozent |
| Körperschaften nach Ley 49/2002 mit 10-Prozent-Tarif nach Artikel 29 Absatz 3 LIS | ausgeschlossen |
| Bestimmte Investmentgesellschaften und -fonds mit 1-Prozent-Tarif nach Artikel 29 Absatz 4 LIS | ausgeschlossen |
| Pensionsfonds mit Nulltarif nach Artikel 29 Absatz 5 LIS | ausgeschlossen |
| SOCIMI nach Ley 11/2009 | ausgeschlossen; ihre besonderen Abgaben bleiben separat |
| Genossenschaften | Untergrenze von 60 Prozent der nach Ley 20/1990 berechneten cuota íntegra |
| Unternehmen der Zona Especial Canaria | qualifizierte ZEC-Bemessungsgrundlage bleibt aus der Mindestbasis heraus |
Eine ETVE, eine vermögensverwaltende Gesellschaft oder eine Immobilienholding ist nicht allein wegen ihrer Bezeichnung ausgenommen. Bei einer ETVE können Beteiligungserträge oder Veräußerungsgewinne nach den hierfür geltenden Regeln die Bemessungsgrundlage mindern oder aus ihr herausfallen. Die verbleibende Steuerrechnung kann dennoch Artikel 30 bis unterliegen.
Auch eine teilweise steuerbefreite Körperschaft außerhalb des ausdrücklich ausgeschlossenen Tarifs ist nicht automatisch befreit. Entscheidend sind Rechtsstatus, Tarifnorm und die im konkreten Steuerzeitraum angewandte Regelung.
Mindestprozentsätze für Steuerzeiträume mit Beginn im Jahr 2026
Für 2026 muss zwischen dem normalen Körperschaftsteuertarif und der Untergrenze unterschieden werden. Artikel 30 bis bestimmt für Kleinstunternehmen und Unternehmen reduzierter Größe einen Faktor von 15/25 des jeweils anwendbaren Tarifs, aufgerundet.
| Fall bei erfülltem Anwendungsbereich | Normaler Tarif 2026 | Berechnung der Untergrenze | Mindestprozentsatz |
|---|---|---|---|
| Allgemeiner Fall | 25 % | gesetzlich fest | 15 % |
| Begünstigte Neugründung | 15 % | gesetzlich fest | 10 % |
| Kreditinstitut/erfasste Kohlenwasserstoffgesellschaft | 30 % | gesetzlich fest | 18 % |
| Kleinstunternehmen, erste 50.000 Euro Bemessungsgrundlage | 19 % | 19 × 15/25 = 11,4; aufgerundet | 12 % |
| Kleinstunternehmen, weitere Bemessungsgrundlage | 21 % | 21 × 15/25 = 12,6; aufgerundet | 13 % |
| Unternehmen reduzierter Größe nach Artikel 101 LIS | 23 % | 23 × 15/25 = 13,8; aufgerundet | 14 % |
Die niedrigeren Unternehmenstarife führen nicht automatisch zur Mindeststeuer. Ein eigenständiges Kleinstunternehmen mit beispielsweise 600.000 Euro Vorjahresumsatz erreicht regelmäßig weder die 20-Millionen-Schwelle noch allein dadurch das Steuergruppenmerkmal. Die Sonderprozentsätze sind nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige aus einem anderen Grund tatsächlich in Artikel 30 bis fällt und die Voraussetzungen des betreffenden Tarifs erfüllt.
Bei einem kürzeren Steuerzeitraum ist außerdem die Tarifstufe von 50.000 Euro zeitanteilig anzupassen. Für die konkrete Berechnung sind Beginn und Ende des Steuerzeitraums, nicht nur das Kalenderjahr, festzuhalten.
So wird die Mindeststeuer berechnet
Schritt 1: Steuerpflichtigen und Steuerzeitraum bestimmen
Zuerst ist festzustellen, wer die Erklärung abgibt: eine einzelne spanische Gesellschaft, eine spanische Betriebsstätte oder eine Steuergruppe. Danach werden Beginn, Ende und Länge des Steuerzeitraums sowie die zwölf Monate vor dessen Beginn dokumentiert.
Schritt 2: Normale steuerliche Bemessungsgrundlage ermitteln
Aus dem handelsrechtlichen Ergebnis werden die steuerlichen Korrekturen nach der LIS vorgenommen. Dazu können insbesondere gehören:
- nicht abzugsfähige Aufwendungen und verdeckte Gesellschaftervorteile,
- fremdunübliche Preise mit Gesellschaftern, Geschäftsführern oder verbundenen Unternehmen,
- Grenzen für Nettofinanzierungsaufwendungen,
- Beteiligungsbefreiungen und internationale Betriebsstätteneinkünfte,
- steuerliche Abschreibungen, Rückstellungen und Wertminderungen,
- noch verfügbare Verlustvorträge und deren Verrechnungsgrenzen,
- Gruppeneliminierungen und spätere Einbeziehungen bei einer Steuergruppe.
Geschäftsführer- und Verwaltungsratsvergütungen sind nach ihren eigenen gesellschafts-, lohnsteuer- und körperschaftsteuerlichen Voraussetzungen zu behandeln. Eine nicht abzugsfähige Vergütung erhöht die Bemessungsgrundlage, bevor die Mindeststeuer berechnet wird; Artikel 30 bis heilt keinen Dokumentations- oder Fremdvergleichsfehler.
Schritt 3: Mindestbasis bilden
Für die allgemeine Mindestberechnung wird die steuerliche Bemessungsgrundlage
- um Beträge aus der reserva de nivelación nach Artikel 105 LIS gemindert oder erhöht, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, und
- um die Reserva para Inversiones en Canarias nach Artikel 27 Ley 19/1994 gemindert.
Bei der Zona Especial Canaria wird der qualifizierte Teil der positiven Bemessungsgrundlage, der dem besonderen ZEC-Tarif unterliegt, nicht in die Mindestbasis einbezogen. Die Aufteilung muss anhand der tatsächlich und materiell in der ZEC ausgeführten Tätigkeiten tragfähig sein.
Schritt 4: Passenden Mindestprozentsatz anwenden
Auf die Mindestbasis wird der einschlägige Prozentsatz angewendet: regelmäßig 15 Prozent, bei den gesetzlich bestimmten Sonderfällen ein anderer Wert. Das ergibt zunächst den Betrag nach Artikel 30 bis Absatz 1.
Schritt 5: Normale cuota íntegra und vorrangige Minderungen berechnen
Unabhängig davon wird die normale cuota íntegra mit dem anwendbaren Körperschaftsteuertarif berechnet. Danach gilt die gesetzliche Reihenfolge:
- Begünstigungen, einschließlich der genannten kanarischen Begünstigungen, werden abgezogen.
- Der besondere Abzug für Investitionen der Hafenbehörden nach Artikel 38 bis LIS wird berücksichtigt.
- Anschließend folgen die Doppelbesteuerungsabzüge nach den Artikeln 31, 32 und 100 LIS sowie der Übergangsvorschrift 23, jeweils innerhalb ihrer eigenen Grenzen.
Ist der nach diesen Schritten verbleibende Betrag niedriger als der pauschale Mindestbetrag aus Absatz 1, wird ausnahmsweise dieser niedrigere Betrag zur maßgeblichen Mindeststeuer.
Schritt 6: Übrige Abzüge nur bis zur Untergrenze anwenden
Ist der Betrag nach den vorrangigen Minderungen höher als die Untergrenze, können weitere zulässige Abzüge nur bis zu dieser Untergrenze genutzt werden. Kanarische Abzüge nach Ley 20/1991 und Ley 19/1994 dürfen unter Beachtung ihrer eigenen Grenzen auch zu einer niedrigeren cuota líquida führen.
Nicht nutzbare Abzüge gehen nicht automatisch verloren. Sie können nach den für den jeweiligen Abzug geltenden Fristen und Voraussetzungen in spätere Steuerzeiträume vorgetragen werden.
Praxisbeispiele mit offengelegten Annahmen
Beispiel 1: Allgemeine 15-Prozent-Untergrenze begrenzt Investitionsabzüge
Annahmen: Eine spanische S.A. hat einen maßgeblichen Vorjahres-Zwölfmonatsumsatz von 30 Millionen Euro, unterliegt 2026 dem allgemeinen 25-Prozent-Tarif und hat keine kanarischen Besonderheiten. Die angepasste Mindestbasis beträgt 8 Millionen Euro. Die normale cuota íntegra beträgt 2 Millionen Euro. Vorrangige Begünstigungen und Doppelbesteuerungsabzüge fallen nicht an. Sonstige Investitionsabzüge von 1,1 Millionen Euro wären nach ihren eigenen Regeln grundsätzlich verfügbar.
- Mindestbetrag: 8.000.000 × 15 Prozent = 1.200.000 Euro.
- Normale cuota íntegra: 8.000.000 × 25 Prozent = 2.000.000 Euro.
- Von den sonstigen Abzügen dürfen nur 800.000 Euro genutzt werden.
- Die cuota líquida bleibt bei 1.200.000 Euro.
- Die verbleibenden 300.000 Euro sind nach den Regeln des betreffenden Abzugs vorzutragen.
Beispiel 2: Doppelbesteuerungsabzug senkt die maßgebliche Untergrenze
Annahmen: Eine erfasste Gesellschaft hat eine angepasste Mindestbasis von 1 Million Euro und damit zunächst einen Mindestbetrag von 150.000 Euro. Ihre cuota íntegra beträgt 250.000 Euro. Zulässige Begünstigungen und der Abzug nach Artikel 38 bis betragen zusammen 110.000 Euro; ein zulässiger Doppelbesteuerungsabzug beträgt 10.000 Euro.
Nach diesen vorrangigen Minderungen verbleiben 130.000 Euro. Weil dieser Betrag unter den rechnerischen 150.000 Euro liegt, werden 130.000 Euro nach Artikel 30 bis Absatz 2 zur maßgeblichen Mindeststeuer. Weitere gewöhnliche Abzüge dürfen die Steuer nicht weiter senken; besondere kanarische Abzüge bleiben vorbehalten.
Das Beispiel zeigt, warum „15 Prozent der Bemessungsgrundlage“ allein keine vollständige Berechnung ist.
Beispiel 3: Kleine Einzelgesellschaft liegt außerhalb des Anwendungsbereichs
Annahmen: Eine eigenständig besteuerte spanische S.L. erzielt in den maßgeblichen zwölf Monaten 800.000 Euro Nettoumsatz, gehört keiner spanischen Steuergruppe an und fällt nicht durch eine Umstrukturierung oder Sonderregel in den Anwendungsbereich.
Die Gesellschaft verwendet 2026 zwar den für sie einschlägigen Kleinstunternehmenstarif. Artikel 30 bis ist aber mangels 20-Millionen-Schwelle und mangels Steuergruppenbesteuerung nicht anzuwenden. Der aus 19 und 21 Prozent abgeleitete Mindestprozentsatz von 12 beziehungsweise 13 Prozent wird deshalb nicht berechnet.
Verluste, Beteiligungen und Reserven richtig einordnen
Verlustvorträge
Verlustvorträge mindern nach den allgemeinen Regeln die steuerliche Bemessungsgrundlage. Für große Unternehmen gelten jedoch besondere prozentuale Verrechnungsgrenzen; bei einer Steuergruppe kommen Gruppen- und Eintrittsgrenzen hinzu. Artikel 30 bis wird auf die danach verbleibende Bemessungsgrundlage angewendet.
Eine Planung, die nur die Höhe der vorhandenen Verlustvorträge erfasst, ist daher unvollständig. Erforderlich sind Entstehungsjahr, Rechtsinhaber, bereits genutzter Betrag, Eintritt in eine Steuergruppe, Umstrukturierungen und mögliche Beschränkungen bei einem Anteilseignerwechsel.
Beteiligungserträge und ETVE
Die Beteiligungsbefreiung nach Artikel 21 LIS und besondere Regeln für ausländische Betriebsstätten wirken auf die Bemessungsgrundlage. Soweit Einkünfte wirksam befreit sind, bilden sie grundsätzlich nicht einfach eine Bruttobasis für 15 Prozent. Nicht befreite Teile, pauschale Verwaltungskostenanteile und nicht erfüllte Halte- oder Beteiligungsvoraussetzungen bleiben jedoch zu prüfen.
Eine ETVE ist kein pauschaler Ausschluss aus Artikel 30 bis. Bei einer großen spanischen Holding kann die Mindeststeuer deshalb relevant werden, wenn nach Anwendung der Beteiligungsregeln eine positive Bemessungsgrundlage und genügend Abzugspotenzial verbleiben.
Kapitalisierungs- und Ausgleichsrücklage
Die reserva de capitalización nach Artikel 25 LIS wirkt nach ihren eigenen Voraussetzungen bei der Bemessungsgrundlage. Die reserva de nivelación nach Artikel 105 LIS ist im Wortlaut des Artikels 30 bis ausdrücklich in die Mindestbasis einzubeziehen. Beide Reserven dürfen deshalb weder begrifflich noch rechnerisch vermischt werden.
Gesellschaftervorteile und Fremdvergleich
Private Nutzung von Gesellschaftsvermögen, unverzinsliche Gesellschafterdarlehen, überhöhte oder nicht ordnungsgemäß beschlossene Organvergütungen sowie konzerninterne Dienstleistungen sind zunächst nach den Regeln über Betriebsausgaben, verdeckte Vorteilsgewährung und verbundene Geschäfte zu beurteilen. Eine Fremdvergleichskorrektur kann die Bemessungsgrundlage erhöhen und dadurch auch den Mindestbetrag erhöhen.
Erforderlich sind Verträge, Beschlüsse, Leistungsnachweise, Bewertungsmethoden, Zahlungsbelege und eine konsistente Behandlung bei beiden Transaktionsparteien.
Besonderheiten der spanischen Steuergruppe
Bei einer Steuergruppe ist die Gruppe selbst der Körperschaftsteuerpflichtige. Die Mindeststeuer wird daher nicht als Summe isolierter Mindestbeträge der Mitglieder berechnet. Maßgeblich sind insbesondere:
- die steuerlichen Einzelbemessungsgrundlagen nach den Gruppenregeln,
- Eliminierungen konzerninterner Ergebnisse und spätere Einbeziehungen,
- Gruppenverlustvorträge und begrenzte Vorgruppenattribute,
- der Tarif der Gruppenvertreterin beziehungsweise der besondere Bankentarif,
- Begünstigungen und Abzüge auf Gruppenebene,
- die zwingende Anwendung von Artikel 30 bis unabhängig vom Umsatz.
Bei einer deutschen Muttergesellschaft kann eine spanische Steuergruppe aus ihren qualifizierenden spanischen Tochtergesellschaften bestehen. Die deutsche Mutter wird dadurch nicht selbst Mitglied der spanischen Steuergruppe. Sie kann jedoch die nicht in Spanien ansässige herrschende Gesellschaft sein; dann muss eine spanische Gruppenvertreterin bestimmt und die Struktur ordnungsgemäß mitgeteilt werden.
Drei verschiedene Mindeststeuern nicht verwechseln
Jährliche Mindeststeuer nach Artikel 30 bis LIS
Sie betrifft die endgültige spanische Körperschaftsteuerrechnung des Steuerzeitraums. Schwelle sind grundsätzlich 20 Millionen Euro Nettoumsatz oder die Besteuerung als spanische Steuergruppe. Berechnungsbasis ist die gesetzlich angepasste steuerliche Bemessungsgrundlage.
Mindestbetrag bei Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
Die zusätzliche Vorschrift in der disposición adicional 14 LIS gilt grundsätzlich ab 10 Millionen Euro Nettoumsatz in den zwölf Monaten vor Beginn des Steuerzeitraums, wenn die Vorauszahlung nach Artikel 40 Absatz 3 LIS berechnet wird. Der Mindestbetrag knüpft grundsätzlich mit 23 Prozent an den positiven handelsrechtlichen Zwischengewinn an: bei kalenderjahrgleicher Steuerperiode für die ersten drei, neun oder elf Monate, bei abweichender Steuerperiode für den Zeitraum von deren Beginn bis zum Tag vor Beginn des jeweiligen Vorauszahlungsmonats. Bei den im Gesetz genannten 30-Prozent-Steuerpflichtigen beträgt der Prozentsatz 25 Prozent. Ausnahmen und besondere Kürzungen sind separat zu prüfen.
Diese Vorauszahlung wird während des laufenden Steuerzeitraums erklärt. Sie ist eine Anrechnung auf die spätere Jahressteuer und nicht die Jahresuntergrenze des Artikels 30 bis. Ein Unternehmen kann unter eine, beide oder keine der beiden Regeln fallen.
Globale Ergänzungssteuer nach Ley 7/2024
Die spanische Ley 7/2024 setzt ein eigenständiges System für große multinationale und große rein nationale Gruppen um. Es betrifft grundsätzlich Gruppen mit mindestens 750 Millionen Euro konsolidiertem Umsatz in mindestens zwei der vier vorangegangenen Steuerzeiträume. Der effektive Steuersatz wird nach eigenen Regeln jurisdiktionsbezogen berechnet; bei einer Belastung unter 15 Prozent kann eine Ergänzungssteuer entstehen.
Dieses System verwendet andere Steuerpflichtige, Rechenbegriffe, Anpassungen, Daten und Erklärungen als Artikel 30 bis LIS. Die nach Artikel 30 bis gezahlte spanische Körperschaftsteuer kann für die Ermittlung abgedeckter Steuern im globalen System bedeutsam sein, ersetzt dessen Berechnung aber nicht.
Erklärung, Zahlung und Korrektur
Modelo 200 und Feld [00619]
Einzelgesellschaften und andere individuell erklärende Körperschaftsteuerpflichtige bilden die cuota líquida mínima im Modelo 200 insbesondere im Feld [00619] ab. Die aktuelle Formularhilfe führt die Berechnung auf der Seite zur Steuerermittlung und verlangt die zugrunde liegenden Beträge aus Bemessungsgrundlage, Begünstigungen und Abzügen.
Das Modelo 200 ist elektronisch einzureichen. Nach Artikel 124 LIS endet die allgemeine Erklärungsfrist 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Steuerzeitraums. Bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr liegt die reguläre Einreichung daher gewöhnlich im Juli des Folgejahres; maßgeblich sind die für die konkrete Formulargeneration veröffentlichten Kalendertage und Zahlungswege.
Steuergruppen und Modelo 220
Eine spanische Steuergruppe ermittelt ihre gemeinsame Steuerschuld im Modelo 220. Die Gruppenmitglieder erfüllen daneben die gesetzlich verbleibenden individuellen Erklärungspflichten, zahlen die Gruppenschuld aber nicht jeweils selbst. Die Mindeststeuer ist in der konsolidierten Steuerrechnung und in den Überleitungen zu dokumentieren.
Berichtigung und verspätete Abgabe
Ein Rechenfehler bei der Mindeststeuer sollte nicht durch eine formlose Änderung der Buchhaltung „repariert“ werden. Zu prüfen ist für das betroffene Formularjahr der von der AEAT bereitgestellte Weg der ergänzenden oder berichtigenden Selbstveranlagung. Die Korrektur muss die geänderte Bemessungsgrundlage, die Reihenfolge der Abzüge, die Auswirkungen auf Vorträge und gegebenenfalls die Zahlung oder Erstattung nachvollziehbar zeigen.
Bei freiwilliger verspäteter Abgabe ohne vorherige Aufforderung können Zuschläge nach Artikel 27 LGT entstehen. Nach einer behördlichen Prüfung kommen zusätzlich Zinsen und bei schuldhafter unrichtiger Erklärung Sanktionen in Betracht. Gegen einen belastenden Bescheid bestehen regelmäßig der fakultative Einspruch bei derselben Behörde oder die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde; die gesetzliche Frist beträgt grundsätzlich einen Monat ab dem Tag nach Bekanntgabe.
Welche Unterlagen eine belastbare Berechnung braucht
Eine nachvollziehbare Akte sollte mindestens enthalten:
- Beginn und Ende des Steuerzeitraums sowie den maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum.
- Kontennachweis des Nettoumsatzes und Erläuterung von Rumpfzeiträumen, Erwerbungen oder Umstrukturierungen.
- Gesellschafts- und Beteiligungsorganigramm mit Stimmrechten, Ansässigkeit und Steuergruppenstatus.
- Überleitung vom handelsrechtlichen Ergebnis zur steuerlichen Bemessungsgrundlage.
- Verlustvortragsregister mit Entstehungsjahr, Rechtsinhaber und Nutzungsgrenzen.
- Berechnung von Beteiligungsbefreiungen, ausländischen Steuern und Doppelbesteuerungsabzügen.
- Nachweis jeder Begünstigung und jedes weiteren Abzugs einschließlich Vortragsfristen.
- Berechnung der reserva de nivelación, der kanarischen Investitionsrücklage und gegebenenfalls der ZEC-Aufteilung.
- Gruppenüberleitungen, Eliminierungen und Einbeziehungen bei konsolidierter Besteuerung.
- Abgleich der Felder in Modelo 200 oder Modelo 220 mit Buchhaltung, Steuerkonten und Zahlungsbelegen.
Bei Deutschland–Spanien-Strukturen gehören außerdem Ansässigkeitsbescheinigungen, DBA-Einordnung, ausländische Steuerbescheide, Verrechnungspreisdokumentation und die Zuordnung von Entscheidungs- und Geschäftsleitungsfunktionen in die Akte.
Deutschland–Spanien-Zusammenspiel
Artikel 30 bis ist eine spanische Körperschaftsteuerregel. Eine spanische S.A., S.L., Betriebsstätte oder Steuergruppe berechnet sie nach spanischem Recht. Die deutsche Besteuerung der Muttergesellschaft oder Anteilseigner hebt die spanische Untergrenze nicht auf.
Ausländische Steuern können die spanische Rechnung nur in dem Umfang mindern, in dem ein spanischer Doppelbesteuerungsabzug nach den Artikeln 31, 32 oder 100 LIS oder einer Übergangsregel tatsächlich zulässig ist. Gerade diese Abzüge haben in Artikel 30 bis eine vorrangige Stellung. Eine bloß wirtschaftlich ähnliche deutsche Steuer ist kein automatischer spanischer Abzug.
Umgekehrt ist zu prüfen, ob die endgültig in Spanien erhobene Körperschaftsteuer nach deutschem Recht und dem DBA einer deutschen Steueranrechnung zugänglich ist. Das hängt unter anderem von Steuerpflichtigem, Einkunftsart, identischem Besteuerungsgegenstand und der konkreten deutschen Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab. Eine Steuer der spanischen Tochtergesellschaft ist nicht ohne Weiteres eine persönliche Steuer ihres deutschen Gesellschafters.
Folgende Themen bleiben eigenständig:
- deutsche Hinzurechnungsbesteuerung,
- deutsche Beteiligungsbefreiung nach § 8b KStG,
- spanische und deutsche Verrechnungspreisregeln,
- Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und doppelte Ansässigkeit,
- Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren,
- globale Ergänzungssteuer großer Gruppen.
Die Reihenfolge in der Praxis lautet deshalb: zuerst spanische Steuerbemessungsgrundlage und Artikel 30 bis, dann DBA-Zuordnung und schließlich die eigenständige deutsche Steuerfolge.
Arbeitsablauf für Unternehmen und Berater
Vor Beginn des Steuerzeitraums
- Zwölfmonatsumsatz und mögliche Steuergruppenpflicht prüfen.
- Tarif, Sonderregime und erwartete Bemessungsgrundlage feststellen.
- verfügbare Verlustvorträge, Begünstigungen und Abzüge nach Entstehungsjahr ordnen.
- kanarische oder internationale Besonderheiten getrennt modellieren.
Während des Jahres
- handelsrechtliches Ergebnis und steuerliche Korrekturen fortschreiben.
- Mindest-Vorauszahlung und Jahresmindeststeuer in getrennten Rechenblättern führen.
- Gesellschafter-, Organ- und Konzerngeschäfte zeitnah dokumentieren.
- neue Investitionen nicht nur nach ihrem nominalen Abzug, sondern auch nach der nutzbaren Steuerkapazität bewerten.
Vor Einreichung
- zwei Rechenwege durchführen: pauschaler Mindestbetrag nach Absatz 1 und Vergleichsbetrag nach Absatz 2.
- Abzüge in gesetzlicher Reihenfolge zuordnen.
- Restvorträge und Ablaufdaten aktualisieren.
- Formulargeneration, Feld [00619], Gruppenformular und Zahlungsweg mit der aktuellen AEAT-Fassung abgleichen.
- Konsistenz zwischen Jahresabschluss, Steuerrechnung, Modelo 200 oder 220 und gegebenenfalls globaler Ergänzungssteuer sicherstellen.
Typische Fehlentscheidungen
„15 Prozent vom Gewinn sind immer zu zahlen“
Falsch. Maßgeblich ist nicht ungeprüft der handelsrechtliche Gewinn, sondern die gesetzlich angepasste steuerliche Bemessungsgrundlage. Zudem können vorrangige Begünstigungen und Doppelbesteuerungsabzüge eine niedrigere Untergrenze erzeugen.
„Jede spanische Gesellschaft fällt darunter“
Falsch. Außerhalb einer spanischen Steuergruppe ist grundsätzlich die 20-Millionen-Euro-Schwelle zu prüfen. Ausnahmen und Sondertarife bleiben zusätzlich zu beachten.
„Ein Steuerguthaben kann vollständig genutzt werden“
Nicht zwingend. Sonstige Abzüge dürfen die cuota líquida häufig nur bis zur Mindestgrenze reduzieren. Der nicht nutzbare Teil kann nur innerhalb seiner eigenen Vortragsregeln später verwendet werden.
„Eine ETVE oder Holding ist automatisch ausgenommen“
Falsch. Beteiligungsbefreiungen können die Bemessungsgrundlage verändern; die Rechtsform oder Holdingbezeichnung beseitigt Artikel 30 bis jedoch nicht.
„Mindest-Vorauszahlung und Jahresmindeststeuer sind dasselbe“
Falsch. Die Schwellen von 10 und 20 Millionen Euro, die Bemessungsgrundlagen und der Zeitpunkt der Erklärung unterscheiden sich.
„Die globale 15-Prozent-Regel ersetzt Artikel 30 bis“
Falsch. Die Ergänzungssteuer nach Ley 7/2024 ist ein eigenständiges, jurisdiktionsbezogenes System für sehr große Gruppen. Beide Regelungen können nebeneinander relevant sein.
Häufige Fragen
Wird die Mindeststeuer auf Umsatz berechnet?
Nein. Der Umsatz entscheidet grundsätzlich nur über den Eintritt in den Anwendungsbereich. Berechnet wird die Untergrenze auf eine angepasste steuerliche Bemessungsgrundlage.
Muss eine Steuergruppe mit nur 5 Millionen Euro Umsatz Artikel 30 bis anwenden?
Ja, sofern sie wirksam im spanischen Konsolidierungsregime besteuert wird. Für Steuergruppen gilt die Regel unabhängig vom Umsatz.
Gilt der 15-Prozent-Satz auch für eine begünstigte Neugründung?
Eine erfasste Neugründung, die tatsächlich mit 15 Prozent nach Artikel 29 Absatz 1 LIS besteuert wird, verwendet eine Untergrenze von 10 Prozent. Ob sie überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, ist davor gesondert zu prüfen.
Kann ein Doppelbesteuerungsabzug die Steuer unter 15 Prozent senken?
Ja. Führt die gesetzlich vorrangige Anwendung von Begünstigungen, Artikel 38 bis und Doppelbesteuerungsabzügen zu einem niedrigeren Betrag als der pauschalen Untergrenze, wird dieser niedrigere Betrag zur Mindeststeuer.
Was passiert mit nicht nutzbaren Forschungs- oder Investitionsabzügen?
Sie können nach Maßgabe ihrer jeweiligen gesetzlichen Fristen und Voraussetzungen vorgetragen werden. Artikel 30 bis schafft keine einheitliche neue Vortragsfrist.
Gilt Artikel 30 bis für eine SOCIMI?
Nein. SOCIMI nach Ley 11/2009 sind ausdrücklich ausgenommen. Ihre Nullbesteuerung und besonderen 19- beziehungsweise 15-prozentigen Abgaben sind eigenständig zu prüfen.
Ist die Mindeststeuer eine Steuer des deutschen Gesellschafters?
Nein. Sie ist Teil der spanischen Körperschaftsteuer des spanischen Steuerpflichtigen oder der spanischen Steuergruppe. Dividenden- und Anteilseignerbesteuerung folgen eigenen Regeln.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 10. August 2026. Maßgeblich sind die für den jeweiligen Steuerzeitraum geltenden Fassungen und die dazu veröffentlichte Formulargeneration.
- Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, insbesondere Artikel 5, 10, 18, 21, 25, 26, 29, 30, 30 bis, 31, 32, 38 bis, 39, 40, 55–75, 100, 101, 105 und 124 sowie disposición adicional 14, disposición adicional 15 und disposición transitoria 44: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- AEAT, Tributación mínima en el Impuesto sobre Sociedades, Anwendungsüberblick und aktuelle Hinweise: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/cuota-integra-cuota-liquida-tributacion-minima.html
- AEAT, Anwendungsbereich der cuota líquida mínima, Manual práctico de Sociedades 2025, Abschnitt „Ámbito de aplicación“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-sociedades-2025/capitulo-06-liquidacion-is-determinacion-tributaria/cuota-liquida-minima-casilla-00619/ambito-aplicacion-cuota-liquida-minima.html
- AEAT, Berechnung der cuota líquida mínima, Manual práctico de Sociedades 2025, Abschnitt „Cálculo“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-sociedades-2025/capitulo-06-liquidacion-is-determinacion-tributaria/cuota-liquida-minima-casilla-00619/calculo-cuota-liquida-minima.html
- AEAT, amtliche Rechenbeispiele, Manual práctico de Sociedades 2025, Abschnitt „Supuestos prácticos“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-sociedades-2025/capitulo-06-liquidacion-is-determinacion-tributaria/cuota-liquida-minima-casilla-00619/supuestos-practicos.html
- AEAT, FAQ zur Mindestbesteuerung, Frage „¿Existe una tributación mínima?“: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/cuota-integra-cuota-liquida-tributacion-minima/existe-tributacion-minima-impuesto-sobre-sociedades.html
- AEAT, Körperschaftsteuertarife, Tabelle der aktuellen Sätze und Übergangstarife: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/que-base-imponible-se-determina-sociedades/tipo-impositivo.html
- AEAT, Modelo 200, elektronische Einreichung, Hilfen und Formulargenerationen: https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/modelo-200.html
- BOE, Artikel 30 bis Absatz 2 und 3 LIS, gesetzliche Reihenfolge der Begünstigungen und Doppelbesteuerungsabzüge, Ermittlung der cuota líquida mínima, kanarische Sonderregeln und Vortrag nicht genutzter Abzüge: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328#a30bis
- Ley 7/2024, insbesondere Artikel 1, 6, 22 und 24 zum spanischen Impuesto Complementario für große Gruppen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-26694
- Ley 58/2003 General Tributaria, insbesondere Artikel 27, 120, 122, 222, 223 und 235 zu Verspätung, Korrektur und Rechtsbehelfen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- DBA Deutschland–Spanien, insbesondere Methodenartikel und die nach Steuerart einschlägigen Verteilungsnormen: https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- Deutsches Körperschaftsteuergesetz, insbesondere §§ 1, 2 und 8b: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/
- Deutsche Abgabenordnung, insbesondere § 90 zu Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten bei Auslandssachverhalten: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html
