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Schenkungsteuer auf den Balearen: Zuständigkeit, Bemessung und Begünstigungen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Eine Schenkung an eine natürliche Person kann in Spanien der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen. Ob balearisches Recht gilt, richtet sich bei spanischen Residenten bei Immobilien grundsätzlich nach deren Lage und bei anderem Vermögen nach dem regionalen Wohnsitz des Beschenkten; für Nichtresidenten gelten besondere Anknüpfungen. Die Steuer wird aus dem steuerlichen Wert abzüglich zulässiger Lasten, Schulden und Reduktionen berechnet, anschließend tarifiert und mit dem Koeffizienten nach Verwandtschaft und Vorvermögen korrigiert. Balearische Abzüge können die verbleibende Steuer stark mindern, setzen aber je nach Vermögensart eine öffentliche Urkunde, richtige Wertangaben und belegte Mittelherkunft voraus.

Eine Vermögensübertragung ohne angemessene Gegenleistung kann in Spanien eine Schenkung oder ein gleichgestelltes unentgeltliches Rechtsgeschäft sein. Bei einem Balearenbezug genügt es nicht, nur nach dem Wohnort des Schenkers oder nach einem vermeintlichen Familienfreibetrag zu fragen. Zuerst sind Steuerpflicht und zuständiges Recht zu bestimmen; erst danach folgen Bewertung, Reduktionen, Tarif, Multiplikationskoeffizient, Abzüge, Erklärung und mögliche Anrechnung in Deutschland.

Das Wichtigste im Überblick

  • Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Beschenkte. Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer erfasst unentgeltliche Erwerbe natürlicher Personen. Erhält eine juristische Person die Zuwendung, ist regelmäßig das Körperschaftsteuerrecht statt dieser Steuer zu prüfen.
  • Balearisches Recht gilt nicht automatisch wegen eines Mallorca-Bezugs. Bei einer in Spanien ansässigen Person knüpft eine Immobilienschenkung grundsätzlich an die Lage des Grundstücks an; bei Geld, Wertpapieren und anderen Rechten grundsätzlich an den regionalen Wohnsitz des Beschenkten. Für Nichtresidenten enthält das staatliche Gesetz eigene Regeln.
  • Die Berechnung erfolgt in Stufen. Steuerlicher Wert minus gesetzlich abzugsfähige Lasten und übernommene gesicherte Schulden ergibt die Bemessungsgrundlage. Danach folgen Reduktionen, progressiver Tarif, Koeffizient nach Verwandtschaft und Vorvermögen sowie erst anschließend die einschlägigen Abzüge.
  • Seit dem 25. Juli 2025 kann der balearische Abzug sehr hoch sein. Gruppen I und II können unter den gesetzlichen Voraussetzungen 100 Prozent der verbleibenden Steuer abziehen. Für bestimmte Blutsverwandte der Gruppe III gelten 60 Prozent, für die übrigen Personen dieser Gruppe 35 Prozent. Gruppe IV erhält diesen Abzug nicht.
  • „100 Prozent Abzug“ bedeutet nicht „keine Erklärung“. Die gesamte Berechnung muss durchgeführt und die Autoliquidation fristgerecht eingereicht werden. Bei Geld müssen Herkunft und Übertragung belegt und in einer öffentlichen Urkunde angegeben sein; bei Immobilien gelten besondere Wertgrenzen in der Urkunde.
  • Die reguläre Schenkungsfrist bei Zuständigkeit der ATIB beträgt einen Monat. Erfolgen Einreichung und Zahlung vollständig elektronisch, beträgt sie nach balearischem Recht einen Monat und zehn Kalendertage. Eine allgemeine Verlängerung wie bei Erbfällen besteht für gewöhnliche Schenkungen nicht.
  • Deutschland kann zusätzlich besteuern. Es gibt zwischen Deutschland und Spanien kein Abkommen speziell für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Beide Staaten sind getrennt zu prüfen und zu erklären; eine Anrechnung spanischer Steuer in Deutschland ist nur unter den Voraussetzungen des deutschen Rechts möglich.

Wann eine Schenkung vorliegt und wer die Steuer trägt

Das spanische Gesetz erfasst die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen oder Rechten unter Lebenden. Typische Fälle sind die Übertragung einer Immobilie, eine Geldzahlung, der Erlass einer privaten Forderung, die unentgeltliche Abtretung eines Gesellschaftsanteils oder die Einräumung eines Nießbrauchs. Auch eine gemischte Übertragung kann teilweise unentgeltlich sein, wenn die Gegenleistung den übertragenen Wert nicht vollständig abdeckt.

Steuerschuldner ist bei der Schenkung der Beschenkte. Das gilt unabhängig davon, ob der Schenker die wirtschaftliche Belastung intern übernehmen möchte.

Die Steuer ist auf Erwerbe natürlicher Personen zugeschnitten. Erhält eine juristische Person einen unentgeltlichen Vermögensvorteil, verweist Art. 3 Abs. 2 des staatlichen Gesetzes grundsätzlich auf das Körperschaftsteuerrecht. Bei Personengesellschaften ist dagegen zunächst zu klären, ob Spanien sie als eigenes Steuersubjekt oder als transparentes Zurechnungssubjekt behandelt; bei Transparenz ist die Besteuerung der Beteiligten gesondert zu bestimmen. Eine Privatperson, die über eine Gesellschaft schenken möchte, löst zudem mögliche gesellschafts-, einkommen- und verdeckte Ausschüttungsfragen aus.

Nicht mit anderen Erwerbsarten verwechseln

Vorgang Grundsätzliche steuerliche Einordnung in Spanien
Schenkung unter Lebenden Erwerb des Beschenkten; Schenkungsteuer
Erbschaft oder Vermächtnis Erwerb von Todes wegen; eigene Zuständigkeits-, Tarif- und Fristenregeln
Lebensversicherung im Todesfall eigenständiger Tatbestand, häufig mit dem Erbteil zusammenzurechnen
Balearischer Nachfolgepakt trotz Vollzug zu Lebzeiten grundsätzlich als Erwerb von Todes wegen behandelt
Entgeltlicher Verkauf grundsätzlich keine Schenkungsteuer; Erwerbs- und Veräußerungssteuern separat
Gemischte Schenkung entgeltlicher und unentgeltlicher Teil getrennt zu qualifizieren
Bestellung von Nießbrauch oder bloßem Eigentum Teilrecht wird nach besonderen Bewertungsregeln angesetzt; spätere Konsolidierung gesondert prüfen

Ein balearischer Nachfolgepakt ist deshalb nicht als gewöhnliche Schenkung zu rechnen. Auch eine spätere Veräußerung des im Nachfolgepakt erworbenen Gegenstands kann besondere einkommensteuerliche Anschaffungswertregeln auslösen.

In welchem Umfang Spanien besteuern darf

Die erste Weichenstellung ist der persönliche oder territoriale Steuerstatus des Beschenkten am Tag der Schenkung.

Beschenkter ist in Spanien steuerlich ansässig

Bei spanischer Ansässigkeit besteht grundsätzlich persönliche Steuerpflicht. Spanien erfasst dann das weltweit unentgeltlich erworbene Vermögen, also beispielsweise auch ein deutsches Bankguthaben oder eine deutsche Immobilie. Die Frage, welche autonome Gemeinschaft ihre Vorschriften anwenden darf, ist davon getrennt zu beantworten.

Beschenkter ist nicht in Spanien steuerlich ansässig

Bei Nichtresidenten greift grundsätzlich die beschränkte, territorial an spanisches Vermögen oder in Spanien ausübbare Rechte anknüpfende Steuerpflicht. Typische Beispiele sind eine Immobilie auf Mallorca oder ein spanischer Vermögensgegenstand. Bei beweglichem Vermögen muss die gesetzliche Belegenheit konkret ermittelt werden; ein Konto, Depot, Anteil oder Forderungsrecht darf nicht allein nach einer Postanschrift eingeordnet werden.

Die Sonderregel in der zusätzlichen Bestimmung 2 des staatlichen Gesetzes eröffnet Nichtresidenten bei spanischen Immobilien die Anwendung des Rechts der autonomen Gemeinschaft, in der die Immobilie liegt. Bei in Spanien belegtem beweglichem Vermögen ist die autonome Gemeinschaft maßgeblich, in der es sich während der meisten Tage des Fünfjahreszeitraums unmittelbar vor dem Steuertag befand. Die heutige gesetzliche Formulierung ist nicht auf Beschenkte aus EU- oder EWR-Staaten beschränkt.

Wann balearisches Recht anzuwenden ist

Bei in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen regelt Art. 32 des Gesetzes 22/2009 die regionalen Anknüpfungspunkte:

Schenkungsgegenstand und Status Grundsätzlicher Anknüpfungspunkt
Immobilie auf Mallorca, Menorca, Ibiza oder Formentera Belegenheit der Immobilie: Balearen
Immobilie in einer anderen autonomen Gemeinschaft Recht dieser anderen Gemeinschaft
Geld, Wertpapiere, Unternehmensanteile oder sonstige Rechte; Beschenkter regional auf den Balearen ansässig Balearen
Sonstiges Vermögen; Beschenkter regional in einer anderen Gemeinschaft ansässig Recht dieser Gemeinschaft
Nichtresident erhält balearische Immobilie Balearisches materielles Recht aufgrund der staatlichen Sonderregel; Verwaltungskompetenz separat prüfen
Nichtresident erhält in Spanien belegenes bewegliches Vermögen Recht der Gemeinschaft der überwiegenden Belegenheit in den vorangegangenen fünf Jahren

Die regionale Ansässigkeit für diese Steuer ist nicht zwingend identisch mit einer bloßen Anmeldung oder dem Wohnort am Übertragungstag. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird bei einer in Spanien ansässigen Person grundsätzlich geprüft, in welcher autonomen Gemeinschaft sie während der meisten Tage der fünf unmittelbar vorausgehenden Jahre ihren Aufenthalt hatte. Vorübergehende Abwesenheiten werden mitgerechnet. Ein kurzfristiger Umzug vor der Schenkung ändert das regionale Recht daher nicht automatisch.

Werden in einer einzigen Urkunde mehrere Vermögensgegenstände geschenkt, die verschiedenen autonomen Gemeinschaften zuzuordnen sind, kann eine Aufteilung notwendig werden. Art. 32 Abs. 3 des Gesetzes 22/2009 verlangt dann für jede Region eine Berechnung nach dem durchschnittlichen Steuersatz, der sich aus dem Gesamtwert der im Dokument übertragenen Gegenstände ergibt. Die Aufteilung darf nicht dadurch ersetzt werden, dass die Urkunde nur bei einer Behörde eingereicht wird.

Zuständiges materielles Recht und zuständige Einreichungsstelle sind ebenfalls zu trennen. Bei einem klassischen Residentenfall mit balearischem Anknüpfungspunkt erfolgt die Autoliquidation regelmäßig bei der Agència Tributària de les Illes Balears. Bei bestimmten Nichtresidentenfällen verwaltet die staatliche Steuerverwaltung den Vorgang, obwohl balearische Tarif- und Begünstigungsregeln anzuwenden sind. Auch die Schenkung einer ausländischen Immobilie an einen spanischen Residenten ist bei der AEAT zu erklären; nach der zusätzlichen Bestimmung 2 Abs. Uno.1.d LISD ist dabei das Recht der maßgeblichen spanischen Wohnsitzgemeinschaft anwendbar.

Der steuerliche Stichtag

Bei einer Schenkung entsteht die Steuer grundsätzlich an dem Tag, an dem das unentgeltliche Rechtsgeschäft wirksam vorgenommen oder geschlossen wird. Eine aufschiebende Bedingung oder andere Wirksamkeitsbeschränkung kann den steuerlichen Erwerb bis zum Wegfall der Beschränkung verschieben. Entscheidend ist daher nicht allein das Datum eines Entwurfs, einer Vorvereinbarung oder einer späteren Zahlung.

Bei einer Geldschenkung müssen Vertragsdatum, Banküberweisung, Annahme und öffentliche Urkunde zusammenpassen. Bei einer Immobilie sind zivilrechtliche Form, Annahme und Eintragung zu prüfen. Wird ein ausländischer Vertrag verwendet, müssen Inhalt, Wirksamkeit, Übersetzung und gegebenenfalls Apostille oder Legalisation nachvollziehbar sein.

Der Stichtag bestimmt zugleich:

  • den anzuwendenden Rechtsstand;
  • den Wert des Vermögens und gegebenenfalls den Kataster-Referenzwert;
  • die Verwandtschaftsgruppe;
  • das Vorvermögen des Beschenkten;
  • den Beginn der Erklärungsfrist;
  • die Drei- und Vierjahreszeiträume für die Zusammenrechnung früherer Erwerbe.

So wird die balearische Schenkungsteuer berechnet

Die Berechnung sollte in einer festen Reihenfolge dokumentiert werden:

  1. Steuerpflicht und regionales Recht bestimmen. Ansässigkeit, Belegenheit und Vermögensart prüfen.
  2. Steuerlichen Bruttowert feststellen. Für jeden Gegenstand die einschlägige Bewertungsregel anwenden.
  3. Zulässige Lasten und Schulden abziehen. Nur gesetzlich anerkannte Positionen berücksichtigen.
  4. Bemessungsgrundlage festhalten. Dies ist der Nettoerwerb des Beschenkten.
  5. Reduktionen anwenden. Beispielsweise für begünstigtes Betriebsvermögen oder besondere balearische Fördertatbestände.
  6. Progressiven Schenkungstarif anwenden. Daraus entsteht die Tarifsteuer.
  7. Multiplikationskoeffizient anwenden. Er hängt von Verwandtschaftsgruppe und Vorvermögen ab.
  8. Staatliche und balearische Abzüge anwenden. Zunächst gegebenenfalls die Auslandssteueranrechnung nach Art. 23 LISD berücksichtigen; der balearische Abzug nach Art. 54 folgt den staatlichen Abzügen.
  9. Verbleibende Zahlung bestimmen. Bereits berücksichtigte Anrechnungen nicht doppelt abziehen; Verfahrensfragen separat prüfen.

Ein Abzug von 100 Prozent auf der letzten Stufe macht den Erwerb deshalb nicht zu einer steuerfreien Schenkung auf der Ebene der Bemessungsgrundlage. Wert, Reduktionen, Tarif und Koeffizient müssen trotzdem richtig ermittelt werden.

Bewertung der geschenkten Vermögensgegenstände

Immobilien

Für Immobilien ist grundsätzlich der Kataster-Referenzwert am Steuertag maßgeblich. Ist der in der Urkunde erklärte Wert höher, wird dieser höhere Wert angesetzt. Existiert kein Referenzwert oder kann die Katasterbehörde ihn nicht bescheinigen, ist grundsätzlich der höhere Betrag aus erklärtem Wert und Marktwert die Bemessungsgrundlage, vorbehaltlich behördlicher Prüfung.

Der steuerliche Referenzwert ist nicht mit dem Katasterwert für die Grundsteuer zu verwechseln. Vor der Beurkundung sollten daher mindestens Referenzwert, Marktwert, Grundbuchdaten, Katasterdaten, Belastungen und übernommene Darlehen abgeglichen werden.

Geld und Bankguthaben

Bei Geld ist der übertragene Nominalbetrag der Ausgangspunkt. Für den balearischen Art.-54-Abzug reicht eine Überweisung allein jedoch nicht aus. Die Herkunft der Mittel muss nachvollziehbar belegt sein, und die Schenkung muss in einer öffentlichen Urkunde dokumentiert werden, in der die Mittelherkunft angegeben ist. Geeignete Unterlagen können Kontoauszüge, Verkaufsabrechnungen, Darlehensunterlagen, Steuererklärungen oder Erbnachweise des Schenkers sein.

Wertpapiere, Unternehmensanteile und andere Rechte

Börsennotierte Werte, nicht notierte Gesellschaftsanteile, Forderungen, Versicherungsrechte und sonstige Rechte folgen jeweils eigenen Bewertungsregeln. Bei nicht börsennotierten Anteilen genügt der Nominalwert regelmäßig nicht. Jahresabschlüsse, Vermögenswerte, Ertragslage, Gesellschafterrechte und mögliche Vermögensteuerbefreiung sind zu prüfen.

Nießbrauch und bloßes Eigentum

Wird nur der Nießbrauch oder das bloße Eigentum übertragen, wird nicht automatisch der volle Wert des Gegenstands beim selben Erwerber angesetzt. Das staatliche Regelwerk enthält Alters- und Laufzeitformeln für den Nießbrauch und den korrespondierenden Wert des bloßen Eigentums. Endet der Nießbrauch später, kann die Vereinigung des Eigentums eine weitere Erklärung und das Modelo 653 auslösen. Die spätere Konsolidierung ist bereits bei der ersten Schenkung zu dokumentieren.

Lasten und übernommene Schulden

Nicht jede wirtschaftliche Belastung mindert die Schenkungsteuer. Bei Schenkungen sind nur gesetzlich qualifizierte Lasten abzugsfähig. Eine Schuld mindert den Wert grundsätzlich nur, wenn sie durch ein dingliches Recht am übertragenen Gegenstand gesichert ist und der Beschenkte die Zahlungspflicht nachweisbar übernimmt. Bleibt die Schuld wirtschaftlich beim Schenker, ist ein Abzug regelmäßig nicht möglich.

Reduktionen vor Anwendung des Tarifs

Reduktionen mindern die Bemessungsgrundlage. Sie sind von späteren Abzügen von der Steuer zu unterscheiden.

Keine pauschale Übertragung deutscher Freibeträge

Die deutschen persönlichen Freibeträge gelten nicht in der spanischen Berechnung. Auch die festen Verwandtschaftsreduktionen des balearischen Erbschaftsteuerrechts dürfen nicht ohne eigene Norm auf gewöhnliche Schenkungen übertragen werden. Bei Schenkungen kommt es auf den konkreten Gegenstand und den jeweiligen balearischen Reduktionstatbestand an.

Familienunternehmen, Einzelunternehmen und Beteiligungen

Die Art. 41 und 42 des balearischen Textes sehen bei Schenkungen an Ehegatten oder Nachkommen eine Reduktion von 95 Prozent für bestimmte Unternehmen, berufliche Betriebe oder Gesellschaftsanteile vor, sofern die Vermögensteuerbefreiung nach Art. 4 Abs. 8 des spanischen Vermögensteuergesetzes anwendbar ist.

Die Reduktion wird nur endgültig, wenn insbesondere folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

  • der Schenker ist mindestens 60 Jahre alt oder dauerhaft in gesetzlich qualifiziertem Umfang erwerbsunfähig;
  • der Schenker beendet gegebenenfalls Leitungsfunktionen und deren Vergütung;
  • der Beschenkte hält den Erwerb grundsätzlich fünf Jahre und erfüllt währenddessen die Vermögensteuerbefreiung;
  • es erfolgen keine Verfügungen oder gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die den Wert wesentlich vermindern.

Art. 43 erhöht die Reduktion auf 99 Prozent, wenn zusätzlich die Arbeitsplätze während der gesetzlichen Frist erhalten bleiben und alle Anforderungen des Art. 44 erfüllt sind. Die 95- und 99-Prozent-Regelungen sind nicht kumulierbar. Die IRPF-Nichtrealisierung beim Schenker nach Art. 33 Abs. 3 Buchst. c LIRPF verlangt gesondert die Voraussetzungen des staatlichen Art. 20 Abs. 6 LISD, insbesondere grundsätzlich ein Mindestalter des Schenkers von 65 Jahren statt der regionalen 60 Jahre, soweit nicht die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsalternative greift; außerdem sind die staatlichen Tätigkeits- und zehnjährigen Behaltebedingungen zu prüfen. Eine regionale ISD-Reduktion allein genügt dafür nicht. Ein späterer Verstoß führt zur ergänzenden Autoliquidation mit Nachzahlung und Verzugszinsen.

Weitere zielgerichtete balearische Reduktionen

Das balearische Recht enthält weitere Reduktionen, etwa für bestimmte Schenkungen zur Schaffung eines Unternehmens, für den Erwerb einer ersten Hauptwohnung durch gesetzlich definierte Personengruppen, für landwirtschaftliche Vermögenswerte und für bestimmte Erwerber mit Behinderung. Diese Begünstigungen haben jeweils eigene Höchstbeträge, Alters-, Einkommens-, Vorvermögens-, Investitions-, Nutzungs- und Haltebedingungen. Sie dürfen nicht allein wegen des Familienverhältnisses angesetzt werden.

Bei einer Geldschenkung zur Unternehmensgründung muss beispielsweise nachvollzogen werden, welcher Betrag tatsächlich investiert wird, wann Unternehmen und Arbeitsplatz entstehen, wie lange Aktivität und Investition erhalten bleiben und ob Umsatz-, Beteiligungs- und Vorvermögensgrenzen eingehalten werden. Verfehlt der Beschenkte eine Nachbedingung, ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach dem Verstoß eine ergänzende Erklärung mit Zinsen einzureichen.

Tarif und Multiplikationskoeffizient

Der balearische Schenkungstarif ist progressiv. Er beginnt für die ersten 8.000 Euro mit 7,65 Prozent und steigt stufenweise; oberhalb einer Bemessungsgrundlage von 800.000 Euro beträgt der Grenzsteuersatz 34 Prozent. Der Tarif wird nicht als einheitlicher Satz auf den Gesamtwert angewendet.

Nach dem Tarif wird die Steuer mit dem Koeffizienten nach Art. 52 korrigiert. Bei einem Vorvermögen bis 400.000 Euro gelten:

Verwandtschaft Koeffizient
Gruppen I und II 1,0000
Gruppe III: Blutsverwandte zweiten oder dritten Grades sowie Vorfahren/Nachkommen durch Heirat 1,5882
Gruppe III: Seitenverwandte zweiten oder dritten Grades durch Heirat 1,9500
Gruppe IV 2,0000

Bei höherem Vorvermögen steigen die Koeffizienten. Das Vorvermögen ist grundsätzlich nach den Bewertungsregeln der spanischen Vermögensteuer zu ermitteln, auch wenn keine Vermögensteuererklärung abzugeben war. Eine Härtefallregel begrenzt den sprunghaften Mehrbetrag beim knappen Überschreiten einer Vorvermögensgrenze.

Die Gruppen lassen sich vereinfacht so zuordnen:

  • Gruppe I: Nachkommen und Adoptivkinder unter 21 Jahren;
  • Gruppe II: Nachkommen und Adoptivkinder ab 21 Jahren, Ehegatten, Vorfahren und Adoptiveltern;
  • Gruppe III: Geschwister, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen und bestimmte Schwiegerverwandte;
  • Gruppe IV: entferntere Verwandte und nicht verwandte Personen.

Eine auf den Balearen gesetzlich anerkannte stabile Partnerschaft kann bei erfüllten Formalien der Ehe gleichgestellt werden. Eine bloße Lebensgemeinschaft oder ausländische Partnerschaft ohne Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ist nicht automatisch Gruppe II.

Balearische Abzüge seit dem 25. Juli 2025

Art. 54 des balearischen Textes wurde mit Wirkung ab dem 25. Juli 2025 neu gefasst. Für ab diesem Zeitpunkt verwirklichte Schenkungen gelten grundsätzlich folgende Abzüge von der bereits ermittelten Steuer:

Erwerber Abzug von der verbleibenden Steuer
Gruppe I oder II 100 %
Gruppe III: Blutsverwandte zweiten oder dritten Grades 60 %
übrige Personen der Gruppe III 35 %
Gruppe IV kein Abzug nach Art. 54

Der Abzug setzt nicht voraus, dass der geschenkte Gegenstand auf den Balearen liegt; entscheidend ist, dass balearisches Recht auf den konkreten Erwerb anwendbar ist. Er beseitigt weder die Erklärungspflicht noch die Pflicht, den Erwerb richtig zu bewerten.

Sonderbedingung bei Immobilien

Bei einer Immobilie muss der Wert in der öffentlichen Urkunde angegeben sein. Dieser Wert darf den Referenzwert grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent übersteigen. Gibt es keinen bescheinigbaren Referenzwert, darf der angegebene Wert den Marktwert nicht überschreiten.

Wird diese Bedingung verfehlt, entfällt der reguläre Abzug. Nur für Gruppen I und II gibt es dann einen Ersatzabzug nach der Formel:

Abzug = verbleibende Steuer – (steuerpflichtige Bemessungsgrundlage × 7 %)

Ist das Produkt aus Bemessungsgrundlage und 7 Prozent höher als die verbleibende Steuer, beträgt der Ersatzabzug null. Die endgültige Steuer beträgt daher nicht in jedem Fall exakt 7 Prozent der Bemessungsgrundlage; sie ist auf die zuvor berechnete Steuer begrenzt.

Sonderbedingung bei Geld, Konten und Einlagen

Bei Geld sowie Guthaben auf Konten und Einlagen im Sinne des Art. 12 des Vermögensteuergesetzes gelten alle Abzüge des Art. 54 nur, wenn:

  1. die Herkunft der Mittel hinreichend belegt ist;
  2. der Erwerb in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wird;
  3. die Urkunde die Herkunft der Mittel ausdrücklich nennt.

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift bei Geld auch nicht der für bestimmte Immobilienfälle vorgesehene 7-Prozent-Ersatzmechanismus. Dann bleibt es bei der regulär berechneten Steuer, soweit keine andere Begünstigung eingreift.

Praxisbeispiel 1: 500.000 Euro an ein erwachsenes Kind

Annahmen: Der Beschenkte ist volljähriges Kind, gehört zu Gruppe II, hat ein Vorvermögen von höchstens 400.000 Euro, ist für die Schenkung regional auf den Balearen ansässig, erhält 500.000 Euro Bargeld, und es greift keine Reduktion der Bemessungsgrundlage.

Die Tarifberechnung nach Art. 51 lautet:

  • Steuer für die ersten 400.000 Euro: 80.920 Euro;
  • verbleibende 100.000 Euro × 29,75 Prozent: 29.750 Euro;
  • Tarifsteuer: 110.670 Euro;
  • Koeffizient Gruppe II bei Vorvermögen bis 400.000 Euro: 1,0000;
  • korrigierte Steuer vor Art.-54-Abzug: 110.670 Euro.

Sind Mittelherkunft und Übertragung belegt und in der öffentlichen Urkunde ordnungsgemäß angegeben, kann der 100-Prozent-Abzug die spanische Zahllast dieses Erwerbs auf null reduzieren. Die Autoliquidation bleibt dennoch einzureichen. Fehlt dagegen die öffentliche Urkunde mit belegter Mittelherkunft, ist der Abzug nach Art. 54 nicht anwendbar; unter den vereinfachten Annahmen blieben 110.670 Euro zu zahlen.

Das Beispiel enthält weder eine mögliche deutsche Schenkungsteuer noch eine gegebenenfalls anwendbare zweckgebundene Reduktion.

Praxisbeispiel 2: Immobilie im Wert von 500.000 Euro

Annahmen: Ein Elternteil schenkt dem erwachsenen Kind eine balearische Immobilie. Steuerliche Bemessungsgrundlage und steuerpflichtige Bemessungsgrundlage betragen nach Prüfung jeweils 500.000 Euro; der Referenzwert beträgt 450.000 Euro; das Vorvermögen liegt höchstens bei 400.000 Euro.

Die Grenze für den Urkundenwert beträgt 450.000 Euro plus 20 Prozent, also 540.000 Euro. Ein in der Urkunde angegebener Wert von 500.000 Euro überschreitet diese Grenze nicht. Bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen kann der 100-Prozent-Abzug angewendet werden; die Erklärung bleibt erforderlich.

Abweichende Variante: Betrüge der erklärte Urkundenwert statt 500.000 Euro nun 550.000 Euro, wäre die Grenze von 540.000 Euro überschritten. Zugleich stiege unter sonst gleichen Annahmen die Bemessungsgrundlage auf 550.000 Euro. Gruppe II könnte nur den Ersatzabzug nutzen. Die vor Abzug berechnete Steuer betrüge 80.920 Euro + (150.000 Euro × 29,75 Prozent) = 125.545 Euro. Daraus ergäbe sich:

  • 550.000 Euro × 7 Prozent = 38.500 Euro;
  • Ersatzabzug = 125.545 Euro – 38.500 Euro = 87.045 Euro;
  • verbleibende Steuer = 38.500 Euro.

Zusätzlich sind die Einkommensteuer auf Ebene des Schenkers und die kommunale Bodenwertzuwachssteuer auf Ebene des Beschenkten zu prüfen.

Frühere Schenkungen und spätere Erbschaft

Mehrere Übertragungen kurz hintereinander werden nicht zwingend getrennt tarifiert. Nach Art. 30 des staatlichen Gesetzes werden Schenkungen und gleichgestellte Erwerbe desselben Schenkers an denselben Beschenkten innerhalb von drei Jahren für die Bestimmung des durchschnittlichen Steuersatzes zusammengefasst. Frühere Schenkungen oder Nachfolgepakte können außerdem mit einer späteren Erbschaft desselben Übergebers zusammenzurechnen sein, wenn zwischen den Vorgängen nicht mehr als vier Jahre liegen.

Die frühere Steuer wird dabei nicht einfach ein zweites Mal erhoben. Die aktuelle Übertragung wird jedoch mit dem durchschnittlichen Satz belastet, der sich aus der theoretischen Summe der zusammenzurechnenden Erwerbe ergibt; gesetzlich vorgesehene Anrechnungen früherer Steuer sind zu berücksichtigen. Deshalb müssen frühere Urkunden, Bewertungen und Zahlungsbelege auch nach Abschluss der einzelnen Schenkung aufbewahrt werden.

Erklärung, Modelo 651 und Frist

Für eine gewöhnliche Schenkung wird auf den Balearen grundsätzlich das Modelo 651 verwendet. Bei der späteren Vereinigung von Nießbrauch und bloßem Eigentum kann das Modelo 653 einschlägig sein.

Bei Zuständigkeit der ATIB beträgt die Frist:

  • grundsätzlich einen Monat ab dem steuerlichen Entstehungstag;
  • einen Monat und zehn Kalendertage, wenn Autoliquidation und Zahlung vollständig elektronisch vorgenommen werden.

Der längere elektronische Zeitraum ist kein allgemeiner Aufschub. Wird nur ein Teil des Vorgangs elektronisch erledigt, bleibt es bei der Monatsfrist. Ist die AEAT zuständig, gilt grundsätzlich die staatliche Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem Rechtsgeschäft, auch bei Anwendung balearischen materiellen Rechts. Ein steuerlicher Nullbetrag aufgrund des 100-Prozent-Abzugs hebt die Einreichungsfrist nicht auf.

Eine allgemeine Verlängerungsmöglichkeit wie bei Erwerben von Todes wegen besteht für gewöhnliche Schenkungen nicht. Kann die festgesetzte Steuer nicht rechtzeitig bezahlt werden, kommen nur ein gesondert zu beantragender Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung nach den allgemeinen Einziehungsvorschriften in Betracht. Die Behörde prüft Liquiditätslage, Betrag, Sicherheiten und sonstige Voraussetzungen. Der Antrag ersetzt nicht die fristgerechte Autoliquidation.

Typische Unterlagen

Je nach Vermögensart und Begünstigung werden insbesondere benötigt:

  • öffentliche Schenkungsurkunde oder vollständiger Vertrag;
  • Identitätsnummern, Ansässigkeitsnachweise und Vollmachten;
  • Personenstands- und Verwandtschaftsnachweise;
  • Kontoauszüge und Nachweise zur Mittelherkunft;
  • Grundbuchauszug, Katasterdaten und Referenzwertbescheinigung;
  • Gutachten oder Unternehmensbewertung;
  • Nachweis des Vorvermögens des Beschenkten;
  • Darlehens- und Schuldübernahmeunterlagen;
  • Unterlagen zur Vermögensteuerbefreiung und zu Leitungsfunktionen;
  • Belege zu Arbeitsplatz-, Investitions-, Wohnungs- oder Haltebedingungen;
  • frühere Schenkungs- und Nachfolgepakturkunden innerhalb der Kumulationszeiträume;
  • deutsche Steueranzeigen und Bescheide, wenn eine Anrechnung beansprucht werden soll.

Weitere Steuern beim Schenker und bei einer späteren Veräußerung

Die Schenkungsteuer des Beschenkten ist nur eine Ebene des Vorgangs.

Einkommensteuer des Schenkers

Ein in Spanien einkommensteuerpflichtiger Schenker kann durch die unentgeltliche Übertragung einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn erzielen. Vereinfacht wird der steuerliche Übertragungswert mit dem historischen Anschaffungswert und den gesetzlich zulässigen Anpassungen verglichen. Verluste aus unentgeltlichen Übertragungen unter Lebenden sind nach Art. 33 Abs. 5 Buchst. c LIRPF nicht abziehbar. Bei einem nicht in Spanien ansässigen Schenker ist das spanische Nichtresidentensteuerrecht zu prüfen.

Kommunale Bodenwertzuwachssteuer

Bei der unentgeltlichen Übertragung städtischen Grundbesitzes kann die kommunale Steuer auf den Wertzuwachs von städtischem Boden, häufig „plusvalía municipal“ genannt, entstehen. Bei einer unentgeltlichen Übertragung ist grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner dieser Kommunalsteuer. Die Erwerber-Steuerschuld gilt auch bei einem nichtresidenten Schenker; die Stellvertretungsregel des Art. 106 Abs. 2 betrifft dagegen entgeltliche Übertragungen durch nichtresidente natürliche Personen. Besteht nachweislich kein steuerbarer Bodenwertzuwachs, kann der gesetzliche Nichtbesteuerungstatbestand eingreifen; Gemeindeordnung und Frist sind gesondert zu prüfen.

Späterer Verkauf durch den Beschenkten

Beim späteren Verkauf wird der Anschaffungswert des Beschenkten nach den einkommensteuerlichen Regeln für unentgeltliche Erwerbe bestimmt. Die in der Schenkungsteuer festgestellten Werte sind wichtig, aber nicht automatisch für jede spätere Steuerfrage bindend. Anschaffungsnebenkosten, Abschreibungen, Verbesserungen, Nutzungsart und besondere Regeln bei Nachfolgepakten können das Ergebnis verändern.

Deutschland–Spanien: doppelte Prüfung statt „nur höhere Steuer“

Deutschland kann eine Schenkung zusätzlich erfassen, insbesondere wenn Schenker oder Beschenkter einen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, deutsche Staatsangehörigkeitsregeln nachwirken oder deutsches Inlandsvermögen übertragen wird. Maßgeblich sind insbesondere §§ 2 und 7 ErbStG; Steuerklasse und Freibetrag ergeben sich aus §§ 15 und 16 ErbStG.

Das deutsch-spanische Doppelbesteuerungsabkommen betrifft Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es verteilt nicht die Besteuerungsrechte für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Deshalb müssen beide innerstaatlichen Systeme vollständig und getrennt berechnet werden.

Eine in Spanien gezahlte vergleichbare Steuer kann in Deutschland nach § 21 ErbStG auf die deutsche Steuer angerechnet werden, wenn dessen persönliche, sachliche, territoriale und zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anrechnung ist auf die deutsche Steuer begrenzt, die auf das betreffende Auslandsvermögen entfällt. Ein spanischer Nullbetrag aufgrund des balearischen Abzugs erzeugt keine fiktive deutsche Anrechnung. Umgekehrt führt eine deutsche Steuerzahlung nicht automatisch zu einer spanischen Anrechnung.

In beiden Staaten können eigene Anzeige- oder Erklärungspflichten bestehen. Die spanische Autoliquidation ersetzt die deutsche Anzeige nach § 30 ErbStG nicht. Bewertungen, Stichtage, Abzüge und Verwandtschaftskategorien können voneinander abweichen; aus einer in Spanien verbleibenden Zahllast darf daher nicht auf die deutsche Steuer geschlossen werden.

Häufige Fehlentscheidungen

  1. Balearisches Recht nur wegen des Wohnorts des Schenkers anwenden. Entscheidend sind beim Schenkungserwerb vor allem Vermögensart, Beschenktenstatus und gesetzlicher Anknüpfungspunkt.
  2. Den 100-Prozent-Abzug als Steuerbefreiung behandeln. Der Erwerb bleibt steuerpflichtig und erklärungspflichtig; die Berechnung muss vollständig sein.
  3. Geld zuerst überweisen und die Urkunde später „nachholen“. Stichtag, Annahme, Mittelherkunft und Urkundeninhalt müssen abgestimmt sein. Eine nachträgliche Urkunde heilt nicht sicher jede Voraussetzung.
  4. Referenzwert, Marktwert und Urkundenwert verwechseln. Diese Werte erfüllen unterschiedliche Funktionen; ein zu hoher Urkundenwert kann den Art.-54-Abzug beeinträchtigen.
  5. Deutsche Freibeträge in Spanien abziehen. Beide Staaten haben getrennte Bemessungs- und Begünstigungssysteme.
  6. Frühere Zuwendungen verschweigen. Schenkungen innerhalb von drei Jahren und bestimmte spätere Erbfälle innerhalb von vier Jahren können zusammenzurechnen sein.
  7. Nur die Steuer des Beschenkten prüfen. Beim Schenker können Einkommensteuerfolgen entstehen; bei Immobilien kommt die kommunale Bodenwertzuwachssteuer hinzu.
  8. Betriebsvermögensbegünstigung ohne Nachbedingungen ansetzen. Alter, Leitungsfunktion, Vermögensteuerbefreiung, Haltezeit, Arbeitsplatzbestand und ergänzende Erklärung bei Verstoß müssen dokumentiert werden.
  9. Nichtresidentenzuständigkeit mit dem materiellen Recht verwechseln. Staatliche Verwaltung und balearische Berechnungsregeln können in demselben Fall zusammentreffen.
  10. Bei Nullsteuer keine Erklärung abgeben. Der Art.-54-Abzug beseitigt die Einreichungspflicht ausdrücklich nicht.

Praktischer Arbeitsablauf vor der Schenkung

  1. Vorgang zivilrechtlich beschreiben: Gegenstand, Eigentümer, Gegenleistung, Belastungen, Annahme und Wirksamkeitszeitpunkt.
  2. Ansässigkeit belegen: Steuerresidenz von Schenker und Beschenktem sowie regionale Fünfjahresansässigkeit des Beschenkten dokumentieren.
  3. Anknüpfungspunkt festlegen: Immobilie, bewegliches Vermögen oder sonstiges Recht; Balearen, andere Region oder staatliche Nichtresidentenverwaltung.
  4. Bewertung erstellen: Referenzwert, Marktwert, Unternehmenswert, Teilrechte und Schulden vollständig erfassen.
  5. Verwandtschaft und Vorvermögen bestimmen: Personenstandsnachweise und Vermögensteuerwerte zum Stichtag sammeln.
  6. Reduktionen prüfen: Tatbestand, Höchstbetrag, Fristen, Halte- und Nachbedingungen einzeln abhaken.
  7. Art.-54-Formalien vor Beurkundung sichern: Bei Geld Mittelherkunft in der Urkunde angeben; bei Immobilien Referenz- und Urkundenwertgrenze prüfen.
  8. Gesamtrechnung Spanien erstellen: Tarif, Koeffizient, Abzüge sowie Schenker- und Kommunalsteuern berechnen.
  9. Deutschland separat rechnen: Steuerpflicht, Freibetrag, Bewertung, Anzeige und mögliche Anrechnung prüfen.
  10. Fristkalender anlegen: Modelo, Behörde, Einreichungsweg, Zahlung, Nachbedingungen und Aufbewahrung festhalten.

Fragen und Antworten

Ist eine Geldschenkung von Eltern an Kinder auf den Balearen steuerfrei?

Nicht als abstrakter Grundsatz. Bei Anwendung balearischen Rechts kann ein Kind der Gruppe I oder II seit dem 25. Juli 2025 einen Abzug von 100 Prozent auf die verbleibende Steuer erhalten. Dafür müssen bei Geld insbesondere die Mittelherkunft belegt und die Schenkung samt Herkunft in einer öffentlichen Urkunde dokumentiert sein. Die Erklärung ist trotzdem einzureichen.

Reicht eine private schriftliche Schenkungsvereinbarung?

Für die zivilrechtliche Wirksamkeit hängt die Antwort von Gegenstand und anwendbarem Zivilrecht ab. Für die balearischen Art.-54-Abzüge bei Geld ist eine öffentliche Urkunde ausdrücklich erforderlich. Bei einer nach spanischem Zivilrecht vorgenommenen Immobilienschenkung ist die öffentliche Urkunde nach Art. 633 Código Civil zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung; sie ist außerdem für die besondere Wertbedingung erforderlich.

Gilt der 100-Prozent-Abzug auch für eine deutsche Immobilie?

Eine in Spanien ansässige Person, die eine ausländische Immobilie geschenkt erhält, kann nach der staatlichen Sonderregel das Recht ihrer spanischen autonomen Wohnsitzgemeinschaft anwenden. Ist dies nach der Fünfjahresprüfung das balearische Recht, kann Art. 54 grundsätzlich relevant sein. Die spanische weltweite Steuerpflicht, ausländische Formvorschriften und mögliche deutsche Besteuerung sind zusätzlich zu prüfen.

Kann die Schenkungsfrist verlängert werden?

Für gewöhnliche Schenkungen gibt es auf den Balearen keine allgemeine Verlängerung wie für die Erbschaftsfrist. Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung können separat beantragt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie verlängern die Erklärungsfrist nicht automatisch.

Wird die spanische Steuer in Deutschland immer angerechnet?

Nein. § 21 ErbStG enthält eigene Voraussetzungen, Fristen und Begrenzungen. Außerdem kann nur tatsächlich festgesetzte und gezahlte anrechenbare Auslandssteuer berücksichtigt werden. Die Berechnung ist vermögensgegenstandsbezogen und ersetzt die deutsche Erklärung nicht.

Wer zahlt die plusvalía municipal bei einer Immobilienschenkung?

Bei einer unentgeltlichen Übertragung ist nach dem staatlichen Kommunalsteuergesetz grundsätzlich der Erwerber Steuerschuldner. Ob überhaupt ein steuerbarer Wertzuwachs besteht, welche Berechnung günstiger ist und welche Frist gilt, richtet sich zusätzlich nach Gesetz und kommunaler Satzung.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Für die konkrete Schenkung ist die am Entstehungstag geltende Fassung maßgeblich. Art. 54 des balearischen Textes gilt in seiner hier erläuterten Fassung für Erwerbe seit dem 25. Juli 2025; spätere Änderungen anderer Vorschriften des konsolidierten Textes sind für den jeweiligen Stichtag gesondert zu prüfen.