Kurz & klar
Verkauft eine in Spanien steuerlich ansässige Privatperson physische Edelmetalle, Kunst oder Sammlerstücke, entsteht grundsätzlich ein Vermögensgewinn oder -verlust aus der Differenz zwischen dem belegten Veräußerungs- und Anschaffungswert. Kaufsteuer, Verlustabzug, Vermögensteuer und Auslandsberichte richten sich jedoch nach Gegenstand, Nutzung, Verkäuferstatus, Verwahrung und rechtlicher Hülle; insbesondere sind nur gesetzlich definiertes Anlagegold umsatzsteuerlich begünstigt und normale nutzungsbedingte Wertverluste persönlicher Gebrauchsgegenstände nicht abziehbar.
Goldbarren im Schweizer Tresor, eine geerbte Uhr, ein Gemälde auf Mallorca und ein börsengehandeltes Goldprodukt können wirtschaftlich ähnlich wirken. Steuerlich sind es vier verschiedene Sachverhalte. Entscheidend ist nicht die Bezeichnung „Sachwert“, sondern ob die Person einen körperlichen Gegenstand, einen schuldrechtlichen Anspruch, einen Fondsanteil, ein Wertpapier, einen Versicherungsvertrag oder ein digitales Recht hält.
Ebenso wichtig ist der Vorgang. Der bloße Transport des eigenen Gemäldes von Deutschland nach Spanien ist keine Veräußerung. Ein Verkauf, ein Tausch, eine Schenkung, eine Einlage in einen Betrieb oder die Übertragung gegen Übernahme einer Schuld können dagegen unterschiedliche Steuern und Bewertungszeitpunkte auslösen.
Das Wichtigste im Überblick
- Spanische Steueransässige erfassen grundsätzlich ihr weltweites Ergebnis. Beim privaten Verkauf eines körperlichen Gegenstands entsteht regelmäßig ein Vermögensgewinn oder -verlust nach den Artikeln 33 bis 35 der spanischen Einkommensteuer-Ley 35/2006.
- Es gibt für physische Gegenstände keine allgemeine Durchschnittskostenmethode und keine automatische Wertpapier-FIFO-Regel. Anschaffung, Kosten und Verkauf müssen dem konkreten Stück oder nachweisbaren Los zugeordnet werden.
- Ein Zuzug nach Spanien setzt die Anschaffungskosten nicht automatisch auf den Marktwert am Zuzugstag hoch. Ohne besondere gesetzliche Regel bleibt die historische steuerliche Basis maßgeblich.
- Ein Verlust ist nicht immer abziehbar. Bei Schmuck oder anderen persönlichen Gebrauchsgegenständen ist der Teil einer Wertminderung, der auf normale Nutzung oder Verbrauch zurückgeht, nach Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b nicht als Verlust anzusetzen. Ein belegter Marktverlust eines tatsächlich als Anlage gehaltenen Gegenstands ist davon zu unterscheiden.
- Nur gesetzlich definiertes Anlagegold erhält das besondere IVA-Regime. Silber, Platin, Palladium, Schmuck und nicht qualifizierende Goldmünzen sind nicht schon wegen ihres Metallwerts „Anlagegold“.
- Beim Kauf entscheidet der Verkäuferstatus. Eine Lieferung durch einen Unternehmer kann der IVA unterliegen; ein entgeltlicher Erwerb von einer Privatperson kann stattdessen regionale Transmisiones Patrimoniales Onerosas auslösen. Bei Kunsthändlern kann die Margenregel gelten.
- Physisches Gold, Kunst und Schmuck im Ausland gehören als solche grundsätzlich nicht zu den im Modelo 720 aufgezählten Kategorien. Eine ausländische Bankverbindung, ein Wertpapier, ein Fondsanteil oder ein sonstiges von den Vorschriften erfasstes Finanzrecht kann dennoch meldepflichtig sein. Modelo 721 betrifft ausländisch verwahrte virtuelle Währungen, nicht den bloßen digitalen Herkunftsnachweis eines körperlichen Gegenstands.
- Vermögensteuerlich zählt meist der Marktwert am Stichtag. Für Kunst und Kulturgüter bestehen eng umrissene Befreiungen; eine Sammlung ist nicht allein wegen ihres kulturellen Werts befreit.
Zuerst klären: Was wurde tatsächlich erworben?
Der Vertrag, die Verwahrungsbedingungen und die Verfügungsmacht sind wichtiger als die Produktwerbung.
| Erscheinungsform | Typische rechtliche Einordnung | Steuerlicher Ausgangspunkt |
|---|---|---|
| individuell zugeordneter Barren oder konkrete Münze | körperliches Eigentum | Verkauf oder Tausch als Vermögensänderung; besondere IVA-Regel nur bei Anlagegold |
| nicht zugeordnetes Metallkonto oder Poolbestand | Forderung gegen Anbieter oder Miteigentums-/Verwahrungsrecht | möglicherweise Kapitalforderung, Wertpapier oder sonstiges Recht statt Verkauf eines konkreten Barrens |
| Gold-ETC, Zertifikat oder strukturierte Schuldverschreibung | Wertpapier oder Kapitalforderung | Kapitalanlage-Regeln; Rückzahlung und Verkauf nach Produktbedingungen |
| Gold-, Rohstoff- oder Kunstfonds | Investmentanteil | Fondsregeln; ein Fondsanteil ist kein unmittelbares Eigentum am Depotbestand |
| fonds- oder sachwertgebundene Versicherung | Versicherungsanspruch | Versicherungsregeln; nicht die Besteuerung des physischen Basiswerts |
| tokenisierter Anspruch auf Gold oder Kunst | digitales Recht, Forderung, Miteigentums- oder Auslieferungsanspruch | Vertragsanalyse; nicht automatisch virtuelle Währung und nicht automatisch körperliches Eigentum |
| Schmuck, Uhr oder Designobjekt | körperlicher Gegenstand, häufig persönlicher Gebrauch | Gewinn steuerbar; nutzungsbedingter Verlust regelmäßig nicht abziehbar |
| Originalkunst, Antiquität oder Sammlungsstück | körperlicher Gegenstand; gesetzliche Definitionen unterscheiden sich je Steuer | private Vermögensänderung oder, bei organisiertem Handel, wirtschaftliche Tätigkeit |
| Handelsbestand eines Galeristen, Händlers oder Künstlers | Umlaufvermögen beziehungsweise Ergebnis einer Tätigkeit | Betriebseinnahmen, Warenaufwand, IVA und Aufzeichnungspflichten statt bloßer Privatgewinne |
Eine Plattform kann dem Nutzer „voll zugeordnetes Gold“ versprechen, obwohl der Vertrag nur einen Auszahlungsanspruch in Geld oder einen Bruchteil an einem Sammelbestand vermittelt. Für Einkommensteuer, Modelo 720, Vermögensteuer und Insolvenzrisiko ist diese Differenz entscheidend.
Laufende Erträge, Rückzahlung und Auslieferung getrennt behandeln
Ein eigener Barren oder ein privat aufgehängtes Gemälde erzeugt allein durch seine Wertentwicklung noch keinen laufenden steuerlichen Ertrag. Zinsen auf ein Metallkonto, eine Vergütung für die Überlassung eines Kunstwerks, Versicherungsleistungen, Ausschüttungen eines Fonds und Erträge eines Zertifikats haben dagegen jeweils einen eigenen Rechtsgrund.
Auch die „Rückzahlung“ ist nur bei einer rechtlichen Hülle möglich. Wird ein Zertifikat fällig oder ein nicht zugeordnetes Metallkonto in Geld ausgeglichen, ist die Kapitalforderung abzurechnen. Wird dagegen ein konkret eigener Barren aus dem Tresor ausgeliefert, kann dies lediglich ein Verwahrungswechsel sein. Tauscht der Anbieter den Anspruch gegen einen anderen Gegenstand oder erfüllt er in Geld, müssen Auslieferung, Tilgung und möglicher Vermögensgewinn getrennt geprüft werden.
Eine erfolgsabhängige Vergütung des Managers eines Kunst-, Rohstoff- oder Private-Equity-Vehikels ist ebenfalls nicht der Verkauf des zugrunde liegenden Sachwerts. Sie kann Arbeitslohn, Tätigkeitsvergütung oder unter den engen Voraussetzungen der 53. Zusatzbestimmung der Ley 35/2006 Carried Interest sein.
Anlagegold ist ein enger IVA-Begriff
Artikel 140 der Ley 37/1992 erfasst als Anlagegold:
- Goldbarren oder Goldplättchen mit einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendteilen und einem im gesetzlichen Anhang vorgesehenen Gewicht;
- Goldmünzen mit mindestens 900 Tausendteilen Feingehalt, Prägung nach 1800, gegenwärtiger oder früherer Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel und einem üblichen Handelspreis, der den Marktwert des enthaltenen Goldes nicht um mehr als 80 Prozent übersteigt. Die jährlich veröffentlichte EU-Münzliste schafft für die dort aufgeführten Münzen Rechtssicherheit.
Numismatische Münzen mit hohem Sammleraufschlag, Schmuckstücke und Goldobjekte erfüllen diese Definition häufig nicht. Silber, Platin und Palladium fallen überhaupt nicht unter das Anlagegold-Sonderregime.
Kunst, Antiquitäten und Sammlungen haben mehrere Definitionen
Die IVA-Ley definiert Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsgegenstände für das Händler-Margenregime. Die Vermögensteuer-Ley 19/1991 enthält in Artikel 19 eigene Begriffe für Originalkunst und Antiquitäten. Daneben kann ein Gegenstand kulturrechtlich geschützt oder registriert sein. Eine Einordnung für die Umsatzsteuer überträgt sich deshalb nicht automatisch auf Vermögensteuer, Erbschaftsteuer oder Exportrecht.
Welches Ereignis ist steuerlich relevant?
| Vorgang | Typische Folge in Spanien |
|---|---|
| Kauf von einem Unternehmer | IVA nach Regel- oder Sonderregime; Anlagegold gegebenenfalls befreit |
| Kauf von einer Privatperson | keine IVA des privaten Verkäufers; beim Käufer kann TPO entstehen |
| bloße Verlagerung des eigenen Gegenstands | grundsätzlich keine Einkommensteuer-Realisation; Kosten und Eigentumsnachweise fortführen |
| Verkauf gegen Geld | privater Vermögensgewinn/-verlust oder Ergebnis einer wirtschaftlichen Tätigkeit |
| Tausch gegen anderen Gegenstand | Realisation zum gesetzlichen Marktwertvergleich, auch ohne Geldzufluss |
| Vermietung, Leihe gegen Entgelt oder Ausstellungshonorar | laufender Ertrag; Qualifikation nach Art und Organisation der Tätigkeit |
| Schenkung | mögliche IRPF-Gewinnbesteuerung beim Schenker; ISD beim Empfänger; ein rechnerischer Schenkungsverlust ist nicht abziehbar |
| Erwerb von Todes wegen | keine IRPF-Gewinnbesteuerung beim Verstorbenen; Erbschaftsteuer beim Erwerber; neue Erwerbsbasis nach den einschlägigen Erwerbswertregeln |
| Einlage in oder Entnahme aus einer Tätigkeit | die bloße betriebliche Zuordnung oder Rückführung ins Privatvermögen gilt nach Artikel 28 Absatz 3 nicht als Vermögensänderung, solange der Gegenstand im Vermögen derselben Person bleibt; betriebliche Gewinn- und IVA-Regeln sind davon zu unterscheiden |
| Zerstörung, Verlust oder Diebstahl | gesonderte Prüfung von Nachweis, Versicherung, Ersatzleistung und nicht abzugsfähigem Verbrauch |
Der Zeitpunkt richtet sich nicht allein nach der Zahlung. Bei einer Veräußerung ist grundsätzlich das Jahr maßgeblich, in dem die rechtliche und wirtschaftliche Vermögensänderung eintritt. Vertragsabschluss, Übergabe, Eigentumsübergang, Zahlung und Auslieferung müssen bei zeitlich auseinanderfallenden Vorgängen getrennt dokumentiert werden.
Privater Verkauf in der spanischen Einkommensteuer
Grundformel
Für eine privat gehaltene Sache gilt grundsätzlich:
Vermögensgewinn oder -verlust = Veräußerungswert minus Anschaffungswert
Zum Anschaffungswert gehören nach Artikel 35 Ley 35/2006:
- der tatsächlich gezahlte Erwerbspreis;
- dem Erwerb zurechenbare Steuern und Gebühren, jedoch keine Finanzierungskosten;
- nachweisbare Investitionen oder Verbesserungen.
Bei abschreibbaren, zeitweise vermieteten oder betrieblich genutzten Gegenständen ist der Anschaffungswert um die steuerlich zu berücksichtigenden Abschreibungen zu mindern. Dabei ist nach Artikel 40 Absatz 1 des IRPF-Reglements mindestens die gesetzliche Mindestabschreibung anzusetzen, auch wenn sie nicht tatsächlich als Aufwand geltend gemacht wurde.
Vom Veräußerungserlös sind die vom Verkäufer getragenen, unmittelbar mit dem Verkauf verbundenen Steuern und Kosten abzuziehen. Als Gegenleistung gilt der tatsächliche Betrag, soweit er nicht unter dem normalen Marktwert liegt; andernfalls ist der Marktwert maßgeblich.
Auktionsaufgeld, Händlerprovision, Echtheitszertifikat, Transportversicherung oder Restaurierung sind nicht automatisch alle gleich zu behandeln. Sie müssen dem Erwerb, einer echten wertsteigernden Verbesserung, der laufenden Erhaltung oder dem Verkauf zugeordnet werden. Reine Aufbewahrungs- und Finanzierungskosten erhöhen die Anschaffungsbasis nicht ohne besondere Rechtsgrundlage.
Stück- und Losbezug statt pauschaler Durchschnittsrechnung
Die spanische Wertpapier-FIFO-Regel gilt für bestimmte Wertpapiere und Fondsanteile, nicht allgemein für körperliche Gegenstände. Auch eine freie Durchschnittskostenmethode ist für Goldbarren, Münzen, Kunst oder Sammlerstücke nicht vorgesehen.
Deshalb sollte jede Anschaffung identifizierbar bleiben:
- Barrenseriennummer, Münztyp, Jahrgang, Gewicht und Feingehalt;
- Werkbezeichnung, Künstler, Maße, Werkverzeichnis- oder Zertifikatsnummer;
- Provenienz, Rechnungsnummer und Kaufdatum;
- Lagerort und Wechsel des Verwahrers;
- Zuordnung von Teilverkäufen zu einem konkreten Stück oder dokumentierten Los.
Bei einem unzugeordneten Poolbestand kann gerade diese fehlende Einzelzuordnung darauf hindeuten, dass kein körperlicher Gegenstand, sondern ein Anspruch gegen den Anbieter gehalten wird.
Fremdwährung und fehlender Zuzugs-Step-up
Kauf- und Verkaufsvorgänge sind für die spanische Steuerrechnung jeweils in Euro umzurechnen. Dadurch fließt die Wechselkursentwicklung zwischen Erwerb und Verkauf in den spanischen Gewinn oder Verlust ein. Ein gesondertes Fremdwährungskonto kann daneben einen eigenen steuerlichen Vorgang erzeugen.
Der Umzug nach Spanien ist keine Veräußerung und begründet ohne Spezialnorm keine Neubewertung. Wer einen Barren 2018 in Deutschland gekauft hat, 2025 nach Spanien zieht und ihn 2027 verkauft, beginnt die spanische Gewinnrechnung grundsätzlich nicht mit dem Marktwert von 2025. Rechnung, damaliger Eurobetrag beziehungsweise damaliger Wechselkurs und Nebenkosten bleiben entscheidend.
Tausch ist keine steuerfreie Umschichtung
Beim Tausch eines Gemäldes gegen eine Skulptur oder von Gold gegen eine Uhr entsteht nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe h ein Vermögensgewinn oder -verlust. Verglichen wird der Anschaffungswert des hingegebenen Gegenstands mit dem höheren Marktwert des hingegebenen oder des empfangenen Gegenstands. Dass kein Geld fließt, verhindert die Besteuerung nicht.
Der empfangene Gegenstand erhält für künftige Vorgänge eine neue, aus dem Tausch abzuleitende Basis. Beide Marktwerte sollten deshalb zeitnah und unabhängig belegt werden.
Verluste: Marktverlust oder normaler Verbrauch?
Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b Ley 35/2006 schließt Verluste aus, die auf Verbrauch beruhen. Für privat genutzten Schmuck bedeutet dies im Zusammenhang mit Artikel 33 Absatz 1: Ein Gewinn aus dem Verkauf ist steuerbar; eine Wertminderung ist jedoch insoweit nicht abziehbar, wie sie auf normaler Nutzung eines langlebigen Konsumguts beruht.
Daraus folgt keine pauschale Aussage, jeder Preisrückgang eines Sachwerts sei unbeachtlich. Zu unterscheiden sind:
- persönlicher Gebrauch und Abnutzung: etwa regelmäßig getragener Schmuck oder eine gebrauchte Luxusuhr;
- echte Anlagehaltung: etwa versiegelte, zugeordnete Barren ohne Gebrauch;
- Markt- oder Echtheitsrisiko: beispielsweise fallender Metallpreis oder nachträglich widerlegte Zuschreibung;
- Beschädigung, Diebstahl oder Untergang: mit gesondertem Nachweis und möglicher Versicherungsleistung;
- wirtschaftliche Tätigkeit: dort gelten zusätzlich betriebliche Gewinnermittlungs- und Abschreibungsregeln.
Wer einen Verlust geltend macht, muss daher nicht nur Kauf und Verkauf, sondern auch Zustand, Nutzung, Marktpreis und Ursache der Wertminderung belegen. Bei Schenkungen unter Lebenden und sonstigen unentgeltlichen Zuwendungen sind rechnerische Verluste nach Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c ebenfalls ausgeschlossen.
Verrechnung und Altbestände
Ein steuerlich anzuerkennender Gewinn oder Verlust aus der Übertragung fließt grundsätzlich in den Veräußerungsteil der spanischen Sparbemessungsgrundlage ein. Artikel 49 regelt die Verrechnung innerhalb der Sparbemessungsgrundlage, eine begrenzte Querverrechnung mit Kapitalerträgen und den Vortrag verbleibender negativer Beträge auf die folgenden vier Jahre.
Für nicht betrieblich gebundene Gegenstände, die vor dem 31. Dezember 1994 erworben wurden, kann die neunte Übergangsbestimmung der Ley 35/2006 einen Teil der bis zum 19. Januar 2006 entstandenen Wertsteigerung reduzieren. Die Regel enthält eine seit 2015 zu beachtende kumulierte Übertragungswertgrenze von 400.000 Euro. Eine Berechnung ist nur mit Erwerbsdatum, allen einschlägigen Veräußerungen seit 2015 und den jeweiligen Werten belastbar.
Privatvermögen oder wirtschaftliche Tätigkeit?
Ein einzelner Verkauf aus einer privaten Sammlung ist nicht allein wegen eines hohen Preises gewerblich. Eine wirtschaftliche Tätigkeit liegt nach Artikel 27 Ley 35/2006 vor, wenn die Person auf eigene Rechnung Produktionsmittel oder Personal organisiert, um am Markt Leistungen oder Waren anzubieten.
Für eine Tätigkeit sprechen beispielsweise:
- planmäßiger An- und Verkauf mit Wiederholungsabsicht;
- laufende Marktpräsenz, Werbung und eigener Vertrieb;
- Aufbereitung, Restaurierung oder Zertifizierung für den Wiederverkauf;
- erheblicher organisatorischer Aufwand und Warenbestand;
- Tätigkeit als Künstler, Galerist, Antiquitäten- oder Edelmetallhändler.
Dann sind Erlöse, Wareneinsatz, betriebliche Kosten, IVA, Rechnungen und Aufzeichnungen zusammen zu behandeln. Ein gelegentlicher Plattformverkauf wird nicht automatisch zur Tätigkeit. Umgekehrt macht eine Plattformmeldung aus einer planmäßigen Händlertätigkeit kein Privatgeschäft.
Plattformmeldungen sind kein eigener Steuertatbestand
Die DAC7-Regeln und das spanische Real Decreto 117/2024 verpflichten bestimmte Plattformbetreiber zur Identifizierung und Meldung bestimmter Verkäufer und Transaktionen. Ob und in welcher Höhe Steuer entsteht, richtet sich weiterhin nach dem zugrunde liegenden Geschäft. Auch ein nicht gemeldeter Verkauf kann steuerpflichtig sein; eine Plattformmeldung beweist umgekehrt nicht, dass der Bruttoerlös der steuerpflichtige Gewinn ist.
IVA, Anlagegold, Kunsthandel und TPO beim Kauf
Kauf von einem Unternehmer
Ein Unternehmer oder professioneller Händler führt grundsätzlich eine IVA-relevante Lieferung aus. Die konkrete Belastung hängt von Ware und Sonderregime ab.
Anlagegold
Lieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb und Einfuhr von Anlagegold sind nach Artikel 140 bis Ley 37/1992 grundsätzlich von der IVA befreit. Die Befreiung umfasst unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bestimmte Darlehens-, Finanztausch-, Termin- und Vermittlungsvorgänge, soweit Verfügungsmacht über Anlagegold übertragen wird. Für bestimmte Produzenten oder Umwandler besteht ein enges Wahlrecht zur Besteuerung gegenüber einem unternehmerisch handelnden Erwerber.
Die Befreiung gilt nicht allgemein für Verwahrung, Bearbeitung oder sonstige Dienstleistungen. Unternehmer, die Anlagegoldgeschäfte ausführen, müssen Rechnungen und Register nach Artikel 140 sexies fünf Jahre aufbewahren.
Kunst und Sammlerstücke
Der ermäßigte IVA-Satz von 10 Prozent gilt nicht für jeden Galeriekauf. Artikel 91 Absatz 1 Nummern 4 und 5 erfasst insbesondere:
- die Einfuhr gesetzlich definierter Kunstgegenstände, Antiquitäten und Sammlungsgegenstände;
- Kunstlieferungen durch den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger;
- bestimmte Lieferungen anderer Unternehmer, die keine Wiederverkäufer sind und zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigt waren;
- korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerbe.
Ein gewerblicher Wiederverkäufer kann nach den Artikeln 135 bis 139 das Sonderregime für gebrauchte Gegenstände, Kunst, Antiquitäten und Sammlungen anwenden. Dann wird die IVA grundsätzlich aus seiner Marge statt aus dem gesamten Verkaufspreis berechnet. Der Käufer sollte Rechnung und Hinweis auf das angewandte Regime aufbewahren; aus einem Bruttopreis lässt sich die enthaltene Steuer nicht ohne Weiteres wie bei einer normalen Nettorechnung herausrechnen.
Silber, Platin, Schmuck und nicht qualifizierende Goldware
Diese Waren genießen nicht die Anlagegoldbefreiung. Abhängig von Gegenstand, Lieferkette und Unternehmerstatus gelten allgemeine IVA-Regeln oder andere gesetzliche Sondermechanismen. Die bloße Aussage „Edelmetall“ genügt nicht.
Kauf von einer Privatperson
Ein privater Verkäufer handelt mit der Veräußerung seines Privatvermögens normalerweise nicht als IVA-Unternehmer. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Erwerb ohne Verkehrssteuer bleibt. Artikel 7 RDL 1/1993 erfasst entgeltliche Übertragungen von Sachen und Rechten unter Lebenden; Steuerschuldner ist grundsätzlich der Erwerber. Soweit die spanische territoriale Zuständigkeit gegeben ist, kann deshalb die regionale TPO auf den Marktwert beziehungsweise den höheren maßgeblichen Wert anfallen.
Autonome Gemeinschaft, Belegenheit beziehungsweise Wirkungsort, Wohnsitz des Erwerbers und Art des Gegenstands bestimmen Zuständigkeit, Satz, Formular und Frist. Ein Kauf von einer Privatperson über ein Auktionshaus muss außerdem danach getrennt werden, ob das Haus nur vermittelt oder selbst als Verkäufer auftritt.
Innerhalb der EU ist der eigene Gegenstand keine „Einfuhr“
Wer seinen eigenen Barren oder sein eigenes Bild von Deutschland nach Spanien bringt, verkauft es dadurch nicht und führt es umsatzsteuerlich nicht aus einem Drittstaat ein. Bei einem Erwerb vom Händler können jedoch die Regeln für innergemeinschaftliche Lieferungen, Erwerbe oder Fernverkäufe eingreifen. Der Transport aus der Schweiz, Großbritannien oder einem anderen Drittstaat kann dagegen Zollabfertigung und Einfuhrumsatzsteuer auslösen; qualifizierendes Anlagegold bleibt nach dem besonderen Regime zu prüfen. Warenbewegungen mit Nordirland werden umsatzsteuerlich dagegen weiterhin wie Warenbewegungen mit einem EU-Mitgliedstaat behandelt.
Unabhängig von der Steuer können für Kulturgüter Genehmigungs-, Nachweis- oder Schutzvorschriften gelten. Provenienz und rechtmäßige Ausfuhr sollten daher vor dem Transport geklärt werden.
Schenkung, Erbschaft und gemischte Übertragung
Schenkung
Überträgt eine Person einen Barren oder ein Kunstwerk unentgeltlich, treffen zwei Steuerebenen zusammen:
- Schenker: In der spanischen IRPF kann sich nach Artikel 36 ein Vermögensgewinn aus dem für die Schenkungsteuer maßgeblichen Wert ergeben. Ein rechnerischer Verlust aus der Schenkung ist nach Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe c nicht abziehbar.
- Empfänger: Der Erwerb unterliegt nach Maßgabe der Ley 29/1987 der spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn persönliche oder sachliche Anknüpfungen bestehen. Ansässigkeit, Gegenstand, Verwandtschaft, autonome Gemeinschaft und Ereignisdatum bestimmen die konkrete Belastung und das Formular.
Eine Übertragung zu einem symbolischen Preis, gegen Schuldübernahme oder mit vorbehaltenem Nutzungsrecht kann in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zerfallen. Vertrag, Marktwert und tatsächliche Zahlung müssen übereinstimmen.
Todesfall
Eine Übertragung von Todes wegen erzeugt beim Verstorbenen nach Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b Ley 35/2006 keinen IRPF-Gewinn. Der Erwerber hat jedoch die Erbschaftsteuer und die dort maßgebliche Bewertung zu prüfen. Für einen späteren Verkauf darf die alte historische Basis nicht ungeprüft weitergeführt werden; maßgeblich sind die gesetzlich anerkannten Werte und Kosten des Erwerbs von Todes wegen.
Deutschland und Spanien haben kein Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Bei deutschem und spanischem Anknüpfungspunkt können deshalb zwei Erklärungen erforderlich sein; innerstaatliche Anrechnungsregeln beseitigen nicht jede Mehrbelastung.
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Eine in Spanien unbeschränkt vermögensteuerpflichtige Person erfasst grundsätzlich ihr weltweites Nettovermögen am gesetzlichen Stichtag. Für Nichtansässige ist die spanische Belegenheit beziehungsweise Ausübbarkeit der Rechte maßgeblich.
Die Ley 19/1991 unterscheidet:
- Schmuck und bestimmte Luxusgegenstände: Marktwert am Stichtag nach Artikel 18;
- Kunst und Antiquitäten: Marktwert nach Artikel 19;
- sonstige körperliche Gegenstände und wirtschaftliche Rechte: Marktpreis nach Artikel 24;
- nachgewiesene Schulden: grundsätzlich Nennwert nach Artikel 25, jedoch mit gesetzlichen Abzugsbeschränkungen.
Kunst ist nicht generell befreit. Artikel 4 erfasst unter anderem registrierte Güter des spanischen oder autonomen historischen Erbes, Kunst und Antiquitäten unter den kulturrechtlichen Wertgrenzen, mindestens drei Jahre öffentlich ausgestellte Dauerleihgaben an gemeinnützige Museen oder Kulturinstitutionen während der Leihdauer sowie eigene Werke des Künstlers, solange sie beim Urheber verbleiben. Jede Voraussetzung ist zu belegen.
Ob tatsächlich Modelo 714 und zusätzlich Modelo 718 abzugeben sind, hängt von Nettovermögen, Bruttovermögen, Befreiungen, persönlicher Steuerpflicht, autonomem Recht und den für das Jahr geltenden Regeln ab. Ein Steuerwert von null wegen einer Befreiung bedeutet nicht, dass Herkunft, Eigentum und Marktwert ohne Unterlagen bleiben dürfen.
Modelo 720, Modelo 721 und Anbieterberichte
Physischer Gegenstand im ausländischen Tresor
Das Modelo 720 erfasst nach den Artikeln 42 bis, 42 ter und 54 bis des Real Decreto 1065/2007 bestimmte ausländische Konten, Wertpapiere und Rechte, Versicherungen und Renten sowie Immobilienrechte. Körperliche Goldbarren, Schmuck, Kunst und Sammlungsstücke fallen als solche nicht in diese abschließend aufgezählten Kategorien.
Die Aussage gilt nur für echtes körperliches Eigentum. Separat zu prüfen sind:
- das ausländische Verrechnungskonto;
- Anteile am Verwahrer oder an einer Zweckgesellschaft;
- ein Wertpapier, Zertifikat oder Fondsanteil;
- eine Forderung aus nicht zugeordnetem Metallbestand;
- Versicherungsrechte;
- eine ausländische Immobilie, in der die Sammlung lagert.
Modelo 721
Modelo 721 betrifft insbesondere virtuelle Währungen, die zum Jahresende von einem ausländischen Schlüsselverwahrer gehalten werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach Artikel 42 quater Real Decreto 1065/2007 kann die Meldepflicht auch die Beendigung einer Inhaberschaft oder Verfügungsbefugnis im Laufe des Jahres erfassen. Ein Blockchain-Zertifikat, ein NFT als Echtheitsnachweis oder ein Token mit Anspruch auf Auslieferung eines Barrens muss zuerst rechtlich qualifiziert werden. Nicht jedes digitale Registermerkmal ist eine virtuelle Währung; bei einem eigenständig handelbaren Token können jedoch andere Steuer- und Meldevorschriften eingreifen.
Informationsaustausch ersetzt keine eigene Erklärung
Banken, Plattformen, Auktionshäuser und Zahlungsdienstleister können nach nationalen oder internationalen Regeln Daten melden. Diese Meldungen ersetzen weder Modelo 100 noch gegebenenfalls Modelo 720, 721, 714 oder 718. Sie machen eine lückenlose Abstimmung von Bruttoerlösen, Einstandskosten, Eigentumsquote und Steuererklärung besonders wichtig.
Deutschland und Spanien zusammenführen
Ansässigkeit und DBA zuerst
Bei möglicher Ansässigkeit in beiden Staaten ist zunächst Artikel 4 des DBA Deutschland–Spanien anzuwenden. Für Gewinne aus der Veräußerung anderer beweglicher Gegenstände weist Artikel 13 das Besteuerungsrecht regelmäßig dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern der Gegenstand nicht einer Betriebsstätte oder einer anderen Sonderkategorie zugeordnet ist. Artikel 21 ordnet sonstiges Vermögen grundsätzlich ebenfalls dem Ansässigkeitsstaat zu.
Das Abkommen bestimmt das Besteuerungsrecht, harmonisiert aber nicht die Anschaffungskosten. Eine deutsche Steuerfreiheit nach Ablauf einer Haltefrist schafft deshalb keinen spanischen Step-up.
Deutsches Steuerrecht kennt eine andere Haltefristlogik
Besteht nach deutschem Recht eine Steuerpflicht und wird das deutsche Besteuerungsrecht nicht durch das DBA ausgeschlossen, kann § 23 EStG für andere private Wirtschaftsgüter einen steuerbaren Verkauf innerhalb eines Jahres seit Anschaffung erfassen; Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind ausgenommen. Bei Wirtschaftsgütern, aus deren Nutzung in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, verlängert sich die Frist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre. Gewerblicher Handel, Betriebsvermögen und Kapitalprodukte folgen anderen Vorschriften.
Eine Person darf deshalb nicht aus der deutschen Behandlung schließen, Spanien müsse denselben Gewinn, dieselbe Haltedauer oder dieselbe Basis übernehmen. Für jedes Land sind Status, Ereignis und Wertrechnung getrennt zu dokumentieren und erst danach über das DBA zusammenzuführen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Verkauf von Anlagegold nach dem Zuzug
Annahmen: Eine Person kauft 2021 in Deutschland einen nummerierten 100-Gramm-Barren für 5.200 Euro zuzüglich 80 Euro zurechenbarer Erwerbskosten. Sie wird 2025 in Spanien steuerlich ansässig und verkauft den Barren 2027 für 7.100 Euro; die Verkaufskosten betragen 100 Euro. Der Barren war nie betrieblich genutzt und es gibt keine Sonderregel.
- Anschaffungswert: 5.280 Euro.
- Veräußerungswert nach Kosten: 7.000 Euro.
- spanischer Vermögensgewinn: 1.720 Euro.
Der Marktwert beim Zuzug ist für die Grundrechnung unbeachtlich. Die IVA-Befreiung beim Anlagegoldkauf bedeutet nicht, dass der spätere Einkommensteuergewinn steuerfrei wäre.
Beispiel 2: Gebraucht getragener Schmuck mit Preisrückgang
Annahmen: Eine privat getragene Kette wurde für 12.000 Euro gekauft und nach Jahren für 7.000 Euro zum Marktpreis verkauft. Die Differenz beruht auf normaler Nutzung, Händlermarge und dem Gebrauchtzustand.
Der Verkauf ist eine Vermögensänderung. Nach Artikel 33 Absatz 5 Buchstabe b Ley 35/2006 ist die nutzungsbedingte Wertminderung jedoch kein abziehbarer Verlust. Wäre die Kette stattdessen für 15.000 Euro verkauft worden, wäre der nach Kosten verbleibende Gewinn grundsätzlich zu erfassen.
Beispiel 3: Gemäldetausch ohne Geldzahlung
Annahmen: Ein Gemälde mit belegtem Anschaffungswert von 40.000 Euro wird gegen eine Skulptur getauscht. Das Gemälde hat am Tauschtag 65.000 Euro, die Skulptur 70.000 Euro Marktwert.
Nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe h ist der höhere der beiden Marktwerte maßgeblich. Unter den Annahmen beträgt der vor Kosten ermittelte Gewinn 30.000 Euro. Für die Skulptur muss zugleich eine belastbare neue Erwerbsbasis dokumentiert werden. Die fehlende Barzahlung beseitigt die Steuer nicht.
Beispiel 4: Kauf eines Kunstwerks von privat
Annahmen: Eine in Spanien ansässige Person kauft von einer Privatperson ein Bild. Der Verkäufer handelt nicht unternehmerisch, das Geschäft fällt territorial in die spanische TPO-Zuständigkeit.
Der Verkäufer weist keine IVA aus. Der Erwerber prüft stattdessen regionale TPO, Marktwert, Formular und Frist. Erfolgt derselbe Kauf von einem Galeristen, muss geklärt werden, ob normale IVA, der ermäßigte Satz in einem gesetzlichen Fall oder das Margenregime angewandt wird.
Nachweise und praktische Arbeitsfolge
- Ansässigkeit und Steuerjahr festhalten. Bei Doppelwohnsitz zusätzlich die DBA-Ansässigkeit dokumentieren.
- Rechtliche Hülle lesen. Eigentum, Auslieferungsanspruch, Poolrecht, Wertpapier, Fonds, Versicherung und Token nicht vermischen.
- Gegenstand inventarisieren. Seriennummer, Fotos, Maße, Feingehalt, Zustand, Zertifikat und Lagerort festhalten.
- Anschaffungsakte erstellen. Rechnung, Zahlung, Steuern, Auktionsergebnis, Transport, Zoll und zulässige Nebenkosten sammeln.
- Provenienz und Eigentum sichern. Gerade bei Erbschaft, Schenkung, Gemeinschaftseigentum und Kunst ist die lückenlose Eigentumskette wesentlich.
- Ereigniszeitpunkte trennen. Vertrag, Übergabe, Eigentumsübergang, Auszahlung und Steuerjahr erfassen.
- Marktwert belegen. Bei Tausch, Schenkung, Erbschaft, TPO und Vermögensteuer möglichst stichtagsnahe Vergleichspreise oder Gutachten verwenden.
- Eurorechnung erstellen. Jeden Kauf, Verkauf, jede Gebühr und jede Zahlung mit dem für den Vorgang belegten Wechselkurs umrechnen.
- Steuerarten getrennt prüfen. IRPF, IVA/TPO, ISD, Vermögensteuer und Meldeformulare sind keine Alternativen, sondern können nebeneinander relevant sein.
- Plattform- und Anbieterberichte abstimmen. Bruttoerlös, Gebühren, Auszahlungen und gemeldete Identität mit der eigenen Erklärung abgleichen.
- Belege langfristig aufbewahren. Bei jahrzehntelang gehaltenen Sachwerten beginnt das Beweisproblem oft erst beim späteren Verkauf oder Erbfall.
Typische Fehlentscheidungen
- die IVA-Befreiung für Anlagegold mit Einkommensteuerfreiheit verwechseln;
- Silber, Platin, Schmuck oder jede Goldmünze als Anlagegold behandeln;
- bei einem Gold-ETC oder Poolkonto die Regeln für einen eigenen Barren anwenden;
- beim Zuzug den Marktwert ohne gesetzliche Grundlage als neue Anschaffungskosten ansetzen;
- identische Barren pauschal mitteln, obwohl Stück- oder Losnachweise vorhanden sein müssten;
- jeden Preisrückgang als abziehbaren Verlust behandeln oder umgekehrt jeden Anlageverlust als Verbrauch verwerfen;
- einen Tausch ohne Geldfluss nicht erklären;
- beim Privatkauf nur nach IVA fragen und die regionale TPO übersehen;
- aus dem 10-Prozent-Satz für einzelne Kunstvorgänge einen allgemeinen Galeriesatz machen;
- die Händler-Margensteuer als Steuer auf den vollständigen Kaufpreis verstehen;
- aus dem Fehlen einer Modelo-720-Kategorie schließen, der Gegenstand sei auch in IRPF oder Vermögensteuer unsichtbar;
- Plattformmeldeschwellen mit Steuerfreigrenzen verwechseln;
- Kunstbefreiungen in der Vermögensteuer ohne Registrierung, Wertgrenze oder Dauerleihgabe annehmen;
- bei Schenkung nur die Steuer des Empfängers und den möglichen IRPF-Gewinn des Schenkers übersehen;
- Deutschland und Spanien mit einer einzigen Haltedauer- oder Wertrechnung behandeln.
Häufige Fragen
Ist der Verkauf von physischem Gold in Spanien nach einer Haltedauer steuerfrei?
Nein. Die spanische IRPF kennt für privat gehaltenes physisches Gold keine allgemeine Steuerfreiheit allein wegen einer Mindesthaltedauer. Der Gewinn wird grundsätzlich nach den Artikeln 33 bis 35 ermittelt. Eine alte deutsche Haltefrist ändert diese spanische Regel nicht.
Muss ich beim Verkauf eines Goldbarrens eine Quellensteuer einplanen?
Bei einem normalen Privatverkauf eines körperlichen Barrens gibt es regelmäßig keinen mit einer Bankabgeltung vergleichbaren automatischen spanischen Quellenabzug. Das Ergebnis ist dennoch in der eigenen IRPF zu erfassen. Bei Wertpapieren, betrieblichen Geschäften, ausländischen Zahlstellen oder besonderen Vertragsstrukturen kann die Antwort anders ausfallen.
Ist jedes Goldgeschäft von der IVA befreit?
Nein. Befreit ist gesetzlich definiertes Anlagegold und nur im Umfang des besonderen Regimes. Schmuck, Verarbeitung, Verwahrung, nicht qualifizierende Münzen und andere Edelmetalle folgen anderen Regeln.
Kann ich die Kosten mehrerer Goldkäufe mitteln?
Für körperliche Gegenstände gibt es keine allgemeine spanische Durchschnittskostenregel. Maßgeblich ist das konkrete verkaufte Stück oder ein nachweisbares Los. Fehlt jede Zuordnung, muss zusätzlich geprüft werden, ob rechtlich überhaupt körperliches Eigentum bestand.
Ist ein Verlust beim Verkauf von Schmuck abziehbar?
Nicht, soweit die Wertminderung auf normalem Gebrauch oder Verbrauch beruht. Ein Gewinn bleibt steuerbar. Bei einem nicht genutzten Anlagegegenstand ist die Ursache des Verlusts gesondert und mit Markt- und Zustandsnachweisen zu beurteilen.
Muss ausländisch gelagertes physisches Gold in das Modelo 720?
Als körperliches Gold gehört es nicht zu den in den Artikeln 42 bis, 42 ter und 54 bis Real Decreto 1065/2007 aufgezählten 720-Kategorien. Ein ausländisches Geldkonto, ein Zertifikat, ein Fondsanteil oder ein anderes unter diese Vorschriften fallendes Finanzrecht kann dagegen meldepflichtig sein. Die Vertragsstruktur muss deshalb vor der Antwort feststehen.
Ist Kunst in der spanischen Vermögensteuer generell befreit?
Nein. Es bestehen konkrete Befreiungen für bestimmte registrierte Kulturgüter, Gegenstände unter gesetzlichen Wertgrenzen, qualifizierte Dauerleihgaben und eigene Werke des Urhebers. Außerhalb dieser Fälle gilt grundsätzlich der Marktwert am Stichtag.
Was passiert bei einer Schenkung an ein Kind?
Der Schenker kann in Spanien einen IRPF-Gewinn realisieren; ein rechnerischer Schenkungsverlust ist nicht abziehbar. Das Kind kann Erbschaft- und Schenkungsteuer schulden. Ansässigkeit, Belegenheit, autonome Gemeinschaft, Verwandtschaft und Wert bestimmen die konkrete Erklärung.
Ersetzt ein Gutachten die Rechnung?
Ein Gutachten kann den Marktwert zu einem bestimmten Stichtag belegen, ersetzt aber nicht automatisch den Nachweis von Erwerbsdatum, Eigentum und historischen Anschaffungskosten. Für eine vollständige Steuerakte werden regelmäßig beide Beleggruppen benötigt.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- Real Decreto 439/2007, insbesondere Artikel 40 und 75: IRPF-Reglement
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1993-25359
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1995-15071
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1991-14392
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2024-1771
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G229.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI34.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI55.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/G611.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GC62.shtml
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html
- Einkommensteuergesetz, amtliche Gesamtausgabe, insbesondere § 23: EStG
- AEAT, Brexit und IVA, insbesondere Warenverkehr mit Nordirland: Amtliche Erläuterung
- AEAT, Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland: Amtliches Abkommensverzeichnis
- Ley 16/1985, insbesondere Artikel 5: Kulturgutschutz und Ausfuhr
