Kurz & klar
Módulos gelten nur für natürliche Personen und bestimmte Transparenzgesellschaften, deren konkrete Tätigkeit in der Jahresordnung enthalten ist und die weder die gesetzlichen Grenzen noch tätigkeitsspezifische Größen überschreiten, nicht verzichtet haben und keine Inkompatibilität auslösen. Der IRPF-Gewinn wird dann überwiegend aus objektiven Betriebsmerkmalen statt aus dem tatsächlichen Überschuss berechnet; laufende Kosten und Privatanteile mindern ihn grundsätzlich nicht einzeln, zulässige Abschreibungen und ausdrücklich geregelte Korrekturen aber schon. IVA, Rechnung, Einbehalt, Vorauszahlung, Auslandsbezug und Sozialversicherung bleiben eigenständige Prüfungen.
Die spanische estimación objetiva wird meist schlicht módulos genannt. Der Name führt leicht in die Irre: Es handelt sich weder um eine eigene Steuer noch um eine pauschale Befreiung von Buchführung, Rechnungen oder Umsatzsteuer. Es ist eine besondere Methode, mit der bestimmte natürliche Personen den Nettoertrag ausgewählter wirtschaftlicher Tätigkeiten im IRPF bestimmen.
Der entscheidende Unterschied zur estimación directa liegt in der Rechenbasis. Bei der direkten Methode werden grundsätzlich tatsächliche Betriebseinnahmen und abzugsfähige Betriebsausgaben gegenübergestellt. Bei módulos wird der laufende Tätigkeitsgewinn dagegen überwiegend aus objektiven Merkmalen wie Personal, Fläche, Fahrzeugen, Stromverbrauch, Sitzplätzen oder – bei landwirtschaftlichen Tätigkeiten – Einnahmen und amtlichen Ertragsindizes abgeleitet. Ob der Unternehmer wirtschaftlich mehr oder weniger verdient hat, ändert das Modulergebnis nicht automatisch.
Das Wichtigste im Überblick
- Módulos sind kein Wahlrecht für jede Selbständigkeit: Die konkrete Tätigkeit muss mit ihrem IAE-Bereich in der für das jeweilige Jahr geltenden Ministerialordnung stehen.
- Persönlicher Anwendungsbereich: Regelmäßig kommen natürliche Personen und bestimmte entidades en atribución de rentas in Betracht, wenn sämtliche Beteiligten natürliche IRPF-Steuerpflichtige sind. Eine S.L. nutzt keine estimación objetiva im IRPF.
- Mehrere Hürden gleichzeitig: Tätigkeit, Umsatz, B2B-Umsatz, Einkäufe, besondere Betriebsgrößen, territoriale Ausübung, weitere Tätigkeiten, Verzicht und IVA-Regime müssen sämtlich passen.
- Für 2026 gelten die erhöhten allgemeinen Grenzbeträge: Nach der AEAT-Notiz vom 1. April 2026 bleiben 250.000 Euro Gesamtumsatz, 125.000 Euro relevanter B2B-Rechnungsumsatz und 250.000 Euro Einkäufe maßgeblich. Die AEAT begründet dies ausdrücklich mit dem DGT-Kriterium zu den zeitlichen Wirkungen der aufgehobenen Real Decreto-ley; sämtliche übrigen Zugangsvoraussetzungen bleiben bestehen.
- Tatsächliche Kosten sind nicht bedeutungslos: Miete, Material, Kraftstoff, Privatanteile oder Rückstellungen mindern den IRPF-Modulgewinn grundsätzlich nicht einzeln. Sie bleiben aber für Liquidität, IVA, Schwellenwerte, Belege und einen späteren Methodenwechsel wichtig.
- Abschreibungen sind ausdrücklich vorgesehen: Anlagegüter können nach den Tabellen und Regeln der Jahresordnung berücksichtigt werden; dafür ist ein Investitionsgüterbuch erforderlich.
- Verzicht bindet grundsätzlich drei Jahre: Er erfolgt ausdrücklich über Modelo 036 oder stillschweigend durch fristgerechte Abgabe des ersten maßgeblichen Modelo 130. Danach gilt grundsätzlich die estimación directa simplificada, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.
- Ausschluss wirkt regelmäßig ab dem Folgejahr: Das Überschreiten einer Grenze oder einer tätigkeitsspezifischen Größe führt grundsätzlich im nächsten Jahr in die direkte Methode und bindet dort drei Jahre.
- IRPF und IVA sind gekoppelt, aber nicht identisch: Módulos im IRPF können mit régimen simplificado, REAGP oder recargo de equivalencia zusammenhängen. Für jede einzelne Lieferung oder Leistung sind Steuerbarkeit, Ort, Steuerschuldner und Rechnung trotzdem gesondert zu bestimmen.
- Modelo 131 ist nur eine Vorauszahlung: Quartalszahlungen werden später in Modelo 100 auf die endgültige IRPF-Jahressteuer angerechnet.
- Deutschlandbezug bleibt separat: Eine deutsche Betriebsstätte, die DBA-Gewinnzuordnung und das anwendbare Sozialversicherungsrecht folgen nicht aus der spanischen Gewinnermittlungsmethode.
Was estimación objetiva rechtlich bedeutet
Art. 16 und 31 LIRPF sowie Art. 32 bis 39 RIRPF bilden den gesetzlichen Rahmen. Die Methode wird jährlich durch eine Ministerialordnung konkretisiert. Für 2026 ist dies die Orden HAC/1425/2025. Sie enthält:
- die einbezogenen Tätigkeiten und IAE-Gruppen;
- tätigkeitsspezifische Ausschlussgrößen;
- die anzuwendenden signos, índices y módulos;
- Definitionen der Moduleinheiten;
- Berechnungsfolgen für nichtlandwirtschaftliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten;
- Abschreibungstabellen, Beschäftigungs- und Investitionsanreize;
- Korrekturindizes und Sonderregeln;
- die Berechnung der IRPF-Vorauszahlungen und des vereinfachten IVA-Regimes;
- besondere Reduktionen und Verfahrensfristen des jeweiligen Jahres.
Die Jahresordnung erweitert nicht frei den gesetzlichen Anwendungsbereich. Sie darf nur innerhalb der gesetzlichen Ermächtigung bestimmen, welche Tätigkeiten objektiv ermittelt werden und wie deren Modulgrößen zu berechnen sind. Deshalb genügt es nicht, im allgemeinen Sprachgebrauch zu sagen, ein Friseur, Taxifahrer, Einzelhändler oder Gastronom sei „typischerweise in módulos“. Entscheidend ist immer der exakte IAE-Epígrafe, der tatsächliche Tätigkeitsinhalt und die Ordnung des konkreten Steuerjahres.
Módulos sind keine besondere Rechtsform
Der Unternehmer bleibt derselbe Rechtsträger. Er ist weiterhin als natürliche Person oder Beteiligter einer transparenten Einheit tätig, stellt Rechnungen aus, trägt Vertragsrisiken, beschäftigt gegebenenfalls Arbeitnehmer und haftet nach dem allgemeinen Recht. Módulos verändern nur die Methode zur Ermittlung eines Teils des IRPF-Tätigkeitsertrags.
Eine spanische S.L., deutsche GmbH oder andere körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaft kann ihren Gesellschaftsgewinn nicht nach der estimación objetiva des IRPF ermitteln. Zahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter müssen zudem getrennt als Vergütung, Dividende, Darlehen, Entnahme oder fremdübliche Leistungsbeziehung beurteilt werden.
Sieben Prüfungen: Wann módulos überhaupt zulässig sind
1. Die richtige Person muss betroffen sein
Die Methode richtet sich an natürliche Personen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten im IRPF. Bei einer comunidad de bienes, sociedad civil ohne Körperschaftsteuerpflicht, Erbengemeinschaft oder vergleichbaren entidad en atribución de rentas kann sie anwendbar sein, wenn alle Gesellschafter, Erben, Miteigentümer oder Beteiligten natürliche Personen sind, die dem IRPF unterliegen. Die Einheit führt die für die Tätigkeit erforderlichen Aufzeichnungen; der ermittelte Ertrag wird anschließend den Beteiligten zugerechnet.
Wechselt die Einheit in die Körperschaftsteuer, ist diese IRPF-Methode nicht mehr die Gewinnermittlung des Rechtsträgers. Ebenso muss ein Nichtresident zunächst prüfen, ob überhaupt IRPF oder stattdessen IRNR anwendbar ist.
2. Die konkrete Tätigkeit muss in der Jahresordnung stehen
Die Orden HAC/1425/2025 enthält in ihren Art. 1 und 2 sowie den Anhängen die 2026 einbezogenen Tätigkeiten. Dazu gehören bestimmte Bereiche des Einzelhandels, Handwerks, der Gastronomie, Personen- und Güterbeförderung, Reparatur, Bauausführung sowie Land-, Vieh- und Forstwirtschaft. Die Aufnahme ist abschließend und knüpft regelmäßig an IAE-Gruppen oder -Epígrafes an.
Eine allgemeine Unternehmensberatung, Rechtsberatung, Softwareentwicklung oder sonstige Tätigkeit wird nicht allein deshalb modulgeeignet, weil sie klein ist. Auch eine tatsächlich ausgeübte Nebentätigkeit muss entweder vom Tätigkeitsbild und den ausdrücklichen Zubehörregeln des Anhangs erfasst sein oder eigenständig qualifiziert werden.
Für Anhang-II-Tätigkeiten gilt eine dort ausdrücklich einbezogene Zubehöraktivität regelmäßig nur als Zubehör, wenn ihr Umsatz nicht mehr als 40 Prozent des Umsatzes der Haupttätigkeit beträgt. Wird aus der Nebentätigkeit ein selbständiger Geschäftsbereich, kann eine zusätzliche IAE-Anmeldung und eine andere Gewinnermittlung erforderlich sein.
3. Die Tätigkeit darf grundsätzlich nicht außerhalb des IRPF-Gebiets ausgeübt werden
Art. 32 RIRPF schließt Tätigkeiten aus, die ganz oder teilweise außerhalb des räumlichen IRPF-Anwendungsbereichs ausgeübt werden. Für städtischen Personentransport, Überlandpersonenverkehr, Taxi, Güterverkehr und Umzüge enthält die Vorschrift eine besondere Fiktion zugunsten der Inlandszuordnung.
Nicht jede Rechnung an einen deutschen Kunden bedeutet eine außerhalb Spaniens ausgeübte Tätigkeit. Maßgeblich sind die tatsächlichen Funktionen, Arbeitsorte, Betriebsmittel und gegebenenfalls festen Geschäftseinrichtungen. Umgekehrt kann regelmäßige Leistungserbringung in einem deutschen Büro oder einer Werkstatt die territoriale Voraussetzung verletzen und zusätzlich eine deutsche Betriebsstätte begründen.
4. Die allgemeinen Umsatz- und Einkaufsgrenzen müssen eingehalten sein
Gesetz und Verordnung unterscheiden drei allgemeine Größen:
- Gesamtbetrag der Bruttoerträge sämtlicher wirtschaftlicher Tätigkeiten mit Ausnahme der land-, vieh- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten;
- darin enthaltene Umsätze, für die wegen eines als Unternehmer oder Freiberufler handelnden Leistungsempfängers eine Rechnung auszustellen ist;
- Gesamtbetrag der Einkäufe und Importe von Waren und Dienstleistungen, ohne Anschaffungen des Anlagevermögens.
Für land-, vieh- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gilt eine eigene Umsatzgrenze von 250.000 Euro. Bei Tätigkeitsbeginn im Vorjahr werden Umsätze und Einkäufe für die Grenzprüfung grundsätzlich auf zwölf Monate hochgerechnet. Bei der Umsatzgrenze bleiben laufende und Kapitalzuschüsse sowie Entschädigungen außer Ansatz; auch Umsatzsteuer und gegebenenfalls recargo de equivalencia werden nach den maßgeblichen Regimeregeln nicht mitgerechnet. Seit 2025 werden außerdem die Kompensationen des landwirtschaftlichen IVA-Sonderregimes aus der Grenzberechnung herausgenommen. Die Einkaufsgrenze umfasst dagegen auch an Subunternehmer vergebene Arbeiten und Leistungen, nicht aber Anlageanschaffungen.
Nicht nur die eigene Tätigkeit zählt. Gleichartige oder ähnliche Tätigkeiten von Ehegatten, Vorfahren, Nachkommen und bestimmten transparenten Einheiten werden zusammengerechnet, wenn sie unter gemeinsamer Leitung stehen und personelle oder sachliche Mittel teilen. Gleichartig oder ähnlich sind insbesondere Tätigkeiten derselben IAE-Gruppe. Die Aufteilung eines einheitlichen Betriebs auf Familienmitglieder verhindert den Ausschluss daher nicht automatisch.
Besonderheit 2026: Fortgeltung der erhöhten Grenzen
Für 2026 wurden die seit Jahren erhöhten Grenzen zunächst durch Real Decreto-ley 16/2025 und anschließend erneut durch Real Decreto-ley 2/2026 auf 250.000 Euro Gesamtumsatz, 125.000 Euro B2B-Rechnungsumsatz und 250.000 Euro Einkäufe verlängert. Beide Real Decreto-ley wurden vom Congreso de los Diputados aufgehoben. Die konsolidierte Fassung der LIRPF vermerkt, dass die Änderungen außer Wirkung gesetzt wurden, und zeigt wieder die gesetzlichen Grundbeträge von 150.000 Euro, 75.000 Euro und 150.000 Euro.
Die AEAT hat diese zeitliche Rechtsfrage jedoch in ihrer Notiz vom 1. April 2026 ausdrücklich nach dem DGT-Kriterium geklärt: Für 2026 bleiben die erhöhten Grenzen von 250.000 Euro Gesamtumsatz, 125.000 Euro relevantem B2B-Rechnungsumsatz und 250.000 Euro Einkäufen anwendbar. Auch die entsprechenden IVA-Grenzen bleiben erhalten. Die aktuelle AEAT-Übersicht zur estimación objetiva bestätigt diese Beträge; es handelt sich daher nicht nur um eine unerklärte Abweichung einer Kurzseite vom konsolidierten Gesetzestext.
Daraus folgt für die Praxis:
- Bis einschließlich 250.000 Euro Gesamtumsatz, 125.000 Euro relevantem B2B-Umsatz und 250.000 Euro Einkäufen scheitert der Zugang 2026 nicht an diesen allgemeinen Betragsgrenzen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wird eine einschlägige Grenze überschritten, ist die Methode ausgeschlossen; die maßgeblichen Vorjahreswerte und die Zusammenrechnung verbundener Tätigkeiten sind zu beachten.
- Auch im Bereich oberhalb der gesetzlichen Grundbeträge von 150.000/75.000/150.000 Euro können módulos 2026 anwendbar sein. Die Grenzberechnung und die dazugehörige AEAT-Notiz sollten zusammen mit den Erklärungsbelegen aufbewahrt werden.
- Für land-, vieh- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten bleibt die eigene Umsatzgrenze von 250.000 Euro maßgeblich.
Die Klarstellung betrifft die Zugangsschwellen. Die 2026er Modultabellen und die allgemeine Fünf-Prozent-Reduktion der Orden HAC/1425/2025 sind davon zu unterscheiden.
5. Die tätigkeitsspezifischen Größen dürfen nicht überschritten sein
Zusätzlich zu den allgemeinen Beträgen enthält die Jahresordnung besondere Grenzen. Je nach Tätigkeit können beispielsweise Zahl der Beschäftigten, Fahrzeuge, Sitzplätze, Öfen, Leistung, Fläche oder andere Betriebsmerkmale entscheidend sein. Diese Werte sind je Aktivität unterschiedlich.
Wer eine allgemeine Umsatzgrenze einhält, kann deshalb trotzdem ausgeschlossen sein. Umgekehrt ersetzt das Einhalten der besonderen Größe nicht die Prüfung von Umsatz, Einkäufen und B2B-Rechnungen. Die Daten müssen für jede eigenständige Tätigkeit und nach den Definitionen des jeweiligen Anhangs ermittelt werden.
6. Es darf kein wirksamer Verzicht oder Ausschluss bestehen
Die estimación objetiva ist freiwillig. Ein wirksamer Verzicht führt grundsätzlich für mindestens drei Jahre zur estimación directa simplificada, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Ablauf der Mindestdauer verlängert sich der Verzicht stillschweigend, bis er rechtzeitig widerrufen wird.
Der Verzicht kann erfolgen:
- ausdrücklich durch die Zensuserklärung Modelo 036;
- stillschweigend durch fristgerechte Abgabe des ersten maßgeblichen quartalsweisen Modelo 130 nach den Regeln der direkten Methode.
Bei einer neu begonnenen Tätigkeit wird die ausdrückliche Entscheidung vor dem tatsächlichen Beginn in der Zensuserklärung getroffen. Auch die erste fristgerechte Vorauszahlung nach direkter Methode kann die stillschweigende Entscheidung bewirken.
Für 2026 nannte Art. 5 Orden HAC/1425/2025 zunächst den 31. Dezember 2025 als besondere Vorjahresfrist. Die späteren Verlängerungen reichten zunächst bis 31. Januar und anschließend bis 16. Februar 2026. Nach der AEAT-Notiz vom 1. April 2026 bleiben die während der Geltung der später aufgehobenen Real Decreto-ley wirksam erklärten Verzichte und Widerrufe gültig. Die AEAT nennt für den ausdrücklichen Verzicht und Widerruf 2026 den 16. Februar 2026 als Fristende. Eingangsbeleg und Inhalt der Erklärung sind aufzubewahren. Daneben ist der stillschweigende Verzicht durch die fristgerechte erste Quartalserklärung nach den dafür geltenden Regeln möglich.
Ein Ausschluss beruht dagegen auf objektiven Umständen: Überschreiten einer allgemeinen oder besonderen Grenze, territoriale Ausübung, Inkompatibilität oder IVA-Ausschluss. Er wirkt grundsätzlich ab Beginn des folgenden Jahres und führt für drei Jahre in die vereinfachte direkte Methode. Der Unternehmer kann den Ausschluss nicht dadurch vermeiden, dass er kein Modelo 036 abgibt.
7. Andere Tätigkeiten und das IVA-Regime dürfen keine Inkompatibilität auslösen
Wer den Nettoertrag auch nur einer wirtschaftlichen Tätigkeit nach estimación directa bestimmt, muss grundsätzlich alle Tätigkeiten direkt ermitteln. Eine wichtige Übergangsregel gilt, wenn während eines Jahres erstmals eine neue, nicht modulgeeignete oder freiwillig direkt ermittelte Tätigkeit aufgenommen wird: Die bisherige Modultätigkeit kann für dieses eine Jahr noch in estimación objetiva bleiben; die Inkompatibilität greift grundsätzlich ab dem Folgejahr.
IRPF und IVA sind koordiniert:
- Verzicht auf das régimen simplificado oder den REAGP der IVA führt grundsätzlich zum Verzicht auf die estimación objetiva für sämtliche Tätigkeiten.
- Ausschluss aus dem régimen simplificado der IVA führt grundsätzlich zum Ausschluss aus módulos im IRPF.
- Umgekehrt setzt das vereinfachte IVA-Regime voraus, dass kein Ausschluss oder Verzicht bei der estimación objetiva besteht.
Die Koordination bedeutet nicht, dass jede Modultätigkeit im régimen simplificado der IVA liegt. Bestimmte Einzelhandelsumsätze können dem recargo de equivalencia unterliegen, landwirtschaftliche Tätigkeiten dem REAGP und einzelne Umsätze dem allgemeinen IVA-Regime oder einer Befreiung. Tätigkeit und Umsatzsteuerregime sind je Geschäftsbereich zuzuordnen.
Wie der IRPF-Gewinn in módulos berechnet wird
Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten
Für typische Anhang-II-Tätigkeiten folgt die Berechnung in mehreren Stufen:
- Rendimiento neto previo: Die Zahl der Einheiten jedes Moduls wird mit dem in der Jahresordnung festgelegten Jahresertrag je Einheit multipliziert. Je Tätigkeit können beispielsweise nichtselbständiges Personal, Inhaberarbeitskraft, Fläche, Stromverbrauch, Tische, Sitzplätze oder Fahrzeuge maßgeblich sein.
- Beschäftigungsanreiz: Soweit vorgesehen, wird eine Minderung anhand der Beschäftigtenzahl und gegebenenfalls ihres Zuwachses berechnet.
- Investitionsanreiz: Zulässige Abschreibungen des betrieblichen materiellen und immateriellen Anlagevermögens werden nach der Modultabelle berücksichtigt.
- Rendimiento neto minorado: Vorläufiger Ertrag abzüglich der zulässigen Beschäftigungs- und Investitionsminderungen.
- Korrekturindizes: Besondere und allgemeine Indizes werden in der vorgeschriebenen Reihenfolge und unter Beachtung ihrer Inkompatibilitäten angewandt. Sie können unter anderem Tätigkeit, Gemeindegröße, Ein-Fahrzeug-Betrieb, Saisonbetrieb, Unternehmensgröße, Überschreitung bestimmter Ertragsstufen oder Neugründung betreffen.
- Rendimiento neto de módulos: Ergebnis nach den Korrekturindizes.
- Jahresbezogene Reduktionen und außergewöhnliche Positionen: Für 2026 gilt grundsätzlich eine allgemeine Reduktion von fünf Prozent. Danach sind nur die ausdrücklich geregelten weiteren Positionen zu berücksichtigen. Für 2026 gilt abweichend eine Minderung von zehn Prozent für in Ceuta ausgeübte Tätigkeiten, deren Einkünfte die Voraussetzungen des Art. 68 Abs. 4 LIRPF erfüllen; bei den Vorauszahlungen wird sie ab dem vierten Quartal 2026 berücksichtigt (Art. 2 Real Decreto-ley 22/2026, zusätzliche Bestimmung 64 Abs. 2 und 3 LIRPF).
- Besondere IRPF-Reduktion: Bestimmte über mehr als zwei Jahre entstandene oder deutlich unregelmäßige sonstige betriebliche Erträge können unter den engen Voraussetzungen des Art. 32 LIRPF eine 30-prozentige Reduktion erhalten. Sie bezieht sich nicht pauschal auf den normalen Modulertrag.
Bei Beginn nach dem 1. Januar oder Ende vor dem 31. Dezember werden Module grundsätzlich zeitanteilig angewandt. Saisonbetriebe folgen den besonderen Tages- und Jahresregeln der Ordnung.
Land-, Vieh- und Forstwirtschaft
Hier bildet meist der tatsächliche Einnahmenumfang den Ausgangspunkt, auf den der für Produkt oder Tätigkeit geltende Nettoertragsindex angewandt wird. Subventionen, Entschädigungen und PAC-Hilfen folgen den besonderen Regeln der Ordnung. Danach können Abschreibungen – bei Forsttätigkeiten mit den dortigen Einschränkungen –, Korrekturindizes, die allgemeine Fünf-Prozent-Reduktion und weitere ausdrücklich vorgesehene Minderungen folgen.
Das ist ebenfalls estimación objetiva, obwohl Einnahmen eine zentrale Rechengröße sind. Es bleibt eine indexbasierte und nicht vollständig tatsächliche Gewinnermittlung.
Was tatsächliche Betriebsausgaben bewirken
Bei nichtlandwirtschaftlichen Modultätigkeiten werden laufende tatsächliche Kosten wie Miete, Wareneinsatz, Treibstoff, Telefon, Versicherungen, Reparaturen oder Löhne grundsätzlich nicht einzeln vom IRPF-Modulertrag abgezogen. Ein besonders teurer Einkauf oder eine schlechte Marge senkt den Modulertrag daher nicht automatisch.
Das gilt auch für Privatanteile: Die private Nutzung eines Telefons, Fahrzeugs oder Raums erzeugt nicht dieselbe Einzelkorrektur wie in der direkten Methode, wenn das betreffende Wirtschaftsgut nur als Modulmerkmal oder gar nicht in die IRPF-Modulberechnung eingeht. Gleichwohl muss die tatsächliche betriebliche Zuordnung für IVA, Anlagevermögen, Moduleinheiten und Nachweise korrekt sein. Private Aufwendungen dürfen nicht als betriebliche Einkäufe oder Vorsteuer behandelt werden.
Rückstellungen und Forderungsausfälle
Eine individuell gebildete Rückstellung oder ein einzelner Forderungsausfall mindert den normalen Modulertrag grundsätzlich nicht wie in der estimación directa. Die Methode ersetzt gerade die konkrete Gegenüberstellung von Einnahmen und Kosten. Eine unbezahlte Kundenrechnung kann deshalb wirtschaftlich schmerzen, ohne den nach Personal, Fläche oder Fahrzeugen berechneten Gewinn zu verändern.
Ausdrücklich geregelte außergewöhnliche Aufwendungen sind davon zu unterscheiden. Bei Brand, Überschwemmung, Einsturz oder anderen außergewöhnlichen Umständen kann unter den Voraussetzungen des Art. 37 RIRPF und der Jahresordnung eine Modulreduzierung beantragt oder ein außergewöhnlicher Aufwand berücksichtigt werden. Für eine beantragte Reduzierung wegen schwerer Betriebsstörung gilt regelmäßig eine Frist von 30 Tagen ab Ereignis; Beweise und erwartete Entschädigungen sind anzugeben.
Abschreibungen
Abschreibungen sind keine pauschalen laufenden Kosten, sondern eine in der Jahresordnung ausdrücklich vorgesehene Investitionsminderung. Die Abschreibungsbasis beruht grundsätzlich auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne abziehbare IVA. Grund und Boden wird nicht abgeschrieben. Die Nutzung muss betrieblich zugeordnet und der Beginn der Abschreibung dokumentiert sein.
Die Orden HAC/1425/2025 lässt lineare Sätze zwischen dem aus dem Höchstprozentsatz und dem Höchstzeitraum abgeleiteten Korridor zu. Gebrauchte Wirtschaftsgüter folgen einer Sonderregel. Neue materielle Anlagegüter mit einem Einzelwert bis 601,01 Euro können innerhalb der jährlichen Grenze von 3.005,06 Euro frei abgeschrieben werden. Wer Abschreibung abzieht, muss ein libro registro de bienes de inversión führen.
Der Verkauf eines betrieblichen Anlageguts wird nicht als normaler Modulertrag behandelt. Veräußerungsgewinn oder -verlust ist nach den Regeln für Vermögensgewinne und -verluste aus Anschaffungskosten, steuerlich berücksichtigter Abschreibung und Veräußerungswert gesondert zu ermitteln.
Bücher, Rechnungen und Nachweise
Módulos befreien nicht von Belegen. Art. 68 RIRPF verlangt insbesondere:
- ausgestellte Rechnungen nach Datum nummeriert und nach Quartalen geordnet;
- empfangene Rechnungen und sonstige Nachweise ebenfalls geordnet und aufbewahrt;
- Nachweise über sämtliche verwendeten signos, índices y módulos;
- ein Investitionsgüterbuch, wenn Abschreibungen berücksichtigt werden;
- ein Einnahmen- oder Verkaufsbuch, wenn der Nettoertrag der Tätigkeit vom Umsatz- oder Tätigkeitsvolumen abhängt.
Zu den Modulnachweisen gehören je nach Tätigkeit Arbeitsverträge und Arbeitsstunden, Sozialversicherungsunterlagen, Grundrisse, Mietverträge, Kataster- oder Flächenangaben, Stromrechnungen, Fahrzeugpapiere, Konzessionen, Sitzplatzpläne, Öffnungstage, Maschinen- oder Leistungsdaten und Belege zum Beginn oder Ende eines Wirtschaftsguts.
Wann eine Rechnung auszustellen ist
Der allgemeine Ausgangspunkt des Reglamento de facturación lautet: Unternehmer und Freiberufler stellen über ihre Lieferungen und Leistungen Rechnungen aus. Das Regelwerk enthält aber Ausnahmen und erlaubt in bestimmten Einzelhandels- und Endkundensituationen vereinfachte Rechnungen. Unabhängig davon ist eine vollständige Rechnung insbesondere erforderlich, wenn der unternehmerisch handelnde Kunde sie für seine steuerlichen Pflichten benötigt, bei bestimmten grenzüberschreitenden Vorgängen und in den ausdrücklich genannten Fällen.
Für die Modulgrenze des B2B-Rechnungsumsatzes zählt gerade der Umsatz, für den wegen eines als Unternehmer oder Freiberufler handelnden Empfängers eine Rechnung auszustellen ist. Ob die Rechnung tatsächlich korrekt ausgestellt wurde, entscheidet nicht allein über die Grenzberechnung; eine verletzte Rechnungspflicht darf die Schwelle nicht verkleinern.
Die Rechnung muss außerdem das zutreffende IVA-Regime abbilden. Ein Unternehmer darf nicht einfach „módulos“ als Begründung für eine Rechnung ohne IVA verwenden. Módulos ist eine IRPF-Gewinnermittlungsmethode, keine allgemeine Umsatzsteuerbefreiung.
IVA, Einbehalte und Erklärungen getrennt prüfen
Vereinfachtes IVA-Regime
Das régimen simplificado der IVA arbeitet ebenfalls mit Modulen, ist aber eine eigene Umsatzsteuerregelung. Es bestimmt die periodische Umsatzsteuerquote anhand der amtlichen Größen und zieht bestimmte tatsächlich getragene Vorsteuerbeträge nach den Sonderregeln ab. Am Jahresende erfolgt die gesetzlich vorgesehene Mindest- und Endberechnung.
Vorsteuerabzug, Ausschlüsse, Investitionsgüter, innergemeinschaftliche Erwerbe, Reverse Charge und bestimmte außergewöhnliche Umsätze können besondere Behandlung erfordern. Eine als Privatkunde getätigte Ausgabe wird nicht dadurch zur Vorsteuer, dass sie wirtschaftlich mit einem Modulbetrieb zusammenhängt.
Recargo de equivalencia und REAGP
Bestimmte Einzelhändler können dem recargo de equivalencia unterliegen. Der Lieferant berechnet dann IVA und Zuschlag; der Einzelhändler führt für diese Umsätze grundsätzlich keine normale periodische IVA-Abrechnung wie im allgemeinen Regime durch. Landwirtschaftliche Tätigkeiten können unter den REAGP fallen. Beide Systeme sind mit módulos koordiniert, aber nicht mit ihm identisch.
IRPF-Einbehalte
Nicht jede Rechnung eines Modulunternehmers trägt einen IRPF-Einbehalt. Art. 95 RIRPF sieht unter anderem vor:
- bei bestimmten ausdrücklich aufgelisteten unternehmerischen Modultätigkeiten einen Einbehalt von einem Prozent;
- bei Schweine- und Geflügelmast grundsätzlich ein Prozent;
- bei anderen landwirtschaftlichen oder viehwirtschaftlichen Tätigkeiten grundsätzlich zwei Prozent;
- bei Forsttätigkeiten grundsätzlich zwei Prozent.
Der Einbehalt setzt zusätzlich einen zum Einbehalt verpflichteten Zahler voraus. Privatkunden behalten regelmäßig keine IRPF-Beträge ein. Der Einbehalt mindert nicht den Modulertrag, sondern ist eine Vorauszahlung des Unternehmers auf seine Jahressteuer.
Modelo 131
Für Modultätigkeiten wird die quartalsweise IRPF-Vorauszahlung grundsätzlich mit Modelo 131 erklärt. Die allgemeine Frist läuft:
- für das erste bis dritte Quartal vom 1. bis 20. April, Juli und Oktober;
- für das vierte Quartal vom 1. bis 30. Januar des Folgejahres.
Auch eine negative Erklärung ist abzugeben, solange die Pflicht besteht.
Bei nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt die Vorauszahlung grundsätzlich vier Prozent des nach den Basisdaten berechneten Nettoertrags. Der Prozentsatz sinkt auf drei Prozent bei höchstens einer rechnerischen Einheit angestellten Personals und auf zwei Prozent ohne angestelltes Personal. Sind keine Basisdaten bestimmbar, gelten grundsätzlich zwei Prozent des Quartalsumsatzes. Bei land-, vieh-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Tätigkeiten beträgt die Vorauszahlung grundsätzlich zwei Prozent der Quartalseinnahmen ohne Investitionszuschüsse und Entschädigungen; Einbehalte und gesetzliche Minderungen werden nach den Formularregeln berücksichtigt. Für land-, vieh- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten entfällt die Vorauszahlungspflicht, wenn im Vorjahr mindestens 70 Prozent der betreffenden Einnahmen einem Steuerabzug oder einer Vorauszahlung an der Quelle unterlagen; laufende und Kapitalzuschüsse sowie Entschädigungen bleiben bei diesem Test außer Ansatz. Im Jahr der Tätigkeitsaufnahme wird auf die Einnahmen des jeweiligen Vorauszahlungszeitraums abgestellt (Art. 109 Abs. 3 bis 5 RIRPF).
Modelo 131 ist nicht die endgültige Steuer. In Modelo 100 wird der jährliche Modulertrag mit anderen Einkünften, persönlichen und familiären Mindestbeträgen, staatlichem und regionalem Tarif, Abzügen, Einbehalten und Vorauszahlungen zusammengeführt.
Beginn, Änderung, Pause und Ende der Tätigkeit
Beginn
Vor dem tatsächlichen Tätigkeitsbeginn wird die Zensuserklärung Modelo 036 abgegeben. Darin sind insbesondere Tätigkeit und IAE-Einstufung, Betriebsorte, IRPF-Methode, IVA-Regime, Einbehalts- und Erklärungspflichten anzugeben. Modelo 037 ist seit 3. Februar 2025 abgeschafft.
Die steuerliche Anmeldung ersetzt nicht die Anmeldung im RETA. Beide Vorgänge folgen eigenständigen Voraussetzungen und Fristen. Bei grenzüberschreitender Tätigkeit kann statt oder neben RETA eine europäische Zuständigkeits- und A1-Prüfung erforderlich sein.
Änderung
Änderungen wie neue Tätigkeit, neuer Betriebsort, Beschäftigtenstatus, IVA-Regime, Einbehaltspflicht oder Methodenwechsel werden grundsätzlich innerhalb eines Monats mit Modelo 036 angezeigt, sofern keine speziellere Frist gilt. Die Änderung eines Modulmerkmals wird zusätzlich nach den Berechnungsregeln der Jahresordnung für Jahresertrag und Vorauszahlungen berücksichtigt.
Eine unterjährige neue direkte Tätigkeit löst die Inkompatibilität für die bestehenden Modultätigkeiten grundsätzlich erst im folgenden Jahr aus. Das bedeutet nicht, dass die neue Tätigkeit selbst bis Jahresende in módulos wäre; sie wird ab Beginn direkt ermittelt.
Keine allgemeine steuerliche „Pause“
Eine bloße wirtschaftliche Unterbrechung ist kein einheitlicher Steuerstatus. Es ist zu unterscheiden:
- bleibt die Tätigkeit angemeldet und werden Module zeitlich weiter angesetzt;
- liegt eine echte vorübergehende Betriebsstilllegung mit einer nach der Ordnung relevanten Ausnahme vor;
- wird die Tätigkeit zensisch abgemeldet;
- endet oder ruht nur die RETA-Versicherung;
- bestehen noch Rechnungs-, IVA-, Einbehalts- oder Jahrespflichten.
Wer ein Ladenlokal für mehrere Monate schließt, darf die Module nicht ohne Rechtsgrundlage schlicht auf null setzen. Saisonregel, zeitanteiliger Beginn oder Schluss, außergewöhnliche Modulreduzierung und endgültige Abmeldung sind unterschiedliche Tatbestände.
Ende
Die steuerliche Abmeldung erfolgt grundsätzlich innerhalb eines Monats nach tatsächlichem Ende über Modelo 036. Die RETA-Abmeldung wird separat bei der Seguridad Social vorgenommen. Noch offene Rechnungen, Anlagenverkäufe, Entnahmen, IVA-Berichtigungen, letzte Quartalserklärungen und die spätere Jahreserklärung bleiben zu bearbeiten.
Bei Ende vor dem 31. Dezember werden die Module grundsätzlich zeitanteilig angesetzt. Das Ende muss mit Verträgen, Schließungsunterlagen, Kassenabschluss, Kündigungen, Übergabeprotokollen, Inventar, letzten Rechnungen und gegebenenfalls RETA-Unterlagen nachweisbar sein.
Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen: richtige Prüfungsfolge
Die Gewinnermittlung nach módulos beantwortet keine IVA-Ortsfrage. Für jeden grenzüberschreitenden Vorgang ist die folgende Reihenfolge einzuhalten:
- Vorgang bestimmen: Lieferung eines Gegenstands, sonstige Leistung, Werklieferung, innergemeinschaftlicher Erwerb, Einfuhr oder Ausfuhr.
- Leistungsgegenstand und Kette bestimmen: Wer liefert an wen, wer transportiert, wer vermittelt, welche Leistung ist Haupt- oder Nebenleistung?
- Status der Beteiligten prüfen: Unternehmer oder Privatperson, verwendete IVA-Identifikationsnummer, Sitz, feste Niederlassung und tatsächlicher Leistungsempfänger.
- Ort bestimmen: Art. 68 LIVA betrifft Lieferungen, Art. 69 und 70 die allgemeinen und besonderen Orte sonstiger Leistungen, Art. 71 innergemeinschaftliche Erwerbe und Art. 72 bestimmte innergemeinschaftliche Güterbeförderungen an Nichtunternehmer.
- Steuerbefreiung oder Nichtsteuerbarkeit prüfen: etwa innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhr oder im Ausland lokalisierte B2B-Leistung.
- Steuerschuldner bestimmen: Leistender oder Empfänger durch inversión del sujeto pasivo nach Art. 84 LIVA.
- Rechnung erstellen: zutreffende IVA-Angaben, Identifikationsnummern, Befreiungs- oder Reverse-Charge-Hinweis und richtige Frist.
- Nachweise sichern: Vertrag, Bestellung, Transportbelege, Empfangsbestätigung, IVA-Nummernprüfung, Leistungsnachweise, Zahlung und Kommunikation.
- Erklärungen zuordnen: Je nach Regime Modelo 303, gegebenenfalls Modelo 349, Zolldokumente und die IRPF-Aufzeichnungen. Beim recargo de equivalencia kann insbesondere für innergemeinschaftliche Erwerbe oder Umsätze mit Umkehr der Steuerschuld Modelo 309 erforderlich sein.
- Schwellenwirkung prüfen: Auch ein umsatzsteuerlich im Ausland lokalisierter Umsatz oder ein ausländischer Einkauf kann für die IRPF-Anwendungsgrenzen und die tatsächliche territoriale Tätigkeit relevant sein.
Beispiel: Werbedienstleistung aus Deutschland
Ein in Spanien ansässiger Einzelhändler in módulos kauft Onlinewerbung von einer deutschen GmbH. Annahmen: Beide handeln als Unternehmer, die spanische Betriebsstätte ist Leistungsempfängerin und keine Sonderregel verdrängt die allgemeine B2B-Regel.
Der Leistungsort liegt grundsätzlich in Spanien. Die deutsche GmbH stellt regelmäßig ohne deutsche Umsatzsteuer ab; der spanische Empfänger schuldet die spanische IVA im Reverse-Charge-Verfahren. Ob und in welchem Umfang er die Steuer abziehen kann, folgt seinem IVA-Regime. Der tatsächliche Werbeaufwand mindert den nichtlandwirtschaftlichen IRPF-Modulertrag nicht einzeln, zählt aber grundsätzlich als bezogene Dienstleistung für die Einkaufsgrenze und muss mit Rechnung und Leistungsnachweis dokumentiert werden.
Beispiel: Warenlieferung an ein deutsches Unternehmen
Ein spanischer Modul-Einzelhändler liefert Waren aus Mallorca an eine deutsche GmbH. Annahmen: Die Ware wird tatsächlich nach Deutschland befördert, beide IVA-Nummern sind gültig und die Nachweise für die innergemeinschaftliche Lieferung liegen vor.
Dann kann die spanische Lieferung unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der spanischen IVA befreit sein; der deutsche Kunde versteuert den innergemeinschaftlichen Erwerb. Der spanische Unternehmer benötigt eine vollständige Rechnung, Transportnachweise, IVA-Nummernprüfung und gegebenenfalls Modelo 349. Der Umsatz bleibt für die IRPF-Grenzen relevant. Die umsatzsteuerliche Befreiung macht ihn nicht zu einem steuerfreien IRPF-Ertrag.
Deutschland, Betriebsstätte und Doppelbesteuerung
Ein in Spanien ansässiger Unternehmer erklärt grundsätzlich sein weltweites Einkommen im IRPF. Das DBA Deutschland–Spanien erlaubt Deutschland die Besteuerung des Gewinns, der einer deutschen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Eine Betriebsstätte kann insbesondere durch eine feste Geschäftseinrichtung entstehen, über die die Tätigkeit ganz oder teilweise ausgeübt wird.
Drei Fragen sind getrennt zu beantworten:
- Darf módulos angewandt werden? Eine teilweise außerhalb des spanischen IRPF-Gebiets ausgeübte Tätigkeit kann bereits den Zugang zur estimación objetiva ausschließen.
- Besteht in Deutschland eine Betriebsstätte? Maßgeblich sind feste Einrichtung, Verfügungsmacht, Dauer und ausgeübte Funktionen; das folgt nicht aus der spanischen Zensuswahl.
- Wie wird Doppelbesteuerung vermieden? Spanien bezieht als Ansässigkeitsstaat den Betrag grundsätzlich ein und rechnet die zulässige deutsche Steuer nach DBA und Art. 80 LIRPF innerhalb der Grenzen an.
Ein pauschal ermittelter spanischer Modulertrag lässt sich nicht automatisch anhand des deutschen Umsatzanteils aufteilen. Funktionen, Vermögenswerte, Risiken, Personal und konkrete Betriebsstättenvorgänge müssen belastbar zugeordnet werden. Bei einer tatsächlich in Deutschland ausgeübten Tätigkeit kann zudem der territoriale Ausschluss aus módulos vorrangig sein.
Sozialversicherung ist eine vierte Ebene
Steueransässigkeit, IRPF-Methode, IVA und Sozialversicherung beantworten unterschiedliche Fragen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für grenzüberschreitend Tätige grundsätzlich nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates. Bei Tätigkeiten in zwei oder mehr Staaten sind Wohnstaat, wesentlicher Tätigkeitsanteil und Mittelpunkt der Tätigkeit zu prüfen. Eine A1-Bescheinigung dokumentiert die zuständige Rechtsordnung.
Die Wahl oder Anwendung von módulos entscheidet weder über RETA noch über deutsche Sozialversicherung. Umgekehrt macht eine deutsche A1-Bescheinigung einen Unternehmer nicht zum deutschen Steuerresidenten und beseitigt keine spanischen Steuerpflichten.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Kleiner Friseurbetrieb auf Mallorca
Annahmen: natürliche Person, nur ein Friseurbetrieb; der genaue IAE-Epígrafe steht in der 2026er Ordnung; Tätigkeit ausschließlich auf Mallorca; keine direkte Nebentätigkeit; keine frühere Renunciation; allgemeine und besondere Grenzen werden nach den für 2026 maßgeblichen Beträgen eingehalten; régimen simplificado der IVA ist anwendbar.
Aus Personal, Inhaberarbeitskraft, Fläche und den übrigen für diesen Epígrafe vorgeschriebenen Einheiten ergibt sich nach der 2026er Tabelle beispielhaft ein rendimiento neto previo von 36.000 Euro. Die zulässige Beschäftigungsminderung betrage 1.500 Euro, die Abschreibung 2.500 Euro. Nach den im Beispiel einschlägigen Korrekturindizes verbleiben 30.000 Euro rendimiento neto de módulos. Die allgemeine Fünf-Prozent-Reduktion senkt diesen Betrag um 1.500 Euro auf 28.500 Euro vor gegebenenfalls weiteren ausdrücklich geregelten Positionen.
Tatsächliche Miete von 18.000 Euro, Produkteinkäufe von 9.000 Euro und Telefonkosten von 1.200 Euro werden nicht nochmals einzeln abgezogen. Sie bleiben für IVA, Einkaufsgrenze, Belege und die wirtschaftliche Beurteilung relevant. Das Beispiel verwendet angenommene Zwischenergebnisse; die wirklichen Modulsätze und Einheiten müssen aus dem konkreten Epígrafe berechnet werden.
Beispiel 2: Neue Beratung neben einem bestehenden Taxi
Annahmen: Ein in Spanien ansässiger Taxifahrer nutzt bislang wirksam módulos. Am 1. September 2026 beginnt er zusätzlich eine selbständige Unternehmensberatung, die nicht in der Jahresordnung steht.
Die Beratung wird ab Beginn nach estimación directa ermittelt. Die bisherige Taxitätigkeit kann aufgrund der unterjährigen Übergangsregel 2026 noch in módulos bleiben, sofern ihre übrigen Voraussetzungen fortbestehen. Ab 2027 führt die Inkompatibilität grundsätzlich dazu, dass auch der Taxi-Ertrag direkt ermittelt wird. Beide Tätigkeiten müssen 2026 in Aufzeichnungen und Steuererklärung getrennt übergeleitet werden.
Beispiel 3: Anwendung der erhöhten 2026er Grenzen
Annahmen: Ein Gastronom erzielt 2025 insgesamt 190.000 Euro maßgebliche Bruttoerträge, davon 90.000 Euro aus B2B-Rechnungen, und 170.000 Euro maßgebliche Einkäufe. Alle anderen Voraussetzungen wären erfüllt.
Alle Beträge liegen unter den für 2026 nach der AEAT-Notiz vom 1. April 2026 maßgeblichen Grenzen von 250.000/125.000/250.000 Euro. Da nach den Annahmen auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist die estimación objetiva 2026 zulässig. Die niedrigeren Grundbeträge im konsolidierten Gesetzestext führen in diesem Fall nach dem veröffentlichten Verwaltungskriterium nicht zum Ausschluss.
Typische Fehlentscheidungen
- „Kleiner Umsatz bedeutet automatisch módulos.“ Ohne Aufnahme des genauen IAE-Epígrafe in der Jahresordnung ist die Methode nicht zulässig.
- Nur den eigenen Umsatz prüfen. Gleichartige Familien- und Beteiligungstätigkeiten können zusammengerechnet werden.
- Die erhöhten 2026er Grenzen wegen des konsolidierten Grundbetrags verwerfen. Die AEAT-Notiz vom 1. April 2026 bestätigt ausdrücklich ihre Fortgeltung; die übrigen Zugangsvoraussetzungen müssen dennoch einzeln geprüft werden.
- B2B-Umsatz nur anhand tatsächlich ausgestellter Rechnungen zählen. Maßgeblich ist auch, ob eine Rechnung hätte ausgestellt werden müssen.
- Einkäufe mit Anlagegütern vermischen. Anlageanschaffungen sind aus der allgemeinen Einkaufsgrenze ausgenommen, laufende Waren und Dienstleistungen nicht.
- Tatsächliche Kosten zusätzlich abziehen. Der normale Modulertrag wird nicht zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
- Abschreibung ohne Anlagebuch ansetzen. Anschaffung, Inbetriebnahme, betriebliche Zuordnung und Jahresbetrag müssen dokumentiert sein.
- Private Kosten als betriebliche Einkäufe oder Vorsteuer erfassen. Der fehlende Einzelabzug im IRPF schafft keinen IVA-Abzug.
- IRPF-módulos und IVA-simplificado gleichsetzen. Tätigkeiten können REAGP, recargo de equivalencia, Befreiungen oder besondere Umsätze haben.
- Auf jede Rechnung einen Einbehalt schreiben. Der Ein-Prozent-Satz gilt nur für die gesetzlich aufgelisteten Modultätigkeiten und einen verpflichteten Zahler.
- Modelo 131 als Jahressteuer ansehen. Es ist nur eine anrechenbare Vorauszahlung.
- Eine neue direkte Tätigkeit erst im Folgejahr erfassen. Nur die Inkompatibilität für die alte Modultätigkeit wird aufgeschoben; die neue Tätigkeit ist ab Beginn direkt.
- Betriebsschließung als formlose Pause behandeln. Zeitanteil, Saisonregel, außergewöhnliche Reduzierung, Modelo 036 und RETA sind getrennt.
- Auslandsrechnung mit ausländischer Tätigkeit verwechseln. Kundenort, IVA-Leistungsort, tatsächlicher Arbeitsort und Betriebsstätte sind verschiedene Kriterien.
- Sozialversicherung aus der Steuerwahl ableiten. RETA und A1 folgen eigenen Regeln.
- Belege nach einem Methodenwechsel entsorgen. Abschreibungen, Anlageverkäufe, Schwellen, IVA und offene Prüfungsfristen wirken fort.
Praktische Arbeitsfolge
- Steuerjahr, persönliche Steuerpflicht und Rechtsform bestimmen.
- Sämtliche tatsächlichen Tätigkeiten und Zubehörleistungen beschreiben, nicht nur die bisherige IAE-Bezeichnung übernehmen.
- Für jede Tätigkeit den exakten IAE-Epígrafe in der Jahresordnung des Steuerjahres prüfen.
- Tätigkeiten im Ausland, feste Einrichtungen und tatsächliche Arbeitsorte erfassen.
- Vorjahresumsatz, B2B-Rechnungsumsatz und Einkäufe aus vollständigen Unterlagen ermitteln; bei Vorjahresbeginn hochrechnen.
- Gleichartige Tätigkeiten naher Familienangehöriger und transparenter Einheiten auf gemeinsame Leitung und Mittel prüfen.
- Tätigkeitsspezifische Größen mit den Definitionen der Ordnung berechnen.
- Frühere Modelo 036, 130/131 und 303 auf Verzicht, Widerruf, Ausschluss und tatsächliche Anwendung prüfen.
- IRPF- und IVA-Regime je Tätigkeit koordinieren.
- Modulgrößen am maßgeblichen Stichtag dokumentieren und Veränderungen nachvollziehen.
- Abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter in einem Investitionsgüterbuch führen.
- Rechnungen, Eingangsbelege und Modulnachweise nach Datum und Quartal ordnen.
- Vor jedem grenzüberschreitenden Umsatz die Liefer-/Leistungskette, den Ort und den Steuerschuldner bestimmen.
- Modelo 131 und IVA-Erklärungen fristgerecht aus den jeweiligen Rechenwerken ableiten.
- Bei außergewöhnlichen Schäden die 30-Tage-Frist und Beweise sofort sichern.
- Vor Jahresende prüfen, ob eine neue direkte Tätigkeit, Grenzüberschreitung oder IVA-Änderung das Folgejahr verändert.
- Ab 2027 zusätzlich prüfen, ob die eingesetzte Fakturierungssoftware in den Anwendungsbereich des Reglamento de Sistemas Informáticos de Facturación fällt; die künftige B2B-E-Rechnung ist davon getrennt.
Häufige Fragen
Sind módulos günstiger als die direkte Methode?
Das lässt sich nicht allgemein sagen. Bei hoher tatsächlicher Marge kann ein objektiv berechneter Ertrag niedriger sein; bei niedriger Marge, hohen Mieten oder unerwarteten Kosten kann er höher sein als der wirtschaftliche Gewinn. Zusätzlich zählen Bindungsdauer, IVA-Regime, Belegaufwand, Investitionen und künftige Geschäftsentwicklung.
Kann ich während des Jahres freiwillig wechseln?
Ein freier Methodenwechsel mitten im Jahr ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Verzicht und Widerruf folgen den Vorjahres- oder Beginnfristen sowie der stillschweigenden ersten Quartalserklärung. Eine neue direkte Tätigkeit kann eine Übergangsfolge auslösen; ein objektiver Ausschluss wirkt regelmäßig ab dem Folgejahr.
Muss ich trotz módulos alle Ausgabenrechnungen aufbewahren?
Ja. Eingangsrechnungen und sonstige Nachweise sind geordnet aufzubewahren. Sie sind für IVA, Einkaufsgrenze, Anlagegüter, außergewöhnliche Aufwendungen, Lieferketten und spätere Prüfungen erforderlich, auch wenn der laufende IRPF-Modulertrag nicht aus der Summe dieser Kosten berechnet wird.
Darf ich Verluste aus dem Betrieb ansetzen?
Der normale wirtschaftliche Verlust aus hohen laufenden Kosten wird nicht automatisch als negativer Modulertrag anerkannt. Ausdrückliche Abschreibungen, Korrekturen und außergewöhnliche Aufwendungen können berücksichtigt werden. Ein Verlust aus dem Verkauf eines Anlageguts folgt gesonderten Vermögensgewinnregeln.
Welche Grenze gilt 2026 tatsächlich?
Für 2026 bestätigt die AEAT-Notiz vom 1. April 2026 nach dem DGT-Kriterium die Fortgeltung von 250.000 Euro Gesamtumsatz, 125.000 Euro relevantem B2B-Rechnungsumsatz und 250.000 Euro Einkäufen trotz Aufhebung der Verlängerungsdekrete. Für land-, vieh- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten gilt die eigene Umsatzgrenze von 250.000 Euro. Maßgeblich sind die jeweiligen Vorjahreswerte, gegebenenfalls hochgerechnet und zusammengefasst; zusätzliche Tätigkeitsgrenzen bleiben bestehen.
Muss ich bei einem deutschen Kunden aus módulos heraus?
Nicht allein wegen des Kunden. Entscheidend sind tatsächlicher Tätigkeitsort, feste Einrichtungen, weitere direkte Tätigkeiten und die übrigen Voraussetzungen. Umsatzsteuerlicher Leistungsort und IRPF-Territorialität sind getrennt zu prüfen.
Gilt der Ein-Prozent-Einbehalt für jeden Modulbetrieb?
Nein. Er gilt nur für die in Art. 95 Abs. 6 RIRPF aufgelisteten unternehmerischen Tätigkeiten, wenn der Zahler zum Einbehalt verpflichtet ist. Landwirtschaft, Viehzucht und Forstwirtschaft haben eigene Sätze. Privatkunden nehmen regelmäßig keinen Einbehalt vor.
Was ändert sich 2027 digital?
Die Anforderungen an Fakturierungssoftware nach Real Decreto 1007/2023 sollen nach der Verschiebung grundsätzlich ab 1. Januar 2027 für Körperschaftsteuerpflichtige und ab 1. Juli 2027 für die übrigen erfassten Unternehmer gelten. Die verpflichtende strukturierte B2B-E-Rechnung nach Real Decreto 238/2026 hat einen eigenen, von weiterer Umsetzung abhängigen Zeitplan. Beide Systeme ändern nicht die materiellen Voraussetzungen für módulos.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 11. August 2026. Für die Anwendung ist stets die Jahresordnung des konkreten Steuerjahres maßgeblich. Bei 2026er Fällen im Bereich zwischen den gesetzlichen Grundbeträgen und den weiterhin von der AEAT veröffentlichten erhöhten Beträgen ist der dargestellte amtliche Widerspruch gesondert zu klären.
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- https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32004R0883
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- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2026-7295
- AEAT: Nota sobre los efectos tributarios de los Reales Decretos-leyes 16/2025 y 2/2026, 1. April 2026
- AEAT: Recargo de equivalencia – Modelos de autoliquidaciones
- AEAT: Neuerungen durch Real Decreto-ley 22/2026 vom 1. September
