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Direkte Gewinnermittlung im IRPF: Einnahmen, Ausgaben und Abschreibungen

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

In der estimación directa ergibt sich der steuerliche Tätigkeitsgewinn grundsätzlich aus den periodengerecht zugeordneten Betriebseinnahmen abzüglich nachgewiesener, betrieblicher Ausgaben und zulässiger Abschreibungen. Die normale und die vereinfachte Variante unterscheiden sich vor allem bei Buchführung, Abschreibung und der Pauschale für Rückstellungen und schwer belegbare Ausgaben. Der so ermittelte Nettoertrag gehört regelmäßig zur allgemeinen IRPF-Bemessungsgrundlage; Einbehalte und Modelo-130-Zahlungen sind nur Vorauszahlungen auf die Jahressteuer.

Die spanische Einkommensteuer IRPF wird bei einem Autónomo nicht unmittelbar aus den ausgestellten Rechnungen berechnet. Zuerst muss der steuerliche Nettoertrag der Tätigkeit ermittelt werden. Erst danach wird dieser Betrag mit anderen Einkünften, persönlichen und familiären Umständen, staatlichen und regionalen Tarifen, Abzügen sowie bereits geleisteten Vorauszahlungen zusammengeführt.

Die direkte Gewinnermittlung ist deshalb keine bloße Einnahmen-Ausgaben-Liste. Sie verbindet Regeln des IRPF mit Verweisungen auf das spanische Körperschaftsteuerrecht, besonderen Vorgaben für natürliche Personen, jährlichen Erklärungsverfahren und – bei Auslandsbezug – dem Doppelbesteuerungsabkommen. Wer nur den Banküberschuss oder die Summe der Rechnungen übernimmt, kann sowohl den Gewinn als auch die spätere Jahressteuer erheblich falsch berechnen.

Das Wichtigste im Überblick

  • Direkte Methode ist der Regelfall: Wirtschaftliche Tätigkeiten werden grundsätzlich nach estimación directa ermittelt, sofern keine zulässige estimación objetiva angewandt wird.
  • Zwei Varianten: Die estimación directa normal und die estimación directa simplificada folgen demselben Grundprinzip, unterscheiden sich aber insbesondere bei Buchführung, Abschreibung und der Behandlung von Rückstellungen und schwer belegbaren Ausgaben.
  • Nicht Zahlung gleich Gewinn: Regelmäßig gilt das Entstehungsprinzip. Ein zulässiges Wahlrecht zum Einzahlungs-/Auszahlungsprinzip muss einheitlich für alle Tätigkeiten ausgeübt und mindestens drei Jahre beibehalten werden.
  • Einnahmen vollständig erfassen: Dazu gehören nicht nur Honorare und Warenumsätze, sondern je nach Fall auch Zuschüsse, Entschädigungen, Eigenverbrauch und unentgeltliche oder verbilligte Leistungen zum Marktwert.
  • Ausgaben brauchen vier Ebenen: betriebliche Veranlassung, richtige Person und Tätigkeit, richtige Periode sowie belastbare Belege und Registereinträge.
  • Abschreibung statt Sofortabzug: Anlagegüter werden grundsätzlich über ihre Nutzungsdauer verteilt. Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.
  • Vereinfachte Besonderheit: In der simplificada werden Rückstellungen und schwer belegbare Ausgaben grundsätzlich mit fünf Prozent des positiven Zwischenergebnisses angesetzt, höchstens mit 2.000 Euro pro Jahr.
  • Tätigkeitsgewinn ist allgemeines Einkommen: Der laufende Nettoertrag gehört regelmäßig in die allgemeine Bemessungsgrundlage. Gewinne aus der Veräußerung betrieblicher Anlagegüter werden dagegen außerhalb des laufenden Tätigkeitsgewinns als Vermögensgewinn behandelt.
  • Modelo 130 ist keine Endsteuer: Die quartalsweise Zahlung beträgt bei direkter Methode grundsätzlich 20 Prozent des kumulierten Nettoertrags, vermindert um gesetzliche Abzüge, frühere Quartalszahlungen und anrechenbare Einbehalte.
  • Balearen haben einen eigenen Tarifteil: Neben dem staatlichen Tarif gilt bei steuerlicher Zugehörigkeit zu den Illes Balears die balearische Skala und gegebenenfalls regionale Abzüge.
  • Ausländische Einkünfte bleiben sichtbar: Ein spanischer Steuerresident erfasst grundsätzlich sein Welteinkommen. Eine in Deutschland gezahlte Steuer wird nur nach DBA und Art. 80 LIRPF und höchstens innerhalb der spanischen Anrechnungsgrenze berücksichtigt.

Für wen die direkte Gewinnermittlung gilt

Nur natürliche Personen im IRPF

Dieser Artikel betrifft natürliche Personen, die Einkünfte aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit im spanischen IRPF erzielen. Art. 27 LIRPF verlangt eine selbständige Organisation von Produktionsmitteln oder Personal mit dem Ziel, am Markt Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

Eine spanische Kapitalgesellschaft wie eine S.L. ermittelt ihren eigenen Gewinn nach dem Impuesto sobre Sociedades. Der Gesellschafter versteuert nicht automatisch den Gesellschaftsgewinn als eigenen Autónomo-Gewinn. Vergütung, Dividende, Darlehen, private Entnahme und Geschäft zwischen Gesellschafter und Gesellschaft müssen jeweils eigenständig qualifiziert werden.

Steuerresident oder Nichtresident

Spanische IRPF-Steuerresidenten werden grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen erfasst. Die Ansässigkeit folgt insbesondere aus der Zahl der Aufenthaltstage, dem Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen und den gesetzlichen Familienvermutungen. Bei gleichzeitiger Ansässigkeit in Deutschland und Spanien entscheidet das Doppelbesteuerungsabkommen mit seiner Reihenfolge aus ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Verständigungsverfahren.

Wer steuerlich nicht in Spanien ansässig ist, fällt für spanische Einkünfte grundsätzlich unter den IRNR und nicht unter die hier dargestellte residente IRPF-Jahresberechnung. Eine spanische Betriebsstätte kann dennoch eine eigene spanische Gewinnermittlung auslösen.

Normal oder simplificada?

Die direkte Methode hat zwei Varianten:

Variante Typischer Anwendungsfall Zentrale Besonderheiten
Estimación directa normal Vorjahres-Nettoumsatz aller Tätigkeiten über 600.000 Euro oder Verzicht/Ausschluss aus simplificada Gewinnermittlung nach allgemeinen Regeln; bei kaufmännischer Tätigkeit grundsätzlich Handelsbuchführung; konkrete Rückstellungen nach den verwiesenen Regeln
Estimación directa simplificada Keine módulos-Anwendung, Vorjahres-Nettoumsatz aller Tätigkeiten höchstens 600.000 Euro, kein Verzicht und keine Tätigkeit in normaler direkter Methode vereinfachte Register, lineare Abschreibung nach Sondertabelle, fünf Prozent für Rückstellungen und schwer belegbare Ausgaben bis höchstens 2.000 Euro

Wird eine Tätigkeit in der normalen direkten Variante ermittelt, wechseln grundsätzlich auch die übrigen direkt ermittelten Tätigkeiten in die Normalvariante. Übersteigt der maßgebliche Vorjahresumsatz die Grenze, wirkt der Ausschluss ab dem folgenden Jahr. Verzicht oder Ausschluss binden die direkte Normalmethode grundsätzlich für drei Jahre.

Bei einem Tätigkeitsbeginn im Vorjahr wird der Umsatz für die Grenzprüfung auf ein Jahr hochgerechnet. Die 600.000-Euro-Grenze ist eine Grenze des Nettoumsatzes der Gesamtheit der Tätigkeiten, nicht des steuerlichen Gewinns und nicht jeder Tätigkeit für sich.

Schritt 1: Einnahmen vollständig und richtig zuordnen

Laufende Erlöse

Zu den Betriebseinnahmen gehören alle Gegenleistungen, die durch die Tätigkeit veranlasst sind: Warenverkäufe, Honorare, Provisionen, Lizenz- oder Nutzungsentgelte, Nebenerlöse und weiterberechnete Kosten. Maßgeblich ist der Betrag, der dem Unternehmer wirtschaftlich für seine Leistung zusteht.

Gesondert ausgewiesene spanische IVA ist bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer regelmäßig kein Ertrag, sondern eine Steuerschuld. Ist eine Umsatzsteuer endgültig nicht abziehbar oder gehört sie zu einem anderen Regime, kann sie dagegen Bestandteil von Einnahme oder Anschaffungskosten sein. Die IVA-Behandlung muss daher vor der IRPF-Buchung geklärt werden.

Zuschüsse, Entschädigungen und Forderungen

Auch Zuschüsse und Entschädigungen können Betriebseinnahmen sein. Ob sie sofort, verteilt oder zusammen mit einem bestimmten Wirtschaftsgut erfasst werden, hängt von ihrem Zweck und den zeitlichen Regeln ab. Eine Zahlung für laufende Kosten ist anders zu behandeln als ein Investitionszuschuss für eine Maschine.

Eine ausgestellte Rechnung bleibt unter dem allgemeinen Entstehungsprinzip auch dann relevant, wenn der Kunde noch nicht gezahlt hat. Ein späterer Forderungsausfall wird nicht dadurch gelöst, dass die ursprüngliche Einnahme gelöscht wird. Er ist nach den Voraussetzungen für Wertberichtigungen oder uneinbringliche Forderungen gesondert zu prüfen.

Private Nutzung, kostenlose Leistungen und Marktwert

Entnimmt der Unternehmer Waren für private Zwecke, nutzt er betriebliche Leistungen selbst oder erbringt er Leistungen unentgeltlich beziehungsweise deutlich unter Marktpreis, kann Art. 28 LIRPF eine Bewertung zum normalen Marktwert verlangen. Die fehlende Rechnung bedeutet dann nicht automatisch, dass keine Betriebseinnahme entsteht.

Dasselbe gilt bei Geschäften mit einer eigenen Gesellschaft oder anderen nahestehenden Personen: Leistung und Gegenleistung müssen dem richtigen Rechtsträger zugeordnet und gegebenenfalls nach Art. 18 LIS zum Marktwert angesetzt werden.

Verkauf eines betrieblichen Anlageguts

Der Verkauf einer betrieblich zugeordneten Maschine, eines Fahrzeugs oder einer Immobilie ist nicht einfach normaler Umsatz der Tätigkeit. Nach Art. 28 Abs. 2 LIRPF wird der daraus entstehende Vermögensgewinn oder -verlust außerhalb des laufenden Nettoertrags nach den Regeln für Vermögensänderungen berechnet. Bei einer entgeltlichen Übertragung gehört das Ergebnis regelmäßig zur Sparbemessungsgrundlage.

Der Veräußerungspreis, die fortgeschriebenen Anschaffungskosten, bisher steuerlich zulässige Abschreibungen und gegebenenfalls der nicht abschreibbare Bodenanteil müssen deshalb separat dokumentiert werden.

Schritt 2: Den richtigen Zeitraum bestimmen

Entstehungsprinzip als Ausgangspunkt

Für wirtschaftliche Tätigkeiten verweist Art. 7 RIRPF grundsätzlich auf die zeitliche Zuordnung des Körperschaftsteuerrechts. Einnahmen und Ausgaben werden danach in dem Zeitraum berücksichtigt, in dem die Leistung wirtschaftlich entsteht, unabhängig davon, wann das Geld tatsächlich fließt.

Daraus folgen typische Abgrenzungen:

  • Eine im Dezember vollständig erbrachte und abnahmefähige Leistung kann noch im Dezember Ertrag sein, auch wenn die Rechnung oder Zahlung im Januar folgt.
  • Eine im Voraus bezahlte Jahresversicherung ist wirtschaftlich auf die betroffenen Monate zu verteilen.
  • Eine erhaltene Anzahlung kann für die IVA bereits Folgen auslösen, ohne dass derselbe Betrag im IRPF zwingend sofort vollständig verdient ist.
  • Mehrjährige Bau-, Projekt- oder Ratenvorgänge können besondere Zuordnungsregeln auslösen.

Wahlrecht zum Einzahlungs-/Auszahlungsprinzip

Steuerpflichtige, die ihre Registerpflichten nach Art. 68 Abs. 3 bis 6 RIRPF erfüllen und keine handelsrechtliche Buchführung nach dessen Abs. 2 führen müssen oder tatsächlich führen, können für alle ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten das Einzahlungs-/Auszahlungsprinzip wählen.

Die Wahl wird in der Jahreserklärung kenntlich gemacht, gilt einheitlich für sämtliche Tätigkeiten und muss mindestens drei Jahre beibehalten werden. Sie darf weder dazu führen, dass Einnahmen oder Ausgaben dauerhaft unversteuert bleiben, noch dass derselbe Betrag doppelt erfasst wird. Wechselt später die Buchführungspflicht, kann das Wahlrecht enden und eine Übergangsabgrenzung erforderlich werden.

Schritt 3: Betriebsausgaben abziehen

Eine Zahlung ist nicht allein deshalb abzugsfähig, weil sie vom Geschäftskonto stammt oder eine Rechnung vorliegt. Für den IRPF-Abzug müssen regelmäßig folgende Fragen positiv beantwortet werden:

  1. Betrieblicher Zusammenhang: Dient die Ausgabe der Erzielung oder Sicherung der konkreten Tätigkeitseinnahmen?
  2. Richtige Person: Trägt der Autónomo die Ausgabe selbst, oder gehört sie einer Gesellschaft, einem Familienmitglied, einem Kunden oder einer deutschen Betriebsstätte?
  3. Richtige Periode: Ist sie nach dem angewandten zeitlichen Kriterium diesem Steuerjahr zuzurechnen?
  4. Gesetzliche Zulässigkeit: Greift ein Abzugsverbot, eine Höchstgrenze oder eine Sonderregel?
  5. Nachweis: Belegen Rechnung, Vertrag, Leistungsnachweis, Zahlung und betriebliche Verwendung den Vorgang?
  6. Register: Ist der Betrag in den vorgeschriebenen Büchern und gegebenenfalls IVA-Registern erfasst?

Typische abzugsfähige Gruppen sind Wareneinsatz, Fremdleistungen, Personal, Arbeitgeberbeiträge, eigene RETA-Beiträge, Miete, betriebliche Versicherungen, Werbung, Software, Telekommunikation, Beratung, Finanzierungskosten, Reparaturen und Reisekosten. Jede Gruppe hat eigene Grenzen und Beweisanforderungen.

Privatanteile und gemischte Nutzung

Private Lebenshaltung bleibt nicht abzugsfähig. Bei gemischt genutzten Gegenständen entscheidet Art. 29 LIRPF in Verbindung mit Art. 22 RIRPF, ob eine vollständige, teilweise oder keine betriebliche Zuordnung möglich ist.

Besonders fehleranfällig sind:

  • Wohnung/Homeoffice: Die betroffene Fläche muss der Tätigkeit zugeordnet sein. Laufende Versorgungskosten werden bei erfüllten Voraussetzungen nach der gesetzlichen Formel aus betrieblichem Flächenanteil und grundsätzlich 30 Prozent dieses Anteils berechnet, sofern kein anderer Anteil nachgewiesen wird.
  • Pkw: Im IRPF verlangt die Zuordnung eines gewöhnlichen Pkw grundsätzlich ausschließliche betriebliche Nutzung, sofern keine gesetzliche Fahrzeugausnahme greift. Die häufige 50-Prozent-Vermutung des IVA-Rechts darf nicht auf den IRPF übertragen werden.
  • Telefon und Internet: Es gibt keine allgemeine gesetzliche 50-Prozent-Pauschale. Der betriebliche Anteil muss aus Nutzung, Vertrag und Plausibilität abgeleitet werden.
  • Mahlzeiten des Inhabers: Sie sind nur unter den besonderen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere betrieblichem Zusammenhang, Gastgewerbebetrieb, elektronischer Zahlung und Höchstbeträgen, abzugsfähig.

Schritt 4: Abschreibungen richtig berechnen

Wann aus einer Ausgabe ein Anlagegut wird

Ein Wirtschaftsgut, das der Tätigkeit längerfristig dient, wird nicht allein wegen der sofortigen Zahlung vollständig als laufender Aufwand abgezogen. Anschaffungskosten einschließlich direkt zurechenbarer Nebenkosten und nicht abziehbarer IVA bilden grundsätzlich die Abschreibungsbasis. Abziehbare IVA gehört dagegen nicht in die Basis.

Die Abschreibung beginnt, wenn das Wirtschaftsgut betriebsbereit ist. Eine Bestellung, Anzahlung oder Lagerung ohne Einsatzbereitschaft reicht nicht immer aus. Grund und Boden verliert steuerlich nicht planmäßig an Wert und wird deshalb vom Gebäudewert getrennt.

Normale direkte Methode

In der Normalvariante gelten über Art. 28 LIRPF die Regeln des Art. 12 LIS. Eine Abschreibung ist steuerlich anerkannt, wenn sie die tatsächliche Wertminderung abbildet und nach einer gesetzlich zulässigen Methode erfolgt. Dazu gehören insbesondere die lineare Abschreibung innerhalb der amtlichen Koeffizienten und Nutzungsdauern sowie weitere gesetzlich zugelassene Verfahren.

Kleine Unternehmen können unter den Voraussetzungen des Körperschaftsteuerrechts besondere Investitionsanreize nutzen. Solche Vorteile sind keine pauschale Sofortabschreibung für jeden Autónomo; Unternehmensgröße, Investitionsart, Beschäftigung und jeweiliges Steuerjahr müssen geprüft werden.

Vereinfachte direkte Methode

In der simplificada werden materielle Anlagegüter linear nach der besonderen vereinfachten Abschreibungstabelle abgeschrieben. Die Tabelle legt je Anlagegruppe einen maximalen linearen Prozentsatz und eine maximale Abschreibungsdauer fest. Der Unternehmer muss die gewählte Laufzeit, Anschaffungskosten, Inbetriebnahme, Jahresbetrag und kumulierte Abschreibung im Investitionsgüterbuch nachvollziehbar festhalten.

Eine Reparatur erhält den bisherigen Zustand und kann laufender Aufwand sein. Eine Erweiterung, grundlegende Verbesserung oder neue selbständige Funktion erhöht dagegen regelmäßig die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und wird über die Rest- oder neue Nutzungsdauer abgeschrieben.

Forderungsausfälle und Rückstellungen

In der Normalmethode gelten die verwiesenen Regeln der Art. 13 und 14 LIS. Eine individuelle Forderungswertberichtigung kann nach Art. 13 Abs. 1 LIS insbesondere berücksichtigt werden, wenn am Steuerstichtag sechs Monate seit Fälligkeit verstrichen sind, der Schuldner förmlich im Insolvenzverfahren ist, gegen ihn wegen alzamiento de bienes (Vermögensverschiebung zum Nachteil der Gläubiger) strafrechtlich vorgegangen wird oder die Forderung gerichtlich geltend gemacht wird beziehungsweise ihre Zahlung von einem Gerichts- oder Schiedsverfahren abhängt. Bei öffentlichen Schuldnern ist ein Gerichts- oder Schiedsverfahren über Bestand oder Höhe der Forderung erforderlich; bei verbundenen Schuldnern muss im Insolvenzverfahren die gerichtliche Eröffnung der Liquidationsphase erfolgt sein.

In der simplificada werden der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Rückstellungen und die schwer belegbaren Ausgaben grundsätzlich pauschal mit fünf Prozent des positiven Nettoertrags vor diesem Posten angesetzt, höchstens mit 2.000 Euro jährlich. Diese Pauschale darf nicht mit der besonderen Reduktion für bestimmte wirtschaftlich abhängige oder vergleichbare Tätigkeiten kumuliert werden. Sie ersetzt keine Einnahmenerfassung und keine Abschreibung.

Vom Tätigkeitsgewinn zur IRPF-Bemessungsgrundlage

Die Jahressteuer entsteht in mehreren Stufen:

  1. Bruttoeinnahmen der Tätigkeit
  2. minus steuerlich abzugsfähige laufende Ausgaben
  3. minus Abschreibungen und zulässige Wertberichtigungen
  4. plus/minus steuerliche Korrekturen und Marktwertansätze
  5. in der simplificada minus fünf Prozent, höchstens 2.000 Euro
  6. ergibt den Nettoertrag vor besonderen Reduktionen
  7. minus gegebenenfalls Reduktionen nach Art. 32 LIRPF
  8. ergibt den in die allgemeine Bemessungsgrundlage einfließenden Tätigkeitsbetrag
  9. danach folgen Zusammenrechnung, Verlustausgleich, Reduktionen der Bemessungsgrundlage, staatlicher und regionaler Tarif, Abzüge sowie Vorauszahlungen.

Besondere Reduktionen

Art. 32 LIRPF kennt mehrere Reduktionen mit engen Voraussetzungen. Dazu gehören unter anderem:

  • 30 Prozent für bestimmte, nicht regelmäßig wiederkehrende Erträge mit einer Entstehungszeit von mehr als zwei Jahren oder ausdrücklich als unregelmäßig eingestufte Erträge, sofern sie einem einzigen Steuerjahr zugerechnet werden, grundsätzlich auf eine Bemessungsbasis von höchstens 300.000 Euro;
  • eine arbeitsähnliche Reduktion für bestimmte Tätigkeiten mit einem einzigen nicht verbundenen Kunden oder bei wirtschaftlicher Abhängigkeit, wenn die persönlichen, organisatorischen und einkommensbezogenen Voraussetzungen erfüllt sind;
  • 20 Prozent für bestimmte neu begonnene wirtschaftliche Tätigkeiten im ersten positiven Jahr und im folgenden Jahr, mit gesetzlicher Höchstbasis und Ausschlüssen.

Eine Reduktion ist keine Betriebsausgabe und wird deshalb erst nach Ermittlung des Nettoertrags geprüft. Die bloße Neuanmeldung, ein einziger Auftraggeber oder ein außergewöhnlich hoher Umsatz reicht für sich allein nicht aus.

Verluste

Ein negativer laufender Tätigkeitsbetrag gehört grundsätzlich zur allgemeinen Einkommensseite. Er kann im selben Jahr mit positiven allgemeinen Einkünften wie Arbeitslohn oder Vermietungseinkünften verrechnet werden, soweit die gesetzlichen Integrationsregeln dies vorsehen.

Bleibt nach den weiteren Schritten eine negative allgemeine Bemessungsgrundlage übrig, kann sie nach Art. 50 LIRPF grundsätzlich in den folgenden vier Jahren mit positiven allgemeinen Bemessungsgrundlagen verrechnet werden. Davon zu unterscheiden sind Vermögensverluste aus dem Verkauf eines betrieblichen Anlageguts; sie folgen den besonderen Regeln für Vermögensgewinne und -verluste und können in der Sparbemessungsgrundlage landen.

Staatlicher und balearischer Tarif

Warum es zwei Tarifteile gibt

Der IRPF besteht bei Einwohnern der autonomen Gemeinschaften aus einem staatlichen und einem autonomen Teil. Der laufende Tätigkeitsgewinn gehört zur allgemeinen Bemessungsgrundlage. Auf deren liquidierbaren Betrag werden die staatliche Skala und die Skala der zuständigen Comunidad Autónoma angewandt. Persönliche und familiäre Mindestbeträge werden nicht schlicht vom Gewinn abgezogen, sondern über eine gesonderte Tarifberechnung berücksichtigt.

Für die regionale Zuordnung zählt die steuerliche gewöhnliche Ansässigkeit nach Art. 72 LIRPF, insbesondere die größte Zahl der Aufenthaltstage und nachrangig der Mittelpunkt der Interessen. Eine bloße Empadronamiento- oder Geschäftsadresse entscheidet nicht allein.

Staatliche allgemeine Skala – Rechtsstand 11. August 2026

Allgemeine Bemessungsgrundlage ab Staatlicher Grenzsatz für den nächsten Abschnitt
0 Euro 9,50 % bis 12.450 Euro
12.450 Euro 12,00 % bis 20.200 Euro
20.200 Euro 15,00 % bis 35.200 Euro
35.200 Euro 18,50 % bis 60.000 Euro
60.000 Euro 22,50 % bis 300.000 Euro
300.000 Euro 24,50 % darüber

Balearische allgemeine Skala – Rechtsstand 11. August 2026

Allgemeine Bemessungsgrundlage ab Balearischer Grenzsatz für den nächsten Abschnitt
0 Euro 9,00 % bis 10.000 Euro
10.000 Euro 11,25 % bis 18.000 Euro
18.000 Euro 14,25 % bis 30.000 Euro
30.000 Euro 17,50 % bis 48.000 Euro
48.000 Euro 19,00 % bis 70.000 Euro
70.000 Euro 21,75 % bis 90.000 Euro
90.000 Euro 22,75 % bis 120.000 Euro
120.000 Euro 23,75 % bis 175.000 Euro
175.000 Euro 24,75 % darüber

Die beiden Tabellen werden nicht einfach auf den gesamten Gewinn addiert. Bemessungsgrundlage, persönliche Mindestbeträge, weitere Einkünfte und der jeweilige Abschnitt bestimmen die tatsächliche Quote.

Für die Sparbemessungsgrundlage gelten staatlich und autonom jeweils Teilskalen von 9,5, 10,5, 11,5, 13,5 und 15 Prozent. Zusammengenommen entsprechen dies – vor besonderen Berechnungseffekten – 19 Prozent bis 6.000 Euro, 21 Prozent bis 50.000 Euro, 23 Prozent bis 200.000 Euro, 27 Prozent bis 300.000 Euro und 30 Prozent darüber.

Balearischer Abzug für erstmalige Selbständigkeit

Art. 7 bis des balearischen Steuergesetzes sieht einen autonomen Abzug von 1.000 Euro für Steuerpflichtige vor, die sich erstmals im Censo de Empresarios, Profesionales y Retenedores anmelden. Er wird im Jahr der Anmeldung auf der Quotenebene geprüft. Erforderlich sind insbesondere eine überwiegend auf den Balearen ausgeübte Tätigkeit, ein Verbleib im Zensus von mindestens einem Jahr und eine Gesamtbemessungsgrundlage von höchstens 33.000 Euro bei Einzel- beziehungsweise 52.800 Euro bei Zusammenveranlagung.

Der Abzug reduziert nicht den betrieblichen Gewinn und ist nicht mit Gründungskosten zu verwechseln. Vor Anwendung ist der Rechtsstand des konkreten Steuerjahres zu prüfen.

Einbehalte, Modelo 130 und Modelo 100

Einbehalte auf Rechnungen

Bei vielen beruflichen Leistungen an spanische Unternehmer oder andere zum Einbehalt verpflichtete Zahler wird ein IRPF-Einbehalt vorgenommen. Der allgemeine Satz für berufliche Tätigkeiten beträgt nach Art. 95 RIRPF 15 Prozent. Bei einem qualifizierenden Beginn einer beruflichen Tätigkeit kann im Startjahr und den beiden folgenden Jahren ein Satz von sieben Prozent gelten, wenn die gesetzlichen Vorbedingungen erfüllt und dem Zahler ordnungsgemäß mitgeteilt werden.

Nicht jede Rechnung eines Autónomo unterliegt einem IRPF-Einbehalt. Gewerbliche Umsätze, Privatkunden, ausländische Kunden und besondere Tätigkeiten folgen anderen Regeln. Der einbehaltene Betrag mindert nicht den Umsatz und nicht den Tätigkeitsgewinn; er ist eine Vorauszahlung des Empfängers auf seine Jahressteuer.

Modelo 130

Autónomos in estimación directa normal oder simplificada leisten grundsätzlich vier quartalsweise Zahlungen über Modelo 130. Für das erste bis dritte Quartal läuft die allgemeine Frist vom 1. bis 20. April, Juli und Oktober; für das vierte Quartal vom 1. bis 30. Januar des Folgejahres. Fällt das Fristende auf einen nicht arbeitenden Tag, verschiebt es sich nach den allgemeinen Verfahrensregeln.

Der Ausgangsbetrag ist grundsätzlich 20 Prozent des kumulierten Nettoertrags vom 1. Januar bis zum Quartalsende. Davon werden unter anderem die rechnerisch zu berücksichtigenden früheren Quartalszahlungen und die bis dahin auf die Tätigkeit entfallenden Einbehalte abgezogen. Die konkrete Formularlogik enthält weitere Felder, insbesondere für landwirtschaftliche Tätigkeiten, niedrige Vorjahreseinkünfte und negative Vorträge.

Beruflich Tätige müssen für diese Tätigkeit grundsätzlich kein Modelo 130 leisten, wenn im Vorjahr mindestens 70 Prozent der maßgeblichen Einnahmen einem Einbehalt unterlagen. Im Gründungsjahr wird der Prozentsatz des jeweiligen bisherigen Quartalszeitraums betrachtet. Auch eine Null- oder Negativerklärung kann erforderlich sein, solange die Verpflichtung besteht.

Modelo 100 und Jahresausgleich

Die endgültige IRPF-Berechnung erfolgt in der jährlichen Modelo-100-Erklärung. Natürliche Personen, die während des Steuerjahres zu irgendeinem Zeitpunkt im RETA oder im besonderen Seearbeitnehmerregime als Selbständige registriert waren, sind nach Art. 96 LIRPF unabhängig von den allgemeinen Kleinbetragsgrenzen erklärungspflichtig.

Für das Steuerjahr 2025 lief die elektronische Renta-Kampagne vom 8. April bis 30. Juni 2026. Das Steuerjahr 2026 wird 2027 erklärt; die konkrete ministerielle Verordnung und Kampagnenfrist für diese Erklärung waren am 11. August 2026 noch nicht veröffentlicht.

In Modelo 100 werden der endgültige Tätigkeitsgewinn, andere Einkünfte, regionale Zugehörigkeit, Abzüge, ausländische Steuer, Einbehalte und Modelo-130-Zahlungen zusammengeführt. Übersteigen die Vorauszahlungen die Jahressteuer, entsteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch. Art. 103 LIRPF sieht für die vorläufige Bearbeitung regelmäßig sechs Monate ab Ende der Erklärungsfrist beziehungsweise bei verspäteter Erklärung ab Abgabe vor; danach können Verzugszinsen entstehen.

Berichtigung

Ein Fehler darf nicht durch eine inoffizielle Ersatzdatei oder eine zweite, unkoordinierte Erklärung verdeckt werden. Es ist das für das jeweilige Steuerjahr vorgesehene Berichtigungsverfahren zu verwenden. Für Renta 2025 stellt die AEAT in Renta WEB die autoliquidación rectificativa bereit. Je nach Fehler kann sich eine Nachzahlung, Erstattung, Zins- oder Zuschlagsfolge ergeben.

Belege werden der normalen elektronischen Erklärung meist nicht vollständig beigefügt, müssen aber geordnet verfügbar sein. Fordert die AEAT Unterlagen an, müssen Berechnung, Register, Rechnungen, Verträge, Zahlungen, Abschreibungen und ausländische Steuerbescheide zusammenpassen.

Ausländische Einkünfte und Deutschland–Spanien

Welteinkommen und Betriebsstätte

Ein in Spanien ansässiger Autónomo erfasst grundsätzlich auch Einkünfte aus Deutschland. Ob Deutschland diese Einkünfte ebenfalls besteuern darf, entscheidet nicht der Rechnungsort, sondern die jeweilige Einkunftsart und das DBA.

Bei Unternehmensgewinnen darf Deutschland nach Art. 7 DBA grundsätzlich nur den Gewinn besteuern, der einer deutschen Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 DBA zurechenbar ist. Ein gelegentlicher Kunde oder ein deutsches Bankkonto bildet für sich allein keine Betriebsstätte. Ein dauerhaft verfügbares Büro, eine feste Geschäftseinrichtung oder eine abhängige Abschlussvollmacht kann die Prüfung dagegen auslösen.

Spanien nimmt den deutschen Betriebsstättengewinn bei einem spanischen Residenten nicht einfach aus der IRPF heraus. Art. 80 LIRPF gewährt grundsätzlich eine Steueranrechnung. Anrechenbar ist der niedrigere Betrag aus

  • der tatsächlich im Ausland gezahlten vergleichbaren Steuer und
  • der spanischen Steuer, die sich aus dem effektiven Durchschnittssatz auf den ausländischen Teil der allgemeinen oder der Sparbemessungsgrundlage ergibt.

Eine in Deutschland höhere Steuer wird dadurch nicht automatisch vollständig von Spanien erstattet. Zuerst müssen Gewinn, Kosten und Steuer exakt der deutschen Betriebsstätte zugeordnet sein.

Währung

IRPF-Erklärung und spanische Register werden in Euro geführt. Fremdwährungsbeträge müssen nach einem sachgerechten, zum zeitlichen Zuordnungskriterium passenden Kurs umgerechnet werden. Zu dokumentieren sind mindestens Fremdwährungsbetrag, Umrechnungsdatum, verwendete Kursquelle, Eurobetrag und spätere Zahlungsdifferenzen.

Bei Entstehungsprinzip können zwischen Forderungsentstehung und Zahlung Kursunterschiede entstehen. Wer das zulässige Einzahlungs-/Auszahlungsprinzip verwendet, darf deshalb nicht unbemerkt dieselbe Rechnung nach zwei unterschiedlichen Methoden erfassen.

Informationspflichten

Die Besteuerung einer ausländischen Betriebseinnahme in Modelo 100 ersetzt keine gesonderte Informationspflicht. Je nach Vermögensart und Schwellen können insbesondere Modelo 720 für bestimmte ausländische Konten, Wertpapiere, Versicherungen und Immobilien oder Modelo 721 für im Ausland verwahrte virtuelle Währungen relevant sein.

Diese Modelle knüpfen an eigene Kategorien, Werte, Stichtage und Veränderungen an. Eine deutsche Kundenrechnung löst nicht automatisch Modelo 720 aus; ein ausländisches Konto kann dagegen auch dann meldepflichtig sein, wenn sein Zinsertrag gering ist. IVA, Modelo 349 und Rechnungsangaben sind wiederum getrennte Vorgänge.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Designerin auf Mallorca in simplificada

Annahmen: Spanische Steuerresidentin, nur eine berufliche Tätigkeit, keine módulos, Vorjahresumsatz unter 600.000 Euro, Entstehungsprinzip, alle Beträge ohne abziehbare IVA.

  • Honorare: 80.000 Euro
  • laufende abzugsfähige Ausgaben: 30.000 Euro
  • zulässige Abschreibung: 4.000 Euro
  • Zwischenergebnis: 46.000 Euro
  • fünf Prozent hiervon: 2.300 Euro
  • zulässiger Pauschalbetrag wegen Höchstgrenze: 2.000 Euro
  • Nettoertrag vor einer möglichen Art.-32-Reduktion: 44.000 Euro

Die 44.000 Euro sind noch nicht die Jahressteuer und auch nicht die gesamte IRPF-Bemessungsgrundlage. Andere Einkünfte, persönliche Mindestbeträge, Sozialversicherungs- und Familienumstände, staatlicher und balearischer Tarif, regionale Abzüge sowie bereits einbehaltene Beträge müssen noch einbezogen werden.

Hat die Designerin im Laufe des Jahres 8.000 Euro IRPF-Einbehalte auf Rechnungen und 1.500 Euro über Modelo 130 gezahlt, werden diese 9.500 Euro erst am Ende mit der berechneten Jahressteuer verrechnet. Sie reduzieren nicht die 44.000 Euro Gewinn.

Beispiel 2: Spanischer Resident mit deutscher Betriebsstätte

Annahmen: Ein auf Mallorca ansässiger Berater unterhält ein dauerhaftes deutsches Büro, das eine Betriebsstätte bildet. Der nach fremdvergleichskonformer Kostenabgrenzung zurechenbare deutsche Gewinn beträgt 25.000 Euro. Deutschland erhebt darauf 6.000 Euro vergleichbare Einkommensteuer. Spanien erfasst den Gewinn im Welteinkommen. Die spanische Anrechnungsobergrenze für diesen ausländischen Teil beträgt nach der konkreten Jahresberechnung 5.000 Euro.

Spanien rechnet höchstens 5.000 Euro an, weil dies der niedrigere Betrag ist. Der verbleibende deutsche Mehrbetrag von 1.000 Euro wird nicht allein wegen Art. 80 LIRPF von Spanien erstattet. Ob die deutsche Steuer richtig festgesetzt wurde, ob andere DBA-Entlastungsschritte bestehen und wie Kosten zugeordnet werden, ist gesondert zu prüfen.

Ohne deutsche Betriebsstätte könnte Deutschland für gewöhnliche Unternehmensgewinne nach Art. 7 DBA kein Besteuerungsrecht haben. Dann wäre eine dennoch einbehaltene oder festgesetzte deutsche Steuer vorrangig in Deutschland zu korrigieren statt ungeprüft in Spanien anzurechnen.

Beispiel 3: Verkauf eines abgeschriebenen Computers

Annahmen: Anschaffungskosten ohne abziehbare IVA 6.000 Euro, bisher steuerlich zulässige Abschreibung 4.500 Euro, Verkauf für 2.200 Euro.

Der steuerliche Restwert beträgt 1.500 Euro. Die Differenz von 700 Euro ist grundsätzlich ein Vermögensgewinn aus der Veräußerung eines betroffenen Wirtschaftsguts und nicht normaler Honorarumsatz. Die IVA-Folge des Verkaufs und die Rechnungspflicht werden separat geprüft.

Praktischer Arbeitsablauf

  1. Steuerstatus und Steuerjahr festhalten: Resident, Nichtresident, Beginn/Ende, zuständige autonome Gemeinschaft und DBA-Status.
  2. Rechtsträger und Tätigkeit trennen: natürliche Person, S.L., Gemeinschaft, spanische und deutsche Betriebsstätte sowie jede IAE-Tätigkeit separat kennzeichnen.
  3. Methode prüfen: módulos, direkte simplificada oder normale direkte Methode; Grenzwerte, Verzicht, Ausschluss und Bindungsjahre dokumentieren.
  4. Zeitkriterium fixieren: Entstehungsprinzip oder wirksam gewähltes Einzahlungs-/Auszahlungsprinzip; Übergänge abstimmen.
  5. Einnahmen abstimmen: Ausgangsrechnungen, Kasse, Bank, Zuschüsse, Forderungen, Eigenverbrauch und Anlagenverkäufe vollständig abgleichen.
  6. Ausgaben testen: betriebliche Korrelation, richtige Person, Zeitraum, gesetzliche Grenze, Rechnung, Vertrag, Zahlung und Register.
  7. Anlagenverzeichnis fortschreiben: Anschaffung, betriebsbereiter Zeitpunkt, Bodenanteil, Methode, Jahresabschreibung, Restwert und Verkauf.
  8. IRPF und IVA nicht vermischen: Nettobetrag, abziehbare/nicht abziehbare IVA, Einbehalt und Reverse Charge getrennt buchen.
  9. Quartale abstimmen: kumulierten Gewinn, Einbehalte und Modelo-130-Zahlungen vor jeder Frist prüfen.
  10. Auslandsmatrix erstellen: Staat, Einkunftsart, Betriebsstätte, Brutto-/Nettobetrag, Fremdwährung, ausländische Steuer, DBA-Artikel und Zahlungsnachweis.
  11. Jahresabschluss durchführen: Bücher, Bank, Rechnungen, Anlagen, Quartalsmodelle und Modelo 100 miteinander versöhnen.
  12. Unterlagen aufbewahren: nicht nur bis zur üblichen Vierjahresfrist, sondern länger, wenn Abschreibungen, Verluste, ausländische Vermögen, offene Verfahren oder andere fortwirkende Positionen dies erfordern.

Typische Fehler

  • Den Kontosaldo oder die IVA-Bruttorechnungen als steuerlichen Gewinn übernehmen.
  • Einnahmen erst bei Zahlung erfassen, obwohl kein wirksames Einzahlungs-/Auszahlungswahlrecht besteht.
  • Eine Forderung bei Zahlungsverzug rückwirkend aus dem Umsatz entfernen.
  • Einen privaten Pkw im IRPF mit der 50-Prozent-Vermutung des IVA-Rechts abziehen.
  • Computer, Umbauten oder Möbel sofort voll als Aufwand buchen, obwohl sie Anlagegüter sind.
  • In simplificada fünf Prozent ohne positives Zwischenergebnis oder über 2.000 Euro ansetzen.
  • Die Fünf-Prozent-Pauschale zusätzlich zu einer unvereinbaren Art.-32-Reduktion anwenden.
  • Einbehalte und Modelo-130-Zahlungen als Betriebsausgaben behandeln.
  • Den Verkauf eines betrieblichen Anlageguts als gewöhnlichen Tätigkeitsumsatz in die Gewinnrechnung aufnehmen.
  • Eine deutsche Steuer ohne DBA-Prüfung oder ohne spanische Anrechnungsobergrenze vollständig abziehen.
  • Ausländische Beträge ohne dokumentierten Wechselkurs in Euro umrechnen.
  • Den balearischen Tarif oder Abzug allein aufgrund der Geschäftsadresse anwenden.
  • Die Jahreserklärung unterlassen, obwohl während des Jahres eine RETA-Anmeldung bestand.

Häufige Fragen

Ist die direkte Methode dasselbe wie eine deutsche Einnahmenüberschussrechnung?

Nein. Beide Systeme können Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen, aber die spanische estimación directa verweist auf spanische Körperschaftsteuerregeln, kennt eigene IRPF-Sondervorschriften, ein mögliches Entstehungs- oder Einzahlungs-/Auszahlungsprinzip und spezifische Register. Eine deutsche EÜR darf nicht unverändert als spanischer Gewinn übernommen werden.

Kann ich jede bezahlte Rechnung abziehen?

Nein. Zahlung und Rechnung belegen nur Teile des Vorgangs. Zusätzlich müssen betriebliche Veranlassung, richtige Person, Zeitraum, gesetzliche Zulässigkeit und Registereintrag stimmen.

Gilt die 2.000-Euro-Pauschale auch in der Normalmethode?

Nein. Die Fünf-Prozent-Pauschale bis 2.000 Euro ist eine Besonderheit der estimación directa simplificada. In der Normalmethode werden zulässige Rückstellungen und Wertberichtigungen nach den konkreten verwiesenen Regeln geprüft.

Muss ein Freiberufler immer Modelo 130 abgeben?

Nicht zwingend. Wenn im Vorjahr mindestens 70 Prozent der maßgeblichen beruflichen Einnahmen einem Einbehalt unterlagen, entfällt die quartalsweise Pflicht für diese Tätigkeit grundsätzlich. Im Gründungsjahr wird der laufende Zeitraum betrachtet. Der Zensusstatus muss dennoch korrekt sein.

Mindert eine IRPF-Retention meinen Gewinn?

Nein. Die Retention ist eine Vorauszahlung auf die persönliche Jahressteuer. Der Ertrag wird grundsätzlich mit seinem vollen Nettowert vor Einbehalt erfasst.

Kann eine negative Tätigkeit mit Arbeitslohn verrechnet werden?

Der laufende negative Tätigkeitsbetrag fließt grundsätzlich in die allgemeine Einkommensseite ein und kann dort nach den gesetzlichen Integrationsregeln mit positiven allgemeinen Einkünften verrechnet werden. Verluste aus dem Verkauf betrieblicher Anlagegüter folgen dagegen den Regeln für Vermögensverluste.

Muss ich die 2026er Modelo-100-Frist schon kennen?

Die Erklärung für das Steuerjahr 2026 wird 2027 abgegeben. Am 11. August 2026 war die konkrete Jahresverordnung mit der Kampagnenfrist noch nicht veröffentlicht. Die Frist der Renta-2025-Kampagne darf nicht automatisch auf 2027 übertragen werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 11. August 2026. Staatliche und balearische Jahresregeln wurden getrennt geprüft. Die konkrete Modelo-100-Verordnung für das Steuerjahr 2026 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht; Aussagen zu dessen Abgabekampagne sind daher ausdrücklich als künftig gekennzeichnet.