Kurz & klar
Spanische Steuerresidenten müssen Erträge und realisierte Gewinne aus ausländischen Konten, Depots, Depotsachwerten, Zahlungsdiensten und Krypto grundsätzlich nach den spanischen Regeln und in Euro erfassen; zusätzlich können Modelo 720 für bestimmte ausländische Konten, Wertpapiere, Versicherungen oder Immobilien und Modelo 721 für im Ausland verwahrte virtuelle Währungen greifen. Ob und wie zu melden ist, hängt von Ansässigkeit, Produktqualifikation, Verwahrerland, Schwellenwerten, früheren Meldungen und einzelnen Transaktionen ab; reine Selbstverwahrung fällt derzeit nicht allein wegen des Walletbestands unter Modelo 721.
Ein deutsches Depot, ein Dollar-Festgeld, ein Konto bei einer Neobank, Guthaben bei einem Zahlungsdienst und Krypto auf Börsen oder eigenen Wallets können aus spanischer Sicht völlig unterschiedliche Rechtsfolgen haben. Eine belastbare Prüfung trennt deshalb vier Ebenen: laufende Besteuerung, Realisation bei Verkauf oder Tausch, Auslandsvermögensmeldungen und jährliche Vermögensbesteuerung.
Das Wichtigste im Überblick
Wer im betreffenden Kalenderjahr in Spanien steuerlich ansässig ist, unterliegt im normalen IRPF grundsätzlich mit seinem weltweiten Einkommen. Zinsen, Dividenden, Fondserträge, Versicherungsleistungen, Veräußerungsgewinne und Kryptotransaktionen werden daher nicht dadurch steuerfrei, dass Bank, Broker, Börse oder Walletanbieter im Ausland sitzt.
Daneben können eigenständige Informationspflichten bestehen:
- Modelo 720 betrifft bestimmte im Ausland belegene Konten sowie Wertpapiere, Beteiligungen, Investmentfonds, Versicherungen, Rentenrechte und Immobilien. Die Prüfung erfolgt nach getrennten Vermögensblöcken.
- Modelo 721 betrifft virtuelle Währungen, die ein ausländischer Dritter verwahrt und bei denen dieser Dritte die kryptografischen Schlüssel sichert. Ein selbst kontrolliertes Wallet ist nach der derzeitigen Regel nicht schon als solches meldepflichtig im Modelo 721.
- Modelos 172 und 173 sind in der geltenden Fassung Informationsmeldungen bestimmter in Spanien verpflichteter Anbieter über Salden und Vorgänge mit virtuellen Währungen. Sie entbinden den Anleger nicht von IRPF, Modelo 721 oder anderen eigenen Pflichten.
Die richtige Berechnung wird transaktionsbezogen geführt. Kauf, Verkauf, Krypto-zu-Krypto-Tausch, Zahlung mit Krypto, Transfer zwischen eigenen Wallets, Netzwerkgebühr, Staking, Lending, Mining oder sonstiger Reward können jeweils einen anderen steuerlichen Zeitpunkt und eine andere Einkunftsart haben. Sämtliche Beträge sind für die spanische Erklärung nachvollziehbar in Euro umzurechnen.
Erste Entscheidung: War die Person in Spanien steuerlich ansässig?
Die spanische Ansässigkeit wird für jedes Kalenderjahr nach Artikel 9 LIRPF und gegebenenfalls einem Doppelbesteuerungsabkommen beurteilt. Ein Aufenthaltstitel, eine Anmeldung im Melderegister, die Staatsangehörigkeit oder die Bezeichnung des Bankkontos entscheiden für sich allein nicht.
| Status im betreffenden Jahr | Grundrichtung der spanischen Besteuerung |
|---|---|
| Normaler spanischer IRPF-Resident | grundsätzlich Welteinkommen; mögliche weltweite Vermögensbesteuerung und Auslandsvermögensmeldungen |
| Person im Sonderregime für Zuziehende nach Artikel 93 LIRPF | weiterhin IRPF-Steuerpflichtiger, aber besondere Berechnung; Informations- und Vermögenspflichten gesondert prüfen |
| Nichtresident ohne spanische Betriebsstätte | grundsätzlich nur spanische Quellen nach IRNR; ausländisches Konto oder Auslandsdepot allein löst regelmäßig keine spanische Einkommensteuer aus |
| Betriebsstätte oder wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien | Zuordnung zum Betriebsstätten- oder Geschäftsbetrieb kann die Privatvermögenslogik verdrängen |
Bei mehreren möglichen Ansässigkeitsstaaten wird zuerst das nationale Recht jedes Staates und anschließend das jeweils einschlägige bilaterale Abkommen geprüft. Eine US-Staatsangehörigkeit oder Green Card ist ein zusätzlicher Zweig: Die Vereinigten Staaten können ihre Bürger und Resident Aliens grundsätzlich unabhängig vom gewöhnlichen Wohnsitz mit Welteinkommen erfassen.
Vier Pflichtschichten, die nicht miteinander verrechnet werden dürfen
1. Laufende Einkommensteuer
Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen, Versicherungsrenditen, Lending-Erträge oder Staking-Zuflüsse können bereits ohne Verkauf steuerpflichtig sein. Die Einkunftsart hängt vom Vertrag und von der wirtschaftlichen Leistung ab.
2. Veräußerung, Tausch oder Rückzahlung
Beim Verkauf von Wertpapieren, der Rückgabe von Fondsanteilen, einer Krypto-zu-Krypto-Transaktion oder der Einlösung eines strukturierten Produkts kann ein Gewinn oder Verlust entstehen. Auch eine Sachzahlung mit Krypto ist regelmäßig eine Verfügung über die eingesetzten Einheiten.
3. Informationsmeldungen
Modelo 720 oder Modelo 721 können allein wegen Bestand, Position, Berechtigung oder Beendigung einer zuvor gemeldeten Position erforderlich sein. Eine Informationsmeldung ist keine Steuerzahlung und ersetzt keine IRPF-Erklärung.
4. Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Je nach persönlicher Steuerpflicht, Nettovermögen, Befreiungen, regionalem Recht und bereits erhobener Vermögensteuer können der Impuesto sobre el Patrimonio und der staatliche Solidaritätssteuer für große Vermögen eingreifen. Die Bewertungsregeln sind nicht in jedem Fall mit den Werten des Modelo 720 oder 721 identisch.
Produkte richtig qualifizieren
Marketingbegriffe wie „Cash“, „Savings“, „Yield“, „Vault“ oder „Stable Return“ sind steuerlich nicht entscheidend. Maßgeblich sind Vertrag, Herausgeber, Rückzahlungsanspruch, Verwahrung, Risiko und tatsächlicher Zahlungsfluss.
| Produkt | Typische laufende Folge im normalen IRPF | Typische Realisation | Mögliche Informationsschicht |
|---|---|---|---|
| Bankkonto/Girokonto | Zinsen als Kapitalertrag | Fremdwährungs- oder Forderungseffekt möglich | Modelo 720, Kontenblock |
| Festgeld/Deposit | Zinsen; gegebenenfalls Abzinsungs- oder Bonuskomponente | Rückzahlung/Übertragung des Anspruchs | Modelo 720, Konten- oder Wertpapierblock je Struktur |
| Anleihe/Schuldverschreibung | Kupon und sonstige Vergütung für Kapitalüberlassung | Differenz bei Verkauf, Tilgung oder Rückkauf nach Spezialregeln | Modelo 720, Wertpapierblock |
| Aktie | Dividende | Veräußerungsgewinn/-verlust; homogene Titel nach gesetzlicher Zuordnung | Modelo 720, Wertpapierblock |
| Investmentfonds | Ausschüttung; gegebenenfalls besondere Fondsregeln | Rückgabe/Verkauf; mögliche Steuerstundung nur bei erfüllten Voraussetzungen | Modelo 720, gemeinsamer Wertpapier-/Fonds-/Versicherungsblock |
| Lebens-/Kapitalversicherung | Ertrag nach den Versicherungsregeln | Rückkauf, Ablauf oder Rentenzahlung | Modelo 720, gemeinsamer Wertpapier-/Fonds-/Versicherungsblock |
| Strukturiertes Produkt | nach rechtlicher Komponente: Forderung, Derivat, Versicherung oder Beteiligung | Laufzeitende, Verkauf, Knock-out oder physische Lieferung | häufig Modelo 720; genaue Kategorie prüfen |
| Zahlungs- oder E-Geld-Konto | Zinsen/Rewards je Vertrag; Zahlungsrabatte können anders einzuordnen sein | Fremdwährung, Rückzahlung oder Tokenumtausch | Modelo 720 möglich; Anbieterberichte möglich |
| Krypto bei ausländischem Verwahrer | Rewards je Vorgang; bloßer Bestand ohne Zufluss noch kein Ertrag | Verkauf, Tausch, Zahlung und sonstige Verfügung | Modelo 721 möglich |
| Krypto im eigenen Wallet | Rewards je Vorgang | Verkauf, Tausch, Zahlung; Eigenwallet-Transfer grundsätzlich keine Veräußerung | derzeit kein Modelo 721 allein wegen Selbstverwahrung |
Fonds sind kein einheitlicher Steuerblock
Die spanische Steuerstundung bei bestimmten Umschichtungen von Investmentfonds greift nur, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Artikels 94 LIRPF erfüllt sind. Bei ausländischen Fonds sind insbesondere Rechtsform, EU-Status, Vertriebsregistrierung in Spanien, Zahl der Anleger und Produktart zu prüfen. Börsengehandelte Fonds und andere handelbare Produkte fallen nicht automatisch unter die Stundungsregel.
Eine Depotplattform, die den Vorgang als „Switch“ bezeichnet, beweist keine spanische Steuerneutralität. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Rückgabe des alten Fonds bereits einen steuerpflichtigen Gewinn oder Verlust auslösen.
Versicherungen und Rentenrechte
Bei Lebens- und Kapitalversicherungen kommt es unter anderem darauf an, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Begünstigter ist, ob ein Rückkaufswert besteht und ob die Leistung im Erlebens- oder Todesfall gezahlt wird. Eine Leistung an einen anderen Begünstigten im Todesfall kann statt IRPF dem spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zuzuordnen sein. Laufende oder aufgeschobene Renten besitzen besondere Ertragsanteils- und Bewertungsregeln.
Carried Interest und ähnliche Beteiligungsvergütungen
Gewinnbeteiligungen von Fondsmanagern oder Mitarbeitern sind nicht schon wegen ihrer Beteiligungsform gewöhnliche Kapitalgewinne. Das spanische Recht enthält für bestimmte Carried-Interest-Vergütungen eine spezielle Arbeitslohnregel mit einer teilweisen Einbeziehung unter engen persönlichen, produktbezogenen und zeitlichen Voraussetzungen. Außerhalb dieser Voraussetzungen ist die allgemeine Qualifikation anhand von Arbeitsvertrag, Beteiligungsrechten, Risiko und Vergütungssystem vorzunehmen.
Anschaffungskosten, Zuordnungsmethoden und Gebühren
Grundregel
Für einen Veräußerungsgewinn wird im Ausgangspunkt der in Euro ermittelte Veräußerungswert dem in Euro ermittelten Anschaffungswert gegenübergestellt. Direkt mit Erwerb und Veräußerung verbundene Kosten und Steuern werden nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln einbezogen. Erstattete oder bereits anderweitig abgezogene Beträge dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.
Aktien und andere homogene Wertpapiere
Bei homogenen börsennotierten Aktien gelten nach Artikel 37 Absatz 2 LIRPF die zuerst erworbenen Titel als zuerst veräußert (FIFO); außerdem gelten besondere Verlustregeln bei Rückkäufen. Ein deutsches Depotabrechnungssystem kann daher andere steuerliche Werte ausweisen als die spanische Berechnung.
Krypto: FIFO statt frei gewähltem Durchschnitt
Die spanische Finanzverwaltung behandelt Verkäufe und Tausche gleichartiger virtueller Währungen nach der FIFO-Folge: Die zuerst erworbenen Einheiten gelten als zuerst veräußert. Nach der veröffentlichten Verwaltungsauffassung wird diese Betrachtung nicht dadurch auf ein einzelnes Börsenkonto begrenzt, dass dieselbe Kryptowährung bei mehreren Anbietern oder Wallets liegt.
Daraus folgt eine zentrale Dokumentationspflicht: Eine isolierte Jahresabrechnung nur einer Börse reicht nicht, wenn dieselbe Kryptowährung auch auf anderen Börsen oder eigenen Wallets gehalten wurde.
Gebühren
- Kauf- und Verkaufsgebühren können den jeweiligen Anschaffungs- oder Veräußerungswert beeinflussen, soweit sie unmittelbar mit dem Vorgang zusammenhängen.
- Depot- und Verwaltungskosten folgen eigenen Abzugsregeln; Vermögensverwaltung ist nicht pauschal in voller Höhe abzugsfähig.
- Wird eine Netzwerkgebühr in Krypto bezahlt, muss nicht nur die Höhe der Gebühr dokumentiert werden. Auch die Verfügung über die hierfür eingesetzten Einheiten ist gesondert auf einen steuerlichen Effekt zu prüfen.
Fremdwährung: jeder Betrag muss in Euro nachvollziehbar sein
Ein Dollar-, Pfund- oder Frankenprodukt erzeugt zwei mögliche Ebenen:
- die wirtschaftliche Entwicklung des Produkts selbst und
- den Wertunterschied der Fremdwährung gegenüber dem Euro.
Für die spanische Erklärung ist zwischen dem Instrumentenergebnis und der Devisenposition zu unterscheiden. Bei Aktien oder Schuldinstrumenten, die in derselben Fremdwährung erworben und veräußert beziehungsweise zurückgezahlt und über ein entsprechendes Fremdwährungskonto abgewickelt werden, wird zunächst die Ergebnisdifferenz einschließlich zugehöriger Kosten in dieser Währung ermittelt. Erst diese Differenz wird zum Kurs des Verkaufs beziehungsweise der Rückzahlung in Euro umgerechnet; die historische Anschaffungsbasis der Devisen ist getrennt fortzuführen (DGT V2422-20, V0152-26 und V1842-23). Tatsächlich in Euro abgewickelte Geschäfte sowie Dividenden und Zinsen sind nach ihrem jeweiligen Vorgang zu bewerten. Die verwendeten Kurse müssen nachvollziehbar belegt sein.
Ein Jahresendkurs darf nicht rückwirkend für sämtliche unterjährigen Transaktionen verwendet werden. Auch ein Fremdwährungsguthaben kann bei Verfügung oder Umtausch eigenständige Gewinne oder Verluste erzeugen. Die konkrete Methode hängt von der Art der Forderung und dem Vorgang ab.
Verluste und ausländische Quellensteuer
Veräußerungsverluste müssen tatsächlich entstanden und nachgewiesen sein. Ein bloßer Kursrückgang im Depot oder Wallet ist noch kein realisierter Verlust. Bei wertlosen oder gesperrten Forderungen gelten eigene Regeln für Uneinbringlichkeit; eine Plattforminsolvenz ist nicht automatisch im Jahr des Kurssturzes vollständig abziehbar.
Im spanischen Sparbereich werden positive und negative Kapitalerträge sowie Gewinne und Verluste nach den gesetzlichen Ausgleichsregeln zusammengeführt. Zwischen den beiden Teilgruppen ist nur ein begrenzter Querausgleich zulässig; verbleibende negative Beträge können grundsätzlich in die folgenden vier Jahre vorgetragen werden. Die genaue Jahresberechnung muss die jeweils geltenden Prozentsätze und Verlustverrechnungsverbote beachten.
Ausländische Quellensteuer wird nicht einfach vom Bruttoertrag abgezogen. Für spanische Residenten sieht Artikel 80 LIRPF grundsätzlich eine Anrechnung bis zum niedrigeren Betrag aus tatsächlich gezahlter ausländischer Steuer und der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden spanischen Steuer vor. Ist die ausländische Steuer höher als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zulässig, muss regelmäßig zuerst eine Erstattung im Quellenstaat geprüft werden.
Krypto: jeden Vorgang einzeln beurteilen
| Vorgang | Typische spanische Prüfung | Erforderliche Belege |
|---|---|---|
| Kauf gegen Euro | Anschaffungswert der erhaltenen Einheiten; noch kein Veräußerungsgewinn | Börsenabrechnung, Bankfluss, Kurs, Gebühr |
| Verkauf gegen Euro | Gewinn/Verlust aus Veräußerung | FIFO-Historie, Verkaufserlös, Gebühren |
| Tausch Krypto A gegen Krypto B | steuerpflichtiger Tausch; A wird veräußert, B neu angeschafft | Marktwert beider Seiten, Zeitstempel, Gebühren |
| Zahlung mit Krypto | Verfügung über Krypto plus Anschaffung der Ware/Dienstleistung | Rechnung, Wallet-Hash, Marktwert |
| Transfer zwischen eigenen Wallets | grundsätzlich keine Veräußerung, wenn wirtschaftliches Eigentum unverändert bleibt | Adresszuordnung, Transaktionshash, Eigenbesitznachweis |
| Staking-Reward | Zufluss und Einkunftsart nach Vertragsstruktur; spätere Veräußerung separat | Protokoll/Vertrag, Verfügbarkeit, Euro-Marktwert |
| Lending-Zins | Kapitalertrag oder anderer Ertrag je Rechtsbeziehung; Ausfall separat | Darlehensbedingungen, Kontohistorie, Schuldner/Plattform |
| Mining | regelmäßig Prüfung als wirtschaftliche Tätigkeit; Betriebsausgaben und Umsatzsteuerfragen getrennt | Hardware, Strom, Pool-Berichte, Wallet-Historie |
| Airdrop/sonstiger Reward | Anlass, Gegenleistung und Verfügbarkeit bestimmen | Teilnahmebedingungen, Zuteilungszeitpunkt, Wert |
| Wrapped Token, Bridge oder DeFi-Position | wirtschaftliche und rechtliche Verfügung prüfen; technische Umbenennung ist nicht automatisch neutral | Smart-Contract-Daten, Tokenrechte, Ein- und Ausgangswerte |
Krypto-zu-Krypto ist kein steuerfreier Zwischenschritt
Die spanische Verwaltungsauffassung behandelt den Tausch einer virtuellen Währung gegen eine andere als Tauschgeschäft. Für die abgegebene Währung entsteht ein Gewinn oder Verlust; die erhaltene Währung bekommt einen neuen Anschaffungswert in Euro. Für den Veräußerungswert ist nach Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe h LIRPF der höhere Marktwert der abgegebenen Währung und des erhaltenen Vermögenswerts maßgeblich; dieser Wert bildet zugleich den Ausgangspunkt für die Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögenswerts. Dass kein Euro auf ein Bankkonto fließt, verhindert die Realisation nicht.
Eigene Wallet-Transfers
Der Transfer zwischen zwei Adressen desselben wirtschaftlichen Eigentümers verändert grundsätzlich nicht das Eigentum und ist daher allein noch kein Verkauf. Beweisbar sein müssen aber beide Seiten des Transfers. Fehlt die Zuordnung, kann eine ausgehende Transaktion später wie eine unbekannte Verfügung erscheinen. Netzwerkgebühren und gegebenenfalls erhaltene Ersatz- oder Wrapped-Token sind zusätzlich zu prüfen.
Staking, Lending und DeFi
Diese Begriffe beschreiben Technik, nicht zwingend die steuerliche Rechtsnatur. Entscheidend ist unter anderem:
- Wird Vermögen an einen Schuldner überlassen oder nur im Protokoll gebunden?
- Bleibt der Nutzer wirtschaftlicher Eigentümer?
- Ist die Vergütung fest, variabel oder von einer Dienstleistung abhängig?
- Wann ist der Reward rechtlich und tatsächlich verfügbar?
- Entsteht ein neuer Token mit eigenständigen Rechten?
- Gibt es eine unternehmerische Organisation oder nur private Vermögensverwaltung?
Eine belastbare Jahresakte muss daher über CSV-Dateien hinaus auch Protokollbedingungen, Walletadressen und Bewertungsquellen enthalten.
Modelo 720: Konten, Depots, Versicherungen und weitere Auslandswerte
Modelo 720 ist eine Informationsmeldung für bestimmte ausländische Vermögenswerte. Für natürliche Personen ist zunächst zu prüfen, ob sie im betreffenden Jahr zum erfassten Personenkreis – insbesondere spanische Residenten im gewöhnlichen IRPF – gehören und ob eine Ausnahme greift.
Drei getrennte Blöcke
- Ausländische Konten: unter anderem Inhaber, Mitinhaber, Bevollmächtigte, Verfügungsberechtigte oder wirtschaftlich Berechtigte; relevant sind der Saldo zum 31. Dezember und der Durchschnittssaldo des letzten Quartals.
- Wertpapiere, Rechte, Fonds, Versicherungen und Renten: Bewertung grundsätzlich zum 31. Dezember nach der jeweiligen Produktregel.
- Ausländische Immobilien und Rechte daran: typischerweise Anschaffungswert und Rechtsposition.
Die 50.000-Euro-Grenze wird für jeden Block getrennt geprüft. Wird sie in einem Block überschritten, sind grundsätzlich alle meldepflichtigen Positionen dieses Blocks anzugeben, nicht nur der übersteigende Teil.
Die Erstmeldung erfolgt grundsätzlich zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres. Nach einer Erstmeldung ist eine erneute Meldung insbesondere erforderlich, wenn sich der maßgebliche Gesamtwert des Blocks gegenüber der letzten meldungsauslösenden Erklärung um mehr als 20.000 Euro erhöht oder eine zuvor gemeldete Stellung – etwa Kontoinhaberschaft, Verfügungsberechtigung oder Eigentum – endet. Die Detailregeln sind blockbezogen anzuwenden.
Ausnahmen
Das RGAT enthält unter anderem Ausnahmen für bestimmte staatliche Rechtsträger, in Spanien ansässige Institutionen und ordnungsgemäß individualisierte Buchführung bei Unternehmen oder betrieblich bilanzierenden Personen. Eine bloße Aufnahme in eine private Excel-Liste ist keine handelsrechtliche Buchführungsausnahme.
Zahlungsdienste und Neobanken
Ein Guthaben bei einem ausländischen Zahlungsdienst oder E-Geld-Anbieter kann ein Konto im Sinne des Modelo 720 sein, wenn die vertraglichen und gesetzlichen Merkmale erfüllt sind. IBAN, Einlagensicherung und Produktbezeichnung sind Indizien, aber nicht allein entscheidend. Auch mehrere Unterkonten oder Währungen können zu aggregieren sein.
Ein Euro- oder Dollar-Fiatguthaben bei einer ausländischen Kryptobörse ist nicht automatisch „virtuelle Währung“ für Modelo 721. Es kann jedoch als ausländisches Konto unter Modelo 720 zu prüfen sein.
Modelo 721: virtuelle Währungen im Ausland
Modelo 721 erfasst nach der derzeit geltenden Fassung virtuelle Währungen, die im Ausland von Personen oder Einrichtungen verwahrt werden, die private kryptografische Schlüssel im Namen Dritter sichern und verwalten oder vergleichbare Verwahrungsleistungen erbringen.
Wann gilt die virtuelle Währung als im Ausland belegen?
Nach der AEAT-Auslegung liegt die Verwahrung im Ausland vor, wenn die verwahrende Person oder Einrichtung weder in Spanien ansässig ist noch die Leistung über eine spanische Betriebsstätte erbringt. Der Sitz des Tokenprojekts oder die geografische Lage einer Blockchain ist dafür nicht maßgeblich.
Selbstverwahrung
Kontrolliert der Eigentümer die privaten Schlüssel selbst – etwa über eine Hardware- oder Software-Wallet ohne Drittverwahrung –, greift Modelo 721 nach der derzeitigen Definition nicht allein wegen dieses Bestands. Die Einkommen- und Vermögensteuerpflicht bleibt davon unberührt. Auch ein DeFi-Protokoll kann je nach tatsächlicher Schlüssel- und Verfügungsstruktur gesondert zu analysieren sein.
Schwelle und Frist
Eine Erstmeldung ist grundsätzlich erforderlich, wenn die zusammengefassten Euro-Salden zum 31. Dezember 50.000 Euro übersteigen und keine Ausnahme greift. Dann sind alle erfassten virtuellen Währungen anzugeben. Die Erklärung ist zwischen 1. Januar und 31. März des Folgejahres einzureichen.
Nach einer früheren Meldung ist eine Folgemeldung grundsätzlich erforderlich, wenn der zusammengefasste Saldo gegenüber dem Wert, der die letzte Meldung ausgelöst hat, um mehr als 20.000 Euro steigt. Außerdem ist die Beendigung einer zuvor meldepflichtig gemeldeten Rechtsstellung anzugeben. Für vollständige Reinvestitionen des Veräußerungserlöses in andere zum Jahresende gemeldete ausländisch verwahrte virtuelle Währungen enthält die AEAT eine besondere Vereinfachung.
Welche Werte und Rollen zählen?
Zu melden sind je nach Fall Eigentum, wirtschaftliche Berechtigung, Bevollmächtigung oder Verfügungsmacht sowie die vom ausländischen Verwahrer gehaltenen Bestände. Für jede Währungsart wird der Bestand zum 31. Dezember in Euro bewertet. Bewertungsquelle, Zeitpunkt und Rechenweg sollten gespeichert werden.
Anbieter- und Plattformmeldungen ersetzen die eigene Erklärung nicht
Spanische Anbieter können mit Modelo 172 Bestände und mit Modelo 173 Transaktionen mit virtuellen Währungen melden. Diese Meldungen sind Pflichten der Anbieter. Der Steuerpflichtige muss trotzdem seine vollständige Transaktionshistorie erklären, auch wenn
- ein Anbieter keine spanische Meldepflicht hat,
- mehrere Anbieter genutzt wurden,
- Eigenwallets dazwischenliegen,
- die Anbieterinformation keine Anschaffungskosten enthält oder
- der von der AEAT vorausgefüllte Hinweis unvollständig ist.
Die Richtlinie (EU) 2023/2226 erweitert den künftigen automatischen Informationsaustausch zu Krypto und bestimmten Finanzprodukten. Die spanischen Kontrollleitlinien 2026 sprechen ausdrücklich von einer noch erforderlichen Umsetzung und von geplanten technischen Änderungen: eine Erweiterung der Modelos 172 und 721 und ein künftiges Modelo 175 als Ersatz für Modelo 173. Solange die erforderliche spanische Norm und Ministerialverordnung für den konkreten Meldezeitraum nicht in Kraft sind, darf ein geplantes Formular nicht wie eine bereits laufende Erklärung behandelt werden.
Vermögensteuer und Solidaritätssteuer
Ein normaler spanischer Resident wird bei der Vermögensteuer grundsätzlich mit seinem weltweiten Nettovermögen erfasst. Dazu können ausländische Konten, Depots, Wertpapiere, Fonds, Rückkaufswerte von Versicherungen und Krypto gehören. Schulden sind nur nach den gesetzlichen Zuordnungs- und Nachweisregeln abzugsfähig.
Die tatsächliche Steuer hängt unter anderem ab von:
- persönlicher und dinglicher Steuerpflicht,
- Wohnsitzregion und deren Tarif, Freibeträgen und Befreiungen,
- Bewertung jeder Vermögensart zum 31. Dezember,
- Eigentumsquote und ehelichem Güterstand,
- Befreiungen etwa für bestimmte Unternehmensbeteiligungen und
- bereits im Ausland erhobenen vergleichbaren Vermögensteuern.
Der staatliche Solidaritätssteuer für große Vermögen besitzt eine eigene Erklärung und berücksichtigt unter gesetzlichen Voraussetzungen die gezahlte Vermögensteuer. Ein hohes Modelo-720- oder Modelo-721-Volumen führt nicht automatisch zu Steuer; umgekehrt kann Vermögensteuer anfallen, obwohl keine Auslandsinformationsmeldung ausgelöst wird.
Deutschland und Spanien
Bei einem spanischen Residenten mit deutschem Konto oder Depot wird typischerweise wie folgt geprüft:
- Spanien erfasst den Bruttoertrag oder Veräußerungsgewinn nach spanischem Recht.
- Das Doppelbesteuerungsabkommen ordnet Quellen- und Ansässigkeitsstaat Rechte zu, etwa bei Dividenden, Zinsen und Gewinnen.
- Deutsche Quellensteuer ist auf den abkommensrechtlich zulässigen Betrag zu begrenzen oder zu erstatten.
- Spanien rechnet ausländische Steuer nur innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze an.
- Das Konto oder Depot kann zusätzlich in Modelo 720 und der Vermögensteuer erscheinen.
Deutsche Steuerbescheinigungen liefern oft nicht alle spanischen Werte. Besonders häufig abweichend sind Fondsumschichtungen, Anschaffungskosten nach Wegzug, Verlustverrechnung, thesaurierende Produkte, Fremdwährung und Krypto-FIFO.
Bei fortbestehendem deutschen Wohnsitz kann Doppelansässigkeit vorliegen. Dann ist vor jeder Produktberechnung die Ansässigkeit nach beiden nationalen Rechten und Artikel 4 des DBA zu klären.
US-Staatsangehörigkeit und Green Card
US-Bürger und in den Vereinigten Staaten steuerlich als Resident Aliens behandelte Personen müssen regelmäßig auch außerhalb der USA ihr Welteinkommen melden. Ein spanischer Wohnsitz beendet diese US-Bindung nicht automatisch.
Zusätzlich können unter anderem gelten:
- FBAR: Bericht über ausländische Finanzkonten, wenn der Gesamtwert der erfassten Konten zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 10.000 US-Dollar übersteigt;
- Form 8938: Bericht über bestimmte ausländische Finanzvermögenswerte mit status- und wohnortabhängigen Schwellen;
- spanisches IRPF, Modelo 720/721 und Vermögensteuern;
- Abkommensregeln einschließlich der US-amerikanischen „saving clause“ und besonderer Anrechnungsmechanismen.
Damit können dieselben Konten in mehreren Informationssystemen erscheinen. Das ist nicht automatisch Doppelbesteuerung, aber eine Abstimmung von Bruttobeträgen, Wechselkursen, Steuerjahren und ausländischen Steuern ist unverzichtbar.
Nachweisakte und Jahresabgrenzung
Für jedes Jahr sollte eine zusammenhängende Akte erstellt werden:
- Steueransässigkeits- und Aufenthaltstage,
- Konto-, Depot- und Wallet-Inventar mit Eigentümer, Bevollmächtigten und wirtschaftlich Berechtigten,
- Verträge und Anbieterland,
- Eröffnungs-, Schließungs- und Übertragungsdaten,
- vollständige Transaktionshistorie ohne nur interne Transfers doppelt zu zählen,
- Anschaffungskosten einschließlich Altbeständen,
- Eurokurse mit Quelle und Zeitstempel,
- Gebühren und ausländische Quellensteuern,
- Jahresend- und Quartalsdurchschnittswerte,
- frühere Modelos 720 und 721,
- Vermögensteuerwerte und Schuldennachweise,
- Anbieterberichte und AEAT-Hinweise,
- Hashes, Walletadress-Zuordnung und Screenshots nur als Ergänzung zu exportierbaren Rohdaten.
Bei einem Zuzug nach Spanien ist der Anfangsbestand besonders kritisch. Das spanische Recht gewährt nicht pauschal einen neuen Anschaffungswert zum Zuzugsdatum. Historische Käufe, Erbschaften, Schenkungen und frühere steuerneutrale Umstrukturierungen müssen daher bis zur ursprünglichen Rechtsgrundlage zurückverfolgt werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsches Depot eines spanischen Residents
Eine Person ist im gesamten Jahr normaler spanischer IRPF-Resident. Sie hält ein deutsches Depot mit 80.000 Euro Jahresendwert, erhält Dividenden und verkauft Aktien mit Gewinn. Weitere Positionen im Wertpapierblock bestehen nicht.
Unter diesen Annahmen werden Dividenden und Veräußerungsgewinn im spanischen IRPF nach spanischen Regeln erklärt. Deutsche Quellensteuer wird nur innerhalb der Anrechnungsgrenze berücksichtigt. Weil der ausländische Wertpapierblock über 50.000 Euro liegt, ist außerdem die Modelo-720-Erstmeldung zu prüfen. Der Depotwert kann zusätzlich in der Vermögensteuer relevant sein.
Beispiel 2: Krypto auf Börse und Hardware-Wallet
Eine spanische Residentin hält am 31. Dezember virtuelle Währungen im Wert von 62.000 Euro bei einer in einem Drittstaat ansässigen Börse, die ihre privaten Schlüssel verwahrt. Weitere 40.000 Euro hält sie auf einem eigenen Hardware-Wallet.
Der fremdverwahrte Bestand überschreitet unter diesen Annahmen die 50.000-Euro-Schwelle und kann Modelo 721 auslösen. Der selbstverwahrte Bestand fällt derzeit nicht allein wegen der Walletlage in Modelo 721, gehört aber weiterhin in die IRPF-Transaktionsberechnung und gegebenenfalls in die Vermögensteuer. Für die Schwellenprüfung dürfen Bestände nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Verwahrungsdefinition zusammengeworfen werden.
Beispiel 3: Krypto-Tausch ohne Euroauszahlung
Ein Anleger erwirbt zuerst 1 BTC für 20.000 Euro. Später tauscht er 0,4 BTC bei einem Marktwert von 18.000 Euro gegen ETH. Die auf die 0,4 BTC entfallenden FIFO-Anschaffungskosten betragen unter vereinfachter Annahme 8.000 Euro.
Der Tausch löst für die abgegebenen BTC einen Gewinn von 10.000 Euro vor Berücksichtigung unmittelbar zurechenbarer Gebühren aus, sofern der Marktwert der erhaltenen ETH 18.000 Euro nicht übersteigt. Unter dieser Voraussetzung beginnen die erhaltenen ETH mit einem Anschaffungswert von 18.000 Euro zuzüglich beziehungsweise abzüglich der nach den Regeln zugeordneten Kosten. Eine fehlende Euroauszahlung ändert die Realisation nicht.
Beispiel 4: Zahlungsdienst mit Dollar-Guthaben
Ein spanischer Resident nutzt einen ausländischen Zahlungsdienst mit eigener Kontofunktion. Der Saldo zum 31. Dezember beträgt umgerechnet 45.000 Euro, der Durchschnitt des letzten Quartals 55.000 Euro. Es gibt keine anderen ausländischen Konten.
Wenn das Produkt rechtlich als ausländisches Konto im Sinne von Artikel 42 bis RGAT einzuordnen ist und keine Ausnahme greift, kann bereits der Quartalsdurchschnitt über 50.000 Euro die Modelo-720-Meldung auslösen. Für Zinsen und Fremdwährungsbewegungen ist zusätzlich eine IRPF-Berechnung erforderlich.
Typische Fehlentscheidungen
- „Das Geld bleibt im Ausland und ist deshalb in Spanien nicht steuerpflichtig.“ – Bei normalen spanischen Residenten gilt grundsätzlich das Welteinkommensprinzip.
- „Modelo 720 oder 721 zahlt die Steuer.“ – Beide sind Informationsmeldungen; IRPF und Vermögensteuern sind getrennt.
- „Die Börse hat Modelo 173 abgegeben, deshalb muss ich nichts tun.“ – Anbieter- und Eigenpflichten sind unabhängig.
- „Krypto-zu-Krypto ist steuerneutral.“ – Der Tausch ist nach spanischer Verwaltungsauffassung eine Realisation.
- „Ich kann für Krypto einen beliebigen Durchschnittskurs verwenden.“ – Zuordnung und Eurobewertung müssen transaktionsbezogen und nach der FIFO-Verwaltungsauffassung erfolgen.
- „Ein Hardware-Wallet liegt steuerlich nirgends.“ – Es kann außerhalb von Modelo 721 liegen, bleibt aber für IRPF und Vermögensteuer relevant.
- „Alle Auslandswerte werden für die 50.000-Euro-Grenze addiert.“ – Modelo 720 prüft getrennte Blöcke; Modelo 721 besitzt eine eigene Schwelle.
- „Der Jahresendsaldo entscheidet bei Konten allein.“ – Auch der Durchschnitt des letzten Quartals ist relevant.
- „Ein Zuzug setzt alle Anschaffungskosten auf den Marktwert.“ – Einen allgemeinen steuerlichen Neustart gibt es nicht.
Häufige Fragen
Gehört ein Revolut-, Wise- oder vergleichbares Konto in Modelo 720?
Das hängt von Anbieter, Vertrag, kontoführender Einheit, ausländischer Belegenheit, eigener Kontofunktion und Rechtsstellung ab. Der Markenname allein entscheidet nicht. Saldo zum 31. Dezember und Quartalsdurchschnitt sind nach Qualifikation zu aggregieren.
Gehören Stablecoins in Modelo 721?
Wenn sie nach der geltenden Definition virtuelle Währungen sind und von einem ausländischen Dritten mit Schlüsselverwahrung gehalten werden, können sie einbezogen sein. Ein bloßes Fiatguthaben bei derselben Börse ist gesondert als mögliches Konto nach Modelo 720 zu prüfen.
Muss jede Kryptotransaktion einzeln in die Steuererklärung eingetragen werden?
Die steuerliche Berechnung muss jeden Vorgang nachvollziehbar abbilden. Die technische Zusammenfassung in der Erklärung ändert nichts daran, dass Anschaffung, Zuordnung, Marktwert, Gebühr und Ergebnis transaktionsbezogen belegt werden müssen.
Führt ein Transfer auf das eigene Wallet zu einem Gewinn?
Grundsätzlich nicht allein durch den Transfer zwischen eigenen Adressen, weil kein wirtschaftlicher Eigentumswechsel stattfindet. Die Eigenzuordnung und etwaige Gebühren müssen belegt werden.
Kann ausländische Quellensteuer vollständig angerechnet werden?
Nur bis zur gesetzlichen spanischen Höchstgrenze. Ein über dem DBA-Satz einbehaltener Betrag ist regelmäßig im Quellenstaat zurückzufordern und nicht automatisch in Spanien voll anrechenbar.
Muss Modelo 720 jedes Jahr erneut abgegeben werden?
Nicht zwingend. Nach der Erstmeldung greifen blockbezogene Folgeregeln, insbesondere die Erhöhung um mehr als 20.000 Euro und die Beendigung zuvor gemeldeter Positionen.
Muss Modelo 721 jedes Jahr erneut abgegeben werden?
Nicht zwingend. Maßgeblich sind unter anderem der Anstieg des Gesamtbestands um mehr als 20.000 Euro gegenüber der letzten meldungsauslösenden Erklärung und das Ende einer zuvor gemeldeten Stellung; Sonderregeln bei vollständiger Reinvestition sind zu beachten.
Werden geplante DAC8-Meldungen schon 2026 automatisch zu einer neuen eigenen Erklärung?
Nicht ohne die erforderliche spanische Umsetzung und Formulargenehmigung für den konkreten Meldezeitraum. Die EU-Richtlinie und die spanischen Kontrollpläne zeigen die Richtung, ersetzen aber keine noch ausstehende nationale Verfahrensnorm.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand ist der 10. August 2026. Bei Formulardaten sind die aktuelle AEAT-Anleitung, spätere nationale DAC8-Umsetzung und die für den jeweiligen Meldezeitraum geltende Formulargeneration erneut zu prüfen.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2006-20764
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2007-15984
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientos/GI34.shtml
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/otras-cuestiones.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-720-decla_____sobre-bienes-derechos-extranjero_/preguntas-frecuentes/frecuencia-presentacion-declaracion.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/todas-gestiones/impuestos-tasas/declaraciones-informativas/modelo-721-decla-sobre-monedas-extranjero/preguntas-frecuentes-sobre-modelo-721.html
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- DGT V2422-20 – vollständige Wiedergabe der Auskunft bei Iberley
- DGT V0152-26 – vollständige Wiedergabe der Auskunft bei Iberley
- DGT V1842-23 – vollständige Wiedergabe der Auskunft bei Serapeum
