SteuerPedia
01
Zwischenwegzug: Deutschland → EU-/Drittstaat → Spanien
Ein Zwischenaufenthalt in einem EU- oder Drittstaat löscht die deutsche Steuerhistorie nicht. Der Wegzug aus Deutschland, der spätere Wegzug aus dem Zwischenstaat und der Zuzug nach Spanien sind eigenständige Steuerereignisse, deren Ansässigkeit, Bewertungsstichtage, Wegzugssteuern, Abkommen und Meldepflichten lückenlos aufeinander abgestimmt werden müssen.
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02
US-Immobilie, Yacht oder Flugzeug in Miami
Eine Immobilie, Yacht oder ein Flugzeug in Miami bleibt nach einem Zuzug nach Spanien bei regulärer spanischer Besteuerung nicht außerhalb des spanischen Steuerzugriffs. US-Bundesrecht, Florida- und Miami-Dade-Abgaben, spanische Einkommen- und Vermögensteuern sowie eigenständige Auslandsvermögensmeldungen greifen jedoch je nach Vermögensart, Eigentümerstruktur und Nutzung unterschiedlich ineinander.
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03
Doppelte Staatsangehörigkeit, US-Staatsbürger und Green-Card-Inhaber
Mehrere Staatsangehörigkeiten führen nicht automatisch zu mehreren unbeschränkten Steuerpflichten. Die entscheidende Besonderheit liegt bei US-Staatsbürgern und häufig auch bei Green-Card-Inhabern: Neben einer spanischen Steueransässigkeit kann eine fortbestehende US-Besteuerung des weltweiten Einkommens stehen, die durch Abkommen, Anrechnung und besondere Meldungen koordiniert werden muss.
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04
Leistungen, Darlehen und private Nutzung aus Stiftung oder Trust steuerlich behandeln
Eine Zahlung oder private Nutzung aus einer Stiftung oder einem Trust ist nicht allein wegen ihrer Bezeichnung Ausschüttung, Darlehen oder Unterstützung steuerlich eingeordnet. Spanien prüft zuerst die Struktur, die zugerechnete Vermögensinhaberschaft, den Rechtsgrund und den Zeitpunkt des Vorteils. Je nach Sachverhalt kommen bereits zugerechnetes Eigenvermögen, Darlehensrückzahlung, Arbeits- oder Kapitaleinkommen, Schenkung, Erwerb von Todes wegen und Vermögensbesteuerung in Betracht.
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05
Ausländische Stiftungen und Trusts im spanischen Steuerrecht: Zurechnung und Beteiligte
Ausländische Stiftungen und Trusts werden in Spanien nicht allein nach ihrer Bezeichnung besteuert. Zuerst ist zu klären, ob überhaupt ein eigenständiger Rechtsträger mit eigenem Vermögen vorliegt, wer Kontrolle und wirtschaftliche Rechte besitzt und wann Vermögen rechtlich oder wirtschaftlich übergeht. Davon hängen Einkommensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Vermögensteuern und Auslandsvermögensmeldungen ab.
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06
Mehrere Ansässigkeitsstaaten und konkurrierende Meldepflichten
Eine Person kann nach dem innerstaatlichen Recht mehrerer Länder gleichzeitig als steuerlich ansässig gelten. Dann werden zuerst die Tatsachen, anschließend die nationalen Ansässigkeitsregeln jedes Staates und erst danach das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen geprüft. Eine Abmeldung, ein Aufenthaltstitel oder das Unterschreiten von 183 Tagen löst den Konflikt nicht allein.
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07
Ausländische Bankkonten, Depots, Krypto und Zahlungsdienste
Ausländische Konten und digitale Vermögenswerte können in Spanien gleichzeitig Einkommensteuer, Auslandsvermögensmeldungen und Vermögensteuern berühren. Maßgeblich sind die steuerliche Ansässigkeit, die rechtliche Art des Produkts, der Ort der Verwahrung und jeder einzelne Ertrags- oder Realisationsvorgang. Anbieterberichte wie Modelos 172 und 173 ersetzen weder die eigene Steuererklärung noch Modelos 720 oder 721.
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