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Doppelte Staatsangehörigkeit, US-Staatsbürger und Green-Card-Inhaber

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 17 Min.

Kurz & klar

Spanien besteuert eine Person grundsätzlich wegen ihrer steuerlichen Ansässigkeit, nicht wegen ihres Passes. US-Staatsbürger und US-resident aliens einschließlich vieler Green-Card-Inhaber bleiben dagegen regelmäßig mit ihrem Welteinkommen in den USA steuerpflichtig; das Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert beide Systeme, beseitigt die US-Staatsbürgerbesteuerung aber nicht vollständig.

Zwei Pässe bedeuten nicht automatisch zwei Einkommensteuererklärungen. Steuerpflicht entsteht nach den Anknüpfungsregeln jedes Staates: gewöhnlicher Aufenthalt, Wohnsitz, Mittelpunkt wirtschaftlicher Interessen, Quellenstaat oder – als Besonderheit der Vereinigten Staaten – Staatsbürgerschaft beziehungsweise ein fortbestehender Status als steuerlicher „resident alien“. Wer nach Spanien zieht, muss deshalb Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsrecht und steuerliche Ansässigkeit getrennt prüfen.

Besonders anspruchsvoll ist die Kombination Spanien–USA. Eine in Spanien ansässige Person kann ihr Welteinkommen in Spanien erklären müssen und zugleich in den Vereinigten Staaten mit demselben Welteinkommen steuerpflichtig bleiben. Das Abkommen zwischen Spanien und den USA verteilt Besteuerungsrechte, ordnet Anrechnungen an und enthält Sonderregeln für US-Staatsbürger. Es ist jedoch kein Freibrief, die US-Erklärung einzustellen.

Das Wichtigste im Überblick

Personenkonstellation Spanien Vereinigte Staaten Typischer Prüfpunkt
Deutscher und spanischer Doppelstaatler, in Spanien ansässig Welteinkommen nach spanischem IRPF Keine US-Pflicht allein wegen der Pässe Ansässigkeit und etwaige deutsche Einkünfte
US-amerikanischer und spanischer Doppelstaatler, in Spanien ansässig Welteinkommen nach spanischem IRPF Welteinkommen wegen US-Staatsbürgerschaft DBA, Foreign Tax Credit, Meldungen
Green-Card-Inhaber, dauerhaft in Spanien Regelmäßig Welteinkommen bei spanischer Ansässigkeit Häufig Welteinkommen nach Green-Card-Test Fortbestand oder wirksame Beendigung des US-Status
Person ohne US-Pass und ohne US-Resident-Status Welteinkommen in Spanien bei Ansässigkeit Grundsätzlich nur US-Quelleneinkünfte nach US-Recht Quellensteuer und US-Erklärung im Einzelfall

Die wichtigsten Grundsätze lauten:

  • Spanien knüpft die unbeschränkte Einkommensteuer grundsätzlich an die steuerliche Ansässigkeit an. Die Staatsangehörigkeit ist dafür normalerweise nicht entscheidend.
  • US-Staatsbürger erklären grundsätzlich ihr Welteinkommen in den USA, auch wenn sie dauerhaft in Spanien leben.
  • Green-Card-Inhaber gelten häufig als US-resident aliens. Eine abgelaufene Karte oder lange Abwesenheit beendet diesen Status nicht automatisch.
  • Das Doppelbesteuerungsabkommen verhindert Doppelbelastung vor allem durch Anrechnung und besondere Quellenregeln. Es hebt die US-Besteuerung nach Staatsbürgerschaft wegen der sogenannten Saving Clause nicht generell auf.
  • Meldepflichten sind von der Einkommensteuer getrennt. FBAR, Form 8938 und das spanische Modelo 720 können nebeneinander erforderlich sein.
  • Eine Aufgabe der Green Card oder US-Staatsbürgerschaft kann eine US-Expatriation-Tax-Prüfung auslösen. Das gilt besonders für langjährige Green-Card-Inhaber.

Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsrecht und Steueransässigkeit sind drei verschiedene Fragen

Ein Pass beantwortet die Frage, welchem Staat eine Person staatsrechtlich angehört. Eine Green Card ist ein US-amerikanischer Einwanderungsstatus. Die steuerliche Ansässigkeit entscheidet dagegen, ob ein Staat regelmäßig das Welteinkommen besteuert.

Diese Ebenen können auseinanderfallen. Ein spanischer Staatsbürger kann in Deutschland steuerlich ansässig sein. Ein deutscher Staatsbürger kann in Spanien steuerlich ansässig sein. Ein Green-Card-Inhaber kann in Spanien leben und dennoch nach US-Inlandsrecht als resident alien gelten. Wer nur auf die Meldebescheinigung, den Reisepass oder den Ablauf der Plastikkarte blickt, kann deshalb zu einem falschen Ergebnis kommen.

Doppelte Staatsangehörigkeit allein erzeugt keine doppelte Welteinkommensbesteuerung

Bei zwei europäischen Staatsangehörigkeiten ist die bloße Passkombination normalerweise kein eigenständiger Grund für zwei unbeschränkte Einkommensteuerpflichten. Entscheidend ist, wo die Person nach dem jeweiligen nationalen Recht ansässig ist und welche Einkünfte im anderen Staat eine Quellenbesteuerung auslösen.

Anders ist die Ausgangslage bei einem US-Pass. Die Vereinigten Staaten besteuern ihre Staatsbürger grundsätzlich auch dann nach ihrem weltweiten Einkommen, wenn sie in Spanien wohnen und dort nach dem Doppelbesteuerungsabkommen als ansässig gelten. Die zweite Staatsangehörigkeit beseitigt diese US-Anknüpfung nicht.

Wann Spanien das Welteinkommen besteuert

Nach dem spanischen Einkommensteuergesetz ist eine natürliche Person insbesondere dann in Spanien steuerlich ansässig, wenn sie sich im Kalenderjahr mehr als 183 Tage im spanischen Hoheitsgebiet aufhält oder wenn sich der Hauptkern beziehungsweise die Basis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen unmittelbar oder mittelbar in Spanien befindet. Zeitweilige Abwesenheiten werden grundsätzlich mitgezählt, solange die Person keine steuerliche Ansässigkeit in einem anderen Staat nachweist. Zusätzlich besteht eine widerlegbare Familienvermutung, wenn der nicht getrennt lebende Ehegatte und minderjährige unterhaltsberechtigte Kinder gewöhnlich in Spanien leben.

Wer danach in Spanien ansässig ist und nicht unter ein besonderes Regime fällt, unterliegt dem Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, kurz IRPF. Erfasst wird grundsätzlich das gesamte Einkommen unabhängig davon, wo es erzielt wurde und wo der Zahlende sitzt. Dazu können US-Gehalt, Dividenden, Zinsen, Mieten, Veräußerungsgewinne, Renten, Beteiligungserträge und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gehören.

Die Staatsangehörigkeit ändert diesen Ausgangspunkt nicht. Ein US-Staatsbürger hat in Spanien nicht allein wegen des US-Passes einen anderen IRPF-Tarif. Der Pass wird aber wichtig, weil parallel US-Recht und die Sonderregeln des Abkommens eingreifen.

Kalenderjahr und Nachweise

Der spanische IRPF folgt grundsätzlich dem Kalenderjahr. Für die Ansässigkeitsprüfung sollten insbesondere Reise- und Flugtage, Wohnungsnutzung, familiäre Verhältnisse, Arbeitsort, Geschäftsleitung, Bank- und Versicherungsbeziehungen sowie ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen dokumentiert werden. Eine bloße Abmeldung in einem anderen Staat beweist nicht automatisch die spanische Ansässigkeit; umgekehrt verhindert ein ausländischer Pass die spanische Ansässigkeit nicht.

Warum US-Staatsbürger auch aus Spanien heraus US-Steuererklärungen abgeben

Nach den Angaben des Internal Revenue Service gelten für US-Staatsbürger und resident aliens im Ausland grundsätzlich dieselben Regeln zur Erklärung von Einkommen wie innerhalb der USA. Sie müssen ihr steuerpflichtiges Welteinkommen in der US-Bundessteuererklärung angeben.

Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass auf jeden Euro zweimal endgültig Einkommensteuer anfällt. Es bedeutet aber, dass der US-Pflichtenkreis fortbesteht. Die Entlastung wird erst über Abkommensregeln, den Foreign Tax Credit, den Foreign Earned Income Exclusion und weitere Detailregeln hergestellt. Wer einfach nicht mehr einreicht, verliert nicht nur mögliche Entlastungen, sondern kann Erklärungs-, Zins- und Sanktionsrisiken aufbauen.

Je nach Sachverhalt können zusätzlich US-Bundesstaaten eine Rolle spielen. Ob eine frühere Bundesstaatenansässigkeit wirksam beendet wurde oder ein Bundesstaat weiter Einkünfte erfasst, richtet sich nach dem jeweiligen State Law und ist nicht Gegenstand des spanisch-amerikanischen Bundessteuerabkommens.

Green Card: Die Plastikkarte und der Steuerstatus sind nicht dasselbe

Eine Person ist für US-Bundessteuerzwecke grundsätzlich resident alien, wenn sie den Green-Card-Test oder den Substantial-Presence-Test erfüllt. Der Green-Card-Test knüpft daran an, dass ihr das Recht zum dauerhaften Aufenthalt als Einwanderer gewährt wurde. Der Status besteht im Steuerrecht grundsätzlich fort, bis er entzogen oder verwaltungs- beziehungsweise gerichtlich als aufgegeben festgestellt worden ist.

Eine abgelaufene Karte, ein Umzug nach Mallorca, wenige USA-Reisen oder die Vorstellung, die Green Card sei „faktisch nicht mehr genutzt“, reichen deshalb nicht automatisch. Der IRS weist ausdrücklich darauf hin, dass der steuerliche Resident-Status trotz einer seit Jahren abgelaufenen Karte fortbestehen kann, solange die Aufgabe nicht wirksam geworden ist.

Freiwillige Aufgabe mit Form I-407

Die freiwillige Aufgabe des Lawful-Permanent-Resident-Status erfolgt regelmäßig durch Form I-407 gegenüber der zuständigen US-Stelle. Datum, Einreichungsweg und Zugangsbeweis sind steuerlich wichtig. Die aufenthaltsrechtliche Entscheidung darf nicht isoliert getroffen werden: Vor der Einreichung muss geprüft werden, ob die Person ein „long-term resident“ ist und dadurch eine Expatriation-Tax-Prüfung ausgelöst wird.

Treaty-Tie-Breaker statt Aufgabe der Green Card

Ein Green-Card-Inhaber kann nach nationalem Recht gleichzeitig in den USA und in Spanien ansässig sein. Das Abkommen löst eine solche Doppelansässigkeit über die stufenweise Prüfung von ständiger Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlichem Aufenthalt und Staatsangehörigkeit. Sind auch danach beide Staaten denkbar, müssen die zuständigen Behörden den Fall im Verständigungsverfahren lösen.

Das Protokoll zum Abkommen begrenzt außerdem, wann ein US-Staatsbürger oder Green-Card-Inhaber für Abkommenszwecke als in den USA ansässig gilt: Erforderlich ist insbesondere eine substanzielle Präsenz in den USA oder eine Zuordnung zu den USA nach den ersten Tie-Breaker-Kriterien. Die konkrete Anwendung ist kein bloßer Formularakt.

Wer sich als Green-Card-Inhaber auf eine ausländische Abkommensansässigkeit beruft, wird für bestimmte US-Steuerzwecke als nonresident behandelt und muss die erforderliche Treaty-Based Return Position regelmäßig offenlegen, insbesondere über Form 8833. Bei einem langjährigen Green-Card-Inhaber kann die erstmalige Behandlung als spanischer Abkommensresident zugleich als Beendigung der long-term residency gelten und Form 8854 sowie die Expatriation-Tax-Prüfung auslösen. Eine Treaty-Position ist daher keine risikolose Alternative zum I-407-Verfahren.

Das Doppelbesteuerungsabkommen koordiniert – es löscht die US-Staatsbürgerbesteuerung nicht

Das Abkommen Spanien–USA bestimmt zunächst, welchem Staat einzelne Einkünfte zur Besteuerung zugewiesen werden. Es enthält außerdem die Tie-Breaker-Regel für doppelte Ansässigkeit und die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Für US-Staatsbürger gilt jedoch die Saving Clause in Artikel 1 Absatz 3. Danach dürfen die USA ihre Staatsbürger grundsätzlich so besteuern, als gäbe es das Abkommen nicht. Bestimmte Abkommensvorteile bleiben ausdrücklich erhalten, darunter die Doppelbesteuerungsentlastung und das Verständigungsverfahren.

Für einen in Spanien ansässigen US-Staatsbürger folgt daraus:

  1. Spanien besteuert als Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das Welteinkommen.
  2. Die USA dürfen aufgrund der US-Staatsbürgerschaft ebenfalls das Welteinkommen erfassen.
  3. Das Abkommen und die nationalen Anrechnungsvorschriften müssen bestimmen, welcher Staat primär besteuert und welcher Staat die Doppelbelastung durch Anrechnung beseitigt.
  4. Bei Einkünften, die die USA nur wegen der Staatsbürgerschaft besteuern, enthält Artikel 24 Absatz 3 eine besondere Umqualifizierung der Quelle, damit die Anrechnung funktionieren kann.

Diese Reihenfolge ist bei Dividenden, Zinsen, Kapitalgewinnen, Renten und Beteiligungseinkünften unterschiedlich. Eine pauschale Aussage, „Spanien rechnet immer die US-Steuer an“ oder „die USA rechnen immer die spanische Steuer an“, ist deshalb falsch. Zunächst muss geklärt werden, welcher Staat das Abkommen als Quellenstaat besteuern darf und ob die US-Steuer allein auf der Staatsbürgerschaft beruht.

Foreign Tax Credit und spanische Anrechnung

US Foreign Tax Credit

Wer in Spanien Einkommensteuer auf Einkünfte zahlt, die auch in den USA steuerpflichtig sind, kann häufig einen Foreign Tax Credit beantragen. Bei natürlichen Personen wird dafür regelmäßig Form 1116 verwendet. Der Credit ist nicht unbegrenzt; Einkünfte werden in Kategorien getrennt, Quellenregeln und Begrenzungen müssen eingehalten werden. Nicht jede spanische Abgabe ist automatisch eine anrechenbare ausländische Einkommensteuer.

Der Credit reduziert die US-Steuerschuld unmittelbar. Er ersetzt aber weder die US-Einkommensteuererklärung noch Informationsformulare. Auch ein vollständiger Credit kann daher zu „null tax due“, aber weiterhin zu umfassenden Erklärungspflichten führen.

Spanische Anrechnung

Artikel 80 des spanischen IRPF-Gesetzes erlaubt bei ausländischen Einkünften grundsätzlich eine Anrechnung in Höhe des niedrigeren Betrags aus der tatsächlich im Ausland gezahlten vergleichbaren Steuer und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des spanischen durchschnittlichen effektiven Steuersatzes auf den im Ausland besteuerten Teil der Bemessungsgrundlage ergibt. Das Abkommen ergänzt diese Regel.

Bei einem US-Staatsbürger in Spanien ist besonders zu prüfen, ob die US-Steuer auf einem normalen US-Quellenrecht beruht oder ausschließlich auf der Staatsbürgerschaft. Für letzteren Fall enthält Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens die spezielle Re-Sourcing-Regel. Ohne diese Zuordnung könnten beide Staaten die Anrechnung verweigern oder im Kreis auf den anderen Staat verweisen.

Zeitliche Unterschiede bleiben ein Risiko

Anrechnung funktioniert am besten, wenn beide Staaten denselben Steuerpflichtigen, dasselbe Einkommen, denselben Zeitraum und eine vergleichbare Steuer erfassen. Unterschiedliche Veranlagungszeitpunkte, Währungsumrechnung, Verlustverrechnung, Entity-Klassifikation oder abweichende Einordnung als Arbeitslohn, Dividende oder Veräußerungsgewinn können zu Restbelastungen führen. Bei größeren Vorgängen sollte die Anrechnung vor der Transaktion modelliert werden.

Foreign Earned Income Exclusion: nützlich, aber kein universeller Ausweg

US-Staatsbürger und bestimmte resident aliens mit ausländischem „tax home“ können unter Voraussetzungen ausländische Erwerbseinkünfte bis zu einem jährlich angepassten Höchstbetrag von der US-Bemessungsgrundlage ausschließen. Erforderlich ist insbesondere entweder ein qualifizierter bona-fide residence test oder eine physische Anwesenheit in ausländischen Staaten an mindestens 330 vollen Tagen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums. Die Wahl erfolgt über Form 2555 und setzt eine US-Steuererklärung voraus.

Die Foreign Earned Income Exclusion, kurz FEIE, erfasst nur qualifiziertes earned income, also insbesondere Lohn oder Vergütung für persönliche Leistungen. Sie erfasst nicht automatisch:

  • Dividenden und Zinsen;
  • private Veräußerungsgewinne;
  • Mieteinkünfte;
  • Renten und Pensionen;
  • Ausschüttungen, die nicht angemessene Vergütung für persönliche Arbeit sind.

Auf Einkommen, das durch die FEIE ausgeschlossen wird, kann für die darauf entfallende ausländische Steuer grundsätzlich kein Foreign Tax Credit beansprucht werden. Bei hoher spanischer Steuerbelastung kann der Credit daher günstiger oder einfacher koordinierbar sein als die Exclusion. Die richtige Wahl hängt vom Einkommensmix, Familienstatus, Carryovers, US-Bundesstaat und der künftigen Planung ab.

US-Expatriation Tax bei Aufgabe von Staatsbürgerschaft oder langjähriger Green Card

Die Aufgabe einer US-Staatsbürgerschaft und die Beendigung einer long-term residency sind steuerlich nicht nur Abmeldevorgänge. Section 877A des Internal Revenue Code kann eine Mark-to-Market-Besteuerung auslösen.

Ein Green-Card-Inhaber ist grundsätzlich long-term resident, wenn er in mindestens acht der letzten fünfzehn Steuerjahre als Lawful Permanent Resident galt. Jahre, in denen er aufgrund eines Steuerabkommens als in einem anderen Staat ansässig behandelt wurde und die Abkommensvorteile nicht aufgegeben hat, werden für diese Achtjahresprüfung nicht mitgezählt. Gerade deshalb muss die Chronologie exakt rekonstruiert werden.

Als „covered expatriate“ gilt eine Person insbesondere, wenn am Expatriation-Date eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • die durchschnittliche US-Nettoeinkommensteuerschuld der vorherigen fünf Jahre überschreitet den jährlich inflationsangepassten Schwellenwert;
  • das Nettovermögen beträgt mindestens zwei Millionen US-Dollar;
  • auf Form 8854 kann die vollständige Erfüllung der US-Bundessteuerpflichten der fünf Vorjahre nicht bescheinigt werden.

Für bestimmte Personen, die bereits bei Geburt US-Bürger und Bürger eines anderen Staates waren, besteht eine enge Ausnahme von den ersten beiden Tests. Sie gilt nur, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem die fortbestehende Staatsangehörigkeit und Steueransässigkeit in dem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit bereits bei Geburt bestand, sowie höchstens zehn Jahre US-Ansässigkeit nach dem Substantial-Presence-Test innerhalb der fünfzehn Steuerjahre bis einschließlich des Expatriationsjahres. Die Fünfjahres-Compliance-Bescheinigung bleibt erforderlich.

Bei covered expatriates werden viele Vermögenspositionen grundsätzlich so behandelt, als seien sie am Tag vor der Expatriation zum Marktwert verkauft worden. Für aufgeschobene Vergütung, bestimmte steuerbegünstigte Konten und Trustinteressen gelten Sonderregeln. Die inflationsangepassten Beträge ändern sich jährlich; sie müssen für das tatsächliche Expatriationsjahr aus den aktuellen Form-8854-Anweisungen übernommen werden.

FBAR, Form 8938 und spanisches Modelo 720 sind getrennte Pflichten

Eine US-Steuererklärung allein erfüllt nicht automatisch die Vermögensmeldungen.

FBAR – FinCEN Form 114

Eine „United States person“ muss grundsätzlich ein FBAR elektronisch einreichen, wenn sie ein finanzielles Interesse an oder Zeichnungsberechtigung über ausländische Finanzkonten hat und deren aggregierter Höchstwert zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr 10.000 US-Dollar übersteigt. Entscheidend ist die Summe aller erfassten ausländischen Konten, nicht ein Freibetrag je Konto.

Für einen in Spanien lebenden US-Staatsbürger können spanische Bank-, Depot- und bestimmte andere Finanzkonten aus US-Sicht „foreign accounts“ sein. Das FBAR wird nicht mit der Einkommensteuererklärung eingereicht, sondern über das System des Financial Crimes Enforcement Network.

Form 8938

Form 8938 ist eine eigenständige IRS-Meldung für bestimmte ausländische Finanzvermögenswerte. Für im Ausland lebende natürliche Personen gelten höhere Schwellen als für in den USA lebende Personen. Bei unverheirateter Veranlagung beziehungsweise married filing separately liegen sie grundsätzlich bei mehr als 200.000 US-Dollar am Jahresende oder mehr als 300.000 US-Dollar zu irgendeinem Zeitpunkt; bei married filing jointly grundsätzlich bei mehr als 400.000 beziehungsweise 600.000 US-Dollar. Diese höheren Schwellen setzen ein ausländisches tax home und den besonderen Auslandstest voraus: bei US-Staatsbürgern eine bona-fide residence über ein vollständiges Steuerjahr oder bei US-Staatsbürgern beziehungsweise resident aliens mindestens 330 volle Auslandstage in einem Zwölfmonatszeitraum, der im Meldejahr endet. Wer keine US-Einkommensteuererklärung abgeben muss, muss grundsätzlich auch Form 8938 nicht einreichen; eine FBAR-Pflicht kann trotzdem bestehen.

FBAR und Form 8938 überschneiden sich, sind aber nicht austauschbar. Ein Vermögenswert kann auf beiden Formularen, nur auf einem oder auf keinem erscheinen. Direkt gehaltene ausländische Immobilien sind nach der IRS-Vergleichstabelle weder FBAR- noch Form-8938-Positionen; ein ausländisches Konto oder eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die eine Immobilie hält, kann dagegen meldepflichtig sein.

Modelo 720 in Spanien

Wer in Spanien steuerlich ansässig ist, kann zusätzlich zur IRPF-Erklärung das Modelo 720 für bestimmte Vermögenswerte im Ausland einreichen müssen. Die Meldung ist in drei Blöcke gegliedert: ausländische Konten, Wertpapiere/Rechte/Versicherungen und Renten sowie ausländische Immobilien beziehungsweise Rechte daran. Die erstmalige Schwelle wird grundsätzlich je Block geprüft; Folgeerklärungen können unter anderem bei relevanten Wertsteigerungen oder bei Beendigung einer zuvor meldepflichtigen Position erforderlich werden.

Modelo 720, FBAR und Form 8938 verwenden unterschiedliche Definitionen, Bewertungszeitpunkte, Schwellen und Eigentümerbegriffe. Eine gemeinsame Vermögensliste ist sinnvoll, reicht aber nicht als unveränderte Vorlage für alle drei Meldungen.

Typische Fallkonstellationen

US-spanischer Doppelstaatler lebt dauerhaft auf Mallorca

Die Person verbringt mehr als 183 Tage in Spanien und hat dort Familie und wirtschaftlichen Mittelpunkt. Sie ist grundsätzlich spanischer IRPF-Resident und erklärt ihr Welteinkommen. Wegen der US-Staatsbürgerschaft reicht sie weiterhin eine US-Bundessteuererklärung ein. Spanische Bankkonten können FBAR und Form 8938 auslösen; US-Konten und US-Wertpapiere können in Spanien für IRPF und gegebenenfalls Vermögensmeldungen relevant sein. Die Doppelsteuer wird einkunftsbezogen über Abkommen und Credits koordiniert.

Deutscher und spanischer Doppelstaatler ohne US-Bezug

Die Person ist in Spanien ansässig. Spanien erfasst grundsätzlich das Welteinkommen. Deutschland besteuert nicht allein wegen des deutschen Passes das Welteinkommen, kann aber deutsche Quellen wie eine vermietete deutsche Immobilie oder bestimmte Unternehmensbezüge besteuern. Das deutsch-spanische Abkommen koordiniert diese Rechte. US-Formulare entstehen nicht.

Green-Card-Inhaber zieht nach Spanien und lässt die Karte verfallen

Die Person bleibt möglicherweise US-resident alien, obwohl die Karte physisch abgelaufen ist. Sie sollte nicht einfach auf Form 1040, FBAR und Form 8938 verzichten. Zuerst sind Green-Card-Status, Treaty-Position, Dauer der Lawful Permanent Residency, Form I-407, Form 8833 und eine mögliche Form-8854-/Expatriation-Tax-Folge zu prüfen.

Geburts-US-Bürger mit spanischem Pass will die US-Staatsbürgerschaft aufgeben

Vor dem konsularischen Schritt müssen mindestens die Steuererklärungen und Informationsmeldungen der Vorjahre, Nettovermögen, durchschnittliche US-Steuerschuld, Geburtsstaatsangehörigkeit, US-Aufenthaltstage und die Voraussetzungen der Dual-Citizen-Ausnahme geprüft werden. Eine zivilrechtlich wirksame Aufgabe allein garantiert nicht, dass keine US-Exit-Tax-Folge entsteht.

Arbeitsfolge für die Praxis

  1. Statusmatrix erstellen: sämtliche Staatsangehörigkeiten, Green-Card-Datum, sonstiger US-Resident-Status, tatsächliche Aufenthaltsorte und steuerliche Ansässigkeiten je Kalenderjahr.
  2. Spanische Ansässigkeit belegen: Tage, Wohnstätten, Familie, Tätigkeit, wirtschaftliche Interessen und ausländische Ansässigkeitsbescheinigungen zusammentragen.
  3. US-Pflichtenkreis bestimmen: Form 1040 oder 1040-NR, gegebenenfalls State Return, FBAR, Form 8938 und weitere Beteiligungs- oder Trustformulare.
  4. Einkünfte kategorisieren: Arbeitslohn, selbständige Tätigkeit, Dividenden, Zinsen, Immobilien, Renten, Kapitalgewinne und Gesellschaftseinkünfte getrennt nach Quelle und steuerlicher Einordnung erfassen.
  5. Abkommen anwenden: Treaty Residence, Saving Clause, Quellenartikel und Artikel 24 für jede Einkunftsart prüfen.
  6. Entlastungsmethode modellieren: Foreign Tax Credit, spanische Anrechnung und gegebenenfalls FEIE vergleichen; Doppelverwendung von Steuern ausschließen.
  7. Vermögensmeldungen separat prüfen: FBAR, Form 8938, Modelo 720 und gegebenenfalls weitere spanische beziehungsweise US-Formulare.
  8. Statusbeendigung vorab simulieren: Bei I-407, Treaty-Tie-Breaker oder Aufgabe der US-Staatsbürgerschaft long-term residency, Form 8854 und covered-expatriate-Kriterien berechnen.
  9. Belege dauerhaft sichern: Steuererklärungen, Kontoauszüge, Marktwerte, Währungskurse, Reiseaufzeichnungen, I-407-/Konsulatsnachweise und Zustellbelege aufbewahren.

Häufige Fehler

  • „Ich habe einen spanischen Pass, deshalb endet die US-Steuerpflicht.“
  • „Die Green Card ist abgelaufen, also bin ich automatisch kein US-Resident mehr.“
  • „Das Doppelbesteuerungsabkommen verbietet den USA, einen in Spanien lebenden US-Bürger zu besteuern.“
  • „Die FEIE befreit auch Dividenden, Mieten und Veräußerungsgewinne.“
  • „Wenn keine US-Steuer zu zahlen ist, ist keine US-Erklärung erforderlich.“
  • „FBAR und Form 8938 sind dasselbe Formular.“
  • „Eine direkt gehaltene spanische Immobilie gehört immer ins FBAR.“
  • „Mit Form I-407 ist die Steuerfrage ohne Form-8854-Prüfung erledigt.“
  • „Die Dual-Citizen-Ausnahme befreit automatisch von jeder Expatriation Tax.“
  • „Ein Credit lässt sich ohne Prüfung in beiden Staaten beliebig in derselben Höhe ansetzen.“

Häufige Fragen

Macht eine doppelte Staatsangehörigkeit automatisch in beiden Staaten steuerlich ansässig?

Nein. Ansässigkeit wird nach dem jeweiligen Steuerrecht und gegebenenfalls dem Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt. Die US-Staatsbürgerschaft ist jedoch eine zusätzliche eigenständige Besteuerungsanbindung.

Muss ein US-Staatsbürger in Spanien immer tatsächlich US-Einkommensteuer zahlen?

Nicht zwingend. Spanische Steuern, der Foreign Tax Credit, die FEIE und Abkommensregeln können die US-Steuerschuld reduzieren. Die Erklärungspflicht kann dennoch bestehen.

Endet die US-Steuerpflicht, wenn eine Green Card abläuft?

Regelmäßig nicht allein dadurch. Entscheidend sind eine wirksame Aufgabe, Entziehung oder eine ordnungsgemäß erklärte Treaty-Position. Bei long-term residents muss die Expatriation-Tax-Folge geprüft werden.

Kann ein Green-Card-Inhaber nach dem Abkommen nur in Spanien ansässig sein?

Das ist möglich, wenn die Tie-Breaker-Voraussetzungen erfüllt sind und die US-Offenlegung korrekt erfolgt. Die Entscheidung kann aber Form 8833, Form 8854 und Section 877A berühren und darf nicht rückwirkend improvisiert werden.

Ersetzt die FEIE den Foreign Tax Credit?

Nein. Es sind unterschiedliche Entlastungsinstrumente. Auf durch die FEIE ausgeschlossenes Einkommen ist der Credit für die darauf entfallende ausländische Steuer grundsätzlich ausgeschlossen. Die günstigere Kombination muss berechnet werden.

Muss eine spanische Immobilie in FBAR oder Form 8938 angegeben werden?

Direkt gehaltene ausländische Immobilien stehen nach der IRS-Vergleichstabelle grundsätzlich auf keinem der beiden Formulare. Ausländische Finanzkonten oder Gesellschaftsbeteiligungen rund um die Immobilie können dagegen meldepflichtig sein. Eine in Spanien gelegene Immobilie fällt nicht unter Modelo 720; dessen Immobilienblock erfasst nur Immobilien und Rechte daran außerhalb Spaniens (Art. 54 bis Real Decreto 1065/2007).

Gilt die Zwei-Millionen-Dollar-Grenze allein für die US Exit Tax?

Sie ist einer von mehreren covered-expatriate-Tests. Auch der jährlich angepasste Steuerlasttest oder die fehlende Bescheinigung vollständiger Fünfjahres-Compliance können den Status auslösen.

Kann ein Doppelstaatler die Sonderausnahme nutzen?

Nur unter engen Voraussetzungen. Die Person muss unter anderem seit Geburt Doppelstaatsbürger sein, weiterhin Bürger und Steuerresident des anderen Staates sein, dessen Staatsangehörigkeit bereits bei Geburt bestand, und die US-Aufenthaltsgrenze erfüllen. Die Fünfjahres-Compliance muss trotzdem bescheinigt werden.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 15. September 2026. Inflationsangepasste US-Beträge und Formularfassungen sind für das konkrete Steuer- beziehungsweise Expatriationsjahr erneut zu prüfen.