Kurz & klar
Das ETVE-Regime kann eine spanische Holding für qualifizierte Dividenden und Veräußerungsgewinne aus ausländischen Beteiligungen nutzen, wenn insbesondere Artikel 21 beziehungsweise 22 LIS erfüllt sind und die Gesellschaft die Voraussetzungen der Artikel 107 und 108 LIS einhält. Regelmäßig sind 5 Prozent Beteiligung, eine einjährige Haltedauer, ausreichende ausländische Besteuerung sowie echte materielle und personelle Verwaltungsorganisation entscheidend; die Beteiligungsfreistellung beträgt grundsätzlich 95 Prozent. Die Option muss der AEAT gesondert mitgeteilt und im Modelo 200 gekennzeichnet werden, während Quellenstaat, Gesellschafterstaat und Anti-Missbrauchsregeln separat weiterbesteuern können.
Spanien bietet mit der Entidad de Tenencia de Valores Extranjeros, kurz ETVE, ein Holdingregime für Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften. Der Name klingt nach einer eigenen Gesellschaftsform. Tatsächlich bleibt die ETVE aber eine gewöhnliche spanische Körperschaftsteuerpflichtige – häufig eine S.L. oder S.A. – die sich für ein besonderes steuerliches Regime entscheidet und dessen Voraussetzungen dauerhaft nachweisen muss.
Das Wichtigste im Überblick
- Eine ETVE ist keine eigene Rechtsform. Sie ist eine in Spanien steuerlich ansässige Gesellschaft, deren Satzungszweck die Verwaltung und Administration von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen umfasst.
- Die Beteiligungen an der ETVE selbst müssen nominativ sein. AIE, europäische AIE, UTE und vermögensverwaltende Gesellschaften im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 LIS sind ausgeschlossen.
- Die Gesellschaft benötigt eine entsprechende materielle und personelle Organisation. Eine Briefkastenadresse ohne tatsächliche Verwaltungsfunktion reicht nicht.
- Die Option wird der AEAT nach Artikel 107 LIS und Artikel 51 RIS ausdrücklich und nachweisbar mitgeteilt. Die Modelo-036-Felder 651 und 653 sind keine ETVE-Optionsfelder, sondern betreffen das Regime gemeinnütziger Körperschaften. Das ETVE-Regime gilt für den Steuerzeitraum, der nach der Mitteilung endet, und für spätere Zeiträume bis zur wirksamen Aufgabe.
- Im jährlichen Modelo 200 ist die ETVE-Eigenschaft mit Feld 00011 zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung ersetzt die vorherige Optionsmitteilung nicht.
- Der wichtigste Vorteil auf Gesellschaftsebene folgt regelmäßig nicht allein aus dem Namen ETVE, sondern aus der Beteiligungsfreistellung der Artikel 21 und 22 LIS.
- Für Dividenden und Veräußerungsgewinne verlangt Artikel 21 grundsätzlich mindestens 5 Prozent Beteiligung, eine einjährige ununterbrochene Haltedauer und bei ausländischen Gesellschaften eine qualifizierte Besteuerung.
- Die Freistellung wird grundsätzlich um 5 Prozent pauschale Verwaltungskosten gekürzt. Praktisch sind daher regelmäßig 95 Prozent der qualifizierten Dividende oder des qualifizierten Gewinns steuerfrei.
- Artikel 108 kann qualifizierte Ausschüttungen und bestimmte Veräußerungsgewinne eines nicht in Spanien ansässigen Gesellschafters ohne spanische Betriebsstätte als nicht in Spanien erzielt behandeln. Der Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters darf trotzdem besteuern.
- Quellensteuern im Staat der Tochtergesellschaft, deutsche Hinzurechnungsbesteuerung, Verrechnungspreise, Mindestbesteuerung und Missbrauchsregeln bleiben eigenständig zu prüfen.
Was eine ETVE ist – und was nicht
Das Regime der Artikel 107 und 108 des spanischen Körperschaftsteuergesetzes richtet sich an Gesellschaften, deren Unternehmensgegenstand die Verwaltung und Administration von Beteiligungen am Eigenkapital nicht in Spanien ansässiger Gesellschaften umfasst. Diese Tätigkeit muss durch eine entsprechende Organisation aus materiellen und personellen Mitteln getragen werden.
Eine ETVE ist deshalb:
- eine spanische Körperschaftsteuerpflichtige;
- eine Holding mit ausländischen Beteiligungen;
- eine Gesellschaft mit freiwillig gewähltem Sonderregime;
- buchführungs-, erklärungs- und registerpflichtig wie andere spanische Kapitalgesellschaften;
- nur für die tatsächlich qualifizierenden ausländischen Erträge begünstigt.
Eine ETVE ist dagegen nicht:
- eine automatisch steuerfreie Gesellschaft;
- eine bloße Registerbezeichnung ohne Geschäftstätigkeit;
- eine Garantie für Quellensteuerfreiheit im Staat der Tochtergesellschaft;
- ein Schutz vor Besteuerung beim Gesellschafter in Deutschland oder einem anderen Ansässigkeitsstaat;
- ein Ersatz für Verrechnungspreisdokumentation, Jahresabschluss, wirtschaftlich-Berechtigten-Meldung oder Investitionsregister;
- eine pauschale Lösung für Immobiliengesellschaften, niedrig besteuerte passive Gesellschaften oder kurzfristig gehaltene Minderheitsbeteiligungen.
Die ETVE kann neben den ausländischen Beteiligungen andere Tätigkeiten ausüben. Diese werden jedoch nach den gewöhnlichen Regeln besteuert. Für jede Einkunftsquelle muss daher nachvollziehbar sein, ob sie aus einer qualifizierten ausländischen Beteiligung, einer ausländischen Betriebsstätte, einer Managementleistung, Finanzierung, Vermietung oder einer sonstigen Tätigkeit stammt.
Voraussetzungen für den Zugang zum Regime
Spanische Steueransässigkeit
Die Gesellschaft muss der spanischen Körperschaftsteuer unterliegen. Eine Gesellschaft gilt insbesondere dann als in Spanien ansässig, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, ihren Satzungssitz in Spanien hat oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien liegt. Die tatsächliche Geschäftsleitung befindet sich dort, wo Leitung und Kontrolle der gesamten Tätigkeit ausgeübt werden.
Für eine international gehaltene ETVE reicht es deshalb nicht, nur eine spanische Gründungsurkunde vorzulegen. Sitzungen, Entscheidungswege, zeichnungsberechtigte Personen, Banksteuerung, Beteiligungsüberwachung und Risikomanagement müssen mit der behaupteten spanischen Leitung vereinbar sein. Bei konkurrierender Ansässigkeit kann zusätzlich das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen relevant werden.
Passender Unternehmensgegenstand
Die Satzung muss die Verwaltung und Administration von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Gesellschaften umfassen. Vor der Option ist zu prüfen, ob der bestehende Gegenstand ausreichend ist oder notariell und im Handelsregister geändert werden muss.
Entscheidend ist nicht nur der Wortlaut. Die Tätigkeit muss tatsächlich ausgeübt werden. Dazu gehören je nach Struktur beispielsweise:
- Erwerb, Halten und Veräußerung von Beteiligungen;
- Prüfung von Budgets und Jahresabschlüssen der Tochtergesellschaften;
- Mitwirkung an Gesellschafterentscheidungen;
- Kontrolle von Finanzierung, Ausschüttungen und Investitionen;
- laufende steuerliche und rechtliche Überwachung der Beteiligungsländer;
- Dokumentation von Geschäftsstrategie und Exit-Entscheidungen.
Materielle und personelle Organisation
Artikel 107 schreibt eine entsprechende Organisation aus materiellen und personellen Mitteln vor. Das Gesetz nennt keine feste Zahl von Mitarbeitern, Quadratmetern oder Verwaltungsratssitzungen. Daraus folgt aber kein Freibrief für eine substanzlose Gesellschaft.
Belastbare Indizien sind insbesondere:
- fachlich geeignete Geschäftsführer oder Verwaltungsratsmitglieder mit realer Entscheidungsbefugnis;
- eigener oder tatsächlich verfügbarer Arbeitsplatz und sichere IT-Infrastruktur;
- geordnete Bücher, Beteiligungsakten und Entscheidungsprotokolle;
- Budget-, Finanzierungs- und Ausschüttungsentscheidungen auf Ebene der ETVE;
- Zugriff auf aktuelle Unternehmens- und Steuerdaten der Beteiligungen;
- eigene Bankkonten und kontrollierte Zeichnungsrechte;
- dokumentierte Auswahl und Steuerung externer Berater;
- angemessene Vergütung der ausgeübten Funktionen.
Externe Dienstleister können unterstützen. Sie ersetzen aber nicht die eigene Willensbildung und Kontrolle. Eine vorgefertigte Protokollmappe ohne tatsächliche Befassung mit den Beteiligungen schützt weder das ETVE-Regime noch Abkommens- oder Richtlinienvorteile.
Nominative Beteiligungen an der ETVE
Die Anteile oder Aktien, die das Kapital der ETVE repräsentieren, müssen nominativ sein. Gesellschafterregister, Gesellschafterbuch, Aktienregister, notarielle Urkunden und wirtschaftlich-Berechtigten-Daten müssen übereinstimmen.
Keine ausgeschlossene Gesellschaft
Nicht zugelassen sind:
- spanische oder europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen;
- zeitlich begrenzte Unternehmenszusammenschlüsse;
- Gesellschaften, die als entidad patrimonial im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 LIS gelten.
Eine Gesellschaft ist nicht allein deshalb wirtschaftlich tätig, weil sie hohe Beteiligungswerte hält. Die Vermögensstruktur, Tätigkeit, Personalorganisation und die gesetzliche Behandlung bestimmter Beteiligungen sind jährlich zu prüfen. Fällt die ETVE selbst in den patrimonialen Status, ist das Regime ausgeschlossen.
Option, Beginn und Beendigung
Die ETVE-Wirkung entsteht nicht automatisch mit Gründung, Satzungsänderung oder Erwerb der ersten Auslandsbeteiligung. Die Option muss der spanischen Steuerverwaltung mitgeteilt werden.
Nach Artikel 107 Absatz 2 LIS und Artikel 51 RIS ist die ETVE-Option der Steuerverwaltung ausdrücklich mitzuteilen. Die Mitteilung muss die Gesellschaft und die Ausübung der ETVE-Option eindeutig bezeichnen; ihr Eingang bei der zuständigen AEAT ist nachzuweisen. Die in der AEAT-Anleitung genannten Modelo-036-Felder 651 und 653 gehören dagegen zum Regime gemeinnütziger Körperschaften nach Ley 49/2002 und sind keine ETVE-Option. Das ETVE-Regime gilt für den Steuerzeitraum, der nach dem Einreichungsdatum der Mitteilung endet. Soll es bereits für ein kalendergleiches Geschäftsjahr gelten, muss die Mitteilung daher vor dessen Ende wirksam eingereicht sein.
Beispiel: Wird die ETVE-Optionsmitteilung am 15. Dezember 2026 wirksam eingereicht und endet das Geschäftsjahr am 31. Dezember 2026, kann das Regime grundsätzlich für 2026 gelten. Erfolgt die Mitteilung erst am 2. Januar 2027, endet der Steuerzeitraum 2026 nicht nach der Mitteilung; die Wirkung beginnt grundsätzlich erst mit dem später endenden Zeitraum.
Die Option wirkt für die folgenden Zeiträume fort, bis die Gesellschaft die Aufgabe des Regimes mitteilt. Unabhängig davon müssen die materiellen Voraussetzungen in jedem Jahr erfüllt sein. Eine fortgeführte Kennzeichnung in Modelo 200 heilt weder fehlende Organisation noch eine inzwischen patrimoniale Tätigkeit.
Im jährlichen Modelo 200 wird Feld 00011 „Entidad de tenencia de valores extranjeros“ markiert. Optionsmitteilung, Empfangsnachweis, Satzung, Registerauszug und Vorstandsbeschluss gehören dauerhaft in die Steuerakte.
Die Aufgabe des ETVE-Regimes ist nicht dasselbe wie die Auflösung oder der Wegzug der Gesellschaft. Verlegt eine bisher in Spanien ansässige ETVE ihren steuerlichen Sitz ins Ausland, endet ihr spanischer Steuerzeitraum; zusätzlich sind die spanischen Wegzugsbesteuerungsregeln für Vermögenswerte und die Fortführung oder Beendigung der spanischen Steuerpflicht gesondert zu prüfen.
Wie Dividenden auf Ebene der ETVE besteuert werden
Das ETVE-Regime schafft nicht für jede Auslandsdividende eine eigene Vollfreistellung. Die Gesellschaft muss zunächst die Voraussetzungen des Artikels 21 LIS erfüllen.
Beteiligungsquote
Die ETVE muss direkt oder indirekt mindestens 5 Prozent am Kapital oder Eigenkapital der ausschüttenden Gesellschaft halten.
Für neue Beteiligungen ersetzt ein hoher Anschaffungswert die 5-Prozent-Quote nicht. Eine besondere Altbestandsregel bleibt jedoch in Übergangsbestimmung 31 LIS bestehen: Beteiligungen, die bereits unter dem vor 2015 geltenden ETVE-Regime mit einem Anschaffungswert von mehr als 6 Millionen Euro unterhalb der Mindestquote erworben wurden, können unter den dortigen Voraussetzungen weiter begünstigt sein. Davon zu trennen ist der allgemeine Übergangstest für vor 2021 erworbene Beteiligungen von mehr als 20 Millionen Euro nach Übergangsbestimmung 40; er galt nur für Steuerzeiträume, die 2021 bis 2025 begannen, nicht für 2026 beginnende Zeiträume.
Haltedauer
Die Beteiligung muss grundsätzlich während des gesamten Jahres vor Fälligkeit der Dividende ununterbrochen gehalten worden sein. Ist das Jahr noch nicht erfüllt, kann die ETVE die Beteiligung anschließend weiterhalten, bis der Jahreszeitraum vollständig ist.
Bei Umstrukturierungen und Gruppenbeteiligungen können gesetzlich anrechenbare Vorbesitzzeiten bestehen. Signing, Closing, wirtschaftliches Eigentum, Registervollzug und Kaufpreiszahlung müssen getrennt dokumentiert werden. Eine nur unterschriebene, aber noch aufschiebend bedingte Erwerbsvereinbarung begründet nicht automatisch die steuerliche Haltedauer.
Ausländische Besteuerung
Bei einer nicht in Spanien ansässigen Tochtergesellschaft verlangt Artikel 21 grundsätzlich, dass diese im Gewinnjahr einem der spanischen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen Ertragsteuerregime unterlag und nicht davon befreit war; der nominale Steuersatz muss grundsätzlich mindestens 10 Prozent betragen.
Das Erfordernis gilt gesetzlich als erfüllt, wenn die Gesellschaft in einem Staat ansässig ist, mit dem Spanien ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen mit Informationsaustauschklausel hat. Bei gesetzlich erfassten Steueroasen beziehungsweise nicht kooperativen Jurisdiktionen gelten zusätzliche Ausschlüsse und EU-Gegenregeln für wirtschaftlich begründete aktive Strukturen.
Nicht ausreichend ist eine bloße Steuerbescheinigung ohne Prüfung des Gewinnjahres. Für jede Ausschüttung müssen Gewinnentstehungsjahr, Rechtsform, Steuerpflicht, nominaler Steuersatz, Befreiungen und Abkommensberechtigung dokumentiert werden.
Zwischengeschaltete Holdings und 70-Prozent-Test
Erzielt die unmittelbar gehaltene Gesellschaft mehr als 70 Prozent ihrer Einnahmen aus Dividenden oder Beteiligungsveräußerungen, verlangt Artikel 21 eine zusätzliche Prüfung der indirekten Beteiligungen. Je nach Konzernabschluss und Gruppenverhältnis muss die ETVE die 5-Prozent-Quote und die ausländische Besteuerung bis zu den maßgeblichen Untergesellschaften nachweisen.
Eine Beteiligung an einer ausländischen Zwischenholding ist deshalb nicht automatisch begünstigt. Es braucht einen Beteiligungsbaum mit Quoten, Besitzzeiten, Gewinnquellen und Steuerstatus aller relevanten Ebenen.
Hybride Ausschüttungen
Die Freistellung greift nicht, soweit die Ausschüttung bei der zahlenden Gesellschaft steuerlich als abzugsfähiger Aufwand behandelt wird. Hybride Finanzinstrumente, gewinnabhängige Darlehen und unterschiedlich qualifizierte Vorzugsrechte müssen daher vor der Ausschüttung in beiden Staaten geprüft werden.
Grundsätzlich 95 Prozent statt 100 Prozent
Erfüllt die Dividende die Voraussetzungen, wird der freizustellende Betrag grundsätzlich um 5 Prozent als pauschale Verwaltungskosten gekürzt. Damit sind regelmäßig 95 Prozent steuerfrei und 5 Prozent Teil der spanischen Bemessungsgrundlage.
Bei einem allgemeinen Steuersatz von 25 Prozent ergibt sich auf den 5-Prozent-Anteil rechnerisch eine spanische Belastung von 1,25 Prozent der Bruttodividende. Dieser Wert gilt nur, wenn keine weiteren Anpassungen, Mindeststeuer-, Verlust-, Quellensteuer- oder Sondertarifregeln eingreifen.
Artikel 21 Absatz 11 enthält für Dividenden eine enge Ausnahme von der 5-Prozent-Kürzung: Der Empfänger muss insbesondere im Vorjahr weniger als 40 Millionen Euro Nettoumsatz erzielt haben und darf keine entidad patrimonial sein. Vor der Gründung der Tochter darf er weder einer handelsrechtlichen Gruppe angehört noch bereits mindestens 5 Prozent an einer anderen Gesellschaft gehalten haben. Die Tochter muss nach dem 1. Januar 2021 gegründet und seit ihrer Gründung unmittelbar zu 100 Prozent gehalten worden sein. Begünstigt sind die Ausschüttungen in Steuerzeiträumen, die in den drei unmittelbar auf das Gründungsjahr folgenden Jahren enden. Der Empfänger selbst muss nicht neu gegründet sein. Die Ausnahme ist kein allgemeines ETVE-Privileg und muss jahresbezogen gesondert geprüft werden.
Veräußerungsgewinne aus ausländischen Beteiligungen
Auch ein Gewinn aus dem Verkauf einer ausländischen Beteiligung kann nach Artikel 21 begünstigt sein. Die Voraussetzungen sind strenger zeitbezogen zu prüfen:
- Die Beteiligungsquote und die einjährige Haltedauer müssen grundsätzlich bereits am Übertragungsstichtag erfüllt sein; eine erst danach vervollständigte Haltedauer genügt beim Verkauf nicht.
- Das Erfordernis der qualifizierten ausländischen Besteuerung ist für die einzelnen Besitzjahre zu untersuchen.
- Bei wechselndem Steuerstatus oder mehreren Untergesellschaften kann die Freistellung nur anteilig gelten.
- Frühere steuerneutrale Umstrukturierungen und eingebrachte stille Reserven können die freigestellte Gewinnkomponente begrenzen.
- Vorangegangene steuerwirksame Verluste und steuerfreie Dividenden können negative oder positive Veräußerungskomponenten beeinflussen.
Immobilienhaltende Gesellschaften
Bei einer ausländischen Gesellschaft mit überwiegend Immobilienvermögen sind mindestens drei Ebenen getrennt zu prüfen:
- Quellenstaat: Ein Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Staat der Immobilie das Recht geben, den Anteilsverkauf zu besteuern.
- Spanische Beteiligungsfreistellung: Bei patrimonialen Gesellschaften begrenzt Artikel 21 die Freistellung des Veräußerungsgewinns, soweit dieser nicht auf während der Haltedauer entstandene, nicht ausgeschüttete Gewinne entfällt.
- Gesellschafterebene: Eine spätere Ausschüttung oder ein Verkauf der ETVE-Anteile folgt Artikel 108 und dem Recht des Ansässigkeitsstaats des Gesellschafters.
Eine ETVE macht den Verkauf einer ausländischen Immobiliengesellschaft daher nicht automatisch steuerfrei.
Ausländische Betriebsstätten
Artikel 108 bezieht neben qualifizierten Beteiligungserträgen auch nach Artikel 22 freigestellte Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten ein. Für diese Einkünfte gelten eigene Voraussetzungen, insbesondere eine ausländische Besteuerung und die Zuordnung zu einer echten Betriebsstätte.
Eine bloße ausländische Registrierung, ein Bankkonto oder ein Vertreter ohne ausreichende Geschäftstätigkeit begründet nicht automatisch eine Betriebsstätte. Beteiligung und Betriebsstätte dürfen in Buchhaltung und Dokumentation nicht vermischt werden.
Welche Körperschaftsteuersätze für die ETVE gelten
Die ETVE hat keinen eigenen pauschalen Sondersteuersatz. Auf ihre steuerpflichtige Bemessungsgrundlage gelten die allgemeinen oder sonst einschlägigen spanischen Körperschaftsteuersätze.
| Fall | Steuersatz für Steuerzeiträume, die 2026 beginnen |
|---|---|
| Allgemeiner Satz | 25 Prozent |
| Vorjahresumsatz unter 1 Million Euro | 19 Prozent auf die ersten 50.000 Euro Bemessungsgrundlage, 21 Prozent auf den Rest |
| Unternehmen nach Art. 101 LIS mit Vorjahresumsatz ab 1 Million Euro | 23 Prozent |
| Qualifizierte Neugründung mit echter neuer wirtschaftlicher Tätigkeit | 15 Prozent im ersten positiven Steuerzeitraum und im folgenden |
Artikel 29 LIS enthält bereits die späteren Zielsteuersätze von 17/20 Prozent für Gesellschaften mit Vorjahresumsatz unter 1 Million Euro und 20 Prozent für Unternehmen nach Artikel 101. Für 2026 gehen jedoch die Übergangssätze der Disposición transitoria cuadragésima cuarta vor. Bei Unternehmen nach Artikel 101 sinkt der Satz für 2027 auf 22 Prozent, für 2028 auf 21 Prozent und erst danach auf den gesetzlichen Zielsatz. Vor jeder Berechnung ist deshalb das Anfangsdatum des Steuerzeitraums festzuhalten.
Die ermäßigten Sätze gelten nicht für eine patrimoniale Gesellschaft. Eine ETVE darf ohnehin nicht patrimonial sein. Trotzdem folgt daraus nicht automatisch, dass sie den 15-Prozent-Gründungstarif nutzen kann. Eine übertragene Konzernfunktion, eine bereits von verbundenen Personen ausgeübte Tätigkeit oder Gruppenzugehörigkeit kann den Neugründungsstatus ausschließen.
Mindestbesteuerung und große Gruppen
Hat die ETVE in den zwölf Monaten vor Periodenbeginn einen Nettoumsatz von mindestens 20 Millionen Euro oder gehört sie zu einer spanischen Steuergruppe, kann die Mindestbesteuerung nach Artikel 30 bis LIS eingreifen. Die liquide Steuer darf dann grundsätzlich bestimmte Mindestprozentsätze der angepassten Bemessungsgrundlage nicht unterschreiten.
Die Mindestbesteuerung macht ordnungsgemäß freigestellte Beteiligungserträge nicht zu Bruttoeinkünften. Sie kann aber die Nutzung von Vergünstigungen und Abzügen auf der verbleibenden steuerpflichtigen Bemessungsgrundlage begrenzen. Für sehr große multinationale oder inländische Gruppen ist zusätzlich die globale Mindestbesteuerung nach den eigenständigen Pillar-Two-Regeln zu prüfen.
Betriebsausgaben, Finanzierung und Verluste
Allgemeine Betriebsausgaben
Aufwendungen sind nur insoweit abzugsfähig, wie sie steuerlich anerkannt, ordnungsgemäß gebucht, periodengerecht und mit der Tätigkeit verbunden sind. Nicht jedes Holdinghonorar, jede Gesellschafterreise oder jede private Nutzung wird durch das ETVE-Regime abzugsfähig.
Kosten müssen nach ihrem Zusammenhang getrennt werden:
- Verwaltung der qualifizierten Beteiligungen;
- Erwerbs- und Veräußerungskosten;
- Finanzierungskosten;
- Managementleistungen an Tochtergesellschaften;
- Gesellschafter- und Organleistungen;
- nicht begünstigte Nebentätigkeiten.
Die pauschale 5-Prozent-Kürzung der Freistellung ist keine Erstattung tatsächlicher Kosten und ersetzt die allgemeine Prüfung der gebuchten Aufwendungen nicht.
Zinsen und Akquisitionsfinanzierung
Nettofinanzierungsaufwendungen unterliegen grundsätzlich der Zinsabzugsbegrenzung des Artikels 16 LIS. Zusätzlich können für fremdfinanzierte Beteiligungserwerbe und spätere konzerninterne Verschmelzungen besondere Grenzen gelten.
Gesellschafterdarlehen, Cash-Pools, Garantien und Nachrangfinanzierungen sind zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen und zu dokumentieren. Eine Finanzierung, die wirtschaftlich Eigenkapital ersetzt oder nur zur Gewinnverlagerung dient, kann umqualifiziert oder im Abzug begrenzt werden.
Beteiligungsverluste
Verluste aus dem Verkauf oder der Wertminderung von Beteiligungen sind nicht spiegelbildlich immer abzugsfähig. Artikel 21 enthält Ausschlüsse und Kürzungen insbesondere dort, wo die Beteiligung grundsätzlich die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt oder frühere steuerfreie Dividenden beziehungsweise Konzernveräußerungen vorliegen.
Allgemeine steuerliche Verlustvorträge können nach Artikel 26 LIS zeitlich unbegrenzt fortgetragen werden, unterliegen aber pro Jahr Mindest- und Prozentgrenzen. Ein ETVE-Modell sollte daher Dividenden, Gewinne, Verluste, Zinsen und Verlustvorträge in einer Mehrjahresrechnung abbilden.
Verrechnungspreise, verdeckte Ausschüttungen und Geschäftsleiterbezüge
Eine ETVE steht häufig zwischen Gesellschaftern, Finanzierern und Tochtergesellschaften. Dadurch entstehen verbundene Geschäfte, die nach Artikel 18 LIS dem Fremdvergleich entsprechen müssen.
Typische Vorgänge sind:
- Management- und Beratungsleistungen an Tochtergesellschaften;
- Gesellschafterdarlehen und Cash-Pooling;
- Garantien und Patronatserklärungen;
- Umlage zentraler Personal-, IT- und Rechtskosten;
- Kauf oder Verkauf von Beteiligungen innerhalb der Gruppe;
- Überlassung von Marken, Daten oder sonstigen immateriellen Werten;
- Vergütung von Geschäftsführern und Verwaltungsratsmitgliedern.
Für eine Managementgebühr braucht es eine tatsächlich erbrachte, für die Tochter nützliche Leistung, einen nachvollziehbaren Kosten- und Preisansatz sowie Rechnungen und Leistungsnachweise. Reine Gesellschaftertätigkeiten dürfen nicht ohne Weiteres weiterbelastet werden.
Private Vorteile, unangemessene Vergütungen oder Zahlungen ohne Leistung können als nicht abzugsfähige Zuwendung, verdeckte Ausschüttung oder andere gesellschaftsrechtliche Vermögensverschiebung behandelt werden. Die Organvergütung muss sowohl steuerlich als auch nach Satzung, Gesellschafterbeschluss und spanischem Gesellschaftsrecht wirksam sein.
Je nach Beträgen und Vorgängen kann zusätzlich Modelo 232 für verbundene Geschäfte erforderlich sein. Lohn-, Miet-, Kapitalertrag- und Nichtresidenteneinbehalte folgen ihren eigenen Formularen.
Umsatzsteuer bei einer Holding
Das Halten und Veräußern von Beteiligungen allein begründet grundsätzlich keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft. Erbringt die ETVE dagegen entgeltliche Management-, Finanz- oder Verwaltungsleistungen an Tochtergesellschaften, kann sie insoweit Unternehmerin sein.
Dann sind unter anderem zu prüfen:
- Aufnahme der Tätigkeit im Zensus;
- Leistungsort und Reverse-Charge;
- Rechnungsstellung;
- Vorsteuerabzug und mögliche Aufteilung;
- Modelo 303, Jahreserklärung und gegebenenfalls Sofortinformationssystem;
- innergemeinschaftliche Zusammenfassende Meldungen.
Eine Körperschaftsteuerbefreiung für Beteiligungserträge entscheidet nicht über den Vorsteuerabzug. Gesellschafts-, Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerfunktion müssen getrennt dokumentiert werden.
Für entgeltliche inländische B2B-Leistungen muss die ETVE außerdem das 2026 verkündete System verpflichtender elektronischer Rechnungen einplanen. Real Decreto 238/2026 ist am 20. April 2026 in Kraft getreten; die tatsächliche Anwendung der B2B-Pflichten beginnt jedoch nicht allein mit diesem Datum. Maßgeblich ist die technische Ministerialverordnung für die öffentliche Rechnungslösung. Ab deren Inkrafttreten laufen grundsätzlich zwölf Monate für Unternehmer mit mehr als 8 Millionen Euro Vorjahresumsatz und 24 Monate für die übrigen Unternehmer und Freiberufler.
Für jede Rechnung ist deshalb zu prüfen, ob die einschlägige Stufe zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam ist. Die ETVE sollte Zensus, Rechnungsformat, Plattform, Empfang, Statusmeldungen und Zahlungsinformationen rechtzeitig vorbereiten, ohne die künftige B2B-E-Rechnung mit Modelo 200, Modelo 303 oder dem ETVE-Regime selbst zu verwechseln.
Behandlung von Ausschüttungen an die Gesellschafter
Der besondere Mehrwert der ETVE liegt häufig in Artikel 108 LIS. Er regelt, wie Gewinne behandelt werden, die aus qualifizierten ausländischen Dividenden oder aus nach Artikel 22 freigestellten Betriebsstätteneinkünften stammen.
Spanische Körperschaft oder spanische Betriebsstätte als Empfänger
Ist der Gesellschafter selbst spanischer Körperschaftsteuerpflichtiger oder eine spanische Betriebsstätte eines Nichtansässigen, gelten die gewöhnlichen Regeln der LIS. Bei Erfüllung des Artikels 21 kann auf Gesellschafterebene wiederum eine Beteiligungsfreistellung möglich sein.
In Spanien ansässige natürliche Person
Bei einem spanischen IRPF-Steuerpflichtigen gilt die Ausschüttung als Einkommen aus Sparvermögen. Das ETVE-Regime schafft für die natürliche Person keine Steuerfreiheit.
Nicht in Spanien ansässiger Gesellschafter ohne spanische Betriebsstätte
Soweit die Ausschüttung aus qualifizierten ausländischen, auf Ebene der ETVE freigestellten Einkünften stammt, wird sie nach Artikel 108 grundsätzlich nicht als in Spanien erzielt behandelt. Das kann die spanische Nichtresidentenbesteuerung und Quellensteuer auf diesen qualifizierten Anteil ausschließen.
Dafür muss die ETVE die Herkunft der ausgeschütteten Rücklage lückenlos nachweisen. Nicht qualifizierte Gewinne, Managementerlöse, Zinsen, spanische Immobilienerträge oder sonstige steuerpflichtige Ergebnisse folgen den gewöhnlichen Regeln. Bei gemischten Rücklagen ist eine belastbare Schichtung erforderlich.
Die gesetzliche Begünstigung gilt nicht für Empfänger, die unter die einschlägige spanische Regel für Steueroasen beziehungsweise nicht kooperative Jurisdiktionen fallen. Zusätzlich bleiben Missbrauchs-, wirtschaftlich-Berechtigten- und Abkommensregeln relevant.
Ausgabeaufschlag
Die Rückzahlung eines Ausgabeaufschlags wird für Artikel 108 grundsätzlich wie eine Gewinnausschüttung behandelt. Das Gesetz unterstellt dabei, dass zuerst qualifizierte freigestellte Gewinne ausgeschüttet werden. Buchhaltung, Beschluss und steuerliche Rücklagenrechnung müssen diese Reihenfolge nachvollziehbar abbilden.
Verkauf oder Liquidation der ETVE-Anteile
Veräußert ein nicht in Spanien ansässiger Gesellschafter seine ETVE-Anteile oder scheidet er aus beziehungsweise wird die ETVE liquidiert, behandelt Artikel 108 den Teil des Gewinns als nicht in Spanien erzielt, der auf qualifizierte ausländische Rücklagen oder Wertsteigerungen der begünstigten Auslandsbeteiligungen beziehungsweise ausländischen Betriebsstätten entfällt.
Der übrige Gewinn kann in Spanien steuerpflichtig sein. Deshalb braucht die Gesellschaft eine fortlaufende Aufteilung zwischen:
- qualifizierten ausländischen Rücklagen;
- qualifizierten stillen Wertsteigerungen;
- spanischen und sonstigen nicht qualifizierten Ergebnissen;
- Kapitalzuführungen und Ausgabeaufschlägen;
- bereits ausgeschütteten Beträgen.
Eine pauschale Aussage, der Verkauf einer ETVE sei steuerfrei, ist falsch.
Deutschland–Spanien-Zusammenspiel
Deutsche Tochtergesellschaft zahlt an die spanische ETVE
Deutschland ist zunächst Quellenstaat der Dividende. Ob die deutsche Kapitalertragsteuer vollständig entfällt oder reduziert wird, richtet sich nach deutschem Recht, der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie, dem deutsch-spanischen Doppelbesteuerungsabkommen, Beteiligungsquote, Haltedauer, wirtschaftlichem Eigentum und Anti-Missbrauchsregeln.
Die spanische ETVE-Eigenschaft allein zwingt Deutschland nicht zur Quellensteuerentlastung. Substanz, eigene Entscheidungsfunktion und tatsächliche Berechtigung an der Dividende müssen auch aus deutscher Sicht tragfähig sein.
Deutscher Gesellschafter erhält eine ETVE-Ausschüttung
Behandelt Spanien den qualifizierten Anteil nach Artikel 108 als nicht in Spanien erzielt, kann Spanien auf diesen Anteil keine Nichtresidentensteuer erheben. Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters bleibt jedoch steuerberechtigt.
- Bei einer deutschen Kapitalgesellschaft kann § 8b KStG eine weitgehende Beteiligungsfreistellung ermöglichen; Gewerbesteuer, Beteiligungsquote, Sondertatbestände und nicht abzugsfähige Betriebsausgaben sind getrennt zu prüfen.
- Bei einer deutschen natürlichen Person gelten die deutschen Regeln für Kapitalerträge oder betriebliche Beteiligungen.
- Bei niedrig besteuerten passiven Auslandsgesellschaften kann die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG bereits vor einer Ausschüttung eingreifen.
Die spanische Einordnung bindet die deutsche Finanzverwaltung nicht. Dass Spanien eine Ausschüttung nicht als spanische Quelle ansieht, bedeutet daher nicht, dass sie in Deutschland steuerfrei ist.
Veräußerung einer ausländischen Beteiligung
Beim Verkauf einer deutschen oder sonstigen ausländischen Tochter kann der Quellenstaat nach seinem innerstaatlichen Recht oder einem Immobiliengesellschaftsartikel des Abkommens besteuern. Spanien prüft anschließend Artikel 21; Deutschland beziehungsweise der andere Gesellschafterstaat prüft die spätere ETVE-Ausschüttung oder Anteilsveräußerung erneut.
Transparenzbesteuerung und Missbrauchsregeln
Artikel 100 LIS kann niedrig besteuerte passive Einkünfte aus ausländischen Gesellschaften der spanischen ETVE zurechnen, obwohl keine Dividende fließt. Die Prüfung betrifft insbesondere Beherrschung, ausländische Niedrigbesteuerung und Art der Einkünfte.
Daneben können eingreifen:
- allgemeine spanische Missbrauchs- und Simulationsregeln;
- Anti-Hybrid-Regeln;
- wirtschaftlich-Berechtigten-Prüfungen;
- Richtlinien- und Abkommensmissbrauchsklauseln;
- nationale Quellenstaatregeln;
- globale Mindestbesteuerung für große Gruppen.
Eine Struktur braucht daher einen nachweisbaren wirtschaftlichen Zweck, eine tatsächliche Verwaltungsfunktion und konsistente Vertrags-, Personal-, Konto- und Entscheidungsabläufe.
Buchführung, Jahresabschluss und Informationspflichten
Eine ETVE führt ordnungsgemäße Bücher nach spanischem Handels- und Bilanzrecht. Der Jahresabschluss wird grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Geschäftsjahresende aufgestellt, innerhalb von sechs Monaten festgestellt und anschließend fristgerecht beim Handelsregister hinterlegt.
Artikel 108 verlangt zusätzlich Angaben im Anhang des Jahresabschlusses über:
- Betrag der qualifizierten freigestellten Einkünfte;
- zugehörige im Ausland gezahlte Steuern;
- Informationen, die die Gesellschafter für ihre eigene steuerliche Behandlung benötigen.
Die Gesellschaft sollte getrennte Steuer- und Rücklagenkonten für jede Beteiligung und jedes Gewinnjahr führen. Ohne diese Herkunftsrechnung kann die Begünstigung einer späteren Ausschüttung oder Anteilsveräußerung nicht zuverlässig belegt werden.
Modelos und wiederkehrende Pflichten
| Pflicht | Typischer Zweck | Hinweis |
|---|---|---|
| Modelo 036 | Zensus, Tätigkeiten und allgemeine Steuermerkmale | Felder 651/653 betreffen gemeinnützige Körperschaften, nicht die ETVE-Option; diese ist nach Art. 107 LIS und Art. 51 RIS gesondert mitzuteilen |
| Modelo 200 | jährliche Körperschaftsteuer | Feld 00011 markieren; allgemeine Frist 25 Kalendertage nach sechs Monaten ab Periodenende |
| Modelo 202 | Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen | abhängig von Umsatz, Berechnungsmethode und Periodenstatus |
| Modelo 232 | verbundene Geschäfte und bestimmte Steuergebietsbeziehungen | nur bei erfüllten Tatbeständen und Schwellen |
| Modelos 111/190 | Löhne, Organ- und bestimmte berufliche Vergütungen | abhängig von Zahlung und Empfängerstatus |
| Modelos 115/180 | bestimmte Mietzahlungen | nur bei entsprechenden Mietverhältnissen |
| Modelos 123/193 | bestimmte Kapitalerträge | abhängig von Ausschüttung oder Zinszahlung |
| Modelos 216/296 | Zahlungen an Nichtansässige | auch Befreiungs- und Abkommensfälle können Informationsfelder auslösen |
| Modelo 303 und weitere IVA-Formulare | entgeltliche Management- oder andere umsatzsteuerliche Tätigkeit | reine Beteiligungshaltung getrennt beurteilen |
Für ein kalendergleiches Geschäftsjahr wird Modelo 200 grundsätzlich in den ersten 25 Kalendertagen des Juli abgegeben; Verschiebungen durch Feiertage und die jährlich veröffentlichte Formularverordnung sind zu beachten. Im Jahr 2026 nennt die AEAT für den Steuerzeitraum 2025 als Endtermin den 27. Juli 2026.
Wirtschaftlich Berechtigte und Investitionsregister
Die ETVE-Option ersetzt nicht die Identifikation und Aktualisierung der wirtschaftlich Berechtigten. Änderungen sind nach den gesellschafts- und registerrechtlichen Vorgaben dem Handelsregister beziehungsweise dem zentralen Register der wirtschaftlich Berechtigten zuzuführen.
Erwerb, Verkauf oder Finanzierung ausländischer Beteiligungen kann außerdem statistische oder außenwirtschaftliche Meldungen nach dem spanischen Investitionsregisterrecht auslösen. Diese Meldungen sind keine Steuererklärungen und kein Bestandteil der ETVE-Option. Verpflichteter, Formular, Schwelle, Vorabgenehmigung und Monatsfrist hängen von Richtung, Investor, Zielgesellschaft, Beteiligungsquote und sensibler Branche ab.
Beteiligungsakte: die notwendigen Nachweise
Für jede ausländische Beteiligung sollte ein fortlaufendes Länder- und Beteiligungsdossier geführt werden:
- aktueller Registerauszug und Satzung der Tochtergesellschaft;
- Steueransässigkeitsbescheinigung für jedes relevante Jahr;
- Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuerpflicht und des nominalen Steuersatzes;
- Jahresabschlüsse und Steuererklärungen der Gewinnjahre;
- Beteiligungsbaum mit direkten und indirekten Quoten;
- Kaufvertrag, Signing-, Closing- und Zahlungsbelege;
- Nachweis des Übergangs von rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum;
- Gesellschafter- und Aktienregister;
- Dividendenbeschlüsse und Fälligkeitsdatum;
- Quellensteuerbescheinigungen und Erstattungsanträge;
- Berechnung der einjährigen Haltedauer;
- Prüfung des 70-Prozent-Tests bei Zwischenholdings;
- Tätigkeits- und Substanznachweise der Tochter;
- Immobilienquote und patrimonialer Status;
- Hybrid- und Hinzurechnungssteuerprüfung;
- Protokolle der ETVE zu Erwerb, Überwachung, Finanzierung und Exit;
- Rücklagen- und Gewinnjahresrechnung für Artikel 108.
Die Unterlagen sollten nicht erst bei der Ausschüttung angefordert werden. Fehlende Steuer- oder Registerbelege aus früheren Gewinnjahren können später kaum noch zuverlässig ersetzt werden.
Aufbau einer ETVE in sinnvoller Reihenfolge
- Zielbild festlegen: Beteiligungsländer, Investoren, Finanzierung, Ausschüttungsweg und Exit bestimmen.
- Rechtsform wählen: meist S.L. oder S.A.; Gesellschafter-, Kapital- und Governance-Anforderungen vergleichen.
- Steueransässigkeit sichern: Leitung, Organbesetzung, Entscheidungsort und Abkommenslage planen.
- Satzung anpassen: Verwaltung und Administration ausländischer Beteiligungen ausdrücklich aufnehmen.
- Patrimonialstatus ausschließen: Vermögens- und Tätigkeitstest mit tatsächlicher Organisation durchführen.
- Substanz aufbauen: Personen, Räume, Systeme, Bankrechte, Reporting und Beratersteuerung vorsehen.
- Beteiligungen prüfen: 5 Prozent, Haltedauer, Steuerstatus, 70-Prozent-Test, Hybrid- und Immobilienrisiken.
- Option mitteilen: Die ETVE-Optionsmitteilung nach Artikel 107 LIS und Artikel 51 RIS rechtzeitig vor Ende des gewünschten Steuerzeitraums bei der AEAT einreichen und den Eingangsbeleg sichern.
- Buchhaltung segmentieren: qualifizierte und nicht qualifizierte Einkünfte, ausländische Steuern und Rücklagen getrennt erfassen.
- Formulare einrichten: Modelo 200, 202 und die nach Zahlungen/Tätigkeiten erforderlichen Meldungen terminieren.
- Gesellschafterebene rechnen: Spanien, Quellenstaat und Ansässigkeitsstaat jedes Gesellschafters modellieren.
- Jährlich neu prüfen: Voraussetzungen gelten nicht nur im Gründungsjahr.
Praxisbeispiele
Qualifizierte Dividende aus einer deutschen Tochtergesellschaft
Annahmen: Eine spanische ETVE hält seit zwei Jahren 100 Prozent an einer operativen deutschen GmbH. Die GmbH unterliegt der deutschen Körperschaftsteuer, die Ausschüttung ist in Deutschland nicht abzugsfähig, und die ETVE verfügt über nachweisbare Leitungs- und Verwaltungsorganisation. Die GmbH zahlt eine Dividende von 1.000.000 Euro. Für das Beispiel wird angenommen, dass die deutsche Quellensteuer nach den einschlägigen EU- und deutschen Voraussetzungen vollständig entlastet wird.
Folge in Spanien: Quote, Haltedauer und Auslandssteueranforderung sind grundsätzlich erfüllt. 95 Prozent, also 950.000 Euro, sind regelmäßig freigestellt; 50.000 Euro bleiben als pauschaler Verwaltungskostenanteil steuerpflichtig. Beim allgemeinen Satz von 25 Prozent entstehen daraus vor weiteren Anpassungen 12.500 Euro spanische Körperschaftsteuer.
Schüttet die ETVE den qualifizierten Gewinn an einen in Deutschland ansässigen Gesellschafter ohne spanische Betriebsstätte weiter, kann dieser Anteil nach Artikel 108 nicht als in Spanien erzielt gelten. Deutschland prüft die Ausschüttung dennoch nach deutschem Körperschaft-, Einkommen-, Gewerbe- und Außensteuerrecht.
Beteiligung von 3 Prozent und nur sechs Monaten
Annahmen: Die ETVE erwirbt im Januar 2026 3 Prozent an einer schweizerischen Gesellschaft und erhält sechs Monate später 200.000 Euro Dividende. Ein geschützter Altbestand liegt nicht vor.
Folge: Die 5-Prozent-Beteiligungsquote ist nicht erfüllt. Ein hoher Kaufpreis ersetzt sie nicht. Die Dividende fällt grundsätzlich in die spanische Bemessungsgrundlage. Je nach ausländischer Quellensteuer und Voraussetzungen kommen die spanischen Anrechnungsvorschriften statt der Freistellung in Betracht. Die ETVE-Bezeichnung ändert dieses Ergebnis nicht.
Verkauf einer ausländischen Immobiliengesellschaft
Annahmen: Die ETVE verkauft eine 100-Prozent-Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Wert fast vollständig aus Ferienimmobilien in einem Drittstaat besteht. Die Gesellschaft hat nur geringe operative Tätigkeit.
Folge: Zuerst ist das Besteuerungsrecht des Immobilienstaats zu prüfen. Danach ist zu untersuchen, ob die Tochter als patrimonial gilt und welcher Teil des spanischen Veräußerungsgewinns auf nicht ausgeschüttete operative Gewinne entfällt. Nur der nach Artikel 21 qualifizierende Anteil kann in Spanien freigestellt sein. Eine spätere Ausschüttung an den ETVE-Gesellschafter erfordert zusätzlich die Rücklagenzuordnung nach Artikel 108.
Managementgebühr an Tochtergesellschaften
Annahmen: Die ETVE berechnet drei Tochtergesellschaften jährlich 300.000 Euro für Strategie, Finanzierung und Controlling.
Folge: Die Gesellschaft muss die konkreten Leistungen, den Nutzen für jede Tochter und den fremdüblichen Preis nachweisen. Die Gebühren sind in Spanien steuerpflichtige Betriebserlöse und können umsatzsteuerliche Pflichten auslösen. Sie gehören nicht zu den nach Artikel 21 freigestellten Beteiligungserträgen. Fehlt die tatsächliche Leistung, drohen Verrechnungspreisanpassung und Nichtanerkennung.
Typische Fehler
- ETVE wird als eigene Rechtsform oder als pauschale Nullsteuerholding dargestellt.
- Die Option wird erst im Modelo 200 markiert, ohne vorherige ETVE-Optionsmitteilung nach Artikel 107 LIS und Artikel 51 RIS.
- Die Mitteilung erfolgt erst nach Ende des gewünschten Steuerzeitraums.
- Die Satzung nennt Beteiligungshaltung, aber die Gesellschaft verwaltet tatsächlich nichts.
- Substanz wird mit einer Postadresse und extern erstellten Standardprotokollen verwechselt.
- Die Gesellschaft fällt als entidad patrimonial aus dem Regime.
- Die 5-Prozent-Quote wird bei neuen Beteiligungen durch einen Anschaffungswerttest ersetzt oder der besondere ETVE-Altbestandsschutz nach Übergangsbestimmung 31 ungeprüft übergangen.
- Signing wird ohne Closing und Eigentumsübergang als Beginn der Haltedauer angesetzt.
- Ausländische Steuerpflicht wird nur im Ausschüttungsjahr statt im Gewinnjahr geprüft.
- Bei Zwischenholdings wird der 70-Prozent-Test ignoriert.
- Eine im Quellenstaat abzugsfähige hybride Ausschüttung wird freigestellt.
- Die 5-Prozent-Verwaltungskostenkürzung wird übersehen und eine Vollfreistellung unterstellt.
- Quellensteuerfreiheit wird allein aus dem ETVE-Status abgeleitet.
- Eine Immobiliengesellschaft wird ohne Quellenstaat- und Patrimonialprüfung verkauft.
- Nicht qualifizierte Management- oder Zinserträge werden wie Beteiligungserträge behandelt.
- Gesellschafterdarlehen und Managementgebühren werden ohne Fremdvergleich dokumentiert.
- Der nicht spanische Gesellschafter hält die Ausschüttung auch im Ansässigkeitsstaat für steuerfrei.
- Rücklagen verschiedener Herkunft werden vermischt, sodass Artikel 108 nicht mehr belegbar ist.
- Wirtschaftlich-Berechtigten- und Investitionsregistermeldungen werden mit der Steueroption verwechselt.
- ETVE-Voraussetzungen werden nur bei Gründung und nicht jährlich geprüft.
Häufige Fragen
Ist eine ETVE automatisch von der spanischen Körperschaftsteuer befreit?
Nein. Sie ist eine gewöhnliche spanische Körperschaftsteuerpflichtige mit Sonderregime. Nur qualifizierte Einkünfte werden nach den einschlägigen Freistellungsregeln begünstigt; andere Einkünfte bleiben steuerpflichtig.
Braucht eine ETVE eigene Mitarbeiter?
Das Gesetz nennt keine feste Mindestzahl, verlangt aber eine entsprechende materielle und personelle Organisation. Die Gesellschaft muss die Beteiligungen tatsächlich verwalten und Entscheidungen selbst tragen. Eine völlig funktionslose Briefkastengesellschaft ist mit dieser Voraussetzung nicht vereinbar.
Reicht eine Beteiligung unter 5 Prozent bei hohem Kaufpreis?
Bei neuen Beteiligungen grundsätzlich nein. Artikel 21 verlangt regelmäßig mindestens 5 Prozent direkte oder indirekte Beteiligung. Zu beachten bleibt der besondere ETVE-Altbestandsschutz nach Übergangsbestimmung 31 für unter dem vor 2015 geltenden Regime erworbene Beteiligungen mit einem Anschaffungswert von mehr als 6 Millionen Euro. Der andere, allgemeine Übergangstest für vor 2021 erworbene Beteiligungen von mehr als 20 Millionen Euro galt nur für 2021 bis 2025 beginnende Steuerzeiträume.
Muss die Beteiligung schon ein Jahr vor der Dividende gehalten worden sein?
Grundsätzlich ja. Ist das Jahr bei Fälligkeit noch nicht vollständig, kann die Gesellschaft die Beteiligung anschließend weiterhalten, bis die Jahresfrist erfüllt ist. Verkauf vor Fristablauf kann die Freistellung gefährden.
Sind qualifizierte Dividenden vollständig steuerfrei?
Regelmäßig nicht vollständig. Der freizustellende Betrag wird grundsätzlich um 5 Prozent pauschale Verwaltungskosten reduziert, sodass typischerweise 95 Prozent freigestellt sind. Eine enge gesetzliche Ausnahme kann für Dividenden bestimmter neu gegründeter Tochtergesellschaften bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Artikels 21 Absatz 11 gelten.
Ist der 15-Prozent-Gründungstarif automatisch verfügbar?
Nein. Er setzt eine echte neue wirtschaftliche Tätigkeit voraus und ist unter anderem bei übertragenen verbundenen Tätigkeiten oder Gruppenzugehörigkeit ausgeschlossen. Der ETVE-Status allein erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Kann eine ETVE eine ausländische Immobiliengesellschaft steuerfrei verkaufen?
Nicht automatisch. Quellenstaat, Abkommensregel, patrimonialer Status, nicht ausgeschüttete Gewinne und Artikel 21 müssen getrennt geprüft werden.
Ist eine Ausschüttung an einen deutschen Gesellschafter steuerfrei?
Spanien kann den qualifizierten Artikel-108-Anteil bei einem nicht ansässigen Gesellschafter ohne spanische Betriebsstätte als nicht spanische Quelle behandeln. Deutschland darf die Ausschüttung dennoch nach deutschem Recht besteuern.
Welche Formulare sind immer erforderlich?
Die ETVE-Option ist der AEAT nach Artikel 107 LIS und Artikel 51 RIS nachweisbar mitzuteilen; die jährliche Körperschaftsteuer wird über Modelo 200 mit Feld 00011 erklärt. Modelo 036 betrifft die allgemeinen Zensusangaben; seine Felder 651/653 sind dem Regime gemeinnütziger Körperschaften vorbehalten. Weitere Formulare hängen von Vorauszahlungen, Vergütungen, Mieten, Zinsen, Nichtresidentenzahlungen, verbundenen Geschäften und umsatzsteuerlichen Leistungen ab.
Kann die ETVE Teil einer spanischen Steuergruppe sein?
Grundsätzlich kann sie bei Erfüllung der Konsolidierungsvoraussetzungen einbezogen werden. Ihre ausländischen Tochtergesellschaften werden dadurch nicht automatisch Mitglieder der spanischen Gruppe. Zudem kann dann die Mindestbesteuerung nach Artikel 30 bis unabhängig vom Umsatz greifen.
Was muss im Jahresabschluss besonders offengelegt werden?
Der Anhang muss die qualifizierten freigestellten Einkünfte und die dazugehörigen ausländischen Steuern nennen. Die ETVE muss ihren Gesellschaftern die Informationen geben, die diese für Artikel 108 benötigen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand dieses Artikels: 10. August 2026. Die konkrete Wirkung hängt von Beteiligungsjahr, Gewinnjahr, Quellenstaat, Gesellschafterstaat, Geschäftsjahr und aktueller Formularfassung ab.
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2015-7771
- AEAT: Opción por el régimen de entidades sin fines lucrativos – Abgrenzung der Modelo-036-Felder 651/653 vom ETVE-Regime
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/ayuda/manuales-videos-folletos/manuales-practicos/manual-sociedades-2025/capitulo-02-identificac-autoliq-compl-incn/caracteres-declaracion/tipo-entidad/casilla-00011-entidad-tenencia-valores-extranjeros.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/modelo-200.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/impuesto-sobre-sociedades/gestion-impuesto-sobre-sociedades/plazos-presentacion.html
- https://sede.agenciatributaria.gob.es/Sede/procedimientoini/GI02.shtml
- https://www.boe.es/eli/es/rd/1885/08/22/(1)/con
- https://www.boe.es/eli/es/rdlg/2010/07/02/1/con
- https://www.boe.es/eli/es/rd/2007/11/16/1514/con
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1992-28740
- https://www.boe.es/eli/es/rd/2026/03/25/238/con
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186
- https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/96/oj
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/__8b.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/astg/
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-16159
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2023-15549
- https://www.boe.es/buscar/doc.php?id=BOE-A-2024-1774
