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Spanische Körperschaftsteuer-Exit-Tax beim Wegzug einer Gesellschaft

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 17 Min.

Kurz & klar

Die spanische Körperschaftsteuer-Exit-Tax entsteht grundsätzlich, wenn eine in Spanien ansässige Gesellschaft ihre Ansässigkeit ins Ausland verlegt und dadurch Wirtschaftsgüter dem spanischen Besteuerungsrecht entzogen werden. Bemessungsgrundlage ist regelmäßig die Summe aus Marktwert minus steuerlichem Wert der betroffenen Wirtschaftsgüter; für qualifizierende EU- und EWR-Fälle kann die Zahlung auf fünf gleiche Jahresraten verteilt werden, während in Spanien verbleibendes Betriebsstättenvermögen ausgenommen ist.

Die spanische Exit-Tax auf Gesellschaftsebene ist keine Steuer auf den Umzug eines Geschäftsführers und auch keine pauschale Abgabe auf den Unternehmenswert. Sie greift, wenn eine in Spanien ansässige Körperschaft ihre Ansässigkeit aus Spanien heraus verlegt und Spanien dadurch das Recht verliert, die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reserven später vollständig zu besteuern.

Für eine richtige Berechnung müssen Ansässigkeitswechsel, gesellschaftsrechtlicher Vorgang, Steuerperiodenende, Vermögenszuordnung, Marktwerte, steuerliche Werte, Verlustvorträge, Steuersatz und Zahlungsweg auf denselben Stichtag abgestimmt werden.

Das Wichtigste im Überblick

  • Rechtsgrundlage ist vor allem Artikel 19 Absatz 1 der Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades.
  • Besteuert wird grundsätzlich nicht der gesamte Unternehmenswert, sondern die Differenz zwischen Marktwert und steuerlichem Wert jedes vom spanischen Besteuerungsrecht erfassten Wirtschaftsguts.
  • Der Tatbestand setzt einen Wegzug der Gesellschaft voraus. Der private Umzug eines Gesellschafters oder Geschäftsführers und die Verlagerung einzelner Funktionen sind eigenständige Vorgänge.
  • Vermögen, das nach dem Wegzug einer spanischen Betriebsstätte tatsächlich zugeordnet bleibt, ist vom Wegzugstatbestand des Artikels 19 Absatz 1 LIS ausgenommen.
  • Der spanische Steuerzeitraum endet mit dem Wechsel der Ansässigkeit. Die Exit-Tax wird in der dazugehörigen Modelo-200-Erklärung abgerechnet.
  • Der Steuersatz richtet sich nach dem für die Gesellschaft und den beginnenden Steuerzeitraum geltenden Körperschaftsteuersatz; 25 Prozent sind häufig, aber nicht immer richtig.
  • Für bestimmte Wegzüge in einen EU- oder qualifizierenden EWR-Staat kann die Zahlung auf fünf gleiche Jahresraten verteilt werden. Das ist keine Steuerbefreiung: Zinsen fallen an und bestimmte Folgeereignisse machen Restbeträge vorzeitig fällig.
  • Verlustvorträge, Steuergruppe, Mindeststeuer und Sonderregime müssen im verkürzten Schlusszeitraum gesondert geprüft werden.
  • Der Zielstaat muss den spanischen Wertansatz nicht allein wegen des spanischen Bescheids ungeprüft übernehmen. Innerhalb der EU verlangt Artikel 5 ATAD grundsätzlich die Anerkennung des vom Wegzugsstaat festgestellten Marktwerts als Ausgangswert, soweit dieser den Marktwert abbildet.

Wann entsteht die spanische Gesellschafts-Exit-Tax?

Artikel 19 Absatz 1 LIS verlangt drei Kernelemente:

  1. Es gibt eine in Spanien ansässige Gesellschaft.
  2. Diese Gesellschaft verlegt ihre Ansässigkeit aus Spanien heraus.
  3. Sie besitzt Wirtschaftsgüter, deren Marktwert den spanischen steuerlichen Wert übersteigt und die nicht einer fortbestehenden spanischen Betriebsstätte zugeordnet bleiben.

Spanische Ansässigkeit vor dem Wegzug

Nach Artikel 8 LIS gilt eine Gesellschaft insbesondere dann als in Spanien ansässig, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, ihren Satzungssitz in Spanien hat oder ihre tatsächliche Geschäftsleitung in Spanien liegt. Diese Kriterien sind alternativ. Eine spanische S.L. verliert ihre spanische Binnenansässigkeit daher nicht automatisch, nur weil Geschäftsführungsentscheidungen künftig in Deutschland getroffen werden.

Ein steuerlich vollzogener Wegzug kann etwa mit einer grenzüberschreitenden Umwandlung, einem wirksamen Wechsel des Gesellschaftsstatuts und des Satzungssitzes oder einer anderen rechtlich anerkannten Strukturmaßnahme zusammenfallen. Entscheidend ist der steuerliche Ansässigkeitswechsel; eine grenzüberschreitende Umwandlung ist keine eigenständige Voraussetzung des Artikels 19 Absatz 1 LIS. Eine bloße Zensusmeldung ohne tatsächlich verwirklichten Ansässigkeitswechsel reicht nicht; umgekehrt verhindert eine verspätete Meldung die materiell bereits eingetretene Steuerfolge nicht.

Was kein Gesellschaftswegzug ist

Nicht automatisch von Artikel 19 Absatz 1 LIS erfasst werden:

  • der Wohnsitzwechsel eines Gesellschafters;
  • der Wohnsitzwechsel eines Geschäftsführers;
  • die Eröffnung eines ausländischen Büros;
  • die Übertragung einzelner Verträge oder Mitarbeiter;
  • die Verlagerung eines Wirtschaftsguts aus einer spanischen Betriebsstätte;
  • der Verkauf von Gesellschaftsanteilen.

Diese Vorgänge können andere Steuern auslösen: persönliche Wegzugsbesteuerung, Betriebsstättenbesteuerung, Verrechnungspreise, Veräußerungsgewinn, Quellensteuer oder IVA. Sie dürfen nicht mit der Körperschaftsteuer-Exit-Tax der Gesellschaft vermischt werden.

Der maßgebliche Stichtag

Nach Artikel 27 LIS endet der spanische Körperschaftsteuerzeitraum, wenn die Gesellschaft ihre Ansässigkeit ins Ausland verlegt. Dieser Zeitpunkt ist für mehrere Fragen gleichzeitig maßgeblich:

  • Welche Wirtschaftsgüter gehören der Gesellschaft?
  • Welche Wirtschaftsgüter bleiben einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet?
  • Wie hoch sind Marktwert und steuerlicher Wert?
  • Welche Verluste und Steueranrechnungen stehen zur Verfügung?
  • Welcher Steuersatz gilt für den begonnenen Steuerzeitraum?
  • Wann beginnt die Erklärungsfrist?
  • Wann ist die erste Rate einer gewählten Fünfjahreszahlung fällig?

Beschluss, notarielle Urkunde, Registereintragung, tatsächlicher Leitungswechsel und steuerliche Anerkennung können auseinanderfallen. Der Stichtag darf deshalb nicht allein aus dem Datum einer Gesellschafterversammlung abgeleitet werden.

So wird die Bemessungsgrundlage ermittelt

Grundformel

Für jedes betroffene Wirtschaftsgut gilt grundsätzlich:

Marktwert am Wegzugsstichtag – spanischer steuerlicher Wert = positive oder negative Wertdifferenz

Die Wertdifferenzen werden nach den allgemeinen Regeln in die steuerliche Bemessungsgrundlage des Schlusszeitraums einbezogen. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Bemessungsgrundlage außerhalb der Körperschaftsteuer, sondern um eine besondere Bewertungsvorschrift innerhalb der LIS.

Welche Wirtschaftsgüter einzubeziehen sind

Erfasst sein können beispielsweise:

  • Grundstücke und Gebäude;
  • Maschinen, Fahrzeuge und Vorräte;
  • Beteiligungen und Wertpapiere;
  • Darlehensforderungen;
  • Patente, Marken, Software und sonstige immaterielle Werte;
  • Vertragspositionen, soweit sie steuerlich als bewertbares Wirtschaftsgut anzusehen sind;
  • selbst geschaffene Werte, wenn ihnen ein Marktwert zugeordnet werden muss und der steuerliche Wert niedrig oder null ist.

Die Berechnung erfolgt wirtschaftsgutbezogen. Eine pauschale Multiplikation des Jahresgewinns mit einem Unternehmensfaktor ersetzt die gesetzlich verlangte Zuordnung und Bewertung nicht. Ein Gesamtunternehmenswert kann als Plausibilitätskontrolle dienen, muss aber auf die steuerlich relevanten Wirtschaftsgüter und gegebenenfalls Geschäfts- oder Firmenwerte übergeleitet werden.

Marktwert

Artikel 17 LIS definiert für steuerliche Bewertungsregeln grundsätzlich den Wert, der zwischen unabhängigen Parteien vereinbart würde. Je nach Vermögensart kommen Marktpreisvergleiche, Ertragswert-, Discounted-Cashflow-, Multiplikator-, Lizenzpreis-, Wiederbeschaffungs- oder Substanzwertmethoden in Betracht.

Eine gute Bewertung nennt:

  • Bewertungsobjekt und wirtschaftliches Eigentum;
  • Bewertungsstichtag;
  • verwendete Methode und Alternativen;
  • Planungsrechnungen und Quellen;
  • Diskontierungs- und Wachstumsannahmen;
  • Liquiditäts-, Kontroll- oder Minderheitsabschläge;
  • Fremdwährungsumrechnung;
  • Abstimmung mit Buchhaltung und Steuerbilanz.

Bei verbundenen Umstrukturierungen muss die Bewertung außerdem mit Artikel 18 LIS und der Funktions- und Risikoanalyse übereinstimmen.

Steuerlicher Wert

Der steuerliche Wert ist nicht zwingend der handelsrechtliche Buchwert. Abweichungen können unter anderem aus steuerlichen Abschreibungen, nicht abzugsfähigen Wertminderungen, Reinvestitions- oder Umstrukturierungsregeln, früheren Aufwertungen, Sonderabschreibungen oder abweichenden Anschaffungskosten entstehen. Für jedes Wirtschaftsgut ist deshalb eine steuerliche Wertfortschreibung bis zum Wegzugsstichtag erforderlich.

Ausnahme: Vermögen bleibt einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet

Artikel 19 Absatz 1 LIS nimmt Wirtschaftsgüter aus, die nach dem Wegzug einer in Spanien gelegenen Betriebsstätte der Gesellschaft tatsächlich zugeordnet bleiben. Die Ausnahme verhindert, dass Spanien stille Reserven besteuert, obwohl sein späteres Besteuerungsrecht über die Betriebsstätte erhalten bleibt.

Eine bloße Liste mit der Überschrift „spanische Betriebsstätte“ genügt nicht. Die Zuordnung muss mit der tatsächlichen Tätigkeit übereinstimmen. Relevant sind unter anderem:

  • Nutzung des Wirtschaftsguts durch die spanische Betriebsstätte;
  • Personal und Entscheidungsfunktionen;
  • wirtschaftliche Risiken und Ertragsquellen;
  • Buchführung und Anlagenverzeichnis;
  • Verträge, Finanzierung und Versicherung;
  • bei immateriellen Werten die tatsächlichen Entwicklungs-, Schutz- und Verwertungsfunktionen.

Später kann eine zweite Exit-Besteuerung entstehen: Wird ein zunächst in Spanien verbliebenes Betriebsstättenwirtschaftsgut ins Ausland übertragen, wird die spanische Tätigkeit verlagert oder die Betriebsstätte beendet, greift gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 5 des Nichtresidentensteuergesetzes. Die anfängliche Ausnahme ist somit kein endgültiger Erlass, sondern bewahrt Spaniens Besteuerungsrecht bis zu einem späteren Entstrickungsereignis.

Eine weitere enge Ausnahme enthält Artikel 19 Absatz 1 LIS für vorübergehend übertragene Vermögenswerte im Zusammenhang mit Finanzierung oder Sicherheiten sowie zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Eigenkapitalanforderungen oder zum Liquiditätsmanagement: Die Wertdifferenz wird nicht einbezogen, wenn die Rückkehr zur Zuordnung zu einer spanischen Betriebsstätte innerhalb höchstens eines Jahres erwartet wird. Ein gewöhnlicher dauerhafter Wegzug fällt nicht darunter.

Welcher Steuersatz gilt 2026?

Die Wertdifferenz wird in die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage des Schlusszeitraums einbezogen. Der anwendbare Satz hängt von Gesellschaft, Umsatzgröße, Tätigkeitsstatus und Sonderregime ab. Für Steuerzeiträume, die 2026 beginnen, weist die AEAT insbesondere folgende Sätze aus:

Gesellschaftstyp Satz für 2026 beginnende Zeiträume Wichtiger Vorbehalt
allgemeiner Satz 25 % gilt, wenn kein besonderer Satz anwendbar ist
Kleinstunternehmen mit Vorjahresumsatz unter 1 Mio. Euro 19 % bis 50.000 Euro Bemessungsgrundlage bei zwölfmonatigem Zeitraum, 21 % darüber gesetzliche Ausschlüsse und Voraussetzungen, insbesondere für vermögensverwaltende Gesellschaften, prüfen
Unternehmen im Regime für Unternehmen geringer Größe nach Artikel 101 LIS 23 % Voraussetzungen und Ausschlüsse prüfen
neu gegründete aktive Gesellschaft 15 % grundsätzlich erster positiver Steuerzeitraum und der folgende; Sondervoraussetzungen beachten

Für zertifizierte Start-ups, SOCIMI, ETVE, steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaften, Genossenschaften, Kreditinstitute und andere Sonderregime gelten zusätzliche Regeln. Der Name des Regimes entscheidet nicht allein darüber, wie ein Wegzugsgewinn behandelt wird. Es ist zu prüfen, ob eine Beteiligungsbefreiung, ein besonderer Satz, ein objektbezogener Ausschluss oder eine Sonderabgabe auf den konkreten Wertzuwachs anwendbar ist.

Bei einem Steuerzeitraum von weniger als einem Jahr beträgt die Tarifgrenze der Kleinstunternehmen nach der Übergangsbestimmung 44 Absatz 2 Buchstabe a LIS nur 50.000 Euro × Tage des Steuerzeitraums / 365. Gerade im verkürzten Wegzugsjahr darf daher nicht mit der vollen Jahresgrenze gerechnet werden.

Die ab 2026 weiter abgestuften Kleinst- und Mittelstandssätze beruhen auf Übergangsrecht. Bei einem Wegzug in einem später beginnenden Steuerzeitraum muss deshalb die dann gültige Stufe verwendet werden.

Verlustvorträge, Steuergruppe und Mindeststeuer

Verlustvorträge

Negative Bemessungsgrundlagen können einen Wegzugsgewinn nur nach den allgemeinen Regeln des Artikels 26 LIS mindern. Grundsätzlich gilt eine prozentuale Verrechnungsgrenze; ein Mindestbetrag kann unabhängig davon nutzbar sein. Bei einem Steuerzeitraum von weniger als zwölf Monaten wird dieser Mindestbetrag zeitanteilig gekürzt. Für große Unternehmen gelten zusätzliche Grenzen.

Daraus folgen drei praktische Regeln:

  1. Ein hoher Verlustvortrag bedeutet nicht automatisch, dass keine Exit-Tax gezahlt wird.
  2. Die Nutzbarkeit muss auf den verkürzten Schlusszeitraum und die damalige Umsatzklasse berechnet werden.
  3. Herkunft, Bestandskraft und Nachweis der Verluste müssen vor dem Wegzug gesichert sein; die Verwaltung kann ihre Entstehung im gesetzlichen Rahmen überprüfen.

Spanische Steuergruppe

Teil einer spanischen Körperschaftsteuergruppe können qualifizierende, in Spanien ansässige Gesellschaften sein. Artikel 58 Absatz 1 LIS stellt hierfür spanische Betriebsstätten nichtresidenter Rechtsträger einer ansässigen, zu 100 Prozent von diesem Rechtsträger gehaltenen Gesellschaft gleich. Der Wegzug eines Gruppenmitglieds kann dessen Ausscheiden, ein verkürztes Einzel- oder Gruppenjahr und Folgen für bisherige Eliminierungen, interne Ergebnisse, Verlustvorträge und Vorauszahlungen auslösen. Bei einem Wegzug der herrschenden Gesellschaft kann die Gruppe insgesamt betroffen sein.

Vor der Umwandlung sollte deshalb eine Gruppenüberleitung erstellt werden: Welche Ergebnisse wurden eliminiert, wann müssen sie wieder einbezogen werden, wem stehen Verluste und Steueranrechnungen zu und ob Modelo 222 beziehungsweise gruppenbezogene Modelo-200-Angaben betroffen sind.

Mindestbesteuerung

Artikel 30 bis LIS enthält für bestimmte große Unternehmen und Steuergruppen eine Mindeststeuer. Sie ist keine gesonderte Exit-Tax, kann aber die im Schlusszeitraum tatsächlich geschuldete Körperschaftsteuer beeinflussen, insbesondere wenn zahlreiche Abzüge und Vergünstigungen vorhanden sind. Anwendbarkeit und Bemessung müssen mit den Daten des verkürzten Zeitraums neu berechnet werden.

Fünf gleiche Jahresraten bei EU- und qualifizierenden EWR-Wegzügen

Verlegt die Gesellschaft Vermögenswerte im Zusammenhang mit ihrem Wegzug in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen EWR-Staat, der eine mit der EU-Beitreibungsrichtlinie gleichwertige Amtshilfevereinbarung mit Spanien oder der EU hat, kann sie nach Artikel 19 Absatz 1 LIS die Zahlung auf fünf gleiche Jahresraten verteilen.

So wird die Option ausgeübt

  • ausschließlich in der Modelo-200-Erklärung für den wegen des Wegzugs beendeten Steuerzeitraum;
  • erste Rate innerhalb der freiwilligen Erklärungs- und Zahlungsfrist;
  • vier weitere Raten jeweils im Jahresabstand nach Ende dieser ursprünglichen Frist;
  • auf die späteren Raten fallen Verzugszinsen nach der spanischen Abgabenordnung an;
  • Sicherheiten dürfen nur verlangt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Beitreibung vereitelt oder erheblich erschwert werden könnte.

Die Option muss mit der Erklärung richtig ausgeübt werden. Eine nachträgliche bloße Bitte um „EU-Stundung“ ist nicht dasselbe wie das gesetzliche Wahlrecht.

Wann Restbeträge vorzeitig fällig werden

Die Ratenregelung verliert für die betroffene Schuld insbesondere ihre Wirkung, wenn:

  • ein erfasstes Wirtschaftsgut an einen Dritten veräußert wird;
  • ein erfasstes Wirtschaftsgut später in einen nicht qualifizierenden Drittstaat verlagert wird;
  • die Gesellschaft ihre Ansässigkeit später in einen nicht qualifizierenden Drittstaat verlegt;
  • die Gesellschaft liquidiert wird oder in ein Insolvenz- beziehungsweise vergleichbares Gesamtvollstreckungsverfahren gerät;
  • eine Rate nicht fristgerecht gezahlt wird;
  • eine zu Recht verlangte Sicherheit nicht ordnungsgemäß gestellt wird.

Jede spätere Umstrukturierung muss deshalb gegen den Ratenplan geprüft werden. Bei Verkauf oder Weiterverlagerung nur einzelner Wirtschaftsgüter beschränkt sich der Verlust der Ratenregelung auf den zugehörigen Teil der Steuerschuld, wenn die Gesellschaft die Teilbetroffenheit nachweist. Dieser Restbetrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab dem schädlichen Ereignis zu zahlen; bei einem schädlichen Ansässigkeitswechsel, einer Liquidation oder einem vergleichbaren Insolvenzverfahren gilt die Monatsfrist für die jeweils betroffene gesamte Restschuld. Wird dagegen nur eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt, wird zunächst diese Rate vollstreckt. Die weiteren Raten werden erst insgesamt vorgezogen, wenn auch die Vollstreckungszahlungsfrist nach Artikel 62 Absatz 5 LGT erfolglos abläuft.

Drittstaatenwegzug

Bei einem Wegzug in einen Staat außerhalb des begünstigten EU-/EWR-Bereichs steht die Fünfjahresoption des Artikels 19 Absatz 1 LIS nicht zur Verfügung. Die Steuer wird grundsätzlich innerhalb der regulären Frist des Modelo 200 fällig. Allgemeine Zahlungsaufschub- oder Ratenregelungen der spanischen Abgabenordnung können nur nach ihren eigenen Voraussetzungen beantragt werden und sind nicht mit dem besonderen Exit-Tax-Wahlrecht gleichzusetzen.

Zusätzlich sind zu prüfen:

  • Besteht ein DBA und wie ordnet es Ansässigkeit und Unternehmensgewinne zu?
  • Erkennt der Zielstaat den spanischen Marktwert als steuerlichen Eingangswert an?
  • Gibt es Quellensteuer-, CFC-, Substanz- oder Missbrauchsvorschriften?
  • Bleiben Immobilien, Personal oder Geschäftsbereiche in Spanien steuerpflichtig?
  • Erschwert der Zielstaat Informationsaustausch oder Beitreibung?

Deutschland–Spanien: Doppelansässigkeit und Eingangswert

Eine in Spanien gegründete Gesellschaft kann nach spanischem Binnenrecht weiter als ansässig gelten, obwohl ihre tatsächliche Geschäftsleitung nach Deutschland gewechselt ist. Deutschland kann gleichzeitig wegen § 1 KStG unbeschränkte Steuerpflicht annehmen. Artikel 4 Absatz 3 DBA Deutschland–Spanien ordnet die Gesellschaft für Abkommenszwecke grundsätzlich dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung zu.

Wird die tatsächliche Geschäftsleitung nach Deutschland verlagert und die Gesellschaft dadurch nach Artikel 4 Absatz 3 DBA ausschließlich Deutschland zugeordnet, kann dies den steuerlichen Ansässigkeitswechsel nach Artikel 19 Absatz 1 LIS auslösen, auch wenn spanische Gründung oder Satzungssitz fortbestehen. Eine zusätzliche gesellschaftsrechtliche Umwandlung ist dafür nicht zwingend. Deshalb sind zwei rechtliche Prüfungsschritte mit ihren jeweiligen Stichtagen zu dokumentieren:

  1. Entstehung einer möglichen deutschen Steuerpflicht durch tatsächliche Leitung;
  2. Ende der spanischen Ansässigkeit und Auslösung des Artikels 19 LIS.

Für einen EU-internen Wegzug verlangt Artikel 5 Absatz 5 ATAD grundsätzlich, dass der Zuzugsstaat den vom Wegzugsstaat festgestellten Marktwert als steuerlichen Ausgangswert anerkennt, sofern dieser den Marktwert abbildet. Die praktische Erfassung richtet sich dennoch nach deutschem Recht. Spanische Bewertung, deutsche Eröffnungswerte und die Zuordnung zu einer spanischen Betriebsstätte müssen schriftlich abgestimmt werden, damit es nicht zu späterer Doppelbesteuerung oder doppelter Abschreibung kommt.

Gesellschaftervorteile und verbundene Umstrukturierungen

Die Gesellschafts-Exit-Tax ersetzt keine Prüfung der Begleitgeschäfte. Wird im Zuge des Wegzugs Vermögen unentgeltlich oder unter Marktwert an einen Gesellschafter, Geschäftsführer oder eine verbundene Gesellschaft übertragen, können zusätzlich entstehen:

  • Korrektur auf den Fremdvergleichswert nach Artikel 18 LIS;
  • verdeckte Gewinnausschüttung oder sonstiger Gesellschaftervorteil;
  • nicht abzugsfähige Vergütung oder unangemessene Geschäftsführerbezüge;
  • Quellensteuer auf Ausschüttungen oder Vergütungen;
  • Veräußerungs- oder Übertragungsbesteuerung beim Empfänger;
  • IVA, Grunderwerbsteuer oder Stempelsteuer je nach Vermögensart und Vorgang.

Eine fremdübliche Kaufpreisforderung kann den Werttransfer dokumentieren, beseitigt aber nicht automatisch die Exit-Tax auf andere Wirtschaftsgüter. Ebenso ist ein Share Deal auf Gesellschafterebene nicht dasselbe wie der Wegzug der Gesellschaft.

Erklärung, Zahlung und Berichtigung

Modelo 200

Die Gesellschaft reicht für den mit dem Ansässigkeitswechsel endenden Steuerzeitraum das Modelo 200 ein. Artikel 124 LIS bestimmt grundsätzlich eine Frist von 25 Kalendertagen nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des Steuerzeitraums. Bei einem Wegzug unterjährig verschiebt sich die Frist daher gegenüber dem üblichen Juli-Termin einer kalendergleichen Gesellschaft.

In der Erklärung müssen insbesondere abgestimmt werden:

  • Wegzugsstichtag und verkürzter Steuerzeitraum;
  • Markt- und Steuerwerte der erfassten Wirtschaftsgüter;
  • ausgenommene spanische Betriebsstättenwerte;
  • Verlustverrechnung und Steueranrechnungen;
  • anwendbarer Steuersatz und Sonderregime;
  • Ausübung der Fünfjahresoption;
  • erste Rate und Zins-/Sicherheitenfolgen.

Weitere Erklärungen und Register

Je nach Struktur können zusätzlich erforderlich sein:

  • Modelo 036 für Zensus-, Ansässigkeits-, Adress-, Tätigkeits- und Betriebsstättenänderungen;
  • Modelo 202 oder bei Gruppen Modelo 222 für betroffene Vorauszahlungen;
  • Modelo 232 für qualifizierende verbundene Geschäfte;
  • separate Modelo-200-Pflichten einer fortbestehenden spanischen Betriebsstätte;
  • Handelsregister-, Umwandlungs- und Bekanntmachungsakte;
  • Umsatzsteuer-, Quellensteuer- und Lohnsteuererklärungen;
  • Registrierungen und Eröffnungsbilanzen im Zielstaat.

Fehler und verspätete Abgabe

Ein zu niedriger Marktwert, eine unberechtigte Betriebsstättenzuordnung oder eine falsch ausgeübte Ratenoption kann zu Nachzahlung, Zinsen und Sanktionen führen. Wird ein Fehler vor einer behördlichen Aufforderung erkannt, ist der zu diesem Zeitpunkt geltende Berichtigungs- beziehungsweise Nachmeldungsweg des Modelo 200 zu verwenden. Bei verspäteter Zahlung oder Erklärung greifen die Zuschlags-, Zins- und gegebenenfalls Sanktionsregeln der Ley General Tributaria. Ein Rechtsbehelf gegen einen Bescheid stoppt Zahlungsfolgen nicht automatisch; eine Aussetzung muss nach den Verfahrensregeln beantragt werden.

Praxisbeispiel

Eine spanische S.L. wird im September 2026 wirksam in eine deutsche Kapitalgesellschaft umgewandelt und verlegt Satzungssitz und tatsächliche Leitung nach Deutschland. Zwei Wirtschaftsgüter werden dem spanischen Besteuerungsrecht entzogen:

Wirtschaftsgut Marktwert Steuerlicher Wert Stille Reserve
Software und Kundenplattform 900.000 € 400.000 € 500.000 €
Beteiligung 600.000 € 500.000 € 100.000 €
Summe 1.500.000 € 900.000 € 600.000 €

Eine spanische Immobilie bleibt mit Personal und Geschäftsbetrieb einer spanischen Betriebsstätte zugeordnet und ist deshalb in diesem Beispiel nicht in die Exit-Bemessungsgrundlage einbezogen. Verlustvorträge und Steuervergünstigungen bestehen nicht. Die Gesellschaft unterliegt im 2026 begonnenen Schlusszeitraum dem allgemeinen Satz von 25 Prozent.

Rechnung: 600.000 Euro × 25 Prozent = 150.000 Euro Körperschaftsteuer vor sonstigen Positionen.

Da der Wegzug nach Deutschland erfolgt und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, wählt die Gesellschaft im Modelo 200 fünf gleiche Jahresraten. Der reine Hauptbetrag beträgt 30.000 Euro je Rate. Auf die vier späteren Raten fallen zusätzlich Zinsen an. Wird die Beteiligung nach zwei Jahren an einen Dritten verkauft, muss die vorzeitige Fälligkeit des darauf entfallenden noch offenen Ratenanteils geprüft werden.

Das Beispiel ist bewusst vereinfacht. In einem echten Fall können Beteiligungsbefreiung, Verlustverrechnung, Mindeststeuer, Gruppenfolgen, Bewertungsbandbreiten, Quellensteuer oder eine abweichende Betriebsstättenzuordnung das Ergebnis verändern.

Arbeitsunterlagen für eine belastbare Wegzugsakte

  • Gesellschaftsvertrag, Registerauszug und Umwandlungsdokumente;
  • Organ- und Gesellschafterbeschlüsse mit Wirksamkeitsbedingungen;
  • Nachweise über tatsächliche Geschäftsleitung und Zielstaatregistrierung;
  • vollständiges Anlagen- und Beteiligungsverzeichnis;
  • Überleitung von Handels- zu Steuerwerten;
  • Bewertungsberichte mit Stichtag und Sensitivitäten;
  • Funktions-, Risiko- und Vermögensanalyse;
  • Dokumentation der spanischen Betriebsstätte;
  • Verlustvortrags- und Steueranrechnungsspiegel;
  • Steuergruppenüberleitung;
  • Prüfung des anwendbaren Satzes und Sonderregimes;
  • Modelo-200-Entwurf, Ratenplan und gegebenenfalls Sicherheitenunterlagen;
  • Eröffnungswerte und Steuererklärungen des Zielstaats;
  • Liste offener Betriebsprüfungen, Rechtsbehelfe und Zahlungsvereinbarungen.

Typische Fehlentscheidungen

  1. Geschäftsführerumzug als Gesellschaftswegzug behandeln. Beide Ereignisse können zeitlich und rechtlich auseinanderfallen.
  2. Unternehmenswert pauschal besteuern. Das Gesetz verlangt eine wirtschaftsgutbezogene Marktwert-Steuerwert-Differenz.
  3. Buchwert mit Steuerwert verwechseln. Steuerliche Abschreibungen und Sonderregeln können erhebliche Abweichungen verursachen.
  4. Spanische Betriebsstätte nur formal behaupten. Die tatsächliche Zuordnung von Funktionen, Risiken und Vermögen muss bestehen und belegt werden.
  5. Immer 25 Prozent rechnen. Für 2026 existieren abgestufte Sätze und Sonderregime.
  6. Verluste vollständig abziehen. Verrechnungsgrenzen und der verkürzte Zeitraum sind zu beachten.
  7. Ratenzahlung als automatisch ansehen. Sie erfordert einen qualifizierenden Zielstaat und die Option im richtigen Modelo 200.
  8. Zinsen und Fälligkeitsereignisse übersehen. Verkauf, Weiterverlagerung, Liquidation oder Ratenverzug können den Zahlungsplan beenden.
  9. Zuzugswert nicht sichern. Ohne abgestimmte Eingangswerte droht spätere Doppelbesteuerung.
  10. Gesellschafter- und Gesellschaftsebene vermischen. Anteilseignertransaktionen und persönliche Wegzugssteuern bleiben eigenständig.

Häufige Fragen

Fällt Exit-Tax an, wenn nur die tatsächliche Geschäftsleitung nach Deutschland zieht?

Ja, das kann genügen. Zwar kann nach dem Binnenrecht beider Staaten zunächst Doppelansässigkeit bestehen. Wechselt aber die tatsächliche Geschäftsleitung und damit die ausschließliche DBA-Ansässigkeit nach Deutschland, kann Artikel 19 Absatz 1 LIS greifen. Der persönliche Umzug eines Geschäftsführers allein belegt diesen Leitungs- und Ansässigkeitswechsel dagegen nicht.

Werden Schulden vom Marktwert der Wirtschaftsgüter abgezogen?

Die gesetzliche Grundregel vergleicht für jedes Wirtschaftsgut Marktwert und steuerlichen Wert. Finanzierungen können den Wert eines Wirtschaftsguts oder eines Unternehmens beeinflussen, werden aber nicht pauschal als Nettoschuld vom Gesamtbetrag abgezogen. Die richtige Zuordnung richtet sich nach Bilanz- und Bewertungsregeln.

Sind in Spanien verbleibende Immobilien immer ausgenommen?

Nur wenn sie einer fortbestehenden spanischen Betriebsstätte tatsächlich zugeordnet bleiben. Eine bloße spanische Belegenheit genügt für die spezielle Betriebsstättenausnahme nicht in jedem Fall. Unabhängig davon kann Spanien bei Immobilien weitere Besteuerungsrechte behalten.

Kann die Exit-Tax mit Verlustvorträgen verrechnet werden?

Grundsätzlich kann der Wegzugsgewinn Teil der allgemeinen Bemessungsgrundlage sein. Die konkrete Verrechnung richtet sich aber nach Artikel 26 LIS, Umsatzgrößen, dem verkürzten Zeitraum und möglichen Gruppen- oder Sonderregeln.

Ist die Fünfjahresregel zinsfrei?

Nein. Der Hauptbetrag wird in fünf gleiche Jahresraten aufgeteilt; für die späteren Raten fallen gesetzliche Zinsen an.

Was passiert, wenn ein Wirtschaftsgut während der Ratenlaufzeit verkauft wird?

Die Ratenregelung endet für den zugehörigen Teil der Steuerschuld, wenn die Gesellschaft nachweist, dass nur dieses Wirtschaftsgut betroffen ist. Der darauf entfallende noch offene Betrag ist grundsätzlich innerhalb eines Monats ab dem Verkauf zu zahlen.

Erhält die Gesellschaft im Zielstaat automatisch den spanischen Marktwert als neuen Buchwert?

Nicht allein durch die spanische Erklärung. Innerhalb der EU enthält Artikel 5 ATAD eine Anerkennungsregel für den Marktwert, die im Zielstaat nach dessen Umsetzung anzuwenden ist. Handelsbilanz, Steuerbilanz und konkrete Vermögenszuordnung können dennoch voneinander abweichen.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand dieses Artikels ist der 10. August 2026. Für Steuersätze und Formulare ist der Beginn beziehungsweise das Ende des konkreten Steuerzeitraums entscheidend.