Kurz & klar
Bei einer familieninternen Unternehmensübergabe müssen Schenkungsteuer und Ertragsteuern getrennt geprüft werden. Deutschland kann begünstigtes Betriebsvermögen unter Voraussetzungen zu 85 oder 100 Prozent verschonen; Spanien kennt eigene staatliche und regionale Regeln. Entscheidend sind die Beteiligten, der genaue Übertragungsgegenstand, die Bewertung, Gegenleistungen, Ansässigkeit und Belegenheit sowie sämtliche Halte-, Lohnsummen- und Fortführungsvoraussetzungen.
Die Übergabe eines Unternehmens an Kinder, den Ehepartner oder andere Familienmitglieder ist steuerlich kein einzelner Vorgang. Derselbe Vertrag kann eine Schenkung, eine teilweise entgeltliche Veräußerung, eine Buchwertfortführung, eine Wegzugsbesteuerung und eine spanische Schenkungsteuer berühren. Deshalb beginnt eine belastbare Planung nicht mit der Frage nach einem Steuersatz, sondern mit der vollständigen Beschreibung dessen, was rechtlich und wirtschaftlich tatsächlich übergeht.
Das Wichtigste im Überblick
- Schenkungsteuer und Einkommensteuer sind getrennte Ebenen. Eine schenkungsteuerliche Begünstigung sagt noch nicht, ob stille Reserven ertragsteuerlich unversteuert übergehen dürfen.
- Deutschland besteuert nicht nur deutsches Vermögen. Ist Schenker oder Erwerber in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, kann grundsätzlich der gesamte Erwerb erfasst werden. Bei deutschen Staatsangehörigen kann die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Wegzug noch fünf Jahre fortwirken.
- Begünstigtes Unternehmensvermögen kann in Deutschland verschont werden. Die Regelverschonung beträgt grundsätzlich 85 Prozent. Auf unwiderruflichen Antrag kommt eine 100-prozentige Optionsverschonung in Betracht. Verwaltungsvermögen, die 90-Prozent-Grenze, Lohnsummen, Behaltensfristen und Großerwerbsregeln können die Begünstigung begrenzen oder ausschließen.
- Eine unentgeltliche Betriebsübertragung kann zu Buchwerten erfolgen. § 6 Absatz 3 EStG verlangt insbesondere, dass ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil übertragen und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt wird. Einzelne Wirtschaftsgüter und Kapitalgesellschaftsanteile folgen anderen Regeln.
- Spanien prüft eigenständig. Ein in Spanien ansässiger Erwerber unterliegt dort grundsätzlich mit dem weltweiten unentgeltlichen Erwerb der Schenkungsteuer. Bei Nichtansässigen kommt es auf in Spanien belegene Vermögenswerte an. Staatliche und autonome Vergünstigungen dürfen nicht verwechselt werden.
- Das Einkommensteuer-DBA Deutschland–Spanien löst keine Schenkungsteuer-Doppelbelastung. Es erfasst Steuern vom Einkommen und Vermögen, nicht die deutsche oder spanische Schenkungsteuer. Entlastung richtet sich nach den innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften.
- Zeitpunkte müssen getrennt dokumentiert werden. Vertrag, gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit, Registervollzug, Übergang des wirtschaftlichen Eigentums, Zahlung einer Gegenleistung und späterer Verkauf können in verschiedene Steuerjahre fallen.
1. Zuerst den Übertragungsvorgang vollständig bestimmen
Für die steuerliche Einordnung werden mindestens acht Tatsachen benötigt:
- Schenker: natürliche Person, Mitunternehmer, Einzelunternehmer, Kapitalgesellschaft oder Stiftung; Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und bisherige Aufenthaltsdauer im Ausland.
- Erwerber: natürliche Person oder Rechtsträger; Wohnsitz und steuerliche Ansässigkeit am Ausführungstag.
- Übertragungsgegenstand: Einzelunternehmen, Teilbetrieb, gesamter oder teilweiser Mitunternehmeranteil, GmbH-/AG-Anteil, einzelne Wirtschaftsgüter, Forderungen, Immobilien oder eine Kombination.
- Umfang: volle Rechtsinhaberschaft, bloßes Nutzungsrecht, Nießbrauch, Stimmrechte, Gewinnrechte oder Rückforderungsrechte.
- Gegenleistungen und Lasten: Kaufpreis, Rente, Schuldübernahme, Gleichstellungsgeld, Versorgungsleistung, Pflichtteilsverzicht, Arbeits- oder Beratungsverpflichtung.
- Zeitpunkte: Unterzeichnung, Eintritt von Bedingungen, notarielle Beurkundung, Abtretung, Registereintragung, Übergang von Nutzen und Lasten sowie Zahlung.
- Unternehmensstruktur: operative Tätigkeit, Beteiligungen, Immobilien, Finanzmittel, Forderungen, Wertpapiere und sonstiges Verwaltungsvermögen.
- Folgeplanung: Verkauf, Umwandlung, Ausschüttung, Wegzug, Rückbeteiligung des Schenkers oder weitere Schenkungen innerhalb der maßgeblichen Fristen.
Eine „Schenkung“ im Familienvertrag bleibt steuerlich nicht zwingend vollständig unentgeltlich. Übernimmt der Erwerber private Schulden oder zahlt er Geschwister aus, kann eine gemischte Schenkung vorliegen. Die Behandlung ist steuerartspezifisch: Bei einem teilentgeltlich übertragenen Betrieb, Teilbetrieb oder ganzen Mitunternehmeranteil gilt ertragsteuerlich die Einheitstheorie. Ein Gewinn entsteht insoweit erst, wenn das Entgelt den gesamten Nettobuchwert zuzüglich Veräußerungskosten übersteigt; eine proportionale Buchwertaufteilung unterbleibt. Bereits bilanzierte betriebliche Schulden sind kein zusätzliches Entgelt. Für Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer und Abschreibungsvolumen sind die jeweiligen eigenen Regeln anzuwenden.
2. Deutsche Schenkungsteuer: Wer und welches Vermögen wird erfasst?
2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht
Deutschland erfasst bei unbeschränkter Steuerpflicht grundsätzlich den gesamten Vermögensanfall. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG genügt unter anderem, dass der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber Inländer ist. Inländer sind insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.
Für deutsche Staatsangehörige enthält das Gesetz eine wichtige Nachwirkung: Wer sich noch nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufgehalten hat, ohne einen inländischen Wohnsitz zu haben, kann weiterhin als Inländer gelten. Bei Wegzügen in Niedrigsteuergebiete ist zusätzlich zu prüfen, ob die besonderen außensteuerrechtlichen Regeln über die erweiterte beschränkte Steuerpflicht und die erweiterte beschränkte Erbschaftsteuerpflicht eingreifen. Staatsangehörigkeit ist damit nicht der allgemeine Hauptanknüpfungspunkt, kann aber in diesen Sonderregeln entscheidend sein.
2.2 Beschränkte Steuerpflicht
Sind weder Schenker noch Erwerber Inländer, kann Deutschland dennoch bestimmtes Inlandsvermögen erfassen. Welche Beteiligungen, Betriebsstätten, Immobilien oder sonstigen Rechte dazugehören, bestimmt § 2 ErbStG über die Verweisung auf § 121 BewG. Eine deutsche Gesellschaftsbezeichnung allein genügt deshalb nicht; Beteiligungsquote, Sitz, Vermögensart und weitere Voraussetzungen sind einzeln festzustellen.
2.3 Die steuerpflichtige Bereicherung
Schenkungsteuerlich zählt die Bereicherung des Erwerbers. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erfasst jede freigebige Zuwendung, soweit der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Auflagen und eine Vertragsgestaltung als „lästiger Vertrag“ schließen die Schenkung nicht automatisch aus. Auch unangemessene Abfindungen beim Ausscheiden aus Gesellschaften, übermäßige Gewinnrechte oder Wertsteigerungen von Gesellschaftsanteilen durch Leistungen anderer Personen können eigene Schenkungstatbestände auslösen.
Der steuerliche Erwerb wird nach § 10 ErbStG aus dem Wert des Vermögensanfalls abzüglich abzugsfähiger Lasten ermittelt. Nicht jede Verpflichtung ist abzugsfähig; insbesondere sind wirtschaftlicher Zusammenhang, Rechtsgrund und Bewertung nachzuweisen.
3. Bewertung des Unternehmens
Bewertungsstichtag ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Steuerentstehung. Bei Schenkungen entsteht die Steuer regelmäßig mit Ausführung der Zuwendung. Nicht börsennotierte Kapitalgesellschaftsanteile werden nach § 11 Absatz 2 BewG mit dem gemeinen Wert angesetzt. Vorrangig können zeitnahe Verkäufe unter fremden Dritten maßgeblich sein. Fehlen solche Verkäufe, ist der Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr anerkannten Methode zu ermitteln. Der gesetzliche Substanzwert darf dabei nicht unterschritten werden.
Für Betriebsvermögen, Anteile an Personengesellschaften und nicht notierte Beteiligungen enthalten die §§ 95 bis 109 sowie 199 bis 203 BewG weitere Regeln. Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht automatisch die einzig zulässige Methode. Ein belastbares Gutachten muss erklären, warum die gewählte Methode zum Geschäftsmodell, zur Ertragslage, zu Sonderfaktoren und zum Stichtag passt.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen:
- nicht betriebsnotwendige Liquidität und Wertpapiere;
- Gesellschafterdarlehen und Cash-Pool-Forderungen;
- Betriebsimmobilien und privat mitgenutzte Vermögenswerte;
- Sonderbetriebsvermögen bei Personengesellschaften;
- Pensionsverpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten;
- zurückbehaltene Stimm-, Gewinn- oder Nießbrauchsrechte;
- ein kurz vor oder nach der Schenkung verhandelter Unternehmensverkauf.
Ein später tatsächlich vereinbarter Kaufpreis kann Hinweise auf den Wert am Schenkungsstichtag liefern. Er ersetzt aber nicht automatisch die stichtagsbezogene Bewertung. Je näher Verhandlungen, Signing oder Closing an der Schenkung liegen und je konkreter der Verkauf bereits war, desto wichtiger ist die vollständige Dokumentation der damaligen Informationslage.
4. Freibeträge, Steuerklassen und Zehnjahreszusammenrechnung
Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten grundsätzlich je Verhältnis zwischen Schenker und Erwerber. Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner hat einen Freibetrag von 500.000 Euro, ein Kind von 400.000 Euro und ein Enkel grundsätzlich von 200.000 Euro; bei vorverstorbenem Kind kann die gesetzliche Sonderregel abweichen. Andere Verwandte haben deutlich geringere Freibeträge.
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Der Freibetrag „erneuert“ sich daher nicht jährlich. Eine gestaffelte Übergabe kann sinnvoll sein, muss aber die zehnjährige Zusammenrechnung, Wertänderungen, gesellschaftsrechtliche Rechte und alle ertragsteuerlichen Folgen berücksichtigen.
Die Steuerklasse folgt § 15 ErbStG, der Steuersatz § 19 ErbStG. Die gesetzlichen Sätze reichen je nach Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb von 7 bis 50 Prozent. Erst nach Bewertung, Abzügen, persönlichen Freibeträgen und Unternehmensbegünstigungen lässt sich der tatsächlich steuerpflichtige Erwerb bestimmen.
5. Deutsche Begünstigung für Betriebsvermögen
5.1 Welches Vermögen überhaupt begünstigungsfähig ist
§ 13b ErbStG unterscheidet zwischen begünstigungsfähigem und tatsächlich begünstigtem Vermögen. Begünstigungsfähig können insbesondere inländische sowie bestimmte EU-/EWR-Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile und qualifizierte Anteile an Kapitalgesellschaften sein. Bei Kapitalgesellschaftsanteilen ist grundsätzlich eine unmittelbare Beteiligung des Schenkers von mehr als 25 Prozent erforderlich; gesellschaftsvertragliche Poolbindungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen berücksichtigt werden.
Nicht alles in einer operativen Gesellschaft ist deshalb begünstigt. Verwaltungsvermögen wird nach einem detaillierten Katalog ausgesondert. Dazu können insbesondere fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere, überschießende Finanzmittel, Kunstgegenstände oder bestimmte Beteiligungen gehören. Es bestehen Rückausnahmen, etwa für bestimmte betriebliche Nutzungsüberlassungen und Finanzunternehmen. Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel werden besonders streng behandelt.
Beträgt die nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG maßgebliche Verwaltungsvermögensquote mindestens 90 Prozent des gemeinen Werts des begünstigungsfähigen Vermögens, ist das Vermögen insgesamt nicht begünstigt. Eine uneingeschränkte Bruttobetrachtung ist jedoch falsch: Für originär gewerbliche Handelsunternehmen verlangt der BFH, betrieblich veranlasste Schulden auch beim Einstiegstest von den Finanzmitteln abzuziehen (Urteil vom 13. September 2023, II R 49/21). Diese „90-Prozent-Einstiegsschwelle“ ist keine bloße Kürzungsregel, sondern kann die gesamte Verschonung ausschließen.
5.2 Regelverschonung von 85 Prozent
Für begünstigtes Vermögen bis zu 26 Millionen Euro sieht § 13a Absatz 1 ErbStG grundsätzlich einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent vor. Zusätzlich kann ein Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 den verbleibenden Wert mindern. Die Begünstigung steht unter Nachbehaltens- und gegebenenfalls Lohnsummenvoraussetzungen.
Bei der Regelverschonung beträgt die Behaltensfrist grundsätzlich fünf Jahre. Veräußerung, Aufgabe, Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen, übermäßige Ausschüttungen oder bestimmte Umstrukturierungen können zu einer rückwirkenden Nachversteuerung führen. Die Folgen sind zeitanteilig und tatbestandsbezogen zu prüfen; ein Folgegeschäft ist nicht allein deshalb unschädlich, weil der Betrieb wirtschaftlich fortbesteht.
5.3 Optionsverschonung von 100 Prozent
Auf unwiderruflichen Antrag kann nach § 13a Absatz 10 ErbStG eine vollständige Verschonung gewährt werden. Dafür gelten strengere Voraussetzungen: insbesondere eine siebenjährige Behaltensfrist, eine höhere Mindestlohnsumme und eine niedrigere zulässige Verwaltungsvermögensquote. Der Antrag darf deshalb erst nach einer belastbaren Vermögens- und Personalplanung gestellt werden.
Die Lohnsummenregel gilt grundsätzlich bei mehr als fünf Beschäftigten. Das Gesetz staffelt die Mindestlohnsummen nach Beschäftigtenzahl. Für größere Betriebe beträgt die Mindestlohnsumme bei der Regelverschonung grundsätzlich 400 Prozent der Ausgangslohnsumme innerhalb von fünf Jahren, bei der Optionsverschonung 700 Prozent innerhalb von sieben Jahren. Teilzeitkräfte, Saisonbeschäftigte, verbundene Gesellschaften und bestimmte nicht einzubeziehende Personen müssen nach den gesetzlichen Regeln richtig zugeordnet werden.
5.4 Erwerbe über 26 Millionen Euro
Übersteigt das innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erworbene begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro, gelten die normalen Verschonungsregeln nicht unverändert. Der Erwerber kann insbesondere den abschmelzenden Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragen. Beide Wege schließen sich für denselben Erwerb aus. Nur die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a verlangt die Prüfung des verfügbaren Vermögens, einschließlich des gesetzlich erfassten Vermögens außerhalb des übertragenen Unternehmens. Beim Abschmelzmodell nach § 13c richtet sich die Kürzung dagegen nach der Höhe des begünstigten Erwerbs, nicht nach dem Privatvermögen.
Bei bestimmten Familienunternehmen kann § 13a Absatz 9 ErbStG einen Vorwegabschlag vorsehen, wenn Gesellschaftsvertrag oder Satzung langfristig verbindliche Entnahme-/Ausschüttungs-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen enthalten. Eine erst kurz vor der Schenkung eingeführte Klausel genügt nicht ohne Weiteres; die gesetzlichen Vor- und Nachfristen sind einzuhalten.
6. Einkommensteuer: Gehen die stillen Reserven über oder werden sie aufgedeckt?
6.1 Einzelunternehmen, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil
§ 6 Absatz 3 EStG ermöglicht eine zwingende Buchwertfortführung, wenn ein Betrieb, Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers unentgeltlich übertragen wird und die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt bleibt. Der Erwerber tritt in die Buchwerte ein. Es entsteht also kein steuerfreier Wertzuwachs und kein automatischer Step-up; die latente Steuerlast wandert zum Rechtsnachfolger.
Wird nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils übertragen, muss der Erwerber für § 6 Absatz 3 EStG eine natürliche Person sein. Außerdem ist das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen einzubeziehen. Wird dieses im Verhältnis zum Gesellschaftsanteil nur unterquotal oder gar nicht mitübertragen und bleibt es Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft, kann § 6 Absatz 3 Satz 2 EStG greifen. Dann darf der Rechtsnachfolger den übernommenen Anteil mindestens fünf Jahre nicht veräußern oder aufgeben. Eine unvollständige Übertragung kann stattdessen Entnahme-, Aufgabe- oder Veräußerungsgewinne auslösen.
Die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter folgt nicht automatisch § 6 Absatz 3 EStG. Je nach Zielvermögen kommen insbesondere § 6 Absatz 4 oder Absatz 5 EStG in Betracht. Die dreijährige Sperrfrist des § 6 Absatz 5 und die siebenjährige Körperschaftsklausel sind von der fünfjährigen Frist des § 6 Absatz 3 zu unterscheiden.
6.2 Kapitalgesellschaftsanteile
Bei einer reinen Schenkung von privat gehaltenen GmbH- oder AG-Anteilen entsteht beim Schenker nicht allein durch die Unentgeltlichkeit ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Der Erwerber übernimmt jedoch grundsätzlich die steuerliche Historie und Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Verkauft er später, kann die bis zur Schenkung entstandene Wertsteigerung in seinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn eingehen.
Enthält der Vertrag eine Gegenleistung, muss geprüft werden, ob und in welchem Umfang eine Veräußerung vorliegt. Schuldübernahme, Renten, Gleichstellungsgelder und andere Verpflichtungen dürfen nicht pauschal als „schenkungsunschädlich“ behandelt werden.
6.3 Wegzugsbesteuerung bei Schenkung an eine im Ausland ansässige Person
§ 6 AStG kann nicht nur bei einem eigenen Wegzug, sondern auch bei der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen im Sinne des § 17 EStG auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person eingreifen. Vereinfacht wird ein fiktiver Verkauf zum gemeinen Wert besteuert, wenn Deutschland sein Besteuerungsrecht verliert oder beschränkt wird beziehungsweise der gesetzliche Ersatztatbestand erfüllt ist.
Ob eine Schenkung an ein in Spanien lebendes Kind die Wegzugsbesteuerung auslöst, hängt daher nicht allein von der deutschen Gesellschaft ab. Zu prüfen sind Beteiligungsquote, bisherige unbeschränkte Steuerpflicht, Ansässigkeit des Erwerbers, Fortbestand deutscher Besteuerungsrechte und die aktuelle Fassung des § 6 AStG. Stundungs- oder Ratenregeln, Sicherheitsleistungen, Mitwirkungspflichten und Widerrufsgründe müssen in die Liquiditätsplanung einbezogen werden.
7. Spanien: eigenständige Schenkungsteuerprüfung
7.1 Wer in Spanien steuerpflichtig ist
Nach Artikel 5 der Ley 29/1987 ist bei einer Schenkung grundsätzlich der Beschenkte Steuerschuldner. Ist der Erwerber in Spanien ansässig, unterliegt er nach Artikel 6 mit dem weltweiten unentgeltlichen Erwerb der persönlichen Steuerpflicht. Die spanische Ansässigkeit wird hierfür nach den Regeln der Einkommensteuer bestimmt und darf nicht auf die 183-Tage-Grenze reduziert werden.
Ein nicht in Spanien ansässiger Erwerber unterliegt nach Artikel 7 mit in Spanien belegenen Gütern und dort ausübbaren Rechten der beschränkten Steuerpflicht. Bei Gesellschaftsanteilen, Betriebsvermögen, Forderungen oder indirekt gehaltenen Immobilien ist die Belegenheit nicht anhand einer Alltagseinschätzung, sondern nach den gesetzlichen Zuordnungsregeln zu bestimmen.
7.2 Staatliche und regionale Regeln
Die spanische Schenkungsteuer ist staatlich geregelt, ihr Aufkommen und wesentliche Vergünstigungen sind aber auf die autonomen Gemeinschaften übertragen. Welche regionale Regelung anwendbar ist, richtet sich nicht frei nach dem günstigsten Ort.
Bei grenzüberschreitenden Fällen enthält die zweite Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 besondere Anknüpfungen. Für geschenkte spanische Immobilien ist regelmäßig die autonome Gemeinschaft der Belegenheit relevant. Bei außerhalb Spaniens belegenen Immobilien, die ein in Spanien ansässiger Erwerber erhält, verweist die Vorschrift auf seine autonome Gemeinschaft. Bei beweglichem Vermögen in Spanien und nichtansässigem Erwerber kommt es unter anderem darauf an, wo sich die Gegenstände im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum überwiegend befanden. Bei in Spanien ansässigen Personen bestimmt sich die regionale Ansässigkeit hierfür nach den meisten Aufenthaltstagen innerhalb der fünf Jahre vor dem Stichtag.
Deshalb ist die Angabe „Spanien“ nicht präzise genug. Vor der Berechnung müssen autonome Gemeinschaft, Art und Belegenheit der Vermögenswerte sowie der Stichtag feststehen.
7.3 Staatliche Familienunternehmensvergünstigung
Wenn keine günstigere oder vorrangige autonome Regel greift, sieht Artikel 20 Absatz 6 Ley 29/1987 für bestimmte Unternehmensschenkungen eine Reduktion der Bemessungsgrundlage von 95 Prozent vor. Sie setzt im Kern voraus:
- Übertragung eines Einzelunternehmens, beruflichen Betriebs oder qualifizierter Gesellschaftsanteile an Ehegatten, Nachkommen oder Adoptierte;
- Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen nach Artikel 4.Ocho des spanischen Vermögensteuergesetzes;
- Alter des Schenkers von mindestens 65 Jahren oder gesetzlich bezeichnete dauerhafte schwere Erwerbsunfähigkeit;
- Beendigung bisher ausgeübter Leitungsfunktionen und der dafür bezogenen Vergütung ab Übertragung; die bloße Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gilt für diese Vorschrift nicht als Leitungsfunktion;
- zehnjähriges Halten des Erwerbs ab öffentlicher Schenkungsurkunde und Fortbestand des Anspruchs auf die Vermögensteuerbefreiung beim Erwerber, sofern dieser nicht innerhalb der Frist stirbt;
- keine Verfügungen oder gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen, die den Erwerbswert unmittelbar oder mittelbar wesentlich mindern.
Die Vermögensteuerbefreiung für Beteiligungen verlangt nach Artikel 4.Ocho Ley 19/1991 unter anderem eine operative Tätigkeit der Gesellschaft, eine Mindestbeteiligung von 5 Prozent individuell oder 20 Prozent im Familienverbund sowie tatsächlich ausgeübte Leitungsfunktionen, deren Vergütung mehr als 50 Prozent der maßgeblichen Erwerbs-, Berufs- und Arbeitseinkünfte ausmacht. Die Befreiung reicht nur so weit, wie der Beteiligungswert auf betriebsnotwendige Nettoaktiva entfällt.
Verletzt der Erwerber die Voraussetzungen, werden die durch die Reduktion ersparte Steuer und Verzugszinsen nacherhoben. Autonome Gemeinschaften können andere Prozentsätze, Angehörigenkreise, Formvoraussetzungen und Haltefristen vorsehen. Deshalb darf die staatliche 95-Prozent-Regel nicht als allgemeines spanisches Ergebnis dargestellt werden.
Getrennt davon ist die spanische Einkommensteuer des Schenkers zu berechnen. Eine gewöhnliche Schenkung kann bei ihm einen steuerpflichtigen Wertzuwachs auslösen; ein rechnerischer Schenkungsverlust ist nach Art. 33 Absatz 5 Buchstabe c LIRPF nicht abzugsfähig. Die Ausnahme des Art. 33 Absatz 3 Buchstabe c setzt den qualifizierten Unternehmensschenkungsfall des staatlichen Art. 20 Absatz 6 voraus; eine regionale ISD-Entlastung allein genügt nicht. Nachträglich betrieblich gewidmete Wirtschaftsgüter müssen zudem mindestens fünf Jahre ununterbrochen betrieblich gebunden gewesen sein. Greift die Ausnahme, führt der Empfänger nach Art. 36 LIRPF die Werte und Erwerbsdaten des Schenkers fort, statt einen neuen erhöhten Anschaffungswert zu erhalten.
7.4 Spanische Frist und Verfahren
Bei Zuständigkeit der staatlichen AEAT sieht Artikel 67 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerreglements für Schenkungen eine Frist von 30 Arbeitstagen ab dem Tag nach dem steuerbegründenden Rechtsgeschäft vor. Bei der balearischen ATIB gilt dagegen ein Monat ab dem Rechtsgeschäft; bei elektronischer Erklärung und Zahlung verlängert sich diese Frist um zehn Kalendertage (Art. 90 Absatz 2 Decreto Legislativo 1/2014). Die bloße Anwendung balearischer Vergünstigungen ändert eine AEAT-Frist nicht. Zuständigkeit, Modell und elektronische Einreichung richten sich nach der staatlichen oder autonomen Verwaltung. Wer gegenüber der staatlichen Steuerverwaltung erklärungspflichtig ist, muss nach der zweiten Zusatzbestimmung der Ley 29/1987 eine Selbstveranlagung abgeben und die Steuer fristgerecht zahlen.
Die in Deutschland übliche Dreimonatsanzeige verlängert die spanische Frist nicht. Umgekehrt ersetzt eine spanische Selbstveranlagung keine deutsche Anzeige.
8. Doppelbelastung Deutschland–Spanien
Das DBA Deutschland–Spanien gilt nach seinem Artikel 2 für Steuern vom Einkommen und Vermögen. Es ist kein Abkommen für Erbschaft- und Schenkungsteuer. Beide Staaten können daher nach ihren innerstaatlichen Regeln denselben Erwerb besteuern.
Spanien gewährt bei persönlicher Steuerpflicht nach Artikel 23 Ley 29/1987 eine Anrechnung in Höhe des niedrigeren Betrags aus tatsächlich gezahlter vergleichbarer ausländischer Steuer und dem auf das ausländische Vermögen entfallenden spanischen Durchschnittssteuerbetrag. Deutschland rechnet nach § 21 ErbStG ausländische Erbschaft- oder Schenkungsteuer nur unter den dortigen Voraussetzungen und nur für das gesetzlich definierte Auslandsvermögen an.
Diese Anrechnungsvorschriften sind nicht spiegelbildlich. Unterschiede bei Stichtag, Vermögensbelegenheit, Steuerpflicht, Bewertung und regionalen Vergünstigungen können einen nicht anrechenbaren Rest erzeugen. Es gilt weder automatisch „nur die höhere Steuer“ noch entsteht durch eine Steuerzahlung im anderen Staat ein Step-up.
9. Stiftungen, Trusts und Familienstiftungen sind eigene Gestaltungen
Eine direkte Schenkung an ein Kind ist nicht mit der Ausstattung einer Stiftung oder eines Trusts gleichzusetzen. § 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG erfasst den Vermögensübergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden und stellt bestimmte ausländische Vermögensmassen gleich. § 7 Absatz 1 Nummer 9 behandelt unter anderem Erwerbe bei Auflösung sowie Erwerbe durch Zwischenberechtigte.
Bei einer ausländischen Familienstiftung kann zusätzlich § 15 AStG zu einer laufenden Zurechnung von Einkommen an Stifter oder Bezugsberechtigte führen. Für deutsche Familienstiftungen sieht § 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG grundsätzlich eine Erbersatzsteuer im Abstand von 30 Jahren vor. Sitz, Geschäftsleitung, rechtliche und tatsächliche Verfügungsmacht, Begünstigtenrechte und Informationsaustausch sind daher gesondert zu prüfen.
Eine ausländische Stiftung wird auch in Spanien nicht allein wegen ihrer Bezeichnung wie eine deutsche Stiftung behandelt. Zivilrechtliche Selbstständigkeit, Widerruflichkeit, Kontrolle, Begünstigtenansprüche und tatsächliche Vermögensherrschaft bestimmen die spanische Qualifikation.
10. Weitere Steuerarten und Folgeereignisse
Grunderwerbsteuer
Gehören deutsche Grundstücke zum übertragenen Betriebsvermögen oder hält die Gesellschaft Grundbesitz, ist zusätzlich das Grunderwerbsteuergesetz zu prüfen. Unentgeltlichkeit schließt Grunderwerbsteuer nicht generell aus. Persönliche Befreiungen, Nachlass- und Schenkungsteuerabgrenzung, Gesellschafterwechsel und Anteilsschwellen folgen eigenen Regeln.
Umsatzsteuer
Die Übertragung eines ganzen Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs kann als Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Absatz 1a UStG nicht steuerbar sein. Einzelne Wirtschaftsgüter oder eine nicht fortführungsfähige Zusammenstellung können anders behandelt werden. Der Erwerber tritt bei einer Geschäftsveräußerung in bestimmte umsatzsteuerliche Rechtspositionen ein.
Späterer Verkauf oder Umwandlung
Ein späterer Verkauf kann gleichzeitig:
- die deutsche Behaltensfrist nach § 13a ErbStG verletzen;
- eine ertragsteuerliche Sperrfrist nach § 6 Absatz 3 oder 5 EStG verletzen;
- die spanische Zehnjahresfrist aus Artikel 20 Absatz 6 Ley 29/1987 verletzen;
- einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn aus den fortgeführten Buchwerten oder Anschaffungskosten auslösen;
- bei Wegzug oder Ansässigkeitswechsel zusätzliche Besteuerungsrechte verändern.
Dass der Erwerber den Erlös in ein anderes Unternehmen investiert, heilt eine Verletzung nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Vor jedem Folgegeschäft ist daher ein eigener Fristenabgleich erforderlich.
11. Praxisbeispiele
Beispiel 1: Deutsches Familienunternehmen, Kind lebt in Spanien
Annahmen: Der Vater lebt in Deutschland und schenkt seiner in Mallorca ansässigen Tochter 100 Prozent einer operativen deutschen GmbH. Er hält die Anteile seit vielen Jahren, die Beteiligung unterliegt § 17 EStG. Der Unternehmenswert beträgt am Stichtag 4 Millionen Euro. Die Gesellschaft hat nur in begrenztem Umfang Verwaltungsvermögen. Es gibt keine Gegenleistung.
Folgen in der Prüfungsreihenfolge:
- Deutschland hat wegen des in Deutschland lebenden Schenkers grundsätzlich unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht.
- Spanien kann die Tochter wegen ihrer spanischen Ansässigkeit mit dem weltweiten Erwerb besteuern.
- In Deutschland sind Bewertung, persönlicher Freibetrag und die Voraussetzungen der §§ 13a und 13b ErbStG zu prüfen.
- In Spanien sind die anwendbare autonome Gemeinschaft und die dortigen Unternehmensvergünstigungen zu bestimmen; die staatliche 95-Prozent-Regel ist nur die Ausgangsregel, nicht automatisch das Endergebnis.
- § 6 AStG ist wegen der unentgeltlichen Übertragung von §-17-Anteilen auf eine nicht in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Person gesondert zu prüfen.
- Eine Doppelbelastung wird nicht durch das Einkommensteuer-DBA beseitigt. Die jeweiligen Anrechnungsvorschriften sind rechnerisch gegenüberzustellen.
- Deutschland und Spanien haben unterschiedliche Anzeige-, Erklärungs- und Haltefristen.
Das Beispiel ergibt ohne Angaben zur autonomen Gemeinschaft, zur Beteiligungsstruktur und zum Verwaltungsvermögen bewusst keinen Steuerbetrag.
Beispiel 2: Mitunternehmeranteil gegen Versorgungsrente
Annahmen: Eine Mutter überträgt ihren gesamten Kommanditanteil einschließlich funktional wesentlichen Sonderbetriebsvermögens auf ihren Sohn. Der Sohn verpflichtet sich zu monatlichen Zahlungen und übernimmt ein betriebliches Darlehen.
Hier ist zuerst zu bestimmen, ob die Zahlungen als Gegenleistung, private Versorgungsleistung oder anders einzuordnen sind. Bei unentgeltlicher Übertragung ist § 6 Absatz 3 EStG zu prüfen. Liegt eine Teilentgeltlichkeit vor, ist beim ganzen Mitunternehmeranteil das Entgelt nach der Einheitstheorie dem gesamten Nettobuchwert und den Veräußerungskosten gegenüberzustellen; nicht schon jeder Entgeltanteil realisiert proportional stille Reserven. Das bereits bilanzierte betriebliche Darlehen ist dabei kein zusätzliches Entgelt. Schenkungsteuerlich mindern nur tatsächlich abzugsfähige Lasten die Bereicherung. Eine pauschale Aussage „Familienrente ist steuerfrei“ wäre falsch.
12. Praktische Arbeitsfolge und Nachweise
- Personen- und Ansässigkeitsakte erstellen: Meldebescheinigungen, Steueransässigkeitsbescheinigungen, Staatsangehörigkeit, Wegzugsdatum, Wohnungen, Aufenthaltstage und wirtschaftliche Interessen.
- Übertragungsgegenstand abgrenzen: Gesellschaftsverträge, Registerauszüge, Beteiligungsdiagramm, Sonderbetriebsvermögen, Immobilien- und Betriebsstättenliste.
- Zeitachse anlegen: Vorverhandlungen, Gutachtenstichtag, Vertragsentwurf, notarielle Urkunde, Bedingungen, Registervollzug, wirtschaftlicher Übergang, Zahlung und geplante Folgegeschäfte.
- Bewertung dokumentieren: aktuelle Abschlüsse, Planungen, Unternehmensbewertung, Substanzwerte, Fremdvergleichstransaktionen, Schulden und Sonderrechte.
- Begünstigungsprüfung Deutschland: begünstigungsfähiges Vermögen, Verwaltungsvermögen, Finanzmitteltest, 90-Prozent-Grenze, Lohnsumme, Beschäftigte, 26-Millionen-Grenze und Familienunternehmensabschlag.
- Ertragsteuerprüfung: § 6 Absatz 3 oder 5 EStG, § 17 EStG, § 6 AStG, Umwandlungssteuerrecht sowie Gegenleistungsanteile.
- Spanisches Länderpaket: autonome Gemeinschaft, staatliche oder regionale Zuständigkeit, anzuwendende Vergünstigung, Vermögensteuerbefreiung, spanische Bewertung und Einreichungsmodell.
- Liquiditätsplan: deutsche und spanische Fälligkeiten, mögliche Anrechnung erst nach Zahlung/Nachweis, Finanzierung, Sicherheitsleistungen und Wechselkurs.
- Nachhaltekalender: deutsche fünf- oder siebenjährige Behaltens- und Lohnsummenfrist, spanische Haltefrist, ertragsteuerliche Sperrfristen und geplante Ausschüttungen/Verkäufe.
- Meldepflichten erfüllen und Bescheide abgleichen: deutsche Anzeige, angeforderte Erklärung, spanische Selbstveranlagung, Zahlungsbelege, Berichtigungen und Rechtsbehelfsfristen.
13. Typische Fehlentscheidungen
- Nur die Schenkungsteuer berechnen und § 6 AStG oder eine teilweise entgeltliche Übertragung übersehen.
- Die deutsche 85- oder 100-Prozent-Verschonung auf den gesamten Unternehmenswert anwenden, ohne Verwaltungsvermögen und 90-Prozent-Test.
- Den persönlichen Freibetrag mit der Unternehmensverschonung verwechseln.
- Einen Wegzug nach Spanien als Ende jeder deutschen Schenkungsteuerpflicht behandeln.
- Spanien lediglich nach dem Sitz des Unternehmens beurteilen, obwohl die Ansässigkeit des Erwerbers weltweite Steuerpflicht auslösen kann.
- Die spanische staatliche 95-Prozent-Reduktion ungeprüft verwenden, obwohl autonome Regeln oder deren Formvoraussetzungen maßgeblich sind.
- Die deutsche Dreimonatsanzeige als spanische Frist ansehen.
- Signing, Registerübertragung und wirtschaftliches Eigentum gleichsetzen.
- Einen kurz nach der Schenkung geplanten Verkauf als unabhängiges Ereignis behandeln, ohne Stichtagsbewertung, Gesamtplan und Sperrfristen zu prüfen.
- Annehmen, eine ausländische Steuer werde vollständig oder automatisch im anderen Staat angerechnet.
14. Häufige Fragen
Ist die Schenkung eines Familienunternehmens in Deutschland steuerfrei?
Nicht automatisch. Begünstigtes Vermögen kann zu 85 oder auf Antrag zu 100 Prozent verschont werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Verwaltungsvermögen, Großerwerbe, Lohnsumme und spätere Verfügungen können die Begünstigung mindern oder rückwirkend entfallen lassen.
Kann ich das Unternehmen schenken und unmittelbar danach verkaufen?
Ein schneller Verkauf kann deutsche schenkungsteuerliche Behaltensfristen, ertragsteuerliche Sperrfristen und spanische Haltebedingungen verletzen. Außerdem kann ein bereits konkret vorbereiteter Verkauf für die Bewertung am Schenkungsstichtag bedeutsam sein. Der Verkauf muss vor der Schenkung in einer gemeinsamen Zeitachse geprüft werden.
Reicht es, wenn der Schenker nach der Übergabe nicht mehr Geschäftsführer ist?
Für die spanische staatliche Familienunternehmensreduzierung muss ein Schenker, der Leitungsfunktionen ausübt, diese und die entsprechende Vergütung ab Übertragung beenden. Die bloße Änderung eines Titels reicht nicht, wenn die tatsächliche Leitung fortbesteht. Deutsche Regeln stellen wiederum auf andere Voraussetzungen ab.
Wer muss in Deutschland melden?
Nach § 30 ErbStG ist ein steuerpflichtiger Erwerb grundsätzlich binnen drei Monaten ab Kenntnis anzuzeigen. Bei einer Schenkung treffen Anzeigepflichten grundsätzlich Erwerber und Schenker. Die Ausnahme für gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkungen betrifft deutsche Gerichte und Notare; eine spanische Beurkundung ersetzt die deutsche Anzeige nicht. Das Finanzamt kann nach § 31 ErbStG eine Steuererklärung mit einer Frist von mindestens einem Monat verlangen.
Gibt es für eine lebzeitige Unternehmensschenkung eine siebenjährige gesetzliche Stundung?
Die besondere Stundung des § 28 Absatz 1 ErbStG betrifft nach dem aktuellen Wortlaut begünstigtes Vermögen bei einem Erwerb von Todes wegen. Für eine lebzeitige Schenkung folgt daraus keine automatische siebenjährige Stundung. Eine allgemeine Stundung nach § 222 AO setzt eigene Voraussetzungen voraus; bei Großerwerben kann § 28a ErbStG relevant sein.
Welches Land besteuert zuerst?
Das Gesetz kennt keine allgemeine Rangfolge „zuerst Deutschland, dann Spanien“. Beide Staaten setzen ihre Steuer nach eigenem Recht fest. Für eine Anrechnung kommt es auf den jeweiligen Bescheid, die Zahlung, die Vermögenszuordnung und die innerstaatlichen Höchstbeträge an. Die Verfahrensfristen laufen parallel.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand und Abruf: 10. August 2026. Maßgeblich ist jeweils die für den konkreten Übertragungsstichtag geltende Fassung; spätere Vertragsvollzüge und Folgeereignisse können bereits einer anderen Fassung unterliegen.
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__2.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13a.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13b.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13c.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__28a.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__14.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__21.html
- § 28 ErbStG (amtliche Gesamtausgabe)
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__30.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__31.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/
- § 11 BewG (amtliche Gesamtausgabe)
- § 6 EStG (amtliche Gesamtausgabe)
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/astg/
- https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/
- https://www.boe.es/eli/es/l/1987/12/18/29/con
- https://www.boe.es/eli/es/rd/1991/11/08/1629/con
- https://www.boe.es/eli/es/l/1991/06/06/19/con
- https://www.boe.es/eli/es/l/2006/11/28/35/con
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
- BFH, Urteil vom 18.09.2013 – X R 42/10: Gründe II.3.a.aa; Ausführungen zu betrieblichen Sachgesamtheiten
- BFH, Urteil vom 13.09.2023 – II R 49/21: Leitsatz und Gründe II.2, insbesondere Auslegung des § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG
- BMF-Schreiben vom 20.11.2019, geändert am 05.05.2021, amtliches EStH 2024: Rn. 1–3, 13, 19–31
- Decreto Legislativo 1/2014, Balearen: Art. 26, 41–44, 54 Abs. 1–5, 56–59 und 90 Abs. 2
- AEAT: Adquisiciones inter vivos, Modelo 651: Zuständigkeitsbeschreibung
- AEAT: Plazos de presentación, Modelo 651: Gesamter Fristenhinweis
- BMF ErbStH 2020, R E 30: Abs. 2 Sätze 3–4
- GrEStG, Ausnahmen: § 3 Nr. 2, 3, 4, 6
- Amtliche Einzelnorm: § 28 ErbStG
- Amtliche Einzelnorm: § 11 BewG
- Amtliche Einzelnorm: § 6 EStG
