Kurz & klar
Modelo 184 ist die jährliche Informationserklärung einer spanischen oder vergleichbaren ausländischen Zurechnungseinheit, nicht deren Ertragsteuererklärung. Ob die Einheit erklären muss und wer welchen Einkunftsanteil versteuert, hängt insbesondere von Rechtsform, wirtschaftlicher Tätigkeit, spanischer Präsenz, Mitgliedsstatus und der 3.000-Euro-Ausnahme ab.
Das Wichtigste im Überblick
Vier spanische Fallgruppen sind zu unterscheiden:
- spanische Einheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Spanien,
- spanische Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien,
- ausländische vergleichbare Einheit mit spanischer Präsenz,
- ausländische vergleichbare Einheit ohne spanische Präsenz.
Vor jeder Rechtsfolge müssen Gründungsstaat, konkrete Rechtsform, eigener Steuerstatus der Einheit, Zurechnungszeitpunkt, Erhalt der Einkunftsart, Mitglieder, deren Ansässigkeit und Steuerstatus, Beteiligungsquoten, Einkunftsquellen und Besteuerungszeiträume feststehen.
Ausgangsfall
| Gründungsstaat | Rechtsform | Steuerstatus der Einheit | Besteuerungszeitraum | spanische Einkunftsquelle | offene Tatsachen |
|---|---|---|---|---|---|
| Spanien | konkrete spanische Rechtsform oder Vermögensmasse | Zurechnungseinheit oder selbst körperschaftsteuerpflichtig | konkreter Zeitraum | Tätigkeit in Spanien | Mitglieder, Ansässigkeit, Quote, Zurechnungszeitpunkt und Einkunftsart |
| Spanien | konkrete spanische Rechtsform oder Vermögensmasse | Zurechnungseinheit oder selbst körperschaftsteuerpflichtig | konkreter Zeitraum | etwa Vermietung, Kapitalertrag oder Veräußerung ohne wirtschaftliche Tätigkeit | Mitgliederstatus, Betrag, Quote, Einbehalt und Immobilienbezug |
| anderer Gründungsstaat | konkrete ausländische Rechtsform | eigene persönliche Ertragsteuerpflicht oder steuerliche Transparenz | konkreter Zeitraum | Tätigkeit über Anlagen, Arbeitsorte oder Vertragsagenten in Spanien | drei Vergleichbarkeitskriterien, Art und Dauer der Präsenz, Mitgliederstatus |
| anderer Gründungsstaat | konkrete ausländische Rechtsform | eigene persönliche Ertragsteuerpflicht oder steuerliche Transparenz | konkreter Zeitraum | spanische Einkünfte ohne entsprechende Präsenz | drei Vergleichbarkeitskriterien, Ansässigkeits- und Quotennachweise, Einkunftsart |
Spanische Zurechnungseinheiten rechnen ihre Einkünfte grundsätzlich den Mitgliedern zu. Bei einer ausländischen Einheit setzt die spanische Vergleichbarkeit kumulativ voraus, dass die Einheit im Gründungsstaat keiner eigenen persönlichen Ertragsteuer unterliegt, die Einkünfte bereits bei ihrer Erzielung den Mitgliedern zugerechnet werden und ihre Einkunftsart erhalten bleibt. Name, Sitz, Registrierung, Haftungsform oder Rechtspersönlichkeit entscheiden dies nicht allein.
Für nichtresidente Mitglieder einer spanischen Einheit gilt innerstaatlich Art. 35 IRNR, wenn die Einheit in Spanien wirtschaftlich tätig ist, und Art. 36 IRNR, wenn sie dort keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Bei einer vergleichbaren ausländischen Einheit ist zwischen Art. 38 IRNR mit spanischer Präsenz und Art. 39 IRNR ohne diese Präsenz zu unterscheiden.
Modelo 184 ist eine Informationserklärung. Die aktuelle Frist läuft vom 1. bis 31. Januar für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr. Die 3.000-Euro-Ausnahme gilt nur für eine Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit; sie ist weder Freibetrag noch Steuerbefreiung. Eine ausländische vergleichbare Einheit ohne Art.-38-Präsenz ist nach Art. 39 IRNR betragsunabhängig von Modelo 184 ausgenommen.
Eine ausländische Einheit mit spanischer Präsenz kann dagegen selbst IRNR-steuerpflichtig und zur jährlichen Selbstveranlagung verpflichtet sein. Modelo 200, das Zahlungs- oder Erstattungsdokument Modelo 206 und das nur für Steuergruppen bestimmte Modelo 220 erfüllen andere Funktionen als Modelo 184.
Keine dieser spanischen Einordnungen entscheidet automatisch den deutschen Rechtstypenvergleich, die deutsche Mitunternehmerstellung, § 49 EStG oder die Behandlung nach dem DBA Deutschland–Spanien.
Fallabgrenzung
Der erste Arbeitsschritt ist eine Tatsachenaufnahme ohne vorweggenommene Rechtsfolge:
- Gründungsstaat und konkrete Rechtsform feststellen.
- Eigene persönliche Ertragsteuerpflicht der Einheit im Gründungsstaat prüfen.
- Rechtsgrund und Zeitpunkt der Einkünftezurechnung bestimmen.
- Erhalt oder Veränderung der Einkunftsart auf Mitgliedsebene untersuchen.
- Wirtschaftliche Tätigkeit, Ort der Tätigkeit und spanische Präsenz getrennt erfassen.
- Jedes Mitglied mit Personentyp, Ansässigkeit, persönlichem Steuerstatus und Quote aufnehmen.
- Jede Einkunft nach Staat, Quelle, Art und Zeitraum zuordnen.
Eine bloße Ausschüttung ist kein Nachweis dafür, dass Einkünfte bereits bei ihrer Erzielung zugerechnet wurden. Ebenso beweist Modelo 184 weder die Rechtsformqualifikation noch Einkunftsart, Quote oder Ansässigkeit abschließend.
Mitgliedermatrix
| Mitglied | Personentyp | Ansässigkeit | persönlicher Steuerstatus | Beteiligungsquote | Quotennachweis |
|---|---|---|---|---|---|
| jedes natürliche Mitglied einzeln | natürliche Person | Staat und maßgeblicher Zeitraum | etwa IRPF-pflichtig, IRNR-pflichtig oder in Deutschland steuerpflichtig | gesellschafts- oder ergebnisbezogene Quote | Vertrag, gesetzliche Regel und offengelegte Verteilung |
| jede Körperschaft einzeln | juristische Person oder vergleichbare Einheit | Staat und maßgeblicher Zeitraum | Körperschaftsteuerstatus sowie gegebenenfalls Betriebsstättenstatus | gesellschafts- oder ergebnisbezogene Quote | Satzung, Vereinbarung und steuerliche Offenlegung |
| jedes nichtresidente Mitglied einzeln | natürliche oder juristische Person | durch belastbaren Nachweis belegt oder offen | IRNR mit oder ohne Betriebsstätte | Quote je Einkunftsart und Zeitraum | gegenüber Finanzverwaltung und Zahlendem belastbarer Nachweis |
| mittelbar beteiligte oder verbundene Einheit | konkrete Person oder Einheit | jeweiliger Ansässigkeitsstaat | Status für Hybrid- und DBA-Prüfung | unmittelbare und mittelbare Beteiligung | Beteiligungskette, Stimmrechte, Ergebnis- und Kapitalrechte |
Fehlt eine entscheidende Tatsache, lautet das Ergebnis „offen“. Eine vermutete Ansässigkeit, ein übersetzter Rechtsformname oder eine interne Gesellschafterliste ersetzt keinen belastbaren Nachweis.
Der Prüfpfad
Die Prüfung verläuft in dieser Reihenfolge:
- Tatsachen und Zeiträume aufnehmen.
- Spanische inländische oder ausländische Einheit bestimmen.
- Bei ausländischen Einheiten die Vergleichbarkeit prüfen.
- Wirtschaftliche Tätigkeit und spanische Präsenz einordnen.
- Mitgliedsstatus einzeln bestimmen.
- Einkünfte, Einkunftsarten und Quoten getrennt ermitteln.
- Einbehalte und Vorauszahlungen prüfen.
- Modelo-184-Pflicht und Ausnahmen bestimmen.
- Bei Art.-38-Präsenz Selbstveranlagung und Modelo 200/206 prüfen.
- Erst danach deutsches Recht und anschließend das DBA anwenden.
Ebenentrennung
| Frage | spanisches innerstaatliches Recht | deutsches innerstaatliches Recht | DBA | unzulässiger Automatismus |
|---|---|---|---|---|
| Ist die Einheit steuerlich transparent? | Art. 86–90 LIRPF, Art. 34–39 IRNR und DGT-Verwaltungspraxis | deutscher Rechtstypenvergleich | Personen- und Ansässigkeitsprüfung | spanische Transparenz bedeutet nicht automatisch deutsche Personengesellschaft |
| Ist das Mitglied Mitunternehmer? | keine Entscheidung über § 15 EStG | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG | erst nach nationaler Qualifikation relevant | spanische Zurechnung beweist keine deutsche Mitunternehmerstellung |
| Besteht eine Betriebsstätte? | innerstaatliche Folgen insbesondere nach Art. 35 oder 38 IRNR | etwa § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG | Art. 5 und 7 DBA | innerstaatlicher Betriebsstättenstatus beweist keine DBA-Betriebsstätte |
| Woher stammt die Einkunft? | spanische Quellen- und Einkunftsregeln | deutsche Anknüpfungen des § 49 EStG | einschlägiger Einkunftsartikel | Modelo 184 legt die Einkunftsart nicht verbindlich für alle Ebenen fest |
| Wie wird Doppelbesteuerung entlastet? | spanische Steuer, Einbehalt und Vorauszahlung | deutsche Besteuerung | Art. 22 DBA | spanischer Einbehalt erzeugt nicht automatisch Freistellung oder Anrechnung |
Eine Informations- oder Erklärungspflicht entscheidet weder die materielle Steuerpflicht noch die endgültige Steuerlast.
Spanische Grundsystematik der Zurechnung
Nach Art. 86 LIRPF werden die Einkünfte einer spanischen Zurechnungseinheit ihren Gesellschaftern, Erben, Gemeinschaftern oder sonstigen Beteiligten zugerechnet. Die Einheit unterliegt grundsätzlich nicht selbst dem Impuesto sobre Sociedades. Davon zu trennen sind die besondere Einheitsteuerpflicht nach Art. 38 IRNR und der enge Hybridvorbehalt des Art. 15 bis Abs. 12 LIS.
Art. 88 LIRPF erhält auf Mitgliedsebene den Charakter der Tätigkeit oder Quelle. Daraus folgt noch keine einheitliche persönliche Bemessungsgrundlage: Art. 89 LIRPF unterscheidet nach dem Steuerstatus der Mitglieder.
Die Ermittlung der Einkünfte, ihre Einkunftsart, die Zurechnungsquote, Einbehalte oder Vorauszahlungen und die persönliche Besteuerung sind fünf getrennte Rechenschritte. Das Mitglied versteuert den zugerechneten Betrag nach den für dieses Mitglied geltenden Regeln.
Art. 90 LIRPF begründet grundsätzlich eine jährliche Informationserklärung. Diese Erklärung bleibt von der persönlichen Einkommen-, Körperschaft- oder Nichtresidentensteuererklärung des Mitglieds getrennt.
Welche spanischen Einheiten erfasst werden
Art. 87 LIRPF erfasst die Einheiten des Art. 8 Abs. 3 LIRPF sowie ausländische Einheiten identischer oder analoger Rechtsnatur. Zu den inländischen Grundfällen gehören nicht körperschaftsteuerpflichtige Zivilgesellschaften, ruhende Erbschaften und Gütergemeinschaften. Nach Art. 35 Abs. 4 LGT können auch andere Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit erfasst sein, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit oder ein gesondertes steuerfähiges Vermögen bilden.
Rechtsformlosigkeit allein reicht nicht. Umgekehrt schließt zivilrechtliche Rechtsfähigkeit das Regime nicht automatisch aus.
Spanische Einheitsarten
| Einheitsart | gesetzliches Merkmal | Zurechnungsregime | Ausschluss | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| nicht körperschaftsteuerpflichtige Zivilgesellschaft | Einheit des Art. 8 Abs. 3 LIRPF | grundsätzlich ja | körperschaftsteuerpflichtige Zivilgesellschaft | Art. 8 Abs. 3 und Art. 87 LIRPF |
| ruhende Erbschaft | gesonderte Vermögensmasse | grundsätzlich ja | abweichende konkrete Steuerqualifikation | Art. 8 Abs. 3 und Art. 87 LIRPF |
| Gütergemeinschaft | gemeinschaftliches Vermögen als Zurechnungseinheit | grundsätzlich ja | fehlende gesetzliche Einheitsmerkmale | Art. 8 Abs. 3 und Art. 87 LIRPF |
| sonstige Einheit ohne Rechtspersönlichkeit | wirtschaftliche Einheit oder gesondertes steuerfähiges Vermögen | bei erfülltem Tatbestand | bloßes gemeinsames Handeln genügt nicht | Art. 35 Abs. 4 LGT |
| ausländische Einheit | identische oder analoge Rechtsnatur | nur nach Vergleichbarkeitsprüfung | eines der drei kumulativen Kriterien fehlt | Art. 87 Abs. 1 LIRPF und DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 |
| sociedad agraria de transformación | gesetzlich besonders bezeichnete Einheitsart | nein | unterliegt dem Impuesto sobre Sociedades | Art. 87 Abs. 2 LIRPF |
Die Ausnahme für sociedades agrarias de transformación darf nicht auf andere landwirtschaftliche Zusammenschlüsse übertragen werden.
Vergleichbarkeit einer ausländischen Einheit
Art. 37 IRNR und Art. 87 LIRPF setzen bei einer ausländischen Einheit eine identische oder analoge Rechtsnatur voraus. Nach der Verwaltungspraxis der DGT sind dafür drei Merkmale kumulativ anhand des Rechts des Gründungsstaats zu prüfen:
- Die Einheit ist dort nicht selbst Steuerpflichtige einer persönlichen Ertragsteuer.
- Ihre Einkünfte werden den Mitgliedern bereits aufgrund der Einkünfteerzielung zugerechnet; eine tatsächliche Ausschüttung ist unerheblich.
- Die Einkünfte behalten bei jedem Mitglied den Charakter ihrer Tätigkeit oder Quelle.
DGT-Vergleichbarkeit
| Kriterium | erforderliche Tatsache | erforderlicher Nachweis | erfüllt/nicht erfüllt/offen | Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| keine eigene persönliche Ertragsteuerpflicht | konkrete Steuerart und Status der Einheit im Gründungsstaat | amtlicher oder professionell belastbarer Rechts- und Statusnachweis | für den Einzelfall einzutragen | nur bei Erfüllung zum nächsten Kriterium |
| Zurechnung bei Einkünfteerzielung | Mitglieder werden bereits bei Entstehung steuerlich erfasst | Gesetz, Verwaltungsregel und gegebenenfalls Veranlagungsunterlagen | für den Einzelfall einzutragen | eine erst bei Ausschüttung eintretende Besteuerung genügt nicht |
| Erhalt der Einkunftsart | Tätigkeit oder Quelle bleibt beim Mitglied erkennbar | ausländische Qualifikations- und Veranlagungsregeln | für den Einzelfall einzutragen | Umwandlung in einen einheitlichen Beteiligungsertrag genügt nicht |
| kumulative Gesamtprüfung | alle drei Kriterien sind erfüllt | vollständige Gründungsstaatsakte | nur „erfüllt“, wenn keine Einzelprüfung offen oder negativ ist | spanische Vergleichbarkeit kann bejaht werden; Einzelfolgen bleiben gesondert |
Name, Sitz, Registrierung, Haftungsform und Rechtspersönlichkeit sind lediglich Tatsachenmaterial. Sie ersetzen keines der drei Kriterien.
Die DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 bindet die spanischen Steueranwendungsorgane für Tatbestände seit ihrer Veröffentlichung im BOE am 13. Februar 2020. Sie bindet keine deutschen Behörden und entscheidet weder deutschen Rechtstypenvergleich noch Mitunternehmerstellung, § 49 EStG oder DBA-Berechtigung.
Einkünfteermittlung und Zurechnung
Ausgangspunkt sind grundsätzlich die LIRPF-Regeln. Die Ermäßigungen nach Art. 23 Abs. 2 und 3, Art. 26 Abs. 2 sowie Art. 32 LIRPF werden nicht bereits bei der Einheitsermittlung angewandt. Ein IRPF-Mitglied kann die in Art. 89 Abs. 4 LIRPF bezeichneten Ermäßigungen unter den persönlichen Voraussetzungen in seiner eigenen Erklärung geltend machen.
Einkünfteermittlung nach Mitgliedstyp
| Mitgliedstyp | Ermittlungsregel | zulässige Ermäßigungen | Begrenzung | persönliche Folge |
|---|---|---|---|---|
| IRPF-Mitglied | grundsätzlich LIRPF-Regeln | Ermäßigungen erst nach Art. 89 Abs. 4 LIRPF in der persönlichen Erklärung | persönliche Voraussetzungen müssen erfüllt sein | Aufnahme in die eigene IRPF-Erklärung |
| sämtliche Mitglieder sind Körperschaftsteuerpflichtige oder IRNR-Pflichtige mit Betriebsstätte | Ermittlung nach den Regeln des Impuesto sobre Sociedades | nur nach den dafür geltenden Regeln | gilt nur, wenn sämtliche Mitglieder den bezeichneten Status besitzen | persönliche Veranlagung und Steuersatz bleiben getrennt |
| IRNR-Mitglied ohne Betriebsstätte | Ermittlung des zurechenbaren Betrags nach Kapitel IV IRNR | nur die dort zulässigen Positionen | nicht auf Mitglieder mit Betriebsstätte übertragbar | persönliche IRNR-Folge |
| bestimmtes nicht natürliches Körperschaftsteuer- oder IRNR-Mitglied | gesetzliche Sonderregel für Veräußerungsgewinne aus nicht betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern | keine Anwendung der neunten Übergangsregel LIRPF im bezeichneten Tatbestand | nur für die gesetzlich erfasste Mitglieder- und Vermögenskonstellation | gesonderte persönliche Berechnung |
| gemischte Mitgliedergruppe | getrennte Ermittlung nach jeweiligem Status | je Mitglied verschieden | keine pauschale Anwendung der Alle-Mitglieder-Regel | Einzelrechnung für jedes Mitglied |
Negative ausländische Einkünfte können eingeschränkt sein, wenn mit dem Quellenstaat kein DBA mit Informationsaustauschklausel besteht. Maßgeblich sind positive und negative Einkünfte desselben Staates und derselben Quelle. Nur der negative Überschuss bleibt zunächst unberücksichtigt; er ist nach der gesetzlichen Regel in den vier Folgejahren zu berücksichtigen. Das ist keine pauschale Verlustverwerfung.
Einkunftsart und Quote
| Einkunftsquelle | Einkunftsart | Vereinbarung | Nachweis | Quote | Auffangregel |
|---|---|---|---|---|---|
| Tätigkeit der Einheit | Charakter der ausgeübten Tätigkeit | gesellschafts- oder ergebnisbezogene Vereinbarung | Satzung, Vertrag und steuerliche Offenlegung | nach anwendbarer Regel oder Vereinbarung | gleiche Teile, wenn die maßgeblichen Regeln oder Vereinbarungen der Steuerverwaltung nicht zuverlässig bekannt sind |
| Vermietung oder Nutzung | Einkunftsart der konkreten Immobilie oder Nutzung | objekt- und zeitraumbezogene Verteilung | Eigentums-, Nutzungs- und Ergebnisunterlagen | nach anwendbarer Vereinbarung | Gleichverteilung nur als gesetzliche Auffangregel |
| Kapital- oder sonstige Einkunft | Charakter der konkreten Quelle | quellenbezogene Verteilung | Abrechnung und Vertragsgrundlage | nach nachgewiesener Zurechnung | keine frei gewählte Quote |
| ausländische Einkunft | Staat und Quelle bleiben getrennt | gegebenenfalls besondere Ergebnisverteilung | Quellen- und Steuerunterlagen | je Mitglied und Quelle | Verlustbegrenzung nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 3 LIRPF gesondert |
Eine nicht nachgewiesene interne Quote verdrängt die Auffangregel nicht. Einkunftsart und Quote dürfen ebenso wenig zu einer pauschalen „Nettoquote“ zusammengezogen werden wie Einbehalt und Endsteuer.
Nichtresidente Mitglieder einer spanischen Einheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit
Übt eine in Spanien errichtete Zurechnungseinheit dort eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, behandelt Art. 35 IRNR ihre nichtresidenten Mitglieder innerstaatlich als Steuerpflichtige mit Betriebsstätte.
Diese Rechtsfolge betrifft das jeweilige Mitglied. Gewinnermittlung, Erklärung, Steuersatz und endgültige Steuerlast sind gesondert zu prüfen. Art. 35 IRNR entscheidet insbesondere nicht automatisch, ob eine Betriebsstätte nach Art. 5 DBA Deutschland–Spanien besteht.
Der Ansässigkeitsstatus jedes Mitglieds ist einzeln festzustellen. Sitz oder Gründungsstaat der Einheit ersetzen diese Prüfung nicht.
Nichtresidente Mitglieder einer spanischen Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit
Übt eine spanische Zurechnungseinheit keine wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien aus, behandelt Art. 36 Abs. 1 IRNR ihre nichtresidenten Mitglieder als Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte. Der zurechenbare Einkunftsanteil wird nach Kapitel IV IRNR bestimmt.
Die Einheit muss grundsätzlich die Differenz zwischen dem anteilig erlittenen Einbehalt und dem Einbehalt, der bei unmittelbarer Anwendung des Art. 31 IRNR entstünde, als Vorauszahlung abführen. Diese Zahlung bestimmt nicht die endgültige Steuerlast.
Bei der Übertragung einer spanischen Immobilie muss der Erwerber nach Art. 36 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 IRNR grundsätzlich 3 Prozent des den nichtresidenten Mitgliedern zurechenbaren Anteils an der vereinbarten Gegenleistung einbehalten und abführen. Bemessungsgrundlage ist dieser Gegenleistungsanteil, nicht der Veräußerungsgewinn. Der Einbehalt wird auf die endgültige Steuer angerechnet. Ausgenommen ist die gesetzlich bezeichnete Einbringung von Immobilien bei Gründung oder Kapitalerhöhung einer in Spanien ansässigen Gesellschaft.
Spanische Einheit nach Art. 35/36
| wirtschaftliche Tätigkeit | IRNR-Artikel | Mitgliederstatus | Vorauszahlung | Immobilien-Sonderfall |
|---|---|---|---|---|
| ja, in Spanien | Art. 35 IRNR | nichtresidentes Mitglied gilt innerstaatlich als Steuerpflichtiger mit Betriebsstätte | Gewinn, Vorauszahlungen und Erklärung gesondert bestimmen | besondere Immobilienregeln bei einschlägigem Vorgang zusätzlich prüfen |
| nein, in Spanien | Art. 36 IRNR | nichtresidentes Mitglied ist Steuerpflichtiger ohne Betriebsstätte | grundsätzlich Differenz zwischen anteilig erlittenem und nach Art. 31 IRNR entstehendem Einbehalt | grundsätzlich 3 Prozent Erwerber-Einbehalt auf den zurechenbaren Gegenleistungsanteil nach Art. 36 Abs. 3 und Art. 25 Abs. 2 IRNR |
Art. 35 und 36 IRNR dürfen nicht zu einem einheitlichen Personengesellschafts- oder Betriebsstättenfall verschmolzen werden.
Ausländische Einheit mit spanischer Präsenz
Art. 38 IRNR setzt zunächst eine nach Art. 37 IRNR vergleichbare ausländische Zurechnungseinheit voraus. Hinzukommen müssen eine wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien und eine der folgenden Anknüpfungen:
- Die Tätigkeit wird ganz oder teilweise fortlaufend oder gewöhnlich über Anlagen oder Arbeitsorte in Spanien ausgeübt.
- Die Einheit handelt in Spanien durch einen Agenten, der zum Vertragsschluss in ihrem Namen und für ihre Rechnung bevollmächtigt ist.
Spanische Einkünfte allein genügen nicht.
Im Art.-38-Fall ist die ausländische Einheit selbst IRNR-steuerpflichtig. Ihre Bemessungsgrundlage umfasst den nach den Zurechnungsregeln ermittelten Einkunftsteil, der den nichtresidenten Mitgliedern zuzurechnen ist; dieser kann innerhalb des gesetzlichen Tatbestands unabhängig vom Ort der Einkünfteerzielung erfasst werden. Der residente Mitgliederanteil gehört nicht in diese Bemessungsgrundlage.
Der volle Steuerbetrag richtet sich nach dem einschlägigen körperschaftsteuerrechtlichen Satz. Der konkrete Satz sowie Vergünstigungen, Abzüge und Vorauszahlungen verlangen eine gesonderte Prüfung. Solche Positionen werden nur in dem Umfang berücksichtigt, der auf nichtresidente Mitglieder entfällt. Die Einheit muss außerdem die vorgeschriebenen Vorauszahlungen leisten und jährlich eine Selbstveranlagung abgeben.
Ihre Informationserklärung erfasst dagegen nur den residenten Mitgliedern zurechenbaren Einkunftsteil. Beruft sich ein nichtresidentes Mitglied auf ein DBA, gelten die von der Einheit entrichteten Beträge im entsprechenden Anteil als von diesem Mitglied entrichtet. Daraus folgt noch keine DBA-Entlastung.
Ausländische Einheit ohne spanische Präsenz
Fehlen die Merkmale des Art. 38 IRNR, werden nichtresidente Mitglieder einer vergleichbaren ausländischen Zurechnungseinheit mit spanischen Einkünften nach Art. 39 IRNR als Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte behandelt. Der jeweilige Einkunftsanteil wird nach Kapitel IV IRNR bestimmt.
Die Einheit ist von der in Art. 39 Abs. 4 IRNR bezeichneten Informationspflicht und damit von Modelo 184 ausgenommen. Diese Ausnahme gilt unabhängig von der Höhe der spanischen Einkünfte. Sie ist weder eine materielle Steuerbefreiung noch eine Aussage über Einbehalt oder endgültige Steuer der Mitglieder.
Ausländische Einheit nach Art. 38/39
| Präsenzmerkmal | Steuerpflichtiger | Bemessungsgrundlage | Mitgliederstatus | Informationspflicht |
|---|---|---|---|---|
| wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien: fortlaufend oder gewöhnlich über Anlagen/Arbeitsorte oder Handeln durch einen zum Abschluss im Namen und für Rechnung der Einheit bevollmächtigten Agenten | ausländische Einheit nach Art. 38 IRNR | zurechenbarer Einkunftsteil der nichtresidenten Mitglieder im gesetzlichen Umfang | Einheitsteuerpflicht und persönliche Mitgliederfolgen getrennt | Information nur über den residenten Mitgliederanteil; zusätzlich Selbstveranlagung |
| keine Präsenz im Sinne des Art. 38 IRNR | nichtresidente Mitglieder nach Art. 39 IRNR | individueller Anteil nach Kapitel IV IRNR | Mitglieder ohne Betriebsstätte | betragsunabhängige Ausnahme von Modelo 184 |
| nur spanische Einkünfte, aber keine Anlagen-, Arbeitsort- oder Agentenmerkmale | nichtresidente Mitglieder, sofern Art. 39 im Übrigen erfüllt ist | je Einkunftsart und Mitglied | keine Art.-38-Einheitsteuerpflicht | Art.-39-Ausnahme; Steuer und Einbehalt bleiben offen |
Einbehalt und Vorauszahlungen
Allgemein können Zahlungen an eine Zurechnungseinheit nach Art. 89 Abs. 2 LIRPF einem Einbehalt oder einer Vorauszahlung unterliegen. Der Betrag wird den Mitgliedern im Verhältnis ihrer Einkünftezurechnung zugeordnet und erst in der jeweiligen persönlichen Besteuerung berücksichtigt.
Für Art.-39-Einheiten gelten besondere Regeln:
- Liegen dem Zahlenden Ansässigkeit und Zurechnungsquoten belastbar vor, wird der Einbehalt für jedes Mitglied nach dessen Steuerstatus bestimmt.
- Fehlt einer der beiden Nachweise, gelten die IRNR-Einbehaltsregeln ohne Berücksichtigung der Mitgliederansässigkeit und ohne die Befreiungen des Art. 14 IRNR. Der anzuwendende Satz richtet sich nach Art. 25 Abs. 1 IRNR und der konkreten Einkunftsart.
- Bei einer Einheit in einer einschlägigen nicht kooperativen Jurisdiktion gilt die Ersatzregel stets. Der in Art. 39 noch enthaltene Begriff paraíso fiscal ist nach der zehnten Zusatzbestimmung der Ley 36/2006 als Verweis auf jurisdicción no cooperativa zu lesen; maßgeblich ist die für den betreffenden Zeitraum geltende Gebietsqualifikation.
- Bei spanischen Immobilienübertragungen sind nach Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 IRNR grundsätzlich 3 Prozent des den nichtresidenten Mitgliedern zurechenbaren Gegenleistungsanteils durch den Erwerber einzubehalten und abzuführen. Die zuvor erläuterte gesetzliche Sacheinlage-Ausnahme bleibt zu beachten.
Der Einbehalt ist im Verhältnis der Einkünftezurechnung in der persönlichen Besteuerung des Mitglieds abzugsfähig. Abzugsfähigkeit bedeutet weder vollständige Erstattung noch endgültige Steuer.
Einbehaltsmatrix
| Fall | vorhandener Ansässigkeitsnachweis | Quotennachweis | Einbehaltsregel | Anrechnung | offene Endsteuer |
|---|---|---|---|---|---|
| allgemeine Zurechnungseinheit | je Mitglied zu dokumentieren | anwendbare Quote belegt | allgemeine Regel des Art. 89 Abs. 2 LIRPF | anteilig beim Mitglied | persönliche Besteuerung und DBA |
| Art.-39-Einheit mit vollständigen Nachweisen | ja | ja | mitgliederspezifisch nach Art. 39 Abs. 2 Buchst. a IRNR | im Verhältnis der Zurechnung | Satz, Befreiung und Endsteuer je Mitglied |
| Art.-39-Einheit mit fehlendem Nachweis | nein oder unzureichend | nein oder unzureichend | Ersatzregel nach Art. 39 Abs. 2 Buchst. b IRNR ohne Art.-14-Befreiungen | grundsätzlich in der persönlichen Besteuerung | Erstattung und endgültige Steuer nicht vorwegnehmen |
| Art.-39-Einheit im einschlägig qualifizierten Gebiet | unerheblich für die Ersatzfolge | unerheblich für die Ersatzfolge | Ersatzregel gilt stets | persönliche Berücksichtigung gesondert | aktuelle Gebietsqualifikation und Endsteuer |
| spanische Immobilienübertragung | Mitgliedsstatus nachweisen | Gegenleistungsanteil nachweisen | besondere Erwerber-Einbehaltsregel | persönliche Berücksichtigung | Gewinn, Satz und DBA-Behandlung gesondert prüfen |
Ansässigkeits- und Quotennachweise müssen dem Zahlenden rechtzeitig und belastbar vorliegen. Eine interne Mitgliederliste reicht nicht automatisch.
Persönliche Erklärungen nichtresidenter Mitglieder und Vertretung
Modelo 184 ersetzt keine persönliche Steuererklärung. Für ein nichtresidentes Mitglied ist zuerst zu bestimmen, ob es innerstaatlich mit oder ohne Betriebsstätte besteuert wird:
- Im Fall des Art. 35 IRNR wird das nichtresidente Mitglied wie ein Steuerpflichtiger mit Betriebsstätte behandelt; Gewinnermittlung, Vorauszahlungen und Jahreserklärung folgen dem dafür geltenden IRNR-Verfahren.
- Im Fall des Art. 36 IRNR und bei Art. 39 IRNR ohne spanische Präsenz erzielt das nichtresidente Mitglied Einkünfte ohne Betriebsstätte. Soweit eine Selbstveranlagung erforderlich ist, ist grundsätzlich Modelo 210 das einheitliche Formular für Einkünfte, Veräußerungsgewinne und zugerechnete Immobilienerträge ohne Betriebsstätte. Erklärungszeitraum, Zusammenfassung mehrerer Einkünfte, Einbehalte und mögliche Befreiungen sind je Einkunftsart zu prüfen.
- Im Art.-38-Fall erklärt die ausländische Einheit ihre eigene Steuerpflicht über Modelo 200 und das zugehörige Zahlungs- oder Erstattungsdokument Modelo 206.
Ob ein Vertreter zu bestellen ist, folgt nicht allein aus Modelo 184. Bei einer spanischen Zurechnungseinheit handelt für die Informationspflicht grundsätzlich die nach Art. 45 Abs. 3 LGT vertretungsberechtigte Person. Für nichtresidente Steuerpflichtige ist zusätzlich Art. 10 IRNR zu prüfen; Vertretungspflicht, freiwillige Bevollmächtigung und Zustellungsanschrift sind voneinander zu trennen.
Erklärungsmatrix
| Fall | Steuerpflichtiger | typisches Erklärungsverfahren | Vertretung | Modelo 184 |
|---|---|---|---|---|
| spanische Einheit mit wirtschaftlicher Tätigkeit | nichtresidentes Mitglied, innerstaatlich mit Betriebsstätte | Betriebsstätten-/IRNR-Verfahren; konkrete Jahres- und Vorauszahlungsmodelle prüfen | Art. 10 IRNR und Verfahrensrecht gesondert | Einheit erklärt, sofern keine andere Ausnahme greift |
| spanische Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit | nichtresidentes Mitglied ohne Betriebsstätte | grundsätzlich Modelo 210, soweit Erklärungspflicht besteht | Art. 10 IRNR prüfen | Einheit erklärt bei Einkünften über 3.000 Euro; bei wirtschaftlicher Tätigkeit gilt die Schwelle nicht |
| ausländische Einheit mit Art.-38-Präsenz | ausländische Einheit | Modelo 200 und Modelo 206 | Vertreterdaten im IRNR-Verfahren | Information nur über den residenten Mitgliederanteil |
| ausländische Einheit ohne Art.-38-Präsenz | nichtresidentes Mitglied ohne Betriebsstätte | grundsätzlich Modelo 210, soweit Erklärungspflicht besteht | Art. 10 IRNR prüfen | Art.-39-Ausnahme unabhängig von der Einkünftehöhe |
Modelo 184 als Informationserklärung
Art. 90 LIRPF begründet grundsätzlich eine jährliche Informationserklärung über die den Mitgliedern zugerechneten Einkünfte. Modelo 184 ist das dafür seit Erklärungen zum Jahr 2015 genehmigte Formular. Es erfasst grundsätzlich ansässige und nichtansässige Mitglieder.
Bei einer spanischen Einheit erfüllt grundsätzlich ihr Vertreter nach Art. 45 Abs. 3 LGT die Informationspflicht. Bei einer erklärungspflichtigen ausländischen Einheit übernimmt eines ihrer Mitglieder die Abgabe, wenn es IRPF- oder körperschaftsteuerpflichtig ist. Verantwortliche Person und Steuerstatus sind zu dokumentieren.
Modelo 184 bleibt eine Erklärung der Einheit. Sie wird nicht zur persönlichen Steuererklärung des Vertreters oder abgebenden Mitglieds.
Modelo-184-Pflicht
| Errichtungsstaat | wirtschaftliche Tätigkeit | jährliche Einkünfte | Art.-38-Präsenz | Ausnahme | verantwortliche Person |
|---|---|---|---|---|---|
| Spanien | ja | jeder Betrag | nicht anwendbar | 3.000-Euro-Ausnahme greift nicht | grundsätzlich Vertreter nach Art. 45 Abs. 3 LGT |
| Spanien | nein | höchstens 3.000 Euro | nicht anwendbar | Kleinbetragsausnahme kann greifen | Vertreter, falls dennoch eine Pflicht besteht |
| Spanien | nein | über 3.000 Euro | nicht anwendbar | Kleinbetragsausnahme greift nicht | grundsätzlich Vertreter nach Art. 45 Abs. 3 LGT |
| anderer Staat | Tätigkeit und Präsenz im Sinne des Art. 38 IRNR | jeder Betrag | ja | keine Art.-39-Ausnahme; Information auf residenten Mitgliederanteil begrenzt | gesetzlich bestimmtes IRPF- oder körperschaftsteuerpflichtiges Mitglied |
| anderer Staat | ohne Präsenz im Sinne des Art. 38 IRNR | jeder Betrag | nein | betragsunabhängige Art.-39-Ausnahme | keine Modelo-184-Abgabe aufgrund dieser Pflicht |
Ausnahmen vom Modelo 184
Zwei Ausnahmen dürfen nicht vermischt werden.
Erstens ist eine Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit ausgenommen, wenn ihre jährlichen Einkünfte 3.000 Euro nicht übersteigen. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- keine wirtschaftliche Tätigkeit und
- jährliche Einkünfte von höchstens 3.000 Euro.
Bei wirtschaftlicher Tätigkeit greift die Ausnahme selbst bei nur 500 Euro nicht. Ohne wirtschaftliche Tätigkeit greift sie bei 3.001 Euro ebenfalls nicht. Die Schwelle ist kein Freibetrag, keine Steuerfreigrenze und keine Steuerbefreiung.
Zweitens ist eine vergleichbare ausländische Einheit ohne Präsenz im Sinne des Art. 38 IRNR nach Art. 39 Abs. 4 IRNR unabhängig vom Betrag ausgenommen. Vergleichbarkeit und fehlende Präsenz müssen feststehen. Nicht erfasst ist eine Art.-38-Einheit; deren Informationserklärung ist vielmehr auf den residenten Mitgliederanteil begrenzt.
Keine Ausnahme entscheidet die IRNR-Steuerpflicht, Einbehaltsfolge oder Endsteuer der Mitglieder.
Aktuelle Einreichungsfrist
Die gesetzliche Frist für Modelo 184 läuft grundsätzlich vom 1. bis 31. Januar. Gemeldet werden die Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Kalenderjahrs und die jedem Mitglied zurechenbaren Beträge. Fällt das Fristende auf einen arbeitsfreien Tag, verschiebt es sich auf den nächsten Arbeitstag. Für das Steuerjahr 2025 endete die Frist nach dem amtlichen AEAT-Kalender deshalb am Montag, 2. Februar 2026. Der Verfahrensvorbehalt des Art. 17 Abs. 2 der Orden HAP/2194/2013 bleibt zu beachten.
Die ursprüngliche Orden HAP/2250/2015 sah für Erklärungen ab dem Jahr 2015 den Februar vor. Diese historische Frist wurde mit Wirkung zum 19. November 2017 geändert und darf nicht als aktuelle Frist verwendet werden.
Fristenhistorie
| Regelungsstand | betroffenes Steuerjahr | Einreichungszeitraum | aktuelle/historische Regel | Ausnahme | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|---|
| ursprüngliche Regelung 2015 | Erklärungen ab Steuerjahr 2015 im damaligen Stand | Februar des Folgejahrs | historisch | nicht für aktuelle Erklärungen verwenden | Art. 4 Orden HAP/2250/2015 |
| Änderung mit Wirkung ab 19. November 2017 | nach der Änderung einzureichende Erklärungen | 1. bis 31. Januar für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr | aktuell am 16. September 2026 | Verfahrensvorbehalt nach Art. 17 Abs. 2 Orden HAP/2194/2013 | Orden HFP/1106/2017 |
| Steuerjahr 2025 | Modelo 184 für 2025 | 1. Januar bis 2. Februar 2026 | Januarfrist mit Verschiebung wegen des Wochenendes; neue Datensatzspezifikation | materielle Ausnahmen bleiben gesondert | Orden HFP/1106/2017, Orden HAC/1430/2025 und AEAT-Kalender 2026 |
Welche Informationen Modelo 184 enthält
Der gesetzliche Informationsumfang umfasst insbesondere:
- Identität, Steueranschrift und NIF der Mitglieder,
- Veränderungen im Mitgliederbestand,
- gegebenenfalls den steuerlichen Vertreter eines nichtresidenten Mitglieds,
- Gesamtbetrag der Einkünfte und den Anteil jedes Mitglieds,
- Aufgliederung nach Einkunftsquellen,
- Bruttoeinnahmen und abzugsfähige Ausgaben je Quelle,
- bei ausländischen Einkünften Herkunftsstaat, Bruttoerträge und Ausgaben,
- Abzugsgrundlagen,
- Einbehalte und Vorauszahlungen sowie
- Nettoumsatz.
Die Abzugsfähigkeit einzelner Ausgaben und die konkrete Feldbefüllung sind damit nicht abschließend beantwortet.
Informationsumfang
| Datenkategorie | Einheitsebene | Mitgliedsebene | Zusatz für Nichtresidente | Nachweisquelle |
|---|---|---|---|---|
| Identitätsdaten | Bezeichnung, Steueranschrift und NIF der Einheit | Identität, Steueranschrift, NIF und Veränderungen im Bestand | gegebenenfalls steuerlicher Vertreter | Register-, Steuer- und Mitgliederunterlagen |
| Einkünfte | Gesamtbetrag nach Quelle und Art | zurechenbarer Einzelbetrag | persönlicher IRNR-Status getrennt dokumentieren | Buchführung und Einkunftsaufstellung |
| Einnahmen und Ausgaben | Bruttoeinnahmen und abzugsfähige Ausgaben je Quelle | anteilige Zurechnung | keine pauschale Aussage zur Abzugsfähigkeit | Belege und steuerliche Berechnung |
| ausländische Einkünfte | Herkunftsstaat, Bruttoerträge und Ausgaben | Anteil je Mitglied | Ansässigkeit und Quellenbezug getrennt | ausländische Steuer- und Quellenbelege |
| Abzugsgrundlagen | Gesamtgrundlage | zurechenbarer Anteil | persönliche Nutzbarkeit offen | Berechnungsunterlagen |
| Einbehalte und Vorauszahlungen | Gesamtbetrag | zurechenbarer Betrag | Art.-39-Sonderregeln beachten | Steuerbescheinigungen und Zahlungsnachweise |
| Nettoumsatz | gesetzlich geforderter Gesamtwert | soweit für Mitgliederdaten erforderlich | keine Aussage über Endsteuer | Rechnungswesen und Jahresabschluss |
Schriftliche Mitgliederbescheinigung
Die Einheit muss ihren Mitgliedern schriftlich mitteilen:
- den Gesamtbetrag der Einkünfte,
- den individuell zugerechneten Betrag,
- die Abzugsgrundlagen und
- die zurechenbaren Einbehalte oder Vorauszahlungen.
Die Information ist innerhalb eines Monats nach Ende der Modelo-184-Abgabefrist bereitzustellen. Aus dieser Monatsfrist darf kein abweichender persönlicher Erklärungstermin abgeleitet werden.
Mitgliederbescheinigung
| mitzuteilende Angabe | Gesamtbetrag | Einzelbetrag | Einbehalt/Vorauszahlung | Bereitstellungsfrist | Zustellnachweis |
|---|---|---|---|---|---|
| Einkünfte nach Quelle und Art | Gesamtbetrag der Einheit | zurechenbarer Betrag des Mitglieds | getrennt ausweisen | innerhalb eines Monats nach Ende der Modelo-184-Frist | dokumentierter Versand oder Empfang |
| Abzugsgrundlagen | Gesamtgrundlage | individueller Anteil | nicht mit Einbehalten verrechnen | dieselbe Monatsfrist | nachweisbare schriftliche Mitteilung |
| Einbehalte | insgesamt erlittene Beträge | anteilige Zurechnung | Art und Zeitraum angeben | dieselbe Monatsfrist | Bescheinigung und Zustellbeleg |
| Vorauszahlungen | von der Einheit geleistete Beträge | zurechenbarer Anteil | von endgültiger Steuer trennen | dieselbe Monatsfrist | Zahlungs- und Zustellnachweis |
Technische Änderungen für das Steuerjahr 2025
Die Orden HAC/1430/2025 gilt erstmals für Modelo-184-Erklärungen zum Steuerjahr 2025, die ab dem 1. Januar 2026 einzureichen sind. Die Änderungen sind technische Datensatzregeln und keine materiellen Steuerregeln.
Im Typ-1-Deklarantendatensatz befindet sich das Feld „Número total de registros de entidad“ in den Positionen 221–229. Es enthält die Zahl der Typ-2-Detaildatensätze über Einkünfte der Einheit, deren Blattart in Position 76 mit E bezeichnet ist.
Im Typ-2-Mitgliederdatensatz befindet sich das Feld „Subclave“ in den Positionen 94–95:
- Bei Schlüssel A bezeichnet 01 Erträge nach Art. 25 Abs. 1 bis 3 LIRPF und 02 Erträge nach Art. 25 Abs. 4 LIRPF.
- Bei Schlüssel D bezeichnet 01 die direkte Normalermittlung, 02 die direkte vereinfachte Ermittlung, 03 die objektive Ermittlung ohne Land-, Vieh- und Forstwirtschaft und 04 die objektive Ermittlung für diese Tätigkeiten.
- Bei Schlüssel F für nicht aus einer Vermögensübertragung entstandene Vermögensgewinne oder -verluste bezeichnet Subclave 01 die Gewinne und Subclave 02 die Verluste. Diese Codes stehen ausdrücklich in Art. 4 der Orden HAC/1430/2025.
Technische Änderungen 2025
| Datensatztyp | Blattart | Position | Feld | zulässige Codierung | Anwendungszeitraum | Übertragungsverbot |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Typ 1, Deklarant | nicht einschlägig | 221–229 | Número total de registros de entidad | Zahl der Typ-2-Einkunftsdatensätze mit Blattart E | erstmals Steuerjahr 2025, Einreichung ab 1. Januar 2026 | spätere Steuerjahre anhand der dann geltenden Spezifikation abgleichen |
| Typ 2, Einkünfte der Einheit | E in Position 76 | Bezug für Typ-1-Zählfeld | Blattart | ausschließlich nach vollständiger Spezifikation | derselbe Anwendungszeitraum | keine freie Datensatzableitung |
| Typ 2, Mitglied | nach aktueller Spezifikation | 94–95 | Subclave bei Schlüssel A | 01 für Art. 25 Abs. 1–3 LIRPF; 02 für Art. 25 Abs. 4 LIRPF | derselbe Anwendungszeitraum | nicht auf andere Schlüssel übertragen |
| Typ 2, Mitglied | nach aktueller Spezifikation | 94–95 | Subclave bei Schlüssel D | 01 normal direkt; 02 vereinfacht direkt; 03 objektiv ohne Land-, Vieh- und Forstwirtschaft; 04 objektiv für diese Tätigkeiten | derselbe Anwendungszeitraum | konkrete Auswahl fachlich prüfen |
| Typ 2, Mitglied | nach aktueller Spezifikation | 94–95 | Subclave bei Schlüssel F | 01 Gewinne; 02 Verluste, jeweils nicht aus Vermögensübertragung | derselbe Anwendungszeitraum | nicht mit Gewinnen/Verlusten aus Übertragungen verwechseln |
Die konkrete elektronische Befüllung erfordert die vollständige amtliche Datensatzbeschreibung des betreffenden Steuerjahrs und eine fachliche Kontrolle der zugrunde liegenden Einkünftezurechnung. Der amtliche Verfahrensstand vom 16. September 2026 sieht die Einreichung über das Internet mit elektronischem Zertifikat vor; daraus allein folgen weder materielle Pflicht noch Ausnahme.
Berichtigung, Sanktionen und Aufzeichnungen
Eine fehlerhafte Modelo-184-Erklärung ist nicht durch eine formlose Nachricht zu ersetzen. Nach der Verfahrensordnung werden bislang fehlende Datensätze über eine ergänzende Erklärung aufgenommen; bereits erklärte, aber unrichtige Daten werden über den amtlichen Dienst zur Abfrage und Änderung der eingereichten Erklärung korrigiert. Vor der Korrektur ist festzuhalten, ob ein Datensatz fehlt, ein bestehender Datensatz falsch ist oder eine materielle Zurechnung geändert werden muss. Die Mitgliederbescheinigungen und gegebenenfalls persönliche Erklärungen sind anschließend konsistent zu berichtigen.
Verspätung und inhaltliche Fehler haben unterschiedliche Sanktionstatbestände:
- Bei nicht fristgerechter Abgabe einer allgemein vorgeschriebenen Informationserklärung sieht Art. 198 LGT grundsätzlich 20 Euro je Datum oder Datensatz zu derselben Person oder Einheit vor, mindestens 300 Euro und höchstens 20.000 Euro. Bei freiwilliger verspäteter Abgabe ohne vorherige Aufforderung halbieren sich Sanktion sowie Mindest- und Höchstbetrag.
- Unvollständige, unrichtige oder falsche Angaben werden nach Art. 199 LGT sanktioniert. Für nicht monetäre Daten gelten grundsätzlich 200 Euro je betroffenem Datum oder Datensatz; bei monetären Angaben richtet sich die Sanktion nach dem nicht oder falsch erklärten Betrag, mindestens jedoch 500 Euro. Die genaue Einordnung hängt von Art und Umfang des Fehlers ab.
- Führt eine falsche oder unterlassene Einkünftezurechnung dazu, dass Mitglieder ihre Steuer nicht vollständig zahlen, kann Art. 191 Abs. 1 LGT eingreifen. Art. 196 und 197 betreffen dagegen das gesonderte régimen de imputación de rentas und sind keine allgemeinen Sanktionstatbestände für Zurechnungseinheiten im régimen de atribución de rentas. Nichtabgabe, Falschangaben, Steuerausfall und Nichtbefolgung einer Aufforderung sind deshalb getrennt einzuordnen; eine Sanktion setzt auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Verantwortlichkeit voraus.
Die Einheit muss die für ihre Tätigkeit vorgeschriebene Buchführung oder die vorgeschriebenen Register führen, Rechnungen ausstellen, Einbehalte und Vorauszahlungen dokumentieren und die Zurechnung je Mitglied nachvollziehbar herleiten. Zur Prüfakte gehören mindestens Gründungs- und Gesellschaftsunterlagen, Mitgliederbewegungen, Ansässigkeits- und NIF-Nachweise, Quoten, Quellen- und Ausgabenbelege, Einbehaltsbescheinigungen, eingereichte Dateien, AEAT-Empfangsbestätigungen, Korrekturprotokolle sowie der Zugang der schriftlichen Mitgliederinformation. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind je Unterlagenart und betroffener Steuer gesondert zu bestimmen; eine pauschale Verkürzung auf die Modelo-184-Abgabefrist ist unzulässig.
Modelo 200, Modelo 206 und Modelo 220
Eine ausländische Zurechnungseinheit mit Art.-38-Präsenz muss ihre jährliche Selbstveranlagung von der Modelo-184-Information trennen.
Die Orden HAC/529/2026 genehmigt Modelo 200 für die dort erfassten Körperschaftsteuer- und IRNR-Pflichtigen, darunter ausländische Zurechnungseinheiten mit spanischer Präsenz, soweit der Besteuerungszeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.
Modelo 206 ist im betreffenden IRNR-Fall das Zahlungs- oder Erstattungsdokument. Es ersetzt Modelo 200 nicht. Modelo 220 ist ausschließlich für Steuergruppen einschließlich Genossenschaftsgruppen im Konsolidierungsregime bestimmt. Art.-38-Präsenz allein begründet keinen Gruppenstatus.
Für die erfassten Besteuerungszeiträume beträgt die allgemeine Frist 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Ende des konkreten Besteuerungszeitraums. Endet der Zeitraum einer Art.-38-Einheit aufgrund eines Falls des Art. 20 Abs. 2 IRNR vorzeitig, ist die Erklärung in den ersten 20 Kalendertagen des auf das Beendigungsquartal folgenden Monats April, Juli, Oktober oder Januar einzureichen.
Modelle 184/200/206/220
| Modell | Rechtsnatur | Pflichtiger | Auslöser | betroffener Zeitraum | Frist | kein Ersatz für |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Modelo 184 | Informationserklärung | Zurechnungseinheit, vertreten durch die gesetzlich bestimmte Person | jährliche Informationspflicht ohne einschlägige Ausnahme | unmittelbar vorangegangenes Kalenderjahr | grundsätzlich 1. bis 31. Januar; arbeitsfreie Fristenden verschieben sich | persönliche Steuererklärung oder Art.-38-Selbstveranlagung |
| Modelo 200 | Selbstveranlagung | unter anderem Art.-38-Einheit | eigene IRNR-Steuerpflicht mit spanischer Präsenz | nach Orden HAC/529/2026 zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2025 begonnene Zeiträume | grundsätzlich 25 Kalendertage nach Ablauf von sechs Monaten seit Periodenende; Sonderfrist bei vorzeitiger Beendigung | Modelo 184 |
| Modelo 206 | Zahlungs- oder Erstattungsdokument | betroffener IRNR-Pflichtiger | Zahlung oder Erstattung zur bezeichneten Selbstveranlagung | derselbe zeitgebundene Anwendungsbereich | nach den Regeln der konkreten Veranlagung | Modelo 200 |
| Modelo 220 | Steuergruppenerklärung | Steuergruppe einschließlich Genossenschaftsgruppe | wirksamer Gruppenstatus im Konsolidierungsregime | von der Orden HAC/529/2026 erfasste 2025 begonnene Zeiträume | gruppenbezogen zu bestimmen | allgemeines Modelo 200 ohne Gruppenqualifikation |
Es gibt keine pauschale Julifrist. Für andere Besteuerungszeiträume ist die dann geltende Verfahrensordnung neu zu prüfen.
Eng begrenzter Hybridvorbehalt
Art. 15 bis Abs. 12 LIS ist eine enge Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Zurechnungseinheit nicht dem Impuesto sobre Sociedades unterliegt. Die Regel wirkt seit dem 1. Januar 2022.
Sie setzt insbesondere voraus:
- eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer miteinander verbundener Einheiten von mindestens 50 Prozent,
- ein Anknüpfen der Schwelle an Kapital, Eigenmittel, Ergebnis oder Stimmrechte,
- das Erreichen der Schwelle an irgendeinem Tag des Jahres und
- eine Ansässigkeit der beteiligten Einheiten in Staaten oder Gebieten, welche die spanische Zurechnungseinheit als Steuerpflichtige einer persönlichen Ertragsteuer behandeln.
Erfasst werden nur die gesetzlich bezeichneten positiven spanischen Einkünfte, die dem IRNR unterliegen und dort befreit sind, sowie bestimmte positive ausländische Einkünfte, die im Staat oder Gebiet des Zahlenden nicht besteuert oder befreit sind. Die Einheit wird nur für den Teil Steuerpflichtige, der den in den betreffenden Staaten ansässigen Beteiligten zuzurechnen wäre. Andere Einkünfte bleiben im Zurechnungsregime.
Der Besteuerungszeitraum dieses Sonderfalls entspricht dem Kalenderjahr. Beteiligungsgegenstände, Verbundenheit, Quellenstatus und ausländische Qualifikation bedürfen einer vollständigen Spezialprüfung.
Deutsche steuerliche Einordnung
Eine spanische Zurechnungsqualifikation entscheidet nicht, wie Deutschland die Einheit einordnet. Nach der deutschen Verwaltungspraxis wird eine ausländische Gesellschaft für deutsche Steuerzwecke ausschließlich nach deutschem Steuerrecht und den Grundsätzen des Rechtstypenvergleichs qualifiziert. Die zivil- oder steuerrechtliche Einordnung des Sitzstaats ist nicht allein maßgeblich; sie liefert Tatsachenmaterial.
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst Gewinnanteile aus einer OHG, KG oder anderen Gesellschaft nur, wenn der Gesellschafter Mitunternehmer ist. Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko sind anhand der konkreten Rechte, Haftung, Ergebnisbeteiligung und Vermögensposition zu untersuchen. Die Vorschrift erfasst bei erfülltem Tatbestand auch die dort bezeichneten Tätigkeits-, Darlehens- und Nutzungsvergütungen.
Eine gewerbliche Tätigkeit nach § 15 Abs. 2 EStG verlangt Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und das Fehlen einer vorrangigen anderen Einkunftsart.
Die deutsche beschränkte Steuerpflicht ist unabhängig davon nach § 49 EStG zu prüfen. Bei gewerblichen Einkünften können insbesondere eine deutsche Betriebsstätte oder ein ständiger Vertreter Anknüpfungspunkte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein. Weitere Tatbestände des § 49 EStG bleiben möglich.
Deutsche Einordnung
| Prüfungsfrage | Rechtsgrundlage | erforderliche Tatsachen | keine automatische Folge | Vertiefungsbedarf |
|---|---|---|---|---|
| deutscher Rechtstyp | deutscher Rechtstypenvergleich nach Verwaltungspraxis | Gründungsrecht, Satzung, Organe, Haftung, Vermögens- und Ergebnisrechte | spanische Transparenz entscheidet nicht | vollständige Rechtstypenvergleichsakte |
| Mitunternehmerstellung | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG | Initiative, Risiko, Rechte, Haftung und Ergebnisbeteiligung | Zurechnung nach LIRPF beweist keine Mitunternehmerschaft | individuelle §-15-Prüfung |
| gewerbliche Tätigkeit | § 15 Abs. 2 EStG | Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Marktteilnahme und Einkunftsart | spanische wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht automatisch identisch | deutsche Gewerblichkeitsprüfung |
| Sondervergütungen | § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG | Tätigkeit, Darlehen, Nutzungsüberlassung und Mitunternehmerstatus | spanische Einordnung entscheidet die deutsche Sondervergütung nicht | Vertrags- und Zuordnungsprüfung |
| beschränkte Steuerpflicht | § 49 EStG | deutsche Quelle, Betriebsstätte, Vertreter, Vermögen und konkrete Einkunftsart | Modelo 184, IRNR oder spanischer Einbehalt genügen nicht | vollständige §-49-Prüfung |
DBA Deutschland–Spanien
Erst nach der innerstaatlichen Qualifikation beider Staaten folgt die DBA-Prüfung:
- Person bestimmen.
- Ansässigkeit prüfen.
- Einkunftsart einordnen.
- Betriebsstätte oder Immobilienbezug feststellen.
- Zuweisungsnorm anwenden.
- deutsche Entlastungsmethode bestimmen.
Das DBA gilt für Personen, die in einem oder beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Sein Personenbegriff umfasst natürliche Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen. Daraus folgt noch keine Abkommensansässigkeit.
Ein im DBA nicht definierter Begriff erhält grundsätzlich die steuerrechtliche Bedeutung, die ihm der anwendende Staat im Anwendungszeitpunkt gibt, sofern der Zusammenhang nichts anderes verlangt. Die steuerrechtliche Bedeutung geht anderen Rechtsgebieten vor.
Abkommensansässigkeit verlangt grundsätzlich Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz, Aufenthalt, Geschäftsleitung oder einem vergleichbaren Merkmal. Eine bloße Quellen- oder Belegenheitsbesteuerung genügt nicht. Bei transparent behandelten Personengesellschaften sind Einheit und Mitglieder hinsichtlich Person, Ansässigkeit und Abkommensberechtigung getrennt zu prüfen.
Unternehmensgewinne können im anderen Staat grundsätzlich nur bei einer dortigen Betriebsstätte und nur im zurechenbaren Umfang besteuert werden. Spezielle Einkunftsartikel gehen vor. Immobilienerträge können nach Art. 6 DBA im Belegenheitsstaat besteuert werden; der Immobilienbezug ist deshalb vor einer pauschalen Anwendung von Art. 7 DBA zu prüfen.
Die deutsche Entlastungsmethode folgt Art. 22 DBA und hängt unter anderem von Ansässigkeit, Einkunftsart, tatsächlicher spanischer Besteuerung, Betriebsstättenbezug und den besonderen Methodenregeln ab.
DBA-Prüfung
| Person | Ansässigkeit | Einkunftsart | Betriebsstätte/Immobilie | Zuweisungsnorm | Methode | offener Nachweis |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Einheit | Steuerpflicht aufgrund qualifizierenden Merkmals oder nur Quellenbesteuerung | konkrete Tätigkeit oder Quelle | eigene Räume, Personal, Agent oder Immobilie | Art. 6, 7 oder spezieller Artikel | Art. 22 nach konkreter Einordnung | Steuerstatus, Geschäftsleitung und Abkommensberechtigung |
| einzelnes Mitglied | Wohnsitz, Aufenthalt oder anderes Ansässigkeitsmerkmal | zugerechnete konkrete Einkunftsart | zurechenbare Betriebsstätte oder Immobilienbezug | einschlägiger Einkunftsartikel | Freistellung oder Anrechnung nur nach Art. 22 | Ansässigkeitsbescheinigung, tatsächliche Steuer und Zurechnung |
| transparent behandelte Personenvereinigung | Einheit und Mitglieder getrennt | je Quelle und Mitglied | Art. 5 und Art. 6 eigenständig | nach nationaler Qualifikation und DBA | keine pauschale Methode | Personeneigenschaft und Zurechnungszusammenhang |
Modelo 184 erzeugt weder DBA-Berechtigung noch Betriebsstätte, Freistellung, Anrechnung oder Anspruch auf ein Verständigungsverfahren. Ein Verfahren nach Art. 24 DBA erfordert eine eigenständige Prüfung und grundsätzlich einen Antrag binnen drei Jahren nach der ersten Mitteilung der beanstandeten Maßnahme.
Zweiundzwanzig vollständige Beispiele
Beispiel 1: Spanische Gütergemeinschaft mit 2.500 Euro
- Annahmen: Eine spanische Gütergemeinschaft übt 2026 keine wirtschaftliche Tätigkeit aus und erzielt im Kalenderjahr insgesamt 2.500 Euro.
- Prüfungsschritte: Einheitsstatus bestätigen, fehlende wirtschaftliche Tätigkeit dokumentieren und Jahreseinkünfte nachrechnen.
- Begrenztes Ergebnis: Die Kleinbetragsausnahme kann die Modelo-184-Pflicht ausschließen.
- Gegenprobe: Bei wirtschaftlicher Tätigkeit, nicht vollständig erfassten Einkünften oder einer anderen Einheitsqualifikation ist keine Beurteilung der Nichtabgabe möglich. Persönliche Steuerpflichten bleiben offen.
- Amtliche Fundstelle: Art. 90 Abs. 5 LIRPF und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Orden HAP/2250/2015.
Beispiel 2: 3.001 Euro ohne wirtschaftliche Tätigkeit
- Annahmen: Derselbe Fall erzielt statt 2.500 Euro jährliche Einkünfte von 3.001 Euro.
- Prüfungsschritte: Tätigkeit, Gesamtbetrag und sonstige Ausnahmen prüfen.
- Begrenztes Ergebnis: Die 3.000-Euro-Ausnahme greift nicht.
- Gegenprobe: Eine andere Ausnahme, insbesondere Art. 39 IRNR bei einer ausländischen Einheit ohne Präsenz, ist eigenständig zu prüfen. Keine Aussage zur persönlichen Steuer.
- Amtliche Fundstelle: Art. 90 Abs. 5 LIRPF und Art. 2 Abs. 2 Orden HAP/2250/2015.
Beispiel 3: Wirtschaftliche Tätigkeit bei nur 500 Euro
- Annahmen: Eine spanische Zurechnungseinheit übt 2026 eine wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien aus und erzielt 500 Euro.
- Prüfungsschritte: Wirtschaftliche Tätigkeit und spanische Errichtung dokumentieren; Grundpflicht nach Art. 90 LIRPF prüfen.
- Begrenztes Ergebnis: Die Kleinbetragsausnahme greift trotz des niedrigen Betrags nicht.
- Gegenprobe: Die konkrete Befüllung und persönliche Besteuerung dürfen aus dem Betrag nicht abgeleitet werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 90 LIRPF und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Orden HAP/2250/2015.
Beispiel 4: Deutsches Mitglied einer wirtschaftlich tätigen spanischen Einheit
- Annahmen: Eine spanische Zurechnungseinheit übt in Spanien eine wirtschaftliche Tätigkeit aus; ein Mitglied ist in Deutschland ansässig und in Spanien nichtresident.
- Prüfungsschritte: Ansässigkeit, Tätigkeit, Mitgliedsquote und zurechenbare Einkünfte feststellen.
- Begrenztes Ergebnis: Art. 35 IRNR behandelt das Mitglied innerstaatlich als Steuerpflichtigen mit Betriebsstätte.
- Gegenprobe: Gewinn, Erklärung, Steuersatz und Betriebsstätte nach Art. 5 DBA benötigen eine gesonderte Prüfung.
- Amtliche Fundstelle: Art. 35 IRNR sowie Art. 5 und 7 DBA Deutschland–Spanien.
Beispiel 5: Spanische Einheit mit 8.000 Euro Mieteinkünften
- Annahmen: Eine spanische Einheit übt keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, erzielt 8.000 Euro spanische Mieteinkünfte und hat ein in Deutschland ansässiges, in Spanien nichtresidentes Mitglied.
- Prüfungsschritte: fehlende Tätigkeit, Immobilienquelle, Quote und Ansässigkeit prüfen.
- Begrenztes Ergebnis: Das Mitglied fällt innerstaatlich unter Art. 36 IRNR ohne Betriebsstätte; Modelo 184 ist grundsätzlich erforderlich.
- Gegenprobe: Kapitel-IV-Bemessung, Einbehalt, Abzüge und Art. 6 DBA bleiben offen.
- Amtliche Fundstelle: Art. 36 IRNR, Art. 90 LIRPF und Art. 6 DBA Deutschland–Spanien.
Beispiel 6: Deutsche KG mit laufender Zurechnung
- Annahmen: Eine deutsche KG ist selbst keiner persönlichen Ertragsteuer unterworfen, rechnet Einkünfte bei ihrer Erzielung den Mitgliedern zu und erhält deren Einkunftsart.
- Prüfungsschritte: deutsche Rechtslage zu allen drei Merkmalen nachweisen und anschließend die spanische Analogieprüfung durchführen.
- Begrenztes Ergebnis: Die drei DGT-Kriterien können erfüllt sein.
- Gegenprobe: Das abstrakte Ergebnis ist keine Beurteilung der konkreten KG; deutscher Rechtstypenvergleich, Mitunternehmerstellung und DBA bleiben getrennt.
- Amtliche Fundstelle: Art. 87 LIRPF und Abschnitte IV bis VI der DGT-Resolution vom 6. Februar 2020.
Beispiel 7: Eigene Ertragsteuerpflicht der ausländischen Gesellschaft
- Annahmen: Eine ausländische Gesellschaft wird im Gründungsstaat selbst mit einer persönlichen Ertragsteuer belastet.
- Prüfungsschritte: konkrete Steuerart, Steuersubjekt und Zeitraum nachweisen.
- Begrenztes Ergebnis: Das erste DGT-Kriterium ist nicht erfüllt.
- Gegenprobe: Eine andere spanische Qualifikation kann in Betracht kommen, darf aber ohne eigene Prüfung nicht angenommen werden.
- Amtliche Fundstelle: Abschnitt V der DGT-Resolution vom 6. Februar 2020.
Beispiel 8: Besteuerung erst bei Ausschüttung
- Annahmen: Die ausländische Einheit wird nicht selbst besteuert; ihre Mitglieder werden aber erst bei tatsächlicher Ausschüttung besteuert.
- Prüfungsschritte: gesetzlichen Zurechnungszeitpunkt und Ausschüttungsabhängigkeit feststellen.
- Begrenztes Ergebnis: Das zweite DGT-Kriterium ist nicht erfüllt.
- Gegenprobe: Ohne Zurechnung bereits bei Einkünfteerzielung gibt es keine positive spanische Zurechnungsbeurteilung.
- Amtliche Fundstelle: Abschnitte IV Buchst. b und V der DGT-Resolution vom 6. Februar 2020.
Beispiel 9: Verlust der Einkunftsart
- Annahmen: Die Einheit rechnet laufend zu, das Gründungsstaatsrecht wandelt jedoch alle Beträge auf Mitgliedsebene in einheitliche Beteiligungserträge um.
- Prüfungsschritte: Einkunftsart vor und nach Zurechnung für jede Quelle vergleichen.
- Begrenztes Ergebnis: Das dritte DGT-Kriterium ist nicht erfüllt.
- Gegenprobe: Die Rechtslage des Gründungsstaats muss dokumentiert werden; eine bloße Buchungsbezeichnung genügt nicht.
- Amtliche Fundstelle: Abschnitte IV Buchst. c und V der DGT-Resolution vom 6. Februar 2020.
Beispiel 10: Spanische Miete ohne Präsenz
- Annahmen: Eine vergleichbare ausländische Einheit erzielt spanische Mieteinkünfte, besitzt aber weder Büro noch Arbeitsort oder zum Vertragsschluss bevollmächtigten Agenten in Spanien.
- Prüfungsschritte: Vergleichbarkeit, Immobilienquelle, fehlende Art.-38-Merkmale und Mitgliederstatus prüfen.
- Begrenztes Ergebnis: Art. 39 IRNR kann greifen; nichtresidente Mitglieder werden ohne Betriebsstätte besteuert und die Einheit ist von Modelo 184 ausgenommen.
- Gegenprobe: Einbehalt, konkrete Einkunftsquelle, Art. 6 DBA und Endsteuer bleiben offen.
- Amtliche Fundstelle: Art. 39 IRNR, Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Orden HAP/2250/2015 und Art. 6 DBA Deutschland–Spanien.
Beispiel 11: Dauerhaftes spanisches Büro
- Annahmen: Eine vergleichbare ausländische Einheit betreibt dauerhaft ein Büro in Spanien und übt dort ihre wirtschaftliche Tätigkeit aus.
- Prüfungsschritte: Nutzung, Dauer, Funktionen, Mitgliederstatus und zurechenbare Einkünfte untersuchen.
- Begrenztes Ergebnis: Art. 38 IRNR kann die Einheit selbst zur IRNR-Steuerpflichtigen und zur jährlichen Selbstveranlagung machen.
- Gegenprobe: Präsenz, Funktionsumfang, Gewinnzurechnung und konkrete Erklärung dürfen nicht ohne Fachprüfung freigegeben werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 38 Abs. 1 bis 3 IRNR.
Beispiel 12: Spanischer Vertragsagent
- Annahmen: Eine vergleichbare ausländische Einheit nutzt regelmäßig eine Person in Spanien, die zum Vertragsschluss in ihrem Namen und für ihre Rechnung bevollmächtigt ist.
- Prüfungsschritte: Wirtschaftliche Tätigkeit, Vollmacht und Handeln für die Einheit prüfen; die gewöhnliche Vollmachtsausübung ist zusätzlich für den eigenständig zu prüfenden DBA-Vertretertatbestand relevant.
- Begrenztes Ergebnis: Das Agentenmerkmal des Art. 38 IRNR kann erfüllt sein.
- Gegenprobe: Ohne belastbare Vollmachts- und Tätigkeitsakte bleibt die Präsenz offen; Art. 5 DBA ist eigenständig zu prüfen.
- Amtliche Fundstelle: Art. 38 Abs. 1 IRNR und Art. 5 DBA Deutschland–Spanien.
Beispiel 13: Vollständige Nachweise beim Zahlenden
- Annahmen: Ein spanischer Zahlender verfügt rechtzeitig über belastbare Ansässigkeitsnachweise und dokumentierte Zurechnungsquoten sämtlicher Mitglieder einer Art.-39-Einheit.
- Prüfungsschritte: Gültigkeit beider Nachweisarten sowie Einkunftsart und persönlichen Steuerstatus jedes Mitglieds prüfen.
- Begrenztes Ergebnis: Ein mitgliederspezifischer Einbehalt nach Art. 39 Abs. 2 Buchst. a IRNR ist möglich.
- Gegenprobe: Steuersatz, Befreiung und endgültige Steuer müssen je Mitglied bestimmt werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 39 Abs. 2 Buchst. a IRNR.
Beispiel 14: Fehlende Ansässigkeits- oder Quotennachweise
- Annahmen: Dem Zahlenden fehlt mindestens ein belastbarer Ansässigkeits- oder Quotennachweis.
- Prüfungsschritte: Nachweislücke und Zeitpunkt der Zahlung dokumentieren; Einkunftsart feststellen.
- Begrenztes Ergebnis: Die Ersatzregel des Art. 39 Abs. 2 Buchst. b IRNR greift ohne Berücksichtigung der Art.-14-Befreiungen.
- Gegenprobe: Daraus folgt keine Aussage über endgültige Steuer oder Erstattung.
- Amtliche Fundstelle: Art. 39 Abs. 2 Buchst. b und Art. 25 Abs. 1 IRNR.
Beispiel 15: Einheit in einem einschlägig qualifizierten Gebiet
- Annahmen: Eine Art.-39-Einheit ist in einem Staat oder Gebiet errichtet, das für den maßgeblichen Zeitpunkt als jurisdicción no cooperativa qualifiziert ist; hierauf ist der gesetzliche Verweis auf paraíso fiscal zu beziehen.
- Prüfungsschritte: aktuelle Gebietsqualifikation, Zeitraum und Art.-39-Tatbestand prüfen.
- Begrenztes Ergebnis: Die Ersatz-Einbehaltsregel gilt stets.
- Gegenprobe: Gebietsstatus und Endsteuer dürfen nicht aus historischen Listen abgeleitet werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 39 Abs. 2 IRNR und zehnte Zusatzbestimmung der Ley 36/2006.
Beispiel 16: Veräußerung einer spanischen Immobilie
- Annahmen: Eine spanische Immobilie wird durch eine Einheit im Sinne des Art. 36 oder Art. 39 IRNR verkauft; ein Mitglied ist im maßgeblichen Zeitraum nichtresident. Eine ausgenommene Sacheinlage liegt nicht vor.
- Prüfungsschritte: Eigentum, Gegenleistung, Quote, Ansässigkeit und Veräußerungsvorgang bestimmen.
- Begrenztes Ergebnis: Der Erwerber muss 3 Prozent des diesem Mitglied zurechenbaren Gegenleistungsanteils einbehalten und abführen.
- Gegenprobe: Der Einbehalt ist keine endgültige Gewinnsteuer; Veräußerungsgewinn, persönliche Erklärung und DBA-Behandlung sind zusätzlich zu bestimmen.
- Amtliche Fundstelle: Art. 36 Abs. 3 beziehungsweise Art. 39 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 IRNR.
Beispiel 17: Sämtliche Mitglieder mit Körperschaftsteuer- oder Betriebsstättenstatus
- Annahmen: Sämtliche Mitglieder sind Körperschaftsteuerpflichtige oder IRNR-Pflichtige mit Betriebsstätte.
- Prüfungsschritte: Status jedes Mitglieds vollständig nachweisen und das Fehlen eines abweichenden Mitgliedstyps bestätigen.
- Begrenztes Ergebnis: Die zurechenbare Einkunft kann nach den Regeln des Impuesto sobre Sociedades ermittelt werden.
- Gegenprobe: Sobald ein Mitglied den bezeichneten Status nicht besitzt, darf die Alle-Mitglieder-Regel nicht einheitlich angewandt werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a LIRPF.
Beispiel 18: Gemischte Mitgliedergruppe
- Annahmen: Mitglieder sind eine IRPF-Person, eine Körperschaft und eine IRNR-Person ohne Betriebsstätte.
- Prüfungsschritte: persönlichen Status und zurechenbare Einkünfte für jedes Mitglied getrennt bestimmen.
- Begrenztes Ergebnis: Eine einheitliche Anwendung der Körperschaftsteuer-Ermittlungsregel ist ausgeschlossen.
- Gegenprobe: Ohne vollständige Mitgliederrechnung darf keine gemeinsame Bemessungsgrundlage angegeben werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 89 Abs. 1 und 4 LIRPF.
Beispiel 19: Ausländischer negativer Überschuss
- Annahmen: Die Einheit erzielt in einem Staat ohne DBA mit Informationsaustauschklausel 10.000 Euro positive und 15.000 Euro negative Einkünfte derselben Quelle.
- Prüfungsschritte: Staat, Quelle, DBA-Status und Beträge abgleichen; 15.000 Euro minus 10.000 Euro nachrechnen.
- Begrenztes Ergebnis: Der negative Überschuss von 5.000 Euro bleibt zunächst unberücksichtigt und ist nach der Vierjahresregel zu behandeln.
- Gegenprobe: Bei anderer Quelle, anderem Staat oder bestehender Informationsaustauschklausel ist die Rechnung neu zu prüfen.
- Amtliche Fundstelle: Art. 89 Abs. 1 Nr. 3 LIRPF.
Beispiel 20: Modelo 184 für das Steuerjahr 2025
- Annahmen: Modelo 184 für das Steuerjahr 2025 wird im Januar 2026 eingereicht.
- Prüfungsschritte: Steuerjahr, Einreichungsbeginn, Datensatztyp, Blattart und Feldpositionen prüfen.
- Begrenztes Ergebnis: Im Typ-1-Datensatz sind die Positionen 221–229 und im Typ-2-Mitgliederdatensatz die Positionen 94–95 nach der 2025er Spezifikation zu beachten.
- Gegenprobe: Die konkrete Befüllung und fehlende Codes dürfen nicht ohne vollständige amtliche Datensatzbeschreibung abgeleitet werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 4 Nr. 1 und 2 Orden HAC/1430/2025.
Beispiel 21: Reguläres Ende eines 2025 begonnenen Zeitraums
- Annahmen: Eine Art.-38-Einheit hat einen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 begonnenen Besteuerungszeitraum, der regulär endet.
- Prüfungsschritte: exaktes Periodenende feststellen, sechs Monate hinzurechnen und anschließend die 25 Kalendertage bestimmen.
- Begrenztes Ergebnis: Die allgemeine Frist nach der 25-Tage-nach-sechs-Monaten-Regel ist zu prüfen.
- Gegenprobe: Ohne Periodenende und Bestätigung der anwendbaren Verfahrensordnung darf kein konkretes Kalenderdatum genannt werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 1 und Art. 6 Orden HAC/529/2026.
Beispiel 22: Vorzeitiges Ende im zweiten Quartal
- Annahmen: Eine Art.-38-Einheit beendet ihren Besteuerungszeitraum im zweiten Quartal aufgrund eines Falls des Art. 20 Abs. 2 IRNR vorzeitig; die Verfahrensordnung für den betroffenen 2025 begonnenen Zeitraum ist anwendbar.
- Prüfungsschritte: gesetzlichen Beendigungstatbestand, Beendigungsdatum und Quartal bestätigen.
- Begrenztes Ergebnis: Die Abgabe erfolgt grundsätzlich in den ersten 20 Kalendertagen des Juli.
- Gegenprobe: Fehlt der gesetzliche Beendigungstatbestand oder betrifft der Fall einen anderen Verfahrenszeitraum, muss die Frist neu bestimmt werden.
- Amtliche Fundstelle: Art. 6 Abs. 2 Orden HAC/529/2026 und Art. 20 Abs. 2 IRNR.
Praxisfahrplan
- Gründungsurkunde, aktuelle Satzung, Registerauszug, Gründungsstaat und konkrete Rechtsform erfassen.
- Eigenen Steuerstatus der Einheit im Gründungsstaat durch belastbaren Rechtsnachweis dokumentieren.
- Rechtsgrund und Zeitpunkt der Einkünftezurechnung sowie die Bedeutung tatsächlicher Ausschüttungen klären.
- Erhalt oder Veränderung der Einkunftsart für jede Quelle und jedes Mitglied dokumentieren.
- Die drei DGT-Kriterien einzeln mit „erfüllt“, „nicht erfüllt“ oder „offen“ bewerten.
- Wirtschaftliche Tätigkeit, spanische Anlagen, Arbeitsorte und Vertragsagenten vollständig aufnehmen.
- Ansässigkeit, Personentyp, persönlicher Steuerstatus und Quote jedes Mitglieds erfassen.
- Einkünfte nach Staat, Quelle, Art, Zeitraum und Mitgliedstyp ermitteln.
- Einbehalte und Vorauszahlungen getrennt berechnen und belegen.
- Modelo-184-Grundpflicht, 3.000-Euro-Ausnahme und Art.-39-Ausnahme getrennt prüfen.
- Bei Art.-38-Präsenz Selbstveranlagung sowie Modelo 200 und Modelo 206 zusätzlich prüfen.
- Erst anschließend deutschen Rechtstypenvergleich, § 15 EStG und § 49 EStG bearbeiten.
- Danach DBA-Person, Ansässigkeit, Einkunftsartikel, Betriebsstätte oder Immobilie und Entlastungsmethode prüfen.
- Offene Rechts- und Tatsachenfragen vor einer Einreichung professionell freigeben lassen.
Pflichtakte und Nachweise
Die vollständige Akte umfasst mindestens:
- Gründungsurkunde und aktuelle Satzung,
- Registerauszug und Nachweis des Gründungsstaats,
- amtlichen oder professionellen Nachweis des ausländischen Steuerstatus der Einheit,
- Rechtsnachweis zum Zurechnungszeitpunkt,
- Rechtsnachweis zum Erhalt der Einkunftsart,
- vollständiges Mitgliederverzeichnis,
- Ansässigkeitsnachweise jedes Mitglieds,
- Beteiligungs- und Ergebnisverteilungsvereinbarungen,
- Nachweis der gegenüber der Steuerverwaltung offengelegten Quoten,
- Tätigkeits-, Anlagen-, Arbeitsort- und Agentenakte für Spanien,
- Verträge, Vollmachten und tatsächlich abgeschlossene Geschäfte,
- Einkunftsaufstellung nach Staat, Quelle, Art, Zeitraum und Mitglied,
- Einbehalts- und Vorauszahlungsnachweise,
- Modelo-184-Prüfblatt und Übermittlungsprotokoll,
- schriftliche Mitgliederbescheinigungen samt Zustellnachweis,
- technische Datensatzvalidierung für das konkrete Steuerjahr,
- Modelo-200- und Modelo-206-Prüfakte bei Art.-38-Präsenz,
- deutsche Rechtstypenvergleichsakte,
- Prüfung nach § 15 und § 49 EStG sowie
- DBA-Prüfakte einschließlich Methodenentscheidung.
Typische Fehlerbilder
Fehlerbild 1: Der Rechtsformname entscheidet
Fehler: „KG“, „Partnership“ oder „Community“ soll die spanische Qualifikation festlegen.
Warum falsch: Bezeichnungen ersetzen den Vergleich der steuerlichen Merkmale nicht.
Korrektur: Gründungsstaatsrecht und drei kumulative DGT-Kriterien prüfen.
Fehlerbild 2: Rechtspersönlichkeit schließt Transparenz aus
Fehler: Eine rechtlich verselbständigte Einheit könne niemals unter das Zurechnungsregime fallen.
Warum falsch: Die spanische Vergleichbarkeit stellt auf die maßgeblichen steuerlichen Merkmale ab.
Korrektur: Rechtsfähigkeit nur als Teil der Tatsachenakte behandeln.
Fehlerbild 3: Die DGT-Kriterien werden als Alternativen gelesen
Fehler: Ein erfülltes Kriterium soll genügen.
Warum falsch: Alle drei Kriterien sind kumulativ.
Korrektur: Jedes Kriterium einzeln als erfüllt, nicht erfüllt oder offen dokumentieren.
Fehlerbild 4: Spätere Ausschüttung genügt
Fehler: Eine Besteuerung bei Ausschüttung wird mit laufender Zurechnung gleichgesetzt.
Warum falsch: Erforderlich ist die steuerliche Zurechnung bereits bei Einkünfteerzielung.
Korrektur: Rechtsgrund und Zurechnungszeitpunkt nachweisen.
Fehlerbild 5: Spanische Transparenz beweist deutsche Mitunternehmerschaft
Fehler: Aus der spanischen Einordnung wird unmittelbar § 15 EStG abgeleitet.
Warum falsch: Deutschland qualifiziert nach eigenem Recht.
Korrektur: Rechtstypenvergleich und Mitunternehmerstellung getrennt prüfen.
Fehlerbild 6: Art. 35 und 36 IRNR werden vermischt
Fehler: Beide Vorschriften werden als einheitlicher Betriebsstättenfall behandelt.
Warum falsch: Wirtschaftliche Tätigkeit in Spanien ist die entscheidende Fallgrenze.
Korrektur: Tätigkeit, Mitgliederstatus und Vorauszahlungsfolgen artikelgenau trennen.
Fehlerbild 7: Art. 38 besteuert nur die Mitglieder
Fehler: Die Einheitsebene wird übergangen.
Warum falsch: Art. 38 IRNR macht die ausländische Einheit selbst zur Steuerpflichtigen.
Korrektur: Einheitsteuerpflicht, Bemessungsgrundlage und Mitgliederfolgen getrennt darstellen.
Fehlerbild 8: Spanische Einkünfte begründen automatisch Präsenz
Fehler: Jede spanische Einkunftsquelle soll Art. 38 IRNR auslösen.
Warum falsch: Erforderlich sind wirtschaftliche Tätigkeit und besondere Anlagen-, Arbeitsort- oder Agentenmerkmale.
Korrektur: Eine belastbare Präsenzakte erstellen.
Fehlerbild 9: Einheitliche Bemessungsgrundlage für alle Mitglieder
Fehler: Unterschiedliche persönliche Steuerstatus werden ignoriert.
Warum falsch: Art. 89 LIRPF differenziert nach Mitgliedstypen.
Korrektur: Mitgliedermatrix und getrennte Ermittlung verwenden.
Fehlerbild 10: Interne Quote genügt
Fehler: Eine beliebige interne Verteilung soll die Auffangregel verdrängen.
Warum falsch: Die Vereinbarung muss anwendbar und der Steuerverwaltung zuverlässig bekannt sein.
Korrektur: Gesetzliche, vertragliche und offengelegte Quote nachweisen.
Fehlerbild 11: Einbehalt ist Endsteuer
Fehler: Ein abgezogener Betrag wird als endgültige Steuerlast behandelt.
Warum falsch: Einbehalt und Vorauszahlung sind nur vorläufige Zahlungsfolgen.
Korrektur: Persönliche Veranlagung und DBA-Methode gesondert berechnen.
Fehlerbild 12: Vermutete Ansässigkeit genügt dem Zahlenden
Fehler: Mitglieder werden ohne Nachweis nach einer angenommenen Ansässigkeit behandelt.
Warum falsch: Art. 39 IRNR ordnet bei fehlendem Ansässigkeits- oder Quotennachweis eine Ersatzregel an.
Korrektur: Nachweisfall und Ersatzfall strikt trennen.
Fehlerbild 13: 3.000 Euro sind steuerfrei
Fehler: Die Schwelle wird als Freibetrag oder Steuerbefreiung verstanden.
Warum falsch: Sie betrifft nur die Informationspflicht einer Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit.
Korrektur: Materielle Steuer und persönliche Erklärungen unabhängig prüfen.
Fehlerbild 14: Es gibt nur eine Modelo-184-Ausnahme
Fehler: Nur die 3.000-Euro-Regel wird betrachtet.
Warum falsch: Art.-39-Einheiten ohne Präsenz besitzen eine eigenständige betragsunabhängige Ausnahme.
Korrektur: Beide Ausnahmen mit unterschiedlichen Tatbeständen prüfen.
Fehlerbild 15: Kein Modelo 184 bedeutet keine spanische Steuer
Fehler: Aus der Informationsausnahme wird eine Steuerbefreiung abgeleitet.
Warum falsch: Art. 39 Abs. 1 bis 3 IRNR kann weiterhin Besteuerungs- und Einbehaltsfolgen auslösen.
Korrektur: Mitgliedersteuer und Einbehalt fortprüfen.
Fehlerbild 16: Februar ist die aktuelle Frist
Fehler: Die ursprüngliche Frist der Orden HAP/2250/2015 wird fortgeschrieben.
Warum falsch: Seit der Änderung gilt grundsätzlich der 1. bis 31. Januar.
Korrektur: Februar ausschließlich als historische Rechtslage kennzeichnen.
Fehlerbild 17: Die technischen Regeln 2025 gelten für alle Jahre
Fehler: Feldpositionen und Codes werden zeitlich unbegrenzt übernommen.
Warum falsch: Die Orden HAC/1430/2025 bestimmt einen exakten Anwendungsbeginn.
Korrektur: Für jedes Steuerjahr die vollständige aktuelle Datensatzbeschreibung prüfen.
Fehlerbild 18: Modelo 184 und Modelo 200 sind austauschbar
Fehler: Eine Informationserklärung soll die Selbstveranlagung ersetzen.
Warum falsch: Beide Formulare erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Korrektur: Grundpflichten, Bemessungsgrundlagen und Fristen getrennt prüfen.
Fehlerbild 19: Modelo 220 ist das Standardformular bei Präsenz
Fehler: Jede Art.-38-Einheit soll Modelo 220 verwenden.
Warum falsch: Modelo 220 ist Steuergruppen vorbehalten.
Korrektur: Ohne Gruppenstatus grundsätzlich Modelo 200 prüfen.
Fehlerbild 20: Modelo 200 ist immer im Juli fällig
Fehler: Ein pauschaler Kalendertermin ersetzt die Periodenberechnung.
Warum falsch: Die Frist hängt vom Ende des konkreten Besteuerungszeitraums und möglichen Beendigungsfällen ab.
Korrektur: Periodenende, Sechsmonatszeitraum und Sonderfrist nachrechnen.
Fehlerbild 21: Innerstaatliche Betriebsstätte beweist Art. 5 DBA
Fehler: Art. 35 oder 38 IRNR wird unmittelbar auf das DBA übertragen.
Warum falsch: Innerstaatliches Recht und Abkommensrecht sind getrennte Ebenen.
Korrektur: Art. 5 DBA anhand eigener Merkmale prüfen.
Fehlerbild 22: Modelo 184 erzeugt deutsche Entlastung
Fehler: Die Informationserklärung soll Freistellung oder Anrechnung begründen.
Warum falsch: Die Methode folgt Art. 22 DBA und der tatsächlichen nationalen Besteuerung.
Korrektur: Ansässigkeit, Einkunftsartikel, Steuerzahlung und Methodenregel vollständig prüfen.
Häufige Fragen
1. Was ist eine entidad en régimen de atribución de rentas?
Eine spanische Zurechnungseinheit, deren Einkünfte grundsätzlich ihren Gesellschaftern, Erben, Gemeinschaftern oder Beteiligten zugerechnet werden. Die persönliche Besteuerung folgt gesonderten Regeln.
2. Ist eine deutsche KG automatisch eine spanische Zurechnungseinheit?
Nein. Erforderlich ist eine fallbezogene Vergleichbarkeitsprüfung anhand des Rechts und Steuerregimes des Gründungsstaats.
3. Welche drei DGT-Kriterien müssen erfüllt sein?
Keine eigene persönliche Ertragsteuerpflicht der Einheit, Zurechnung an die Mitglieder bereits bei Einkünfteerzielung und Erhalt der Einkunftsart. Alle drei Kriterien sind kumulativ.
4. Reicht es, wenn Gewinne später ausgeschüttet werden?
Nein. Eine nur ausschüttungsabhängige Besteuerung erfüllt das Kriterium der Zurechnung bei Einkünfteentstehung nicht.
5. Schließt eigene Rechtspersönlichkeit die spanische Transparenz aus?
Nicht automatisch. Entscheidend sind die steuerlichen Vergleichsmerkmale; Rechtsfähigkeit allein ist weder positiver noch negativer Nachweis.
6. Wer versteuert die Einkünfte einer spanischen Zurechnungseinheit?
Grundsätzlich die Mitglieder. Ermittlung, Einkunftsart, Quote und persönlicher Steuerstatus müssen jedoch getrennt bestimmt werden.
7. Was gilt bei wirtschaftlicher Tätigkeit einer spanischen Einheit?
Art. 35 IRNR behandelt nichtresidente Mitglieder innerstaatlich als Steuerpflichtige mit Betriebsstätte. Die konkrete Steuerberechnung und DBA-Betriebsstätte bleiben gesondert.
8. Was gilt ohne wirtschaftliche Tätigkeit der spanischen Einheit?
Art. 36 IRNR behandelt nichtresidente Mitglieder als Steuerpflichtige ohne Betriebsstätte. Ihr Anteil wird nach Kapitel IV IRNR ermittelt.
9. Wann hat eine ausländische Einheit spanische Präsenz?
Wenn sie in Spanien wirtschaftlich tätig ist und diese Tätigkeit ganz oder teilweise fortlaufend oder gewöhnlich über Anlagen oder Arbeitsorte ausübt oder dort durch einen zum Vertragsschluss in ihrem Namen und für ihre Rechnung bevollmächtigten Agenten handelt.
10. Was folgt aus einer Art.-38-Präsenz?
Die ausländische Einheit wird selbst IRNR-steuerpflichtig und muss jährlich eine Selbstveranlagung abgeben. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem nichtresidenten Mitgliedern zurechenbaren Teil.
11. Was gilt ohne Art.-38-Präsenz?
Nichtresidente Mitglieder werden nach Art. 39 IRNR ohne Betriebsstätte besteuert. Die Einheit ist von Modelo 184 ausgenommen; Einbehalt und persönliche Steuer bleiben zu prüfen.
12. Sind 3.000 Euro steuerfrei?
Nein. Die Schwelle betrifft ausschließlich die Modelo-184-Informationspflicht einer Einheit ohne wirtschaftliche Tätigkeit.
13. Wann ist Modelo 184 einzureichen?
Aktuell vom 1. bis 31. Januar für das unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr, soweit keine Ausnahme greift.
14. Wer reicht Modelo 184 ein?
Bei einer spanischen Einheit grundsätzlich ihr gesetzlich bestimmter Vertreter; bei einer erklärungspflichtigen ausländischen Einheit eines ihrer IRPF- oder körperschaftsteuerpflichtigen Mitglieder.
15. Welche Daten enthält Modelo 184?
Unter anderem Mitglieder- und Steuerdaten, Veränderungen im Mitgliederbestand, Gesamt- und Einzelzurechnungen, Einkunftsquellen, ausländische Einkünfte, Abzugsgrundlagen, Einbehalte, Vorauszahlungen und Nettoumsatz.
16. Muss die Einheit ihre Mitglieder schriftlich informieren?
Ja. Die gesetzlich bezeichneten Gesamt- und Einzelbeträge, Abzugsgrundlagen sowie Einbehalte oder Vorauszahlungen sind grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Ende der Modelo-184-Frist mitzuteilen.
17. Was änderte sich technisch für das Steuerjahr 2025?
Für ab dem 1. Januar 2026 einzureichende Erklärungen wurden unter anderem die Typ-1-Positionen 221–229 und die Typ-2-Positionen 94–95 geändert. Die konkrete Befüllung erfordert die vollständige Datensatzspezifikation.
18. Ist Modelo 200 dasselbe wie Modelo 184?
Nein. Modelo 184 ist eine Informationserklärung; Modelo 200 dient unter anderem der Selbstveranlagung bestimmter ausländischer Zurechnungseinheiten mit spanischer Präsenz.
19. Wann wird Modelo 220 verwendet?
Nur bei einer Steuergruppe im steuerlichen Konsolidierungsregime. Spanische Präsenz allein genügt nicht.
20. Legt Modelo 184 die deutsche oder DBA-Behandlung fest?
Nein. Rechtstypenvergleich, Mitunternehmerstellung, § 49 EStG, DBA-Person, Ansässigkeit, Einkunftsartikel und Entlastungsmethode bleiben eigenständige Prüfungen.
Wann eine vertiefte Einzelfallprüfung nötig ist
Ausländische Rechtsformqualifikation
Auslöser: Jede nicht in Spanien errichtete Einheit.
Mindestunterlagen: Gründungsrecht, Satzung, eigener Steuerstatus und Zurechnungsregeln.
Grenze: Keine positive Vergleichbarkeitsbeurteilung für eine konkrete Einheit ohne vollständige Akte.
Deutsche Mitunternehmerstellung
Auslöser: Deutsche Steuerrelevanz eines Mitglieds.
Mindestunterlagen: Gesellschaftsvertrag, Mitgliedsrechte, Haftung und Ergebnisbeteiligung.
Grenze: Keine pauschale Beurteilung nach § 15 EStG.
Ansässigkeit
Auslöser: Grenzüberschreitendes Mitglied oder grenzüberschreitende Einheit.
Mindestunterlagen: Ansässigkeitsbescheinigung sowie Wohn-, Aufenthalts- und Leitungstatsachen.
Grenze: Keine vermutete DBA-Ansässigkeit.
Betriebsstätte
Auslöser: Mögliche Anwendung von Art. 35 oder 38 IRNR, § 49 EStG oder Art. 5 DBA.
Mindestunterlagen: Räume, Anlagen, Personal, Vollmachten und tatsächlicher Tätigkeitsablauf.
Grenze: Keine automatische Betriebsstättenbeurteilung zwischen den Rechtsebenen.
Immobilienbezug
Auslöser: Vermietung, Nutzung oder Veräußerung einer Immobilie.
Mindestunterlagen: Grundbuch, Verträge, Quoten und Nutzungsdaten.
Grenze: Keine pauschale Anwendung von Art. 6 DBA.
Einbehalt
Auslöser: Zahlung an eine Art.-39-Einheit.
Mindestunterlagen: Ansässigkeits- und Quotennachweise sowie konkrete Einkunftsart.
Grenze: Keine Beurteilung von Satz, Befreiung oder Erstattung ohne Einzelfallprüfung.
Modelo-184-Ausnahme
Auslöser: Berufung auf die 3.000-Euro-Grenze oder auf Art. 39 IRNR.
Mindestunterlagen: vollständige Einkunftsrechnung sowie Tätigkeits- und Präsenzakte.
Grenze: Keine individuelle Beurteilung der Nichtabgabe allein aufgrund einer Kurzangabe.
Modelo-200-Pflicht
Auslöser: Mögliche Art.-38-Präsenz.
Mindestunterlagen: Präsenzakte, Besteuerungszeitraum und vollständiger Mitgliederstatus.
Grenze: Keine individuelle Einreichungs- oder Fristbeurteilung ohne Periodenprüfung.
Technische Datensatzbefüllung
Auslöser: Erstellung einer elektronischen Modelo-184-Datei.
Mindestunterlagen: vollständige amtliche Datensatzspezifikation des konkreten Steuerjahrs.
Grenze: Keine freie Ableitung fehlender Codes oder Feldbelegungen.
Hybride Inkongruenz
Auslöser: Abweichende Einheitsqualifikation oder Nähe zur 50-Prozent-Schwelle.
Mindestunterlagen: Beteiligungskette und Steuerqualifikation in allen beteiligten Staaten.
Deutsche beschränkte Steuerpflicht
Auslöser: Nichtresidentes Mitglied mit Deutschlandbezug.
Mindestunterlagen: Einkunftsquelle, Betriebsstätte, Vertreter und betroffenes Vermögen.
Grenze: Keine Beurteilung nach § 49 EStG ohne Prüfung jedes möglichen Anknüpfungstatbestands.
DBA-Methode
Auslöser: Besteuerung derselben Einkünfte in Deutschland und Spanien.
Mindestunterlagen: Ansässigkeit, Einkunftsartikel, Steuerbescheide und Nachweis der tatsächlich entrichteten Steuer.
Grenze: Freistellung oder Anrechnung dürfen nur nach vollständiger DBA- und Steuerzahlungsprüfung angesetzt werden.
Rechtsstand
Fachlicher Prüfstand ist der 16. September 2026. Die ursprüngliche Februarfrist des Modelo 184 wird ausschließlich als historische Rechtslage dargestellt. Die technischen Regeln der Orden HAC/1430/2025 gelten für Modelo-184-Erklärungen zum Steuerjahr 2025, die ab dem 1. Januar 2026 einzureichen sind. Die Orden HAC/529/2026 betrifft die dort bezeichneten Besteuerungszeiträume, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2025 begonnen haben.
Spätere Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Formularen, Datensatzbeschreibungen, Verwaltungsauffassung oder DBA sind neu zu prüfen. Nicht durch die nachstehenden amtlichen Quellen getragene Detailfragen müssen anhand des konkreten Sachverhalts und des für das Erklärungsjahr geltenden Formularstands gesondert geprüft werden. Der Artikel ersetzt keine individuelle Rechtsform-, Zurechnungs-, Betriebsstätten-, IRNR-, Einbehalts-, Formular-, Hybrid-, DBA- oder Deutschlandprüfung.
Amtliche Quellen
AEAT-Steuerkalender 2026: Modelo 184 für 2025, Fristende 2. Februar 2026
Ley 39/2015, Artikel 30 Absatz 5: Fristende an arbeitsfreien Tagen
Ley 36/2006, zehnte Zusatzbestimmung: Verweise auf nicht kooperative Jurisdiktionen
Ley 35/2006 del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, insbesondere Art. 86 bis 90
DGT-Resolution vom 6. Februar 2020 zur Vergleichbarkeit ausländischer Zurechnungseinheiten
Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades, insbesondere Art. 6 und Art. 15 bis Abs. 12 und 13
Ley 58/2003 General Tributaria, insbesondere Art. 35 Abs. 4, 45 Abs. 3, 179, 191 und 196 bis 199
Orden HAP/2250/2015 zur Genehmigung und Korrektur des Modelo 184
Orden HAC/1430/2025 zu den technischen Änderungen des Modelo 184 für 2025
AEAT zu den Pflichten der Zurechnungseinheit und zur Mitgliederinformation
Orden EHA/3316/2010 und Modelo 210 für Nichtresidente ohne Betriebsstätte
Synthetisierter Text des DBA Deutschland–Spanien unter Berücksichtigung des BEPS-MLI
BMF-Schreiben vom 26. September 2014 zur Anwendung der DBA auf Personengesellschaften
