SteuerPedia
01
Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstand und Verwaltungsrat
Gehalt, Organvergütung, Tantieme, Sachbezug, Pension, Abfindung, Dividende und Managementbeteiligung sind getrennt zu qualifizieren. Im DBA Deutschland–Spanien gilt für operative Beschäftigung Artikel 14, für echte Verwaltungsratsvergütung Artikel 15; Tätigkeitsort, Ansässigkeit und Funktion entscheiden.
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02
Gesellschaftervereinbarungen, Vetorechte, Drag-along und Tag-along
Gesellschaftervereinbarungen verändern nicht nur die Governance einer Beteiligung. Vetorechte und Stimmabreden können steuerliche Beherrschung, Verbundenheit, Organschaft, Hinzurechnungsbesteuerung oder erbschaftsteuerliche Poolung beeinflussen. Drag-along- und Tag-along-Klauseln lösen bei Unterzeichnung regelmäßig noch keine Anteilsveräußerung aus, können aber beim Eintritt des Verkaufsfalls oder bei einem vorgezogenen Übergang des wirtschaftlichen Eigentums steuerlich entscheidend werden.
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03
Ruhende, stillgelegte oder leere Gesellschaften
Eine Gesellschaft verliert ihre Steuer- und Erklärungspflichten nicht allein deshalb, weil sie keine Umsätze mehr erzielt, ihr Geschäft stilllegt oder nur noch Vermögen hält. Entscheidend sind ihre rechtliche Existenz, Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung, verbleibende Wirtschaftsgüter und Rechtsbeziehungen sowie spätere Ausschüttungen, Übertragungen oder Liquidationsschritte. Bei einem Deutschland-Spanien-Bezug müssen Gesellschafts- und Gesellschafterebene getrennt sowie innerstaatliches Recht, DBA und gegebenenfalls EU-Recht zusammen geprüft werden.
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04
Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Zuzug
Nach einem Zuzug kann der neue Ansässigkeitsstaat Gewinne einer kontrollierten ausländischen Gesellschaft besteuern, obwohl sie nicht ausgeschüttet wurden. Deutschland und Spanien verwenden dafür unterschiedliche Kontroll-, Niedrigsteuer-, Tätigkeits- und Substanztests. Vor jeder Rechnung ist zu klären, wer im betreffenden Jahr steuerpflichtig ist, welche Gesellschaft tatsächlich ausländisch ist und ob ihre Einkünfte überhaupt in das jeweilige Hinzurechnungsregime fallen.
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05
GmbH und UG: Was der Umzug des Gesellschafters verändert
Der private Umzug eines Gesellschafters nach Spanien verlegt eine deutsche GmbH oder UG nicht automatisch mit. Er kann aber die Ansässigkeit des Gesellschafters, die Wegzugsbesteuerung, die Besteuerung von Ausschüttungen und – bei tatsächlicher Leitung aus Spanien – sogar die steuerliche Ansässigkeit oder eine Betriebsstätte der Gesellschaft verändern. Entscheidend sind nicht Meldeadresse und Videokonferenz allein, sondern Beteiligungsrechte, Organstellung, tatsächliche Entscheidungsorte und Zahlungsströme.
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06
Minderheitsbeteiligung, Mehrheitsbeteiligung und beherrschende Stellung
Minderheit, Mehrheit und Beherrschung sind keine einheitlichen Quoten: Kapital, Stimmrechte, Gewinnrechte, Zurechnung, Zeitraum und Rechtsfolge müssen für jede Gesellschafts- und Steuernorm gesondert bestimmt werden.
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07
Dividenden, Gesellschafterdarlehen und Kapitalmaßnahmen
Dividende, Darlehenszahlung und Kapitalmaßnahme sind getrennte Vorgänge. Gesellschaftsrecht, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Steuerabzug und DBA-Entlastung werden jeweils eigenständig geprüft.
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08
Deutsche Organschaft nach dem Umzug eines Gesellschafters
Der private Umzug eines Gesellschafters beendet eine deutsche Organschaft nicht automatisch. Entscheidend sind Organträger, Organgesellschaft, finanzielle Eingliederung, Gewinnabführungsvertrag und tatsächliche Durchführung.
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09
AG, SE und KGaA: Aktionär zieht nach Mallorca
AG, SE und KGaA bleiben trotz des privaten Umzugs des Anteilseigners eigene Rechtsträger. Anteilseignerrolle, Organfunktion, KGaA-Sonderstellung, Wegzugsteuer, Zahlungen, Verkauf und Spanien sind getrennt zu prüfen.
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