Kurz & klar
Eine Beteiligung unter oder über 50 Prozent beantwortet allein fast keine belastbare Rechtsfrage. GmbH-Beschlüsse, Minderheitsrechte, aktienrechtlicher Mehrheitsbesitz, Konzernabschluss, verdeckte Gewinnausschüttung, § 17 EStG, § 6 und § 7 AStG, § 8b, § 8c und § 8d KStG, Gewerbesteuer, Organschaft, Grunderwerbsteuer und das DBA Deutschland–Spanien verwenden unterschiedliche Quoten, Bezugsgrößen, Zurechnungen und Zeiträume. Maßgeblich sind deshalb stets die konkrete Norm, die Rechtsform, die unmittelbare und mittelbare Beteiligung, Stimm- und Gewinnrechte, Vereinbarungen, wirtschaftliches Eigentum und der richtige Stichtag.
Das Wichtigste im Überblick
Es gibt keine allgemeine 50-Prozent-Regel für Minderheit, Mehrheit oder Beherrschung. Dieselbe Person kann kapitalmäßig eine Minderheit halten, über Mehrstimmrechte oder eine Stimmbindung aber die Stimmenmehrheit besitzen. Umgekehrt kann eine Kapitalmehrheit wegen eigener Anteile, Stimmrechtsausschlüssen, stimmrechtslosen Anteilen oder Satzungsregeln nicht dieselbe Wirkung wie eine Stimmenmehrheit haben.
Gesellschaftsrecht und Steuerrecht setzen zudem sehr unterschiedliche Schwellen ein. Beispiele sind mindestens 10 Prozent des GmbH-Stammkapitals für bestimmte Minderheitsrechte, drei Viertel der abgegebenen Stimmen für eine GmbH-Satzungsänderung, mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre für § 17 EStG, mindestens 10 Prozent zu Beginn des Kalenderjahres für die körperschaftsteuerliche Behandlung bestimmter Dividenden, mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums für bestimmte gewerbesteuerliche Kürzungen, mehr als 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren für § 8c KStG sowie mindestens 90 Prozent für mehrere grunderwerbsteuerliche Anteilstatbestände.
Auch „beherrschend“ ist normabhängig. Für die verdeckte Gewinnausschüttung ist regelmäßig die Mehrheit der Stimmrechte entscheidend; 50 Prozent oder weniger können bei besonderen Umständen oder gemeinsamem Handeln mehrerer Gesellschafter genügen. § 7 AStG prüft dagegen am Ende des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft mehr als die Hälfte der Stimmrechte, des Nennkapitals, des Gewinnanspruchs oder des Liquidationserlöses unter Einbeziehung nahestehender Personen. § 290 HGB kennt neben der Stimmenmehrheit auch Organbestellungsrechte, Beherrschungsvertrag beziehungsweise Satzungsrechte und Zweckgesellschaften.
Für einen Deutschland–Spanien-Fall kommen weitere Abkommensregeln hinzu. Artikel 10 DBA begrenzt die Quellensteuer auf Dividenden bei einer unmittelbar mindestens 10-prozentigen Beteiligung einer qualifizierten Gesellschaft nur unter einer 365-Tage-Haltebedingung auf 5 Prozent; sonst beträgt die Abkommensobergrenze grundsätzlich 15 Prozent. Artikel 13 kann dem Belegenheitsstaat bei immobilienreichen Gesellschaften ein Besteuerungsrecht geben, wenn der Anteilswert innerhalb der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent auf dortigem unbeweglichem Vermögen beruhte. Diese Abkommensgrenzen sind weder eine allgemeine Beherrschungs- noch eine allgemeine Beteiligungsdefinition.
Vor einer Rechtsfolgenaussage müssen daher mindestens feststehen:
- Rechtsform und betroffene Person;
- unmittelbare und mittelbare Kapital-, Stimm-, Gewinn- und Liquidationsrechte;
- Satzung, Gesellschaftervereinbarungen, Stimmbindungen und Poolabreden;
- zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer;
- Erwerbs-, Übertragungs-, Beschluss-, Jahresbeginn- und Jahresenddaten;
- betroffene Steuerart, Staat und gegebenenfalls anwendbares DBA.
Fehlen diese Angaben, lässt sich aus einer bloßen Prozentzahl kein belastbares Ergebnis ableiten.
Eine Quote beantwortet immer nur die Frage ihrer Norm
Die Begriffe „Minderheitsbeteiligung“, „Mehrheitsbeteiligung“, „Sperrminorität“, „Kontrolle“, „verbundenes Unternehmen“ und „beherrschende Stellung“ sind keine gesetzlichen Universalbegriffe. Sie beschreiben nur dann eine konkrete Rechtslage, wenn die zugrunde liegende Norm, ihre Bezugsgröße und ihre Zeitachse genannt werden.
Vier Unterscheidungen sind besonders wichtig:
- Kapital ist nicht Stimme. Eine Kapitalquote beschreibt die Beteiligung am Grund- oder Stammkapital. Das Stimmgewicht kann davon abweichen.
- Stimme ist nicht Gewinn. Gewinnvorzug, stimmrechtslose Anteile, Genussrechte und abweichende Gewinnverteilungen können Stimm- und Gewinnquote trennen.
- Unmittelbar ist nicht mittelbar. Beteiligungen über Tochtergesellschaften oder Personengesellschaften werden nur nach den Zurechnungsregeln der jeweils geprüften Norm berücksichtigt.
- Stichtag ist nicht Zeitraum. Manche Regeln prüfen den Beginn eines Jahres, andere dessen Ende, eine konkrete Abstimmung oder einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum.
Schwellenübersicht: Norm, Quote, Zeitraum, Zurechnung und Rechtsfolge
| Regel | Quote oder Test | Maßgeblicher Zeitpunkt oder Zeitraum | Zurechnung und Bezugsgröße | Typische Rechtsfolge |
|---|---|---|---|---|
| § 47 GmbHG | Mehrheit der abgegebenen Stimmen | konkrete Beschlussfassung | gesetzlich grundsätzlich eine Stimme je Euro Geschäftsanteil; Satzung und Stimmverbote prüfen | gewöhnlicher Gesellschafterbeschluss |
| § 50 GmbHG | mindestens 10 Prozent des Stammkapitals | Zeitpunkt des Verlangens | Geschäftsanteile mehrerer Antragsteller können zusammengezählt werden | Einberufungs- oder Ergänzungsverlangen; unter Voraussetzungen Selbsthilfe |
| § 53 GmbHG | grundsätzlich 75 Prozent der abgegebenen Stimmen | konkrete Satzungsänderung | Satzung kann weitere Anforderungen stellen | Satzungsänderungsbeschluss plus notarielle Beurkundung |
| §§ 16, 17 AktG | Mehrheit der Anteile oder Mehrheit der Stimmrechte | aktuelle Beteiligungslage | eigene Anteile werden abgesetzt; abhängige Unternehmen und Treuhandhaltung für Rechnung werden zugerechnet | Mehrheitsbesitz; Vermutung der Abhängigkeit |
| § 290 HGB | Beherrschungsmöglichkeit; unter anderem Stimmenmehrheit | jeweiliges Konzerngeschäftsjahr | auch Rechte von Tochterunternehmen und Rechte aus Vereinbarungen mit anderen Gesellschaftern | mögliche Konzernrechnungslegungspflicht |
| vGA, R 8.5/H 8.5 KStH | regelmäßig Mehrheit der Stimmrechte; ausnahmsweise 50 Prozent oder weniger | Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Vollzugs | besondere Umstände oder gemeinsames Handeln mit gleichgerichteten Interessen möglich | verschärfte Anforderungen an klare, eindeutige, vorherige und tatsächlich durchgeführte Vereinbarungen |
| § 17 EStG | mindestens 1 Prozent | zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre | unmittelbare oder mittelbare Kapitalbeteiligung; bei unentgeltlichem Erwerb Rechtsvorgängerregel | Veräußerungsgewinn als gewerbliche Einkünfte |
| § 6 AStG | Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG; zusätzlich 7 Jahre in den letzten 12 Jahren | unmittelbar vor dem jeweiligen Auslöser | persönliche Vorzeiten und bei unentgeltlichem Erwerb Rechtsvorgängerzeiten nach § 6 Abs. 2 AStG | fingierte Veräußerung zum gemeinen Wert bei den gesetzlichen Auslösern |
| § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG | mindestens 25 Prozent oder mindestens 1 Prozent plus beruflich vermittelter maßgeblicher unternehmerischer Einfluss | erster Antragsveranlagungszeitraum | unmittelbare oder mittelbare Beteiligung | Antragsoption für bestimmte Dividenden statt Abgeltungsteuertarif |
| § 8b Abs. 4 KStG | mindestens 10 Prozent; unter 10 Prozent keine Freistellung nach Abs. 1 | Beginn des Kalenderjahres; Erwerbsfiktion für Erwerb von mindestens 10 Prozent im Jahr | unmittelbare Beteiligung; besondere Zurechnung über Mitunternehmerschaften | körperschaftsteuerliche Behandlung von Dividenden |
| § 8b Abs. 3 KStG | mehr als 25 Prozent | gegenwärtige oder frühere Gesellschafterstellung bei Darlehen oder Sicherheit | unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital | Nichtberücksichtigung bestimmter Darlehens- und Sicherungsverluste, vorbehaltlich Fremdvergleichsnachweis |
| § 9 Nr. 2a GewStG | mindestens 15 Prozent | Beginn des Erhebungszeitraums | Grund- oder Stammkapital; bei fehlendem Kapital Vermögen beziehungsweise Geschäftsguthaben | Kürzung bestimmter inländischer Beteiligungserträge |
| § 14 KStG | Mehrheit der Stimmrechte | vom Beginn des Wirtschaftsjahres an ununterbrochen | mittelbare Kette nur, wenn jede vermittelnde Gesellschaft Stimmenmehrheit vermittelt | finanzielle Eingliederung als eine Organschaftsvoraussetzung |
| § 7 AStG | mehr als 50 Prozent in mindestens einer von vier Bezugsgrößen | Ende des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft | allein oder mit nahestehenden Personen; unmittelbar oder mittelbar; abgestimmtes Verhalten | Beherrschung für die Hinzurechnungsbesteuerung |
| § 8c KStG | innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent | rollierender Fünfjahreszeitraum bis zum schädlichen Erwerb | Kapital, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechte; ein Erwerber, nahestehende Personen oder Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen | grundsätzlich vollständiger Untergang nicht genutzter Verluste, vorbehaltlich Ausnahmen |
| § 8d KStG | keine eigene Beteiligungsquote | Antrag im Veranlagungszeitraum des schädlichen Erwerbs und fortlaufende Geschäftsbetriebsbindung | Geschäftsbetrieb statt Quote | fortführungsgebundener Verlustvortrag bei erfüllten Voraussetzungen |
| § 1 Abs. 2a/2b GrEStG | mindestens 90 Prozent auf neue Gesellschafter | innerhalb von zehn Jahren | besondere mittelbare Berechnung für Personen- und Kapitalgesellschaftsketten | fingierter Grundstückserwerb bei inländischem Gesellschaftsgrundstück |
| § 1 Abs. 3/3a GrEStG | mindestens 90 Prozent Vereinigung, Übertragung oder wirtschaftliche Beteiligung | Vorgang der Vereinigung oder Übertragung | eigene Zurechnungs- und Multiplikationsregeln | weiterer grunderwerbsteuerlicher Anteilstatbestand |
| Art. 10 DBA Deutschland–Spanien | unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals plus 365 Tage | 365 Tage einschließlich Dividendenzahlung | qualifizierte nutzungsberechtigte Gesellschaft, keine Personengesellschaft oder REIT-Gesellschaft | Quellensteuerobergrenze 5 Prozent statt grundsätzlich 15 Prozent |
| Art. 13 Abs. 2 DBA Deutschland–Spanien/MLI | mehr als 50 Prozent immobilienbasierter Wert | irgendein Zeitpunkt in den 365 Tagen vor der Veräußerung | Anteile und vergleichbare Rechte, auch Personengesellschaft oder Trust; unmittelbare oder mittelbare Wertableitung | Belegenheitsstaat darf den Veräußerungsgewinn besteuern |
Die Tabelle ist eine Orientierung. Übergangsrecht, Sondertatbestände, persönliche Steuerpflicht und konkrete Rechtsfolge müssen zusätzlich geprüft werden.
Kapital, Stimmen, Gewinnrechte, Pool und mittelbare Beteiligung
Kapitalquote
Bei einer GmbH wird die Kapitalquote grundsätzlich aus dem Nennbetrag der Geschäftsanteile im Verhältnis zum Stammkapital gebildet. Bei einer AG mit Nennbetragsaktien ist das Nennkapital, bei Stückaktien die Zahl der Aktien maßgeblich. Eigene Anteile und für Rechnung gehaltene Anteile können je nach Norm aus der Bezugsgröße herausfallen.
Eine Kapitalquote beantwortet nicht automatisch, wie viele Stimmen ausgeübt werden können. Satzung, Anteilsklassen, Mehrstimmrechte, stimmrechtslose Vorzugsaktien, Ruhen oder Ausschluss von Stimmrechten und die konkrete Beschlussbasis können die Stimmenlage verändern.
Stimmrechte und abgegebene Stimmen
„Mehrheit der Stimmrechte“ ist etwas anderes als „Mehrheit der abgegebenen Stimmen“. Die erste Größe beschreibt die strukturell verfügbaren Stimmrechte. Die zweite wird erst in der konkreten Abstimmung gebildet. Enthaltungen, nicht vertretene Anteile und Stimmverbote können deshalb das Ergebnis verändern, ohne dass sich die Kapitalstruktur ändert.
Auch eine Sperrminorität ist beschlussbezogen. Wer mehr als 25 Prozent der abgegebenen Stimmen kontrolliert, kann unter einfachen Annahmen eine 75-Prozent-Mehrheit verhindern. Daraus folgt aber keine allgemeine gesetzliche Sperrminorität: Die Satzung kann höhere Anforderungen vorsehen, die Berechnungsbasis kann anders sein und für andere Beschlüsse gelten andere Mehrheiten.
Gewinn- und Liquidationsrechte
Gewinn- und Liquidationsrechte können von Kapital und Stimmen abweichen. Das ist besonders für § 7 AStG wichtig, weil die Norm neben Stimmen und Nennkapital ausdrücklich auch den Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns oder Liquidationserlöses erfasst. Eine Stimmenminderheit schließt außensteuerliche Beherrschung daher nicht aus.
Pool- und Stimmbindungsvereinbarungen
Eine Stimmbindung oder Poolvereinbarung wird nicht in jedem Regelkreis gleich behandelt. Für § 290 HGB können Rechte hinzugerechnet werden, über die ein Mutter- oder Tochterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern verfügen kann. Bei der vGA kann gemeinsames Handeln mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen eine beherrschende Stellung begründen. § 8c KStG erfasst eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen. § 7 AStG stellt zusätzlich auf abgestimmtes Verhalten ab und enthält für bestimmte Gesellschafter einer beteiligten Personengesellschaft eine widerlegbare Vermutung.
Eine bloße Familienbeziehung, Freundschaft oder wirtschaftliche Nähe ersetzt den Nachweis des normbezogenen Zusammenwirkens nicht. Umgekehrt kann ein schriftlicher Poolvertrag entscheidend sein, wenn er die tatsächliche einheitliche Willensbildung trägt.
Mittelbare Beteiligungen
Mittelbare Quoten dürfen nicht mit einer einzigen Rechenformel für alle Normen ermittelt werden. Häufig werden Beteiligungsquoten entlang der Kette multipliziert. Einige Regeln enthalten jedoch Stufen- oder Vollzurechnungen. Beispiele:
- § 14 KStG berücksichtigt eine mittelbare Beteiligung nur, wenn auf jeder vermittelnden Ebene die Mehrheit der Stimmrechte besteht.
- § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG behandelt eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn bei ihr mindestens 90 Prozent auf neue Gesellschafter übergehen; Personengesellschaftsketten werden anteilig durch Multiplikation berücksichtigt.
- § 16 AktG rechnet Anteile abhängiger Unternehmen und für Rechnung gehaltene Anteile zu.
- § 8b Abs. 4 KStG enthält besondere Zurechnungen über Mitunternehmerschaften.
Die Beteiligungskette muss deshalb für jede Norm separat gerechnet und dokumentiert werden.
GmbH: Regelmehrheit, Minderheitsrecht und Satzungsänderung
Gewöhnlicher Beschluss
Nach § 47 Abs. 1 GmbHG werden Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Nach der gesetzlichen Grundregel des Absatzes 2 gewährt jeder Euro eines Geschäftsanteils eine Stimme. Der Gesellschaftsvertrag kann zulässige Abweichungen enthalten.
Vor jeder Berechnung sind deshalb zu prüfen:
- Beschlussgegenstand und mögliche Spezialmehrheit;
- Satzungsregelung zum Stimmgewicht;
- anwesende und vertretene Stimmen;
- Stimmrechtsausschlüsse nach § 47 Abs. 4 GmbHG;
- Enthaltungen und sonstige nicht als Ja- oder Nein-Stimme gewertete Erklärungen;
- zusätzliche Form- oder Zustimmungserfordernisse.
Eine Gesellschafterin mit 51 Prozent des Stammkapitals gewinnt daher nicht automatisch jeden Beschluss. Ebenso kann eine Gesellschafterin mit weniger als 50 Prozent der Kapitalanteile bei abweichenden Stimmrechten oder geringer Beteiligung anderer Gesellschafter eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen.
Minderheitsrecht ab einem Zehntel
Gesellschafter, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens ein Zehntel des Stammkapitals erreichen, können nach § 50 GmbHG unter Angabe von Zweck und Gründen die Einberufung einer Gesellschafterversammlung verlangen. Sie können ebenso verlangen, bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung anzukündigen. Reagiert die zuständige Stelle nicht ordnungsgemäß oder fehlt sie, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Selbsthilfe möglich sein.
Dieses Recht ist weder eine allgemeine Kontrollquote noch eine Sperrminorität. Es verschafft Zugang zur Beschlussfassung, entscheidet aber nicht über deren Ergebnis.
Satzungsänderung
Eine Änderung des Gesellschaftsvertrags benötigt nach § 53 GmbHG grundsätzlich drei Viertel der abgegebenen Stimmen und notarielle Beurkundung. Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen. Werden die gesellschaftsvertraglichen Leistungen eines Gesellschafters vermehrt, ist zusätzlich die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter erforderlich.
Beispiel: Werden 80 Stimmen abgegeben, reichen unter unveränderter gesetzlicher Grundregel 60 Ja-Stimmen für die 75-Prozent-Mehrheit. Wer 21 Nein-Stimmen kontrolliert, verhindert sie in diesem Beispiel; bei anderer Zahl abgegebener Stimmen, anderer Satzungsmehrheit oder Stimmrechtslage kann das Ergebnis anders ausfallen.
Aktienrechtlicher Mehrheitsbesitz und handelsrechtliche Beherrschung
§§ 16 und 17 AktG
Nach § 16 AktG liegt eine Mehrheitsbeteiligung vor, wenn einem Unternehmen die Mehrheit der Anteile eines rechtlich selbständigen Unternehmens gehört oder ihm die Mehrheit der Stimmrechte zusteht. Anteile und Stimmen werden getrennt berechnet. Eigene Anteile werden von der Bezugsgröße abgesetzt; Anteile abhängiger Unternehmen oder für Rechnung gehaltene Anteile können zugerechnet werden.
Steht ein Unternehmen im Mehrheitsbesitz eines anderen, wird nach § 17 Abs. 2 AktG seine Abhängigkeit von dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen vermutet. Die Vermutung ist eine aktienrechtliche Rechtsfolge. Sie beweist weder automatisch eine vGA-Beherrschung noch die Kontrolle nach § 7 AStG, die finanzielle Eingliederung nach § 14 KStG oder eine grunderwerbsteuerliche Abhängigkeit.
§ 290 HGB
Eine inländische Kapitalgesellschaft muss grundsätzlich einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellen, wenn sie auf ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Beherrschender Einfluss besteht nach § 290 Abs. 2 HGB stets, wenn das Mutterunternehmen:
- die Mehrheit der Gesellschafterstimmrechte besitzt;
- als Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder des die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmenden Organs zu bestellen oder abzuberufen;
- aufgrund Beherrschungsvertrags oder Satzungsbestimmung die Finanz- und Geschäftspolitik bestimmen darf; oder
- bei wirtschaftlicher Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen einer eng definierten Zweckgesellschaft trägt.
Rechte von Tochterunternehmen und Rechte, über die aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Gesellschaftern verfügt werden kann, sind einzubeziehen. Sicherungs- und Fremdrechte können abzuziehen sein. § 290 HGB enthält außerdem Befreiungs- und Einbeziehungsfolgen, die außerhalb eines reinen Quotenvergleichs liegen.
Beherrschender Gesellschafter bei verdeckter Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, ist nach R 8.5 KStR eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die sich auf das Einkommen auswirkt und nicht auf einem ordnungsgemäßen Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Ausgangspunkt ist der Fremdvergleich: Hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Belastung gegenüber einem Nichtgesellschafter unter vergleichbaren Umständen akzeptiert?
Regelmäßig Mehrheit der Stimmrechte
Nach der amtlichen Körperschaftsteuer-Hinweissammlung liegt die beherrschende Stellung eines GmbH-Gesellschafters regelmäßig vor, wenn er die Mehrheit der Stimmrechte besitzt und deshalb die Willensbildung in der Gesellschafterversammlung entscheidend beeinflussen kann. Es geht damit nicht automatisch um die Kapitalquote.
Eine Beteiligung von genau 50 Prozent oder darunter kann ausreichen, wenn besondere Umstände eine tatsächliche Beherrschung begründen. Das muss anhand der konkreten Satzungs-, Stimmrechts-, Organ- und Vertragslage nachgewiesen werden. Bloßes persönliches Ansehen, fachliche Überlegenheit oder eine hohe wirtschaftliche Bedeutung ohne rechtlich oder tatsächlich durchsetzbare Einflussposition genügt nicht als pauschale Ersatzquote.
Mehrere Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen
Wirken mehrere Gesellschafter zusammen, um eine ihren gemeinsamen Interessen entsprechende einheitliche Willensbildung herbeizuführen, kann die Zusammenrechnung für den konkreten vGA-Sachverhalt eine beherrschende Stellung begründen. Entscheidend sind die tatsächlichen gleichgerichteten Interessen und das Zusammenwirken. Die bloße Angehörigeneigenschaft reicht nach der amtlich zitierten Rechtsprechung allein nicht.
Die Zusammenrechnung ist sachverhaltsbezogen. Aus einem gemeinsamen Vorgehen bei einer Tantiemeregelung folgt nicht automatisch, dass dieselben Personen in jedem anderen Regelkreis als ein beherrschender Gesellschafter gelten.
Klare, eindeutige und vorherige Vereinbarung
Bei einem beherrschenden Gesellschafter wird eine gesellschaftliche Veranlassung regelmäßig auch dann angenommen, wenn es an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus geschlossenen Entgeltvereinbarung fehlt oder die Vereinbarung nicht tatsächlich durchgeführt wird. Die beherrschende Stellung muss im Zeitpunkt der Vereinbarung oder des Vollzugs der Vermögensminderung beziehungsweise verhinderten Vermögensmehrung bestehen.
Das ist keine automatische Besteuerung jeder Zahlung an einen Mehrheitsgesellschafter. Angemessenheit, Fremdvergleich, tatsächliche Durchführung, Vorteil, Nähebeziehung und Einkommenswirkung bleiben zu prüfen. Im internationalen Verhältnis können außerdem DBA und Fremdvergleichsvorschriften die rechtliche Einordnung beeinflussen.
§ 17 EStG und § 6 AStG: ein Prozent, fünf Jahre und sieben von zwölf Jahren
§ 17 EStG
Veräußert eine natürliche Person Anteile an einer Kapitalgesellschaft, gehört der Gewinn nach § 17 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt war. Genau 1 Prozent genügt. Es reicht, dass die Schwelle zu irgendeinem Zeitpunkt des Fünfjahreszeitraums erreicht war; sie muss am Verkaufstag nicht mehr bestehen.
Erfasst werden unter anderem Aktien, GmbH-Anteile, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen, Anwartschaften und Anteile an einer optierenden Gesellschaft. Bei unentgeltlichem Erwerb kann die Beteiligung eines Rechtsvorgängers innerhalb des Fünfjahreszeitraums zugerechnet werden. Verlust-, Einbringungs-, Auflösungs- und Anschaffungskostenregeln sind gesondert zu prüfen.
Die Ein-Prozent-Schwelle sagt nichts über Beherrschung aus. Eine Person kann mit 1 Prozent unter § 17 EStG fallen, ohne irgendeinen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft zu haben.
§ 6 AStG
§ 6 AStG knüpft an Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG an. Bei den gesetzlichen Auslösern – insbesondere Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, unentgeltlicher Übertragung auf eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Person oder Ausschluss beziehungsweise Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts – wird eine Veräußerung zum gemeinen Wert fingiert.
Zusätzlich verlangt § 6 Abs. 2 AStG grundsätzlich, dass die natürliche Person innerhalb der letzten zwölf Jahre vor dem Auslöser insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Bei unentgeltlichem Erwerb können Zeiten der Rechtsvorgänger einzubeziehen sein. Die Fünfjahresquote des § 17 EStG und der Sieben-aus-Zwölf-Jahre-Test des § 6 AStG sind deshalb zwei getrennte Voraussetzungen.
Für Rückkehr, Ratenzahlung, Sicherheitsleistung, Mitteilungen, spätere Übertragung und Ausschüttungen gelten weitere Regeln. Eine Mehrheits- oder Beherrschungsstellung ist für § 6 AStG nicht erforderlich.
Antragsoption nach § 32d EStG
Für bestimmte Dividenden kann eine natürliche Person nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG beantragen, dass der gesonderte Kapitalertragsteuertarif nicht angewandt wird. Erforderlich ist im ersten Antragsjahr eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von:
- mindestens 25 Prozent; oder
- mindestens 1 Prozent, wenn die Person durch eine berufliche Tätigkeit für die Gesellschaft maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann.
Die zweite Alternative verlangt mehr als eine formale Tätigkeit. Beteiligungsquote, Aufgaben, Entscheidungsbefugnisse und tatsächlicher Einfluss müssen zusammenpassen. Der Antrag ist fristgebunden, gilt grundsätzlich auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume und kann mit dauerhaften Folgen widerrufen werden. Diese Option ist weder ein Beherrschungstest noch mit § 17 EStG gleichzusetzen.
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Organschaft
Dividenden nach § 8b Abs. 4 KStG
Bei Körperschaften bleiben bestimmte Dividenden nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich außer Ansatz; § 8b Abs. 5 behandelt 5 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Die Freistellung greift nach § 8b Abs. 4 jedoch nicht, wenn die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als 10 Prozent beträgt.
Der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent im Laufe des Kalenderjahres gilt für diesen Absatz als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Diese Erwerbsfiktion gehört nur zu § 8b Abs. 4 KStG. Sie darf insbesondere nicht auf § 9 GewStG übertragen werden.
Gesellschafterdarlehen und Sicherheiten nach § 8b Abs. 3 KStG
Gewinnminderungen aus einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme einer Sicherheit können nach § 8b Abs. 3 KStG unberücksichtigt bleiben, wenn der Darlehens- oder Sicherungsgeber unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital der Schuldnerkörperschaft beteiligt ist oder war. Genau 25 Prozent überschreiten die offene Grenze nicht.
Die Vorschrift erfasst auch bestimmte nahestehende Personen und Rückgriffsfälle. Sie gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; berücksichtigt werden dabei nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft. Das ist ein eigener Tatbestand und nicht die vGA-Definition des beherrschenden Gesellschafters.
Gewerbesteuerliche Beteiligungserträge
§ 9 Nr. 2a GewStG verlangt für die Kürzung bestimmter Gewinne aus Anteilen an einer inländischen Kapitalgesellschaft grundsätzlich eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Bei ausländischen Gesellschaften greifen § 9 Nr. 7 oder Nr. 8 GewStG mit eigenen Voraussetzungen. Körperschaftsteuerliche Freistellung und gewerbesteuerliche Kürzung müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Beispiel: Eine Körperschaft erwirbt im Juni 12 Prozent. Für § 8b Abs. 4 KStG kann die Erwerbsfiktion den Erwerb auf den Jahresbeginn beziehen. Für § 9 Nr. 2a GewStG war die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums dagegen nicht vorhanden; aus der Körperschaftsteuerfiktion folgt keine gewerbesteuerliche Kürzung.
Organschaft nach § 14 KStG
Die finanzielle Eingliederung verlangt, dass dem Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an ununterbrochen die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen zusteht. Bei mittelbarer Beteiligung muss auf jeder vermittelnden Ebene eine Stimmenmehrheit bestehen. Eine bloße Kapitalmehrheit reicht nicht, wenn sie keine entsprechende Stimmenmehrheit vermittelt.
Die Stimmenmehrheit allein schafft keine Organschaft. Hinzukommen unter anderem ein wirksamer, auf mindestens fünf Jahre abgeschlossener und tatsächlich durchgeführter Gewinnabführungsvertrag, die richtige Person des Organträgers und die Zuordnung zur inländischen Betriebsstätte.
Außensteuerrechtliche Beherrschung nach § 7 AStG
§ 7 AStG prüft die Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft am Ende ihres maßgebenden Wirtschaftsjahres. Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger beherrscht sie, wenn ihm allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar:
- mehr als die Hälfte der Stimmrechte;
- mehr als die Hälfte der Anteile am Nennkapital;
- ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Gewinns; oder
- ein Anspruch auf mehr als die Hälfte des Liquidationserlöses
zuzurechnen ist.
Es genügt, dass eine der vier Bezugsgrößen die offene Mehrheitsgrenze überschreitet. Genau 50 Prozent reichen für diese Grundregel nicht. Personen gelten zusätzlich als nahestehend, wenn sie in Bezug auf die Zwischengesellschaft durch abgestimmtes Verhalten zusammenwirken. Bei unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder Mitunternehmerschaft, die an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, wird abgestimmtes Verhalten widerlegbar vermutet.
Beherrschung allein löst noch keine Hinzurechnungsbesteuerung aus. Ausländische Gesellschaft, persönliche Steuerpflicht, Zwischeneinkünfte, niedrige Besteuerung, Aktivitätsausnahmen, EU-/EWR-Nachweise, Beteiligungszurechnung und Ausschüttungsfolgen bilden weitere eigenständige Prüfungsschritte.
Beteiligungswechsel und Verluste: § 8c und § 8d KStG
§ 8c KStG
Werden innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber, ihm nahestehende Personen oder eine Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen übertragen, liegt grundsätzlich ein schädlicher Beteiligungserwerb vor. Nicht genutzte Verluste sind dann vollständig nicht mehr abziehbar.
Wichtig sind vier Punkte:
- Genau 50 Prozent überschreiten die Grenze nicht.
- Der Zeitraum umfasst mehrere Erwerbsschritte innerhalb von fünf Jahren.
- Die Norm verwendet vier alternative Bezugsgrößen; Kapital- und Stimmquote können auseinanderfallen.
- Eine Kapitalerhöhung kann einer Übertragung gleichstehen, soweit sie Beteiligungsquoten verändert.
Vor der Rechtsfolge sind die gesetzlichen Ausnahmen zu prüfen. Dazu gehören bestimmte 100-Prozent-Konzernfälle, der Erhalt von Verlusten bis zur Höhe im Inland steuerpflichtiger stiller Reserven und unter engen Voraussetzungen der Sanierungserwerb. Diese Ausnahmen sind keine pauschalen Freistellungen; jede hat eigene Nachweis- und Folgeanforderungen.
§ 8d KStG
§ 8d KStG enthält keine zweite Beteiligungsschwelle. Die Vorschrift kann auf Antrag verhindern, dass § 8c KStG angewandt wird, wenn die Körperschaft seit ihrer Gründung oder mindestens seit Beginn des dritten vorangehenden Veranlagungszeitraums ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhalten hat und kein schädliches Ereignis eingetreten ist.
Der Antrag muss in der Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum des schädlichen Beteiligungserwerbs gestellt werden. Der verbleibende Verlust wird zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Er kann später untergehen, wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ruhend gestellt, andersartig ausgerichtet oder um einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb erweitert wird, die Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, Organträger wird oder Wirtschaftsgüter unter dem gemeinen Wert erhält.
§ 8d ist deshalb keine einfache „Rettung“ durch Fortführung irgendeiner Tätigkeit. Produkte oder Dienstleistungen, Kunden- und Lieferantenkreis, Märkte und Arbeitnehmerqualifikation gehören zur qualitativen Gesamtbetrachtung des Geschäftsbetriebs.
Grunderwerbsteuer: 90 Prozent ist kein allgemeiner Kontrolltest
Grunderwerbsteuerliche Anteilstatbestände setzen voraus, dass zum Vermögen der Gesellschaft ein inländisches Grundstück im Sinne des GrEStG gehört. Die 90-Prozent-Grenzen sagen nichts über die allgemeine gesellschaftsrechtliche Kontrolle aus.
Wechsel auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren
Bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG einen Grundstückserwerb, wenn innerhalb von zehn Jahren mindestens 90 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen. § 1 Abs. 2b enthält einen entsprechenden Tatbestand für grundbesitzende Kapitalgesellschaften.
Die mittelbare Berechnung ist rechtsformabhängig. Personengesellschaftsketten werden grundsätzlich durch Multiplikation anteilig berücksichtigt. Eine Kapitalgesellschaft wird auf der betreffenden Stufe in vollem Umfang als neue Gesellschafterin behandelt, wenn an ihr mindestens 90 Prozent auf neue Gesellschafter übergehen. Erwerbe von Todes wegen bleiben bei dieser neuen-Gesellschafter-Berechnung außer Betracht. Börsengeschäfte können unter den engen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2c unberücksichtigt bleiben.
Anteilsvereinigung, Übertragung und wirtschaftliche Beteiligung
§ 1 Abs. 3 GrEStG erfasst unter anderem Rechtsgeschäfte und Vorgänge, durch die unmittelbar oder mittelbar mindestens 90 Prozent der Anteile in einer Hand oder in den gesetzlich bezeichneten Abhängigkeitsverhältnissen vereinigt oder übertragen werden. § 1 Abs. 3a ergänzt den Tatbestand um eine wirtschaftliche Beteiligung von mindestens 90 Prozent; unmittelbare und mittelbare Kapital- oder Vermögensbeteiligungen werden addiert beziehungsweise entlang der Kette multipliziert.
Diese Tatbestände haben eine andere Struktur als der Zehnjahreswechsel auf neue Gesellschafter. Erwerbsplan, Zwischengesellschaften, abhängige Personen, Grundstückszugehörigkeit, Unterzeichnung und Vollzug müssen deshalb vorgangsbezogen geprüft werden.
DBA Deutschland–Spanien: Beteiligung, Dividende und Immobiliengesellschaft
Verbundene Unternehmen nach Artikel 9
Artikel 9 DBA Deutschland–Spanien spricht von unmittelbarer oder mittelbarer Beteiligung an Geschäftsleitung, Kontrolle oder Kapital. Er enthält keine allgemeine Prozentgrenze. Ob Unternehmen verbunden sind und ob Bedingungen vom Fremdvergleich abweichen, wird daher nicht allein aus einer 50-Prozent-Zahl entschieden.
Dividenden nach Artikel 10
Dividenden können grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten und begrenzt auch im Quellenstaat besteuert werden. Die Quellensteuer darf nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe a grundsätzlich 5 Prozent des Bruttobetrags nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte:
- eine Gesellschaft ist, jedoch keine Personengesellschaft oder REIT-Gesellschaft;
- unmittelbar mindestens 10 Prozent des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält; und
- die Eigentums- oder Inhaberschaftsvoraussetzung während 365 Tagen einschließlich des Dividendenzahlungstags erfüllt.
Bei der Berechnung dieses Zeitraums bleiben nach Artikel 8 Absatz 1 MLI Beteiligungsänderungen außer Betracht, die unmittelbar aus einer Umstrukturierung, etwa einer Verschmelzung oder Spaltung, der beteiligten oder der ausschüttenden Gesellschaft entstehen.
In den anderen Fällen beträgt die Abkommensobergrenze grundsätzlich 15 Prozent. Die 10-Prozent-Grenze betrifft nur diese Quellensteuerermäßigung. Sie begründet keine gesellschaftsrechtliche Kontrolle und ersetzt weder deutsche noch spanische innerstaatliche Steuerregeln.
Immobilienreiche Gesellschaften nach Artikel 13
Seit Wirksamwerden der einschlägigen MLI-Regel kann der Staat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt, Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten besteuern, wenn deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf dortigem unbeweglichem Vermögen beruhte. Erfasst werden ausdrücklich auch vergleichbare Rechte an einer Personengesellschaft oder einem Trust.
Die Prüfung betrifft den Wert der Beteiligung, nicht die Kapitalquote des Veräußerers. Auch eine kleine Beteiligung an einer immobilienreichen Gesellschaft kann daher unter die Immobiliengesellschaftsklausel fallen. Artikel 13 Abs. 3 erfasst zusätzlich Rechte, die unmittelbar oder mittelbar zur Nutzung des in einem Vertragsstaat gelegenen unbeweglichen Vermögens berechtigen.
Fünfjahresvorbehalt nach dem Wegzug
Artikel 13 Abs. 7 hindert bei einer natürlichen Person, die mindestens fünf Jahre in einem Vertragsstaat ansässig war und in den anderen Staat gezogen ist, den früheren Ansässigkeitsstaat nicht daran, den während seiner Ansässigkeitszeit entstandenen Vermögenszuwachs aus Gesellschaftsanteilen nach seinem innerstaatlichen Recht zu besteuern, wenn die Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug erfolgt.
Die Abkommensregel enthält keine eigenständige Beteiligungsquote. Auf deutscher Seite ist deshalb zu prüfen, ob das innerstaatliche Recht – insbesondere § 17 EStG, § 6 AStG oder eine andere Norm – tatsächlich einen Steueranspruch begründet. Außerdem sind Methodenartikel, Anrechnung oder Freistellung, Quellensteuerverfahren und Nutzungsberechtigung gesondert zu bestimmen.
Bewertung und Minderheitsabschlag
Eine Minderheitsbeteiligung wird nicht automatisch mit einem festen Prozentsatz niedriger bewertet. § 9 BewG verlangt den gemeinen Wert, also den Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Alle preisbeeinflussenden Umstände sind zu berücksichtigen; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
Für nicht notierte Anteile sieht § 11 Abs. 2 BewG folgende Rangfolge vor:
- Ableitung aus Verkäufen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen;
- andernfalls Bewertung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder mit einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr auch für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode;
- Anwendung der Methode, die ein Erwerber der Kaufpreisbildung zugrunde legen würde; der gesetzliche Mindestwert ist zu beachten.
Ob fehlende Kontrolle, eingeschränkte Veräußerbarkeit, besondere Gewinnrechte, Veto- oder Informationsrechte, Abhängigkeit von Mitgesellschaftern oder ein Paketaufschlag den Wert beeinflussen, ist daher am konkreten Anteil und Bewertungsanlass zu belegen. Ein pauschaler „Minderheitsabschlag“ ohne Markt-, Vertrags- und Methodenbezug ist nicht belastbar. Umgekehrt darf ein objektiv wertbeeinflussendes Minderheitsmerkmal nicht allein deshalb ignoriert werden, weil die Quote klein ist.
KGaA, Personengesellschaft und wirtschaftliches Eigentum
Kommanditgesellschaft auf Aktien
Bei der KGaA sind zwei Rollen zu trennen:
- Der Kommanditaktionär hält Anteile am Grundkapital. Für seine Beteiligung können je nach Tatbestand kapitalgesellschaftsbezogene Quoten gelten.
- Der persönlich haftende Gesellschafter hat eine andere rechtliche und steuerliche Stellung. Seine Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Grundkapitalanteile entfallen, und Vergütungen für Geschäftsführung, Darlehen oder Wirtschaftsgüter gehören nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu gewerblichen Einkünften. Auf Ebene der KGaA behandelt § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG den entsprechenden Gewinnanteil beziehungsweise die Geschäftsführungsvergütung als abziehbare Aufwendung.
Eine Prozentzahl am Grundkapital beschreibt deshalb nicht automatisch Macht, Haftung oder Einkunftsart des persönlich haftenden Gesellschafters.
Personengesellschaft
Bei OHG, KG, GbR oder vergleichbaren ausländischen Gesellschaften gibt es nicht zwingend ein Grund- oder Stammkapital, an das alle Rechtsfolgen anknüpfen. Gesellschaftsvertrag, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen, Gewinn- und Verlustverteilung, Stimmrechte, Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse, Haftung sowie Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko sind getrennt zu erfassen.
Kapitalgesellschaftsquoten wie § 17 EStG oder § 8b KStG dürfen nicht auf einen Mitunternehmeranteil übertragen werden. Umgekehrt können GrEStG, AStG oder DBA vergleichbare Rechte an Personengesellschaften ausdrücklich einbeziehen.
Wirtschaftliches Eigentum
Nach § 39 AO ist ein Wirtschaftsgut grundsätzlich dem Eigentümer zuzurechnen. Übt jedoch ein anderer die tatsächliche Herrschaft so aus, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausschließen kann, kann die steuerliche Zurechnung auf den wirtschaftlichen Eigentümer übergehen.
Bei Anteilen sind insbesondere Vertragsabschluss, Bedingungen, Gewinnbezugsrecht, Stimmrechtsausübung, Chancen und Risiken der Wertentwicklung, Rücktrittsrechte, Verfügungsbeschränkungen und Vollzug zu prüfen. Ein noch nicht im Register vollzogener Anteilskauf führt nicht automatisch schon zum wirtschaftlichen Eigentum; ebenso schließt fehlende Registerumschreibung einen früheren Übergang nicht in jedem Fall aus.
Die steuerliche Quote muss aus den Anteilen berechnet werden, die der jeweiligen Person nach der einschlägigen Zurechnungsregel tatsächlich zuzurechnen sind. Treuhand, Nießbrauch, Sicherungsübertragung, Option und aufschiebende Bedingungen benötigen eine eigene Analyse.
Praxisfahrplan
- Rechtsform bestimmen. GmbH, AG, SE, KGaA, optierende Gesellschaft, Personengesellschaft oder ausländischer Rechtsträger.
- Betroffene Norm benennen. Beschlussrecht, vGA, § 17, § 6 oder § 7 AStG, § 8b, § 8c/8d, Gewerbesteuer, Organschaft, GrEStG, DBA oder Bewertung.
- Bezugsgröße festlegen. Kapital, Stimmen, abgegebene Stimmen, Gewinn, Liquidationserlös, Gesellschaftsvermögen, Immobilienwert oder wirtschaftliche Beteiligung.
- Zurechnung klären. Unmittelbar, mittelbar, wirtschaftliches Eigentum, Treuhand, nahestehende Personen, abhängige Unternehmen, Pool oder abgestimmtes Verhalten.
- Zeitachse bauen. Erwerbsdaten, Fünfjahres- und Zehnjahreszeiträume, Jahresbeginn, Jahresende, Dividendenzahlung, Wegzug und Veräußerung.
- Rechtsfolge und Ausnahmen prüfen. Schwelle allein genügt nie; Anträge, Verträge, Aktivität, stille Reserven, Sanierung, DBA und Übergangsrecht kommen hinzu.
- Nachweise sichern. Registerauszüge, Satzung, Gesellschafterliste, Aktienregister, Verträge, Poolabreden, Beschlussprotokolle, Organrechte, Bewertungsunterlagen und Steuererklärungen.
Mindestakte
| Unterlage | Welche Frage sie beantwortet |
|---|---|
| Satzung und aktuelle Gesellschafterliste | Kapital, Anteilsklassen, Stimmgewicht, Sonderrechte und Beschlussmehrheiten |
| Anteils- und Übertragungsverträge | Erwerber, Zeitpunkt, Bedingungen, Chancen und Risiken |
| Beteiligungsorganigramm mit Daten | unmittelbare und mittelbare Quote auf jeder Ebene |
| Pool-, Stimmbindungs- und Treuhandvereinbarungen | gemeinsame Willensbildung und Zurechnung |
| Beschlussprotokolle | abgegebene Stimmen, Stimmverbote und konkrete Mehrheit |
| Jahresabschlüsse und Steuerbescheide | Verluste, Eigenkapital, stille Reserven und Beteiligungserträge |
| Grundstücksverzeichnis der Gesellschaften | mögliche GrESt- und DBA-Immobiliengesellschaftstatbestände |
| Bewertungsbericht | gemeiner Wert, Methode, Rechte und Abschläge |
| Ansässigkeits- und Wegzugsakte | § 6 AStG und DBA-Zeiträume |
Beispiele
49 Prozent Kapital, 60 Prozent Stimmen
Eine Person hält 49 Prozent des Stammkapitals, aufgrund zulässiger Satzungsrechte aber 60 Prozent der Stimmen. Gesellschaftsrechtlich und für eine mögliche vGA-Beherrschung kann die Stimmenmehrheit entscheidend sein. Für § 17 EStG, § 8b KStG oder eine kapitalbezogene GrESt-Berechnung bleibt dagegen die jeweils gesetzlich bestimmte Kapital- oder Anteilsquote maßgeblich.
50 Prozent zu 50 Prozent
Zwei Gesellschafter halten je 50 Prozent der Stimmen. Keiner hat allein die Stimmenmehrheit. Eine beherrschende Stellung für vGA-Zwecke kann dennoch vorliegen, wenn besondere Umstände oder ein gemeinsames Handeln mit gleichgerichteten Interessen nachgewiesen sind. Die bloße Hälfte oder Angehörigeneigenschaft reicht nicht automatisch.
Keine Beteiligung am Jahresanfang, Erwerb von 12 Prozent
Eine Körperschaft hält am 1. Januar keine Anteile und erwirbt im Juni 12 Prozent. Für § 8b Absatz 4 KStG gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Für die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nummer 2a GewStG hilft diese körperschaftsteuerliche Fiktion dagegen nicht: Dort muss die Beteiligung von grundsätzlich mindestens 15 Prozent bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen.
51 Prozent der Stimmen innerhalb von fünf Jahren
Ein Erwerber erhält in mehreren Schritten innerhalb von fünf Jahren insgesamt 51 Prozent der Stimmrechte einer Verlustkörperschaft. § 8c KStG kann ausgelöst sein, auch wenn die Kapitalquote unter 50 Prozent bleibt. Vor dem Verlustuntergang sind Konzernklausel, stille Reserven, Sanierungsklausel und ein möglicher Antrag nach § 8d KStG zu prüfen.
Kleine Beteiligung an spanischer Immobiliengesellschaft
Eine in Deutschland ansässige Person verkauft 5 Prozent an einer spanischen Gesellschaft. Beruhte der Anteilswert innerhalb der 365 Tage vor dem Verkauf zu mehr als 50 Prozent auf spanischem unbeweglichem Vermögen, kann Spanien nach Artikel 13 Abs. 2 DBA ein Besteuerungsrecht haben. Die eigene 5-Prozent-Beteiligung verhindert die Immobiliengesellschaftsklausel nicht.
Typische Fehler
| Fehler | Warum er falsch ist | Richtige Prüfung |
|---|---|---|
| „Unter 50 Prozent ist immer Minderheit.“ | Kapital, Stimmen, Gewinnrechte und konkrete Norm können abweichen. | Bezugsgröße und Rechtsfolge benennen. |
| „Genau 50 Prozent beherrschen nie.“ | Bei vGA können besondere Umstände oder gleichgerichtete Interessen genügen. | tatsächliche Stimm- und Einflusslage prüfen. |
| „Mehr als 50 Prozent beherrschen immer.“ | Andere Normen prüfen 75, 90, 10, 15, 25 oder 1 Prozent beziehungsweise andere Kontrollrechte. | ausschließlich den einschlägigen Tatbestand anwenden. |
| „Zehn Prozent sind eine Sperrminorität.“ | § 50 GmbHG gewährt ein Minderheitsverlangen, keine allgemeine Beschlusssperre. | Beschlussmehrheit und Satzung getrennt prüfen. |
| „Kapitalquote und Stimmquote sind gleich.“ | Anteilsklassen, Satzung, eigene Anteile und Stimmverbote können abweichen. | beide Quoten eigenständig berechnen. |
| „Eine Poolvereinbarung wird überall gleich zugerechnet.“ | HGB, vGA, § 8c und § 7 AStG haben eigene Tests. | Vereinbarung normbezogen auswerten. |
| „Der Jahresendstand genügt für § 17 EStG.“ | Maßgeblich ist jede Beteiligung von mindestens 1 Prozent innerhalb der letzten fünf Jahre. | vollständige Anteilshistorie erstellen. |
| „§ 6 AStG verlangt eine Mehrheit.“ | Er knüpft an §-17-Anteile und den persönlichen Sieben-aus-Zwölf-Test an. | Anteilsschwelle und persönliche Historie getrennt prüfen. |
| „Zwölf Prozent reichen auch für die Gewerbesteuer.“ | § 9 Nr. 2a GewStG verlangt grundsätzlich 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. | KStG und GewStG separat anwenden. |
| „Genau 25 Prozent sind mehr als ein Viertel.“ | § 8b Abs. 3 KStG verwendet eine offene Grenze. | nur Quoten über 25 Prozent erfassen. |
| „51 Prozent Anteilserwerb vernichten Verluste stets.“ | § 8c enthält Ausnahmen; § 8d kann auf Antrag eingreifen. | Grundtatbestand, Ausnahmen und Geschäftsbetriebsbindung prüfen. |
| „90 Prozent GrESt bedeutet Beherrschung.“ | Die Quote gehört zu grundbesitzbezogenen Steuertatbeständen. | Grundstück, Vorgang, Zeitraum und Zurechnung prüfen. |
| „Minderheitsanteile erhalten immer 10 Prozent Abschlag.“ | Das geltende Bewertungsrecht kennt keinen solchen Pauschalsatz. | gemeinen Wert und konkrete wertbeeinflussende Rechte ermitteln. |
| „Eine Tochtergesellschaft ist automatisch verbunden für jede Norm.“ | AktG, HGB, AStG, DBA und Steuerrecht definieren Verbindung unterschiedlich. | Norm, Zurechnung und Schwelle ausdrücklich nennen. |
Fragen und Antworten
Ist jede Beteiligung unter 50 Prozent eine Minderheitsbeteiligung?
Nein. Umgangssprachlich kann das so bezeichnet werden, rechtlich ist die Aussage ohne Bezugsgröße wertlos. Eine Person kann weniger als 50 Prozent des Kapitals, aber mehr als 50 Prozent der Stimmen oder Gewinnrechte besitzen.
Wann ist ein GmbH-Gesellschafter beherrschend?
Für vGA-Zwecke regelmäßig bei Mehrheit der Stimmrechte. 50 Prozent oder weniger können bei besonderen Umständen oder gemeinsamer Willensbildung mehrerer Gesellschafter mit gleichgerichteten Interessen genügen. Für andere Normen gilt diese Definition nicht automatisch.
Ist 25 Prozent eine gesetzliche Sperrminorität?
Nicht allgemein. Bei einer gesetzlichen 75-Prozent-Mehrheit kann ein Stimmenanteil von mehr als 25 Prozent unter bestimmten Abstimmungsannahmen blockieren. Satzung, abgegebene Stimmen, Stimmverbote und Beschlussart können das Ergebnis verändern.
Was bedeutet die Ein-Prozent-Grenze des § 17 EStG?
War eine natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent am Kapital beteiligt, kann ihr Veräußerungsgewinn unter § 17 EStG fallen. Die Schwelle ist kein Kontrolltest.
Welche Quote gilt für die deutsche Wegzugsteuer?
§ 6 AStG erfasst Anteile im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG. Daneben gilt der persönliche Test von grundsätzlich mindestens sieben Jahren unbeschränkter Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre. Eine Mehrheitsbeteiligung ist nicht erforderlich.
Wann ist eine ausländische Gesellschaft nach § 7 AStG beherrscht?
Wenn am Ende ihres maßgebenden Wirtschaftsjahres allein oder zusammen mit nahestehenden Personen mehr als die Hälfte der Stimmen, des Nennkapitals, des Gewinnanspruchs oder des Liquidationserlöses unmittelbar oder mittelbar zugerechnet wird. Weitere Voraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung bleiben offen.
Was ist der Unterschied zwischen § 8c und § 8d KStG?
§ 8c knüpft an einen Erwerb von mehr als 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren an und lässt nicht genutzte Verluste grundsätzlich untergehen. § 8d enthält auf Antrag eine geschäftsbetriebsgebundene Fortführungsmöglichkeit, aber keine eigene Beteiligungsquote; spätere schädliche Ereignisse können den fortführungsgebundenen Verlust vernichten.
Wann löst ein Anteilskauf Grunderwerbsteuer aus?
Nur wenn die Gesellschaft inländischen Grundbesitz im Sinne des GrEStG hält und einer der gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist. Zu prüfen sind insbesondere 90-Prozent-Wechsel auf neue Gesellschafter innerhalb von zehn Jahren, Anteilsvereinigung oder -übertragung und wirtschaftliche Beteiligung.
Gilt der DBA-Satz von 5 Prozent bei jeder 10-Prozent-Beteiligung?
Nein. Artikel 10 DBA Deutschland–Spanien verlangt unter anderem eine qualifizierte nutzungsberechtigte Gesellschaft, eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent und die 365-Tage-Haltebedingung. Innerstaatliche Entlastungsverfahren und Missbrauchsregeln kommen hinzu.
Bekommt eine Minderheitsbeteiligung automatisch einen Bewertungsabschlag?
Nein. Entscheidend ist der gemeine Wert des konkreten Anteils. Kontrollmangel, Veräußerungsbeschränkungen oder Sonderrechte können wertrelevant sein, müssen aber mit Markt-, Vertrags- und Bewertungsdaten belegt werden.
Wem wird ein Anteil bei noch nicht vollzogenem Kauf zugerechnet?
Grundsätzlich dem Eigentümer. Wirtschaftliches Eigentum kann früher übergehen, wenn der Erwerber die tatsächliche Herrschaft und die wesentlichen Chancen und Risiken erlangt und den zivilrechtlichen Eigentümer wirtschaftlich ausschließen kann. Das ist anhand aller Vertrags- und Vollzugsbedingungen zu prüfen.
Rechtsstand
Rechtsstand ist der 9. August 2026. Für einen konkreten Beschluss, Anteilserwerb, Verkauf, Wegzug, Dividendenstichtag, Wirtschaftsjahresbeginn, Erhebungszeitraum oder Verlustübergang ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung einschließlich Übergangsrecht zu bestimmen.
Amtliche Quellen
- BEPS-MLI, authentischer englischer Text, Artikel 8 Absatz 1
- DBA Deutschland–Spanien samt Protokoll, authentischer spanischer Text
- § 39 AO – Zurechnung und wirtschaftliches Eigentum
- AEAO zu § 39
- § 16 AktG – Mehrheitsbeteiligung
- § 17 AktG – abhängige und herrschende Unternehmen
- § 7 AStG – Beherrschung einer ausländischen Gesellschaft
- § 6 AStG – Besteuerung des Vermögenszuwachses
- § 9 BewG – gemeiner Wert
- § 11 BewG – Wertpapiere und Anteile
- § 17 EStG – Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen
- § 15 EStG – KGaA und Mitunternehmerschaft
- § 32d EStG – Antragsoption
- § 9 GewStG – Beteiligungsertragskürzungen
- § 1 GrEStG – Anteilstatbestände
- § 45 GmbHG – Gesellschafterrechte
- § 47 GmbHG – Abstimmung
- § 50 GmbHG – Minderheitsrechte
- § 53 GmbHG – Satzungsänderung
- § 290 HGB – beherrschender Einfluss im Konzernabschluss
- § 8 KStG – Einkommensermittlung und vGA
- KStR/KStH 2022 zu R 8.5 und H 8.5 – verdeckte Gewinnausschüttung und beherrschender Gesellschafter
- § 8b KStG – Beteiligungserträge und Darlehensverluste
- § 8c KStG – Verlustabzug bei Körperschaften
- § 8d KStG – fortführungsgebundener Verlustvortrag
- § 9 KStG – KGaA Aufwendungen
- § 14 KStG – finanzielle Eingliederung
- BMF, synthetisierter Text DBA Deutschland–Spanien/BEPS MLI
