Kurz & klar
Eine Zahlung zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner wird erst eingeordnet, wenn Ereignis, Rechtsform, Empfänger, Beteiligung, steuerliche Zurechnung und tatsächliche Durchführung feststehen. Offene oder verdeckte Ausschüttung, Abschlagszahlung, Einlagenrückgewähr, Zins, Tilgung, Forderungsverzicht, Kapitalerhöhung, Bezugsrecht, Sachdividende, Kapitalherabsetzung und Einziehung haben unterschiedliche Folgen. Bei Deutschland–Spanien-Fällen kommen Steuerabzug, Nutzungsberechtigung, § 50c EStG, DBA-Entlastung und spanische Anrechnung hinzu.
Das Wichtigste im Überblick
Eine Zahlung zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner ist erst steuerlich behandelbar, wenn Ereignis, Rechtsform, Empfängerrolle, steuerliche Zurechnung und Dokumentation feststehen. Offene Dividende, verdeckte Gewinnausschüttung, Einlagenrückgewähr, Darlehenszins, Tilgung, Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung, Einziehung und Anteilsveräußerung sind eigenständige Vorgänge. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit, Besteuerung der Gesellschaft, Besteuerung des Anteilseigners, Steuerabzug und DBA-Entlastung werden getrennt geprüft.
Entscheidend ist nicht allein die Bezeichnung im Vertrag oder auf dem Überweisungsträger. Maßgeblich sind der gesetzliche Tatbestand, der wirtschaftliche Gehalt und die tatsächliche Durchführung. Eine Darlehenstilgung wird daher nicht allein wegen der Gesellschafterstellung zum Kapitalertrag; umgekehrt schützt die Überschrift „Darlehen“ eine tatsächlich nicht belegte Kapitalüberlassung nicht vor einer anderen Qualifikation.
Der Geltungsstand 9. August 2026 bezeichnet den fachlichen Rechtsstand. Für den Einzelfall müssen zusätzlich Tatbestands-, Beschluss-, Zufluss-, Register- und Veranlagungszeitpunkt bestimmt werden. Fehlen Beschluss, Jahresabschluss, ausschüttbarer Betrag, Anteilshistorie, Eigentümerzuordnung, Einlagekonto, Sonderausweis, Darlehens- oder Kapitalmaßnahmenakte, Marktvergleich, Ansässigkeits- oder Nutzungsberechtigungsnachweis, Steuerbescheinigung oder spanische Unterlagen, ist vor Beschluss, Auszahlung, Buchung oder Entlastungsantrag eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Erst Zahlung, Rolle und Beteiligung feststellen
Der erste Arbeitsschritt lautet nicht „Welcher Steuersatz gilt?“, sondern „Was ist geschehen und wem ist es steuerlich zuzurechnen?“. Bei einer offenen Ausschüttung werden die Bezüge grundsätzlich demjenigen zugerechnet, dem die Anteile beim Gewinnverteilungsbeschluss steuerlich zuzurechnen sind; Ausgangspunkt ist das rechtliche Eigentum, eine abweichende Zurechnung richtet sich nach § 39 AO. Ein Nießbraucher oder Pfandgläubiger ist nicht schon wegen seiner Rechtsposition Anteilseigner, sondern nur bei entsprechender Einkünftezurechnung.
Rechtliches Eigentum, wirtschaftliches Eigentum, Ansässigkeit und abkommensrechtliche Nutzungsberechtigung sind vier verschiedene Merkmale. Auch Privat- und Betriebsvermögen sowie natürliche und körperschaftliche Empfänger dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Übersicht 1
Abzugrenzender Vorgang, Gesellschaftsebene
| Ereignis | Abzugrenzender Vorgang | Gesellschaftsebene |
|---|---|---|
| Offene Dividende | Gewinnverwendungsbeschluss und ausschüttbarer Betrag | Ergebnisverwendung und Kapitalerhalt |
| Verdeckte Gewinnausschüttung | Vorteil außerhalb einer offenen Ausschüttung | Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 KStG |
| Einlagenrückgewähr | Gesetzliche Verwendungsreihenfolge | Einlagekonto und Bescheinigung |
| Darlehenszins | Entgelt für Kapitalüberlassung | vGA, AStG und Zinsabzug |
| Darlehenstilgung | Rückzahlung einer echten Hauptforderung | Bilanzielle Schuldentilgung |
| Kapitalerhöhung | Neue Einlage oder Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital | Kapitalzuführung oder Umbuchung innerhalb des Eigenkapitals |
| Kapitalherabsetzung | Ordentlich oder vereinfacht, mit oder ohne Auszahlung | Register, Gläubigerschutz und § 28 KStG |
| Einziehung | Eigenständige Kapitalmaßnahme nach § 237 AktG oder § 34 GmbHG | Rechtsform, Satzungsgrundlage, Beschluss und Vollzug prüfen |
| Anteilsveräußerung | Übertragung des Anteils statt Gesellschaftsleistung | Keine Ausschüttung |
Empfängerebene, Erforderliche Unterlagen, Grenze bei fehlenden Angaben
| Ereignis | Empfängerebene | Erforderliche Unterlagen | Grenze bei fehlenden Angaben |
|---|---|---|---|
| Offene Dividende | § 20, § 32d oder § 8b | Jahresabschluss, Satzung, Beschluss, Zahlungstag | Kein wirksamer Beschluss oder Betrag unklar |
| Verdeckte Gewinnausschüttung | Sonstiger Bezug und Empfängerzuordnung | Vertrag, Vergleichsdaten, Buchung, Zahlungsfluss | Fremdvergleich oder Vorteilshöhe fehlt |
| Einlagenrückgewähr | Kein Dividendenertrag nur im belegten Umfang | Feststellungsbescheid, Bescheinigung | Bescheinigung fehlt oder lautet auf null |
| Darlehenszins | § 20/§ 32d oder betriebliche Einkünfte | Vertrag, Valuta, Zinsrechnung, Marktvergleich | Keine Valuta oder kein Marktvergleich |
| Darlehenstilgung | Nicht automatisch ein Ertrag | Darlehenskonto, Zahlungsplan, Kontoauszug | Hauptforderung nicht nachweisbar |
| Kapitalerhöhung | Beteiligung und Anschaffungskosten | Beschluss, Register, gegebenenfalls Übernahme und Einzahlung | Maßnahme oder erforderliche Einzahlung nicht vollzogen |
| Kapitalherabsetzung | § 17, § 20 oder Anschaffungskosten | Beschluss, Register, Sonderausweis, Einlagekonto | Auszahlung oder Kontenfolge unklar |
| Einziehung | Entgeltliche und unentgeltliche Folgen getrennt; keine automatische Veräußerungsfolge | Satzung, Beschluss, Register, Entgeltakte | Rechtsform, Einziehungsgrund oder Entgelt unklar |
| Anteilsveräußerung | § 17 oder § 20 und gegebenenfalls Art. 13 DBA | Vertrag, Eigentumsübergang, Anschaffungskosten | Veräußerer, Quote oder Immobilienbezug unklar |
Übersicht 2
Feststellungsfrage, Mögliche Abweichung
| Rolle | Feststellungsfrage | Mögliche Abweichung |
|---|---|---|
| Leistende Gesellschaft | GmbH, AG oder andere Rechtsform? | Sitz und Geschäftsleitung können auseinanderfallen |
| Rechtlicher Anteilseigner | Wer hält den Anteil zivilrechtlich? | Treuhand, Nießbrauch oder Pfand |
| Wirtschaftlicher Eigentümer | Wer kann den Eigentümer wirtschaftlich ausschließen? | Abweichung vom Registerinhaber |
| Nutzungsberechtigter | Wer darf Dividende oder Zins wirtschaftlich behalten? | Durchleitung oder Agentenstellung |
| Natürliche Person | Privat- oder Betriebsvermögen und welche Ansässigkeit? | Doppelansässigkeit |
| Körperschaft | Welche Rechtsform, Steuerunterworfenheit und Quote? | Betriebsstätte als Empfängerin |
Nachweis, Rechtsfolge, Grenze / weiter zu prüfen
| Rolle | Nachweis | Rechtsfolge | Grenze / weiter zu prüfen |
|---|---|---|---|
| Leistende Gesellschaft | Register und Satzung | Gesellschaftsrecht und Steuerabzug | Rechtsform fehlt |
| Rechtlicher Anteilseigner | Anteilsliste, Depot, Vertrag | Ausgangspunkt der Zurechnung | Anteilskette ungeklärt |
| Wirtschaftlicher Eigentümer | Treuhand- und Verfügungslage | Steuerliche Zurechnung nach § 39 AO | Tatsächliche Herrschaft ungeklärt |
| Nutzungsberechtigter | Zahlungs- und Substanzakte | DBA-Höchstbetrag | Nachweis fehlt |
| Natürliche Person | Steuerbescheide, Wohn- und Tätigkeitsakte | § 20, § 32d, § 17 oder betrieblicher Pfad | Status nicht belegt |
| Körperschaft | Register, Steuerstatus, Beteiligungshistorie | § 8b KStG oder § 43b EStG | Qualifikation unklar |
Bei ausländischen Empfängern beginnt die deutsche Quellenprüfung ebenfalls mit der Leistungsart. Dividenden einer Gesellschaft mit deutschem Sitz oder deutscher Geschäftsleitung können nach § 49 EStG inländische Einkünfte eines beschränkt Steuerpflichtigen sein. Zinsen werden dagegen nicht schon deshalb zu deutschen Einkünften, weil der Schuldner in Deutschland sitzt; jede besondere Quellenanknüpfung des § 49 EStG muss eigenständig erfüllt sein.
Gesellschafts- und Gesellschafterebene trennen
Ob Einkommen verteilt wird, ist für die Einkommensermittlung einer deutschen Kapitalgesellschaft grundsätzlich unerheblich. Hat eine verdeckte Gewinnausschüttung ihr Einkommen gemindert, darf sie es nach § 8 Abs. 3 KStG nicht mindern. Daraus folgt aber noch nicht, wie der Empfänger besteuert wird. Dessen Besteuerung richtet sich gesondert nach Person, Ansässigkeit, Zurechnung und der Einordnung in Privat- oder Betriebsvermögen; bei betrieblicher Zuordnung greift § 20 Abs. 8 EStG.
Übersicht 3
| Ebene | Leitfrage | Mögliche Normspur | Erforderliches Ergebnis | Unzulässige Abkürzung | Grenze / weiter zu prüfen |
|---|---|---|---|---|---|
| Gesellschaftsrecht | Darf beschlossen und ausgezahlt werden? | GmbHG oder AktG | Wirksamer Beschluss und Kapitalerhalt | Steuerabzug als Zulässigkeitsbeleg | Satzung oder Beschluss fehlt |
| Gesellschaftsteuer | Mindert oder erhöht der Vorgang das Einkommen? | § 8, § 8b KStG, § 4h EStG, § 8a KStG, § 1 AStG | Buchungs- und Korrekturfolge | Empfängersteuer auf Gesellschaft übertragen | Kontierung oder Fremdvergleich fehlt |
| Anteilseignersteuer | Welche Person und Einkunftsart liegen vor? | § 17, § 20, § 32d EStG oder § 8b KStG | Privat-, Betriebs- oder Körperschaftspfad | 25-Prozent-Tarif oder § 8b pauschal anwenden | Status oder Quote fehlt |
| Steuerabzug | Wer behält wann welchen Betrag ein? | §§ 43, 43a, 44 und 50c EStG | Abzug, Anmeldung, Zahlung und Haftung | Materielle Befreiung ohne Verfahren | Zahlstelle oder Beleg fehlt |
| DBA | Welcher Artikel gilt für welchen Berechtigten? | Art. 10, 11, 22 und 24 | Zuweisung, Höchstbetrag und Methode | Art. 10 und Art. 11 vermischen | Ansässigkeit oder Nutzungsberechtigung fehlt |
| Spanien | LIRPF, LIS oder IRNR nach Empfängerstatus? | Jeweiliges spanisches Steuerregime | Nationale Qualifikation vor DBA | LIRPF auf eine Körperschaft oder einen Nichtansässigen übertragen | Empfängerstatus ungeklärt |
Eine Steuerbescheinigung bestätigt weder einen gesellschaftsrechtlich wirksamen Beschluss noch die kapitalerhaltungsrechtliche Zulässigkeit der Auszahlung. Umgekehrt beseitigt ein zivilrechtlich wirksamer Zahlungsanspruch weder Steuerabzug noch Empfängerbesteuerung.
Offene Ausschüttung und Kapitalerhalt
Bei einer deutschen GmbH setzt der Gewinnanspruch nach § 29 GmbHG einen verteilbaren Betrag voraus, der sich aus Jahresergebnis, Vorträgen, Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Ergebnisverwendung ergibt. Ein abweichender Verteilungsmaßstab kann gesellschaftsvertraglich zulässig sein, muss aber belegt werden. Bei einer deutschen AG beschließt die Hauptversammlung nach § 174 AktG, gebunden an den festgestellten Jahresabschluss, über die Verwendung des Bilanzgewinns und weist die einzelnen Verwendungspositionen aus.
Vor jeder Auszahlung ist der Kapitalerhalt eigenständig zu prüfen. Bei der GmbH darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nach § 30 GmbHG grundsätzlich nicht ausgezahlt werden; die dort geregelten Ausnahmen, insbesondere vollwertige Gegenleistungs- oder Rückgewähransprüche und die bezeichnete Darlehensrückgewähr, sind tatbestandsgebunden. Bei der AG verbietet § 57 AktG grundsätzlich die Einlagenrückgewähr; vor Auflösung darf grundsätzlich nur Bilanzgewinn verteilt werden. Steuerabzug oder steuerliche Einordnung heilen einen Verstoß nicht.
Übersicht 4
Bemessungsbasis, Zuständiger Beschluss
| Rechtsform | Bemessungsbasis | Zuständiger Beschluss |
|---|---|---|
| GmbH | Jahresüberschuss zuzüglich Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag oder ausgewiesener Bilanzgewinn | Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung nach § 29 GmbHG |
| AG | Bilanzgewinn des festgestellten Jahresabschlusses | Hauptversammlung nach § 174 AktG |
Kapitalerhalt, Fälligkeit/Zufluss, Erforderliche Unterlagen
| Rechtsform | Kapitalerhalt | Fälligkeit/Zufluss | Erforderliche Unterlagen |
|---|---|---|---|
| GmbH | § 30 GmbHG einschließlich tatbestandsgebundener Ausnahmen gesondert prüfen | Beschlossener Zahlungstag und steuerlicher Zufluss | Satzung, Jahresabschluss, Beschluss, Liquiditäts- und Kapitalerhaltungsprüfung |
| AG | § 57 AktG einschließlich gesetzlicher Ausnahmen gesondert prüfen | Beschluss, gesetzliche oder satzungsmäßige Fälligkeit und Zufluss | Satzung, festgestellter Abschluss, Gewinnverwendungsbeschluss, Zahlungsnachweis |
Dividenden und sonstige Bezüge einschließlich verdeckter Gewinnausschüttungen sind bei einer natürlichen Person im deutschen Privatvermögen grundsätzlich Kapitalerträge nach § 20 EStG. Eine Leistung scheidet nur in dem Umfang aus den Dividendeneinnahmen aus, in dem das steuerliche Einlagekonto nach der gesetzlichen Verwendungsreihenfolge wirksam als verwendet gilt. Feststellung und Bescheinigung nach § 27 KStG sind deshalb keine entbehrlichen Formalien.
Eine offene Ausschüttung wird nicht dadurch zur Einlagenrückgewähr, dass die Handelsbilanz eine Kapitalrücklage ausweist. Ebenso wird eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht nachträglich zur offenen Dividende: Ergebnisverwendungsbeschluss, Vorteilsgewährung, Gesellschaftskorrektur und Empfängerzuordnung bleiben getrennte Prüfpfade.
Abschlagszahlungen, Sachdividenden und besondere Ausschüttungsformen
Bei einer Aktiengesellschaft kann der Vorstand nach Ablauf des Geschäftsjahrs unter den engen Voraussetzungen des § 59 AktG einen Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen. Erforderlich sind insbesondere eine satzungsmäßige Ermächtigung, ein vorläufiger Jahresabschluss mit ausreichendem Überschuss und die Zustimmung des Aufsichtsrats; Höhe und Rückabwicklung richten sich nach der gesetzlichen Begrenzung und dem späteren Jahresabschluss. Eine gewöhnliche GmbH darf eine Zahlung nicht allein durch die Bezeichnung als Vorabdividende aus dem Kapitalerhalt lösen.
Eine Sachdividende oder Sachausschüttung ist nicht steuerfrei, nur weil kein Geld fließt. Beschluss, gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit, Bewertung, Zufluss und Steuerabzug sind gesondert zu bestimmen. Bei börsennotierten oder depotverwahrten Anteilen können Kapitalmaßnahmen wie Bezugsrechte, Aktiensplits, Zusammenlegungen oder bestimmte Umwandlungsvorgänge besondere Anschaffungskosten- und Zuflussregeln nach § 20 Absatz 4a EStG auslösen. Die konkrete Maßnahme muss vor der steuerlichen Einordnung feststehen.
Natürlicher Anteilseigner in Deutschland
Für eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person mit einer nicht betrieblich zugeordneten Beteiligung gilt für Kapitaleinkünfte grundsätzlich der besondere Einkommensteuertarif von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG. Diese deutsche Grundregel für Privatvermögen gilt vorbehaltlich der Ausnahmen des § 32d Abs. 2 EStG und der Veranlagungswege; sie enthält keine Aussage zum Solidaritätszuschlag.
Der Beteiligungsantrag nach § 32d Abs. 2 EStG ist für eine natürliche Person nur eröffnet, wenn sie mindestens 25 Prozent hält oder mindestens 1 Prozent hält und durch ihre berufliche Tätigkeit maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft nehmen kann. Die Voraussetzungen sind im ersten Antragsjahr nachzuweisen. Der Antrag ist spätestens mit der Einkommensteuererklärung zu stellen, wirkt nach § 32d EStG ohne erneuten Nachweis für das Antragsjahr und vier Folgejahre und kann nach einem Widerruf für dieselbe Beteiligung nicht erneut gestellt werden. Die Teileinkünftefolgen richten sich nach § 3 Nr. 40 EStG.
Übersicht 5
Beteiligung/Sphäre, Grundregel
| Fall | Beteiligung/Sphäre | Grundregel |
|---|---|---|
| Dividende im Privatvermögen | Natürliche Person | § 20 EStG und grundsätzlich 25-Prozent-Sondertarif nach § 32d Abs. 1 EStG |
| Beteiligungsoption | Privatvermögen einer natürlichen Person | Tariflicher Beteiligungspfad mit Teileinkünftefolgen |
| Beteiligung im Betriebsvermögen | Betriebliche Sphäre | Zuordnung zur betrieblichen Einkunftsart nach § 20 Abs. 8 EStG |
| Kapitalherabsetzung oder Einlagekonto | Qualifizierte Beteiligung einer natürlichen Person | § 17 Abs. 4 EStG vor § 20 EStG prüfen |
| Darlehenszins | Private Kapitalforderung | § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG |
| Tilgung | Echte Darlehenshauptforderung | Nicht automatisch Kapitalertrag |
Schwelle oder Antrag, Ausnahme, Pflichtbeleg
| Fall | Schwelle oder Antrag | Ausnahme | Pflichtbeleg |
|---|---|---|---|
| Dividende im Privatvermögen | Keine Beteiligungsschwelle für die Grundregel | § 32d Abs. 2 EStG und wirksame Einlagenrückgewähr | Anteil, Zahlung, Steuerbescheinigung |
| Beteiligungsoption | Mindestens 25 Prozent oder mindestens 1 Prozent plus beruflich vermittelter maßgeblicher Einfluss; § 32d Abs. 2 EStG | Rechtzeitiger Antrag, Fortwirkung und Widerruf | Quote, Tätigkeit, Einfluss, Antrag |
| Beteiligung im Betriebsvermögen | Kein pauschaler Privatvermögenspfad | § 3 Nr. 40 EStG nur bei erfülltem Tatbestand | Bilanzielle und tatsächliche Zuordnung |
| Kapitalherabsetzung oder Einlagekonto | Mindestens 1 Prozent unmittelbar oder mittelbar innerhalb der letzten fünf Jahre; § 17 EStG | Soweit § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG vorrangig greift | Fünfjahreshistorie, Anschaffungskosten, Rechtsnachfolge |
| Darlehenszins | Ausschlüsse des § 32d Abs. 2 EStG gesondert | Insbesondere 10-Prozent- und Nähefälle nur mit sämtlichen gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich korrespondierendem Aufwand | Vertrag, Quote, Zins- und Aufwandsnachweis |
| Tilgung | Keine Beteiligungsquote erforderlich | Umqualifizierung bei fehlender Valuta, Scheingeschäft oder abweichendem wirtschaftlichem Gehalt | Valuta- und Tilgungsnachweis |
Das Entgelt für die Überlassung einer Kapitalforderung ist bei einer natürlichen Person im deutschen Privatvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG grundsätzlich Kapitalertrag, unabhängig von seiner Bezeichnung oder zivilrechtlichen Ausgestaltung. Der 25-Prozent-Sondertarif gilt jedoch nicht in den genau bezeichneten Nähe-, Rückgriffs- und Beteiligungsfällen des § 32d Abs. 2 EStG. Die Schwelle von mindestens 10 Prozent betrifft dabei nur den gesetzlich beschriebenen Beteiligungsfall und darf nicht ohne die Voraussetzung des korrespondierenden Aufwands beim Schuldner angewandt werden.
Für § 17 EStG muss eine natürliche Person innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt gewesen sein; eine unentgeltliche Rechtsnachfolge ist in die Historie einzubeziehen. Ist dieser Tatbestand erfüllt, gelten eine Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung und eine Rückzahlung aus dem Einlagekonto nach § 17 Abs. 4 EStG grundsätzlich als Veräußerung, soweit die Bezüge nicht bereits unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EStG fallen. Zahlungstyp, gemeiner Wert und Anschaffungskosten müssen belegt sein.
Körperschaftlicher Anteilseigner und EU-Mutter-Tochter
Bei einer körperschaftlichen Anteilseignerin bleiben qualifizierte Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich außer Ansatz, soweit insbesondere keine Einkommensminderung bei der leistenden Körperschaft entgegensteht. Hält die Empfängerin zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent, werden die Bezüge nach § 8b Abs. 4 KStG berücksichtigt. Der Erwerb einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 10 Prozent gilt für diese Prüfung als zu Jahresbeginn erfolgt. Quote und Erwerbszeitpunkt müssen daher getrennt dokumentiert werden.
Nur soweit Bezüge tatsächlich außer Ansatz bleiben, gelten nach § 8b Abs. 5 KStG 5 Prozent dieser Bezüge als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Handelsbestände, bestimmte Versicherungsanlagen und weitere Sondertatbestände verlangen eigene Prüfungen.
Übersicht 6
Empfänger, Quote/Zeitpunkt
| Prüfpfad | Empfänger | Quote/Zeitpunkt |
|---|---|---|
| § 8b KStG | Deutsche körperschaftliche Anteilseignerin | Quote grundsätzlich zu Jahresbeginn; Erwerbsfiktion bei Erwerb von mindestens 10 Prozent |
| Betriebsausgabenfiktion | Körperschaft mit tatsächlich außer Ansatz bleibenden Bezügen | Nur für begünstigte Bezüge |
| § 43b EStG | Qualifizierte EU-Muttergesellschaft oder bestimmte EU-Betriebsstätte | Mindestens 10 Prozent unmittelbare Beteiligung |
| Mindesthaltedauer | Qualifizierte EU-Muttergesellschaft | Zwölf Monate ununterbrochen nach § 43b EStG |
| Missbrauchs- und Zurechnungsprüfung | Mittelbare oder durchleitende Struktur | Unabhängig von der Quote |
| Spanische Empfängerbesteuerung | Spanische Körperschaft | Grundsätzlich mindestens 5 Prozent und ein Jahr nach Art. 21 LIS |
Rechtsfolge, Ausschluss, Erforderliche Unterlagen
| Prüfpfad | Rechtsfolge | Ausschluss | Erforderliche Unterlagen |
|---|---|---|---|
| § 8b KStG | Qualifizierte Bezüge können außer Ansatz bleiben | Beteiligung unter 10 Prozent zu Jahresbeginn, Korrespondenz- und Sonderregeln | Anteilshistorie und Steuerstatus |
| Betriebsausgabenfiktion | 5 Prozent gelten nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abziehbar | Nicht begünstigte Bezüge und Sonderfälle | Berechnung und Buchung |
| § 43b EStG | Nichterhebung auf Antrag oder spätere Erstattung | Natürliche Person, Liquidations- und Umwandlungsausschüttung | Rechtsform, Steuerunterworfenheit, Zurechnung, Antrag |
| Mindesthaltedauer | Freistellung oder bei späterer Vollendung Erstattung, jeweils nach Verfahrensstand | Unterbrochene Beteiligung | Lückenlose Beteiligungshistorie |
| Missbrauchs- und Zurechnungsprüfung | Entlastung nur nach gesonderter Prüfung | Fehlende Substanz, Zurechnung oder Nutzungsberechtigung | Organigramm, Tätigkeit, Personal, Zahlungsfluss |
| Spanische Empfängerbesteuerung | Qualifizierende Beteiligungserträge grundsätzlich zu 95 Prozent freigestellt; Sondervoraussetzungen und Ausnahmen beachten | LIRPF darf nicht übertragen werden | Steuerstatus, Beteiligungshistorie und Nachweise zur ausschüttenden Gesellschaft |
§ 43b EStG erfasst auf Antrag nur qualifizierte EU-Muttergesellschaften oder bestimmte EU-Betriebsstätten, nicht natürliche Personen. Für die deutsche EU-Entlastung gelten insbesondere mindestens 10 Prozent unmittelbare Beteiligung und zwölf Monate ununterbrochene Haltedauer; beide Voraussetzungen folgen für diesen Fall aus § 43b EStG. Wird die Haltedauer erst später vollendet, ist der Erstattungspfad vorgesehen. Liquidations- und Umwandlungsausschüttungen sind ausgeschlossen. Rechtsform, Steuerunterworfenheit, Betriebsstättenzuordnung, Beteiligungsverlauf und die gesetzlich angeordnete Missbrauchsprüfung müssen vollständig belegt sein.
Für eine spanische körperschaftsteuerpflichtige Empfängerin gilt eigenständig Artikel 21 LIS: Bei grundsätzlich mindestens 5 Prozent Beteiligung und einjähriger Haltedauer können qualifizierende Dividenden zu 95 Prozent freigestellt werden; bei ausländischen Tochtergesellschaften treten die gesetzlichen Steuerunterworfenheits- und weiteren Voraussetzungen hinzu. Ein nachträgliches Vollenden des Jahres ist bei Dividenden möglich, bei Veräußerungsgewinnen muss die Haltedauer bereits am Veräußerungstag erfüllt sein. Die gewerbesteuerliche Behandlung einer deutschen Empfängerin ist davon getrennt: § 9 Nr. 2a GewStG verlangt für die inländische Beteiligungskürzung grundsätzlich mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums; für ausländische Beteiligungen gelten insbesondere § 9 Nr. 7 und 8 GewStG. Die körperschaftsteuerliche 10-Prozent-Schwelle ist daher keine allgemeine Gewerbesteuerfreistellung.
Deutscher Kapitalertragsteuerabzug und Entlastung
Inländische Dividenden unterliegen grundsätzlich dem deutschen Kapitalertragsteuerabzug nach §§ 43 und 43a EStG. In den einschlägigen Fällen beträgt der Abzug 25 Prozent des vollen Kapitalertrags; hinzu kommen grundsätzlich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer, sodass der Einbehalt ohne Kirchensteuer insgesamt 26,375 Prozent beträgt. Dies ist keine Aussage zur endgültigen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Die Kapitalertragsteuer entsteht grundsätzlich beim Zufluss. Wer nach Zahlungs- und Verwahrweg gesetzlicher Schuldner oder auszahlende Stelle ist, behält sie nach § 44 EStG für Rechnung des Gläubigers ein, führt sie ab und kann bei einer Pflichtverletzung haften. Der Abzug wird grundsätzlich ungeachtet von § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG vorgenommen. Eine Abstandnahme setzt einen vollständig nachgewiesenen Sondertatbestand voraus; ohne dessen konkrete Rechtsgrundlage und Belege gibt es keine abschließende Detailbeurteilung.
Übersicht 7
Beteiligter, Rechtsfrage
| Stufe | Beteiligter | Rechtsfrage |
|---|---|---|
| Entstehung | Gläubiger und Abzugsverpflichteter | Wann fließt der Ertrag zu? |
| Einbehaltung | Schuldner oder Zahlstelle | Wer ist Abzugsverpflichteter? |
| Abführung und Anmeldung | Abzugsverpflichteter | Welche Anmeldung und Fälligkeit gilt? |
| Haftung | Abzugsverpflichteter | Liegt eine haftungsrelevante Pflichtverletzung vor? |
| Abstandnahme | Abzugsverpflichteter | Ist ein vollständig belegter Sondertatbestand erfüllt? |
| DBA-Freistellung nach § 50c | Nicht ertragsteuerbefreite ausländische Kapitalgesellschaft | Fließt der Ertrag von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zu, besteht eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10 Prozent am Nennkapital und liegt eine wirksame Bescheinigung vor? |
| Erstattung nach § 50c EStG | Ausländischer Gläubiger | Wurde zunächst einbehalten und abgeführt? |
| DBA- oder EU-Prüfung | Nachgewiesener Nutzungsberechtigter | Sind Art. 10 DBA oder § 43b EStG einschließlich Missbrauchsprüfung erfüllt? |
Frist/Zahl, Ergebnis, Grenze / weiter zu prüfen
| Stufe | Frist/Zahl | Ergebnis | Grenze / weiter zu prüfen |
|---|---|---|---|
| Entstehung | Beschlossener Zahlungstag oder gesetzlicher Zufluss nach § 44 EStG | Entstehungszeitpunkt | Beschluss oder Zufluss unklar |
| Einbehaltung | Grundsätzlich 25 Prozent des vollen Kapitalertrags in den Fällen der §§ 43 und 43a EStG | Steuerabzug | Zahlungsweg unklar |
| Abführung und Anmeldung | Fallbezogen nach § 44 EStG | Entrichtung und Nachweis | Anmeldung fehlt |
| Haftung | Keine pauschale Exkulpation | Gesonderte Haftungsprüfung | Pflichtverletzung ungeklärt |
| Abstandnahme | Keine pauschale abschließende Beurteilung | Nur nach gesonderter Rechts- und Nachweisprüfung | Direkte Rechtsgrundlage oder Nachweis fehlt |
| DBA-Freistellung nach § 50c | Höchstens fünf Jahre und frühestens ab Antragseingang; Steueranmeldung bleibt Pflicht | Reduzierter oder unterlassener Abzug nur im Bescheinigungsumfang | Rechtsform, Steuerunterworfenheit, Leistender, Quote oder Bescheinigung fehlt |
| Erstattung nach § 50c EStG | Nach § 50c EStG grundsätzlich vier Jahre ab Ende des Bezugsjahres, jedoch nicht vor den gesetzlichen Mindestfristen | Erstattungsprüfung | Ansässigkeits- oder Steuerbescheinigung fehlt |
| DBA- oder EU-Prüfung | 5 oder 15 Prozent nach Art. 10 DBA beziehungsweise Pfad nach § 43b EStG nur im jeweiligen Tatbestand | Materielle Anspruchshöhe | Quote, Haltedauer, Berechtigung oder Substanz fehlt |
Ein DBA-Anspruch oder ein Anspruch nach § 43b EStG beseitigt ohne anwendbare Freistellung grundsätzlich nicht Einbehaltung, Abführung und Anmeldung. Eine allein DBA-gestützte Freistellungsbescheinigung für Kapitalertragsteuer setzt nach § 50c EStG eine im Ansässigkeitsstaat nicht von Ertragsteuern befreite Kapitalgesellschaft voraus, die Kapitalerträge von einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft erhält und unmittelbar mindestens 10 Prozent ihres Nennkapitals hält. Dieser DBA-Vorabfreistellungspfad ist für natürliche Personen nicht eröffnet; bei ihnen bleibt grundsätzlich der Einbehalt mit anschließendem Erstattungsverfahren. Die Bescheinigung kann höchstens fünf Jahre und frühestens ab Antragseingang gelten. Auch bei wirksamer Freistellung muss der Schuldner die Steueranmeldung abgeben. Für einen Erstattungsantrag gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren ab Ende des Bezugsjahres, jedoch nicht vor den gesetzlichen Mindestfristen. Andere Anspruchsgrundlagen wie § 43b oder § 50g behalten ihre eigenen Tatbestände. Anspruchsgrundlage, Ansässigkeitsbescheinigung, Steuerbescheinigung, Beteiligungsnachweis und vorgeschriebener Datenweg sind fallbezogen nachzuweisen.
Gesellschafterdarlehen, Fremdvergleich und verdeckte Gewinnausschüttung
Darlehensvaluta, Zinsanspruch und Tilgung der Hauptforderung sind von Eigenkapitalleistung und Ausschüttung zu trennen. Nur ein tatsächlich bestehendes Darlehen eröffnet den Tilgungspfad. Die kapitalerhaltungsrechtliche Ausnahme des § 30 GmbHG für die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens ersetzt weder den Fremdvergleich noch die steuerliche Qualifikation.
Die Darlehensakte ist ein fachlicher Dokumentationsstandard, keine Behauptung einer einheitlichen gesetzlichen Schriftform. Sie muss jedenfalls Valuta, Laufzeit, Verzinsung, Sicherheiten, Rang, Tilgung, Bonität, Zweck, Fremdvergleich und tatsächliche Durchführung zusammenhängend belegen.
Übersicht 8
Mindestinhalt, Prüfzweck
| Aktenbestandteil | Mindestinhalt | Prüfzweck |
|---|---|---|
| Vertrag | Parteien, Betrag, Währung, Zweck | Rechtsgrund |
| Valuta | Datum und tatsächlicher Geldfluss | Entstehung der Hauptforderung |
| Laufzeit | Beginn, Ende, Kündigung | Liquiditäts- und Marktvergleich |
| Verzinsung | Satz, Basis, Fälligkeit | Entgeltbestimmung |
| Sicherheiten | Art, Wert, Rang | Ausfallrisiko |
| Bonität | Kapitaldienstfähigkeit und Rating | Marktpreis und Darlehensfähigkeit |
| Rang | Vorrang oder Nachrang | Risiko- und Preisbestimmung |
| Tilgungsplan | Raten, Sondertilgung, Stundung | Trennung von Zins und Hauptforderung |
| Durchführung | Rechnungen, Zahlungen, Mahnungen | Ernsthaftigkeit |
Fehlerfolge, Gesellschaftsebene, Empfängerebene
| Aktenbestandteil | Fehlerfolge | Gesellschaftsebene | Empfängerebene |
|---|---|---|---|
| Vertrag | Scheindarlehensrisiko | Passivierung oder Korrektur | Forderungsnachweis |
| Valuta | Tilgung nicht belegbar | Schuld unklar | Kapitalrückzahlung unklar |
| Laufzeit | Kondition nicht bewertbar | vGA- oder AStG-Risiko | Zinszuordnung unklar |
| Verzinsung | Kein belastbarer Fremdvergleich | Einkommenskorrektur möglich | § 20 oder § 32d EStG prüfen |
| Sicherheiten | Preisvergleich verzerrt | Risiko nach § 8b KStG oder vGA-Risiko | Forderungsrisiko |
| Bonität | Finanzierung nicht fremdüblich | AStG-Korrektur möglich | Ausfallbehandlung offen |
| Rang | Zinsvergleich unbrauchbar | Korrekturrisiko | Forderungsqualität unklar |
| Tilgungsplan | Zahlung falsch qualifiziert | Buchungsfehler | Ertragsfehler |
| Durchführung | Vertragsbezeichnung unbeachtlich | vGA oder Einlage möglich | Umqualifizierung möglich |
Hat ein Vorteil an einen Gesellschafter oder eine nahestehende Person das Einkommen der Gesellschaft gemindert und ist er als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert, darf er nach § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen nicht mindern. Qualifikation und Höhe verlangen eine Einzelfallprüfung. Weder Zins noch Tilgung werden allein durch eine unangemessene Kondition vollständig zur verdeckten Gewinnausschüttung.
Eine verdeckte Einlage ist davon ebenfalls zu trennen. Liegt der Einlagetatbestand fest, erhöht sie nach § 8 Abs. 3 KStG das Einkommen der Gesellschaft grundsätzlich nicht und kann bei einem qualifizierten Anteilseigner Anschaffungskostenfolgen nach § 17 EStG auslösen. Nicht jeder Forderungsverzicht ist automatisch eine verdeckte Einlage; Rechtsgrund, Einlagefähigkeit und Werthaltigkeit müssen festgestellt werden.
Übersicht 9
Tatbestand, Prüfparameter
| Ebene | Tatbestand | Prüfparameter |
|---|---|---|
| § 8 Abs. 3 KStG | Vorteil an Gesellschafter oder Nahestehenden | Gesellschaftliche Veranlassung und Einkommensminderung |
| Verdeckte Einlage | Vorteil vom Gesellschafter an die Gesellschaft | Einlagefähigkeit, Werthaltigkeit und Veranlassung |
| § 8b Abs. 3 KStG | Darlehens- oder Sicherungsverlust eines qualifizierten körperschaftlichen Anteilseigners | Beteiligung von mehr als einem Viertel, Beteiligungszeitraum und Fremddrittnachweis |
| § 1 AStG | Grenzüberschreitende Geschäftsbeziehung zwischen nahestehenden Personen | Funktionen, Risiken und Vergleichbarkeit |
| § 1 Abs. 3d AStG | Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung in einer multinationalen Gruppe | Kapitaldienst über Gesamtlaufzeit, Bedarf, Unternehmenszweck und Rating |
| Tatsächliche Durchführung | Abweichung vom Vertrag | Zahlung, Mahnung, Sicherheiten und Tilgung |
Mögliche Folge, Keine Automatik, Pflichtnachweis
| Ebene | Mögliche Folge | Keine Automatik | Pflichtnachweis |
|---|---|---|---|
| § 8 Abs. 3 KStG | vGA mindert das Einkommen nicht | Nicht jede Abweichung ist bereits eine bezifferte vGA | Vorteil und Fremdvergleich |
| Verdeckte Einlage | Einkommen der Gesellschaft grundsätzlich nicht erhöht | Forderungsverzicht ist nicht stets Einlage | Forderungs- und Werthaltigkeitsakte |
| § 8b Abs. 3 KStG | Gewinnminderung kann unberücksichtigt bleiben | Zinszahlung nicht mit Darlehensverlust gleichsetzen | Quote, Zeitraum und Drittvergleich |
| § 1 AStG | Weitergehende Einkünftekorrektur | Keine pauschale Zinshöhe | Verrechnungspreisdokumentation |
| § 1 Abs. 3d AStG | Aufwand nicht fremdvergleichskonform | Nicht auf einen rein inländischen Fall übertragen | Finanzierungs- und Ratingakte |
| Tatsächliche Durchführung | Umqualifizierung oder Korrektur | Vertrag allein genügt nicht | Konto- und Buchungsnachweise |
Die besondere Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG für Gewinnminderungen aus Darlehen oder Sicherheiten betrifft nur den dort beschriebenen körperschaftlichen Beteiligtenkreis. Die Quote von mehr als einem Viertel gilt für diesen deutschen Sondertatbestand und den maßgeblichen Beteiligungszeitraum; ein belastbarer Fremddrittnachweis kann die spezielle Rechtsfolge ausschließen.
Bei grenzüberschreitenden Bedingungen zwischen nahestehenden Personen berichtigt § 1 AStG deutsche Einkünfte, wenn die vereinbarten Bedingungen gegenüber dem Fremdvergleich zu niedrigeren deutschen Einkünften führen. Für Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer multinationalen Gruppe sind nach § 1 Abs. 3d AStG insbesondere Kapitaldienstfähigkeit über die Gesamtlaufzeit, wirtschaftlicher Bedarf, Unternehmenszweck und ratingbezogener Zinssatz nachzuweisen. Ausgangspunkt für den Zinssatz ist das Rating der Unternehmensgruppe; ein aus diesem Gruppenrating abgeleitetes individuelles Rating kann berücksichtigt werden, wenn seine Fremdüblichkeit nachgewiesen wird; ein mechanischer Konzern- oder Standardzinssatz ist dagegen nicht geeignet.
Für erfasste grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen verlangt § 90 AO eine Transaktionsmatrix sowie Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation; außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind zeitnah aufzuzeichnen. Die Stammdokumentation richtet sich nach den gesetzlichen Gruppenvoraussetzungen und ist grundsätzlich nicht zu erstellen, wenn der Vorjahresumsatz unter 100 Millionen Euro liegt; diese deutsche Umsatzgrenze und ihre Ausnahme gelten nur für diesen Dokumentationsbaustein nach § 90 AO. Angeforderte Aufzeichnungen sind grundsätzlich binnen 30 Tagen vorzulegen; die deutsche 30-Tage-Frist nach § 90 AO kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Bei einer Außenprüfung sind die Transaktionsmatrix, eine erforderliche Stammdokumentation und Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle ohne gesonderte Aufforderung innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen.
Forderungsverzicht, Ausfall und nachträgliche Anschaffungskosten
Darlehensverzicht, endgültiger Forderungsausfall und Veräußerung einer notleidenden Gesellschafterforderung sind unterschiedliche Ereignisse. Bei einer privat gehaltenen Forderung können die Regeln des § 20 Absatz 2 und Absatz 6 EStG eingreifen; der endgültige Ausfall ist erst bei feststehender Uneinbringlichkeit zu beurteilen. § 17 Absatz 2a EStG ist nach § 52 Absatz 25a EStG grundsätzlich erstmals auf Veräußerungen, Auflösungen und die dort erfassten gleichgestellten Vorgänge nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden; für frühere Vorgänge besteht das gesetzliche Antragsrecht. Unter den jeweiligen Voraussetzungen können insbesondere gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste oder Bürgschaftsregresse nachträgliche Anschaffungskosten des Gesellschaftsanteils sein.
Ein Forderungsverzicht führt nur in Höhe des werthaltigen Teils zu einer verdeckten Einlage, wenn die Forderung einlagefähig und der Verzicht gesellschaftlich veranlasst ist. Der nicht werthaltige Teil folgt eigenen Verlustregeln. Zeitpunkt, Nennwert, gemeiner Wert, Krisenveranlassung, Rang, Sicherheiten, Rückzahlungsfähigkeit und endgültiger Ausfall sind deshalb getrennt zu dokumentieren.
Zinsabzug bei der Gesellschaft
Fremdvergleich und Betriebsausgabenabzug beantworten unterschiedliche Fragen. Selbst ein fremdüblicher Zinssatz kann unter die Zinsschranke fallen. Umgekehrt bestätigt ein rechnerischer Abzug nach der Zinsschranke nicht, dass die Finanzierung gesellschaftlich unveranlasst und fremdüblich ist.
Übersicht 10
Rechengröße, Regel
| Prüfschritt | Rechengröße | Regel |
|---|---|---|
| Zinsbegriff | Fremdkapitalvergütungen und gleichwertige Aufwendungen | Nur von § 4h EStG erfasste Zinsen einbeziehen |
| Nettozinsaufwand | Zinsaufwand abzüglich Zinsertrag | Ausgangsgröße nach § 4h EStG |
| EBITDA-Grenze | Verrechenbares EBITDA | Über die Zinserträge hinaus Abzug bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA; dieses ist 30 Prozent der gesetzlich angepassten maßgeblichen Gewinn- beziehungsweise Einkommensgröße |
| Körperschaftsanpassung | Maßgebliches Einkommen | Bei Körperschaften tritt nach § 8a KStG das maßgebliche Einkommen an die Stelle des maßgeblichen Gewinns |
| Gesellschafterfremdfinanzierung | Anteil entsprechender Vergütungen | Zusätzliche Bedingung des § 8a KStG beim Eigenkapitalvergleich |
| Vorträge | Zins- und EBITDA-Vortrag | Gesonderte Feststellung |
Ausnahme, Folge, Nachweis
| Prüfschritt | Ausnahme | Folge | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Zinsbegriff | Nicht erfasste Positionen ausscheiden | Basis der Zinsschranke | Kontenabstimmung |
| Nettozinsaufwand | Beträgt er weniger als drei Millionen Euro, kann § 4h Abs. 1 EStG ausgeschlossen sein; weitere Voraussetzungen bleiben zu prüfen | Anwendung oder Ausnahme | Zinskonten |
| EBITDA-Grenze | Weitere gesetzliche Ausnahmen | Sofort abziehbarer Betrag | Steuerliche Überleitung |
| Körperschaftsanpassung | Keine Übertragung der Gewinnsgröße | Körperschaftsteuerspezifische Berechnung | KSt-Berechnung |
| Gesellschafterfremdfinanzierung | Nur im gesetzlichen Tatbestand | Eine Ausnahme von der Zinsschranke kann entfallen | Konzern- und Finanzierungsdaten |
| Vorträge | Gesetzliche Untergangstatbestände | Nutzung in Folgejahren | Feststellungsbescheide |
Für einen deutschen Betrieb sind Zinsaufwendungen nach § 4h EStG grundsätzlich bis zur Höhe der Zinserträge und darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abziehbar. Das verrechenbare EBITDA ist selbst 30 Prozent der nach § 4h EStG angepassten maßgeblichen Gewinn- beziehungsweise bei Körperschaften Einkommensgröße; die 30 Prozent werden nicht nochmals auf das verrechenbare EBITDA angewandt. Betragen die Nettozinsaufwendungen weniger als drei Millionen Euro, greift die Zinsschranke unter diesem eigenständig zu prüfenden Freigrenzentatbestand nicht; genau drei Millionen Euro liegen nicht darunter. Weitere Ausnahmen, Vorträge, Untergänge und die zusätzliche Bedingung nach § 8a KStG zur Gesellschafterfremdfinanzierung bleiben gesondert zu prüfen. Ein Einzelwert gibt daher keine pauschale Gesamtbeurteilung.
Kapitalerhöhung und Einlagen
Eine Kapitalerhöhung führt der Gesellschaft Kapital zu; sie ist keine Ausschüttung. Bei einer deutschen GmbH verlangt § 55 GmbHG für die Übernahme jedes neuen Geschäftsanteils eine notariell aufgenommene oder beglaubigte Übernahmeerklärung. Bei einer deutschen AG wird die ordentliche Kapitalerhöhung gegen Einlagen nach § 182 AktG grundsätzlich mit mindestens drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals beschlossen und durch neue Aktien ausgeführt. Diese Mehrheit gilt für diesen AG-Grundfall; Satzung, Gattungsrechte und ausstehende Einlagen können weitere oder strengere Anforderungen auslösen.
Übersicht 11
Rechtsform, Beschluss/Form, Mittelherkunft
| Vorgang | Rechtsform | Beschluss/Form | Mittelherkunft |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Erhöhung gegen Einlagen | GmbH | Übernahmeerklärung nach § 55 GmbHG notariell aufgenommen oder beglaubigt | Neue Einlage |
| Ordentliche Erhöhung gegen Einlagen | AG | Grundsätzlich Drei-Viertel-Mehrheit nach § 182 AktG, neue Aktien und Gattungsprüfung | Neue Einlage |
| Genehmigtes Kapital | AG | Satzungsermächtigung nach § 202 AktG; Laufzeit, Höchstbetrag und Aufsichtsratszustimmung prüfen | Neue Einlage |
| Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln | AG | Hauptversammlungsbeschluss und zugrunde liegende Bilanz nach § 207 AktG | Kapital- oder Gewinnrücklagen |
| Offene oder verdeckte Einlage | Anteilseigner an Gesellschaft | Nicht mit einer Kapitalerhöhung gleichsetzen | Vermögenszuführung |
Rechtsform, Steuerkonto
| Vorgang | Rechtsform | Steuerkonto |
|---|---|---|
| Ordentliche Erhöhung gegen Einlagen | GmbH | Nennkapital und Einlage dokumentieren |
| Ordentliche Erhöhung gegen Einlagen | AG | Nennkapital |
| Genehmigtes Kapital | AG | Nennkapital und Ausgabe dokumentieren |
| Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln | AG | Einlagekonto zuerst, sonst Sonderausweis nach § 28 KStG |
| Offene oder verdeckte Einlage | Anteilseigner an Gesellschaft | Einlagekonto oder Nennkapital je Tatbestand |
Rechtsform, Anteilseignerfolge, Grenze / weiter zu prüfen
| Vorgang | Rechtsform | Anteilseignerfolge | Grenze / weiter zu prüfen |
|---|---|---|---|
| Ordentliche Erhöhung gegen Einlagen | GmbH | Neue Beteiligung und mögliche Anschaffungskosten | Übernahme oder Registervollzug fehlt |
| Ordentliche Erhöhung gegen Einlagen | AG | Beteiligungsquote und mögliche Anschaffungskosten | Beschluss oder Aktienausgabe fehlt |
| Genehmigtes Kapital | AG | Neue Beteiligung und mögliche Anschaffungskosten | Ermächtigung, Umfang oder Ausgabevollzug fehlt |
| Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln | AG | Keine neue Bareinlage | Bilanz oder Kontenfortschreibung fehlt |
| Offene oder verdeckte Einlage | Anteilseigner an Gesellschaft | Anschaffungskosten können entstehen | Einlagetatbestand unklar |
Neue Einlagen und neue Anteile sind von Ausschüttungen zu trennen. Geleistete Einzahlungen können die Anschaffungskosten des Anteilseigners beeinflussen; die konkrete Zuordnung richtet sich nach dem Beteiligungspfad. Eine spätere Rückzahlung ist ein neues Ereignis und nicht allein wegen der früheren Einzahlung frei oder steuerfrei.
Bei der AG wandelt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 207 AktG Kapital- oder Gewinnrücklagen auf Grundlage einer Bilanz in Grundkapital um; sie ist keine neue Bareinlage. Steuerlich gilt nach § 28 KStG zunächst der positive Bestand des Einlagekontos als umgewandelt. Soweit Nennkapital aus sonstigen Rücklagen stammt, ist es im Sonderausweis festzustellen. Nennkapital, Sonderausweis und Einlagekonto sind getrennt fortzuschreiben. Genehmigtes Kapital setzt nach § 202 AktG eine satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstands voraus; Laufzeit, Höchstbetrag, Aufsichtsratszustimmung, Ausgabe und Bezugsrechte sind anhand der konkreten Ermächtigung und der §§ 202 ff. AktG zu prüfen.
Kapitalherabsetzung, Einziehung und Einlagekonto
Eine ordentliche Kapitalherabsetzung der deutschen GmbH verlangt nach § 58 GmbHG Bekanntmachung und Gläubigeraufforderung, die Befriedigung oder Sicherstellung widersprechender Gläubiger und grundsätzlich ein Jahr zwischen Aufforderung und Registeranmeldung. Diese deutsche Einjahresfrist gilt für den ordentlichen GmbH-Pfad; Mindestkapital und Herabsetzungszweck bleiben zusätzlich zu prüfen.
Die vereinfachte GmbH-Kapitalherabsetzung nach § 58a GmbHG dient der Deckung von Wertminderungen oder Verlusten. Sie setzt die gesetzliche Rücklagenbereinigung voraus, ist bei vorhandenem Gewinnvortrag unzulässig und begründet für sich keine Auszahlung. Eine gegebenenfalls gekoppelte Kapitalerhöhung ist separat zu behandeln.
Übersicht 12
Gesellschaftsrecht, Auszahlung
| Vorgang | Gesellschaftsrecht | Auszahlung |
|---|---|---|
| Ordentliche GmbH-Herabsetzung | Gläubigerschutz und grundsätzlich ein Jahr bis zur Anmeldung nach § 58 GmbHG | Möglich, aber nicht automatisch |
| Vereinfachte GmbH-Herabsetzung | Nur Wertminderungs- oder Verlustdeckung nach § 58a GmbHG | Keine Auszahlung aus dem Vorgang ableiten |
| Nominelle Herabsetzung | Maßnahme ohne Mittelabfluss | Nein |
| Rückzahlung von Nennkapital | Vollzogene Maßnahme plus Zahlung | Ja |
| Einlagenrückgewähr | Nicht allein aus der Handelsbilanz ableiten | Ja |
| AG-Herabsetzung | Ordentliche Herabsetzung nach §§ 222 ff. AktG oder vereinfachte Herabsetzung nach §§ 229 ff. AktG | Auszahlung nur nach Zweck und Vollzug; vereinfachte Herabsetzung dient Verlust- oder Wertminderungszwecken |
| Einziehung | § 237 AktG oder § 34 GmbHG je Rechtsform; Satzung und Vollzug prüfen | Entgeltlich oder unentgeltlich möglich |
| Umwandlung nach § 29 KStG | Eigenständiger Umwandlungspfad | Fallabhängig |
Steuerliche Reihenfolge, Empfängerprüfung, Erforderliche Unterlagen, Grenze / weiter zu prüfen
| Vorgang | Steuerliche Reihenfolge | Empfängerprüfung | Erforderliche Unterlagen | Grenze / weiter zu prüfen |
|---|---|---|---|---|
| Ordentliche GmbH-Herabsetzung | Sonderausweis, Einlagekonto, danach mögliche Gewinnausschüttung | § 17 EStG vor § 20 EStG | Beschluss, Bekanntmachung, Register, Steuerkonten | Gläubigerschutz offen |
| Vereinfachte GmbH-Herabsetzung | Nennkapital- und Kontenfortschreibung | Ohne Zahlung keine automatische Einnahme | Verlust- und Rücklagenakte | Zweck unklar |
| Nominelle Herabsetzung | Steuerkonten fortschreiben | Keine automatische Besteuerung | Register und Abschluss | Spätere Auszahlung wird vermischt |
| Rückzahlung von Nennkapital | Erst Sonderausweis, dann positives Einlagekonto nach § 28 KStG | § 20 oder § 17 EStG je Tatbestand | Feststellung, Bescheinigung, Zahlung | Kontenbestand fehlt |
| Einlagenrückgewähr | Verwendungsreihenfolge des § 27 KStG | Anschaffungskosten und § 17 EStG prüfen | Einlagekonto und Bescheinigung | Bescheinigung fehlt |
| AG-Herabsetzung | Sonderausweis, Einlagekonto und mögliche Gewinnausschüttung | § 17 oder § 20 EStG je Tatbestand | Beschluss, Zweck, Register, Gläubigerschutz und Steuerkonten | Herabsetzungsart oder Mittelverwendung unklar |
| Einziehung | Steuerkonten und Mittelherkunft je Vorgang | § 17 oder § 20 EStG je Tatbestand; keine automatische Veräußerung | Satzung, Beschluss, Register und Entgeltakte | Rechtsform, Einziehungsgrund oder Entgelt unklar |
| Umwandlung nach § 29 KStG | Nennkapital gilt zunächst als vollständig herabgesetzt; Einlagekonto wird nach Umwandlungsart überführt oder aufgeteilt | Kontenübertragung allein bewirkt keine steuerfreie Auszahlung an Anteilseigner | Umwandlungsakte, steuerliche Einlagekonten, Beteiligungs- und Wertverhältnisse | Verschmelzung, Auf- oder Abspaltung und Beteiligungsverhältnisse unterscheiden |
Eine unbeschränkt steuerpflichtige deutsche Kapitalgesellschaft stellt das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG jährlich gesondert fest. Normale Leistungen mindern das Konto nur, soweit sie den ausschüttbaren Gewinn des maßgeblichen Vorjahres übersteigen. Rückzahlungen von Nennkapital folgen dagegen dem besonderen Pfad nach § 28 KStG.
Bei einer Nennkapitalherabsetzung wird nach § 28 KStG zunächst der Sonderausweis gemindert. Soweit der Herabsetzungsbetrag den Sonderausweis übersteigt, wird er dem Einlagekonto nur insoweit gutgeschrieben, als die Einlage tatsächlich in das Nennkapital geleistet worden ist. Bei der anschließenden Rückzahlung gelten zunächst durch den Sonderausweis gedeckte Beträge als Gewinnausschüttung; anschließend kann ein positiver Bestand des Einlagekontos verwendet werden. Fehlt die erforderliche Deckung, bleibt insoweit die Gewinnausschüttungsqualifikation.
Eine Einlagenrückgewähr verlangt die gesetzliche Bescheinigung nach § 27 KStG. Wird bis zur Bekanntgabe der erstmaligen gesonderten Jahresfeststellung keine Bescheinigung erteilt, gilt sie für diesen deutschen Bescheinigungsfall mit null Euro als ausgestellt. Überbescheinigungen können Haftungsfolgen auslösen; Berichtigungen richten sich nach dem konkreten Fehlerfall.
Genehmigtes Kapital richtet sich gesellschaftsrechtlich nach §§ 202 ff. AktG. Für die ordentliche AG-Kapitalherabsetzung gelten §§ 222 ff. AktG, für die vereinfachte Herabsetzung §§ 229 ff. AktG. Die Einziehung richtet sich bei Aktien insbesondere nach § 237 AktG und bei GmbH-Geschäftsanteilen nach § 34 GmbHG. Steuerlich sind Mittelherkunft, Sonderausweis, Einlagekonto und die Empfängerfolgen nach §§ 17 und 20 EStG getrennt zu bestimmen. Umwandlungsfolgen nach § 29 KStG bleiben ein eigenständiger Vorgang.
Deutschland–Spanien und DBA
Bei grenzüberschreitenden Zahlungen werden nationales Recht, DBA-Zuweisung und Entlastungsverfahren nacheinander geprüft. Art. 10 DBA gilt für Dividenden, Art. 11 DBA für Zinsen. Einlagenrückgewähr und Kapitalherabsetzung werden zuerst national qualifiziert. Eine tatsächliche Zuordnung zur Betriebsstätte im Quellenstaat verdrängt im jeweiligen Tatbestand den allgemeinen Dividenden- oder Zinsartikel und führt in den Betriebsstättenpfad.
Art. 10 DBA erlaubt dem Ansässigkeitsstaat des nutzungsberechtigten Empfängers die Besteuerung und dem Staat der ausschüttenden Gesellschaft eine begrenzte Quellenbesteuerung. Der Höchstbetrag beträgt 5 Prozent des Bruttobetrags nur bei einer nutzungsberechtigten Gesellschaft, die unmittelbar mindestens 10 Prozent hält. Diese 5-Prozent-Regel gilt nicht für natürliche Personen, Personengesellschaften oder REIT-Gesellschaften. In den übrigen Fällen des Art. 10 Abs. 2 DBA beträgt der Höchstbetrag 15 Prozent.
Innerhalb der beiden Höchstbetragspfade des Art. 10 verlangt seit dem 1. Januar 2025 nur der 5-Prozent-Tatbestand des Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a DBA grundsätzlich, dass die Eigentums- oder Inhaberschaftsvoraussetzungen während 365 Tagen einschließlich des Zahlungstags erfüllt sind; unmittelbare Änderungen durch Umstrukturierungen werden nach der MLI-Regel ausgeklammert. Diese Zeitbedingung des Art. 10 DBA gilt nicht für den 15-Prozent-Pfad und nicht pauschal für Art. 11; eigenständige 365-Tage-Regeln anderer Artikel bleiben unberührt.
Für tatsächliche Anteilsveräußerungen enthält Art. 13 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2025 wirksamen MLI-Fassung eine solche eigenständige Regel: Der andere Vertragsstaat kann Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen oder vergleichbaren Rechten besteuern, wenn deren Wert zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf dort belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Veräußerung, Zeitraum, Wertquote und Belegenheit sind gesondert nachzuweisen. Eine Kapitalherabsetzung wird dadurch nicht automatisch zur Anteilsveräußerung.
Art. 11 DBA weist Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter im anderen Vertragsstaat ansässig ist, grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zur Besteuerung zu. Zinsdefinition, Ansässigkeit und Nutzungsberechtigung müssen belegt sein. Bei Betriebsstättenzuordnung gilt der Betriebsstättenpfad. Bei Sonderbeziehungen schützt Art. 11 nur den fremdüblichen Betrag; ein Mehrbetrag ist nach nationalem Recht und den übrigen DBA-Regeln zu prüfen. Protokollziffer V lässt für bestimmte gewinnabhängige Rechte oder Forderungen bei gewinnmindernder Abziehbarkeit beim Schuldner eine Quellenbesteuerung bis zu 15 Prozent des Bruttobetrags zu. Eine günstigere innerstaatliche Befreiung bleibt anwendbar.
Übersicht 13
Nationales Recht, DBA-Artikel
| Empfänger/Ereignis | Nationales Recht | DBA-Artikel |
|---|---|---|
| Spanisch ansässige natürliche Person, deutsche Dividende | Deutscher Abzug und spanisches LIRPF | Art. 10 und 22 |
| Spanisch ansässige natürliche Person, deutscher Zins | Deutsche Quellenanknüpfung nach § 49 EStG zuerst prüfen | Art. 11 und 22 |
| Spanische qualifizierte Muttergesellschaft, deutsche Dividende | § 43b EStG und deutscher Abzug | Art. 10 als alternativer Anspruch |
| Deutsche natürliche Person, spanische Dividende oder Zinszahlung | Deutsches Empfängerrecht und spanisches IRNR | Art. 10 oder 11 |
| Kapitalherabsetzung an spanisch ansässige natürliche Person | Deutsche Qualifikation nach §§ 27 und 28 KStG und spanisches LIRPF | Erst nach nationaler Qualifikation |
| Anteilsveräußerung mit möglichem Immobiliengesellschaftsbezug | Nationale Veräußerungsqualifikation zuerst | Art. 13 Abs. 2 in der MLI-Fassung |
| Spanische Körperschaft | Ley 27/2014 (LIS) | DBA-Artikel nach Leistungsart |
| Nichtansässiger in Spanien | Real Decreto Legislativo 5/2004 (IRNR) | DBA-Artikel nach Leistungsart |
| Nicht abkommensgemäße Doppelbesteuerung | Nationaler Rechtsbehelf | Art. 24 |
Quellenstaat, Ansässigkeitsstaat, Verfahren, Grenze / weiter zu prüfen
Quellenstaat, Ansässigkeitsstaat
| Empfänger/Ereignis | Quellenstaat | Ansässigkeitsstaat |
|---|---|---|
| Spanisch ansässige natürliche Person, deutsche Dividende | Deutschland bis zur einschlägigen DBA-Grenze | Spanien besteuert nach LIRPF und rechnet begrenzt an |
| Spanisch ansässige natürliche Person, deutscher Zins | Bei erfülltem Tatbestand des Art. 11 DBA grundsätzlich kein Besteuerungsrecht | Spanien |
| Spanische qualifizierte Muttergesellschaft, deutsche Dividende | Deutschland | Spanische Körperschaftsteuer gesondert zu prüfen |
| Deutsche natürliche Person, spanische Dividende oder Zinszahlung | Dividende innerstaatlich 19 Prozent, bei DBA-Berechtigung regelmäßig höchstens 15 Prozent; qualifizierende EU-Zinsen ohne Betriebsstätte nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c IRNR befreit | Deutschland |
| Kapitalherabsetzung an spanisch ansässige natürliche Person | Fallabhängig | Spanien nach LIRPF |
| Anteilsveräußerung mit möglichem Immobiliengesellschaftsbezug | Anderer Vertragsstaat kann bei erfülltem Tatbestand besteuern | Ansässigkeitsstaat nach DBA |
| Spanische Körperschaft | Quellenstaat nach DBA | Spanien |
| Nichtansässiger in Spanien | Spanien nur nach IRNR und DBA | Ansässigkeitsstaat |
| Nicht abkommensgemäße Doppelbesteuerung | Beide Staaten | Beide Staaten |
Verfahren, Grenze / weiter zu prüfen
| Empfänger/Ereignis | Verfahren | Grenze / weiter zu prüfen |
|---|---|---|
| Spanisch ansässige natürliche Person, deutsche Dividende | Einbehalt und anschließend Erstattung nach § 50c EStG; DBA-Freistellung nach § 50c für natürliche Personen nicht eröffnet | Ansässigkeit oder Nutzungsberechtigung fehlt |
| Spanisch ansässige natürliche Person, deutscher Zins | Nationaler Abzugs- oder Erstattungspfad fallbezogen | Forderung oder Berechtigung unklar |
| Spanische qualifizierte Muttergesellschaft, deutsche Dividende | Freistellung oder Erstattung | Spanische Körperschaftsteuerberatung erforderlich |
| Deutsche natürliche Person, spanische Dividende oder Zinszahlung | Überhöhten spanischen Einbehalt mit Modelo 210 zurückfordern; nur zulässige Quellensteuer anrechnen | Ansässigkeit, Einkunftsart und Betriebsstättenzuordnung belegen |
| Kapitalherabsetzung an spanisch ansässige natürliche Person | Kein automatischer Pfad nach Art. 13 DBA | Zweck, Gewinnherkunft oder Anschaffungskosten fehlt |
| Anteilsveräußerung mit möglichem Immobiliengesellschaftsbezug | Zu irgendeinem Zeitpunkt während der 365 Tage vor Veräußerung mehr als 50 Prozent Immobilienwert prüfen | Veräußerung, Zeitraum, Wert oder Belegenheit ungeklärt |
| Spanische Körperschaft | Körperschaftsteuer, Entlastung und Anrechnung nach LIS gesondert bestimmen | Steuerstatus, Leistungsart oder Beteiligungsvoraussetzungen ungeklärt |
| Nichtansässiger in Spanien | Steuerpflicht, Betriebsstätte, Einbehalt und Entlastung nach IRNR gesondert bestimmen | Ansässigkeit, Leistungsart oder Betriebsstättenbezug ungeklärt |
| Nicht abkommensgemäße Doppelbesteuerung | Verständigungsverfahren getrennt | Frist und erste belastende Mitteilung prüfen |
Eine natürliche Person unterliegt dem spanischen LIRPF nur bei spanischer Steueransässigkeit. Diese kann nach dem LIRPF insbesondere durch mehr als 183 Aufenthaltstage im Kalenderjahr oder den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Interessen in Spanien begründet werden; die Schwelle gilt für diesen spanischen Ansässigkeitstest, während bei Doppelansässigkeit zusätzlich die DBA-Ansässigkeit festzustellen ist.
Dividenden und Zinsen einer spanisch ansässigen natürlichen Person sind nach dem LIRPF grundsätzlich Erträge aus beweglichem Kapital und gehören grundsätzlich zur Sparbasis. Bei Kapitalüberlassungen an eine verbundene Gesellschaft gehört nach Artikel 46 Buchstabe a LIRPF jedoch der Ertrag des Kapitals, das das Dreifache des anteiligen Eigenkapitals übersteigt, zur allgemeinen Bemessungsgrundlage. Maßgeblich sind grundsätzlich das Eigenkapital laut letztem vor dem Steuerentstehungstag abgeschlossenen Geschäftsjahr und die Beteiligungsquote an diesem Tag; beruht die Verbundenheit nicht auf einer Beteiligung, wird für diese Berechnung eine Quote von 25 Prozent zugrunde gelegt. Deutsche Steuer, die abkommensgemäß erhoben wurde, kann nur bis zum einschlägigen spanischen Steuerteil angerechnet werden.
Bei einer Kapitalherabsetzung mit Rückgewähr von Einlagen an eine spanisch ansässige natürliche Person mindert die Zahlung nach dem LIRPF im Ausgangsfall die Anschaffungskosten bis auf null. Überhänge werden grundsätzlich als Kapitalertrag erfasst; stammt die Herabsetzung aus nicht ausgeschütteten Gewinnen, ist die gesamte Zahlung entsprechend zu versteuern. Bei nicht börsennotierten Anteilen ist ein positiver Unterschied zwischen dem gesetzlich angepassten anteiligen Eigenkapital des letzten vor der Herabsetzung abgeschlossenen Geschäftsjahres und den Anschaffungskosten vorrangig als Kapitalertrag bis zur Höhe der Rückzahlung zu erfassen. Nur der darüber hinausgehende Rückzahlungsbetrag mindert zunächst die Anschaffungskosten. Zweck, Gewinnherkunft, Anteilart, Anschaffungskosten und Eigenkapitalwerte sind zu belegen. Eine automatische Zuordnung zu Art. 13 DBA ist ausgeschlossen.
Art. 22 DBA regelt die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; er ist weder ein deutscher Erstattungsantrag noch ein Ersatz für § 50c EStG. Nationaler Rechtsbehelf, Antrag nach § 50c EStG und Verständigungsverfahren nach Art. 24 DBA sind getrennte Verfahren. Ein Verständigungsfall ist nach Art. 24 grundsätzlich binnen drei Jahren nach der ersten Mitteilung über die abkommenswidrige Belastung vorzulegen; diese DBA-Frist ersetzt keine innerstaatliche Rechtsbehelfsfrist.
Der amtliche synthetisierte DBA-/MLI-Text unterstützt die Anwendung, ist aber nicht der authentische Vertragstext. Bei einem Widerspruch gehen die authentischen DBA- und MLI-Texte vor. Für spanische Körperschaften ist die Ley 27/2014 (LIS), für Nichtansässige das Real Decreto Legislativo 5/2004 (IRNR) maßgeblich. Diese Regime dürfen nicht aus dem LIRPF abgeleitet werden; Tatbestand, Bemessung, Einbehalt und Entlastung sind nach Empfängerstatus gesondert zu prüfen.
Praxisfahrplan und Fallunterlagen
Die abschließende Beurteilung folgt der Transaktion vom Rechtsgrund bis zur tatsächlichen Durchführung. Jede Stufe benötigt ein dokumentiertes Ergebnis; ein späterer Steuerabzug darf eine frühere Lücke nicht überspringen.
Übersicht 14
Aufgabe, Verantwortlicher Nachweis
| Reihenfolge | Aufgabe | Verantwortlicher Nachweis |
|---|---|---|
| 1 | Rechtsform und Vorgang fixieren | Register, Satzung, Vertragsentwurf |
| 2 | Anteilseigner und Zurechnung klären | Anteilsliste, Depot, Treuhandakte |
| 3 | Person und Ansässigkeit klären | Steuerstatus und Ansässigkeitsbescheinigung |
| 4 | Gesellschaftsrecht prüfen | Abschluss, Satzung, Beschluss, Kapitalerhaltungsakte |
| 5 | Steuerliche Leistung qualifizieren | Einlagekonto, Sonderausweis, Darlehensakte |
| 6 | Gesellschaftsteuer berechnen | Buchung, Fremdvergleich, Zinsschrankenrechnung |
| 7 | Empfängersteuer bestimmen | Quote, Historie, Privat- oder Betriebsvermögen |
| 8 | Steuerabzug und Entlastung planen | Zahlstelle, Bescheinigung, Antrag |
| 9 | Spanien und DBA prüfen | Je nach Empfänger LIRPF-, LIS- oder IRNR-Akte, Nutzungsberechtigung und Steuerbelege |
| 10 | Umsetzung und Nachkontrolle | Kontoauszug, Anmeldung, Bescheinigung, Register |
Ergebnis, Fortsetzungsvoraussetzung, Grenze bei fehlenden Angaben
| Reihenfolge | Ergebnis | Fortsetzungsvoraussetzung | Grenze bei fehlenden Angaben |
|---|---|---|---|
| 1 | Eindeutige Ereignisart | Vorgang zweifelsfrei abgegrenzt | Rechtsform oder Vorgang unklar |
| 2 | Rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer | Lückenlose Anteilskette | Eigentümerzuordnung offen |
| 3 | Natürliche Person oder Körperschaft und maßgeblicher Staat | Gültiger Nachweis | Doppelansässigkeit ungeklärt |
| 4 | Zulässiger Betrag und Fälligkeit | Schriftlich dokumentiertes Ergebnis | Kapitalerhalt offen |
| 5 | Dividende, vGA, Einlage, Zins, Tilgung oder Kapitalmaßnahme | Eindeutige Qualifikation | Steuerkonten oder Valuta fehlen |
| 6 | Korrektur- und Abzugsfolge | Vollständige Rechenakte | Marktvergleich fehlt |
| 7 | Pfad nach § 17, § 20 oder § 32d EStG beziehungsweise § 8b KStG | Status vollständig | Quote oder Sphäre fehlt |
| 8 | Einbehalt oder Freistellung | Verfahren vor Zufluss geklärt | Bescheinigung fehlt |
| 9 | Zuordnung nach Art. 10, 11 und 22 | Beidstaatliche Akte vollständig | Empfängerstatus oder anzuwendendes spanisches Regime ungeklärt |
| 10 | Tatsächliche Durchführung | Soll-Ist-Abgleich | Abweichung von Beschluss oder Vertrag |
Im spanischen Steuerverfahren muss nach der Ley General Tributaria derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die anspruchsbegründenden Tatsachen belegen. Welche Beweismittel und Formanforderungen genügen, richtet sich nach dem konkreten Steuerpfad. Diese Beweisregel ersetzt nicht die deutschen Nachweise und umgekehrt.
Eine abschließende individuelle gesellschaftsrechtliche, ertragsteuerliche, Quellensteuer-, Fremdvergleichs-, Darlehens-, Kapitalmaßnahmen-, Spanien- oder DBA-Beurteilung ist nicht möglich, sobald mindestens eines der folgenden Elemente fehlt oder streitig ist: Rechtsform, Satzung, Beteiligungsquote oder Beteiligungshistorie, rechtlicher Anteilseigner, wirtschaftlicher Eigentümer, Nutzungsberechtigter, Ansässigkeit, Beschluss, Jahresabschluss, ausschüttbarer Betrag, Kapitalerhalt, Einlagekonto, Sonderausweis, Bescheinigung, Registervollzug, Darlehensvertrag, Valuta, Zahlungsnachweis, Bonität, Marktvergleich, Kapitaldienstfähigkeit, Steuerbescheinigung oder spanische Steuerakte.
Die Prüfung endet vor Beschluss, Auszahlung, Buchung oder Antrag, solange entscheidende Tatsachen oder Belege fehlen. Ein allgemeiner Vorbehalt oder Disclaimer ersetzt keine fehlende Tatbestands- und Beweisakte.
Beispiele und typische Fehler
Die folgenden Modelle setzen ihre Annahmen ausdrücklich. Nicht genannte Steuern, Ausnahmen und gesellschaftsrechtliche Anforderungen bleiben offen; fehlt eine genannte Kernannahme, entfällt das Ergebnis.
Beispiel 1
Annahmen: Eine deutsche GmbH hat einen wirksamen Ergebnisverwendungsbeschluss über 100.000 Euro, einen ausreichenden ausschüttbaren Betrag, keinen Einsatz des Einlagekontos und einen in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen privaten Anteilseigner. Nach §§ 43 und 43a EStG behält die GmbH im Grundfall 25 Prozent des vollen Ertrags, also 25.000 Euro Kapitalertragsteuer, zuzüglich 1.375 Euro Solidaritätszuschlag ein und zahlt bei unterstellter fehlender Kirchensteuerpflicht 73.625 Euro aus. Die 25.000 Euro sind ein Abzug, nicht automatisch die endgültige Belastung. Ohne Beschluss- und Kapitalerhaltungsakte stoppt die Auszahlung.
Beispiel 2
Annahmen: Eine natürliche Person hält 2 Prozent privat, arbeitet für die Gesellschaft und kann aufgrund dieser Tätigkeit nachweislich maßgeblichen unternehmerischen Einfluss nehmen. Für den deutschen Beteiligungsantrag genügt die Überschreitung der 1-Prozent-Schwelle allein nicht: § 32d Abs. 2 EStG verlangt in diesem Fall zusätzlich beruflich vermittelten maßgeblichen Einfluss und einen spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellten Antrag. Bei wirksamem Antrag wird der Beteiligungspfad mit den Teileinkünftefolgen nach § 3 Nr. 40 EStG geprüft; ohne Einflussnachweis erfolgt keine abschließende Beurteilung.
Beispiel 3
Annahmen: Eine deutsche Körperschaft hält zu Beginn des Kalenderjahres 12 Prozent und erhält 100.000 Euro qualifizierte Bezüge, welche das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben. Die Bezüge können nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz bleiben; für tatsächlich außer Ansatz bleibende Bezüge gelten nach § 8b Abs. 5 KStG 5 Prozent, hier 5.000 Euro, als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Kapitalertragsteuerabzug und mögliche Anrechnung oder Erstattung werden getrennt geprüft.
Beispiel 4
Annahmen: Eine Körperschaft hält zu Beginn und während des gesamten Kalenderjahres unmittelbar 8 Prozent; es gibt keinen Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent. Weil die unmittelbare Beteiligung zu Jahresbeginn unter 10 Prozent liegt, werden die Bezüge nach § 8b Abs. 4 KStG berücksichtigt. Die 5-Prozent-Betriebsausgabenfiktion darf nicht in eine pauschale 95-Prozent-Freistellung umgedeutet werden, da sie nur an tatsächlich außer Ansatz bleibende Bezüge anknüpft.
Beispiel 5
Annahmen: Eine spanisch ansässige natürliche Person erhält eine deutsche Bruttodividende von 100.000 Euro; DBA-Ansässigkeit und Nutzungsberechtigung sind belegt, eine Betriebsstättenzuordnung besteht nicht. Der allein DBA-gestützte Freistellungsweg nach § 50c EStG ist für die natürliche Person nicht eröffnet. Nach deutschem Recht werden deshalb grundsätzlich zunächst 25.000 Euro Kapitalertragsteuer und 1.375 Euro Solidaritätszuschlag, zusammen 26.375 Euro ohne Kirchensteuer, einbehalten; anschließend ist das Erstattungsverfahren zu nutzen. Für eine natürliche Person gilt nicht der gesellschaftsbezogene 5-Prozent-Tatbestand; die Grenze des sonstigen Falls nach Art. 10 DBA beträgt 15 Prozent des Bruttobetrags, hier 15.000 Euro. Bis zur abkommensrechtlichen Gesamtbelastung von 15.000 Euro beträgt die mögliche Erstattung einschließlich Solidaritätszuschlag daher insgesamt 11.375 Euro. Spanien prüft LIRPF und begrenzte Anrechnung nach Art. 22 DBA getrennt.
Beispiel 6
Annahmen: Eine spanische Gesellschaft erfüllt Richtlinienrechtsform und Steuerunterworfenheit, hält unmittelbar 20 Prozent seit 14 Monaten und ist Nutzungsberechtigte. Die Beteiligung überschreitet damit für § 43b EStG die Quote von 10 Prozent und die ununterbrochene Haltedauer von zwölf Monaten. Neben dem DBA-5-Prozent-Pfad kann § 43b EStG bei wirksamem Antrag, bestandener Missbrauchsprüfung und erfülltem Verfahren zur Nichterhebung führen. Ohne wirksame Freistellung wird zunächst einbehalten und der Erstattungspfad geprüft. Die spanische Körperschaftsteuerfolge ist gesondert zu prüfen.
Beispiel 7
Annahmen: Ein tatsächlich valutiertes Gesellschafterdarlehen beträgt 500.000 Euro. Der dokumentierte fremdübliche Jahreszins beträgt 6 Prozent, also 30.000 Euro; zusätzlich werden planmäßig 50.000 Euro getilgt. Die 30.000 Euro sind Zinsentgelt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, soweit der Empfängerpfad dort liegt. Die 50.000 Euro sind Rückzahlung der Hauptforderung, sofern Valuta und Darlehenskonto den Bestand belegen. Gesellschaftsteuer, Empfängersteuer, Steuerabzug und gegebenenfalls Art. 11 DBA sind für beide Bestandteile getrennt zu prüfen.
Beispiel 8
Annahmen: Ein Darlehensvertrag nennt einen Jahreszins von 10 Prozent, aber Bonität, Sicherheiten, Rang und Vergleichsdaten fehlen. Der vereinbarte Wert darf weder ungeprüft als Betriebsausgabe anerkannt noch durch einen beliebigen Standardzins ersetzt werden. Die Prüfung von Fremdvergleich, möglicher vGA-Höhe und bei einer grenzüberschreitenden Nähebeziehung der Korrektur nach § 1 AStG stoppt, bis eine belastbare Markt-, Bonitäts- und Durchführungsakte vorliegt.
Beispiel 9
Annahmen: Ein deutscher Betrieb hat Nettozinsaufwendungen von 4 Millionen Euro und eine nach § 4h EStG angepasste maßgebliche Gewinn- beziehungsweise Einkommensgröße von 10 Millionen Euro; zunächst ist keine Ausnahme festgestellt. 30 Prozent dieser Ausgangsgröße ergeben 3 Millionen Euro verrechenbares EBITDA. Über die Zinserträge hinaus sind die Zinsaufwendungen damit vorläufig bis 3 Millionen Euro abziehbar; 1 Million Euro ist vorläufig nicht sofort abziehbar. Da der Nettozinsaufwand nicht unter der deutschen Drei-Millionen-Euro-Grenze liegt, greift dieser Freigrenzentatbestand nicht. Erst nach Prüfung weiterer Ausnahmen nach § 4h EStG, § 8a KStG, Vorträge und steuerlicher Überleitung ist das Ergebnis abschließend beurteilbar.
Beispiel 10
Annahmen: Ein Gesellschafter übernimmt bei einer deutschen GmbH durch notariell aufgenommene Erklärung einen neuen Geschäftsanteil und zahlt 100.000 Euro nachweislich ein. Die Zahlung ist nach § 55 GmbHG Teil einer Kapitalerhöhung gegen Einlage, keine Dividende. Der neue Anteil und die möglichen Anschaffungskosten werden dokumentiert. Eine spätere Rückzahlung ist ein neues Ereignis mit eigener gesellschafts- und steuerrechtlicher Prüfung.
Beispiel 11
Annahmen: Die Hauptversammlung einer deutschen AG beschließt auf Grundlage einer Bilanz die Umwandlung von Rücklagen in Grundkapital. Es fließt kein neues Geld. Gesellschaftsrechtlich liegt eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 207 AktG vor. Steuerlich werden nach § 28 KStG Einlagekonto und sonstige Rücklagen getrennt; soweit sonstige Rücklagen umgewandelt werden, ist der Sonderausweis fortzuschreiben.
Beispiel 12
Annahmen: Eine deutsche GmbH reduziert ihr Stammkapital im vereinfachten Verfahren ausschließlich zur Verlustdeckung und zahlt nichts an ihre Gesellschafter. Nach § 58a GmbHG darf aus dieser Maßnahme keine Auszahlung abgeleitet werden. Sie erzeugt ohne Mittelzufluss beim Anteilseigner nicht automatisch Kapitalertrag, Veräußerungsgewinn oder steuerfreie Einlagenrückgewähr. Register-, Verlust- und Rücklagenakte bleiben erforderlich.
Beispiel 13
Annahmen: Eine vollzogene Nennkapitalherabsetzung führt zu einer Rückzahlung von 100.000 Euro. Der maßgebliche Sonderausweis beträgt 20.000 Euro; für weitere 80.000 Euro ist ein ausreichend positives Einlagekonto festgestellt. Nach der Reihenfolge des § 28 KStG gelten die ersten 20.000 Euro als Gewinnausschüttung, während die weiteren 80.000 Euro dem positiven Einlagekonto belastet werden können. Beim Anteilseigner sind anschließend § 20 EStG, bei erfüllter Beteiligungshistorie § 17 EStG und die Anschaffungskosten gesondert zu prüfen.
Beispiel 14
Annahmen: Eine spanisch ansässige natürliche Person erhält bei einer Kapitalherabsetzung 30.000 Euro als belegte Rückgewähr von Einlagen. Ihre Anschaffungskosten betragen 50.000 Euro; die Zahlung stammt nicht aus nicht ausgeschütteten Gewinnen, und ein Sondertatbestand für eine nicht börsennotierte Beteiligung ist nach den Annahmen nicht erfüllt. Im Ausgangspfad des spanischen LIRPF sinken die Anschaffungskosten auf 20.000 Euro. Erst nach der deutschen Qualifikation und der spanischen LIRPF-Prüfung wird das DBA angewandt; Art. 13 gilt nicht automatisch.
Typische Fehlerbilder
Fehler 1: Jede Zahlung der Gesellschaft wird als Dividende behandelt. Tilgung, Zins, Einlagenrückgewähr und Kapitalmaßnahmen sind eigenständige Vorgänge; zuerst ist das Ereignis festzustellen.
Fehler 2: Die Vertragsüberschrift entscheidet über die Steuerfolge. Maßgeblich sind gesetzlicher Tatbestand, wirtschaftlicher Gehalt, Valuta, Entgelt und tatsächliche Durchführung.
Fehler 3: Registerinhaber, wirtschaftlicher Eigentümer, Ansässiger und Nutzungsberechtigter werden gleichgesetzt. Die Rollen können auseinanderfallen und benötigen jeweils eigene Nachweise.
Fehler 4: Ein Steuerabzug soll eine gesellschaftsrechtlich verbotene Auszahlung heilen. Kapitalerhalt und Auszahlungszulässigkeit sind vor dem Steuerabzug zu prüfen.
Fehler 5: Der gesamte Jahresüberschuss wird als ausschüttbar behandelt. Vorträge, Rücklagen, Satzung, festgestellter Abschluss und Ergebnisverwendungsbeschluss können den Betrag verändern.
Fehler 6: Offene und verdeckte Gewinnausschüttung werden gleichgesetzt. Beschlussweg, Vorteilsprüfung, Gesellschaftskorrektur und Empfängerzuordnung unterscheiden sich.
Fehler 7: Eine handelsrechtliche Kapitalrücklage soll jede Rückzahlung steuerfrei machen. § 27 KStG verlangt Verwendungsreihenfolge, Feststellung und Bescheinigung.
Fehler 8: Eine natürliche Person zahlt stets endgültig 25 Prozent. § 32d EStG kennt Ausnahmen, Antrags- und Veranlagungswege; Betriebsvermögen folgt einem anderen Pfad.
Fehler 9: Der Beteiligungspfad gilt automatisch ab 1 Prozent. Bei dieser Schwelle verlangt § 32d Abs. 2 EStG zusätzlich beruflich vermittelten maßgeblichen Einfluss und einen rechtzeitigen Antrag.
Fehler 10: Körperschaften seien stets zu 95 Prozent befreit. Eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent zu Jahresbeginn und weitere Sonderfälle können § 8b Abs. 1 KStG ausschließen.
Fehler 11: Wegen § 8b KStG wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Abzug und spätere materielle Körperschaftsteuerbehandlung sind getrennt zu prüfen.
Fehler 12: Ausländische Ansässigkeit allein genüge für DBA-Entlastung. Nutzungsberechtigung, Zurechnung, Tatbestand und Verfahren nach § 50c EStG müssen ebenfalls belegt sein.
Fehler 13: Eine natürliche Person erhält für Dividenden den DBA-Höchstbetrag von 5 Prozent. Dieser Tatbestand verlangt eine qualifizierte Gesellschaft; bei natürlichen Personen ist grundsätzlich die 15-Prozent-Grenze des anderen Falls nach Art. 10 DBA zu prüfen.
Fehler 14: § 43b EStG gelte auch für natürliche Personen. Die Regel erfasst nur qualifizierte EU-Gesellschaften oder bestimmte Betriebsstätten.
Fehler 15: Ein interner Standardzins gilt ohne Weiteres als fremdüblich. Bonität, Laufzeit, Sicherheiten, Rang, Zweck, Währung und Marktverhältnisse zum Vereinbarungszeitpunkt müssen einbezogen werden.
Fehler 16: Tilgung wird als Zins oder Dividende gebucht. Hauptforderung und Entgelt sind anhand von Valuta, Darlehenskonto und Zahlungsaufteilung zu trennen.
Fehler 17: Ein fremdüblicher Zins sei stets vollständig abziehbar. § 4h EStG und § 8a KStG begrenzen den Zinsabzug unabhängig vom Fremdvergleich.
Fehler 18: Art. 10 DBA wird auf Darlehenszinsen angewandt. Zinsen fallen grundsätzlich unter Art. 11; die Zahlungsart muss zuvor national qualifiziert werden.
Fehler 19: Jede Kapitalherabsetzung führt zu einer Auszahlung. Vereinfachte und nominelle Herabsetzungen können ohne Mittelabfluss erfolgen.
Fehler 20: Jede Nennkapitalrückzahlung sei steuerfreie Einlagenrückgewähr. Sonderausweis und positives Einlagekonto bestimmen nach § 28 KStG die Reihenfolge.
Fehler 21: Eine Kapitalherabsetzung fällt automatisch unter Art. 13 DBA. Zuerst sind Dividenden-, Einlagenrückzahlungs- und Veräußerungselemente national zu unterscheiden.
Fehler 22: Spanische LIRPF-Regeln werden auf Körperschaften oder Nichtansässige übertragen. Spanische Körperschaftsteuer und Nichtansässigenbesteuerung sind eigene Regime und sind gesondert zu prüfen.
Fehler 23: Für Mallorca werden ohne eigene Grundlage besondere Steuersätze unterstellt. Ohne einen belegten territorialen Sonderpfad darf keine Mallorca-spezifische Tarifbehauptung erfolgen.
Fehler 24: Art. 22 DBA wird als deutscher Erstattungsantrag behandelt. Der Artikel regelt die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung; § 50c EStG, spanische Anrechnung und Art. 24 DBA sind getrennte Verfahren.
Fehler 25: Der synthetisierte BMF-Text wird für den authentischen Vertrag gehalten. Er ist eine amtliche Anwendungshilfe; bei Widersprüchen sind die authentischen DBA- und MLI-Texte maßgeblich.
Fehler 26: Fehlende Belege werden durch einen Disclaimer ersetzt. Der Tatbestand bleibt ungeklärt; vor Beschluss, Auszahlung, Buchung oder Antrag endet die Prüfung bis zur Klärung.
FAQ
Ist jede Zahlung einer GmbH an ihren Gesellschafter eine Dividende?
Nein. Zuerst ist zwischen offener Ausschüttung, verdeckter Gewinnausschüttung, Einlagenrückgewähr, Darlehenszins, Tilgung und Kapitalmaßnahme zu unterscheiden.
Wann liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor?
Eine abschließende Einzelfallqualifikation setzt eine vollständige Vorteils- und Fremdvergleichsakte voraus. Steht fest, dass eine vGA das Einkommen der Gesellschaft gemindert hat, darf sie es nach § 8 Abs. 3 KStG nicht mindern.
Ist eine Einlagenrückgewähr immer steuerfrei?
Nein. Sie muss sich aus der Verwendungsreihenfolge, dem festgestellten Einlagekonto und der Bescheinigung ergeben. Beim Anteilseigner können Anschaffungskostenfolgen oder Folgen nach § 17 EStG entstehen.
Wer versteuert die Dividende?
Maßgeblich ist grundsätzlich die steuerliche Zurechnung der Anteile beim Gewinnverteilungsbeschluss. Rechtlicher Anteilseigner, wirtschaftlicher Eigentümer, Ansässiger und abkommensrechtlich Nutzungsberechtigter sind getrennt festzustellen.
Sind 25 Prozent Kapitalertragsteuer die endgültige Steuer?
Nicht automatisch. Die 25 Prozent sind im deutschen Grundfall der Abzug vom vollen Kapitalertrag nach §§ 43 und 43a EStG. Empfängerstatus, Ausnahmen, Veranlagung und Entlastung bestimmen die endgültige Behandlung.
Wann ist der Beteiligungsantrag nach § 32d EStG möglich?
Bei mindestens 25 Prozent Beteiligung oder bei mindestens 1 Prozent Beteiligung zusammen mit beruflich vermitteltem maßgeblichem unternehmerischem Einfluss. Der Antrag muss spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden.
Gilt § 8b KStG bei jeder Körperschaftsbeteiligung?
Nein. Insbesondere Beteiligungsquote zu Jahresbeginn, Erwerbsfiktion, Korrespondenzregel und Sonderausschlüsse sind zu prüfen.
Entfällt der Steuerabzug, wenn § 8b KStG greift?
Grundsätzlich nein. Der Kapitalertragsteuerabzug wird unabhängig von der späteren Behandlung nach § 8b KStG geprüft.
Erhält eine spanisch ansässige natürliche Person den DBA-Höchstbetrag von 5 Prozent?
Nein. Der 5-Prozent-Tatbestand verlangt eine qualifizierte nutzungsberechtigte Gesellschaft. Für eine natürliche Person ist grundsätzlich die 15-Prozent-Grenze des anderen Falls nach Art. 10 DBA zu prüfen.
Gilt die EU-Mutter-Tochter-Regel für natürliche Personen?
Nein. § 43b EStG und die zugrunde liegende Richtlinie erfassen qualifizierte EU-Gesellschaften oder bestimmte Betriebsstätten, nicht natürliche Personen.
Reicht ein unterschriebener Darlehensvertrag aus?
Nein. Valuta, Bonität, Laufzeit, Verzinsung, Sicherheiten, Rang, Tilgung, Zweck, Marktvergleich und tatsächliche Durchführung müssen zusammenpassen.
Ist die Tilgung eines Gesellschafterdarlehens steuerpflichtiger Zins?
Nicht allein wegen der Gesellschafterstellung. Die Rückzahlung einer tatsächlich bestehenden Hauptforderung ist vom Zinsentgelt zu trennen.
Wie wird ein fremdüblicher Zins bestimmt?
Nach den Verhältnissen beim Abschluss der Vereinbarung, insbesondere anhand von Bonität, Laufzeit, Sicherheiten, Rang, Währung, Zweck und belastbaren Vergleichsdaten. Eine pauschale Standardverzinsung genügt nicht.
Kann ein fremdüblicher Zins trotzdem nicht sofort abziehbar sein?
Ja. § 4h EStG und bei Körperschaften § 8a KStG können den Zinsabzug unabhängig vom Fremdvergleich begrenzen.
Ist eine Kapitalerhöhung eine Ausschüttung?
Nein. Eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen führt der Gesellschaft neues Vermögen zu; eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wandelt dagegen vorhandene Rücklagen in Nennkapital um. Beschluss, Registervollzug und je nach Fall Übernahme, Einzahlung und Anschaffungskosten sind eigenständig zu dokumentieren.
Führt eine Kapitalherabsetzung immer zu einem Geldzufluss?
Nein. Eine nominelle oder vereinfachte Kapitalherabsetzung kann ohne Auszahlung erfolgen.
Ist eine Nennkapitalrückzahlung automatisch Einlagenrückgewähr?
Nein. Nach § 28 KStG wird zuerst der Sonderausweis berücksichtigt und danach das positive Einlagekonto. Fehlende Deckung kann zur Gewinnausschüttungsqualifikation führen.
Wie behandelt Spanien eine Kapitalherabsetzung bei einer natürlichen Person?
Grundsätzlich mindert eine Rückgewähr von Einlagen die Anschaffungskosten; ein Überhang wird als Kapitalertrag erfasst. Bei nicht börsennotierten Anteilen ist jedoch ein positiver Unterschied zwischen dem gesetzlich angepassten anteiligen Eigenkapital und den Anschaffungskosten vorrangig bis zur Höhe der Rückzahlung als Kapitalertrag anzusetzen. Eine aus nicht ausgeschütteten Gewinnen stammende Rückzahlung wird vollständig als solcher Ertrag besteuert.
Ist Art. 22 DBA das Formular für die Erstattung deutscher Quellensteuer?
Nein. Art. 22 regelt die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Das deutsche Freistellungs- oder Erstattungsverfahren richtet sich nach § 50c EStG.
Wann ist vor der Umsetzung eine Einzelfallprüfung erforderlich?
Eine Einzelfallprüfung ist erforderlich, sobald insbesondere Rechtsform, Rolle, Beteiligungsquote, Beschluss, ausschüttbarer Betrag, Einlagekonto, Darlehensakte, Marktvergleich, Ansässigkeit, Nutzungsberechtigung, Steuerbescheinigung oder spanische Akte fehlt oder streitig ist. Die offenen Punkte müssen vor Beschluss, Auszahlung, Buchung oder Antrag geklärt werden.
Rechtsstand und amtliche Quellen
Rechtsstand ist der 9. August 2026. Die nachfolgenden amtlichen Quellen tragen die beschriebenen Tatbestände. Die Einordnung ersetzt keine individuelle gesellschaftsrechtliche, ertragsteuerliche, Quellensteuer-, Fremdvergleichs-, Darlehens-, Kapitalmaßnahmen-, Spanien- oder DBA-Prüfung.
- Richtlinie 2011/96/EU
- BZSt-Verfahrensbeschreibung zur Erstattung
- Spanische Ley General Tributaria
- Spanische LIRPF
- Amtliche Veröffentlichung des DBA-Texts Deutschland–Spanien
- Amtlicher synthetisierter DBA-/MLI-Anwendungstext
- § 174 AktG
- § 182 AktG
- § 207 AktG
- § 57 AktG
- § 39 AO
- § 90 AO
- § 1 AStG
- § 17 EStG
- § 20 EStG
- § 3 EStG
- § 32d EStG
- § 43 EStG
- § 43a EStG
- § 43b EStG
- § 44 EStG
- § 49 EStG
- § 4h EStG
- § 50c EStG
- § 9 GewStG – gewerbesteuerliche Beteiligungskürzungen
- § 29 KStG – Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
- BMF – Solidaritätszuschlag, Bemessungsgrundlage und Zuschlagsatz
- § 29 GmbHG
- § 30 GmbHG
- § 55 GmbHG
- § 58 GmbHG
- § 58a GmbHG
- § 27 KStG
- § 28 KStG
- § 8 KStG
- § 8a KStG
- § 8b KStG
- § 59 AktG – Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
- § 20 Absatz 4a EStG – besondere Kapitalmaßnahmen
- § 52 Absatz 25a EStG – zeitliche Anwendung von § 17 Absatz 2a
- BFH, Urteil vom 1. Juli 2021, VIII R 28/18 – insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung
- BFH, Urteil vom 27. Oktober 2020, IX R 5/20 – Ausfall einer privaten Darlehensforderung
- BFH, Urteil vom 18. Juli 2023, IX R 21/21 – nachträgliche Anschaffungskosten bei in der Krise stehengelassenen Darlehen
- § 202 AktG – Voraussetzungen des genehmigten Kapitals
- § 222 AktG – Voraussetzungen der ordentlichen Kapitalherabsetzung
- § 229 AktG – Voraussetzungen der vereinfachten Kapitalherabsetzung
- § 237 AktG – Einziehung von Aktien
- § 34 GmbHG – Einziehung von Geschäftsanteilen
- Ley 27/2014 – spanische Körperschaftsteuer (LIS)
- Real Decreto Legislativo 5/2004 – spanische Nichtansässigensteuer (IRNR)
