SteuerPedia
01
Erbersatzsteuer und periodische Belastungen deutscher Familienstiftungen nach dem Umzug
Die gesetzlich als Ersatzerbschaftsteuer bezeichnete Belastung erfasst das Vermögen einer rechtsfähigen Familienstiftung grundsätzlich alle 30 Jahre. Der Umzug des Stifters oder der Begünstigten setzt diese Frist weder neu noch außer Kraft; entscheidend bleiben Rechtsfähigkeit, Familienzweck sowie Sitz oder Geschäftsleitung der Stiftung. Neben der periodischen Steuer sind die laufenden deutschen und spanischen Steuern der Stiftung und jede Leistung an Begünstigte getrennt zu prüfen.
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02
Deutsche rechtsfähige Stiftung und Familienstiftung beim Zuzug nach Spanien
Der Umzug des Stifters, eines Organmitglieds oder eines Begünstigten nach Spanien verlegt das Vermögen einer deutschen rechtsfähigen Stiftung nicht automatisch. Neu zu prüfen sind aber die persönliche Ansässigkeit, die tatsächliche Geschäftsleitung der Stiftung, ihre spanische steuerliche Einordnung und jedes einzelne Ereignis wie Leistung, Darlehen, Nutzung, weitere Vermögensausstattung oder Todesfall. Stiftung, Stifter, Organe und Begünstigte bleiben dabei getrennte Steuersubjekte und Prüfungsebenen.
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03
Österreichische Privatstiftung und Liechtensteiner Stiftung
Österreichische Privatstiftung und Liechtensteiner Stiftung sind eigenständige juristische Personen, aber keine steuerfreien Familienvermögen. Entscheidend sind Stiftungsdokumente, Organrechte, tatsächliche Leitung, Begünstigtenpositionen und jede einzelne Vermögensbewegung. Bei Stiftern oder Begünstigten in Deutschland oder Spanien können neben der Besteuerung der Stiftung Schenkungsteuer, laufende Einkünftezurechnung, Einkommensteuer, Vermögensteuer und Meldepflichten entstehen.
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04
Unternehmensstiftung und Stiftung & Co. KG
Eine Unternehmensstiftung und eine Stiftung & Co. KG sind nicht dasselbe. Bei der Unternehmensstiftung hält eine Stiftung unmittelbar ein Unternehmen, Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder einen Mitunternehmeranteil. Bei der Stiftung & Co. KG ist eine Stiftung persönlich haftende Komplementärin; eine andere Stiftung kann daneben Kommanditistin sein.
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05
Gemeinnützige Stiftung, gGmbH, gUG und Verein über die Grenze
Eine deutsche Stiftung, gGmbH, gUG oder ein Verein verliert seine deutsche Gemeinnützigkeit nicht allein deshalb, weil er auf Mallorca ein Projekt durchführt, dort Personal beschäftigt oder spanische Empfänger unterstützt. Umgekehrt macht ein deutscher Freistellungsbescheid die Organisation in Spanien weder automatisch steuerbefreit noch automatisch zum begünstigten Spendenempfänger.
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06
Family Office beim Umzug: Governance, Reporting, Substanz und Vermögenskoordination
Ein Family Office ist keine steuerlich privilegierte Rechtsform. Es ist eine Funktion: Vermögen, Beteiligungen, Immobilien, Finanzierungen, Nachfolge, Buchhaltung und private Angelegenheiten einer Familie werden koordiniert. Diese Funktion kann eine Privatperson, eine deutsche GmbH, eine spanische S.L., eine Personengesellschaft, eine Stiftung, ein externer Dienstleister oder eine Kombination mehrerer Träger erfüllen.
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