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Deutsche rechtsfähige Stiftung und Familienstiftung beim Zuzug nach Spanien

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 11. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 23 Min.

Kurz & klar

Eine deutsche rechtsfähige Stiftung bleibt grundsätzlich selbst Eigentümerin ihres Vermögens, wenn der Stifter oder ein Begünstigter nach Spanien zieht. Kritisch wird der Zuzug, wenn die obersten Leitungsentscheidungen tatsächlich aus Spanien getroffen werden oder die Stiftung dort dauerhaft tätig wird. Leistungen an spanische Residenten sind gesondert zu qualifizieren; nach der spanischen DGT-Auskunft V0101-25 können freiwillige Zahlungen einer vergleichbaren deutschen Privatstiftung bei nachgewiesenem Schenkungswillen als Schenkung der Stiftung an den Begünstigten gelten.

Bei einer deutschen Familienstiftung zieht meist nicht „die Stiftung“ um, sondern zunächst eine Person: der Stifter, ein Mitglied des Vorstands, ein Begünstigter oder mehrere Familienmitglieder. Steuerlich kann dieser Unterschied über das Ergebnis entscheiden. Die rechtsfähige Stiftung ist selbst Eigentümerin ihres Vermögens; der Wohnsitzwechsel einer beteiligten Person überträgt weder Bankkonten noch Immobilien oder Gesellschaftsanteile auf diese Person. Der Zuzug kann aber neue spanische Steuerpflichten auslösen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung verändern.

Das Wichtigste im Überblick

Frage Grundregel
Zieht das Stiftungsvermögen mit dem Stifter nach Spanien? Nein. Bei einer wirksam errichteten rechtsfähigen Stiftung gehört das übertragene Vermögen grundsätzlich der Stiftung. Der persönliche Umzug des Stifters ändert das Eigentum nicht.
Was ändert sich beim Umzug eines Begünstigten? Spanien kann den Begünstigten nach seinen innerstaatlichen Regeln als Residenten erfassen. Leistungen, Darlehen, Nutzungen und tatsächlich werthaltige Ansprüche sind jeweils neu zu qualifizieren.
Wird die Stiftung spanische Steuerresidentin, sobald ein Vorstandsmitglied dort lebt? Nicht automatisch. Maßgeblich ist, wo die Leitung und Kontrolle der gesamten Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werden. Ein allein entscheidendes Organ in Spanien kann ein erhebliches Risiko begründen.
Ist eine deutsche Familienstiftung in Spanien automatisch eine „Fundación“? Nein. Das spanische Stiftungsrecht ist auf nicht gewinnorientierte Zwecke des Allgemeininteresses ausgerichtet und schließt eine hauptsächliche Familienbegünstigung grundsätzlich aus. Steuerliche Anerkennung der deutschen Rechtspersönlichkeit und spanischer Stiftungsstatus sind getrennte Fragen.
Darf man spanische Trust-Auskunftsfälle übertragen? Nein. Ein Trust ohne eigene Rechtspersönlichkeit und eine deutsche rechtsfähige Stiftung mit eigenem Vermögen sind rechtlich und steuerlich nicht dasselbe.
Sind Leistungen an einen spanischen Begünstigten immer Einkommen? Nein. Die spanische Finanzverwaltung hat für eine konkrete deutsche Privatstiftung eine Schenkung angenommen, wenn der Schenkungswille der Stiftungsorgane nachgewiesen ist. Feste Ansprüche, Gegenleistungen oder andere Vertragslagen können anders einzuordnen sein.
Hilft das Doppelbesteuerungsabkommen bei Erbschaft- und Schenkungsteuer? Nein. Das Abkommen Deutschland–Spanien gilt für Einkommen- und Vermögensteuern, nicht für Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Nationale Anrechnungsvorschriften sind separat zu prüfen.

Zuerst klären: Wer zieht um und welches Ereignis tritt ein?

Ein belastbares Ergebnis beginnt mit einer Personen- und Ereignismatrix. „Die Familie zieht nach Spanien“ ist dafür zu ungenau.

Ebene Zu klärende Tatsachen Warum sie entscheidend sind
Stifter oder weiterer Zuwendender Wohnsitze, gewöhnlicher Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, zurückbehaltene Rechte, Organstellung Bestimmt persönliche Steuerpflicht, mögliche deutsche Nachwirkung und die Frage, ob Vermögen wirklich endgültig übertragen wurde.
Stiftung Rechtsfähigkeit, Anerkennung, Satzungssitz, tatsächliche Geschäftsleitung, Zweck, Steuerbefreiung, Vermögen Entscheidet über Eigentum, Körperschaftsteuer, Ersatzerbschaftsteuer und mögliche spanische Ansässigkeit.
Organe Mitglieder, Vertretungsmacht, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, Sitzungs- und Unterschriftspraxis Zeigt, wo die geschäftliche Oberleitung beziehungsweise die Leitung und Kontrolle der gesamten Tätigkeit liegt.
Begünstigte Wohnsitze, Ansprüche, Ermessensleistungen, Kontrollrechte, Verwandtschaft, erhaltene Vorteile Bestimmt die persönliche Steuerpflicht und die Qualifikation einer Zahlung, Nutzung oder Rechtsposition.
Vermögen Staat der Belegenheit, Eigentümer, Nutzung, Schulden, Beteiligungsketten, Werte Löst Quellen-, Objekt-, Vermögen-, Erbschaft- oder Schenkungsteuern aus und beeinflusst die Bewertung.
Ereignis Satzungsänderung, Organbeschluss, Dotation, Zahlung, Darlehen, Nutzung, Verkauf, Tod Jede Handlung kann einen eigenen Steuertatbestand und einen eigenen Stichtag haben.

Erblasser oder Schenker, Erwerber, Vermögensgegenstand, Ansässigkeit, Staatsangehörigkeit und Belegenheitsstaat sind deshalb getrennt festzustellen. Die Staatsangehörigkeit ist bei der spanischen Einkommensteueransässigkeit regelmäßig nicht das Hauptkriterium, kann aber bei der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie beim anwendbaren Erbrecht Bedeutung gewinnen.

Rechtsfähige Stiftung, Familienstiftung und Trust sind nicht dasselbe

Die deutsche rechtsfähige Stiftung besitzt eigenes Vermögen

Nach den §§ 80 ff. BGB ist die rechtsfähige Stiftung eine mit Vermögen ausgestattete Organisation zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks. Mit der Anerkennung entsteht eine eigene juristische Person. Das im Stiftungsgeschäft zugesagte Vermögen ist auf die Stiftung zu übertragen. Danach ist grundsätzlich die Stiftung Eigentümerin; der Stifter ist weder Gesellschafter noch Anteilseigner.

Der Begriff Familienstiftung bezeichnet vor allem Zweck und steuerliche Folgen. Eine Stiftung kann wesentlich den Interessen einer Familie dienen und deshalb etwa der deutschen Ersatzerbschaftsteuer unterliegen, ohne dass „Familienstiftung“ eine eigene zivilrechtliche Rechtsform wäre. Ob sie gemeinnützig, steuerbefreit oder privatnützig ist, muss gesondert geprüft werden.

Eine nichtrechtsfähige Stiftung oder ein Trust folgt anderen Regeln

Bei einer nichtrechtsfähigen Stiftung hält ein Träger das Vermögen treuhänderisch. Ein Common-Law-Trust kann ebenfalls ohne eigene, mit einer deutschen Stiftung vergleichbare Rechtspersönlichkeit ausgestaltet sein. Dann werden Eigentum, Kontrolle, Widerruflichkeit, feste oder diskretionäre Begünstigung und die Befugnisse von Trustee, Settlor und Protector anders untersucht.

Die spanischen DGT-Auskünfte V2429-22 und V1705-24 betreffen Trusts. Sie dürfen nicht allein deshalb auf eine deutsche rechtsfähige Stiftung übertragen werden, weil beide Gestaltungen Vermögen für Begünstigte binden. Umgekehrt kann eine bloß „Stiftung“ genannte ausländische Vermögensmasse nicht ohne Rechtsvergleich wie eine deutsche juristische Person behandelt werden.

Das spanische Stiftungsrecht verfolgt einen anderen Grundtyp

Die spanische Ley 50/2002 versteht unter einer Stiftung eine nicht gewinnorientierte Organisation, deren Vermögen dauerhaft Zwecken des Allgemeininteresses dient. Die Begünstigten sollen grundsätzlich generische Personengruppen sein; eine Stiftung darf ihre Leistungen nicht hauptsächlich dem Stifter, den Organmitgliedern oder deren nahen Angehörigen widmen. Eine deutsche privatnützige Familienstiftung wird daher nicht allein durch steuerliche Anerkennung ihrer Rechtspersönlichkeit zu einer spanischen steuerbegünstigten „Fundación“.

Will eine ausländische Stiftung in Spanien dauerhaft stiftungsrechtliche Aktivitäten ausüben, verlangt Art. 7 Ley 50/2002 grundsätzlich eine spanische Delegation und Registrierung. Dabei muss sie ihre wirksame Gründung nach dem Heimatrecht und Zwecke des Allgemeininteresses nachweisen. Das betrifft nicht jeden privaten Vermögensbesitz oder jede einzelne Zahlung; eine dauerhafte operative Tätigkeit, ein Büro oder ein öffentlicher Auftritt in Spanien ist aber gesondert zu prüfen.

Der persönliche Zuzug verlegt die Stiftung nicht automatisch

Der Stifter zieht um

Ist das Vermögen wirksam und endgültig auf die Stiftung übertragen und hat der Stifter keine Eigentums- oder Rückforderungsrechte behalten, führt sein Zuzug nach Spanien nicht zu einem neuen Vermögensübergang. Der Stifter nimmt das Stiftungsvermögen weder in seine spanische Einkommensteuer- noch automatisch in seine Vermögensteuererklärung auf.

Anders kann es sein, wenn er sich Widerrufs-, Rückfall-, Entnahme-, Weisungs- oder umfassende Kontrollrechte vorbehalten hat. Dann muss geprüft werden, ob überhaupt eine verselbständigte Stiftung vorliegt, wem Vermögen und Einkünfte steuerlich zuzurechnen sind und welchen wirtschaftlichen Wert die Rechte haben.

Ein Begünstigter zieht um

Auch sein Zuzug überträgt kein Stiftungsvermögen. Spanien kann ihn jedoch nach Art. 9 LIRPF als Residenten erfassen. Die Prüfung endet nicht bei 183 Tagen. Neben der Aufenthaltsdauer zählen unter anderem der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten oder Interessen und eine widerlegbare Familienvermutung; zeitweilige Abwesenheiten können mitgerechnet werden.

Ab Beginn der spanischen Steuerresidenz sind tatsächliche Leistungen und werthaltige Rechte weltweit zu prüfen. Eine bloße, nicht bewertbare Hoffnung auf eine spätere Ermessensleistung ist etwas anderes als ein fälliger Zahlungsanspruch, ein Darlehensguthaben oder ein bereits übertragener Vermögensgegenstand.

Ein Vorstandsmitglied zieht um

Der Wohnsitz eines einzelnen Organmitglieds ist ein Indiz, aber noch kein automatischer Sitzwechsel. Entscheidend ist die tatsächliche Leitung: Wer trifft die wesentlichen Anlage-, Ausschüttungs-, Finanzierungs-, Personal- und Vertragsentscheidungen? Wo werden sie vorbereitet, beraten, beschlossen und umgesetzt? Wer verfügt tatsächlich über Bankkonten, Vermögensverwalter und Berater?

Sitzt das allein entscheidende Vorstandsmitglied in Spanien und steuert es von dort dauerhaft die gesamte Tätigkeit, kann Spanien nach Art. 8 Ley 27/2014 eine spanische Körperschaftsteueransässigkeit wegen dortiger effektiver Geschäftsleitung annehmen. Formale Sitzungsprotokolle in Deutschland helfen nicht, wenn E-Mails, Bankfreigaben, Verträge und tatsächliche Entscheidungsabläufe das Gegenteil zeigen.

Ansässigkeit der Stiftung: Deutschland, Spanien und das Abkommen

Deutsche innerstaatliche Ebene

Eine rechtsfähige private Stiftung unterliegt nach § 1 KStG in Deutschland grundsätzlich unbeschränkt der Körperschaftsteuer, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Der Ort der Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Bleibt der Satzungssitz in Deutschland, endet die deutsche unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht daher nicht allein wegen einer Leitungstätigkeit in Spanien.

Gewerbesteuer entsteht zusätzlich nur, soweit ein Gewerbebetrieb im Inland unterhalten wird; bei sonstigen juristischen Personen erfasst § 2 Abs. 3 GewStG einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft. Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist nicht ohne Weiteres ein Gewerbebetrieb. Immobilien, Beteiligungen und operative Tätigkeiten können außerdem eigene Quellen- und Objektsteuern auslösen.

Spanische innerstaatliche Ebene

Spanien behandelt eine juristische Person als steuerlich ansässig, wenn sie nach spanischem Recht gegründet wurde, ihren Satzungssitz in Spanien hat oder ihre effektive Geschäftsleitung dort liegt. Effektive Geschäftsleitung bedeutet, dass Leitung und Kontrolle der gesamten Tätigkeit in Spanien stattfinden. Eine ausländische Rechtsform kann deshalb spanische Körperschaftsteuerresidentin sein, ohne zivilrechtlich in eine spanische Stiftung umgewandelt zu werden.

Bleibt die Stiftung nichtresident, können spanische Einkünfte, eine Betriebsstätte, spanische Immobilien oder andere spanische Quellen dennoch dem IRNR, der IBI und weiteren Objektsteuern unterliegen. Steuerresidenz, Betriebsstätte, stiftungsrechtliche Registrierung und Eigentum an einzelnen Vermögenswerten sind vier verschiedene Prüfungen.

Doppelansässigkeit bei Einkommen- und Vermögensteuern

Erfüllt die Stiftung die innerstaatlichen Ansässigkeitskriterien beider Staaten, kommt für die vom Abkommen erfassten Steuern Art. 4 Abs. 3 DBA Deutschland–Spanien zur Anwendung. Danach gilt eine nicht natürliche Person grundsätzlich nur in dem Staat als ansässig, in dem sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung befindet. Das Abkommen verschiebt weder den zivilrechtlichen Satzungssitz noch hebt es nationale Erklärungs- und Mitwirkungspflichten automatisch auf. Es verteilt oder begrenzt Besteuerungsrechte für Einkommen und Vermögen.

Die tatsächliche Geschäftsleitung sollte nicht erst nach einer Prüfung rekonstruiert werden. Ein jährliches Protokollpaket muss zu Kalendern, Reisebewegungen, Bankfreigaben, Vertragsunterschriften, Beratermandaten und realen Zuständigkeiten passen.

Deutsche Steuerfolgen auf vier Ebenen

1. Besteuerung der Stiftung selbst

Die Stiftung versteuert ihre Einkünfte grundsätzlich auf ihrer Ebene. Je nach Tätigkeit kommen Körperschaftsteuer, gegebenenfalls Gewerbesteuer, Kapitalertragsteuerverfahren, Grund- und Grunderwerbsteuer sowie bei grenzüberschreitenden Vorgängen Entstrickungs- oder Verrechnungspreisfragen hinzu. Wird durch eine Verlagerung von Funktionen, Wirtschaftsgütern oder Geschäftsleitung deutsches Besteuerungsrecht ausgeschlossen oder beschränkt, ist insbesondere § 12 KStG gesondert zu prüfen. Ein Organumzug ist nicht automatisch steuerneutral.

2. Ausstattung der Stiftung

Die erstmalige und jede weitere unentgeltliche Übertragung sind eigenständige Ereignisse. Deutschland erfasst unter anderem den Vermögensübergang auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung und den Übergang aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Persönliche Steuerpflicht, Inlandsvermögen, Bewertung, Steuerklasse, Freibeträge und Unternehmensbegünstigungen werden für das konkrete Ereignis geprüft.

Bei der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer kann unbeschränkte Steuerpflicht bestehen, wenn Erblasser, Schenker oder Erwerber als Inländer gelten. Dazu können deutsche Staatsangehörige gehören, die sich noch nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufhalten und keinen deutschen Wohnsitz haben. Fehlt die unbeschränkte Steuerpflicht, kann deutsches Inlandsvermögen eine beschränkte Steuerpflicht auslösen. Die einkommensteuerliche erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach dem AStG ist davon zu unterscheiden.

3. Ersatzerbschaftsteuer

Eine rechtsfähige Stiftung, die wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist und Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat, kann alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. Der Umzug des Stifters oder eines Begünstigten setzt diese Frist weder neu noch außer Kraft.

4. Leistungen an Begünstigte

Eine Leistung einer nicht steuerbefreiten Stiftung kann in Deutschland nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG zu Kapitalerträgen gehören, wenn sie einer Gewinnausschüttung wirtschaftlich vergleichbar ist. Das ist keine automatische Einordnung jeder Zahlung. Satzungsanspruch, Anlass, Gegenleistung, Organbeschluss, Vermögensquelle, Ansässigkeit des Empfängers und gegebenenfalls ein Quellensteuerverfahren sind zu prüfen.

Das deutsche Ergebnis bindet Spanien nicht. Dieselbe Zahlung kann in Spanien nach einer eigenen zivil- und steuerrechtlichen Qualifikation als Schenkung, Einkommen, Darlehensvorteil oder anderer Vermögenszugang behandelt werden.

§ 15 AStG ist beim Zuzug nicht automatisch einschlägig

§ 15 AStG betrifft eine ausländische Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb Deutschlands hat, und ordnet unter bestimmten Voraussetzungen Vermögen und Einkünfte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stiftern oder Bezugs-/Anfallsberechtigten zu. Eine Stiftung mit deutschem Satzungssitz fällt deshalb nicht allein wegen eines nach Spanien gezogenen Stifters in diese Regel.

Wandert die Stiftung selbst rechtlich und tatsächlich ins Ausland oder wird eine ausländische Stiftung genutzt, sind folgende Zweige zu prüfen:

  • Bleiben Stifter oder Begünstigte in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig?
  • Sind der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt (§ 15 Abs. 2 AStG)?
  • Sind Sitz und Geschäftsleitung außerhalb Deutschlands?
  • Können die genannten Personen nach der Zivilrechtslage die Herausgabe des Stiftungsvermögens bewirken?
  • Greift die Ausnahme des § 15 Abs. 6 AStG und besteht der erforderliche Informationsaustausch? Nach dem BFH kann sie über den gesetzlichen EU-/EWR-Wortlaut hinaus auch bei einer Stiftung in einem Drittstaat anwendbar sein.
  • Wurden bereits zugerechnete Einkünfte bei einer späteren Auszahlung nachweisbar berücksichtigt?

Für den Entlastungsnachweis nach § 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG kommt es nach BFH vom 3. Dezember 2024, IX R 15/24, auf die Zivilrechtslage an: Die genannten Personen dürfen die Herausgabe des Stiftungsvermögens nicht bewirken können. Die bloße Bezeichnung als unwiderruflich genügt dafür nicht. Davon getrennt ist vorgelagert zu prüfen, ob das Vermögen nach § 39 AO wirtschaftlich überhaupt der Stiftung oder weiterhin einer anderen Person zuzurechnen ist.

Spanische Behandlung von Leistungen an Begünstigte

Die wichtige DGT-Auskunft V0101-25

Die spanische Dirección General de Tributos beurteilte 2025 eine deutsche private Stiftung mit eigener Rechtspersönlichkeit. Nach dem vorgetragenen Sachverhalt war sie alleinige Eigentümerin ihrer Vermögenswerte, nicht steuerlich transparent und die Begünstigte konnte über das Vermögen weder direkt noch indirekt verfügen.

Für diesen Sachverhalt zog die DGT folgende Grenzen:

Frage Aussage der DGT Begrenzung
Jährliche Zahlung an spanische Residentin Bei nachgewiesenem Schenkungswillen der Stiftungsorgane unterliegt die Zahlung als Schenkung dem ISD. Der Schenkungswille ist eine Tatsachenfrage und wird nicht vermutet.
Wer ist Schenker? Die Zahlung kommt wegen der eigenen Rechtspersönlichkeit direkt von der Stiftung. Deshalb wurde nicht das Verwandtschaftsverhältnis zum Vater als Stifter zugrunde gelegt.
Verwandtschaftsgruppe Im entschiedenen Sachverhalt Gruppe IV, also wie bei einer nicht verwandten Person. Regionale Tarife, Vorerwerbe und Vermögen des Erwerbers sind zusätzlich zu prüfen.
Ausländische Steuer Anrechenbar ist nur eine tatsächlich gezahlte ausländische Steuer, die der spanischen Erbschaft-/Schenkungsteuer ähnlich ist, begrenzt nach Art. 23 LISD. Eine deutsche Einkommensteuer auf die Leistung ist nicht allein wegen wirtschaftlicher Doppelbelastung automatisch eine ähnliche Schenkungsteuer.
Vermögensteuer Eine bloße, nicht bewertbare Erwartung auf Ermessensleistungen gehört nicht in IP oder ITSGF. Fällige, übertragbare oder wirtschaftlich bewertbare Rechte können erklärungspflichtig sein.
Tod des Stifters Vollständig auf die Stiftung übertragene Vermögenswerte gehören nicht zum Nachlass des Stifters. Zurückbehaltene Rechte oder durch den Tod neu entstehende Ansprüche sind gesondert einzubeziehen.

Eine verbindliche DGT-Auskunft bindet die spanische Verwaltung nur im gesetzlichen Rahmen und bei übereinstimmenden Tatsachen. Schon ein fester Satzungsanspruch, umfassende Kontrollbefugnisse, eine Gegenleistung oder fehlender Schenkungswille kann eine neue Prüfung erforderlich machen.

Ausschüttung, Darlehen und Nutzung getrennt behandeln

  • Ermessensleistung: Organbeschluss, Schenkungswille, Rechtsgrund und tatsächlicher Zahlungstag dokumentieren. Eine spanische Schenkungsteuererklärung kann erforderlich sein.
  • Fester Anspruch: Prüfen, wann der Anspruch rechtlich entstand, fällig und bewertbar wurde. Der Steuerzeitpunkt kann vor der Auszahlung liegen.
  • Darlehen: Schriftlicher Vertrag, Laufzeit, Zins, Sicherheiten, Tilgung und tatsächliche Rückzahlung müssen fremdüblich gelebt werden. Ein nicht rückzahlbares oder dauerhaft zinsloses Familienkonstrukt kann einen unentgeltlichen Vorteil enthalten.
  • Private Nutzung: Wohnung, Fahrzeug oder sonstiges Stiftungsvermögen kann Vergütung, Sachleistung, Darlehensvorteil oder Schenkung sein. Nutzungswert und Kostenübernahme sind zu dokumentieren.
  • Gegenleistung: Arbeits-, Beratungs- oder Organvergütung ist nach Leistung, Fremdvergleich und Lohn-/Einkommensteuerrecht zu beurteilen, nicht als freie Familienleistung.

Spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer: fünf getrennte Stufen

1. Persönliche oder territoriale Steuerpflicht

Eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien unterliegt dem ISD grundsätzlich aufgrund persönlicher Verpflichtung mit weltweiten unentgeltlichen Erwerben. Ein Nichtresident kann aufgrund territorialer Verpflichtung für spanische Vermögenswerte oder in Spanien ausübbare Rechte steuerpflichtig sein. Der steuerliche Wohnsitz am Ereignistag muss belegt werden; ein späterer Umzug ändert den bereits entstandenen Tatbestand nicht rückwirkend.

2. Ereignis und Erwerber

Zu bestimmen ist, ob eine Schenkung, ein sonstiges unentgeltliches Geschäft, ein Erwerb von Todes wegen oder überhaupt kein Erwerb vorliegt. Steuerpflichtig ist bei einer Schenkung die begünstigte natürliche Person. Eine Vermögensausstattung einer juristischen Person fällt in Spanien nicht automatisch unter denselben ISD-Tatbestand, weil der ISD unentgeltliche Zuwächse natürlicher Personen erfasst; die steuerliche Behandlung der empfangenden Stiftung ist nach ihrer eigenen Einordnung zu prüfen.

3. Bewertung

Geld wird mit dem erhaltenen Betrag angesetzt. Bei Immobilien, Beteiligungen, Nutzungsrechten oder Forderungen gelten eigene Bewertungsregeln und ein eigener Stichtag. Verbindlichkeiten mindern den Wert nur, wenn das jeweilige Gesetz sie anerkennt und sie nachgewiesen sind. Eine deutsche Steuerbewertung wird nicht automatisch zum spanischen Wert.

4. Region, Freibeträge, Tarif und Multiplikator

Die zuständige autonome Gemeinschaft und die anwendbare regionale Regelung werden nach den gesetzlichen Anknüpfungspunkten und der zweiten Zusatzbestimmung der LISD bestimmt. Bei in Spanien ansässigen Erwerbern ist für die regionale gewöhnliche Ansässigkeit regelmäßig der Fünfjahreszeitraum vor dem Steuerereignis relevant. Aktuelle Stadt, Meldeadresse und Einkommensteuerresidenz allein beantworten diese Zuständigkeitsfrage nicht immer.

Erst danach werden regionale Freibeträge, Reduktionen, Tarif, Vorvermögen und Multiplikator geprüft. Aus der DGT-Entscheidung V0101-25 folgt keine allgemeine Familienbegünstigung für Zahlungen einer Stiftung; dort wurde Gruppe IV angewandt.

5. Anrechnung, Erklärung und Zahlung

Art. 23 LISD erlaubt bei persönlicher Steuerpflicht eine begrenzte Anrechnung einer tatsächlich gezahlten ähnlichen ausländischen Steuer. Der niedrigere gesetzliche Betrag ist maßgeblich. Unterschiedliche Steuerpflichtige oder unterschiedliche Ereignisse – etwa deutsche Körperschaftsteuer der Stiftung und spanische Schenkungsteuer des Begünstigten – führen nicht automatisch zu einer Anrechnung.

Die staatliche Grundregel des Art. 67 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuer-Reglements nennt für Schenkungen und sonstige Geschäfte unter Lebenden 30 Arbeitstage. Diese Frist darf in einem Balearenfall jedoch nicht ungeprüft übernommen werden. Ist die Autonome Gemeinschaft Illes Balears für die Erhebung zuständig, bestimmt Art. 90 des Decreto Legislativo 1/2014 für Erwerbe von Todes wegen grundsätzlich sechs Monate. Für die übrigen der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge gilt dort grundsätzlich ein Monat ab dem Ereignis; erfolgen Einreichung und Zahlung vollständig elektronisch, beträgt die Frist einen Monat und zehn Kalendertage. Welche Frist, Behörde und welches Formular gelten, ist deshalb anhand der territorialen Zuständigkeit und des Ereignistags zu bestimmen.

Vermögensteuer und ITSGF: Eigentum und Rechte statt Familiennähe

Ein spanischer Resident unterliegt der Vermögensteuer grundsätzlich mit seinem weltweiten Nettovermögen; der ITSGF knüpft an dieselben Steuerpflichtigen an. Entscheidend ist, welche Vermögensgegenstände und wirtschaftlich bewertbaren Rechte am 31. Dezember tatsächlich gehalten werden.

Nach V0101-25 muss ein Begünstigter die Vermögenswerte der deutschen Stiftung nicht allein wegen seiner Begünstigtenstellung ansetzen, wenn die Stiftung alleinige Eigentümerin ist und nur eine nicht bewertbare Erwartung besteht. Zu prüfen sind dagegen insbesondere:

  • fällige Zahlungsansprüche;
  • übertragbare oder verpfändbare Bezugsrechte;
  • Forderungen gegen die Stiftung;
  • Nutzungsrechte an Immobilien oder anderen Vermögenswerten;
  • Vermögen, über das der Begünstigte tatsächlich verfügen kann;
  • Rechte, die durch Tod, Satzungsänderung oder Organbeschluss bereits entstanden sind.

Die bloße Eintragung als wirtschaftlich Berechtigter nach Geldwäschevorschriften beweist weder zivilrechtliches Eigentum noch steuerliche Zurechnung. KYC- und Transparenzregisterdaten sind wichtige Beweismittel, aber kein Ersatz für Satzung, Anerkennungsurkunde und tatsächliche Verfügungsmacht.

Tod des Stifters und spätere Veräußerung

Tod des Stifters

Wurde das Vermögen bei Errichtung wirksam und endgültig übertragen, befindet es sich beim Tod nicht im Nachlass des Stifters. Der spanische Begünstigte erbt dann nicht automatisch die Stiftungsaktiva. Gleichwohl sind drei Fragen zu prüfen:

  1. Hat der Stifter Rückforderungs-, Auflösungs-, Nutzungs- oder andere Vermögensrechte behalten?
  2. Entsteht dem Begünstigten gerade durch den Tod ein fester Anspruch oder eine neue Rechtsposition?
  3. Werden außerhalb der Stiftung weitere Vermögensgegenstände vererbt?

Für den tatsächlichen Erbanfall sind deutsche unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht und spanische persönliche oder territoriale Steuerpflicht getrennt zu bestimmen. Ein deutsches Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerabkommen mit Spanien besteht nicht.

Spätere Veräußerung

Erhält der Begünstigte einen Vermögensgegenstand und verkauft ihn später, entsteht ein neues ertragsteuerliches Ereignis. Anschaffungswert, Erwerbszeitpunkt, Nebenkosten, Währungsumrechnung und bereits erfolgte Abschreibungen werden nach dem dann anwendbaren deutschen oder spanischen Einkommensteuerrecht bestimmt. Eine Schenkung- oder Erbschaftsteuerfestsetzung im anderen Staat schafft keinen automatischen Step-up. Verkauft die Stiftung selbst, liegt das Veräußerungsergebnis grundsätzlich auf ihrer Ebene.

Das Einkommensteuer-DBA ersetzt kein Erbschaftsteuerabkommen

Das DBA Deutschland–Spanien gilt nach Art. 2 für Einkommen- und Vermögensteuern. Es kann daher für Einkünfte der Stiftung, eine Betriebsstätte, Immobilienerträge, Zinsen oder eine nach nationalem Recht als Einkommen qualifizierte Leistung relevant sein. Es entscheidet aber nicht über die spanische Schenkungsteuer oder die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Eine Doppelbelastung wird in diesem Bereich nur gemildert, wenn eine nationale Anrechnungsvorschrift greift. Deutschland kennt unter den Voraussetzungen des § 21 ErbStG eine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf bestimmtes Auslandsvermögen; Spanien regelt die begrenzte Anrechnung in Art. 23 LISD. Steuerart, Steuerpflichtiger, Vermögensgegenstand und Ereignis müssen zusammenpassen.

Praktische Prozesskette vom Umzug bis zur Erklärung

Schritt Arbeitsauftrag
1. Fakten einfrieren Anerkennung, Satzung, Nebenabreden, Organregeln, Begünstigtenrechte, Eigentümer und Vermögensliste mit Bestätigungsstatus zusammenstellen.
2. Ansässigkeitsdatum bestimmen Reise- und Tätigkeitstage, Wohnungen, Familie, wirtschaftliche Interessen und Steueransässigkeitsbescheinigungen für jede Person dokumentieren.
3. Geschäftsleitung kartieren Entscheidungskompetenzen, Sitzungen, Bankfreigaben, Verträge, Beraterkontakte und tatsächliche Ausführung je Staat nachweisen.
4. Ereignisse einzeln erfassen Beschluss, rechtliches Entstehen des Anspruchs, Signing, Closing, Zahlung, Registerumschreibung, Nutzung und Todesfall nicht zu einem Datum vermischen.
5. Steuerpflichtige und Steuerart bestimmen Stiftung, Stifter, Schenker, Erblasser und Begünstigten nicht zusammenfassen; KSt, IRPF, IRNR, ISD, IP/ITSGF und ErbStG separat prüfen.
6. Wert ermitteln Geldbetrag, Marktwert, Referenzwert, Forderungswert, Nutzungswert und Schulden nach der jeweiligen Steuerart zum richtigen Stichtag belegen.
7. Begünstigungen und Anrechnung prüfen Erst nach Tatbestand und Bewertung; regionale spanische Regeln und deutsche Unternehmensbegünstigungen nicht voraussetzen.
8. Erklärung, Zahlung und Korrektur Zuständige Behörde, aktuelle Formulargeneration, Frist, Zahlung und Beleganhang festhalten. Fehler in Deutschland nach § 153 AO und in Spanien nach den Regeln der LGT zeitnah korrigieren.

Eine Stundung ist kein Automatismus. In Deutschland kommt je nach Steuerart eine spezielle gesetzliche Regel oder § 222 AO in Betracht; in Spanien Art. 65 LGT. Antrag, Liquiditätslage, Sicherheiten, Zinsen und Ausschlusstatbestände sind vor Fälligkeit zu prüfen.

Nachweise, die in ein Deutschland–Spanien-Dossier gehören

  • Anerkennungsurkunde, aktueller Registerauszug und vollständige Satzung;
  • Stiftungs- und Ergänzungsgeschäfte, Nebenabreden, Letter of Wishes und Änderungsbeschlüsse;
  • Organbesetzung, Vertretungsregeln, Vollmachten und tatsächliche Kompetenzverteilung;
  • Sitzungsprotokolle, Einladungen, Kalender, Reisebelege, E-Mail- und Signaturspuren;
  • Bankvollmachten, Zahlungsfreigaben, Vermögensverwaltermandate und Anlageentscheidungen;
  • Begünstigtenordnung, feste und diskretionäre Rechte, Kontroll- und Informationsrechte;
  • Vermögensverzeichnis mit Eigentumskette, Staat der Belegenheit, Nutzung, Schulden und Bewertung;
  • Beschluss, Vertrag, Bankbeleg und Verwendungszweck für jede Leistung, jedes Darlehen und jede Nutzung;
  • Ansässigkeitsbescheinigungen und Erklärungen beider Staaten;
  • Steuerbescheide und Zahlungsnachweise für eine mögliche Anrechnung;
  • beglaubigte Übersetzungen und, soweit erforderlich, Apostillen;
  • getrennte Chronologie für rechtliche Wirkung, wirtschaftlichen Übergang, Zahlung und Steuerjahr.

Praxisbeispiele

Beispiel 1: Der Stifter zieht um, die Stiftung bleibt tatsächlich in Deutschland

Annahmen: Eine deutsche rechtsfähige Privatstiftung besitzt Wertpapiere. Der Stifter zieht am 1. September nach Mallorca, ist kein Vorstandsmitglied und besitzt keine Rückforderungsrechte. Der unabhängige Vorstand entscheidet, unterzeichnet und verfügt weiterhin in Deutschland. Die Tochter lebt bereits in Spanien und erhält im Dezember eine freiwillige Zahlung von 80.000 Euro.

Folge: Der Umzug des Stifters überträgt weder Wertpapiere noch Stiftungseinkünfte auf ihn. Sitz und tatsächliche Geschäftsleitung sprechen weiterhin für Deutschland. Für die Zahlung an die Tochter sind deutscher Zahlungscharakter und spanische Qualifikation separat zu prüfen. Entsprechen die Tatsachen V0101-25 und lässt sich Schenkungswille belegen, kann Spanien eine Schenkung der Stiftung an die Tochter mit Gruppe IV annehmen. Zuständige Region, Tarif und Erklärung innerhalb der maßgeblichen Frist bleiben eigenständige Schritte.

Beispiel 2: Das allein entscheidende Organ arbeitet dauerhaft aus Spanien

Annahmen: Der alleinvertretungsberechtigte Vorstand zieht nach Spanien. Er beschließt dort Ausschüttungen, erteilt Bank- und Vermögensverwalteranweisungen, verhandelt Verträge und führt nur einmal jährlich eine formale Sitzung in Deutschland durch. Der Satzungssitz bleibt in Deutschland.

Folge: Deutschland knüpft wegen des deutschen Sitzes weiter an die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht an. Spanien kann zugleich eine effektive Geschäftsleitung in Spanien annehmen. Für die vom DBA erfassten Steuern ist der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung nach Art. 4 Abs. 3 zu bestimmen. Zusätzlich sind spanische Registrierung, Erklärungen, mögliche Betriebsstätten und eine etwaige Beschränkung deutscher Besteuerungsrechte zu prüfen. Das formale deutsche Protokoll beseitigt das Risiko nicht.

Beispiel 3: Tod des Stifters ohne zurückbehaltene Rechte

Annahmen: Der Stifter hatte das Vermögen Jahre zuvor vollständig auf die rechtsfähige Stiftung übertragen. Er stirbt als spanischer Resident. Seine Tochter ist Begünstigte, besitzt aber nur eine nicht übertragbare Aussicht auf Ermessensleistungen. Durch den Tod entsteht kein fester Anspruch.

Folge: Die Stiftungsaktiva gehören grundsätzlich nicht zum Nachlass und werden nicht allein wegen des Todes in die spanische Erbschaftsteuer der Tochter oder ihre Vermögensteuer aufgenommen. Andere Nachlassgegenstände, zurückbehaltene Rechte und tatsächlich durch den Tod entstehende Ansprüche wären jedoch einzubeziehen. Eine spätere Zahlung ist ein neues Ereignis mit eigener Qualifikation und Frist.

Typische Fehlentscheidungen

  • Den Wohnsitzwechsel des Stifters mit einem Sitz- oder Eigentumswechsel der Stiftung gleichsetzen.
  • Spanische Steuerresidenz einer Person ausschließlich nach 183 Tagen beurteilen.
  • Den deutschen Satzungssitz als Beweis ansehen, dass keine effektive Geschäftsleitung in Spanien bestehen kann.
  • Eine deutsche Familienstiftung ohne Prüfung als spanische gemeinnützige „Fundación“ behandeln.
  • Trust-Auskünfte auf eine rechtsfähige Stiftung übertragen oder umgekehrt.
  • Jede Zahlung als Einkommen deklarieren, ohne Schenkungswillen, festen Anspruch und Gegenleistung zu prüfen.
  • Für die Verwandtschaftsgruppe auf den Stifter statt auf die von der DGT angenommene Stiftung als Schenker abstellen.
  • Eine deutsche Einkommensteuer ohne Vergleich der Steuerart auf die spanische Schenkungsteuer anrechnen.
  • KYC- oder Transparenzregisterangaben mit zivilrechtlichem Eigentum gleichsetzen.
  • Beschluss, Anspruchsentstehung, Zahlung und Steuerjahr zu einem einzigen Zeitpunkt zusammenziehen.
  • Regionale spanische Zuständigkeit und die Fünfjahresbetrachtung erst nach Fristablauf prüfen.
  • Aus einer Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung einen automatischen späteren Anschaffungskosten-Step-up ableiten.

Häufige Fragen

Muss der Stifter das Stiftungsvermögen nach dem Zuzug in der spanischen Vermögensteuer erklären?

Grundsätzlich nicht, wenn die rechtsfähige Stiftung alleinige Eigentümerin ist und der Stifter keine wirtschaftlich bewertbaren Rechte behalten hat. Rückforderungs-, Nutzungs-, Forderungs- oder umfassende Verfügungsrechte müssen dagegen bewertet werden.

Muss ein spanischer Begünstigter den Gesamtwert der Stiftung angeben?

Nicht allein wegen seiner Begünstigtenstellung. Nach V0101-25 ist eine bloße, nicht bewertbare Erwartung nicht anzusetzen. Feste Zahlungs-, Nutzungs- oder sonstige wirtschaftliche Rechte können jedoch zum steuerpflichtigen Vermögen gehören.

Kann eine Stiftungsleistung in Deutschland Einkommen und in Spanien Schenkung sein?

Ja. Beide Staaten qualifizieren nach ihrem innerstaatlichen Recht. Das Einkommensteuer-DBA löst eine spanische Schenkungsteuerbelastung nicht automatisch, und nur eine ähnliche ausländische Steuer kann nach Art. 23 LISD angerechnet werden.

Bleibt die Stiftung deutsch, wenn alle Vorstandssitzungen in Deutschland protokolliert werden?

Nur wenn dies der tatsächlichen Leitung entspricht. Entscheidend sind reale Entscheidungen und deren Umsetzung. Schein- oder Vorratsprotokolle werden durch Bankdaten, Kommunikation und Vertragsabläufe widerlegt.

Wird eine deutsche Familienstiftung durch den Zuzug automatisch in Spanien registrierungspflichtig?

Nein. Eine stabile Tätigkeit als ausländische Stiftung, eine steuerliche Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte und der bloße Besitz spanischer Vermögenswerte sind unterschiedliche Tatbestände. Jeder muss separat geprüft werden.

Beginnt die 30-Jahres-Frist der Ersatzerbschaftsteuer beim Umzug neu?

Nein. Der persönliche Umzug von Stifter oder Begünstigten ändert den seit dem ersten Vermögensübergang laufenden Kalender nicht.

Gibt es ein Erbschaftsteuer-DBA zwischen Deutschland und Spanien?

Nein. Das bestehende DBA erfasst Einkommen- und Vermögensteuern. Für Erbschaft- und Schenkungsteuer gelten nationale Anrechnungsvorschriften, deren Voraussetzungen nicht deckungsgleich sind.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 11. August 2026. Die spanischen Steuerfolgen hängen zusätzlich von der am jeweiligen Ereignistag geltenden autonomen Regelung und dem aktuellen Formularverfahren ab.