Kurz & klar
Eine deutsche Immobilie kann gleichzeitig deutsche und spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Deutschland besteuert das Grundstück schon wegen seiner Lage im Inland. Zusätzlich kann Deutschland den gesamten Erwerb erfassen, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber nach § 2 ErbStG als Inländer gilt. Spanien besteuert bei einem in Spanien ansässigen Erben oder Beschenkten grundsätzlich dessen weltweiten Erwerb; bei nicht ansässigen Erwerbern erfasst Spanien nur Vermögen mit spanischem Anknüpfungspunkt. Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das deutsch-spanische DBA betrifft Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, nicht die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Eine Doppelbelastung wird deshalb nur nach innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften gemildert. Bei einer deutschen Immobilie liegt der praktisch wichtigste Entlastungsweg regelmäßig in Spanien: Ein in Spanien unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerber kann nach Art. 23 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes eine tatsächlich gezahlte vergleichbare ausländische Steuer innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze anrechnen.
Das Wichtigste im Überblick
Eine deutsche Immobilie kann gleichzeitig deutsche und spanische Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen. Deutschland besteuert das Grundstück schon wegen seiner Lage im Inland. Zusätzlich kann Deutschland den gesamten Erwerb erfassen, wenn der Erblasser, der Schenker oder der Erwerber nach § 2 ErbStG als Inländer gilt. Spanien besteuert bei einem in Spanien ansässigen Erben oder Beschenkten grundsätzlich dessen weltweiten Erwerb; bei nicht ansässigen Erwerbern erfasst Spanien nur Vermögen mit spanischem Anknüpfungspunkt.
Zwischen Deutschland und Spanien gibt es kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das deutsch-spanische DBA betrifft Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, nicht die Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Eine Doppelbelastung wird deshalb nur nach innerstaatlichen Anrechnungsvorschriften gemildert. Bei einer deutschen Immobilie liegt der praktisch wichtigste Entlastungsweg regelmäßig in Spanien: Ein in Spanien unbeschränkt steuerpflichtiger Erwerber kann nach Art. 23 des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes eine tatsächlich gezahlte vergleichbare ausländische Steuer innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenze anrechnen. Die deutsche Anrechnung nach § 21 ErbStG hilft für deutsche Immobilien typischerweise nicht, weil sie an „Auslandsvermögen“ anknüpft.
Erbschaft und Schenkung sind nicht austauschbar. Bei einer Schenkung können zusätzlich Einkommensteuerfolgen beim Schenker entstehen – in Spanien insbesondere ein steuerpflichtiger Vermögensgewinn. Bei einem Erwerb von Todes wegen kennt das spanische Einkommensteuerrecht dagegen grundsätzlich keinen Vermögensgewinn des Verstorbenen. Auch Nießbrauch, Wohnrecht, übernommene Darlehen, Miteigentum und eine spätere Erbauseinandersetzung verändern die Berechnung.
Die erste Prüfung: Welcher Staat darf warum besteuern?
Für eine belastbare Einordnung braucht es fünf getrennte Fragen:
- Wer überträgt an wen? Maßgeblich sind Wohnsitze, gewöhnliche Aufenthalte, Staatsangehörigkeiten und das Verwandtschaftsverhältnis.
- Ist es eine Erbschaft oder eine Schenkung? Bei teilentgeltlichen Vorgängen muss der entgeltliche Teil getrennt werden.
- Was wird übertragen? Volleigentum, Miteigentumsanteil, bloßes Eigentum, Nießbrauch, Wohnrecht oder Gesellschaftsanteil sind steuerlich nicht dasselbe.
- Wo liegt die Immobilie? Eine in Deutschland belegene Immobilie gehört zum deutschen Inlandsvermögen.
- Welche spanische Steuerverwaltung ist zuständig und welches Regionalrecht ist anwendbar? Das sind getrennte Fragen; davon hängen Verfahren und mögliche regionale Vergünstigungen ab.
Die erbrechtliche Frage, welches Zivilrecht den Nachlass beherrscht, ist davon zu trennen. Die EU-Erbrechtsverordnung und eine testamentarische Rechtswahl entscheiden nicht darüber, welcher Staat Erbschaftsteuer erheben darf.
Deutschland: Die Immobilie bleibt ein deutscher Steueranknüpfungspunkt
Unbeschränkte Steuerpflicht
Deutschland erfasst bei unbeschränkter Erbschaft- oder Schenkungsteuerpflicht grundsätzlich den gesamten Erwerb, also nicht nur das deutsche Grundstück. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG genügt es, wenn bei der Erbschaft der Erblasser im Todeszeitpunkt oder der Erwerber im Entstehungszeitpunkt Inländer ist. Bei einer Schenkung reicht die Inländereigenschaft des Schenkers oder des Erwerbers im Zeitpunkt der Ausführung.
Als Inländer gelten insbesondere natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Ein deutscher Wohnsitz kann trotz Lebensmittelpunkt in Spanien fortbestehen, wenn eine deutsche Wohnung tatsächlich jederzeit verfügbar und zum Wohnen beibehalten wird. Eine bloße Grundbucheintragung genügt nicht; umgekehrt ist eine deutsche Abmeldung kein sicherer Beweis für die Aufgabe des Wohnsitzes.
Zusätzlich erfasst § 2 ErbStG deutsche Staatsangehörige, die sich noch nicht länger als fünf Jahre dauerhaft im Ausland aufhalten, ohne in Deutschland einen Wohnsitz zu haben. Der Zeitraum ist ereignisbezogen zu prüfen: beim Erbfall zum Todestag, bei der Schenkung zum Zeitpunkt ihrer Ausführung. Sonderregeln gelten für bestimmte deutsche öffentlich Bedienstete und ihre Haushaltsangehörigen.
Beschränkte Steuerpflicht
Greift keine unbeschränkte Steuerpflicht, bleibt die deutsche Immobilie trotzdem steuerpflichtig. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verweist auf das Inlandsvermögen des § 121 BewG; dazu gehört inländisches Grundvermögen. Das gilt auch, wenn Erblasser beziehungsweise Schenker und Erwerber ausschließlich in Spanien leben.
Die beschränkte Steuerpflicht erfasst grundsätzlich nur das deutsche Inlandsvermögen und die damit wirtschaftlich zusammenhängenden abzugsfähigen Verpflichtungen. Persönliche Freibeträge werden nach § 16 Abs. 2 ErbStG nicht mehr pauschal auf 2.000 Euro begrenzt. Sie werden vielmehr um den Anteil gekürzt, der auf nicht der deutschen Steuer unterliegendes Vermögen entfällt. In die Verhältnisrechnung gehen der aktuelle Erwerb und die Erwerbe von derselben Person innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ein; maßgeblich sind die jeweiligen Werte im Erwerbszeitpunkt. Eine alte Aussage vom „2.000-Euro-Freibetrag für Nichtansässige“ ist daher nicht mehr richtig.
Spanien: Entscheidend ist vor allem die Ansässigkeit des Erwerbers
Nach dem spanischen Gesetz über die Erbschaft- und Schenkungsteuer – Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, kurz ISD – ist der Erbe, Vermächtnisnehmer oder Beschenkte der Steuerpflichtige.
Ist der Erwerber in Spanien steuerlich ansässig, unterliegt er nach Art. 6 Ley 29/1987 grundsätzlich mit seinem weltweiten Erwerb der persönlichen Steuerpflicht. Eine deutsche Immobilie gehört dann in die spanische Bemessungsgrundlage. Ist der Erwerber nicht in Spanien ansässig, greift die spanische beschränkte Steuerpflicht nur für in Spanien belegene oder dort ausübbare Vermögenswerte. Eine deutsche Immobilie allein löst dann keine spanische ISD aus. Andere Spanienbezüge – etwa ein in Spanien ansässiger Erwerber, spanisches Vermögen oder bestimmte Versicherungsleistungen – können das Ergebnis ändern.
Die Zuständigkeit und das anwendbare Recht der autonomen Gemeinschaft folgen nicht einfach dem Wohnsitz des Schenkers. Die Zusatzbestimmung 2 der Ley 29/1987 und Art. 32 Ley 22/2009 unterscheiden unter anderem:
- Bei einem Erbfall richtet sich die regionale Anknüpfung bei in Spanien ansässigem Erblasser grundsätzlich nach dessen gewöhnlichem Aufenthalt in einer autonomen Gemeinschaft.
- War der Erblasser nicht in Spanien ansässig und liegt Vermögen in Spanien, ist regelmäßig die Gemeinschaft mit dem höchsten Wert des in Spanien belegenen Nachlassvermögens relevant.
- Liegt bei einem nicht in Spanien ansässigen Erblasser kein Vermögen in Spanien, kann für einen in Spanien ansässigen Erben dessen autonome Gemeinschaft maßgeblich sein.
- Bei der Schenkung einer ausländischen Immobilie an einen in Spanien ansässigen Beschenkten ist grundsätzlich die autonome Gemeinschaft seines gewöhnlichen Aufenthalts relevant.
- Der regionale gewöhnliche Aufenthalt wird für die ISD nach speziellen Mehrjahresregeln bestimmt; eine kurzfristige Ummeldung entscheidet nicht automatisch.
Bei einer Schenkung der deutschen Immobilie an einen Residenten im spanischen allgemeinen Finanzierungssystem bleibt die Verwaltung grundsätzlich bei der staatlichen AEAT. Der Beschenkte hat daneben nach der Zusatzbestimmung 2 Abs. 1 Buchst. d Ley 29/1987 das Recht, die Vorschriften der Gemeinschaft seines gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Für das Baskenland und Navarra sind die besonderen foralen Zuständigkeitsregeln gesondert maßgeblich.
Regionale Freibeträge, Multiplikatoren und Bonifikationen unterscheiden sich erheblich und können geändert werden. Deshalb ist das konkret anwendbare Regionalrecht am Übertragungsstichtag zu prüfen. Die staatlichen Regeln bilden nur das Grundgerüst.
Erbschaft und Schenkung: Der steuerliche Zeitpunkt
Bei einer Erbschaft entsteht die deutsche Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Sonderzeitpunkte gelten etwa für einen erst später geltend gemachten Pflichtteil, aufschiebend bedingte Erwerbe oder Nacherbschaften. Spanien knüpft bei Erwerb von Todes wegen ebenfalls grundsätzlich an den Todestag an.
Bei einer Schenkung entsteht die deutsche Steuer mit der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücken ist nicht allein die Unterzeichnung des notariellen Vertrags maßgeblich. Nach der BFH-Rechtsprechung ist die Grundstücksschenkung regelmäßig ausgeführt, wenn die Auflassung erklärt ist, der Schenker die Eintragung bewilligt hat und der Beschenkte die Eigentumsumschreibung herbeiführen kann. Darf der Notar die Eintragungsbewilligung erst nach Eintritt einer Bedingung – etwa nach einer Zahlung – verwenden, verschiebt sich der Ausführungszeitpunkt entsprechend. Spanien knüpft bei einer Schenkung grundsätzlich an den Tag des Rechtsgeschäfts an; aufschiebende Bedingungen können den Steuerzeitpunkt verschieben.
Der genaue Stichtag bestimmt Rechtslage, Wert, Umrechnungskurs, Fristen, persönliche Verhältnisse und die Einbeziehung früherer Zuwendungen.
Deutsche Bewertung der Immobilie
Deutschland übernimmt nicht ungeprüft einen Kaufpreis, ein spanisches Gutachten oder einen Maklerwert. Für deutsches Grundvermögen wird nach § 12 Abs. 3 ErbStG ein gesonderter Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz festgestellt. Je nach Grundstücksart kommen Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren in Betracht. Kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden, lässt § 198 BewG grundsätzlich einen entsprechenden Nachweis zu, etwa durch ein geeignetes Gutachten oder einen zeitnahen tatsächlichen Kaufpreis unter fremden Dritten.
Bei Miteigentum wird nur die übertragene Quote angesetzt. Belastungen wie Nießbrauch oder Wohnrecht sind als eigenständige Rechte nach den Bewertungsvorschriften zu kapitalisieren, soweit sie steuerlich abzugsfähig sind. Ein lebenslanger Nießbrauch wird regelmäßig aus dem Jahreswert und einem altersabhängigen Vervielfältiger nach § 14 BewG ermittelt; § 16 BewG begrenzt den Jahreswert.
Schulden und Lasten
Bei einer Erbschaft können nach § 10 ErbStG insbesondere Erblasserschulden, bestimmte Vermächtnisse, Pflichtteilsverbindlichkeiten sowie Kosten der Bestattung und Nachlassregelung abziehbar sein. Bei einer belasteten Immobilie zählt nicht die Höhe der eingetragenen Grundschuld, sondern die am Stichtag tatsächlich bestehende und wirtschaftlich zurechenbare Verbindlichkeit.
Bei einer Schenkung mindern übernommene Darlehen, Gegenleistungen und vorbehaltene Nutzungsrechte regelmäßig die unentgeltliche Bereicherung. Das kann aus einer vermeintlich „reinen“ Schenkung eine gemischte, also teilweise entgeltliche Übertragung machen. Die Schuldübernahme kann daneben Grunderwerbsteuer- und Einkommensteuerfolgen auslösen.
Deutsche Freibeträge, Steuerklassen und Vergünstigungen
Die deutsche Steuer wird pro Erwerber berechnet. Steuerklasse, Freibetrag und Tarif richten sich nach dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Nach § 16 ErbStG gelten beispielsweise Freibeträge von 500.000 Euro für Ehegatten und Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder sowie 200.000 Euro für Enkel, soweit nicht die besondere Regel für Kinder vorverstorbener Kinder eingreift. Weitere Freibeträge stehen im Gesetz. Frühere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.
Familienheim
Die Familienheimbefreiung ist eng und für Erbschaft und Schenkung unterschiedlich:
- Eine lebzeitige Übertragung an den Ehegatten oder Lebenspartner kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt sein, wenn die gesetzlichen Anforderungen an das Familienheim erfüllt sind.
- Bei den Erwerbsbefreiungen von Todes wegen muss der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt haben oder aus zwingenden Gründen daran gehindert gewesen sein.
- Beim Erwerb von Todes wegen durch Ehegatten oder Lebenspartner verlangt § 13 Abs. 1 Nr. 4b grundsätzlich die unverzügliche Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken und eine zehnjährige Behaltens- beziehungsweise Nutzungsfrist, vorbehaltlich zwingender Hinderungsgründe.
- Für Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder gilt § 13 Abs. 1 Nr. 4c zusätzlich mit einer Wohnflächenbegrenzung von 200 Quadratmetern.
Eine typische Ferien- oder Zweitwohnung ist für die erbschaftsteuerliche Familienheimbefreiung nicht schon deshalb begünstigt, weil die Familie sie regelmäßig nutzt. Der BFH verlangt den Mittelpunkt des familiären Lebens. Das ist von der einkommensteuerlichen Eigennutzungsbefreiung bei einem späteren Verkauf zu unterscheiden, bei der eine Ferienwohnung unter anderen Voraussetzungen als „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gelten kann.
Vermieteter Wohnraum
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke können nach § 13d ErbStG mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht jede kurzfristig oder nur teilweise vermietete Ferienimmobilie erfüllt diese Anforderungen. Eine Verpflichtung zur Weiterübertragung oder eine spätere Nachlassteilung kann die Begünstigung beim ursprünglichen Erwerber beeinflussen.
Unternehmensvermögen
Gehört die Immobilie zu begünstigungsfähigem Betriebsvermögen oder werden Gesellschaftsanteile übertragen, kommen §§ 13a bis 13c ErbStG in Betracht. Die Verschonung hängt unter anderem von der Art des Vermögens, Verwaltungsvermögen, Behaltensfristen und gegebenenfalls der Lohnsumme ab. Eine vermögensverwaltende Immobiliengesellschaft ist nicht automatisch begünstigtes Unternehmensvermögen.
Spanische Bewertung und Berechnung
Spanien berechnet den Erwerb nach eigenem Recht. Bei ausländischem Vermögen ist grundsätzlich der Marktwert maßgeblich; ein höherer vom Erwerber erklärter Wert geht nach Art. 9 Ley 29/1987 vor. Die besonderen spanischen Referenzwertregeln für in Spanien belegene Immobilien lassen sich nicht einfach auf ein deutsches Grundstück übertragen. Der erklärte Wert, vorhandene Gutachten, Kaufpreise und andere Belege müssen deshalb auf den spanischen Stichtag abgestimmt sein.
Der steuerpflichtige Nettoerwerb wird um gesetzlich anerkannte Belastungen, Schulden und Kosten gemindert. Ob eine deutsche Darlehensschuld, ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch in Spanien abzugsfähig und wie er zu bewerten ist, richtet sich ausschließlich nach spanischem Recht. Für einen Nießbrauch enthält Art. 26 Ley 29/1987 eigene pauschalierte Bewertungsregeln. Sie unterscheiden sich von den deutschen Vervielfältigern; ein deutscher Steuerwert darf nicht übernommen werden.
Danach greifen staatliche oder regionale Freibeträge, Tarife, Multiplikatoren und Bonifikationen. Maßgeblich sind unter anderem Verwandtschaft, Vorvermögen des Erwerbers, Behinderung, Art des Vermögens und autonome Gemeinschaft. Schenkung und Erbschaft können regional unterschiedlich begünstigt sein. Eine hohe regionale Ermäßigung beseitigt weder automatisch die Erklärungspflicht noch die deutsche Steuer.
In Spanien werden frühere Schenkungen nach Art. 30 Ley 29/1987 in bestimmten Drei- beziehungsweise Vierjahreszeiträumen für die Tarifberechnung zusammengerechnet. Das ist nicht mit der deutschen Zehnjahresregel gleichzusetzen.
Kein Erbschaftsteuer-DBA: Wie die Doppelbelastung gemildert wird
Das geltende deutsch-spanische DBA umfasst Einkommen- und Vermögensteuern. Es verteilt keine Besteuerungsrechte für Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Beide Staaten wenden daher ihre eigenen Regeln parallel an.
Deutsche Anrechnung
§ 21 ErbStG erlaubt bei unbeschränkter deutscher Steuerpflicht auf Antrag die Anrechnung einer tatsächlich festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuer, wenn sie der deutschen Erbschaft- oder Schenkungsteuer entspricht, dieselbe Person und denselben Erwerb betrifft, innerhalb des gesetzlichen Zeitraums erhoben wurde und auf steuerpflichtiges Auslandsvermögen entfällt. Die ausländische Steuer darf außerdem keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen; die Anrechnung ist auf die anteilige deutsche Steuer begrenzt. War der Erblasser bei seinem Tod Inländer, zählt nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur ausländisches Vermögen der in § 121 BewG aufgeführten Arten zum anrechenbaren Auslandsvermögen. Ein gewöhnliches Guthaben bei einer spanischen Bank gehört nicht dazu. War der Erblasser kein Inländer, gilt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG eine andere, weiter gefasste Abgrenzung.
Bei einer deutschen Immobilie fehlt gerade die Voraussetzung „Auslandsvermögen“. Spanische ISD, die nur deshalb anfällt, weil der Erwerber in Spanien ansässig ist, kann daher in Deutschland für dieses Grundstück regelmäßig nicht nach § 21 ErbStG angerechnet werden. Bei einer spanischen Immobilie, die wegen deutscher unbeschränkter Steuerpflicht auch in Deutschland erfasst wird, kann die deutsche Anrechnung dagegen grundsätzlich relevant sein.
Spanische Anrechnung
Ein in Spanien persönlich steuerpflichtiger Erwerber kann nach Art. 23 Ley 29/1987 die im Ausland tatsächlich gezahlte vergleichbare Steuer abziehen. Abziehbar ist höchstens der niedrigere Betrag aus der ausländischen Steuer und der spanischen Steuer, die nach dem gesetzlichen Effektivsatz auf das ausländische Vermögen entfällt. Eine Erstattung oder spätere Änderung der deutschen Steuer kann eine spanische Korrektur erforderlich machen.
Die Reihenfolge der Bescheide und Zahlungen muss geplant werden. Beide Staaten verlangen Nachweise über Steuerfestsetzung, Zahlung, Vermögenszuordnung, Stichtagswert und gegebenenfalls Übersetzung.
Schenkung: zusätzliche Einkommensteuer- und Grunderwerbsteuerfragen
Spanien beim Schenker
Ist der Schenker in Spanien einkommensteuerlich ansässig, kann die unentgeltliche Übertragung der deutschen Immobilie einen Vermögensgewinn nach der spanischen IRPF auslösen. Verglichen werden grundsätzlich der nach spanischem Recht bestimmte Übertragungswert und die Anschaffungskosten. Der Wert der Schenkung darf dabei die Marktwertgrenze nicht überschreiten. Ein rechnerischer Verlust aus einer Schenkung ist nach spanischem Recht grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Beim Tod des Eigentümers wird in Spanien dem Verstorbenen grundsätzlich kein Vermögensgewinn zugerechnet. Das ist ein wesentlicher Unterschied zwischen Schenkung und Erbschaft.
Deutschland beim Schenker
Eine voll unentgeltliche Grundstücksübertragung ist beim Schenker grundsätzlich keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG. Bei einer gemischten Schenkung – etwa durch Übernahme eines Darlehens oder Zahlung einer Abfindung – kann der entgeltliche Teil jedoch ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Anschaffungskosten werden dann sachgerecht aufgeteilt.
Grunderwerbsteuer
Grundstücksschenkungen und Erwerbe von Todes wegen sind nach § 3 GrEStG grundsätzlich von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, soweit sie der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen. Bei Gegenleistungen, übernommenen Belastungen, Erbauseinandersetzungen oder Übertragungen außerhalb der begünstigten Konstellationen muss die Grunderwerbsteuer jedoch gesondert geprüft werden. Schenkungsteuerfreiheit bedeutet nicht automatisch vollständige Grunderwerbsteuerfreiheit für jeden entgeltlichen Bestandteil. Unabhängig davon können insbesondere die eigenständigen Befreiungen für Übertragungen zwischen Ehegatten beziehungsweise Lebenspartnern und zwischen Verwandten in gerader Linie nach § 3 Nr. 4 und 6 GrEStG auch einen entgeltlichen Teil erfassen.
Nießbrauch, Wohnrecht und Schuldübernahme
Bei einem Vorbehaltsnießbrauch überträgt der Eigentümer das bloße Eigentum und behält das Nutzungsrecht. Das kann den steuerpflichtigen Erwerb in beiden Staaten mindern, führt aber zu zwei eigenständigen Bewertungsrechnungen. Außerdem ist zu klären, wer Mieten versteuert, Kosten trägt, Darlehenszinsen zahlt und später bei Erlöschen des Rechts eine weitere Steuererklärung abgeben muss. Spanien verwendet für die Konsolidierung des Eigentums gegebenenfalls das Modelo 655.
Ein Wohnrecht ist nicht automatisch wie ein umfassender Nießbrauch zu bewerten. Entscheidend sind Vertragsinhalt, Dauer, übertragene Nutzungsmöglichkeiten und Kostentragung.
Übernimmt der Erwerber ein Darlehen, muss unterschieden werden:
- persönliche Schuldübernahme,
- bloße dingliche Haftung des Grundstücks,
- Freistellung des bisherigen Schuldners,
- Zahlungspflicht gegenüber dem Schenker,
- weiterhin vom Schenker getragene Zinsen und Tilgung.
Nur die tatsächlich übernommene wirtschaftliche Belastung kann die Bereicherung mindern. Eine im Grundbuch eingetragene Grundschuld beweist für sich allein keine bestehende Schuld.
Miteigentum, Erbengemeinschaft und spätere Auseinandersetzung
Bei Miteigentum wird jede übertragene Quote gesondert bewertet. Gehört das Grundstück mehreren Personen, kann jede Person in einem anderen Staat steuerlich ansässig sein; dadurch entstehen unterschiedliche Erklärungs- und Anrechnungspfade.
Mit dem Tod erwerben die Erben nach deutschem Zivilrecht den Nachlass gemeinschaftlich. Erbschaftsteuerlich wird dennoch der persönliche Erwerb jedes Erben zum relevanten Steuerzeitpunkt besteuert. Eine Teilungsanordnung ändert nicht automatisch die Erbquoten. Werden bei der späteren Auseinandersetzung Werte verschoben, Ausgleichszahlungen geleistet oder Vermögensgegenstände außerhalb der Quote zugeteilt, können neue Schenkung-, Einkommen- oder Grunderwerbsteuerfragen entstehen.
Auch Spanien behandelt die ursprüngliche Erbquote und eine spätere Teilung nicht beliebig als ein und denselben Vorgang. Art. 27 Ley 29/1987 enthält Regeln für Teilungen und Zuteilungsüberschüsse. Deshalb sollte eine grenzüberschreitende Erbauseinandersetzung vor Unterzeichnung in beiden Staaten berechnet werden.
Verfahren und Fristen
Deutschland
Ein steuerpflichtiger Erwerb ist nach § 30 ErbStG grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis schriftlich dem zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt anzuzeigen. Bei einer Schenkung trifft die Pflicht auch den Schenker. Bestimmte durch deutsche Gerichte, Notare oder Konsuln eröffnete Verfügungen von Todes wegen sowie notariell beurkundete Schenkungen sind ausgenommen. Die Ausnahme für eröffnete Verfügungen gilt jedoch gerade nicht, wenn unter anderem Grundbesitz oder Auslandsvermögen zum Erwerb gehört.
Die Anzeige ist nicht die Steuererklärung. Eine Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung ist nach § 31 ErbStG grundsätzlich nach Aufforderung des Finanzamts abzugeben.
Spanien
Für staatlich verwaltete Fälle – einschließlich nicht auf eine autonome Gemeinschaft übertragener Residentenfälle – werden grundsätzlich verwendet:
- Modelo 650 für Erbschaften und bestimmte Lebensversicherungen,
- Modelo 651 für Schenkungen,
- Modelo 655 für die Konsolidierung des Eigentums nach Erlöschen eines Nießbrauchs.
Die staatliche Grundfrist beträgt bei Erbschaften sechs Monate ab dem Todestag. Eine einmalige Verlängerung um weitere sechs Monate kann innerhalb der ersten fünf Monate beantragt werden; ab Ende der ursprünglichen Frist fallen grundsätzlich Verzugszinsen an. Für Schenkungen beträgt die staatliche Grundfrist 30 Arbeitstage ab dem Tag nach dem Rechtsgeschäft. Regionale Vorschriften und die konkrete Zuständigkeit sind vorab zu prüfen.
Benötigt werden regelmäßig Identifikationsnummern, Urkunden beziehungsweise Erbnachweise, Sterbeurkunde, Testament, Grundbuch- und Wertunterlagen, Nachweise über Schulden und Kosten sowie gegebenenfalls Vertretungsvollmachten. Ausländische öffentliche Urkunden können je nach Dokument und Verfahren eine Apostille oder andere Echtheitsbestätigung sowie eine spanische Übersetzung benötigen. Eine Apostille ist nicht für jedes Dokument pauschal zwingend; maßgeblich sind Dokumentart, EU-Erleichterungen und die Anforderungen der zuständigen Stelle.
Entscheidungsbaum für die Praxis
1. Personen festhalten
Dokumentieren Sie für Todestag oder Schenkungszeitpunkt:
- Wohnsitze und gewöhnliche Aufenthalte,
- tatsächliche Verfügbarkeit deutscher Wohnungen,
- Staatsangehörigkeiten,
- spanische autonome Gemeinschaft und Dauer des Aufenthalts dort,
- Verwandtschaftsverhältnis.
2. Übertragung qualifizieren
Klären Sie:
- Erbschaft, Vermächtnis, Pflichtteil oder Schenkung,
- Voll- oder Miteigentum,
- Gegenleistung oder Schuldübernahme,
- Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrecht,
- aufschiebende Bedingungen.
3. Zwei Bewertungen erstellen
Ermitteln Sie unabhängig voneinander:
- den deutschen Grundbesitzwert und nachweisbaren niedrigeren gemeinen Wert,
- den spanischen Marktwert,
- den jeweiligen Wert von Nießbrauch, Wohnrecht und Schulden,
- den dokumentierten Umrechnungskurs für nicht in Euro geführte Positionen.
4. Vergünstigungen und Vorerwerbe prüfen
Erfassen Sie alle Erwerbe vom selben Schenker beziehungsweise Erblasser und alle regional relevanten Vorübertragungen. Prüfen Sie Familienheim, vermieteten Wohnraum, Unternehmensvermögen und persönliche Entlastungen in jedem Staat getrennt.
5. Fristen synchronisieren
Tragen Sie deutsche Anzeige-, deutsche Erklärungs- und spanische Selbstveranlagungsfristen in eine gemeinsame Zeitleiste ein. Beantragen Sie eine spanische Erbschaftsfristverlängerung rechtzeitig und warten Sie nicht auf den deutschen Bescheid, wenn dadurch die spanische Frist abläuft.
6. Anrechnung belegen
Bewahren Sie Bescheide, Zahlungsnachweise, Berechnungen der anteiligen Steuer und Übersetzungen auf. Prüfen Sie, in welchem Staat die Anrechnung tatsächlich möglich ist; bei einer deutschen Immobilie ist regelmäßig die spanische Anrechnung der deutschen Steuer der relevante Pfad.
Drei typische Fälle
Fall 1: Deutsche Immobilie an ein in Spanien lebendes Kind
Annahmen: Beide Eltern leben seit mehr als fünf Jahren ohne deutschen Wohnsitz in Spanien. Das Kind ist ebenfalls in Spanien ansässig. Ein Elternteil schenkt dem Kind ein deutsches Mietshaus ohne Gegenleistung.
Deutschland besteuert das deutsche Grundvermögen. Ob nur beschränkte Schenkungsteuerpflicht besteht, ist mit diesen Angaben noch nicht entschieden: Auch das Kind kann etwa wegen eines fortbestehenden deutschen Wohnsitzes oder als deutscher Staatsangehöriger innerhalb der Fünfjahresfrist Inländer nach § 2 ErbStG sein. Nur wenn weder der schenkende Elternteil noch das Kind Inländer ist, greift die beschränkte Steuerpflicht mit einer gegebenenfalls anteiligen Freibetragskürzung nach § 16 Abs. 2 ErbStG. Die Vermietungsbegünstigung nach § 13d ErbStG ist zu prüfen. Spanien erfasst beim Kind den weltweiten Erwerb. Das anwendbare Regionalrecht richtet sich bei der Schenkung der ausländischen Immobilie grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes; im allgemeinen Finanzierungssystem wird der Fall von der staatlichen AEAT verwaltet. Die deutsche Steuer kann in Spanien innerhalb der Grenzen des Art. 23 Ley 29/1987 anrechenbar sein. Lebt der schenkende Elternteil in Spanien, ist zusätzlich dessen spanischer IRPF-Vermögensgewinn zu berechnen.
Fall 2: Deutscher Erblasser, Erbe in Spanien
Annahmen: Der Erblasser hatte bis zum Tod einen deutschen Wohnsitz. Der Sohn lebt in Spanien und erbt eine deutsche Wohnung sowie ein spanisches Bankkonto.
Deutschland erfasst wegen der Inländereigenschaft des Erblassers den gesamten Erwerb, einschließlich des spanischen Kontos. Spanien erfasst beim ansässigen Sohn ebenfalls den weltweiten Erwerb. Für ein gewöhnliches Guthaben auf dem spanischen Bankkonto scheidet die deutsche Anrechnung spanischer ISD nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG in Verbindung mit § 121 BewG aus: Der Erblasser war Inländer, und ein solches Guthaben gehört nicht zu den dort genannten Vermögensarten. Auch Art. 23 Ley 29/1987 eröffnet für dieses in Spanien belegene Guthaben keine spanische Anrechnung der deutschen Steuer, weil er außerhalb Spaniens belegenes oder ausübbares Vermögen voraussetzt. Für das Guthaben kann deshalb eine Doppelbelastung verbleiben. Für die deutsche Wohnung ist dagegen regelmäßig die spanische Anrechnung der deutschen Steuer maßgeblich. Die beiden Vermögenspositionen dürfen bei der Anrechnungsprüfung nicht gleich behandelt werden.
Fall 3: Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt
Annahmen: Eine in Spanien ansässige Mutter schenkt ihrem in Spanien ansässigen Sohn eine deutsche Ferienwohnung und behält lebenslangen Nießbrauch. Der Sohn übernimmt zusätzlich einen Teil des Darlehens.
Deutschland besteuert das deutsche Grundstück. Nießbrauch und tatsächlich übernommene Schuld mindern den unentgeltlichen Erwerb nach deutschen Bewertungsregeln; die Schuldübernahme schafft einen entgeltlichen Teil. Spanien bewertet den Nießbrauch nach Art. 26 Ley 29/1987 und berechnet die Schenkung nach dem zuständigen Regionalrecht. Bei der Mutter kann spanische Einkommensteuer auf den Vermögensgewinn entstehen. Später ist beim Erlöschen des Nießbrauchs zu prüfen, ob in Spanien eine Konsolidierungsbesteuerung und das Modelo 655 erforderlich sind.
Typische Fehler
- Das Einkommensteuer-DBA wird fälschlich auf Erbschaft- oder Schenkungsteuer angewandt.
- Aus „beide leben in Spanien“ wird geschlossen, Deutschland dürfe eine deutsche Immobilie nicht besteuern.
- Der alte pauschale 2.000-Euro-Freibetrag bei beschränkter deutscher Steuerpflicht wird verwendet.
- Der deutsche Grundbesitzwert wird als spanischer Steuerwert übernommen oder umgekehrt.
- Eine Grundschuld wird wie eine tatsächlich bestehende persönliche Darlehensschuld abgezogen.
- Die spanische Einkommensteuer des Schenkers wird übersehen.
- Eine Ferienwohnung wird ohne Prüfung als erbschaftsteuerliches Familienheim behandelt.
- Die notarielle Beurkundung wird mit dem steuerlichen Ausführungszeitpunkt gleichgesetzt.
- Die spanische Region wird nach dem Schenker statt nach der gesetzlichen Anknüpfungsregel ausgewählt.
- Man wartet auf den deutschen Bescheid und versäumt die spanische Selbstveranlagungsfrist.
Häufige Fragen
Wird nur in dem Staat mit der höheren Steuer gezahlt?
Nein. Beide Staaten berechnen zunächst nach eigenem Recht. Erst danach kann eine innerstaatliche Anrechnung die Doppelbelastung begrenzen. Die Anrechnung ist zudem auf bestimmte Vermögenswerte und Höchstbeträge beschränkt.
Ist eine Schenkung günstiger als eine Erbschaft?
Nicht allgemein. Deutschland erlaubt zwar die erneute Nutzung persönlicher Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren. Spanien kann Schenkungen regional anders behandeln als Erbschaften, und beim Schenker kann spanische IRPF entstehen. Die Schenkung muss daher einschließlich Einkommensteuer, Nießbrauch, Vorerwerben und späterem Verkauf berechnet werden.
Verhindert ein vorbehaltener Nießbrauch die Steuer?
Nein. Er mindert regelmäßig den steuerpflichtigen Wert, beseitigt den Erwerb aber nicht. Deutschland und Spanien bewerten das Recht unterschiedlich. Auch das spätere Erlöschen kann neue Erklärungspflichten auslösen.
Kann die deutsche Steuer in Spanien angerechnet werden?
Bei einem in Spanien unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen von Art. 23 Ley 29/1987 erfüllt sind. Die Anrechnung ist auf den niedrigeren gesetzlichen Höchstbetrag begrenzt und muss mit Festsetzungs- und Zahlungsnachweisen belegt werden.
Muss eine deutsche Immobilie in Spanien notariell übertragen werden?
Die dingliche Übertragung richtet sich nach deutschem Grundstücksrecht und erfordert die deutschen Form- und Grundbuchschritte. Für die spanische Steuererklärung werden die maßgeblichen Urkunden und Nachweise dennoch benötigt. Steuerrecht und Grundbuchrecht sind getrennte Ebenen.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Rechtsstand: 9. August 2026. Regionale spanische Vergünstigungen und Verfahrensregeln sind für die zuständige autonome Gemeinschaft am Stichtag zusätzlich zu prüfen.
Deutsche Quellen
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz – insbesondere § 1 (Steuergegenstände), § 2 (persönliche Steuerpflicht), § 3 (Erwerb von Todes wegen), § 7 (Schenkungen unter Lebenden), § 9 (Steuerentstehung), § 10 (steuerpflichtiger Erwerb und Schulden), § 12 (Bewertung), § 13 Abs. 1 Nr. 4a–4c (Familienheim), §§ 13a–13c (Unternehmensvermögen), § 13d (vermietete Wohnimmobilien), § 14 (Vorerwerbe), §§ 15–19 (Steuerklassen, Freibeträge, Tarif), § 21 (Auslandssteueranrechnung), §§ 30–31 (Anzeige und Erklärung).
- Bewertungsgesetz – insbesondere § 9 (gemeiner Wert), §§ 14 und 16 (lebenslängliche Nutzungen und Jahreswert), § 121 (Inlandsvermögen), §§ 151 und 157 sowie §§ 176–198 (Grundbesitzbewertung und Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts).
- Grunderwerbsteuergesetz – § 3 Nr. 2 und 3 sowie §§ 5–7 zu Befreiungen und Auseinandersetzungsfällen.
- Einkommensteuergesetz – § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 zu privaten Grundstücksveräußerungen und teilentgeltlichen Übertragungen.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 23. Oktober 2018, I R 74/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.231018.IR74.16.0, amtlicher Volltext – deutscher Wohnsitz trotz ausländischem Lebensmittelpunkt; tatsächliche Verfügbarkeit der Wohnung.
- Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17. Juli 2019, II B 31/18, ECLI:DE:BFH:2019:B.170719.IIB31.18.0, amtlicher Volltext – Wohnsitz, Ferienaufenthalte und Fünfjahresregel des § 2 ErbStG.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. August 2024, II R 11/21, ECLI:DE:BFH:2024:U.210824.IIR11.21.0, amtlicher Volltext – Ausführung einer Grundstücksschenkung.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. März 2025, IX R 17/24, ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR17.24.0, amtlicher Volltext – Schuldübernahme als Gegenleistung bei teilentgeltlicher Grundstücksübertragung.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 18. Juli 2013, II R 35/11, ECLI: im amtlichen BFH-Datensatz nicht ausgewiesen, amtlicher Volltext – Zweit- oder Ferienwohnung kein Familienheim im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16, ECLI:DE:BFH:2017:U.270617.IXR37.16.0, amtlicher Volltext – Ferienwohnung und Eigennutzung bei § 23 EStG.
- BMF: DBA Deutschland–Spanien – Abkommen vom 3. Februar 2011, synthetisierter Text mit BEPS-MLI, wirksam ab 1. Januar 2025; sachlicher Anwendungsbereich nur Einkommen und Vermögen.
Spanische Quellen
- Ley 29/1987 del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones – Art. 5–7 (Steuerpflichtige und persönliche/reale Steuerpflicht), Art. 9 (Bemessungsgrundlage und Immobilienwert), Art. 23 (Anrechnung ausländischer Steuer), Art. 24 (Steuerentstehung), Art. 26–30 (Nießbrauch, Teilung, Verzicht, entgeltliche Schenkung, Vorerwerbe), Art. 31 (Erklärung), Zusatzbestimmung 2 (autonome Zuständigkeit und anwendbares Regionalrecht).
- Real Decreto 1629/1991 – Reglamento del ISD – Art. 66 (Unterlagen), Art. 67 (sechs Monate bei Erbschaft; 30 Arbeitstage bei Schenkung), Art. 68 (Fristverlängerung bei Erbschaft), Art. 69 (Aussetzung bei Rechtsstreit).
- Ley 22/2009 über das Finanzierungssystem der autonomen Gemeinschaften – Art. 28 (gewöhnlicher Aufenthalt) und Art. 32 (territoriale Anknüpfung der ISD).
- AEAT: Erbschaft- und Schenkungsteuer für Nichtresidenten – Modelos 650, 651 und 655, Einreichungswege und amtliche Verfahrenshinweise.
- Ley 35/2006 del IRPF – Art. 33 Abs. 3 Buchst. b und Abs. 5 Buchst. c sowie Art. 35–36 zu Vermögensgewinnen bei Tod und unentgeltlichen Übertragungen.
