Kurz & klar
Ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG liegt grundsätzlich vor, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung einer deutschen Privatimmobilie nicht mehr als zehn Jahre liegen. Für Beginn und Ende sind regelmäßig die Zeitpunkte der beiderseits bindenden Kaufverträge maßgeblich – nicht Kaufpreiszahlung, Grundbucheintragung, Besitzübergang oder Schlüsselübergabe. Wer am 20. September 2016 notariell gekauft hat, sollte einen Verkauf ohne Eigennutzungsbefreiung erst nach Ablauf des 20. September 2026 beurkunden. Der 21. September 2026 liegt bei unverändertem Sachverhalt außerhalb des Zehnjahreszeitraums. Innerhalb der zehn Jahre kann der Verkauf in Deutschland ausgenommen sein, wenn die Immobilie entweder zwischen Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt wurde oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Die zweite Eigennutzungsalternative ist keine starre 36-Monats-Regel. Ein Tag im zweiten Vorjahr, das vollständige mittlere Kalenderjahr und ein Tag im Verkaufsjahr können bei zusammenhängender Nutzung genügen. Eine deutsche Zweit- oder nicht vermietete Ferienwohnung kann selbst genutzt sein.
Der Verkauf einer deutschen Privatimmobilie nach dem Umzug nach Spanien kann in Deutschland steuerpflichtig, in Deutschland steuerfrei und trotzdem in Spanien steuerpflichtig sein. Entscheidend sind nicht nur Kauf- und Verkaufspreis. Zuerst müssen Vertragsdaten, Eigentum, Nutzung, Schenkungen oder Erbfälle und einzelne Gebäudeteile geprüft werden. Anschließend werden ein deutscher und ein spanischer Veräußerungsgewinn getrennt berechnet.
Das Wichtigste im Überblick
- Ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG liegt grundsätzlich vor, wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung einer deutschen Privatimmobilie nicht mehr als zehn Jahre liegen.
- Für Beginn und Ende sind regelmäßig die Zeitpunkte der beiderseits bindenden Kaufverträge maßgeblich – nicht Kaufpreiszahlung, Grundbucheintragung, Besitzübergang oder Schlüsselübergabe.
- Wer am 20. September 2016 notariell gekauft hat, sollte einen Verkauf ohne Eigennutzungsbefreiung erst nach Ablauf des 20. September 2026 beurkunden. Der 21. September 2026 liegt bei unverändertem Sachverhalt außerhalb des Zehnjahreszeitraums.
- Innerhalb der zehn Jahre kann der Verkauf in Deutschland ausgenommen sein, wenn die Immobilie entweder zwischen Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt wurde oder im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zusammenhängend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.
- Die zweite Eigennutzungsalternative ist keine starre 36-Monats-Regel. Ein Tag im zweiten Vorjahr, das vollständige mittlere Kalenderjahr und ein Tag im Verkaufsjahr können bei zusammenhängender Nutzung genügen.
- Eine deutsche Zweit- oder nicht vermietete Ferienwohnung kann selbst genutzt sein. Die alleinige Überlassung an einen früheren Ehegatten nach der Trennung ist dagegen grundsätzlich keine Eigennutzung des ausgezogenen Eigentümers.
- Deutsche Steuerfreiheit nach Fristablauf oder wegen Eigennutzung bedeutet nicht automatisch spanische Steuerfreiheit. Spanien besteuert bei dortiger Ansässigkeit grundsätzlich den weltweiten Veräußerungsgewinn nach spanischen Regeln.
- Die Restschuld entscheidet nicht über den Veräußerungsgewinn. Tilgung ist keine Anschaffungsausgabe. Eine durch den Verkauf ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung kann sich in Deutschland nur auswirken, wenn der Verkauf steuerbar ist.
- Wegen des spanischen Wohnsitzes gibt es beim Verkauf einer deutschen Immobilie keinen allgemeinen deutschen Quellensteuerabzug vom Kaufpreis. Eine deutsche Steuererklärung kann dennoch erforderlich sein.
Zuerst den richtigen Steuerfall bestimmen
Dieser Artikel behandelt den Verkauf eines Grundstücks, Einfamilienhauses, einer Eigentumswohnung oder eines vergleichbaren privaten Immobilienrechts in Deutschland durch eine natürliche Person, die für das betreffende Steuerjahr in Spanien steuerlich ansässig ist. Die spanische Ansässigkeit ist grundsätzlich für das Kalenderjahr zu prüfen; ein Umzug vor dem Verkauf allein genügt dafür nicht. Die spanischen Aussagen beziehen sich auf die reguläre IRPF-Besteuerung, nicht auf eine wirksam gewählte Sonderbesteuerung nach Artikel 93 LIRPF; für diese gelten auch die Einschränkungen in Protokoll II zum DBA.
Vor der Zehnjahresrechnung sind drei Abgrenzungen nötig:
- Privatvermögen oder Betriebsvermögen? Bei Betriebsvermögen gelten andere Gewinnermittlungs- und Entstrickungsregeln; die zehnjährige Privatfrist schützt dort nicht.
- Immobilienverkauf oder Anteilverkauf? Wird ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft verkauft, sind insbesondere §§ 17 und 20 EStG sowie gegebenenfalls andere DBA-Regeln zu prüfen. Der Erwerb oder Verkauf einer Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Gesamthandsgemeinschaft gilt dagegen nach § 23 Absatz 1 Satz 4 EStG als Erwerb oder Verkauf der anteiligen Wirtschaftsgüter; auch dabei kann deshalb die Immobilienfrist maßgeblich sein.
- Private Vermögensverwaltung oder gewerblicher Grundstückshandel? Zahl, zeitlicher Zusammenhang, Verkaufsabsicht und Gesamtbild können einen Gewerbebetrieb begründen. Dann ist § 23 EStG nicht der alleinige Maßstab.
Erst wenn die Immobilie tatsächlich zum Privatvermögen gehört, folgt die Prüfung nach § 23 EStG.
Die deutsche Entscheidungslogik
Für jede selbständig zu beurteilende Immobilie oder Teilfläche läuft die Prüfung in dieser Reihenfolge:
- Gab es eine steuerliche Anschaffung oder einen zugerechneten Anschaffungszeitpunkt?
- Wann wurde der Verkauf für beide Seiten bindend?
- Liegen zwischen diesen Zeitpunkten mehr als zehn Jahre?
- Falls nein: Greift eine der beiden Eigennutzungsausnahmen?
- Falls nur ein Teil begünstigt ist: Wie sind Fläche, Nutzung und Gewinn aufzuteilen?
- Wie hoch ist der deutsche Veräußerungsgewinn nach Anschaffungskosten, AfA und Verkaufskosten?
- Welche Erklärungspflichten bestehen in Deutschland?
- Wie wird derselbe Vorgang in Spanien eigenständig berechnet und die deutsche Steuer angerechnet?
Anschaffung und Veräußerung: Welches Datum zählt?
Grundsatz: die bindenden Verpflichtungsgeschäfte
Für die Zehnjahresprüfung kommt es regelmäßig auf die Daten an, an denen die schuldrechtlichen Verträge wirksam und für beide Parteien bindend abgeschlossen wurden. Bei einem üblichen Grundstückskauf sind das die Daten der notariellen Kaufverträge.
Nicht maßgeblich sind im Normalfall:
- Zahlung des Kaufpreises;
- Fälligkeit des Kaufpreises;
- Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten;
- Grundbuchumschreibung;
- Schlüsselübergabe;
- Löschung oder Eintragung einer Grundschuld.
Das ist für Weggezogene besonders wichtig: Ein in Spanien unterzeichneter Vorvertrag, eine notarielle Vollmacht, ein Kaufangebot oder ein Vertrag mit Genehmigungsvorbehalt kann bereits Bindungswirkung erzeugen oder sie gerade noch nicht erzeugen. Die Bezeichnung des Dokuments entscheidet nicht; maßgeblich sind Inhalt, Bedingungen und Bindung.
Beiderseitige Bindung
Ein bloßes, noch frei widerrufliches Angebot reicht grundsätzlich nicht. Die Vertragserklärungen beider Seiten müssen innerhalb der maßgeblichen Zeit bindend abgegeben sein. Ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot kann ausnahmsweise schon genügen, wenn zugleich Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten übergehen und der Verkauf wirtschaftlich bereits vollzogen ist.
Bei aufschiebenden Bedingungen kann der Vertrag bereits mit Abschluss bindend sein, auch wenn seine Rechtswirkungen erst bei Bedingungseintritt eintreten. Anders kann es bei einem zunächst schwebend unwirksamen Geschäft sein, das noch eine rechtsgestaltende Genehmigung benötigt. Deshalb darf ein Vertragsentwurf rund um das Fristende nicht nur nach dem geplanten Notartermin beurteilt werden.
Wirtschaftliches Eigentum
§ 39 AO kann den zivilrechtlichen Eigentumsübergang überlagern. Wer Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten so übertragen hat, dass der bisherige Eigentümer wirtschaftlich auf Dauer ausgeschlossen ist, kann wirtschaftliches Eigentum verschafft haben. Für § 23 EStG bleibt der bindende Vertrag der Regelfall; wirtschaftliches Eigentum wird vor allem bei atypischen Vorstufen und besonderen Vertragsgestaltungen wichtig.
So wird die Zehnjahresfrist praktisch gerechnet
Der Zehnjahreszeitraum ist anhand des Anschaffungs- und Veräußerungszeitpunkts zu bestimmen. Für die taggenaue Berechnung sind § 187 Absatz 1 und § 188 Absatz 2 BGB maßgeblich: Der entsprechende Kalendertag zehn Jahre nach der Anschaffung gehört noch zum Zeitraum.
Beispiel: Anschaffungsvertrag am 20. September 2016. Der zehnjährige Zeitraum endet mit Ablauf des 20. September 2026. Ohne Eigennutzungsausnahme ist eine bindende Veräußerung am 20. September 2026 noch nicht sicher außerhalb der Frist. Ab dem 21. September 2026 liegt sie bei unverändertem Sachverhalt außerhalb.
Bei Verträgen am Monatsende, am 29. Februar, mit Bedingungen, Optionen oder Genehmigungen sollte das konkrete Fristende vor Unterzeichnung schriftlich bestimmt und ein Sicherheitsabstand eingeplant werden.
Die zwei Eigennutzungsausnahmen
§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG enthält zwei eigenständige Wege. Es genügt, wenn einer vollständig erfüllt ist.
Alternative 1: ausschließlich selbst genutzt
Die Immobilie muss im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.
Das kann auch bei kurzer Besitzzeit greifen. Wer eine Wohnung kauft, sofort selbst bezieht und wenige Monate später verkauft, muss nicht drei Kalenderjahre warten. Schädlich sind aber Zeiträume der Fremdvermietung oder der alleinigen Überlassung an nicht begünstigte Dritte.
Bei einem Neubau knüpft der Gesetzeswortlaut für die Wohnnutzung an die Fertigstellung an. Die Errichtung eines Gebäudes startet die Zehnjahresfrist des bereits früher erworbenen Grundstücks grundsätzlich nicht neu. Gebäude, Ausbauten und Erweiterungen werden aber in die Gewinnermittlung einbezogen, wenn das Grundstücksgeschäft selbst steuerbar ist.
Ein bloßer Leerstand zwischen Aufgabe der eigenen Wohnung und Verkauf darf nicht ohne Prüfung als Eigennutzung behandelt werden. Häufig ist dann die zweite Alternative der tragfähigere Weg.
Alternative 2: Verkaufsjahr und zwei vorangegangene Kalenderjahre
Die Immobilie muss im Veräußerungsjahr und in den beiden vorangegangenen Kalenderjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein. Nach der BFH-Rechtsprechung genügt ein zusammenhängender Nutzungszeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt:
- mindestens ein Tag im zweiten Kalenderjahr vor dem Verkauf;
- das vollständige Kalenderjahr unmittelbar vor dem Verkauf;
- mindestens ein Tag im Verkaufsjahr.
Daraus kann ein Mindestzeitraum von einem Jahr und zwei Tagen entstehen. Entscheidend ist die Verteilung über drei Kalenderjahre – nicht eine Dauer von 36 Monaten.
Beispiel: Verkauf im August 2026. Eigennutzung vom 31. Dezember 2024 bis 1. Januar 2026 kann die zeitliche Mindeststruktur erfüllen, wenn die Nutzung zusammenhängend war und alle übrigen Voraussetzungen vorliegen. Eine Nutzung nur im Jahr 2024 und 2025 ohne einen einzigen Eigennutzungstag 2026 reicht nicht.
Eine anschließende Vermietung im Verkaufsjahr kann nach der BFH-Rechtsprechung unschädlich sein, wenn zuvor die zusammenhängende Nutzung über die drei Kalenderjahre vollständig erfüllt war. Das darf nicht mit einer beliebigen Vermietung im mittleren Kalenderjahr verwechselt werden: Dieses muss grundsätzlich vollständig von der zusammenhängenden Eigennutzung umfasst sein.
Was „zu eigenen Wohnzwecken“ bedeutet
Tatsächliches Bewohnen
Die Immobilie muss objektiv zum dauerhaften Bewohnen geeignet sein und vom Eigentümer tatsächlich bewohnt werden. Eine reine Kapitalanlage, bloße Möblierung, postalische Anschrift oder gelegentliche Kontrolle genügt nicht.
Der deutsche Hauptwohnsitz muss dort nicht liegen. Auch eine Zweitwohnung, eine im Rahmen doppelter Haushaltsführung genutzte Wohnung oder eine nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnung kann eigenen Wohnzwecken dienen. Entscheidend ist, dass sie tatsächlich als Wohnung genutzt wird und in den übrigen Zeiten zur eigenen Nutzung bereitsteht.
Ferienwohnung und Zweitwohnung
Eine nur zeitweise bewohnte Immobilie kann begünstigt sein, wenn die eigene Wohnnutzung auf Dauer angelegt ist und das Objekt nicht in den übrigen Zeiten fremdvermietet wird. Die Zahl der Übernachtungen allein ist nicht entscheidend.
Wer die Ferienwohnung dagegen tage- oder wochenweise an Gäste vermietet, hat Fremdnutzungszeiten. Je nach Eigennutzungsalternative, Zeitraum und räumlicher Trennbarkeit kann die Befreiung ganz oder teilweise entfallen.
Nutzung durch Kinder
Die unentgeltliche Überlassung an ein Kind kann dem Eigentümer als eigene Wohnnutzung zugerechnet werden, wenn das Kind im jeweiligen Zeitraum nach § 32 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist und die Wohnung ausschließlich dem begünstigten Kind oder mehreren begünstigten Kindern überlassen wird.
Endet die steuerliche Berücksichtigung des volljährigen Kindes, ist die weitere alleinige Nutzung durch dieses Kind grundsätzlich keine Eigennutzung des Eigentümers mehr. Ebenso schädlich kann es sein, wenn neben dem Kind ein weiterer Dritter – etwa dessen Partner oder der andere Elternteil – die Wohnung selbständig mitbewohnt und der Eigentümer dort nicht selbst wohnt.
Die Prüfung erfolgt für jeden relevanten Zeitraum. Ein früher bestehender Kindergeldanspruch rettet spätere Jahre nicht automatisch.
Ehegatte, Trennung und Scheidung
Bewohnt der Eigentümer die Immobilie gemeinsam mit Ehegatten oder anderen Personen, bleibt seine eigene Wohnnutzung erhalten. Zieht er nach einer Trennung dauerhaft aus und überlässt das Haus ausschließlich dem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten, wird dessen Nutzung dem ausgezogenen Eigentümer grundsätzlich nicht als eigene zugerechnet.
Das gilt nach aktueller BFH-Rechtsprechung auch dann, wenn gemeinsame Kinder im Haus bleiben oder die Überlassung in einer Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung als Unterhaltsleistung bezeichnet wird. Nur die ausschließliche Überlassung an ein nach § 32 EStG berücksichtigungsfähiges Kind kann gesondert begünstigt sein.
Eine Eigentumsübertragung im Zuge der Vermögensauseinandersetzung kann selbst eine entgeltliche oder teilentgeltliche Veräußerung sein. Schuldübernahme, Ausgleichszahlung und Aufgabe von Rechten müssen bewertet werden.
Häusliches Arbeitszimmer
Ein in die selbst bewohnte Wohnung eingebundenes häusliches Arbeitszimmer ist nach der BFH-Rechtsprechung für die Eigennutzungsausnahme grundsätzlich unschädlich. Es wird nicht als separat fremd genutzter Gebäudeteil aus der Begünstigung herausgerechnet, wenn es Teil der häuslichen Sphäre bleibt.
Anders kann es bei einer baulich und rechtlich selbständigen, betrieblich genutzten Einheit oder bei Betriebsvermögen sein. Dann ist zunächst zu klären, ob überhaupt noch ein einheitliches privates Wirtschaftsgut vorliegt.
Vermietete Zimmer und Einliegerwohnungen
Wer einzelne Zimmer einem Mieter zur ausschließlichen Nutzung überlässt, nutzt diese Flächen während der Vermietung nicht zu eigenen Wohnzwecken. Nach dem BFH ist keine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze vorgesehen.
Die Folge ist jedoch nicht zwingend die Steuerpflicht des gesamten Wohnungsgewinns. Wurde der übrige Teil durchgehend selbst bewohnt, ist der Gewinn grundsätzlich nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen. Gemeinsam mitbenutzte Flure oder Bäder können weiterhin der eigenen Wohnnutzung zugeordnet sein.
Eine abgeschlossene Einliegerwohnung, eine vermietete Etage oder ein gesondertes Teileigentum ist regelmäßig noch klarer als eigenes Wirtschaftsgut oder selbständig genutzter Teil zu beurteilen.
Teilflächen, Grundstücksteilung und mehrere Wirtschaftsgüter
Haus und zugehöriger Grund und Boden
Die Eigennutzung eines Wohngebäudes kann sich auf den funktional zugehörigen Grund und Boden erstrecken, etwa Garten, Zufahrt und typische Nebenflächen. Voraussetzung ist ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem selbst bewohnten Gebäude.
Abgetrennte unbebaute Fläche
Wird vom Wohngrundstück eine unbebaute Teilfläche abgeteilt, zum Verkauf vorbereitet und separat veräußert, kann dieser Zusammenhang entfallen. Nach dem BFH entstehen durch die Teilung getrennt zu betrachtende Grundstücke. Die frühere Gartennutzung der ungeteilten Fläche macht die separat verkaufte Bauparzelle nicht automatisch zu selbst genutztem Wohnvermögen.
Die Teilung startet die ursprüngliche Anschaffungsfrist nicht zwingend neu; zwischen dem ursprünglichen Grundstück und der Teilfläche kann wirtschaftliche Teilidentität bestehen. Für die Eigennutzung wird die neue Teilfläche aber eigenständig beurteilt.
Wohnungseigentum, Garagen und Nebenräume
Bei Aufteilung eines Gebäudes in Eigentumswohnungen können mehrere selbständig veräußerbare Wirtschaftsgüter entstehen. Anschaffungskosten, AfA, Verkaufspreis und Nutzung müssen dann den Einheiten zugeordnet werden. Garagen, Stellplätze, Keller oder Nebenräume folgen nicht stets automatisch der Wohnung; entscheidend sind zivilrechtliche Zuordnung, Funktion und gemeinsamer Verkauf.
Neubau, Anbau und Ausbau
Ein nach dem Grundstückserwerb errichtetes Gebäude begründet grundsätzlich keinen neuen Anschaffungszeitpunkt für den Grund und Boden. Liegt der Grundstückserwerb beim Verkauf mehr als zehn Jahre zurück, wird die Frist nicht allein durch den späteren Neubau neu gestartet.
Liegt der Grundstückserwerb noch innerhalb der Frist, werden Gebäude, Außenanlagen sowie Erweiterungen in die Gewinnermittlung einbezogen. Bei mehreren Einheiten oder späterer rechtlicher Teilung sind Kosten und Nutzung aufzuteilen. Für die erste Eigennutzungsalternative ist bei einem Neubau die Nutzung ab Fertigstellung entscheidend.
Erbe, Schenkung und teilentgeltlicher Erwerb
Voll unentgeltlicher Erwerb
Erbschaft und reine Schenkung sind für § 23 EStG grundsätzlich keine Anschaffung des Rechtsnachfolgers. Der Rechtsnachfolger tritt für die Frist in die Anschaffung des Rechtsvorgängers ein.
Beispiel: Der Vater kaufte 2014 eine deutsche Wohnung und schenkte sie 2022 seiner Tochter. Verkauft die Tochter 2026, ist die ursprüngliche Anschaffung 2014 maßgeblich; die Zehnjahresfrist ist grundsätzlich abgelaufen. Hatte der Vater erst 2019 gekauft, läge der Verkauf 2026 grundsätzlich noch innerhalb der Frist.
Auch die Anschaffungskosten- und AfA-Historie des Rechtsvorgängers bleibt für den unentgeltlichen Teil relevant. Erbschaftsteuerliche oder schenkungsteuerliche Werte ersetzen in Deutschland für § 23 nicht automatisch die historischen Anschaffungskosten.
Teilentgeltliche Übertragung
Übernimmt der Erwerber Darlehen, zahlt Geschwister oder den Übergeber aus oder erbringt eine andere Gegenleistung, kann der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil zu zerlegen sein. Das gilt nach der aktuellen BFH- und Verwaltungsauffassung auch, wenn das Entgelt unter den historischen Anschaffungskosten liegt.
Für den entgeltlichen Teil entstehen beim Erwerber eigene Anschaffungskosten und ein eigener Anschaffungszeitpunkt. Für den unentgeltlichen Teil führt er die Rechtsposition des Übergebers fort. Beim Übergeber kann innerhalb seiner Frist für den entgeltlichen Teil ein privates Veräußerungsgeschäft entstehen.
Die Aufteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis von Gegenleistung und Verkehrswert. Nießbrauch, Wohnrecht, übernommene Schulden und Ausgleichszahlungen müssen vertrags- und bewertungsbezogen eingeordnet werden. Eine pauschale Aussage „Schenkung, also steuerfrei“ ist bei Gegenleistungen gefährlich.
Gemischte Nutzung richtig aufteilen
Eine Immobilie kann zugleich oder nacheinander verschiedenen Zwecken dienen:
- eigene Wohnung;
- vermietete Wohnung oder Einliegerwohnung;
- ausschließlich vermietetes Zimmer;
- häusliches Arbeitszimmer;
- betrieblich genutzte Einheit;
- leer stehende Fläche;
- Ferienvermietung;
- unbebaute Teilfläche.
Direkt zuordenbare Teile werden getrennt beurteilt. Bei räumlicher Mischnutzung ist die Wohnfläche regelmäßig ein sachgerechter Ausgangspunkt. Grundstücksflächen können nach Verkehrswerten oder funktionaler Zuordnung aufzuteilen sein. Bei zeitlich wechselnder Nutzung kommt es darauf an, welche Eigennutzungsalternative geprüft wird und ob die gesetzlich verlangte Nutzung im gesamten maßgeblichen Zeitraum vorliegt.
Ein häusliches Arbeitszimmer in einer ansonsten selbst bewohnten Wohnung ist nicht mit einem fremdvermieteten Zimmer gleichzusetzen. Ein zeitweise leerer Raum ist nicht automatisch fremdgenutzt; eine abgeschlossene und vermietete Einliegerwohnung dagegen regelmäßig schon.
So wird der deutsche Veräußerungsgewinn berechnet
Grundformel
Vereinfacht gilt:
Veräußerungspreis minus Veräußerungskosten minus angepasste Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleich deutscher Veräußerungsgewinn oder -verlust
Die Rechnung muss für steuerpflichtige und steuerfreie Teile getrennt werden.
Veräußerungspreis
Zum Veräußerungspreis gehören alle wirtschaftlichen Gegenleistungen des Käufers, etwa Geldzahlung und übernommene Verpflichtungen. Kaufpreisraten, variable Bestandteile, Kaufpreiseinbehalte und spätere Anpassungen müssen dem Vertrag entsprechend erfasst werden.
Ändert sich der Kaufpreis nachträglich, kann dies den Gewinn des ursprünglichen Veräußerungsjahres verändern. Dann sind deutsche und spanische Erklärungen sowie die Steueranrechnung erneut abzugleichen.
Anschaffungs- und Herstellungskosten
Zu den deutschen Anschaffungskosten gehören insbesondere:
- Kaufpreis;
- Grunderwerbsteuer;
- Erwerbsnotar und Grundbuchkosten;
- Maklerkosten des Erwerbs;
- nachträgliche Anschaffungskosten;
- Herstellungskosten von Gebäude, Ausbau oder Erweiterung.
Grund und Boden, Gebäude, selbständige Einheiten und bewegliche Gegenstände werden sachgerecht aufgeteilt. Reine Finanzierungskosten gehören grundsätzlich nicht zur Immobilienanschaffung.
AfA mindert die Kostenbasis
Wurde die Immobilie vermietet, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für die Gewinnermittlung um die steuerlich berücksichtigten Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen zu mindern. Dadurch steigt der steuerpflichtige Gewinn.
Vereinfachtes Beispiel: Gebäudeanteil der Anschaffungskosten 300.000 Euro; während der Vermietung berücksichtigte AfA 30.000 Euro. Für § 23 verbleiben insoweit 270.000 Euro als angepasste Kostenbasis. Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.
Bei gemischter Nutzung darf nur die AfA des steuerpflichtigen Veräußerungsteils zugeordnet werden. Vollständige AfA-Verzeichnisse aller Jahre sind deshalb unverzichtbar.
Veräußerungskosten
Den steuerbaren Gewinn können unmittelbar durch den Verkauf veranlasste Kosten mindern, zum Beispiel:
- Verkäufermakler;
- bestimmte Notar- und Grundbuchkosten des Verkäufers;
- Energieausweis und unmittelbar notwendige Verkaufsunterlagen;
- Löschungskosten von Belastungen;
- Rechts- und Beratungskosten für den steuerbaren Verkauf;
- eine durch die lastenfreie Veräußerung ausgelöste Vorfälligkeitsentschädigung.
Ist der Verkauf wegen Fristablaufs nicht steuerbar, können diese Kosten nicht allein deshalb als nachträgliche Werbungskosten der früheren Vermietung abgezogen werden.
Freigrenze und Verluste
Der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften bleibt nach aktueller Gesetzesfassung steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie erreicht oder überschritten, ist nicht nur der übersteigende Teil steuerpflichtig.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften dürfen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Rück- und Vortrag richten sich nach § 23 EStG. Ein deutscher §-23-Verlust wird in Spanien nicht automatisch übernommen.
Fremdwährung
Ist ein Kaufpreis oder eine Kostenposition nicht in Euro vereinbart oder gezahlt worden, sind Anschaffung, spätere Kosten und Verkauf grundsätzlich zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten in Euro umzurechnen. Ein einziger Wechselkurs für den gesamten Zeitraum kann den Gewinn verfälschen. Für die spanische Rechnung sind die spanischen Umrechnungs- und Nachweisregeln eigenständig anzuwenden.
Restschuld und Vorfälligkeitsentschädigung
Die Höhe der Restschuld entscheidet weder über die Zehnjahresfrist noch über die Höhe des Veräußerungsgewinns. Ein Verkäufer kann trotz geringer Liquidität einen hohen steuerlichen Gewinn erzielen.
Nicht gleichsetzen:
- Kaufpreis minus Restschuld = wirtschaftliche Liquidität vor Kosten;
- Kaufpreis minus steuerliche Kostenbasis = steuerlicher Veräußerungsgewinn.
Die Tilgung des Darlehens ist keine Veräußerungsausgabe. Eine Vorfälligkeitsentschädigung kann als Veräußerungskosten einfließen, wenn sie durch die lastenfreie Veräußerung veranlasst und der Verkauf nach § 23 steuerbar ist. Bei einem nicht steuerbaren Verkauf ist sie grundsätzlich nicht ersatzweise bei früheren Vermietungseinkünften abziehbar.
Die weitere Behandlung von Finanzierung, Restdarlehen und möglichen nachträglichen Zinsen gehört in die gesonderte Finanzierungsprüfung.
Deutsche Steuerpflicht nach dem Wegzug
Beschränkte Steuerpflicht
Lebt der Verkäufer in Spanien und hat keinen deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr, ist er mit einem steuerbaren Gewinn aus einer deutschen Immobilie regelmäßig beschränkt einkommensteuerpflichtig. § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG erfasst private Veräußerungsgeschäfte, soweit sie inländische Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen.
Der Gewinn wird in der deutschen Einkommensteuererklärung, regelmäßig mit dem Hauptvordruck für beschränkt Steuerpflichtige und der Anlage SO, erklärt. Bei mehreren Beteiligten oder vorangehenden Feststellungen können zusätzliche Verfahren nötig sein.
Kein allgemeiner Kaufpreiseinbehalt
Deutschland sieht allein wegen des spanischen Wohnsitzes des privaten Verkäufers keinen allgemeinen prozentualen Einbehalt vom Kaufpreis einer deutschen Immobilie vor. Das unterscheidet den Fall vom Verkauf einer in Spanien gelegenen Immobilie durch einen dort Nichtansässigen.
Daraus folgt aber keine Befreiung von Erklärung und Zahlung. Notarielle Mitteilungen und deutsche Registerdaten machen den Vorgang für die Finanzverwaltung nachvollziehbar. Bei erwarteter Steuer sollte Liquidität bis zum Bescheid reserviert werden.
Bescheid und Rechtsbehelf
Der deutsche Bescheid muss insbesondere geprüft werden auf:
- maßgebliche Vertragsdaten;
- Anschaffungszeitpunkt bei Erbe oder Schenkung;
- Anerkennung der Eigennutzung;
- Flächen- und Zeitaufteilung;
- AfA-Minderung;
- Veräußerungskosten;
- Verlustverrechnung;
- Zuordnung bei Miteigentum.
Gegen einen fehlerhaften Einkommensteuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Ein Einspruch stoppt die Zahlung nicht automatisch; gegebenenfalls ist Aussetzung der Vollziehung gesondert zu beantragen.
DBA: Deutschland darf besteuern, Spanien bleibt Ansässigkeitsstaat
Artikel 13 Absatz 1 des DBA Deutschland–Spanien erlaubt Deutschland, Gewinne aus der Veräußerung einer in Deutschland gelegenen Immobilie zu besteuern. Dieses deutsche Besteuerungsrecht bedeutet nicht, dass Spanien den Vorgang ignoriert.
Spanien erfasst bei spanischer Steueransässigkeit grundsätzlich den weltweiten Veräußerungsgewinn. Artikel 22 des Abkommens und Artikel 80 des spanischen Einkommensteuergesetzes begrenzen die Doppelbesteuerung durch eine Anrechnung der deutschen Steuer.
Die Anrechnung ist grundsätzlich auf den niedrigeren Betrag begrenzt aus:
- der tatsächlich auf den betreffenden Gewinn entfallenden deutschen Steuer;
- dem Teil der spanischen Steuer, der auf diesen ausländischen Gewinn entfällt.
Ist der Verkauf in Deutschland wegen Fristablaufs oder Eigennutzung steuerfrei, gibt es regelmäßig keine deutsche Steuer zur Anrechnung. Spanien kann dennoch einen steuerpflichtigen Gewinn ansetzen.
Spanien berechnet den Verkauf neu
Keine spanische Zehnjahresbefreiung
Das deutsche §-23-System wird nicht nach Spanien übertragen. Spanien kennt für den normalen Verkauf einer Privatimmobilie keine allgemeine Steuerfreiheit allein deshalb, weil die Immobilie länger als zehn Jahre gehalten wurde.
Der Gewinn gehört bei spanischer Steueransässigkeit grundsätzlich zu den Vermögensgewinnen und regelmäßig in die spanische Sparbemessungsgrundlage. Er wird in der jährlichen IRPF-Erklärung, Modelo 100, erfasst. Für Deutschland ist der steuerpflichtige Gewinn bei vollständiger Kaufpreiszahlung grundsätzlich im Zuflussjahr zu erfassen (§ 11 EStG); das für die Zehnjahresprüfung maßgebliche Vertragsjahr ist davon zu unterscheiden. Spanien ordnet den Gewinn grundsätzlich dem Jahr der Vermögensübertragung zu (Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c LIRPF). Bei Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschub gelten zusätzliche Regeln, sodass Steuerjahr und Anrechnung gesondert abzustimmen sind.
Spanischer Veräußerungswert
Nach Artikel 35 LIRPF ist Ausgangspunkt der tatsächlich erzielte Veräußerungsbetrag. Davon werden die vom Verkäufer getragenen, unmittelbar mit der Übertragung verbundenen Kosten und Steuern abgezogen. Liegt die vereinbarte Gegenleistung unter dem normalen Marktwert, kann der gesetzliche Mindestansatz des Marktwerts greifen.
Kosten, die bereits der Käufer trägt, mindern den Veräußerungswert des Verkäufers nicht noch einmal.
Spanischer Anschaffungswert
Zum spanischen Anschaffungswert gehören bei entgeltlichem Erwerb grundsätzlich:
- tatsächlicher Erwerbspreis;
- Investitionen und echte Verbesserungen;
- mit dem Erwerb verbundene Kosten und Steuern, soweit sie der Erwerber getragen hat;
- abzüglich der steuerlich zu berücksichtigenden Abschreibungen während Vermietungszeiten.
Zinsen gehören grundsätzlich nicht zum Anschaffungswert. Reparaturen sind von wertsteigernden Verbesserungen zu unterscheiden. Deutsche Herstellungskosten- oder Erhaltungsaufwandsbegriffe sind ein Hinweis, aber nicht automatisch die spanische Einordnung.
Bei vermieteten Immobilien reduziert die spanische Abschreibungshistorie die Basis. Auch wenn in einer Erklärung keine oder zu geringe Abschreibung angesetzt wurde, kann nach spanischem Recht mindestens die gesetzlich als abzugsfähig geltende Mindestabschreibung zu berücksichtigen sein. Die spanische AfA-Akte muss deshalb unabhängig von der deutschen Anlage V geführt werden.
Erbschaft und Schenkung: besonders große Abweichung
Deutschland rechnet bei einer unentgeltlichen Übertragung für § 23 grundsätzlich mit dem Anschaffungsdatum und den historischen Kosten des Rechtsvorgängers weiter. Spanien bestimmt bei Erbschaft oder Schenkung dagegen grundsätzlich einen eigenen Erwerbszeitpunkt und einen Erwerbswert nach den Regeln für unentgeltliche Übertragungen und die Erbschaft-/Schenkungsteuer.
Dadurch können beide Staaten völlig unterschiedliche Ausgangswerte und Besitzzeiten verwenden. Erbschaftsteuerbescheid, angenommener Wert, Todestag oder Schenkungsdatum und Erwerbsnebenkosten müssen für die spanische Gewinnermittlung aufbewahrt werden.
Wechselkurse
Bei einer deutschen Immobilie lauten Kauf und Verkauf regelmäßig auf Euro. Wurden Kaufpreis, Darlehen, Erbschaftswert oder einzelne Maßnahmen in einer anderen Währung dokumentiert, sind die jeweiligen Beträge nach spanischen Regeln zum maßgeblichen Zeitpunkt in Euro zu übersetzen. Kursgewinne können dadurch in der spanischen Rechnung anders erscheinen als in der deutschen.
Mögliche spanische Befreiungen
Unabhängig von der deutschen Eigennutzung können in Spanien eigene Befreiungen zu prüfen sein, insbesondere:
- Reinvestition des Erlöses aus einer spanisch qualifizierenden Hauptwohnung in eine neue Hauptwohnung nach Artikel 38 LIRPF;
- Veräußerung einer Hauptwohnung durch Personen über 65 Jahre oder unter bestimmten Abhängigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 33 LIRPF.
Eine deutsche Immobilie ist nicht allein deshalb eine spanische „vivienda habitual“, weil sie nach § 23 EStG zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Spanien verlangt grundsätzlich mindestens drei Jahre zusammenhängende Hauptwohnnutzung und einen tatsächlichen dauerhaften Bezug innerhalb von zwölf Monaten nach Erwerb oder Fertigstellung; gesetzliche Ausnahmen gelten etwa bei einem zwingenden beruflichen Umzug. Für die genannten Befreiungen muss die Wohnung beim Verkauf oder bis zu einem Tag innerhalb der zwei Jahre davor diese Eigenschaft gehabt haben. Eine begünstigte Reinvestition muss grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Verkauf erfolgen; wird nur ein Teil des maßgeblichen Erlöses reinvestiert, ist nur der entsprechende Gewinnanteil befreit. Eine bei Verkauf noch offene Erwerbsfinanzierung mindert dabei nach Artikel 41 RIRPF den für die Reinvestition maßgeblichen Erlös, nicht den Veräußerungsgewinn. Jeder Befreiungstatbestand ist eigenständig nachzuweisen.
Anrechnung erst nach belastbarer deutscher Steuer
Für die spanische Anrechnung werden mindestens benötigt:
- deutscher Steuerbescheid;
- Berechnung des auf den Immobiliengewinn entfallenden Steueranteils;
- Zahlungsnachweis;
- Kauf- und Verkaufsvertrag;
- deutsche Gewinnermittlung;
- spanische Parallelberechnung.
Wird der deutsche Bescheid später geändert, kann die spanische Erklärung berichtigt werden müssen. Eine deutsche Steuererstattung kann eine zu hohe spanische Anrechnung nachträglich beseitigen.
Verfahren und Belegakte
Vor dem Verkauf
- Erwerbsurkunde und alle unentgeltlichen Übertragungen lückenlos zusammentragen.
- Für jeden Teil den deutschen Anschaffungszeitpunkt bestimmen.
- Eigennutzungs-, Vermietungs- und Leerstandszeiträume kalendergenau dokumentieren.
- Grundriss und Flächenaufteilung bei gemischter Nutzung sichern.
- AfA-Verzeichnisse aus allen deutschen und spanischen Erklärungen abstimmen.
- Anschaffungs-, Herstellungs-, Verbesserungs- und Verkaufskosten belegen.
- Deutsches Fristende vor Unterzeichnung berechnen.
- Spanische Gewinnprognose und mögliche Hauptwohnungsbefreiung gesondert erstellen.
- Liquidität für beide Staaten und zeitversetzte Bescheide reservieren.
Besonders wichtige Nachweise
- notarielle Erwerbs- und Verkaufsverträge;
- Erbschein, Testament, Erbauseinandersetzung oder Schenkungsvertrag;
- Nachweis über Schuldenübernahmen und Ausgleichszahlungen;
- Meldeunterlagen als Indiz, ergänzt um Strom, Wasser, Versicherungen und tatsächliche Wohnnutzung;
- Mietverträge und Kündigungen;
- Nachweise zur Nutzung durch Kinder und deren §-32-Status;
- Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen;
- Flächenberechnungen bei Zimmern, Einliegerwohnungen und Teilgrundstücken;
- Kaufpreisaufteilung, Bau- und Verbesserungsrechnungen;
- vollständige AfA-Entwicklung in Deutschland und Spanien;
- Makler-, Notar-, Löschungs- und Beratungskosten;
- Darlehensabrechnung und Vorfälligkeitsentschädigung;
- deutsche Bescheide, Zahlungen und spanische Anrechnungsunterlagen.
Drei Praxisfälle
Fall 1: Verkauf innerhalb von zehn Jahren mit Eigennutzung
Annahmen: Kaufvertrag am 15. Oktober 2021. Der Eigentümer vermietet zunächst. Er zieht am 1. Juli 2024 selbst ein, bewohnt die Wohnung durchgehend bis 30. April 2026 und vermietet sie von Mai bis zum Verkauf im August 2026 kurzfristig.
Der Verkauf liegt innerhalb von zehn Jahren. Die erste Alternative greift wegen der anfänglichen Vermietung nicht. Die zweite Alternative kann jedoch erfüllt sein: Eigennutzung im Jahr 2024, durchgehend im gesamten Jahr 2025 und im Verkaufsjahr 2026. Die anschließende Vermietung im Verkaufsjahr ist nach der BFH-Rechtsprechung grundsätzlich unschädlich, wenn die zusammenhängende Mindestnutzung zuvor erfüllt war.
Deutschland kann den Verkauf daher von § 23 ausnehmen. Spanien berechnet trotzdem einen Vermögensgewinn. Eine deutsche Steueranrechnung gibt es mangels deutscher Steuer nicht.
Fall 2: Vermietete Immobilie nach Fristablauf
Annahmen: Notarieller Kauf am 10. März 2014, durchgehende Vermietung, Verkauf am 11. März 2026.
Der bindende Verkauf liegt mehr als zehn Jahre nach der Anschaffung. Der Vorgang ist im privaten Hauptfall in Deutschland nicht nach § 23 steuerbar; Eigennutzung muss nicht mehr geprüft werden. Betriebsvermögen oder gewerblicher Grundstückshandel sind ausgeschlossen.
Spanien kennt diese deutsche Fristbefreiung nicht. Der spanische Gewinn wird aus Veräußerungswert minus spanischer Kostenbasis berechnet. Die während der Vermietung anzusetzende spanische Abschreibung mindert die Basis. Da Deutschland keine §-23-Steuer erhebt, entsteht keine anrechenbare deutsche Steuer.
Fall 3: Geerbte Immobilie
Annahmen: Der Vater kaufte eine vermietete Wohnung am 1. Dezember 2019. Die Tochter erbte sie 2024 und verkauft am 1. Oktober 2026. Es gab keine begünstigte Eigennutzung.
Deutschland rechnet für die Zehnjahresfrist mit der Anschaffung des Vaters im Jahr 2019. Der Verkauf 2026 liegt daher innerhalb der Frist und kann einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen. Die historischen Anschaffungskosten und AfA des Vaters sind fortzuführen.
Spanien behandelt die Tochter grundsätzlich mit einem eigenen Erwerbszeitpunkt und Erwerbswert aus dem Erbfall 2024. Der spanische Gewinn kann deshalb erheblich vom deutschen Gewinn abweichen. Die deutsche Steuer wird in Spanien nur innerhalb der Anrechnungsgrenze berücksichtigt.
Die Beispiele zeigen die Systematik. Bedingungen im Vertrag, Miteigentum, Teilentgelt, Teilflächen und unterschiedliche Nutzungen können das Ergebnis verändern.
Typische Fehler
- Die Zehnjahresfrist vom Grundbucheintrag oder von der Schlüsselübergabe statt vom bindenden Vertrag berechnen.
- Am zehnten Jahrestag beurkunden, ohne das Ende des Zeitraums rechtssicher zu bestimmen.
- Die zweite Eigennutzungsalternative als 36-Monats-Frist behandeln.
- Einen deutschen Melderegistereintrag mit tatsächlicher Eigennutzung gleichsetzen.
- Nutzung durch jedes volljährige Kind automatisch als eigene Wohnnutzung behandeln.
- Die alleinige Nutzung durch den getrennt lebenden Ehegatten dem ausgezogenen Eigentümer zurechnen.
- Ein häusliches Arbeitszimmer wie ein fremdvermietetes Zimmer behandeln.
- Vermietete Zimmer oder Einliegerwohnungen im Gesamtobjekt übersehen.
- Eine abgetrennte Baufläche wegen früherer Gartennutzung als steuerfrei ansehen.
- Bei Erbe oder Schenkung mit dem Übertragungsdatum statt mit der Anschaffung des Rechtsvorgängers rechnen.
- Schuldübernahme oder Ausgleichszahlung bei einer angeblichen Schenkung ignorieren.
- AfA nicht von der deutschen und spanischen Kostenbasis abziehen.
- Restschuld mit steuerlichem Gewinn verwechseln.
- Deutsche Steuerfreiheit ungeprüft auf Spanien übertragen.
- Die gesamte deutsche Einkommensteuer statt des zurechenbaren Betrags in Spanien anrechnen.
Häufige Fragen
Ist der Verkauf nach zehn Jahren immer in Deutschland steuerfrei?
Im privaten Hauptfall fällt er dann grundsätzlich nicht unter § 23 EStG. Betriebsvermögen, gewerblicher Grundstückshandel, andere Einkunftsarten oder besondere Gestaltungen müssen trotzdem ausgeschlossen werden. Spanien kann den Gewinn weiterhin besteuern.
Muss ich drei volle Jahre selbst dort wohnen?
Nein. Für die zweite Alternative kommt es auf drei Kalenderjahre an. Das mittlere Kalenderjahr muss vollständig umfasst sein; im zweiten Vorjahr und im Verkaufsjahr kann jeweils ein Tag genügen, wenn die Nutzung zusammenhängend ist.
Zählt meine deutsche Zweitwohnung trotz Hauptwohnsitz in Spanien als Eigennutzung?
Ja, wenn sie tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, dauerhaft zum Bewohnen geeignet ist und in den übrigen Zeiten zur eigenen Nutzung bereitsteht. Fremdvermietungszeiten sind gesondert zu prüfen.
Zählt die Nutzung durch meinen erwachsenen Sohn?
Nur unter engen Voraussetzungen. Die unentgeltliche Überlassung kann zugerechnet werden, solange das Kind nach § 32 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist und die Wohnung nicht zugleich einem nicht begünstigten Dritten überlassen wird.
Ist die Nutzung durch meine getrennt lebende Ehefrau meine Eigennutzung?
Nach dem Auszug grundsätzlich nein. Auch die Mitnutzung durch gemeinsame Kinder ändert dies nicht automatisch. Der konkrete Eigentumsanteil, die tatsächliche Nutzung und eine mögliche entgeltliche Übertragung im Rahmen der Trennung sind getrennt zu prüfen.
Muss der deutsche Käufer Steuer einbehalten?
Nicht allein wegen Ihres Wohnsitzes in Spanien. Es gibt für diesen deutschen Privatimmobilienverkauf keinen allgemeinen prozentualen Kaufpreiseinbehalt. Sie müssen einen steuerbaren Gewinn aber selbst erklären und zahlen.
Wird nur die höhere Steuer aus Deutschland oder Spanien fällig?
Nein. Beide Staaten berechnen nach eigenem Recht. Spanien rechnet deutsche Steuer begrenzt an. Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen, Verluste und Befreiungen können dazu führen, dass die Gesamtwirkung nicht einfach der höheren Einzelsteuer entspricht.
Mindert die Hypothek meinen Gewinn?
Die Darlehenstilgung nicht. Sie beeinflusst die Liquidität, nicht die steuerliche Kostenbasis. Eine verkaufsbedingte Vorfälligkeitsentschädigung kann bei einem in Deutschland steuerbaren Verkauf Veräußerungskosten sein.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Geprüft am 15. September 2026. Für die Besteuerung ist die im jeweiligen Verkaufsjahr geltende Fassung maßgeblich.
Deutschland
- Einkommensteuergesetz: § 22 Nummer 2 EStG, § 23 EStG – private Veräußerungsgeschäfte, Eigennutzung, Gewinn und Verlust, § 32 EStG – steuerlich zu berücksichtigende Kinder, § 49 Absatz 1 Nummer 8 EStG – inländische private Veräußerungsgeschäfte, § 50 EStG – beschränkte Steuerpflicht.
- Abgabenordnung und Fristberechnung: § 39 AO – wirtschaftliches Eigentum, § 108 AO, § 187 BGB und § 188 BGB.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 12/20, ECLI:DE:BFH:2021:U.261021.IXR12.20.0, bindende Verträge, Angebot und wirtschaftlicher Vollzug.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 3. September 2019, IX R 10/19, ECLI:DE:BFH:2019:U.030919.IXR10.19.0, Drei-Kalenderjahre-Regel und anschließende Vermietung im Verkaufsjahr.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16, ECLI:DE:BFH:2017:U.270617.IXR37.16.0, Zweit- und Ferienwohnung als eigene Wohnnutzung.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 24. Mai 2022, IX R 28/21, ECLI:DE:BFH:2022:U.240522.IXR28.21.0, Nutzung durch steuerlich zu berücksichtigende Kinder.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 14. Februar 2023, IX R 11/21, ECLI:DE:BFH:2023:U.140223.IXR11.21.0, Überlassung an frühere Ehefrau und Kind nach Auszug; ergänzend Urteil vom 14. November 2023, IX R 10/22, ECLI:DE:BFH:2023:U.141123.IXR10.22.0, Trennung, Kinder und Kindesmutter.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 1. März 2021, IX R 27/19, ECLI:DE:BFH:2021:U.010321.IXR27.19.0, häusliches Arbeitszimmer.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 19. Juli 2022, IX R 20/21, ECLI:DE:BFH:2022:U.190722.IXR20.21.0, vorübergehend vermietete Zimmer und Flächenaufteilung.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. September 2023, IX R 14/22, ECLI:DE:BFH:2023:U.260923.IXR14.22.0, abgetrennte unbebaute Teilfläche.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. März 2025, IX R 17/24, ECLI:DE:BFH:2025:U.110325.IXR17.24.0, teilentgeltliche Immobilienübertragung; ergänzend Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Anhang 13 II, insbesondere Tz. 14.
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 11. Februar 2014, IX R 42/13, Vorfälligkeitsentschädigung bei steuerbarem und nicht steuerbarem Verkauf.
- ELSTER: Formulare und Leistungen, insbesondere Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige und Anlage SO.
Deutschland–Spanien und Spanien
- DBA Deutschland–Spanien vom 3. Februar 2011, insbesondere Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 22.
- Spanien, Ley 35/2006 del IRPF, insbesondere Artikel 33 bis 38, Artikel 46, Artikel 49 und Artikel 80.
- Spanien, Real Decreto 439/2007 – Reglamento del IRPF, insbesondere Artikel 40, 41 und 41 bis zu Veräußerungsgewinnen und Hauptwohnung.
- Agencia Tributaria: In Spanien Ansässige mit Einkünften aus Deutschland und in Spanien Ansässige mit ausländischen Einkünften.
- Agencia Tributaria, Handbuch IRPF 2025: Allgemeine Regeln zur Berechnung von Vermögensgewinnen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Übertragungen und Zuordnung zur Sparbemessungsgrundlage.
- Agencia Tributaria: Modelo 100 – Hilfe zur Einkommensteuererklärung.
- § 11 EStG – Zufluss und Abfluss.
