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Modelo 113: Mitteilung zur spanischen Exit Tax bei Wegzug in EU oder EWR

Autor: Willi Plattes LinkedIn
Erstveröffentlichung: 10. August 2026 · Letzte Aktualisierung: 18. September 2026
Lesezeit: 18 Min.

Kurz & klar

Modelo 113 ist von einer natürlichen Person einzureichen, die ihre spanische IRPF-Steuerpflicht durch den Wegzug in einen qualifizierten EU-/EWR-Staat verliert, die Voraussetzungen der spanischen Exit Tax erfüllt und das besondere Zehnjahresregime nach Artikel 95 bis Absatz 6 LIRPF wählt. Die Mitteilung ist elektronisch vom Wegzug bis zum Ende der IRPF-Erklärungsfrist des ersten Nichtresidentenjahres abzugeben; sie löst keine sofortige Zahlung aus, verlangt aber vollständige Beteiligungs- und Bewertungsdaten sowie die laufende Meldung von Anschriftsänderungen.

Modelo 113 gehört zu den spanischen Wegzugsregeln für wesentliche Aktien- und Gesellschaftsbeteiligungen. Das Formular ist erst der letzte Schritt einer materiellen Prüfung: Ohne Verlust der spanischen IRPF-Steuerpflicht, ohne erfüllte Voransässigkeits- und Wertvoraussetzungen und ohne Wegzug in einen qualifizierten EU-/EWR-Staat gibt es für diese Mitteilung keinen Anwendungsfall.

Das Wichtigste im Überblick

  • Modelo 113 ist eine Wahl- und Informationsmitteilung. Mit ihm wird das besondere Regime des Artikels 95 bis Absatz 6 LIRPF gewählt; mit der Einreichung ist grundsätzlich keine Zahlung verbunden.
  • Das Formular betrifft natürliche Personen, nicht Gesellschaften. Eine Verlagerung von Sitz, Geschäftsleitung oder Wirtschaftsgütern einer Gesellschaft folgt anderen Regeln.
  • Zuerst muss die spanische Exit Tax dem Grunde nach greifen. Erforderlich sind der Verlust der IRPF-Steuerpflicht, grundsätzlich mindestens zehn IRPF-Perioden innerhalb der letzten fünfzehn Perioden und eine gesetzliche Beteiligungswertschwelle.
  • Deutschland ist als EU-Zielstaat grundsätzlich erfasst. Für EWR-Staaten außerhalb der EU muss zusätzlich der gesetzlich verlangte wirksame steuerliche Informationsaustausch bestehen; der Status ist am Ereignistag zu prüfen.
  • Die Erstfrist ist keine pauschale Kalenderfrist. Sie läuft vom tatsächlichen Wegzug bis zum Ende der IRPF-Erklärungsfrist für das erste Jahr, in dem die Person wegen des Wegzugs nicht mehr IRPF-steuerpflichtig ist.
  • Adressänderungen sind binnen zwei Monaten mitzuteilen. Modelo 113 ersetzt jedoch nicht die eigenständige zensusrechtliche Anschriftsänderung, regelmäßig über Modelo 030.
  • Zehn Folgejahre müssen überwacht werden. Eine Übertragung unter Lebenden, der Wegzug aus EU/EWR oder ein Kommunikationsverstoß kann die nachträgliche spanische Selbstveranlagung auslösen.

1. Was Modelo 113 rechtlich bewirkt

Artikel 95 bis LIRPF behandelt bestimmte positive Wertzuwächse in Aktien und Gesellschaftsbeteiligungen beim Verlust der spanischen Steueransässigkeit so, als wären sie im letzten spanischen IRPF-Zeitraum entstanden. Für den Wegzug in einen anderen EU-Mitgliedstaat oder in einen qualifizierten EWR-Staat darf die betroffene Person jedoch das Sonderregime des Absatzes 6 wählen. Dann wird der Wegzugsgewinn nicht allein aufgrund des Wegzugs sofort selbst veranlagt. Er wird zunächst dokumentiert und nur dann nacherfasst, wenn innerhalb des gesetzlichen Beobachtungszeitraums ein Auslöseereignis eintritt.

Modelo 113 ist die dafür vorgeschriebene Mitteilung. Es dokumentiert insbesondere:

  • die Wahl des Sonderregimes;
  • den beim Wegzug entstandenen latenten Gewinn;
  • die betroffenen Aktien oder Beteiligungen und die Beteiligungsquote;
  • deren gesetzlich bestimmten Marktwert;
  • den Zielstaat, das ausländische Domizil und spätere Domiziländerungen;
  • die fortbestehende Inhaberschaft;
  • bei einer späteren Übertragung unter Lebenden den Übertragungswert.

Die Daten sind für jede steuerpflichtige Person einzeln zu übermitteln. Ehegatten mit gemeinsam gehaltenen Anteilen geben daher nicht eine gemeinsame Mitteilung für das Ehepaar ab. Zunächst ist die zivil- und steuerrechtliche Zurechnung jedes Anteils zu bestimmen; anschließend meldet jede betroffene Person ihren eigenen Bestand und Gewinn.

Keine allgemeine Abmeldung und keine Steuerzahlung

Modelo 113 bewirkt weder die Abmeldung aus dem spanischen Steuerregister noch den Nachweis der Ansässigkeit im Zielstaat. Die Anschriftsänderung nach Artikel 48 LGT und den zensusrechtlichen Vorschriften ist gesondert vorzunehmen. Das Formular ersetzt auch nicht die letzte IRPF-Erklärung, nicht eine gegebenenfalls erforderliche ergänzende IRPF-Selbstveranlagung und nicht spätere IRNR-Erklärungen für spanische Einkünfte.

Mit der ordnungsgemäßen Erstmitteilung ist grundsätzlich keine Steuer zu zahlen. Sie schafft aber die Grundlage dafür, dass Spanien das Zehnjahresregime akzeptiert und die möglichen Folgeereignisse überwachen kann.

2. Materielle Vorprüfung: Wann die spanische Exit Tax greift

Verlust der IRPF-Steuerpflicht

Die Person muss durch einen Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit ihre Eigenschaft als spanischer IRPF-Steuerpflichtiger verlieren. Eine kommunale Abmeldung oder ein ausländischer Arbeitsvertrag genügt dafür nicht. Zu prüfen sind für das betreffende Kalenderjahr insbesondere die 183-Tage-Regel, vorübergehende Abwesenheiten, der Mittelpunkt wirtschaftlicher Interessen und die widerlegbare Familienvermutung des Artikels 9 LIRPF. Bei gleichzeitiger Ansässigkeit in Deutschland und Spanien ist zusätzlich Artikel 4 des DBA Deutschland–Spanien anzuwenden.

Bleibt die Person im Wegzugsjahr spanischer IRPF-Steuerpflichtiger und wird sie erst im Folgejahr Nichtresident, sind der letzte spanische IRPF-Zeitraum, der Bewertungsstichtag und die Formularfrist entsprechend später anzusetzen. Ansässigkeit, tatsächlicher Umzug und Formularabgabe sind deshalb drei getrennte Datenpunkte.

Zehn von fünfzehn Steuerperioden

Grundsätzlich muss die Person in mindestens zehn der fünfzehn Steuerperioden vor dem letzten spanischen IRPF-Zeitraum IRPF-steuerpflichtig gewesen sein. Es ist nicht ausreichend, lediglich zehn Kalenderjahre seit dem ersten Zuzug zu zählen. Unterbrechungen und der konkrete letzte IRPF-Zeitraum sind periodengenau zu erfassen.

Für Personen, die zuvor das Sonderregime für nach Spanien entsandte Arbeitnehmer nach Artikel 93 LIRPF genutzt haben, gilt eine besondere Zählregel: Die Zehnjahreszählung beginnt erst mit der ersten Steuerperiode, in der das Sonderregime nicht mehr anwendbar ist. Ein Wegzug unmittelbar nach dessen Ende löst daher häufig noch keine Exit Tax nach Artikel 95 bis aus, obwohl die Person schon länger tatsächlich in Spanien gelebt hat.

Beteiligungswertschwellen

Neben der Voransässigkeitsdauer muss eine der beiden Wertalternativen erfüllt sein:

  1. Der gemeinsame Marktwert aller erfassten Aktien und Beteiligungen übersteigt 4.000.000 Euro.
  2. Wird diese Gesamtschwelle nicht erreicht, beträgt die Beteiligung an einer einzelnen Gesellschaft am maßgeblichen Stichtag mehr als 25 Prozent und der Marktwert dieser Beteiligung übersteigt 1.000.000 Euro. In diesem zweiten Fall werden nur die Gewinne aus der betreffenden qualifizierten Beteiligung erfasst.

Die Schwellen beziehen sich auf Marktwerte, nicht auf Anschaffungskosten, Nominalkapital, Bilanzbuchwerte oder den erwarteten Verkaufspreis. Immobilien im Privatvermögen, Bankguthaben und sonstige Vermögensgegenstände fallen nicht allein wegen ihres Werts unter Artikel 95 bis. Sie können jedoch andere spanische Steuer- und Erklärungspflichten auslösen.

Bewertung am letzten spanischen IRPF-Stichtag

Der Wegzugsgewinn ist die positive Differenz zwischen dem gesetzlichen Marktwert am Ende des letzten spanischen IRPF-Zeitraums und den steuerlichen Anschaffungskosten. Für börsennotierte Titel gilt grundsätzlich die Börsennotierung. Für nicht börsennotierte Beteiligungen gilt nach Artikel 95 bis Absatz 3 Buchstabe b, sofern kein anderer Marktwert nachgewiesen wird, der höhere Wert aus dem anteiligen Nettovermögen laut dem letzten vor dem IRPF-Stichtag abgeschlossenen Geschäftsjahr und dem Fünffachen des durchschnittlichen Ergebnisses der letzten drei davor abgeschlossenen Geschäftsjahre. Bei diesem Ergebnis zählen ausgeschüttete Dividenden und Rücklagenzuführungen mit; Zuführungen zu Neubewertungs- oder Bilanzaktualisierungsrücklagen bleiben ausgenommen. Für Anteile an Investmentvermögen ist grundsätzlich der maßgebliche Nettoinventarwert heranzuziehen.

Bei nicht börsennotierten Gesellschaften sollte die Bewertungsakte mindestens enthalten:

  • aktuelle Satzung, Anteilseigner- und Registerdaten;
  • Anschaffungsverträge, Kapitalmaßnahmen und Anschaffungskostenfortschreibung;
  • Jahresabschlüsse und Zwischenzahlen bis zum Stichtag;
  • nachvollziehbare Normalisierung außergewöhnlicher Ergebnisse;
  • Ausschüttungen, Einlagenrückgewähr und Gesellschafterdarlehen;
  • Bewertungsmethode, Parameter, Vergleichswerte und Sensitivitäten;
  • Unterschrift, Datum und Herkunft der verwendeten Unterlagen.

3. Wer Modelo 113 einreicht – und wer nicht

Fall Modelo 113? Begründung oder anderes Verfahren
Natürliche Person verliert spanische IRPF-Steuerpflicht, Exit-Tax-Voraussetzungen sind erfüllt, Wegzug nach Deutschland Ja, wenn das EU-/EWR-Sonderregime gewählt wird Deutschland ist EU-Mitgliedstaat; materielle Voraussetzungen und Frist bleiben vollständig zu prüfen
Wegzug in einen qualifizierten EWR-Staat außerhalb der EU Möglich Zusätzlich muss wirksamer steuerlicher Informationsaustausch im gesetzlichen Sinn bestehen
Beteiligungswerte liegen unter beiden Schwellen Nein Kein Tatbestand des Artikels 95 bis; andere Abschluss- und Nichtresidentenpflichten bleiben möglich
Person war nicht zehn von fünfzehn Perioden IRPF-steuerpflichtig Nein Persönliche Vorbedingung fehlt; Sonderregel nach Ende des Artikels-93-Regimes beachten
Wegzug in einen Drittstaat außerhalb EU/EWR Nein Regelbesteuerung oder gegebenenfalls beantragter Aufschub für einen qualifizierten befristeten Aufenthalt prüfen
Spanische Gesellschaft verlegt ihre tatsächliche Geschäftsleitung Nein Körperschaftliche Ansässigkeit, Entstrickung, Betriebsstätte und Verrechnungspreise gesondert prüfen
Person bleibt trotz Auslandsaufenthalts in Spanien ansässig Nein Kein Verlust der IRPF-Eigenschaft; weiterhin reguläre IRPF-Pflichten
Wegzug in EU/EWR, aber Wahl des Absatz-6-Regimes wird nicht ausgeübt Nein Die reguläre Exit-Tax-Abwicklung ist nach den materiellen und verfahrensrechtlichen Regeln vorzunehmen

Das EU-/EWR-Verfahren ist eine gesetzliche Option, kein automatischer Zahlungsaufschub. Wer die Voraussetzungen erfüllt, muss sich rechtzeitig für den Weg über Modelo 113 entscheiden und die Mitteilung wirksam übermitteln. Ein befristeter beruflicher Auslandsaufenthalt mit beantragtem Zahlungsaufschub nach Artikel 95 bis Absatz 4 ist ein anderer Rechtsweg mit eigenen Antrags-, Zins- und Sicherungsregeln.

4. Fristberechnung ohne pauschales Kalenderdatum

Erstmitteilung

Die Erstmitteilung ist in dem Zeitraum zwischen dem tatsächlichen Wegzug und dem Ende der IRPF-Erklärungsfrist für das erste Steuerjahr einzureichen, in dem die Person infolge des Ansässigkeitswechsels nicht mehr IRPF-steuerpflichtig ist. Die Formulierung knüpft nicht pauschal an den 31. Dezember des Wegzugsjahres und auch nicht dauerhaft an einen bestimmten Juni-Tag an. Maßgeblich ist die für das konkrete Erklärungsjahr veröffentlichte IRPF-Kampagne.

Beispiel zur Zeitachse: Eine Person zieht im September 2026 nach Deutschland. Nach der Ansässigkeitsprüfung ist 2026 noch ihr letzter spanischer IRPF-Zeitraum; 2027 ist das erste Jahr ohne IRPF-Steuerpflicht wegen des Wegzugs. Die Einreichungsperiode für Modelo 113 beginnt mit dem Umzug im September 2026 und endet mit dem Ende der regulären IRPF-Erklärungsfrist für 2027, die im Kalender des Folgejahres veröffentlicht wird. Ergibt die Ansässigkeitsprüfung dagegen, dass bereits 2026 das erste Nichtresidentenjahr ist, endet die Frist entsprechend mit der IRPF-Erklärungsfrist für 2026.

Diese Unterscheidung muss dokumentiert werden. Ein Formular, das nur nach dem physischen Auszugsdatum terminiert wird, kann zu früh oder zu spät eingeordnet sein.

Spätere Anschriftsänderungen

Ändert sich das mitgeteilte ausländische Domizil, ist die Änderung innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen. Parallel ist zu prüfen, ob die Anschrift im spanischen Zensus über Modelo 030 zu aktualisieren ist. Beide Mitteilungen haben unterschiedliche Rechtsfunktionen.

Auslöseereignis im Beobachtungszeitraum

Tritt innerhalb der zehn Steuerjahre nach dem letzten spanischen IRPF-Zeitraum eines der gesetzlichen Auslöseereignisse ein, ist die ergänzende IRPF-Selbstveranlagung grundsätzlich zwischen dem Ereignistag und dem Ende der unmittelbar folgenden IRPF-Erklärungsfrist einzureichen. Ist die Frist des ersten Nichtresidentenjahres später, gilt nach Artikel 123 RIRPF diese spätere Frist. Bei Einhaltung der gesetzlichen Frist erfolgt diese Nachversteuerung ohne Sanktionen, Verzugszinsen und Zuschläge. Betrifft die Nachversteuerung als letzten spanischen IRPF-Zeitraum das Steuerjahr 2024 oder ein späteres Jahr, ist grundsätzlich eine autoliquidación rectificativa einzureichen; für frühere Steuerjahre bleibt die autoliquidación complementaria maßgeblich.

5. Inhalt und Nachweise für die Einreichung

Pflichtdaten des Formulars

Vor Beginn der elektronischen Eingabe sollte eine abgestimmte Datentabelle vorliegen:

Datenblock Erforderliche Angaben
Person NIF, Name, letzter spanischer Status, Zielstaat und Auslandsanschrift
Wegzug tatsächliches Wegzugsdatum, letztes IRPF-Jahr, erstes Nichtresidentenjahr
Wahl ausdrückliche Wahl des Regimes nach Artikel 95 bis Absatz 6 LIRPF
Beteiligung Gesellschaft/Fonds, Identifikation, Anzahl, Quote und Inhaberzuordnung
Wert Anschaffungskosten, Marktwert am Stichtag, positiver Wegzugsgewinn
Fortbestand Bestätigung, dass die Beteiligung weiterhin gehalten wird
Folgeereignis gegebenenfalls Übertragungsdatum und Übertragungswert

Die Mitteilung selbst verlangt nicht zwingend den Upload einer vollständigen Bewertungs- oder Ansässigkeitsakte. Das bedeutet nicht, dass Nachweise entbehrlich wären. Die AEAT kann die Angaben überprüfen, Unterlagen anfordern und die Bewertung oder die Ansässigkeitsentscheidung abweichend beurteilen.

Empfohlene Belegakte

Eine praxistaugliche Akte enthält:

  1. spanische und deutsche Ansässigkeitsunterlagen einschließlich Reise- und Tätigkeitskalender;
  2. Abmelde-, Anmelde-, Miet-, Kauf- und Beschäftigungsnachweise;
  3. Anteilskaufverträge, Registerauszüge, Cap Table und wirtschaftliche Zurechnung;
  4. Wertgutachten oder nachvollziehbare gesetzliche Mindestwertberechnung;
  5. letzte spanische IRPF-Erklärung und Berechnung des letzten IRPF-Zeitraums;
  6. Nachweis über das Ende eines früheren Artikels-93-Sonderregimes;
  7. eingereichtes Modelo 113, Empfangsbeleg, sicheren Verifizierungscode und Zeitstempel;
  8. Folgekalender für zehn Jahre mit Zuständigkeit für Adress-, Übertragungs- und Staatswechselkontrollen.

Bei einer spanischen Gesellschaft sollte daneben ein eigener Gesellschaftsordner geführt werden. Der private Wegzug des Gesellschafters beantwortet nicht, wo die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird, ob eine deutsche Betriebsstätte entsteht oder ob Verrechnungspreise und Geschäftsführungsvergütungen angepasst werden müssen.

6. Elektronische Einreichung bei der AEAT

Die AEAT stellt Modelo 113 in ihrer elektronischen Sede bereit. Die aktuelle technische Hilfe sieht die Identifikation des Einreichers, das Ausfüllen und Validieren des Formulars sowie die elektronische Unterzeichnung und Übermittlung vor. Je nach freigeschaltetem Zugang können der Steuerpflichtige, ein ordnungsgemäß Bevollmächtigter oder ein zugelassener sozialer Kooperationspartner handeln. Ein anerkanntes elektronisches Zertifikat oder DNI electrónico ist der übliche Zugang.

Der praktische Ablauf lautet:

  1. Zugang und Vertretung prüfen. NIF, Zertifikat, Vollmacht und Zustellungsdaten müssen funktionsfähig sein.
  2. Gespeicherten Entwurf laden oder Daten erfassen. Eine zuvor gespeicherte .ses-Datei kann über „Cargar“ geladen werden. Die Beteiligungen sind einzeln und mit den abgestimmten Stichtagswerten einzutragen.
  3. Validieren. Technische Fehler und fehlende Pflichtfelder sind vor der Übermittlung zu beseitigen.
  4. Unterzeichnen und senden. Erst die erfolgreiche Übermittlung ist die Abgabe.
  5. Empfangsbeleg sichern. PDF, Zeitstempel und sicherer Verifizierungscode sind dauerhaft zur Verfahrensakte zu nehmen.
  6. Nachkontrolle durchführen. Über die AEAT-Funktion zur Abfrage beziehungsweise Änderung ist zu prüfen, ob die Mitteilung unter dem richtigen NIF und Zeitraum gespeichert ist.

Ein lokal gespeicherter Entwurf oder ein ausgefülltes Bildschirmformular ohne erfolgreiche Signatur und Empfangsbestätigung ist keine wirksame Einreichung.

7. Zehnjähriges Monitoring und spätere Steuerzahlung

Auslöseereignisse

Der dokumentierte Wegzugsgewinn ist innerhalb der zehn folgenden Steuerjahre nachzuerfassen, wenn:

  • die betroffenen Aktien oder Beteiligungen unter Lebenden übertragen werden;
  • die Person nicht mehr in einem EU-Mitgliedstaat oder qualifizierten EWR-Staat ansässig ist;
  • die gesetzliche Kommunikationspflicht verletzt wird.

Eine Übertragung kann insbesondere Verkauf, Tausch, Einlage, Schenkung oder eine andere Verfügung unter Lebenden sein. Umstrukturierungen dürfen nicht allein wegen ihrer zivilrechtlichen Bezeichnung als neutral behandelt werden; es ist zu prüfen, ob sie steuerlich eine Übertragung darstellen oder ein besonderes Umwandlungsregime wirksam greift.

Berechnung bei späterem Verkauf

Bei einer Übertragung unter Lebenden kann der ursprünglich dokumentierte Wegzugsgewinn reduziert werden, wenn der tatsächliche Übertragungswert unter dem beim Wegzug angesetzten Marktwert liegt. Artikel 95 bis Absatz 6 erhöht für diesen Vergleich den Übertragungswert um spätere Ausschüttungen oder sonstige Leistungen, die das Nettovermögen der Gesellschaft nach dem Wegzug vermindert haben, soweit diese Leistungen nicht bereits der spanischen IRNR unterlagen.

Beispiel: Die erforderliche Voransässigkeit von zehn der letzten fünfzehn Steuerjahre ist erfüllt; die Beteiligungsquote liegt über 25 Prozent. Anschaffungskosten einer Beteiligung: 600.000 Euro. Marktwert am letzten spanischen IRPF-Stichtag: 1.600.000 Euro. Dokumentierter Wegzugsgewinn: 1.000.000 Euro. Die Person zieht nach Deutschland und reicht Modelo 113 fristgerecht ein. Drei Jahre später verkauft sie die Beteiligung für 1.350.000 Euro; nach dem Wegzug gab es keine relevanten Ausschüttungen. Für die spanische Exit Tax wird der dokumentierte Gewinn um die positive Differenz zwischen 1.600.000 Euro und 1.350.000 Euro vermindert. Der nach dem Sondermechanismus verbleibende Gewinn beträgt damit 750.000 Euro. Die konkrete Steuer entsteht nach dem für den letzten spanischen IRPF-Zeitraum geltenden Recht; die deutsche Veräußerungsbesteuerung und eine mögliche Doppelbesteuerungsentlastung sind gesondert zu prüfen.

Rückkehr nach Spanien

Wird die Person wieder spanischer IRPF-Steuerpflichtiger, bevor ein Auslöseereignis eingetreten ist, fallen die besonderen Folgen des Absatz-6-Regimes weg. Die Rückkehr ist nicht nur durch eine Anmeldung, sondern durch die erneute steuerliche Ansässigkeit nach Artikel 9 LIRPF und gegebenenfalls dem DBA nachzuweisen. Eine spätere Veräußerung ist dann nach den gewöhnlichen Regeln des im Veräußerungsjahr geltenden Rechts zu beurteilen.

8. Berichtigung, verspätete Abgabe und Rechtsbehelf

Fehler vor oder nach der Übermittlung

Technische Eingabefehler sind vor der Signatur über die Validierungsfunktion zu korrigieren. Nach erfolgreicher Übermittlung stellt die AEAT Funktionen zur Abfrage und Änderung der Mitteilung bereit. Bei einer materiellen Abweichung sollten ursprünglicher Beleg, geänderte Fassung, Begründung und Bewertungsunterlagen gemeinsam archiviert werden. Eine Änderung des Marktwerts darf nicht ohne neue Herleitung erfolgen.

Berührt der Fehler die letzte IRPF-Selbstveranlagung oder eine später ausgelöste ergänzende Selbstveranlagung, reicht die Änderung der Informationsmitteilung nicht aus. Dann ist zusätzlich das passende Berichtigungs- oder Ergänzungsverfahren für die Steuererklärung anzuwenden.

Verspätung

Die Kommunikationspflicht ist Bestandteil des materiellen EU-/EWR-Sonderregimes. Eine verspätete oder unterbliebene Mitteilung ist deshalb nicht nur ein formaler Schönheitsfehler: Artikel 95 bis Absatz 6 nennt die Verletzung der Kommunikationspflicht ausdrücklich als Ereignis, das die Selbstveranlagung des Wegzugsgewinns auslösen kann. Daneben kann die spanische Abgabenordnung je nach konkretem Pflichtverstoß, Verschulden, wirtschaftlicher Auswirkung und Verfahrensstand formelle oder materielle Folgen vorsehen.

Eine freiwillige Korrektur vor einer behördlichen Aufforderung ist regelmäßig günstiger als Untätigkeit, stellt das Sonderregime aber nicht automatisch wieder her. Vor der Nachreichung sind daher Frist, Ansässigkeitsjahr, Bewertungsbetrag, eine mögliche bereits fällige ergänzende IRPF-Selbstveranlagung und der Stand etwaiger AEAT-Mitteilungen gemeinsam zu prüfen.

Rechtsbehelf

Die bloße erfolgreiche Übermittlung einer Mitteilung enthält regelmäßig keinen belastenden Steuerverwaltungsakt, gegen den vorsorglich Einspruch eingelegt werden müsste. Erlässt die AEAT später einen Steuer-, Zins- oder Sanktionsbescheid, richten sich Rechtsbehelf, Frist und Aussetzung nach dem zugestellten Verwaltungsakt. In Betracht kommen insbesondere der fakultative recurso de reposición oder die wirtschaftsverwaltungsrechtliche Beschwerde. Die Frist beginnt mit der wirksamen Bekanntgabe; der Empfangs- und Zustellungsnachweis gehört deshalb zur Kernakte.

9. Deutschland–Spanien-Zusammenspiel

Modelo 113 entscheidet ausschließlich über den spanischen Exit-Tax-Weg. Der Zuzug nach Deutschland kann unabhängig davon eine unbeschränkte deutsche Einkommensteuerpflicht durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auslösen. Deutschland kann spätere Dividenden und Veräußerungsgewinne nach deutschem Recht und dem DBA besteuern. Ein spanischer Exit-Tax-Wert wird nicht automatisch zum deutschen Anschaffungskostenwert. Bei Anteilen im Anwendungsbereich des § 17 EStG tritt nach Absatz 2 Satz 3 der im Wegzugsstaat angesetzte Wert an die Stelle der Anschaffungskosten, höchstens jedoch der gemeine Wert, wenn der Veräußerer nachweist, dass ihm die Anteile bereits bei Begründung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht zuzurechnen waren und der bis dahin entstandene Wertzuwachs im Wegzugsstaat einer mit § 6 AStG vergleichbaren Steuer unterlegen hat. Die Ausnahme des § 17 Absatz 2 Satz 4 EStG für Fälle des § 6 Absatz 3 AStG bleibt zu beachten.

Vor dem Wegzug sind daher mindestens vier Ebenen zu koordinieren:

  1. spanische Ansässigkeit und letzter IRPF-Zeitraum;
  2. spanische Bewertung und Modelo 113;
  3. deutscher Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht und deutsche Einstandswerte;
  4. DBA-Zuordnung, Anrechnung oder andere Entlastung bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung.

Bei Beteiligungen an einer spanischen Gesellschaft kommt eine fünfte Ebene hinzu: Bleiben Geschäftsführung, Personal und Entscheidungsprozesse in Spanien, ist das von einer faktischen Leitung aus Deutschland zu unterscheiden. Die persönliche Mitteilung des Gesellschafters schützt die Gesellschaft nicht vor einer abweichenden Ansässigkeits-, Betriebsstätten- oder Verrechnungspreisbeurteilung.

10. Typische Fehlentscheidungen

  • Modelo 113 wird als allgemeines Wegzugsformular eingereicht, obwohl die Beteiligungsschwellen nicht geprüft wurden.
  • Das Auszugsdatum wird ungeprüft mit dem Verlust der spanischen IRPF-Steuerpflicht gleichgesetzt.
  • Für einen Drittstaatenwegzug wird irrtümlich das EU-/EWR-Formular verwendet.
  • Die Zehn-von-fünfzehn-Regel wird bei ehemaligen Nutzern des Artikels-93-Regimes falsch gezählt.
  • Nicht börsennotierte Anteile werden zum Nominalwert oder letzten Kaufpreis statt nach Artikel 95 bis Absatz 3 bewertet.
  • Ehegatten melden gemeinsam, obwohl das Formular personenbezogen ist.
  • Die Erstfrist wird mit einem pauschalen Datum statt anhand des ersten Nichtresidentenjahres berechnet.
  • Eine neue Auslandsanschrift wird weder binnen zwei Monaten im Modelo-113-Verfahren noch im Zensus aktualisiert.
  • Ein späterer Anteilstausch oder eine Schenkung wird nicht als mögliches Auslöseereignis erkannt.
  • Der Empfangsbeleg wird nicht gesichert und ein nicht übermittelter Entwurf für eine Erklärung gehalten.
  • Spanische Nichtresidentenpflichten für Immobilien oder Einkünfte werden wegen der Exit-Tax-Mitteilung eingestellt.
  • Der deutsche Zuzug und eine spätere deutsche Besteuerung werden erst beim Verkauf analysiert.

11. Arbeitsablauf für eine belastbare Einreichung

  1. Ansässigkeit entscheiden: Kalenderjahr, Tage, wirtschaftlicher Schwerpunkt, Familie und DBA.
  2. Persönliche Frist testen: zehn von fünfzehn Perioden und gegebenenfalls Ende des Artikels-93-Regimes.
  3. Beteiligungen vollständig erfassen: direkte und wirtschaftlich zurechenbare Bestände, Quoten und Anschaffungskosten.
  4. Schwellen und Marktwerte berechnen: gesetzliche Bewertungsregeln und Belegakte.
  5. Zielstaat qualifizieren: EU oder EWR mit wirksamem Informationsaustausch am Ereignistag.
  6. Rechtsweg festlegen: Absatz-6-Wahl über Modelo 113 oder anderes Exit-Tax-Verfahren.
  7. Fristkalender erstellen: tatsächlicher Wegzug, letztes IRPF-Jahr, erstes Nichtresidentenjahr, Kampagnenende.
  8. Elektronisch übermitteln: validieren, signieren, Empfangsbeleg speichern.
  9. Zensus und übrige Pflichten trennen: Modelo 030, letzte IRPF, IRNR und Gesellschaftsebene.
  10. Zehnjahreskontrolle einrichten: Anschrift, Staat, Inhaberschaft, Ausschüttungen, Umstrukturierungen und Übertragungen.

12. Häufige Fragen

Muss jeder Wegziehende Modelo 113 abgeben?

Nein. Das Formular setzt eine natürliche Person mit Verlust der spanischen IRPF-Steuerpflicht, erfülltem Exit-Tax-Tatbestand und Wegzug in einen qualifizierten EU-/EWR-Staat voraus. Ohne diese Kombination besteht kein Anwendungsfall.

Wird mit Modelo 113 sofort Steuer bezahlt?

Nein. Es handelt sich um eine Mitteilung und Wahl des Sonderregimes. Eine Zahlung kann erst durch ein späteres Auslöseereignis und die dann einzureichende ergänzende IRPF-Selbstveranlagung entstehen.

Ist Deutschland ein zulässiger Zielstaat?

Ja, Deutschland ist EU-Mitgliedstaat. Die übrigen Voraussetzungen – insbesondere tatsächlicher Ansässigkeitswechsel, Voransässigkeitsdauer, Schwellenwerte und fristgerechte Wahl – bleiben dennoch zu prüfen.

Welche Frist gilt bei einem Wegzug im Dezember?

Nicht automatisch der 31. Dezember. Die Frist endet mit dem Ende der IRPF-Erklärungsfrist für das erste Jahr, in dem die Person infolge des Wegzugs nicht mehr IRPF-steuerpflichtig ist. Dieses Jahr muss zuerst durch die Ansässigkeitsanalyse bestimmt werden.

Muss eine Adressänderung erneut gemeldet werden?

Ja, im Modelo-113-Regime binnen zwei Monaten. Zusätzlich kann eine zensusrechtliche Aktualisierung, insbesondere über Modelo 030, erforderlich sein.

Was passiert bei einem späteren Verkauf?

Ein Verkauf unter Lebenden innerhalb des Beobachtungszeitraums löst grundsätzlich die ergänzende spanische Selbstveranlagung aus. Liegt der Verkaufspreis unter dem Wegzugswert, kann der gesetzliche Minderungsmechanismus greifen; spätere Ausschüttungen sind dabei einzubeziehen.

Beendet die Rückkehr nach Spanien das Regime?

Ja, wenn die Person wieder spanischer IRPF-Steuerpflichtiger wird, bevor ein gesetzliches Auslöseereignis eingetreten ist. Die Rückkehransässigkeit und die unveränderte Inhaberschaft müssen nachweisbar sein.

Ersetzt Modelo 113 die letzte IRPF-Erklärung oder Modelo 030?

Nein. Steuererklärung, Exit-Tax-Mitteilung und Zensusänderung sind getrennte Verfahren.

Amtliche Quellen und Rechtsstand

Rechtsstand: 10. August 2026. Bei formular- und kalenderabhängigen Angaben ist zusätzlich die im Einreichungszeitpunkt veröffentlichte AEAT-Fassung zu prüfen.