Kurz & klar
Eine Bewertungsakte sollte Bewertungszweck, Bewertungsobjekt, Stichtag, Eigentums- und Nutzungsrechte, Methode, Rechenschritte, Annahmen und Belege so dokumentieren, dass ein Dritter den Wert nachvollziehen kann. Für Unternehmen, Anteile, Immobilien und immaterielle Werte gelten je nach Steuer unterschiedliche Bewertungsregeln; ein deutscher Wert darf deshalb nicht ungeprüft in eine spanische Erklärung übernommen werden.
Eine Zahl allein ist noch keine steuerlich belastbare Bewertung. Erst die Bewertungsakte erklärt, warum gerade dieses Objekt, dieser Stichtag, diese Methode und diese Tatsachengrundlage zu dem angesetzten Wert führen. Das ist besonders wichtig, wenn Deutschland und Spanien denselben Vermögensgegenstand aus unterschiedlichen Gründen erfassen – etwa beim Wegzug, bei einer Schenkung, einer Vermögensteuererklärung, einer Immobilientransaktion oder einer konzerninternen Lizenzierung.
Das Wichtigste im Überblick
Eine gute Bewertungsakte beantwortet zuerst drei Fragen:
- Was wird bewertet? Das Unternehmen, einzelne Wirtschaftsgüter, ein bestimmter Anteil, ein Grundstück, ein Nießbrauch oder ein immaterielles Recht sind nicht dasselbe.
- Wofür und zu welchem Zeitpunkt wird bewertet? Kauf, Verkauf, Schenkung, Erbfall, Wegzug, Vermögensteuer, verbundene Transaktion und Bilanzierung können unterschiedliche Stichtage und Methoden auslösen.
- Welche Rechtsordnung und Steuer ist maßgeblich? Der Kaufpreis, der Marktwert, der spanische Referenzwert, der Katasterwert, der Buchwert und die steuerlichen Anschaffungskosten erfüllen verschiedene Funktionen.
In die Akte gehören mindestens die Eigentums- und Nutzungsstruktur, der Bewertungsstichtag, die einschlägige gesetzliche Methode, sämtliche Rechenschritte, die Herkunft der Daten, alternative Ergebnisse, wesentliche Annahmen, Verträge, Registerauszüge, Rechnungen, Zahlungsbelege und eine Erklärung, warum die gewählte Methode zum konkreten Bewertungszweck passt.
Die Bewertungsakte beginnt nicht mit der Rechenmethode
Vor jeder Berechnung muss der Sachverhalt zum maßgeblichen Stichtag vollständig und nachvollziehbar festgehalten werden. Sonst wird möglicherweise das falsche Recht, das falsche Objekt oder der falsche Zeitpunkt bewertet.
| Prüffeld | Was festzuhalten ist | Warum es den Wert verändert |
|---|---|---|
| Bewertungszweck | etwa Verkauf, Erbfall, Schenkung, Wegzug, Vermögensteuer, ITP/AJD, verbundene Transaktion | Jede Steuer kann eine eigene Wertdefinition und Methode verwenden. |
| Bewertungsstichtag | gesetzlicher Stichtag sowie gegebenenfalls Signing, Closing, wirtschaftlicher Übergang und Zahlung | Tatsachen und Marktverhältnisse müssen dem richtigen Zeitpunkt zugeordnet werden. |
| Bewertungsobjekt | Gesamtunternehmen, Betriebsteil, einzelne Aktie, Anteilspaket, Grundstück, Gebäude, Recht, Marke, Software | Ein Anteil ist nicht mit dem anteiligen Wert aller Einzelwirtschaftsgüter gleichzusetzen. |
| Rechtsinhaber | zivilrechtlicher Eigentümer, wirtschaftlicher Eigentümer, Treuhänder, Nießbraucher, Gesellschaft | Zurechnung und Bewertungsumfang können auseinanderfallen. |
| Beteiligung | direkte und indirekte Quote, Stimmrechte, Sonderrechte, Beherrschung, Minderheit | Kontrolle, Verfügungsbeschränkungen und Paketgröße können wertrelevant sein. |
| Belegenheit und Ansässigkeit | Staat, autonome Gemeinschaft, Gemeinde sowie steuerlicher Status der Beteiligten | Staatliche, regionale und kommunale Regeln greifen auf unterschiedliche Werte zu. |
| Nutzung | Eigennutzung, Leerstand, betriebliche Nutzung, Ferien-, Saison- oder Langzeitvermietung | Erträge, Kosten, IVA-Behandlung, Lizenzen und steuerliche Folgen unterscheiden sich. |
| Finanzierung | Darlehen, Gesellschafterkonten, Hypotheken, Garantien, Kaufpreisstundung | Schulden mindern nicht in jeder Steuer und nicht auf jeder Ebene denselben Wert. |
Signing, Closing und Zahlung sind gesondert zu dokumentieren. Der Tag der Vertragsunterzeichnung ist nicht zwangsläufig der Bewertungs- oder Besteuerungsstichtag. Maßgeblich kann der rechtliche oder wirtschaftliche Übergang, der Todestag, der Schenkungsvollzug, das Ende eines Steuerjahres oder ein gesetzlich bestimmter anderer Zeitpunkt sein.
Empfohlener Aufbau einer belastbaren Akte
Eine praxistaugliche Bewertungsakte lässt sich in zwölf Teile gliedern:
- Deckblatt und Anlass: Steuerart, Staat, zuständige Behörde, Steuerjahr, Stichtag und Verantwortliche.
- Sachverhaltschronologie: Erwerb, Umstrukturierungen, Verbesserungen, Nutzungswechsel, Signing, Closing, Zahlung und spätere Änderungen.
- Rechts- und Eigentumsstruktur: Organigramm, Beteiligungsquoten, Stimmrechte, Treuhand, Nießbrauch, wirtschaftliches Eigentum und Belastungen.
- Exakte Objektbeschreibung: Gesellschaft, Betrieb, Immobilie oder immaterielles Recht einschließlich Identifikatoren und Registerdaten.
- Bewertungsnorm: konkrete Steuer, Norm, Wertbegriff, Stichtag und gegebenenfalls regionale oder kommunale Vorschrift.
- Methodenwahl: zulässige Methoden, gewählte Methode und Gründe gegen naheliegende Alternativen.
- Datenraum: Jahresabschlüsse, Planungen, Verträge, Mietlisten, Rechnungen, Marktvergleichsdaten und Registerauszüge.
- Berechnung: vollständig reproduzierbare Rechenschritte, Zu- und Abschläge, Währung und Rundung.
- Annahmen und Sensitivität: etwa Umsatzwachstum, Marge, Leerstand, Restnutzungsdauer, Lizenzlaufzeit oder Diskontsatz.
- Plausibilisierung: Vergleich mit Transaktionen, Marktpreisen, Substanzwert, Ertragswert oder externem Gutachten.
- Abweichungsbrücke Deutschland–Spanien: Erklärung, warum Werte auseinanderfallen und wo dieselbe Ausgangszahl verwendet werden darf.
- Nachweis- und Verfahrensakte: Einreichungen, Bescheide, Rückfragen, Gutachten, Rechtsbehelfe und spätere Aktualisierungen.
Ein Gutachten kann Bestandteil der Akte sein, ersetzt diese Struktur aber nicht. Umgekehrt wird eine interne Berechnung nicht dadurch belastbar, dass sie auf vielen Tabellenblättern verteilt ist. Entscheidend sind die nachvollziehbare Tatsachengrundlage, die richtige Rechtsnorm und eine methodisch schlüssige Ableitung.
Unternehmen und Betriebsvermögen bewerten
Bewertungsobjekt zuerst abgrenzen
Bei einem Unternehmen ist zu unterscheiden zwischen:
- dem Wert des operativen Gesamtbetriebs;
- einem einzelnen Betriebsteil oder Funktionspaket;
- einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden;
- dem Eigenkapitalwert nach Abzug der Nettofinanzschulden;
- dem Wert eines konkreten Gesellschaftsanteils;
- dem Wert auf Gesellschafts- und auf Gesellschafterebene.
Diese Werte dürfen nicht ohne Überleitung gleichgesetzt werden. Ein Unternehmenswert von 5 Millionen Euro bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass ein Anteil von 20 Prozent genau 1 Million Euro wert ist. Stimmrechte, Verfügungsbeschränkungen, Sonderrechte, Kontrollmöglichkeiten, Gesellschaftervereinbarungen, Ausschüttungspolitik und die konkrete Paketgröße können eine eigene Prüfung verlangen.
Bei einer immobilienhaltenden Gesellschaft ist außerdem zweistufig vorzugehen: Zuerst wird geprüft, welcher Gesellschaft welches Grundstück wirtschaftlich und rechtlich zuzurechnen ist. Erst danach werden direkte und indirekte Beteiligungsquoten, Stimmrechte und die für den jeweiligen Steuertatbestand maßgeblichen Zeiträume geprüft. Die bloße Multiplikation eines Immobilienwerts mit einer Beteiligungsquote überspringt diese Ebenen.
Deutsche Bewertungsanlässe
Das deutsche Bewertungsgesetz verwendet als allgemeinen Ausgangspunkt den gemeinen Wert. Nach § 9 BewG ist das grundsätzlich der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
Für nicht börsennotierte Kapitalgesellschaftsanteile ordnet § 11 Abs. 2 BewG eine Reihenfolge an:
- Vorrangig ist zu prüfen, ob sich der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, die weniger als ein Jahr zurückliegen.
- Fehlt eine geeignete Transaktion, ist der Wert anhand der Ertragsaussichten oder nach einer anderen anerkannten, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblichen Methode zu ermitteln. Maßgeblich ist die Methode, die ein Erwerber seiner Kaufpreisentscheidung zugrunde legen würde.
- Der gesetzlich definierte Substanzwert darf dabei grundsätzlich nicht unterschritten werden.
- Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 bis 203 BewG kann eingesetzt werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Welche Regel tatsächlich gilt, hängt vom Bewertungsanlass ab. Eine Unternehmensbewertung für eine Kaufpreisverhandlung ist nicht automatisch die steuerliche Bewertung für eine Schenkung, einen Erbfall oder eine Feststellung nach dem BewG. In der Akte muss deshalb die Brücke vom wirtschaftlichen Gutachten zur konkreten Steuernorm enthalten sein.
Spanische Bewertungsanlässe
Auch in Spanien gibt es keinen einheitlichen Unternehmenswert für alle Steuern. Beispiele:
- Bei verbundenen Transaktionen verlangt Art. 18 Ley 27/2014 del Impuesto sobre Sociedades grundsätzlich den Marktwert, also den Preis, den unabhängige Parteien unter Wettbewerbsbedingungen vereinbart hätten. Die Akte muss deshalb Transaktion, verbundene Personen, Funktionen, Risiken, Vermögenswerte und Methode abbilden.
- Für die spanische Vermögensteuer enthalten Art. 15 und 16 Ley 19/1991 eigene Regeln für börsennotierte und nicht börsennotierte Beteiligungen. Bei nicht gehandelten Anteilen hängt die gesetzliche Bewertung unter anderem davon ab, ob der letzte festgestellte Jahresabschluss geprüft und der Bestätigungsvermerk günstig war; andernfalls ist grundsätzlich der höchste Wert aus mehreren gesetzlichen Vergleichsgrößen maßgeblich.
- Bei Erbschaft, Schenkung oder Übertragung können wiederum Marktwertregeln, besondere Objektregeln und regionale Vergünstigungen greifen.
Darum gehören geprüfte und ungeprüfte Jahresabschlüsse, Prüfungsvermerke, Gesellschafterlisten, Satzung, Nebenvereinbarungen, Planungsrechnungen, Darlehen, Gesellschafterkonten und Angaben über nicht betriebsnotwendiges Vermögen in den Datenraum.
Immobilien: Mehrere Werte für dasselbe Objekt
Bei spanischen Immobilien begegnen regelmäßig mindestens sechs verschiedene Größen:
- der tatsächlich vereinbarte Kauf- oder Verkaufspreis;
- der Marktwert;
- der Katasterwert ( valor catastral );
- der Referenzwert des Katasteramts ( valor de referencia );
- die steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
- ein für eine bestimmte Steuer festgestellter oder geprüfter Wert.
Diese Größen haben unterschiedliche Aufgaben. Der Katasterwert ist insbesondere Bemessungsgrundlage der kommunalen Grundsteuer IBI. Der Referenzwert dient bei Grundstücken grundsätzlich als gesetzlicher Ausgangswert für die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer (ISD) und die entgeltliche Grunderwerbsteuer (ITP). Bei der ISD ist ein höherer erklärter Wert maßgeblich; bei der ITP gilt der höchste Wert aus Referenzwert, erklärtem Wert und vereinbarter Gegenleistung. Soweit bei notariellen Urkunden die AJD auf Grundstückswerte abstellt, ist die gesetzliche Referenzwert-Untergrenze zu beachten. Ist kein Referenzwert vorhanden oder bescheinigungsfähig, gelten die gesetzlichen Ersatzregeln: bei der ISD grundsätzlich der höhere Wert aus Erklärung und Marktwert, bei der ITP der höchste Wert aus Erklärung, Gegenleistung und Marktwert. Die Steuer auf den Wertzuwachs städtischer Grundstücke (plusvalía municipal) arbeitet wiederum mit dem Katasterwert des Bodenanteils und den Regeln der Art. 104 und 107 der Ley Reguladora de las Haciendas Locales. Ein Referenzwert ist daher weder der Katasterwert noch automatisch der für jeden anderen Steuerzweck richtige Marktwert.
Eigentum und Nutzungsrechte getrennt erfassen
Die Akte muss mindestens ausweisen:
- Volleigentum, Miteigentumsquote, bloßes Eigentum ( nuda propiedad ) oder Nießbrauch;
- Grundbuchdaten, Katasterreferenz, Flächen, Gebäudeart und tatsächlichen Zustand;
- rechtliche und tatsächliche Nutzung;
- bestehende Miet-, Saison-, Ferien- oder Betreiberverträge;
- Hypotheken, Dienstbarkeiten, Erbbaurechte, Nutzungsbeschränkungen und Lizenzen;
- autonome Gemeinschaft und Gemeinde.
Nießbrauch und bloßes Eigentum sind eigenständige Rechte. Für die spanische Vermögensteuer verweist Art. 20 Ley 19/1991 bei Nutzungsrechten und bloßem Eigentum auf die Bewertungsregeln der ITP/AJD. Es ist daher falsch, den Gebäudewert einfach dem zivilrechtlichen Eigentümer vollständig zuzuordnen, wenn ein steuerlich relevantes Nutzungsrecht besteht.
Anschaffungs- und Herstellungskosten dokumentieren
Für eine spätere Veräußerungsgewinnermittlung reichen Kaufvertrag und damaliger Kaufpreis meist nicht aus. In die Akte gehören:
- Erwerbspreis und Nebenkosten;
- nachweisbare Herstellungskosten und aktivierungsfähige Verbesserungen;
- Abgrenzung von Verbesserung zu laufender Reparatur oder Erhaltung;
- steuerlich abzugsfähige Abschreibungen, mindestens die gesetzliche Mindestabschreibung auch ohne tatsächlichen Abzug;
- Veräußerungskosten;
- Zuschüsse, Entschädigungen und Versicherungsleistungen;
- Rechnungen und Zahlungsnachweise auf den richtigen Leistungsempfänger.
Art. 35 des spanischen Einkommensteuergesetzes stellt für entgeltliche Übertragungen auf Anschaffungswert, Investitionen und Verbesserungen sowie bestimmte Nebenkosten ab; Finanzierungszinsen gehören nicht zu diesen Anschaffungskosten. Nach Art. 40 des IRPF-Reglements sind steuerlich abzugsfähige Abschreibungen abzuziehen, mindestens jedoch die gesetzliche Mindestabschreibung, auch wenn sie tatsächlich nicht als Aufwand geltend gemacht wurde. Für Nichtansässige verweist das IRNR bei Vermögensgewinnen in wesentlichen Punkten auf die Regeln des IRPF. Eine Ausgabe erhöht aber nicht allein deshalb den steuerlichen Anschaffungswert, weil sie wirtschaftlich sinnvoll war. Rechnung, Leistung, Zahlungsfluss, Zeitpunkt und steuerliche Einordnung müssen zusammenpassen.
Nutzung bestimmt die Folgeunterlagen
Eigennutzung, Leerstand, Ferienvermietung, Saisonvermietung und langfristige Wohnraumvermietung dürfen nicht in einer einzigen Kategorie „vermietet“ zusammengefasst werden. Je nach Sachverhalt ändern sich unter anderem:
- Einkunftsart und mögliche Einkommenszurechnung;
- abzugsfähige laufende Kosten und deren zeitliche Zuordnung;
- Abschreibung;
- IVA-Pflicht oder Steuerbefreiung und mögliche Vorsteuerkorrekturen;
- touristische oder wohnungsrechtliche Genehmigungen;
- kommunale Gebühren und regionale Pflichten.
Die Bewertungsakte sollte deshalb einen Nutzungszeitstrahl enthalten: für jeden Zeitraum tatsächlicher Nutzer, Vertragsart, Entgelt, Leerstand, Genehmigungsstatus, gemeldete Umsätze, laufende Kosten und größere Baumaßnahmen. Das verhindert, dass Kosten einer privaten Phase einer Vermietungsphase zugerechnet oder unterschiedliche Vermietungsformen steuerlich gleichbehandelt werden.
Immaterielle Werte richtig identifizieren
Zu immateriellen Werten zählen etwa Marken, Domains, Software, Datenbanken, Kundenbeziehungen, Patente, Urheberrechte, Know-how und vertragliche Rechte. Häufig liegt das größte Risiko nicht im Rechenmodell, sondern bereits in der Frage, wer welchen Wert geschaffen hat und rechtlich oder wirtschaftlich verwerten darf.
Die Akte sollte daher enthalten:
- Register- und Vertragslage;
- Entwickler-, Arbeits- und Auftragsverträge einschließlich Rechteübertragung;
- Entstehungs- und Weiterentwicklungskosten;
- tatsächliche Nutzung und Nutzerstaaten;
- Lizenzverträge, Laufzeiten, Exklusivität und Kündigungsrechte;
- Umsätze, Kostenersparnisse oder sonstige wirtschaftliche Vorteile;
- rechtliche Schutzdauer und wirtschaftliche Restnutzungsdauer;
- Abhängigkeit von Personen, Plattformen oder anderen Vermögenswerten;
- vergleichbare Lizenz- oder Verkaufsvorgänge.
Je nach Objekt und Zweck kommen marktpreisorientierte, einkommensorientierte oder kostenorientierte Ansätze in Betracht. Eine Methode darf jedoch nicht nur nach Datenverfügbarkeit gewählt werden. Sie muss zur Fähigkeit des Rechts passen, künftig Einkommen zu erzeugen, Kosten zu ersparen oder Marktpositionen zu sichern.
Auch hier zeigt sich die Zweckabhängigkeit: Für die spanische Vermögensteuer werden von Dritten erworbene Rechte des geistigen oder gewerblichen Eigentums nach Art. 22 Ley 19/1991 grundsätzlich mit ihrem Anschaffungswert erfasst, soweit keine andere Vorschrift eingreift. Bei einer Lizenz zwischen verbundenen Unternehmen verlangt Art. 18 Ley 27/2014 dagegen einen Fremdvergleich. Derselbe Softwarebestand kann deshalb in zwei Steuerprüfungen mit unterschiedlichen Wertbegriffen erscheinen.
Deutschland und Spanien nicht über einen Einheitswert verbinden
Das Doppelbesteuerungsabkommen verteilt Besteuerungsrechte, schafft aber grundsätzlich keine einheitliche deutsch-spanische Bewertungsmethode. Für die Akte bedeutet das:
- Jeder Wertansatz erhält eine eindeutige Bezeichnung: Staat, Steuer, Norm, Stichtag, Objekt und Währung.
- Umrechnungen werden mit Quelle und Stichtag dokumentiert.
- Abweichungen werden übergeleitet, nicht verdeckt. Typische Ursachen sind andere Stichtage, andere Wertbegriffe, andere Methoden, unterschiedliche Schuldenabzüge oder eine andere Zurechnung.
- Eine deutsche Besteuerung führt nicht ohne ausdrückliche spanische Rechtsgrundlage zu einer automatischen Erhöhung spanischer Anschaffungskosten.
- Gesellschafts- und Gesellschafterebene bleiben getrennt. Eine Steuer auf Gesellschaftsebene verändert nicht automatisch den Wertansatz des Anteils in jeder anderen Steuer.
Besonders bei Wegzug, späterem Verkauf, Erbfall oder Schenkung sollten deshalb zwei Spalten geführt werden: deutscher steuerlicher Wert und Rechtsgrund sowie spanischer steuerlicher Wert und Rechtsgrund. Eine dritte Spalte erklärt die Differenz.
Nachweise, die regelmäßig in den Datenraum gehören
Für Unternehmen und Anteile
- aktuelle und historische Handelsregisterauszüge;
- Satzung, Gesellschafterlisten und Beteiligungsorganigramm;
- Gesellschaftervereinbarungen, Optionen, Wandlungs- und Sonderrechte;
- Jahresabschlüsse, Summen- und Saldenlisten sowie Prüfungsvermerke;
- belastbare Planungen und Abweichungsanalysen;
- Verträge über wesentliche Kunden, Lieferanten, Personal, Finanzierung und Lizenzen;
- Nachweise über Vergleichstransaktionen;
- Protokolle zu Verhandlungen, Signing, Closing und Kaufpreisanpassungen.
Für Immobilien
- Grundbuchauszug, Katasterdaten und Katasterreferenz;
- Kauf-, Schenkungs-, Erb- und Darlehensverträge;
- Baugenehmigungen, Fertigstellungs- und Nutzungsnachweise;
- Miet-, Saison-, Ferien- und Betreiberverträge;
- Rechnungen und Zahlungsbelege für Erwerb, Bau, Verbesserung und Verkauf;
- Abschreibungsverzeichnisse;
- IBI-Bescheide, Referenzwertnachweis und gegebenenfalls Gutachten;
- touristische oder sonstige Nutzungslizenzen.
Für immaterielle Werte
- Schutzrechtsregister und Rechteketten;
- Entwicklungs- und Arbeitsverträge;
- Kostenstellen- und Projektunterlagen;
- Nutzungs-, Lizenz- und Vertriebsverträge;
- technische Dokumentation, Versionshistorie und Restnutzungsdauer;
- Umsatz- oder Einsparungsprognosen und deren Abgleich mit Ist-Daten.
Wenn die Finanzverwaltung einen anderen Wert ansetzt
Spanien
Art. 57 LGT nennt verschiedene amtliche Bewertungsmittel. Art. 134 LGT regelt das Verfahren der Wertprüfung; Art. 135 LGT die widersprechende Sachverständigenbewertung (tasación pericial contradictoria). Welche Gegenwehr möglich ist, hängt jedoch von der konkreten Steuer ab.
Bei Grundstücken, für die in ITP/AJD oder Erbschaft- und Schenkungsteuer der Referenzwert gilt, wird der Referenzwert nicht beliebig vorab durch einen selbst gewählten niedrigeren Wert ersetzt. Er kann im Zusammenhang mit der Berichtigung der Selbstveranlagung oder dem Rechtsbehelf gegen eine Festsetzung angegriffen werden. Dafür sind objektbezogene Belege entscheidend, beispielsweise Zustand, Flächenfehler, rechtliche Beschränkungen, Schadensbilder und ein stichtagsbezogenes Gutachten.
Die allgemeine Beweisregel des Art. 105 LGT verlangt von demjenigen, der sich auf sein Recht beruft, den Nachweis der dafür maßgeblichen Tatsachen. Die Akte sollte daher bereits bei Abgabe der Erklärung so geführt sein, dass nicht Jahre später erstmals rekonstruiert werden muss, welche Annahme verwendet wurde.
Deutschland
Auch deutsche typisierte Bewertungen können einen besonderen Nachweisweg vorsehen. Für bestimmte Grundbesitzbewertungen erlaubt § 198 BewG den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, insbesondere durch ein geeignetes Gutachten oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen durch einen zeitnahen Kaufpreis. Der Bundesfinanzhof betont, dass methodische Qualität, zutreffende Tatsachenerhebung und Dokumentation der Grundlagen zum ordnungsgemäßen Gutachten gehören.
Bei Auslandssachverhalten gelten zudem erhöhte Mitwirkungspflichten nach § 90 AO. Unterlagen sollten deshalb nicht erst nach einer Prüfungsanfrage aus Spanien, Deutschland oder einem Drittstaat beschafft werden. Verträge, Registerauszüge, Bewertungsmodelle und Zahlungsnachweise müssen möglichst zeitnah gesichert werden.
Praktische Arbeitsfolge
- Bewertungsanlass und Steuerarten in beiden Staaten festlegen.
- Stichtag und Ereignisfolge bestimmen.
- Eigentums-, Nutzungs- und Beteiligungsstruktur zeichnen.
- Bewertungsobjekt exakt abgrenzen.
- Pro Steuer den gesetzlichen Wertbegriff und die Methode ermitteln.
- Datenraum schließen und fehlende Nachweise kennzeichnen.
- Berechnung reproduzierbar durchführen.
- Alternativmethoden und Sensitivitäten prüfen.
- deutsche und spanische Werte über eine Abweichungsbrücke abstimmen.
- Erklärung, Anzeige oder Vertrag nur mit eindeutiger Wertbezeichnung versehen.
- Einreichung, Rückfragen und spätere Änderungen in derselben Akte fortschreiben.
- Vor Ablauf von Aufbewahrungs- und Verjährungsfristen prüfen, ob Folgeereignisse noch auf den ursprünglichen Wert zurückgreifen.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Anteil an einer nicht börsennotierten Gesellschaft
Eine in Spanien ansässige Person hält 30 Prozent an einer deutschen GmbH. Für eine Schenkung soll der Anteil zum 30. September bewertet werden. Acht Monate zuvor wurden 5 Prozent an einen unabhängigen Dritten verkauft. Die Bewertungsakte prüft zuerst, ob diese Transaktion tatsächlich fremdüblich und mit dem zu bewertenden Paket vergleichbar war. Danach werden Sonderrechte, Kontrollmöglichkeiten, zeitliche Veränderungen und der gesetzliche Bewertungszweck analysiert. Eine lineare Hochrechnung des 5-Prozent-Preises auf 30 Prozent ist nur vertretbar, wenn die Unterschiede nachvollziehbar berücksichtigt werden.
Beispiel 2: Immobilie auf Mallorca mit Nutzungswechsel
Eine Immobilie wurde zunächst selbst genutzt, danach saisonal und später langfristig vermietet. Die Akte enthält den Kaufvertrag, den damaligen Referenz- und Katasterwert, Bau- und Verbesserungsrechnungen, Mietverträge, Lizenzunterlagen, Nutzungszeiträume, Abschreibungen und laufende Kosten. Für IBI, Vermögensteuer, laufende Einkommensteuer und einen späteren Verkauf werden getrennte Wert- und Kostenbrücken geführt. Der Katasterwert wird nicht als pauschaler Veräußerungswert verwendet.
Beispiel 3: Software zwischen verbundenen Unternehmen
Eine deutsche Gesellschaft hat Software entwickelt; eine spanische Schwestergesellschaft soll sie exklusiv nutzen. Vor der Lizenzberechnung klärt die Akte die Rechtekette, Entwicklung und laufende Pflege, Funktionen und Risiken beider Gesellschaften, geografische Reichweite, Laufzeit und wirtschaftliche Vorteile. Erst danach wird eine Fremdvergleichsmethode ausgewählt. Die historischen Entwicklungskosten können Plausibilitätsdaten liefern, bestimmen aber nicht automatisch den fremdüblichen Lizenzwert.
Typische Fehler
- Ein Gutachten wird ohne Angabe des konkreten Steuerzwecks wiederverwendet.
- Kaufpreis, Marktwert, Referenzwert, Katasterwert, Buchwert und Anschaffungskosten werden gleichgesetzt.
- Signing, Closing, Zahlung und wirtschaftlicher Übergang werden auf ein Datum reduziert.
- Ein Gesamtunternehmenswert wird ohne Überleitung auf einen Minderheitsanteil übertragen.
- Bei einer Immobiliengesellschaft werden Grundstückszurechnung und Beteiligungsebene vermischt.
- Nießbrauch, Treuhand oder wirtschaftliches Eigentum fehlen in der Objektbeschreibung.
- Reparaturen werden ohne Prüfung als wertsteigernde Verbesserung behandelt.
- Ferien-, Saison- und Langzeitvermietung werden in einer einzigen Nutzungszeile zusammengefasst.
- Schulden werden doppelt oder auf der falschen Ebene abgezogen.
- Ein deutscher Wert wird ungeprüft in Spanien übernommen.
- Ein später erstelltes Gutachten verwendet Tatsachen, die am Stichtag noch nicht bekannt waren, ohne dies offenzulegen.
- Quellen, Vergleichstransaktionen oder Wechselkurse sind nicht archiviert und später nicht mehr reproduzierbar.
FAQ
Brauche ich für jede Bewertung ein externes Gutachten?
Nein. Ob ein Gutachten rechtlich erforderlich oder praktisch sinnvoll ist, hängt von Steuer, Objekt, Streitpotenzial und gesetzlichem Nachweisweg ab. Eine interne Bewertung kann ausreichen, wenn Methode, Daten und Annahmen belastbar sind. Bei hohem Wert, fehlenden Marktpreisen, besonderen Rechten oder einem erwartbaren Streit ist ein stichtagsbezogenes qualifiziertes Gutachten häufig sinnvoll.
Kann ich den Kaufpreis immer als Marktwert verwenden?
Nein. Ein tatsächlich zwischen unabhängigen Parteien ausgehandelter Preis ist ein starkes Indiz, aber nur für das konkrete Objekt und den konkreten Zeitpunkt. Besondere Vertragsbedingungen, Kaufpreisanpassungen, Notverkauf, verbundene Parteien oder wesentliche Veränderungen können die Übertragbarkeit ausschließen. Manche Steuern ordnen außerdem einen typisierten oder gesetzlichen Wert an.
Ist der spanische Referenzwert der Verkehrswert meiner Immobilie?
Er ist ein gesetzlich bestimmter Wert mit bestimmten steuerlichen Funktionen, insbesondere bei ITP/AJD und Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Er ist nicht mit dem Katasterwert identisch und ersetzt nicht automatisch den Marktwert oder die Anschaffungskosten für alle anderen Steuern.
Darf eine Hypothek vom Immobilienwert abgezogen werden?
Wert und abzugsfähige Schuld sind getrennte Fragen. Die Hypothek als Sicherheit ist nicht dasselbe wie die noch bestehende Darlehensschuld. Ob und in welcher Höhe eine Schuld abziehbar ist, richtet sich nach der jeweiligen Steuer, dem Schuldner, dem Verwendungszusammenhang und den Nachweisen.
Wie lange sollte die Akte aufbewahrt werden?
Es gibt keine einheitliche Frist für alle Bestandteile. Steuerliche, handelsrechtliche, verfahrensrechtliche und zivilrechtliche Fristen können nebeneinanderlaufen und sich durch Prüfungen oder Rechtsbehelfe verlängern. Die Akte sollte mindestens so lange verfügbar bleiben, wie der ursprüngliche Wert noch für Festsetzungen, Folgeereignisse, Abschreibungen, Veräußerungen oder Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben kann.
Was ist bei einer nachträglichen Kaufpreisanpassung zu tun?
Die ursprüngliche Bewertung wird nicht überschrieben. Die Akte erhält einen Nachtrag mit Rechtsgrund, Berechnung, Datum, Zahlungsfluss und steuerlicher Wirkung der Anpassung. Danach ist pro betroffener Erklärung zu prüfen, ob eine Berichtigung, ergänzende Erklärung oder ein Rechtsbehelf erforderlich ist.
Amtliche Quellen und Rechtsstand
Deutschland
- Real Decreto 439/2007, Artikel 40 – Abzug der steuerlichen Mindestabschreibung bei Veräußerungen
- https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__9.html
- https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__11.html
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- https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__90.html
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- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4527
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2014-12328#a18
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- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1987-28141#a9
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2004-4214
- https://www.catastro.hacienda.gob.es/es-ES/faqs.html
- https://www.catastro.hacienda.gob.es/es-ES/usos_fiscales.html
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2003-23186#a134
- https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-2012-10212
